Wie lange Garantie auf Reparatur und Ersatzteile Auto

Rechtsfrage des Tages:

Unser neuer Fernseher hatte leider schon nach wenigen Monaten einen Defekt. Der Verkäufer hat das Gerät anstandslos repariert. Was gilt nun eigentlich hinsichtlich der Gewährleistungsfrist? Beginnt diese mit dem Abschluss der Reparatur neu zu laufen?

Antwort:

Gerade bei größeren Anschaffungen sind Sie zu Recht enttäuscht, wenn das Gerät nach kurzer Zeit schon nicht mehr funktioniert. Zu Ihrem Schutz hat der Gesetzgeber das Gewährleistungsrecht geschaffen. Sie haben Anspruch auf Nacherfüllung, also Reparatur oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Hat Ihr Verkäufer den Fernseher auf seine Kosten reparieren lassen, sollte eigentlich alles wieder in Ordnung sein. Nur leider tritt der Mangel nicht selten doch wieder auf. Oder ein neuer Defekt stellt sich ein. Und da fragen Sie sich zu Recht, wie dann die Gewährleistungsfrist von 2 Jahren berechnet wird.

Zunächst müssen Sie Gewährleistung und Garantie unterscheiden. Eine Garantie ist ein unabhängiges Vertragsversprechen. Was Sie vom Verkäufer verlangen können, regeln die Garantiebedingungen. Von Gesetzes wegen steht Ihnen aber immer auch ein Gewährleistungsanspruch zu. Diesen Anspruch haben Sie unabhängig davon, ob der Defekt von den Garantiebedingungen umfasst ist. Wichtig ist nur, dass der Mangel oder dessen Ursache vor Übergabe der Ware bereits vorhanden war und vom Verkäufer zu vertreten ist.

Ob aber eine Nacherfüllung auch zum Neubeginn der Verjährungsfrist führt, ist eine Frage des Einzelfalls. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kommt es nämlich darauf an, ob Sie die Reparatur oder auch den Austausch als Anerkenntnis der Mängelbeseitigungspflicht des Verkäufers ansehen können. Manchmal bekommen Sie eine Reparaturbestätigung, auf der sich der Zusatz "Gewährleistungsfall" oder Ähnliches findet. Dann ist die Sache einfach. Für das ausgetauschte oder reparierte Gerät beginnt die Verjährungsfrist neu und läuft wieder für 2 Jahre.

Haben Sie eine solche Bestätigung nicht erhalten, wird es schwieriger. Es kommt dann beispielsweise auf Umfang, Dauer und die Kosten der Reparaturarbeiten an. Besonders umfangreiche und kostspielige Arbeiten deuten eher auf ein Anerkenntnis der Nacherfüllungspflicht hin. Kleinstreparaturen oder der Austausch günstiger Ersatzteile spricht eher für eine Kulanzlösung. Hat der Verkäufer die Mängelbeseitigung aus reiner Kulanz übernommen oder um einen Streit gütlich zu beenden, beginnt die Gewährleistungsfrist nicht neu zu laufen.

Auch bei Ihrem Fernseher kommt es also auf die Umstände der Reparatur an. Hat der Verkäufer ausdrücklich einen Gewährleistungsfall bearbeitet, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Rückgabe des reparierten Fernsehers neu zu laufen. Finden Sie auf der Reparaturbestätigung hingegen einen Hinweis auf Kulanz, kommt es auf die Art und Kosten der Reparatur an.

  1. Werkstattbesuch nach Autokauf
  2. Reparaturen und Käufergewährleistung
  3. Garantieleistungen und Schadensarten
  4. Rücktritt vom Kaufvertrag wegen KFZ-Reparatur
  5. KFZ-Inspektionen und Fachwerkstattklauseln
  6. Reparaturen mit eigener Kostenübernahme
  7. Fazit und Praxistipp

1. Werkstattbesuch nach Autokauf

Die Fahrt zur KFZ-Werkstatt nach dem Autokauf kann verschiedene Gründe haben: Entweder es ist eine Reparatur fällig, weil bereits ein Defekt am Fahrzeug aufgetreten ist oder es handelt sich lediglich um eine routinemäßige Inspektion, die zu einer längeren Lebensdauer des Fahrzeugs führen soll.

Bei jeder Fahrt zur Reparaturwerkstatt wird schnell die Frage auftauchen, ob durch den Reparaturauftrag Kosten für den Autokäufer entstehen oder nicht. Dies hängt von den – zu unterscheidenden – Gewährleistungs- und Garantierechten des Autokäufers gegen den Verkäufer bzw. Autohersteller ab.

2. Reparaturen und Käufergewährleistung

Gewährleistung bezeichnet die gesetzlich vorgeschriebenen Rechte des Autokäufers gegen den Verkäufer für Mängel am Fahrzeug, die bereits bei Kaufabschluss vorhanden waren. Die Gewährleistung dauert grundsätzlich zwei Jahre ab Kauf. Bei Gebrauchtwagenkäufen vom Händler kann die Gewährleistungszeit auf ein Jahr verkürzt werden, bei reinen Privatverkäufen wird die Gewährleistung oft ganz ausgeschlossen.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Beweislastregel des § 476 BGB für Gewährleistungsrechte: Nach sechs Monaten muss der Käufer nachweisen, dass ein von ihm geltend gemachter Mangel schon beim Kauf vorhanden war und nicht etwa durch eine eigene Unachtsamkeit entstanden ist. In den ersten sechs Monaten nach dem Kauf wird dagegen vermutet, dass ein auftretender Mangel schon bei Abschluss des Kaufvertrags vorhanden war und ein Defekt nicht etwa durch eine Unachtsamkeit des Käufers entstanden ist.

Verschleißschäden werden durch die Gewährleistung nicht abgedeckt, da es sich hierbei nicht um einen Mangel zum Zeitpunkt des Kaufes handelt, sondern um gewöhnliche Abnutzung durch Gebrauch. Bei einem Gebrauchtwagen sind Gebrauchsspuren nichts Ungewöhnliches und sind vom Verkäufer hinzunehmen – eine Sachmängelgewährleistung scheidet hier aus (BGH v. 23.11.2005 – Az. VIII ZR 43/05).

Wichtig: Wer sich auf seine Gewährleistungsrechte beruft, muss sich an den Verkäufer wenden und den Mangel bei diesem geltend machen. Er kann nicht eigenmächtig eine Werkstatt aufsuchen und dem Verkäufer eine Rechnung schicken.

3. Garantieleistungen und Schadensarten

Bei Neuwägen werden unter den Begriff „Neuwagengarantie“ oft die gewöhnliche Kaufgewährleistung und ein zusätzlicher Garantievertrag zusammengefasst, obwohl es sich hierbei um unterschiedliche Rechte handelt. Eine Garantie tritt also neben die Käufergewährleistung und ersetzt diese nicht. Deswegen ist es nicht zulässig, wenn ein Fahrzeugverkäufer auf eine Herstellergarantie verweist, wenn bei ihm Gewährleistungsrechte geltend gemacht werden.

Gerade beim Kauf vom Händler wird oft, wie in unserem Beitrag über Gebrauchtwagengarantien beleuchtet, eine zusätzliche Garantie angeboten. Die Neu- oder Gebrauchtwagengarantie kann sich im Umfang von Marke zu Marke bzw. von Händler zu Händler unterscheiden. Es ist daher den Garantiebestimmungen zu entnehmen, ob ein bestimmter Schaden (z.B. Lack- oder Rostschäden) bzw. dessen Beseitigung von der Garantie erfasst wird oder nicht.

Die Laufzeit, also die Dauer der Garantie ist ebenso Sache der Vertragsbestimmungen und nicht einheitlich geregelt. Für unterschiedliche Schadensarten legen Garantieverträge üblicherweise auch unterschiedliche Laufzeiten fest. So bieten etwa die Herstellerfirmen Audi, BMW und Fiat eine Lackgarantie von 3 Jahren und eine Garantie gegen Durchrostung von 8 (Fiat) bis 12 (Audi, BMW) Jahren.

Viele Garantiebestimmungen enthalten auch eine Mobilitätsgarantie, die einen Pannendienst vor Ort oder die (kostenlose) Bereitstellung eines Ersatzwagens für die Dauer einer Reparatur umfasst.

4. Rücktritt vom Kaufvertrag wegen KFZ-Reparatur

In unserem Beitrag zum Rücktritt vom Auto-Kaufvertrag haben wir bereits ausführlich beschrieben, dass ein Rücktritt vom gesamten Kaufvertrag des Autos wegen einer Reparatur nur dann in Betracht kommt, wenn an dem Wagen ein erheblicher Mangel vorliegt, der trotz einem zweimaligen Versuch einer Reparatur durch den Verkäufer im Rahmen seiner Gewährleistungsverpflichtung nicht beseitigt werden konnte.

5. KFZ-Inspektionen und Fachwerkstattklauseln

Viele Garantiebestimmungen machen die Übernahme von Reparaturkosten davon abhängig, ob in regelmäßigen Abständen eine KFZ-Inspektion durchgeführt wurde. Oft steht in den Garantiebestimmungen, dass hierfür eine Fachwerkstatt des Fahrzeugherstellers aufgesucht werden muss. Sind solche Klauseln wirksam und muss ich befürchten, meine Garantie zu verlieren, wenn ich mich nicht daran halte?

Eine Vertragsklausel, die bestimmt, dass eine Garantie grundsätzlich ausgeschlossen sein soll, wenn die empfohlenen Wartungsintervalle nicht durchgeführt werden, ist unwirksam. Legitim ist es dagegen, wenn die Garantie dann nicht greift, wenn ein Schaden am Fahrzeug gerade dadurch entstanden ist, weil die empfohlene Wartung nicht erfolgt ist (BGH, Urt. v. 17.10.2007 – Az. VIII ZR 251/06).

Bei einem Gebrauchtwagenkauf mit Garantie können Inspektionen und Wartung auch in einer freien Werkstatt durchgeführt werden – eine Klausel, die die Garantieübernahme an den Besuch einer Vertragswerkstatt des Herstellers bindet, ist unwirksam (BGH, Urt. v. 25.09.2013 – Az. VIII ZR 206/12).

6. Reparaturen mit eigener Kostenübernahme

Fällt ein Schaden oder Defekt weder unter die Gewährleistung noch unter die Garantie, bleibt nur noch die Fahrt in die Werkstatt zur KFZ-Reparatur auf eigene Kosten. Aber auch bei einem separaten Reparaturvertrag sind Sie natürlich nicht rechtlos: Tritt nach dem Werkstattbesuch derselbe Defekt erneut auf und müssen Sie erneut in die Werkstatt, bedeutet dies nicht, dass Sie in jedem Fall neu zahlen müssen. Der Reparaturvertrag ist Werkvertrag, für den wiederum gesetzliche Gewährleistungsrechte für eine mangelhafte Reparatur bestehen. Auch hier wird die Gewährleistungsfrist häufig auf 12 Monate beschränkt sein.

7. Fazit und Praxistipp

Auch ohne eigenes oder Fremdverschulden (z.B. Autounfall) ist natürlich nicht jede Reparatur in der Gewährleistungs- bzw. Garantiezeit von dieser gedeckt, auch wenn insbesondere der Ausdruck „Garantie“ zunächst einen anderen Eindruck hervorruft. Gerade bei Garantiebestimmungen werden oft so viele Schadensarten ausgenommen, das sich die Garantiezusage im Ergebnis oft auf wenige Schäden beschränkt.

Vor der Durchführung einer KFZ-Reparatur sollte mit der Werkstatt genau abgeklärt und schriftlich festgehalten werden, was repariert werden soll. Auch eine Garantiebeteiligung sollte notiert werden. Im Zweifel empfiehlt sich ein Kostenvoranschlag bzw. eine Vereinbarung, dass bei Abweichungen eine zusätzliche Zustimmung (Telefonanruf) eingeholt werden muss. Pauschalaufträge, im Zweifel „alles“ zu reparieren sind gefährlich – oft wird dann etwas repariert, was nicht repariert werden sollte und man bleibt auf den Kosten sitzen.

Wie lange Garantie auf Reparatur und Ersatzteile?

Manchmal bekommen Sie eine Reparaturbestätigung, auf der sich der Zusatz "Gewährleistungsfall" oder Ähnliches findet. Dann ist die Sache einfach. Für das ausgetauschte oder reparierte Gerät beginnt die Verjährungsfrist neu und läuft wieder für 2 Jahre.

Wie lange hat man Garantie bei Autoreparaturen?

Ein Jahr Gewährleistung auf Auto-Reparaturen ist seit Anfang 2002 Pflicht.

Hat man Garantie nach Reparatur?

Besteht eine erneute Garantie auf die Ersatzteile nach einer Reparatur? In der Regel kommt es zu keiner wirklichen Verlängerung, unabhängig davon, wie oft ein Garantieanspruch genutzt wird. Liegt also eine vierjährige Garantie vor, besteht nach Ablauf der vier Jahre kein Garantieanspruch mehr.

Hat man Garantie auf Verschleißteile?

Gilt für Verschleißteile auch die gesetzliche Gewährleistung? Grundsätzlich ja. Die gesetzlichen Vorschriften über die Gewährleistung (§§ 434 ff. BGB) machen nämlich keine Unterscheidung zwischen Verschleißteilen und sonstigen Teilen.