Ist der arbeitgeber verpflichtet corona test zu bezahlen

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Test- und Quarantäneverordnung des Landes angepasst: Wer in seinem Betrieb einen vom Arbeitgeber angebotenen Coronaschnelltest macht, kann ab sofort über das Testergebnis einen offiziellen Testnachweis erhalten.

Arbeit, Gesundheit und Soziales

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Test- und Quarantäneverordnung des Landes angepasst: Wer in seinem Betrieb einen vom Arbeitgeber angebotenen Coronaschnelltest macht, kann ab sofort über das Testergebnis einen offiziellen Testnachweis erhalten. Dieser ermöglicht auch die Nutzung von Angeboten, bei denen der Zutritt nach der Coronaschutzverordnung an einen Negativtest geknüpft ist (zum Beispiel Baumarktbesuche in Kommunen mit „Notbremse“). Auch bei verpflichtenden Testungen, etwa von Besuchern in Pflegeheimen, können entsprechende Testnachweise ausgestellt werden.

  Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann: „Mit mehr als 5.700 Teststellen landesweit und bis zu 290.000 täglichen Bürgertests hat die Teststrategie in Nordrhein-Westfalen in den letzten Wochen massiv Fahrt aufgenommen. Auch die nach wie vor zahlreichen Tests in Alten- und Pflegeheimen tragen viel zur Pandemiebewältigung bei. Wenn jetzt immer mehr Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mitmachen, sind wir da in unserem Land auf einem sehr guten Weg.“

  Arbeitgeber, die ihren Beschäftigen eine kostenlose Beschäftigtentestung anbieten, können hierüber einen Nachweis ausstellen, wenn die Testung bei Anwendung von Coronaschnelltests durch fachkundiges oder geschultes Personal durchgeführt wird. Möglich ist auch, den Beschäftigten Selbsttests zur Verfügung zu stellen, die diese unter Aufsicht einer unterwiesenen Person machen und deren Ergebnis dann bestätigt wird. Die Beschäftigtentestung und die Nachweiserteilung können entweder durch beauftragte Firmen, Apotheken oder Ähnliche, oder durch eigene Beschäftigte der Betriebe erfolgen.

  Die Bescheinigungen sind auf Vordrucken zu erstellen, die als Anlage zu der Test- und Quarantäneverordnung veröffentlicht wurden. Auch digitale Lösungen oder Bescheinigungen mit gleichem Mindestinhalt sind zulässig, wenn sie eindeutig den Aussteller erkennen lassen.

  Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die an dem Verfahren der Erteilung von Testnachweisen teilnehmen wollen, müssen sich vorab in einem sehr unbürokratischen Verfahren unter https://www.mags.nrw/coronavirus-beschaeftigtentestung-anzeige anmelden.

  Dieses Verfahren beruht auf Ehrlichkeit und Verantwortung. Daher wird Missbrauch konsequent geahndet. Wer falsche Testzeugnisse erstellt und nutzt, dem droht ein Bußgeld in Höhe von 1.000 Euro und zudem eine Anzeige wegen strafbaren Urkundendelikten.

Ob der Arbeitgeber PCR-Test für seine Mitarbeiter bezahlen, erfahren Sie in diesem Artikel. Foto: Drazen Zigic / Shutterstock.com

Seit dieser Woche müssen Bürger*innen, die ungeimpft sind, Corona-Tests selbst bezahlen. Ob der Arbeitgeber PCR-Tests bezahlen muss, klären wir in diesem Artikel.

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Arbeitnehmer, die nicht geimpft oder genesen sind, hoffen auf kostenlose Tests durch den Arbeitgeber, da seit dieser Woche das Angebot der kostenlosen Bürgertests beendet wurde. Muss der Arbeitgeber aber auch PCR-Testungen bezahlen?

PCR-Tests vom Arbeitgeber nicht verpflichtend

Laut der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist der Arbeitgeber verpflichtet, seinen Mitarbeitern mindestens 2 Mal pro Woche kostenlose Tests anzubieten, sofern diese nicht ausschließlich von zu Hause aus arbeiten. Die Rede ist hier allerdings nur allgemein von Tests „in Bezug auf einen direkten Erregernachweis“.

In der Corona-Verordnung ist die Art der einzusetzenden Tests weiter konkretisiert. Zur Anwendung im Arbeitsumfeld sollen hier Antigentests und Selbsttests kommen. PCR-Tests werden hier aber nicht explizit ausgeschlossen. Auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gibt an, dass prinzipiell auch PCR-Tests im Rahmen der Arbeitsschutzregelungen angeboten werden können.

Zu viele Nachteile bei PCR-Tests im Arbeitsumfeld

Letztendlich entscheidet der Arbeitgeber. Auch wenn PCR-Tests zwar theoretisch vom Arbeitgeber bezahlt werden könnten, machen diese in der Praxis wenig bis keinen Sinn. Eine Testung der Arbeitnehmer wäre hiermit nicht nur mit Abstand am teuersten, sondern auch am zeitaufwendigsten, da ein Testergebnis im Labor ermittelt wird und dadurch erst innerhalb von bzw. nach 24 Stunden vorliegt.

Lese-Tipp: Corona-Tests - Pflichten des Arbeitgebers im Überblick

Seit dem 20. März 2022 gilt die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung. Demnach sind Unternehmen nicht mehr verpflichtet, ihren Mitarbeitern kostenlose Corona-Tests zur Verfügung zu stellen. Stattdessen müssen Arbeitgeber selbstständig entscheiden, welche Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz weiterhin notwendig sind. Dazu gehört auch die Frage, ob der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern weiterhin kostenlose Selbsttests anbietet. Auf dieser Seite geben wir Ihnen einen Überblick häufig gestellter Fragen zu Corona-Tests im Unternehmen – und liefern Antworten für Ihren Unternehmensalltag.

Warnung: Falsche Rechnungen und Mahnungen im Umlauf!
Beim Schutzverband werden derzeit massenhaft Rechnungen und Mahnungen für angebliche Bestellungen von COVID-19-Antigen-Schnelltests gemeldet. Die Schriftstücke mit der Bezeichnung  humedical, die hauptsächlich per Briefpost versendet werden, stammen von einer  ALPHA RIBS GmbH in Grabau. Diese Firma ist nicht gewerblich gemeldet!  Mehr erfahren.

FAQs zu 3G am Arbeitsplatz

Auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales erhalten Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zu 3G am Arbeitsplatz.

Informationen zu Test-Bescheinigungen für Arbeitgeber

Auf der Seite des Landes NRW finden Sie Informationen zu Test-Bescheinigungen für Arbeitgeber.

  • Anlage 1 zur Corona-Test- und Quarantäneverordnung vom 8. April 2021 (Mindestanforderungen an Teststellen zur Anwendung von SARS-CoV-2 PoC-Antigen-Schnelltests, sowie zur Bescheinigung unter Aufsicht durchgeführter Selbsttests gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Testverordnung vom 8. März 2021 (BAnz AT 09.03.2021 V1)
  • Anlage 3 zur Corona-Test- und Quarantäneverordnung (Bescheinigung über das Vorliegen eines positiven oder negativen Antigentests zum Nachweis des SARS-CoV-2 Virus für Beschäftigte)

Videopodcast zu „Corona-Tests in Unternehmen”

In einem Videopodcast der DIHK-Bildungs-GmbH informieren Expertinnen und Experten zur Umsetzung der Corona-Testung in Unternehmen. Trailer zur Podcast-Reihe:

© DIHK-Bildungs-GmbH

Was ist der Unterschied zwischen PCR-Tests, PoC-Antigen-Schnelltests und Antigen-Tests zur Eigenanwendung (Selbsttests)?

Für den Nachweis einer akuten SARS-CoV-2-Infektion stehen in Deutschland unterschiedliche Testverfahren zur Verfügung. Informationen rund um das Thema Testen hat das Bundesgesundheitsministerium hier zusammengetragen.

  • PCR (Polymerase Chain Reaction)-Tests liefern den bisher zuverlässigsten Nachweis durch eine molekularbiologische Untersuchung. Sie sind der „Goldstandard“ unter den Corona-Tests. Die Probenentnahme erfolgt durch medizinisches Personal, die Auswertung durch Labore. Einen PCR-Test im Labor durchzuführen dauert vier bis sechs Stunden. Die getestete Person erhält das Ergebnis meist innerhalb von 24 bis 48 Stunden.
  • Laborbasierte Antigentests oder sogenannte Antigen-Schnelltests lassen sich mit deutlich weniger Aufwand als ein PCR-Test durchführen und liefern ein Ergebnis in kurzer Zeit. Sie können allerdings zu einer höheren Anzahl falsch negativer bzw. falsch positiver Testergebnisse führen. Falsch positive Ergebnisse können durch einen nachfolgenden PCR-Test erkannt werden.
  • Professionelle PoC (Point-of-Care)-Antigen-Schnelltests ermöglichen eine Testung auch außerhalb eines Labors, z. B. in einer Pflegeeinrichtung oder medizinischen Einrichtung. Dazu muss ebenfalls ein Abstrich im Nasenrachenraum vorgenommen werden. Im Unterschied zu PCR-Tests und laborbasierten Antigen-Tests kann die Testung und Auswertung der PoC-Antigen-Tests durch fachlich qualifiziertes Personal vor Ort erfolgen. Das Testergebnis erfolgt zeitnah (max. nach 30 Minuten).
  • Antigen-Tests zur Eigenanwendung (Selbsttests) sind dafür vorgesehen, dass Probennahme, Testung und Bewertung des Ergebnisses durch medizinische Laien erfolgen kann. Sie sind in der Abgabe nicht mehr auf bestimmte Personengruppen beschränkt, d.h. eine Abgabe ist an jede Person möglich. Supermärkte, Drogerien und Apotheken haben damit begonnen, solche Selbsttests zu verkaufen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) veröffentlicht im Internet eine Liste zugelassener Selbsttests, die kontinuierlich aktualisiert wird.

Ein Testergebnis ist immer eine Momentaufnahme und bietet keine absolute Sicherheit. Daher sollten unabhängig vom Testergebnis die Corona-Schutzmaßnahmen konsequent eingehalten werden: Händehygiene, Atemschutzmasken tragen, Abstand halten, Innenräume lüften etc.

Was ist ein professioneller PoC-Antigen-Schnelltest?

PoC (Point-of-Care) Antigen-Schnelltests sind Medizinprodukte, die Testungen auf SARS-CoV-2 ermöglichen, ohne dass dafür ein Labor beauftragt werden muss. Dazu muss ein Abstrich im Nasenrachenraum vorgenommen werden. Im Unterschied zu PCR-Tests und laborbasierten Antigen-Tests kann die Testung und Auswertung der PoC-Antigen-Tests durch fachlich qualifiziertes Personal vor Ort erfolgen. Das Testergebnis erfolgt zeitnah (max. nach 30 Minuten).
Wichtig: Professionelle PoC-Antigen-Schnelltests sind grundsätzlich nicht für die Eigenanwendung vorgesehen. Sie dürfen nicht verwechselt werden mit den seit 6. März 2021 freiverkäuflichen Selbsttests Laientests) für die Eigenanwendung.

Wo und für wen sind PoC-Antigen-Schnelltests erhältlich?

An wen bestimmte Medizinprodukte, wie zum Beispiel Tests auf das Coronavirus, abgegeben werden dürfen, regelt die Medizinprodukte-Abgabeverordnung. Grundsätzlich sind das nur Ärzte, Krankenhäuser, etc. Für den Fall, dass der Bundestag eine “epidemische Lage von nationaler Tragweite” feststellt, gibt es aber Ausnahmen, die in der aktuellen Corona-Situation greifen. Die Ausnahmen in der Verordnung wurden in den vergangenen Monaten mehrfach angepasst. Über den jeweils aktuellen Stand informiert das Bundesministerium für Gesundheit.
Neben Schulen und Obdachlosenunterkünfte dürfen PoC-Antigenschnelltests auch an weitere Einrichtungen abgegeben werden. Dazu gehören Flüchtlingsunterkünfte, Justizvollzugsanstalten, berufsbildende Schulen und überbetriebliche Ausbildungsstätten, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Wohnformen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, Frauenhäuser, Einrichtungen der Erziehungshilfe sowie ambulante Pflegedienste, die Menschen in Intensivpflege-Wohngruppen und ähnlichen Einrichtungen betreuen. Die PoC-Antigenschnelltests dürfen nur von eingewiesenen oder geschulten Personen angewandt werden. Das haben die Betreiber der Einrichtungen sicherzustellen.
Seit der Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung, die am 16. März 2021 in Kraft getreten ist, können Corona-Schnelltests auch an Arbeitgeber abgegeben werden, damit diese ihren Beschäftigen Testangebote zur Verfügung stellen können. Auch hier gilt, dass nur Personen die Tests durchführen dürfen, die die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung haben und entsprechend eingewiesen sind. Das ergibt sich aus § 4 Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV).
Der einschlägige § 3 Absatz 4a der Verordnung zur Regelung der Abgabe von Medizinprodukten (Medizinprodukte-Abgabeverordnung - MPAV) in der Fassung vom 12. März 2021 (in Kraft getreten am 16. März 2021) lautet:

(4a) In-Vitro-Diagnostika, die für den direkten Erregernachweis des Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (Coronavirus SARS-CoV-2) bestimmt sind, dürfen abweichend von Absatz 4 auch an folgende natürliche Personen, Einrichtungen und Unternehmen abgegeben werden:

  1. Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 11 des Infektionsschutzgesetzes,
  2. Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes sowie berufsbildende Schulen und Ausbildungseinrichtungen, Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes und die in § 36 Absatz 1 Nummer 7 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes genannten Angebote in Einrichtungen zur Unterstützung im Alltag,
  3. ambulante Dienste der Eingliederungshilfe und
  4. Arbeitgeber im Sinne des § 2 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes, sofern sie nicht bereits durch die Nummern 1 bis 3 erfasst sind.

Erhältlich sind professionelle PoC-Antigen-Schnelltests zum Beispiel in Apotheken, Sanitätshäusern, können aber auch über andere Vertriebswege bezogen werden (z. B. medizinischer Großhandel, Fachhandel für Betriebshygiene etc.). Die Kosten für einen Schnelltest sind vom jeweiligen Tagespreis abhängig, der dem Einfluss von Angebot und Nachfrage unterliegt.
Die Bezirksregierung Münster und die IHK Nord Westfalen haben die Datenbank PROTECT [X] mit Anbietern von Desinfektionsmaterialien und Schutzausrüstungen in Nordrhein-Westfalen initiiert. Auch Anbieter von Testverfahren können sich dort registrieren und gefunden werden. In der Suchmaske erhält man die besten Ergebnisse, wenn in der Filtersuche der Ausrüstungsschwerpunkt „Testverfahren” ohne Angabe einer Unterkategorie gewählt wird.

Wer darf PoC-Antigen-Schnelltestungen an Mitarbeitenden durchführen?

Schnelltests sollten zwar von Ärztinnen und Ärzten oder entsprechend geschulten Pflegefachkräften/medizinischem Fachpersonal durchgeführt werden. Doch um Antigen-Testungen auszuweiten, wurde der Arztvorbehalt aufgehoben. Dadurch darf gemäß § 4 Abs. 5 in Verb. mit Abs. 2 Medizinprodukte-Betreiberverordnung ein Betreiber beispielsweise von Schulen, Pflegeheimen, Unternehmen Personen mit dem Anwenden von PoC-Antigentests beauftragen. Diese Person muss die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung haben sowie in das anzuwendende Medizinprodukt eingewiesen werden. Somit ist die Sachkenntnis entscheidend, also die korrekte Anwendung des jeweiligen Medizinprodukts auf Basis einer Schulung.
Der Betreiber einer Einrichtung, wie z. B. ein Unternehmen, muss mit Blick auf das zur Verfügung stehende Personal prüfen, wer in der Lage ist, den betreffenden Test nach einer entsprechenden Einweisung/Schulung durchzuführen. Dabei ist die Gebrauchsanweisung des jeweiligen Tests zu berücksichtigen. Der Betreiber muss in einer Einzelfallbetrachtung weiterhin prüfen, ob eine bestimmte Person mit einer entsprechenden Einweisung für die Anwendung des betreffenden Tests ausreichend qualifiziert ist. Die Durchführung eines Schnelltests ist in der Regel unkompliziert. Wichtig ist, dass v. a. die Abläufe exakt eingehalten werden. Deshalb ist eine Person auszuwählen, die sich insbesondere durch Zuverlässigkeit, Sorgfalt und Entschlossenheit auszeichnet.
Hinsichtlich der einzuhaltenden Arbeitsschutzmaßnahmen wird auf den Beschluss Nr. 6/2020 des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) vom 8. Februar 2021 „Arbeitsschutzmaßnahmen bei Probenahme und Diagnostik von SARS-CoV-2 verwiesen.

Wer führt Einweisungen in die Anwendung von PoC-Antigen-Schnelltests durch?

Die Schulung von Personal für die Abstriche bzw. Spucktests und für die sachgerechte Anwendung von Antigenschnelltests nach den Angaben des Schnelltest-Herstellers soll möglichst durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte bzw. Betriebsärztinnen und -ärzte durchgeführt werden. Alternativ kann sogenanntes medizinisches Fachpersonal eingesetzt werden. Diese Bezeichnung ist jedoch nicht näher definiert. Wichtig ist, dass dieses Personal die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse in der Durchführung von Nasen-Rachen-Abstrichen und in der Anwendung des jeweiligen Antigenschnelltests besitzt. Da Testsysteme je nach Hersteller unterschiedlich anzuwenden sein können, ist eine Test-bezogene Schulung notwendig.
Corona-Schnelltest-Schulungen bieten Organisationen wie zum Beispiel das Deutsche Rote Kreuz an. Die Schulung dauert je nach Anbieter 30 bis 60 Minuten. Für Schulungen kann man Haus- und Betriebsärzte oder die Gesundheitsämter ansprechen. Das Kursangebot des Deutschen Roten Kreuzes in NRW ist z. B. hier zu finden. Die DEKRA Akademie bietet Live-Onlinetrainings an, die Übersicht ist hier zu finden. Das Unternehmen muss dokumentieren, welcher Mitarbeiter durch wen, zu welchem Zeitpunkt und zu welchen Inhalten geschult wurde. Der Kurs sollte als „Sachkundeschulung – Durchführung von Corona-PoC-Antigen-Schnelltest inkl. Medizinprodukteschulung“ anerkannt sein. 

Wie ist ein Antigenschnelltest zu gebrauchen?

Beipackzettel von Antigenschnelltests enthalten Gebrauchs- und Präventionsinformationen. Dazu zählen Hinweise und Anweisungen zu den zu treffenden Maßnahmen bei positivem, negativem oder unklarem Ergebnis und zur Möglichkeit eines falsch positiven oder falsch negativen Ergebnisses.
Darüber hinaus weisen sie darauf hin, dass ohne vorherige Konsultation des Arztes keine medizinisch wichtigen Entscheidungen getroffen werden dürfen. Vielfach befinden sich auf der Verpackung oder dem Beipackzettel, evtl. auch auf der Homepage des Herstellers ein QR-Code, über den ein anschauliches Video über den Umgang mit dem Test aufgerufen werden kann.

Gibt es eine Meldepflicht für PoC-Antigen-Schnelltests zur professionellen Anwendung?

Ja, positive Ergebnisse von PoC-Antigenschnelltests sind meldepflichtig. Auch Personen, die in Schulen oder anderen Einrichtungen diese Tests bei anderen Personen anwenden, sind in die Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz einbezogen. Sollte der Test danach positiv ausfallen, muss das Testergebnis dem zuständigen Gesundheitsamt gemeldet werden. Zudem haben die Mitarbeiter im Falle eines positiven Testergebnisses den Arbeitgeber hierüber zu informieren, damit dieser seiner arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht zum Schutz der anderen Mitarbeiter vor Infektionen nachkommen kann.

Wo sind Selbsttests erhältlich?

Antigen-Tests, die zur Eigenanwendung durch Laien vorgesehen sind, sind von der Abgabebeschränkung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung befreit. Als sogenannte Selbsttests sind sie so konzipiert, dass sie durch einen Laien angewendet werden können. Sie sind zudem mit Beipackzetteln ausgestattet, die zur richtigen Anwendung anleiten. Beipackzettel informieren die Nutzer auch darüber, wie mit einem negativen, positiven oder unklaren Ergebnis umgegangen werden soll. Bei einem positiven Ergebnis ist eine Bestätigungsdiagnostik erforderlich.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat die ersten Sonderzulassungen nach §11 Absatz 1 Medizinproduktegesetz von Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien zum Nachweis von SARS-CoV-2 erteilt.
Supermärkte, Drogerien und Apotheken haben damit begonnen, solche Selbsttests zu verkaufen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) veröffentlicht im Internet eine Liste zugelassener Selbsttests, die kontinuierlich aktualisiert wird.
Die Bezirksregierung Münster und die IHK Nord Westfalen haben die Datenbank PROTECT [X] mit Anbietern von Desinfektionsmaterialien und Schutzausrüstungen in Nordrhein-Westfalen initiiert. Auch Anbieter von Testverfahren können sich dort registrieren und gefunden werden. In der Suchmaske erhält man die besten Ergebnisse, wenn in der Filtersuche der Ausrüstungsschwerpunkt „Testverfahren” ohne Angabe einer Unterkategorie gewählt wird.

Gibt es eine Meldepflicht bei einem positiven Selbsttest?

Nein. Wer einen Selbsttest macht, der positiv ausfällt, sollte diesen aber genauso wie bei einem positiven Antigen-Schnelltest durch einen PCR-Test bestätigen lassen und sich vorsichtshalber solange zu Hause in Quarantäne begeben, bis das Ergebnis vorliegt. Positive Ergebnisse von Antigen-Schnelltests, die von geschultem Personal durchgeführt werden, sind dagegen meldepflichtig.

Sind Schnelltests in Unternehmen möglich?

PoC-Antigen-Schnelltests sind in bestimmten Einrichtungen (s.o.) möglich; sie dürfen nur von eingewiesenen oder geschulten Personen angewandt werden. Das haben die Betreiber der Einrichtungen sicherzustellen.
Zwischenzeitlich sind zudem Selbsttests zur Eigenanwendung zugelassen und können von jedermann erworben und angewendet werden. 

Sind die Kosten der Unternehmen für Selbsttests oder Schnelltests erstattungsfähig?

Die Unternehmen oder der Handel, die für Angestellte oder Kunden Tests anbieten, tragen die Kosten hierfür selbst. Der Bund kommt lediglich für die Kosten der Bürgertests auf.   

Kann ein Unternehmen ein Schnelltestzentrum eröffnen?

Unternehmen können eine Teststelle einrichten. Der Antrag ist beim örtlichen Gesundheitsamt zu stellen. Dem gegenüber muss dann versichert werden, dass die vom Ministerium festgelegten Mindeststandards erfüllt werden. Für die Einhaltung der Sicherheitsstandards bleibt das Unternehmen auch nach Beauftragung durch das Gesundheitsamt verantwortlich.
Im Antrag sollten die Räumlichkeiten, in denen die Testungen vorgenommen werden, beschrieben und um eine Skizze ergänzt werden. Fragen zu baulichen Vorgaben für die neue Testeinrichtung beantworten die örtlichen Bauaufsichtsämter.
Wenn eine Beauftragung durch das Gesundheitsamt erfolgt, kann mit dem Angebot kostenloser Bürgertestungen begonnen werden. Soweit vorhanden besteht die Möglichkeit, sich dem städtischen Terminvergabesystem anzuschließen. Die Abrechnung der Kosten der Tests und der Testdurchführung erfolgt durch die Kassenärztlichen Vereinigungen. Die Kosten trägt der Bund.
Apotheken, Arztpraxen und Zahnarztpraxen müssen dieses Verfahren nicht durchlaufen, da diese bei ihrer Tätigkeit grundsätzlich hohe Hygienestandards erfüllen müssen.

Besteht eine Impf-Pflicht für Arbeitnehmer?

Eine allgemeine Impfpflicht gibt es (noch) nicht. Allerdings gibt es seit dem 16. März 2022 eine einrichtungsbezogene Impfpflicht in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen. Wenn Mitarbeiter, die in diesen Einrichtungen tätig sind, keinen Impfnachweis vorlegen (können), kann ein behördliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. In diesem Fall entfällt in der Regel der Vergütungsanspruch des betroffenen Arbeitnehmers. Inwieweit weitere arbeitsrechtliche Konsequenzen wie Abmahnungen und Kündigungen drohen können, ist derzeit noch nicht abschließend geklärt.

Können die Mitarbeiter beim Betreten des Gebäudes zur Temperaturmessung durch eine Infrarot-Schleuse geschickt werden?

Da bislang nicht eindeutig geklärt ist, ob das Vorhandensein von Fieber schlechthin als Indiz für eine Corona-Infektion gilt, sollte die Fiebermessung, wenn überhaupt, durch einen Betriebsarzt erfolgen. Dieser ist an die ärztliche Schweigepflicht gebunden.

Kann von den Kunden die Vorlage eines negativen Tests verlangen werden?

Aufgrund des bestehenden Hausrechts und der grundsätzlich bestehenden Vertragsfreiheit ist dies grundsätzlich möglich.

Kann bei den Kunden am Ladeneingang Fieber gemessen werden?

Eine Entscheidung zu dieser Frage steht bislang noch aus. Da beim Scannen die Speicherung der Daten automatisch erfolgt, werden mit der Fiebermessung auch personengebundene Daten gespeichert. Deshalb ist auch hier Vorsicht geboten. 

Was ist datenschutzrechtlich zu beachten?

Da die Informationen zur Gesundheit besonders sensible Daten sind, stellt sich die Frage, ob und wie personenbezogene Daten von Mitarbeitern sowie Gästen und Besuchern bei im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie stehenden Maßnahmen verarbeitet werden können.  Informationen dazu befinden sich auf den Seiten des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.

Weitere FAQ zu Corona-Tests

Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) informiert auf der Internetseite FAQ zu Corona-Tests über praktische Aspekte des Testens im Betrieb und fortlaufend auch über die sich aktuell rasch ändernden Regelungen.