Was ist der unterschied zwischen erotik und pornografie

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Was genau ist Kinderpornographie?

Von Kinderpornografie (im strafrechtlichen Sinne) spricht man bei Darstellungen (Bilder, Videos, theoretisch auch schriftliche Beschreibungen) die

  1. pornografisch sind
  2. sexuellen Handlungen beinhalten
  3. mit Kindern unter 14 Jahren (also 0-13)

Aber auch dann wenn keine sexuellen Handlungen zu sehen sind sondern das Kind ganz oder teilweise unbekleidet „lediglich“ in geschlechtsbetonter Pose zu sehen ist (sog. POSING) ist seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2015 strafbar.

Selbiges gilt wenn die unbekleideten Genitalien / Gesäß in sexuell aufreizender Weise wiedergegeben werden.

Ob es sich bei der Darstellung um ein Kind bzw. um Pornografie handelt, entscheidet sich danach, wie es auf einen objektiven Betrachter wirkt. Ist die Person z. B. in Wirklichkeit älter als 14, wirkt aber wie ein Kind, ist es dennoch strafbare Kinderpornographie.

Wichtig: Auch fiktive Darstellungen von Kindern genügen, wenn diese verbreitet werden; Es muss sich also noch nicht einmal um ein tatsächliches Geschehen handeln. Wer sich also einfach Kinderpornographie zeichnet oder seine Phantasien lediglich schriftlich zu Papier bringt macht sich ebenfalls strafbar.

Darstellungen von vollständig bekleideten Kindern sind keine Kinderpornographie. 

Sind „normale“ Nacktbilder von Kindern auch strafbar (Strandurlaub, Baden, etc.)?

Nein! Entscheidend ist das Wörtchen „pornografisch“. Darstellungen von Kindern sind nur dann strafbar, wenn sie offenkundig auf die sexuelle Erregung abzielen. Maßgeblich ist vor allem der Fokus auf die Geschlechtsorgane. 

Es kommt bei der Darstellung auf die Zielsetzung an: Wie würde ein durchschnittlicher Betrachter sie verstehen.

Einfache Nacktaufnahmen in einer natürlichen Körperposition (im Schlaf, beim Baden, beim Umziehen, am Strand etc.) sind daher keine Kinderpornographie. Wer aber mit solchen Bilder handelt macht sich natürlich trotzdem strafbar.

Warum ist Kinderpornographie strafbar?

Grundsätzliche Voraussetzung für Strafe ist, dass jemand zu Schaden kommt (oder zu Schaden hätte kommen können) wie. z. B. bei Mord, Raub, Erpressung, etc.

Da beim „bloßen“ Konsum von Kinderpornographie niemand unmittelbar zu Schaden kommt, ist die Strafbarkeit von Kinderpornographie juristisch gar nicht so leicht zu erklären:

Hauptargument: Bereits der Markt für kinderpornographische Produkte muss bekämpft werden. Denn jeder (echten) Darstellung von kinderpornographischen Handlungen liegt ein tatsächlicher Missbrauch zugrunde. Jeder Konsument von Kinderpornographie trägt damit ein gewisses Maß an Verantwortung für zukünftige Missbrauchstaten zur Herstellung neuer Kinderpornographie! Außerdem verletzt die Verbreitung und Betrachtung pornographischer Abbildungen von Kindern, deren Persönlichkeitsrechte und Menschenwürde weil die abgebildeten Personen keine wirksame Einwilligung geben konnten. Schon allein deshalb muss Kinderpornographie verboten sein!

Bei rein fiktiven Darstellungen, wenn also tatsächlich gar kein Mensch (und damit kein echtes Kind) wiedergegeben wird, stößt der Strafgrund allerdings an seine Grenzen. Das Verbot fiktionaler Darstellungen ist wohl nur am schlüssigsten damit zu erklären, dass moralisch Anstößiges verboten werden soll.

Was ist der Unterschied zwischen Kinderpornographie und Jugendpornographie?

Der Unterschied liegt ausschließlich im Alter der wiedergegebenen Personen:

Bei der Kinderpornographie werden Kinder unter 14 Jahren (also zwischen 0 und einschl. 13) wiedergegeben bzw. sehen zumindest so aus. 

Bei Jugendpornographie werden Jugendliche im Alter zwischen 14 und einschl. 17 Jahren (also bis 18) wiedergeben (oder sehen so aus). 

Bei der Bestimmung des Alters kommt es ausschließlich auf die Einschätzung eines objektiven Betrachters an: Wird eine in Wirklichkeit 20-Jährige Frau (z. B. in Ringelsöckchen und Pipi-Langstrumpf-Zöpfchen) gezeigt, die objektiv betrachtet aber wie unter 18 wirkt, ist dies dennoch jugendpornographisch und damit strafbar. 

Wer sind die typischen Täter bei Kinder- und Jugendpornographie?

Anders als bei Tätern die Kinder sexuelle missbrauchen, gibt es bei Kinder- und Jugendpornographie keinen klassischen Tätertyp bzw. kein klassisches Milieu. 

Vielmehr finden sich die Täter hier in allen Bevölkerungsschichten, sprichwörtlich vom Tellerwäscher bis hin zum Millionär, vom Arbeiter bis hin zum Hochschulprofessor.

Was viele aber nicht wissen: Seit einigen Jahren ist ein extremer Anstieg jugendlicher Tatverdächtiger festzustellen: Denn im Zeitalter von Handys und Selfies steigen die Fälle in denen Kinder und Jugendliche unbedarft erotische Fotos von sich machen und dann z. B. bei WhatsApp dem Freund / der Freundin posten. 

Klassisches Beispiel ist die 15 Jährige, die ihrem gleichaltrigen Freund ein explizites Foto von sich schickt. Nicht selten werden solche Fotos dann auf WhatsApp geteilt, immer häufiger auch in WhatsApp-Gruppen.

Dann macht sich jedes Mitglied dieser Gruppe wegen des Besitzes von jugend- oder gar kinderpornografischen Schriften strafbar (obwohl er selbst noch Jugendlicher – meist sogar Gleichaltriger ist).

Wie hoch sind die Strafen bei Kinder- und Jugendpornographie?

Kinderpornographie: Für das Verbreiten, Zugänglichmachen, Verschaffen, etc. bis zu 5 Jahre Gefängnis oder Geldstrafe; (wer als Mitglied einer Bande handelt – Kinderpornoring – bis zu 10 Jahre);

Für den „bloßen“ Besitz bis zu 3 Jahre Gefängnis oder Geldstrafe.

Tatsächlich wird bei der Verurteilung wegen Kinderpornographie – anders als bei den meisten anderen Delikten des Strafgesetzes – der Strafrahmen sehr weit nach oben ausgeschöpft, selbst dann, wenn die Täter nicht vorbestraft sind. Geldstrafen gibt es seit geraumer Zeit faktisch nicht mehr, sondern fast ausschließlich Verurteilungen zu Freiheitsstrafen, wenngleich fast immer ausgesetzt zur Bewährung. 

Jugendpornographie: Für das Verbreiten, Zugänglichmachen, Verschaffen, etc. bis zu 3 Jahre Gefängnis oder Geldstrafe; (wer als Mitglied einer Bande handelt – Kinderpornoring – bis zu 5 Jahre);

Für den „bloßen“ Besitz bis zu 2 Jahre Gefängnis oder Geldstrafe.

Da sich beim Fund von Jugendpornographie fast immer auch Kinderpornographie befindet, konzentrieren sich die Strafen überwiegend auf die kinderpornografischen Schriften zumal die Einordnung und Unterscheidung zwischen Erwachsenen- und Jugendpornographie deutlich schwerer fällt.

Wie werden die Täter von Kinderpornographie entdeckt?

Was die deutschen Ermittlungen angeht, sind es fast immer reine Zufälle, z. B. Zufallsfunde bei Hausdurchsuchungen, nicht selten auch aufgrund von Anzeigen von Expartner/innen nach dem Beziehungsaus oder wenn bei den Hintermännern großer „Kinderpornoringe“ die Kundendaten in den Besitz der Ermittlungsbehörden gelangen.

Seit geraumer Zeit ist es den Ermittlungsbehörden zudem möglich als Lockspitzel Täter in die Falle zu locken. 

Den Löwenanteil der erfolgreich ermittelten Täter machen allerdings Hinweise aus den USA aus! Dort arbeitet die halbstaatliche Organisation NCMEC (National Center for Missing and Exploited Children) mit den Internetanbietern wie Google, Yahoo und Facebook zusammen, die alle Daten ihrer Nutzer nach kinderpornografischen Bildern scannen. Positive Treffer werden dann an die Ermittlungsbehörden im In- und Ausland weitergeleitet. Allein 2017 waren es rund 35.000 Verdachtsmeldungen allein nach Deutschland!

(In Deutschland selbst, gibt es keine vergleichbaren Meldepflichten für Internetanbieter.)

Gibt es Personen die Kinderpornographie „legal“ besitzen dürfen?

Ja: Nach dem Fall eines Politikers im Jahr 2014, (bei dem „zwielichtiges“ Bild-Material von Kindern gefunden worden war und sich in seiner Funktion als Politiker darauf berufen hatte, dieses aus „beruflichen Gründen“ und damit berechtigter Weise zu besitzen) wurde im Gesetz genau festgelegt, wer Kinderpornographie legal besitzen darf: Dies betrifft vor allem Angehörige der Strafverfolgungsbehörden ebenso Anwälte und Sachverständige im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben, aber auch Ärzte im Rahmen diagnostischer oder therapeutischer Tätigkeit.

Was versteht man unter sexuellen Missbrauch von Kindern?

Jede sexuelle Handlung an / vor / mit Kindern unter 14 Jahren stellt einen sexuellen Missbrauch dar – gleich ob das Kind „freiwillig“ mitmacht und gleich, wie alt der Täter ist. Darüber hinaus gilt auch das Vorzeigen / Zugänglichmachen pornographischer Inhalte als sexueller Missbrauch (z. B. bei Internetchats)

Der Gesetzgeber geht von einer festen Altersgrenze (14 Jahre) aus, bei der eine sexuelle Selbstbestimmung des Kindes vor dem Erreichen dieser Altersgrenze nicht möglich ist. Nur so kann die ungestörte sexuelle Entwicklung geschützt werden.

(Diese starre Altersgrenze führt aber auch zu den immer wieder vorkommenden Fall, dass ein Dreizehnjähriger der mit einer ebenso Dreizehnjährigen liiert ist am Tag an dem er 14 wird, keinerlei sexuelle Handlungen mehr an ihr vollziehen darf – was vor Erreichen des 14. Geburtstags jedoch mangels Strafmündigkeit uneingeschränkt möglich war – Umgekehrt kann ein 50 Jähriger unproblematisch Sex mit einer 14-Jährigen haben, sofern sie dies freiwillig tut und keine altersbedingte Unreife aufweist) 

Mit sexueller Handlung sind übrigens alle Verhaltensweisen gemeint, die bereits nach ihrem äußeren Erscheinungsbild für das allgemeine Verständnis sexualbezogen sind, gleich ob das Kind die Sexualbezogenheit der Handlung versteht oder nicht.

Was ist der Unterschied zwischen sexuellem Missbrauch und schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern?

Der Unterschied zum schweren sexuellen Missbrauch (mit bis zu 15 Jahren Haft) liegt in der Art der sexuellen Handlung: Wohingegen beim „einfachen“ sexuellen Missbrauch die sexuellen Handlungen meist irgendwo zwischen Berührungen und erotischen Posen liegen, geht es beim schweren sexuellen Missbrauch überwiegend um penetrierende Handlungen wie Geschlechtsverkehr oder ähnliche sexuelle Handlungen.

Wer sind die Täter?

Selten handelt es sich tatsächlich um unmittelbare Verwandte wie etwa Eltern, Großeltern, die ihre Kinder oder Enkel missbrauchen. Solche Fälle gibt es zwar, sie sind aber verschwindend gering, da es eine biologische Hemmschwelle bei Blutsverwandtschaft gibt. 

Die meisten Tatverdächtigen im Bereich von Pädophilie stehen in einer bekanntschaftlichen oder pädagogischen Beziehung zu den Opfern wie etwa Betreuer, Trainer, Lehrer, Ausbilder, Erzieher etc.

Die Tatverdächtigen sind fast ausschließlich Männer – Allerdings sind mittlerweile zunehmend oft Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren Beschuldigte, die also quasi selbst noch „Kinder“ sind. 

Wie hoch sind die Strafen?

Die Strafen variieren je nach Schwere des Delikts zwischen Bewährungsstrafen und Freiheitsstrafen von bis zu 15 Jahren.

Allerdings gilt hier zu differenzieren. Sofern es zu keinen körperlichen Berührungen kommt, (Kind wird im Chat mit expliziten Nachrichten angeschrieben), dann mag eine Bewährungsstrafe durchaus gerechtfertigt sein zumal man bei jeder Form der Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs immer einen Eintrag im (erweiterten) Führungszeugnis erhält und auf Jahre als Sexualstraftäter stigmatisiert ist.

Umgekehrt kennen die deutschen Gerichte keine Nachsicht sobald es zu sexuellen Handlungen an Kindern kommt (körperliche Berührungen bis hin zu Geschlechtsverkehr). Hier werden die Strafrahmen durchaus ausgeschöpft. Tatsächliche Freiheitsstrafen von 4-13 Jahren für Ersttäter sind hier keine Seltenheit (je nach Schwere und Anzahl der Taten) und auch die anschließende Sicherungsverwahrung spielt deutlich öfter eine Rolle!

Lässt sich erkennen ob ein Kind sexuell missbraucht wird?

Hier ist allergrößte Vorsicht geboten! Ganz wichtig: Verhaltensauffälligkeiten, wie körperlicher Auffälligkeiten, Ängste, Einnässen, sexualisierte Sprache, Abscheu vor Sexualität, sozialer Rückzug, Distanzlosigkeit, bestimmte Details (bzw. das Fehlen bestimmter Details) in Kinderzeichnungen sind kein Beweis für sexuellen Missbrauch!

Sexuellen Missbrauch zu erkennen ist – sofern es keine körperlichen Indizien wie etwa Verletzungen im Genitalbereich gibt – extrem schwer zu ermitteln!

Vor allem bei jüngeren Kindern (bis ca. 10-12 Jahren) ist die Fähigkeit der Informationsverarbeitung noch nicht besonders weit entwickelt. Darüber hinaus verfügen Kinder in der Regel über ein geringeres Erinnerungsvermögen und sind zudem oft noch nicht in der Lage Erlebtes zutreffend zu interpretieren und zu verknüpfen. Vor allem Kinder im Alter von unter sechs Jahren sind in besonders hohem Maße empfänglich für Suggestionen. 

Daher ganz wichtig: Niemals eigene Befragungen des Kindes bei einem konkreten Verdacht durchführen, da hier die große Gefahr besteht, dass in die Kinderaussagen nicht nur hineininterpretiert sondern auch Erwartungen / Haltungen implementiert werden (sog. Suggestion). Hier kam es bereits in den 90er Jahren zu verhängnisvollen Anklagen Unschuldiger! 

Zum Hintergrund:

Die „Aufklärung“ des Sachverhalts erfolgt auf Grundlage wiederholter Befragungen des Kindes anhand angeblicher Verdachtshinweise. Im Verlauf dieser Befragungen entsteht bei den Betroffenen eine bildhafte Vorstellung, welche durch weitere Befragungen oder eigene gedankliche Beschäftigung mit dem Thema weiter ausgebaut wird, sodass eine visuelle und narrative Repräsentation des vermeintlichen Ereignisses im Gedächtnis entsteht. Dabei werden meist suggestive Techniken benutzt, da man davon ausgeht den Kindern mithilfe dieser Befragungsmethodik die Schilderung des Missbrauchs zu erleichtern, wenngleich sich die Befragenden über den suggestiven Charakter ihrer Befragungen häufig nicht einmal bewusst sind.

Wie hoch ist die Aufklärungsrate?

In Deutschland wurden im Jahr 2019 13.670 Fälle sexuellen Missbrauchs von Kindern erfasst. Experten gehen davon aus dass die Dunkelziffer mindestens doppelt so hoch ist.

Das zeigt sich schon allein an den vielen Gerichtsverfahren in denen die Opfer-Zeugen oftmals nur rein widerwillig aussagen, aus Scham darüber, dass ausgerechnet ihnen eine solche Tat widerfahren ist. 

Gibt es auch Fälle falscher Beschuldigung bei sexuellem Missbrauch?

Die Zahl der Falschbeschuldigungen gerade beim sexuellen Missbrauch liegt verschiedenen Expertenmeinungen zur Folge zwischen 20 und 50 %! So gab etwa der Vorsitzende des Deutschen Familiengerichtstages vor einigen Jahren bekannt, dass in jedem zweiten Nachscheidungskonflikt ein Partner des sexuellen Missbrauchs verdächtigt wurde!

Hauptproblem ist dabei, dass Kinderverhalten oftmals völlig miss- und fehlinterpretiert wird. Bestes Beispiel sind die in den 90er Jahren geführten Missbrauchsprozesse (sog. Montessori-Prozess und die Wormser Prozesse), bei denen ein Kindergärtner beziehungsweise ein Vater im Zuge eines Sorgerechtsstreits fälschlich des sexuellen Missbrauchs bezichtigt wurden, nachdem man bei den Kindern „Verhaltensauffälligkeiten“ bemerkt haben wollte und diese dann wiederholt suggestiv befragt wurden.

Dass sich mithilfe suggestiver Fragetechnik falsche Erinnerungen erzeugen lassen, ist dabei schon seit Anfang des 19. Jahrhunderts bekannt – schließlich resultiert eine Aussage immer auch aus dem Zusammenspiel von Erinnerungsbemühungen der vernommenen Person einerseits und dem Befragungsverhalten der Verhörperson andererseits. (Nur hatte man damals wohl nicht für möglich gehalten, welche Dimensionen Fälle annehmen können, in denen die abenteuerlichsten Missbrauchsbeschuldigungen aus den Aussagen befragter Kinder abgeleitet werden – oder was für ein gewaltiger Schaden mit suggestiv erzeugten Falscherinnerungen angerichtet werden kann.) 

Leider wird gerade bei Sorge- und Familienrechtsstreitigkeiten mittlerweile regelmäßig nicht mehr davor zurückgeschreckt, sich auf die Suche nach möglichem sexuellen Missbrauch der Kinder zu machen, um allein mit diesem Verdacht das Verfahren für sich zu entscheiden.

Wann verjährt sexueller Missbrauch von Kindern?

Die Verjährungsfristen wurden zum Schutz der Opfer bereits im Zuge der letzten Sexualstrafrechtsreform deutlich verändert gerade mit Blick darauf, dass viele Opfer erst Jahre später mit dem Verarbeitungsprozess beginnen können.

Die Verjährungsfrist beim schweren sexuellen Missbrauch beträgt 20 Jahre, beim „einfachen“ sexuellen Missbrauch 10 Jahre.

Allerdings beginnt diese Verjährung erst mit Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers.

Das heißt: Wird jemand als 10 Jährige(r) schwer sexuell missbraucht kann die Tat noch 40 Jahre lang verfolgt werden, bis das Opfer 50 Jahre alt ist!

Was ist der Unterschied zum sexuellen Missbrauch von Jugendlichen?

Sex mit Kindern ist strengstens verboten (vgl. oben). Als „Kind“ im strafrechtlichen Sinne zählen alle Personen unter 14 Jahren! Ab dem Alter von 14 ist Sex also grundsätzlich erlaubt. 

Das Gesetz macht diesbezüglich nur wenige Einschränkungen. 

Ist die Person zwischen 14 und 16 Jahre alt muss sie lediglich die nötige Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung haben wobei diese angesichts unserer liberalen und stark sexualisierten Gesellschaft grundsätzlich vermutet wird.

Auch dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht für Sex bezahlt werden.

Rein theoretisch kann also auch der 90 Jährige mit einer 14 Jährigen Sex haben und umgekehrt eine etwaige altersbedingte Unreife nicht ausgenutzt und nicht für den Sex bezahlt wird.