Anstellungsvertrag gleich arbeitsvertrag

Der Dienstvertrag ist vom Arbeitsvertrag abzugrenzen. Die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses ist von großer rechtlicher Relevanz, da nur die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zur Anwendung der umfangreichen Regelungen des Arbeitsrechts, insbesondere des Kündigungsschutzes, führt.

Dienstvertrag oder Arbeitsvertrag?

Ein Dienstvertrag hat gemäß § 611 BGB die Leistung selbstständiger Dienste zum Inhalt. Ein Arbeitsverhältnis ist hingegen gemäß § 611a BGB auf die Erbringung unselbstständiger Dienste gerichtet. Die Selbstständigkeit wird durch das Kriterium der persönlichen Abhängigkeit, d. h. der Fremdbestimmtheit bzw. Weisungsgebundenheit bei der Erbringung der Dienstleistung bestimmt. Danach ist selbstständig, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der Abhängigkeit ist auch von der Eigenart der Tätigkeit abhängig. Es ist aber eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen.

Ein typischer Dienstvertrag ist zum Beispiel der Behandlungsvertrag mit dem Arzt. Viel komplizierter liegen die Dinge bei dem freien Mitarbeiter. Die häufig beobachte Praxis, einen freien Mitarbeiter alleine deshalb rechtlich als freien Mitarbeiter zu behandeln, weil der Vertrag dies so vorsieht, ist nicht richtig. Es kommt vielmehr darauf an, nach §§ 611, 611a BGB zu beurteilen, ob ein Arbeits- oder Dienstvertrag vorliegt.

Gefahren der Scheinselbständigkeit

Beide Parteien sollten bei Abschluss des Vertrages darauf achten, dass es sich tatsächlich um einen Dienstvertrag handelt. Liegt eigentlich ein Arbeitsverhältnis vor und wird der Vertrag nur als Dienstvertrag bezeichnet, um arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Regelungen zu umgehen, handelt es sich um eine Scheinselbstständigkeit. Liegt eine Scheinselbstständigkeit vor, hat das für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlreiche Folgen. Der Arbeitgeber muss als Schuldner den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nachzahlen – der Arbeitnehmer muss sich aber auf eine Nachberechnung durch den Arbeitgeber einstellen.

Das zeigt eindrucksvoll ein Fall, den das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 26.6.2019, 5 AZR 178/18) zu entscheiden hatte. Danach gilt: Stellt sich ein vereinbartes freies Dienstverhältnis zum Beispiel nach Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung als Arbeitsverhältnis dar, ist regelmäßig nicht anzunehmen, dass die für freie Mitarbeit vereinbarte Vergütung der Höhe nach auch für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer verabredet ist. Geschuldet werde nur die zumeist geringere übliche Vergütung gemäß § 612 Abs. 2 BGB für Arbeitnehmer. In Summe stritten die Parteien um Rückzahlung von gerundet 113.000 € an den Arbeitgeber, Es drohen also beiden Parteien immense Kosten.

Betroffene können ihren Status arbeitsgerichtlich oder im Rahmen eines Statusfestellungsverfahrens bei der Deutschen Rentenversicherung klären lassen. Bei Unklarheiten über den Status kann insbesondere das Feststellungsverfahren zu Beginn eines Vertragsverhältnisses sinnvoll sein, da dadurch Risiken einer späteren Feststellung – siehe die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts – vermieden werden. Der Abschluss eines guten und klaren Vertrages vor Beginn des Vertragsverhältnisses hilft sehr Risiken zu vermeiden.

Arbeitsvertrag

zwischen

der Gute Arbeitgeber GmbH,

vertreten durch Markus Mustermann,

Arbeiter-Allee 1, 53773 Hennef

Arbeitgeber

und

Frau Birgit Beispiel,

Gartenweg 3,

53773 Hennef

Arbeitnehmer

1. Tätigkeitsbereich

(Arbeitnehmer/in) wird als (Berufsbezeichnung) eingestellt. Der/die Mitarbeiter/in ist

verpflichtet, auch andere zumutbare Arbeiten auszuführen, soweit sie im Betriebsablauf

anfallen.

2. Beginn der Arbeit/Probezeit

Das Arbeitsverhältnis beginnt am (Datum) und ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Da

in der Probezeit - längstens für die Dauer von sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses - das

Kündigungsschutzgesetz nicht zur Anwendung kommt, ist eine erleichterte Kündigung

möglich. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Wochen.

3. Lohn

Für den Tätigkeitsbereich wird zurzeit folgende betriebsübliche Vergütung (Lohn/Gehalt)

gezahlt: (Betrag) Euro brutto pro (Stunde/Woche/Monat)

4. Arbeitszeit

Die Arbeitszeit richtet sich nach den üblicherweise im Betrieb festgesetzten Zeiten, von

(Arbeitsbeginn) bis (Arbeitsende). Dies entspricht einer wöchentlichen Arbeitszeit von

(Stunden). Überstunden werden mit (Betrag) Euro brutto pro (Stunde) vergütet.

5. Arbeitsfähigkeit

(Arbeitnehmer/in) versichert, arbeitsfähig zu sein und nicht den Bestimmungen des

Schwerbehindertengesetzes zu unterliegen.

6. Nebenbeschäftigung

Nebentätigkeiten sind dem Betrieb mitzuteilen.

7. Urlaub

Der Urlaub richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ein Anspruch auf erstmaligen

Urlaubsantritt besteht nach sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit. Der gesetzliche

Jahresurlaub beträgt derzeit 24 Werktage bei einer sechstägigen Arbeitswoche. Die Firma

gewährt einen betriebsüblichen Jahresurlaub von (Zahl) Werktagen/Arbeitstagen.

8. Arbeitsverhinderung

Ist der/die Mitarbeiter/in verhindert, ist der Betrieb unverzüglich zu informieren. Bei Krankheit

ist außerdem eine ärztliche Bescheinigung ab dem vierten Arbeitstag vorzulegen; dies gilt

auch, wenn die Krankheit weniger als vier Tage dauert und der Arbeitgeber dies wünscht.

9. Kündigungsfristen

Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt beiderseitig vier Wochen zum 15. oder zum Ende

eines Kalendermonats. Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die

Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Unternehmen oder Betrieb

zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats

fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats

acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats

(Beschäftigungszeiten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegen, werden nicht

berechnet).

Die Frist beginnt mit dem folgenden Tag zu laufen, nach dem die Kündigung zugegangen ist.

Zwischen Ihnen und den Arbeitnehmern kann einzelvertraglich eine längere als die

gesetzliche oder tarifvertragliche Kündigungsfrist vereinbart werden.

10. Vertragsbruch/Abschlussklausel/Vertragsänderung

Für den Fall eines Vertragsbruches hat der Mitarbeiter dem Betrieb eine Vertragsstrafe in

Höhe von 30% des monatlichen Bruttolohnes zu zahlen. Alle Ansprüche aus dem

Arbeitsverhältnis müssen innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht werden.

Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

11. Sonstige Vereinbarungen

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(Ort/Datum)

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(Arbeitgeber/in) (Unterschrift)

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(Mitarbeiter/in) (Unterschrift)

Was ist ein Anstellungsvertrag?

Der Anstellungsvertrag (auch Arbeitsvertrag genannt) ist nach deutschem Recht die Basis eines Arbeitsverhältnisses und beinhaltet Regelungen, Vereinbarungen und geforderte Leistungen.

Welche zwei Arten von Arbeitsvertrag gibt es?

Arten von Arbeitsverhältnissen. ‌Es gibt verschiedene Arten von Arbeitsverhältnissen. Die wichtigste Unterscheidung ist jene zwischen einem befristeten und einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Arbeitgeber und Arbeitnehmer schließen den Arbeitsvertrag auf unbestimmte Dauer.

Wann ist es ein Arbeitsvertrag?

Ein Arbeitsvertrag kommt dann zustande, wenn sich Arbeitgeber und Mitarbeiter über die Arbeitsleistung und den Beginn der Tätigkeit einig sind. Eine Schriftform ist hierzu nicht notwendig – auch wenn solche Verträge in aller Regel schriftlich festgehalten werden.

Welche Art von Vertrag ist der Arbeitsvertrag?

Der Arbeitsvertrag ist eine bes. Art des Dienstvertrags und ist Grundlage des Arbeitsverhältnisses; er unterliegt den Vorschriften der §§ 611–630 BGB. Die Regeln des Allgemeinen Teils des Bürgerlichen Rechts und des Allgemeinen Teils des Rechts der Schuldverhältnisse, bes. §§ 320 ff.