Zwei Fahrzeuge kommen sich entgegen in welchem Ausnahmefall

Ungeimpfte im Lockdown: Unterwegs in Wien, wo der Ausnahmefall zum Alltag geworden ist

Überfüllte Teststationen, Absperrungen im Regierungsviertel und besorgte Café-Betreiberinnen: Seit diesem Montag gilt in Österreich ein Lockdown für Ungeimpfte. Die angekündigten rigorosen Kontrollen liessen zunächst aber noch auf sich warten.

Zwei Fahrzeuge kommen sich entgegen in welchem Ausnahmefall

Zutritt nur für Geimpfte und Genesene: In Österreich gilt seit diesem Montag ein strenger Lockdown für nicht-geimpfte Personen.

Hans Punz / APA

Er ist zu schnell gefahren in seinem weissen Geländewagen. Mit eiserner Miene steht der Herr in der braunen Lederjacke nun am Bankomat, um Geld zu ziehen. Ein paar Schritte entfernt von ihm zwei Polizeibeamte. Die Woche hätte wohl besser beginnen können. Montagmorgen ist es, grau, nebelverhangen, feucht und kalt – und jetzt auch noch teuer.

Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Stra�enverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)
Vom 26. Januar 2001*
In der Fassung vom 8. November 2021 (BAnz AT 15.11.2021 B1)

Artikel 1

Auf Grund des � 6 Abs.�1 Nr.�3 des Stra�enverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, ver�ffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte in Absatz 1 Nr.�3 zuletzt ge�ndert durch Artikel 1 Nr.�10 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee Dreifachbuchstabe aaa des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747), des � 6 Abs.�1 Nr.�16 des Stra�enverkehrsgesetzes, Nummer 16 eingef�gt durch das Gesetz vom 6. April 1980 (BGBl. I S. 413), und des � 27 des Stra�enverkehrsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Nr.�3 des Gesetzes vom 7. Juli 1986 (BGBl. I S. 977) ge�ndert worden ist, wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Stra�enverkehrs-Ordnung
(VwV-StVO)

Zu � 1 Grundregeln

1

I.

Die Stra�enverkehrs-Ordnung (StVO) regelt und lenkt den �ffentlichen Verkehr. Oberstes Ziel ist dabei die Verkehrssicherheit. Hierbei ist die „Vision Zero“ (keine Verkehrsunf�lle mit Todesfolge oder schweren Personensch�den) Grundlage aller verkehrlichen Ma�nahmen.

2

II.

�ffentlicher Verkehr findet auch auf nicht gewidmeten Stra�en statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verf�gungsberechtigten tats�chlich allgemein benutzt werden. Dagegen ist der Verkehr auf �ffentlichen Stra�en nicht �ffentlich, solange diese, zum Beispiel wegen Bauarbeiten, durch Absperrschranken oder �hnlich wirksame Mittel f�r alle Verkehrsarten gesperrt sind.

3

III.

Landesrecht �ber den Stra�enverkehr ist unzul�ssig (vgl. Artikel 72 Abs.�1 in Verbindung mit Artikel 74 Nr.�22 des Grundgesetzes). F�r �rtliche Verkehrsregeln bleibt nur im Rahmen der StVO Raum.

Zu � 2 Stra�enbenutzung durch Fahrzeuge

Zu Absatz 1

1

I.

Zwei Fahrbahnen sind nur dann vorhanden, wenn die Fahrstreifen f�r beide Fahrtrichtungen durch Mittelstreifen, Trenninseln, abgegrenzte Gleisk�rper, Schutzplanken oder andere bauliche Einrichtungen getrennt sind.

2

Ist bei besonders breiten Mittelstreifen, Gleisk�rpern und dergleichen der r�umliche Zusammenhang zweier paralleler Fahrbahnen nicht mehr erkennbar, so ist der Verkehr durch Verkehrszeichen auf die richtige Fahrbahn zu leiten.

II.

F�r Stra�en mit drei Fahrbahnen gilt folgendes:

3

1.

Die mittlere Fahrbahn ist in der Regel dem schnelleren Kraftfahrzeugverkehr aus beiden Richtungen vorzubehalten. Es ist zu erw�gen, auf beiden �u�eren Fahrbahnen jeweils nur eine Fahrtrichtung zuzulassen.

4

2.

In der Regel sollte die Stra�e mit drei Fahrbahnen an den Kreuzungen und Einm�ndungen die Vorfahrt erhalten. Schwierigkeiten k�nnen sich dabei aber ergeben, wenn die kreuzende Stra�e eine gewisse Verkehrsbedeutung hat oder wenn der Abbiegeverkehr aus der mittleren der drei Fahrbahnen nicht ganz unbedeutend ist. In solchen F�llen kann es sich empfehlen, den �u�eren Fahrbahnen an den Kreuzungen und Einm�ndungen die Vorfahrt zu nehmen. Das ist aber nur dann zu verantworten, wenn die Wartepflicht f�r die Benutzer dieser Fahrbahnen besonders deutlich zum Ausdruck gebracht werden kann. Auch sollen, wo m�glich, die �u�eren Fahrbahnen in diesen F�llen jeweils nur f�r eine Richtung zugelassen werden.

5

3.

In vielen F�llen wird sich allein durch Verkehrszeichen eine befriedigende Verkehrsregelung nicht erreichen lassen. Die Regelung durch Lichtzeichen ist in solchen F�llen aber schwierig, weil eine ausreichende Leistungsf�higkeit kaum zu erzielen ist. Anzustreben ist daher eine bauliche Gestaltung, die eine besondere Verkehrsregelung f�r die �u�eren Fahrbahnen entbehrlich macht.

6

III.

Auf Stra�en mit vier Fahrbahnen sind in der Regel die beiden mittleren dem schnelleren Fahrzeugverkehr vorzubehalten. Au�erhalb geschlossener Ortschaften werden sie in der Regel als Kraftfahrstra�en (Zeichen 331.1) zu kennzeichnen sein. Ob das innerhalb geschlossener Ortschaften zu verantworten ist, bedarf gr�ndlicher Erw�gungen vor allem dann, wenn in kleineren Abst�nden Kreuzungen und Einm�ndungen vorhanden sind. Wo das Zeichen "Kraftfahrstra�e" nicht verwendet werden kann, wird in der Regel ein Verkehrsverbot f�r Radfahrer und andere langsame Fahrzeuge (Zeichen 250 mit entsprechenden Sinnbildern) zu erlassen sein. Durch Zeichen 283 das Halten zu verbieten, empfiehlt sich in jedem Fall, wenn es nicht schon durch � 18 Abs.�8 verboten ist. Die beiden �u�eren Fahrbahnen bed�rfen, wenn die mittleren als Kraftfahrstra�en gekennzeichnet sind, keiner Beschilderung, die die Benutzung der Fahrbahn regelt; andernfalls sind sie durch Zeichen 251 f�r Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge mit Zusatzzeichen z. B. "Anlieger oder Parken frei" zu kennzeichnen; zus�tzlich kann es auch ratsam sein, zur Verdeutlichung das Zeichen 314 "Parkplatz" anzubringen. Im �brigen ist auch bei Stra�en mit vier Fahrbahnen stets zu erw�gen, auf den beiden �u�eren Fahrbahnen jeweils nur eine Fahrtrichtung zuzulassen.

Zu Absatz 3

7

Wo es im Interesse des Schienenbahnverkehrs geboten ist, den �brigen Fahrverkehr vom Schienenraum fernzuhalten, kann das durch einfache bauliche Ma�nahmen, wie Anbringung von Bordsteinen, oder durch Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) oder Sperrfl�chen (Zeichen 298) oder durch geeignete Verkehrseinrichtungen, wie Gel�nder oder Absperrger�te (� 43 Abs.�1 und 3) erreicht werden.

Zu Absatz 4 Satz 2

I.

Allgemeines

8

1.�

Die Benutzungspflicht baulich angelegter Radwege wird durch Zeichen 237 angeordnet. Benutzungspflichtige baulich angelegte gemeinsame Geh- und Radwege werden durch Zeichen 240 angeordnet. Die Benutzungspflicht von f�r den Radverkehr bestimmten Teilen von getrennten Rad- und Gehwegen wird durch Zeichen 241 angeordnet.

9

2.�

Benutzungspflichtige baulich angelegte Radwege d�rfen nur angeordnet werden, wenn ausreichende Fl�chen f�r den Fu�g�ngerverkehr zur Verf�gung stehen. Sie d�rfen nur dort angeordnet werden, wo es die Verkehrssicherheit oder der Verkehrsablauf erfordern. Innerorts kann dies beispielsweise f�r Vorfahrtstra�en mit starkem Kraftfahrzeugverkehr gelten. Auf Randnummer 10 zu Zeichen 274 wird verwiesen.

10

3.�

Ein Radfahrstreifen ist ein durch Zeichen 237 angeordneter Sonderweg, der mittels Zeichen 295 (Breitstrich: 0,25 m) von der Fahrbahn abgetrennt ist. Zur besseren Erkennbarkeit ist in regelm��igen Abst�nden Zeichen 237 oder das Sinnbild Radverkehr als Markierung aufzubringen. Werden Radfahrstreifen an Stra�en mit starkem Kraftfahrzeugverkehr oder an Stra�en mit einer Geschwindigkeit von �ber 50 km/h angelegt, ist ein breiter Radfahrstreifen oder ein zus�tzlicher Sicherheitsraum zum flie�enden Verkehr erforderlich. Befindet sich rechts von dem Radfahrstreifen ein Parkstreifen, kommt ein Radfahrstreifen in der Regel nicht in Betracht, es sei denn, es wird ein zus�tzlicher Sicherheitsraum zum ruhenden Verkehr geschaffen. In Kreisverkehren sind Radfahrstreifen nicht zul�ssig.

11

4.�

L�sst sich ein Radfahrstreifen nicht verwirklichen, ist die Anordnung eines Schutzstreifens zu pr�fen. Ergibt die Pr�fung, dass die Anordnung eines Schutzstreifens nicht m�glich ist, ist die Freigabe des Gehweges zur Mitbenutzung durch den Radverkehr zu pr�fen. Zum Gehweg vgl. zu Zeichen 239.

12

5.�

Ein Schutzstreifen f�r den Radverkehr ist ein am rechten Fahrbahnrand mit Zeichen 340 markierter und zus�tzlich in regelm��igen Abst�nden mit dem Sinnbild „Radverkehr“ versehener Teil der Fahrbahn. Er darf nur innerhalb geschlossener Ortschaften auf Stra�en mit einer zul�ssigen H�chstgeschwindigkeit von bis zu 50 km/h markiert werden und nur, wenn die Verkehrszusammensetzung eine Mitbenutzung des Schutzstreifens durch den Kraftfahrzeugverkehr nur in seltenen F�llen erfordert. Er muss so breit sein, dass er einschlie�lich des Sicherheitsraumes einen hinreichenden Bewegungsraum f�r den Radverkehr bietet. Befindet sich rechts von dem Schutzstreifen ein Seitenstreifen, kommt ein Schutzstreifen in der Regel nicht in Betracht, es sei denn, es wird ein zus�tzlicher Sicherheitsraum zum ruhenden Verkehr geschaffen. Der abz�glich Schutzstreifen verbleibende Fahrbahnteil muss so breit sein, dass sich zwei Personenkraftwagen gefahrlos begegnen k�nnen. Schutzstreifen sind in Kreisverkehren nicht zul�ssig. Zum Schutzstreifen vgl. Nummer II zu Zeichen 340, Randnummer 2 ff.

13

Hinsichtlich der Gestaltung von Radverkehrsanlagen wird auf die Empfehlungen f�r Radverkehrsanlagen (ERA) der Forschungsgesellschaft f�r Stra�en- und Verkehrswesen (FGSV) in der jeweils g�ltigen Fassung hingewiesen.

II.

Radwegebenutzungspflicht

14

Ist aus Verkehrssicherheitsgr�nden die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht mit den Zeichen 237, 240 oder 241 erforderlich, so ist sie, wenn nachfolgende Voraussetzungen erf�llt sind, vorzunehmen.

15

Voraussetzung f�r die Anordnung ist, da�

1.

eine f�r den Radverkehr bestimmte Verkehrsfl�che vorhanden ist oder angelegt werden kann. Das ist der Fall, wenn

a)

von der Fahrbahn ein Radweg baulich oder ein Radfahrstreifen mit Zeichen 295 "Fahrbahnbegrenzung" abgetrennt werden kann oder

b)

der Gehweg von dem Radverkehr und dem Fu�g�ngerverkehr getrennt oder gemeinsam benutzt werden kann,

16

2.

die Benutzung des Radweges nach der Beschaffenheit und dem Zustand zumutbar sowie die Linienf�hrung eindeutig, stetig und sicher ist. Das ist der Fall, wenn

17

a)

er unter Ber�cksichtigung der gew�nschten Verkehrsbed�rfnisse ausreichend breit, befestigt und einschlie�lich einem Sicherheitsraum frei von Hindernissen beschaffen ist. Dies bestimmt sich im allgemeinen unter Ber�cksichtigung insbesondere der Verkehrssicherheit, der Verkehrsbelastung, der Verkehrsbedeutung, der Verkehrsstruktur, des Verkehrsablaufs, der Fl�chenverf�gbarkeit und der Art und Intensit�t der Umfeldnutzung. Die lichte Breite (befestigter Verkehrsraum mit Sicherheitsraum) soll in der Regel dabei durchgehend betragen:

18

aa)

Zeichen 237

baulich angelegter Radweg

m�glichst

2,00 m

mindestens

1,50 m

19

Radfahrstreifen

(einschlie�lich Breite des Zeichens 295)

m�glichst

1,85 m

mindestens

1,50 m

20

bb)

Zeichen 240

gemeinsamer Geh- und Radweg

innerorts

mindestens 2,50 m

au�erorts

mindestens 2,00 m

21

cc)

Zeichen 241

getrennter Rad- und Gehweg

F�r den Radweg

mindestens 1,50 m

Zur lichten Breite bei der Freigabe linker Radwege f�r die Gegenrichtung vgl. Nummer II 3 zu � 2 Abs.�4 Satz 3.

22

Ausnahmsweise und nach sorgf�ltiger �berpr�fung kann von den Mindestma�en dann, wenn es aufgrund der �rtlichen oder verkehrlichen Verh�ltnisse erforderlich und verh�ltnism��ig ist, an kurzen Abschnitten (z. B. kurze Engstelle) unter Wahrung der Verkehrssicherheit abgewichen werden.

23

Die vorgegebenen Ma�e f�r die lichte Breite beziehen sich auf ein einspuriges Fahrrad. Andere Fahrr�der (vgl. Definition des �bereinkommens �ber den Stra�enverkehr vom 8. November 1968, BGBl. 1977 II S. 809) wie mehrspurige Lastenfahrr�der und Fahrr�der mit Anh�nger werden davon nicht erfa�t. Die F�hrer anderer Fahrr�der sollen in der Regel dann, wenn die Benutzung des Radweges nach den Umst�nden des Einzelfalles unzumutbar ist, nicht beanstandet werden, wenn sie den Radweg nicht benutzen;

24

b)

die Verkehrsfl�che nach den allgemeinen Regeln der Baukunst und Technik in einem den Erfordernissen des Radverkehrs gen�gendem Zustand gebaut und unterhalten wird und

25

c)

die Linienf�hrung im Streckenverlauf und die Radwegef�hrung an Kreuzungen und Einm�ndungen auch f�r den Ortsfremden eindeutig erkennbar, im Verlauf stetig und insbesondere an Kreuzungen, Einm�ndungen und verkehrsreichen Grundst�ckszufahrten sicher gestaltet sind.

26

Das Abbiegen an Kreuzungen und Einm�ndungen sowie das Einfahren an verkehrsreichen Grundst�ckszufahrten ist mit Gefahren verbunden. Auf eine ausreichende Sicht zwischen dem Kraftfahrzeugverkehr und dem Radverkehr ist deshalb besonders zu achten. So ist es notwendig, den Radverkehr bereits rechtzeitig vor der Kreuzung oder Einm�ndung im Sicht feld des Kraftfahrzeugverkehrs zu f�hren und die Radwegef�hrung an der Kreuzung oder Einm�ndung darauf abzustimmen. Zur Radwegef�hrung vgl. zu � 9 Abs.�2 und 3; Rn. 3 ff.

27

3.

und bei Radfahrstreifen die Verkehrsbelastung und Verkehrsstruktur auf der Fahrbahn sowie im Umfeld die �rtlichen Nutzungsanspr�che auch f�r den ruhenden Verkehr nicht entgegenstehen.

28

III.

�ber die Anordnung von benutzungspflichtigen Radwegen durch die Zeichen 237, 240 oder 241 entscheidet die Stra�enverkehrsbeh�rde nach Anh�rung der Stra�enbaubeh�rde und der Polizei. In die Entscheidung ist, soweit �rtlich vorhanden, die fl�chenhafte Radverkehrsplanung der Gemeinden und Tr�ger der Stra�enbaulast einzubeziehen. Auch kann sich empfehlen, zus�tzlich Sachkundige aus Kreisen der Radfahrer, der Fu�g�nger und der Kraftfahrer zu beteiligen.

29

IV.

Die Stra�enverkehrsbeh�rde, die Stra�enbaubeh�rde sowie die Polizei sind gehalten, bei jeder sich bietenden Gelegenheit die Radverkehrsanlagen auf ihre Zweckm��igkeit hin zu pr�fen und den Zustand der Sonderwege zu �berwachen. Erforderlichenfalls sind von der Stra�enverkehrsbeh�rde sowie der Polizei bauliche Ma�nahmen bei der Stra�enbaubeh�rde anzuregen. Vgl. Nummer IV 1 zu � 45 Abs.�3; Rn. 56.

Zu Absatz 4 Satz 3 und Satz 4

I.

Radwege ohne Benutzungspflicht

30

Radwege ohne Benutzungspflicht sind f�r den Radverkehr vorgesehene Verkehrsfl�chen ohne Zeichen 237, 240 oder 241. Dabei ist zu beachten, dass

31

1.�

der Radverkehr insbesondere an Kreuzungen, Einm�ndungen und verkehrsreichen Grundst�ckszufahrten durch Markierungen sicher gef�hrt wird und

32

2.�

ausreichend Vorsorge getroffen ist, dass der Radweg nicht durch den ruhenden Verkehr genutzt wird.

II.

Freigabe linker Radwege (Radverkehr in Gegenrichtung)

33

1.�

Die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung ist insbesondere innerhalb geschlossener Ortschaften mit besonderen Gefahren verbunden und soll deshalb grunds�tzlich nicht angeordnet werden.

34

2.�

Auf baulich angelegten Radwegen kann nach sorgf�ltiger Pr�fung die Benutzungspflicht auch f�r den Radverkehr in Gegenrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 oder ein Benutzungsrecht durch das Zusatzzeichen „Radverkehr frei" (1022-10) angeordnet werden.

35

3.�

Eine Benutzungspflicht kommt in der Regel au�erhalb geschlossener Ortschaften, ein Benutzungsrecht innerhalb geschlossener Ortschaften ausnahmsweise in Betracht.

36

4.�

Am Anfang und am Ende einer solchen Anordnung ist eine sichere Querungsm�glichkeit der Fahrbahn zu schaffen.

37

5.�

Voraussetzung f�r die Anordnung ist, dass

a)

die lichte Breite des Radweges einschlie�lich der seitlichen Sicherheitsr�ume durchgehend in der Regel 2,40 m, mindestens 2,0 m betr�gt;

b)

nur wenige Kreuzungen, Einm�ndungen und verkehrsreiche Grundst�ckszufahrten zu �berqueren sind;

c)

dort auch zwischen dem in Gegenrichtung fahrenden Radfahrer und dem Kraftfahrzeugverkehr ausreichend Sicht besteht.

38

6.�

An Kreuzungen und Einm�ndungen sowie an verkehrsreichen Grundst�ckszufahrten ist f�r den Fahrzeugverkehr auf der untergeordneten Stra�e das Zeichen 205 „Vorfahrt gew�hren." oder Zeichen 206 „Halt. Vorfahrt gew�hren." jeweils mit dem Zusatzzeichen mit dem Sinnbild eines Fahrrades und zwei gegengerichteten waagerechten Pfeilen (1000-32) anzuordnen. Zum Standort der Zeichen vgl. Nummer I zu Zeichen 205 und 206. Bei Zweifeln, ob der Radweg noch zu der vorfahrtberechtigten Stra�e geh�rt vgl. Nummer I zu � 9 Absatz 3; Randnummer 8.

38a

III.

Gemeinsame Geh- und Radwege ohne Benutzungspflicht k�nnen durch Aufbringung der Sinnbilder „Fu�g�nger“ und „Radverkehr“ gekennzeichnet werden.

Zu Absatz 4 Satz 5

39

5.

Ein Seitenstreifen ist der unmittelbar neben der Fahrbahn liegende Teil der Stra�e. Er kann befestigt oder unbefestigt sein.

40

III.

Radfahrer haben das Recht, einen Seitenstreifen zu benutzen. Eine Benutzungspflicht besteht dagegen nicht. Sollen Seitenstreifen nach ihrer Zweckbestimmung auch der Benutzung durch Radfahrer dienen, ist auf eine zumutbare Beschaffenheit und einen zumutbaren Zustand zu achten.

Zu � 3 Geschwindigkeit

1

Sattelkraftfahrzeuge zur Lastenbef�rderung sind Lastkraftwagen im Sinne der StVO.

Zu � 5 �berholen und � 6 Vorbeifahren

1

An Teilnehmern des Fahrbahnverkehrs, die sich in der gleichen Richtung weiterbewegen wollen, aber warten m�ssen, wird nicht vorbeigefahren; sie werden �berholt. Wer durch die Verkehrslage oder durch eine Anordnung aufgehalten ist, der wartet.

Zu � 5 Abs.�6 Satz 2

1

Wo es an geeigneten Stellen fehlt und der Verkehrsflu� wegen Lastkraftwagenverkehrs immer wieder leidet, ist der Bau von Haltebuchten anzuregen.

Zu � 7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge

Zu den Abs�tzen 1 bis 3

1

I.

Ist auf einer Stra�e auch nur zu gewissen Tageszeiten mit so dichtem Verkehr zu rechnen, da� Kraftfahrzeuge vom Rechtsfahrgebot abweichen d�rfen oder mit Nebeneinanderfahren zu rechnen ist, empfiehlt es sich, die f�r den gleichgerichteten Verkehr bestimmten Fahrstreifen einzeln durch Leitlinien (Zeichen 340) zu markieren. Die Fahrstreifen m�ssen so breit sein, da� sicher nebeneinander gefahren werden kann.

2

II.

Wo auf einer Stra�e mit mehreren Fahrstreifen f�r eine Richtung wegen ihrer baulichen Beschaffenheit nicht mehr wie bisher nebeneinander gefahren werden kann, ist durch geeignete Markierungen, Leiteinrichtungen, Hinweistafeln oder dergleichen zu zeigen, welcher Fahrstreifen endet. Auf Stra�en mit schnellem Verkehr ist zu pr�fen, ob eine Geschwindigkeitsbeschr�nkung erforderlich ist.

Zu Absatz 3

3

Werden innerhalb geschlossener Ortschaften auf Stra�en mit mehreren Fahrstreifen f�r eine Richtung Leitlinien markiert, so ist anzustreben, da� die Anzahl der dem geradeausfahrenden Verkehr zur Verf�gung stehenden Fahrstreifen im Bereich von Kreuzungen und Einm�ndungen nicht dadurch verringert wird, da� ein Fahrstreifen durch einen Pfeil auf der Fahrbahn (Zeichen 297) nur einem abbiegenden Verkehrsstrom zugewiesen wird. Wenn das Abbiegen zugelassen werden mu�, besondere Fahrstreifen f�r Abbieger aber nicht zur Verf�gung stehen, so kommt unter Umst�nden die Anbringung kombinierter Pfeile, z. B. Geradeaus/Links, in Frage.

Zu � 8 Vorfahrt

Zu Absatz 1

Verkehrsregelung an Kreuzungen und Einm�ndungen

1

I.

1.

Kreuzungen und Einm�ndungen sollten auch f�r den Ortsfremden schon durch ihre bauliche Beschaffenheit erkennbar sein. Wenn das nicht der Fall ist, sollten bei der Stra�enbaubeh�rde bauliche Ver�nderungen angeregt werden.

2

2.

Bei schiefwinkligen Kreuzungen und Einm�ndungen ist zu pr�fen, ob f�r den Wartepflichtigen die Tatsache, da� er an dieser Stelle andere durchfahren lassen mu�, deutlich erkennbar ist und ob die Sicht aus dem schr�g an der Stra�e mit Vorfahrt wartenden Fahrzeug ausreicht. Ist das nicht der Fall, so ist mit den Ma�nahmen zu Nummer I1 und II zu helfen; des �fteren wird es sich empfehlen, bei der Stra�enbaubeh�rde eine �nderung des Kreuzungswinkels anzuregen.

3

II.

Die Verkehrsregelung an Kreuzungen und Einm�ndungen soll so sein, da� es f�r den Verkehrsteilnehmer m�glichst einfach ist, sich richtig zu verhalten. Es dient der Sicherheit, wenn die Regelung dem nat�rlichen Verhalten des Verkehrsteilnehmers entspricht. Unter diesem Gesichtspunkt sollte, wenn m�glich, die Entscheidung dar�ber getroffen werden, ob an Kreuzungen der Grundsatz "Rechts vor Links" gelten soll oder eine Regelung durch Verkehrszeichen vorzuziehen ist und welche Stra�e dann die Vorfahrt erhalten soll. Bei jeder Regelung durch Verkehrszeichen ist zu pr�fen, ob die Erfa�barkeit der Regelung durch L�ngsmarkierungen (Mittellinien und Randlinien, die durch retroreflektierende Markierungskn�pfe verdeutlicht werden k�nnen) im Verlauf der Stra�e mit Vorfahrt verbessert werden kann.

4

1.

Im Verlauf einer durchgehenden Stra�e sollte die Regelung stetig sein. Ist eine solche Stra�e an einer Kreuzung oder Einm�ndung mit einer Lichtzeichenanlage versehen oder positiv beschildert, so sollte an der n�chsten nicht "Rechts vor Links" gelten, wenn nicht der Abstand zwischen den Kreuzungen oder Einm�ndungen sehr gro� ist oder der Charakter der Stra�e sich von einer Kreuzung oder Einm�ndung zur anderen grundlegend �ndert.

5

2.

Einm�ndungen von rechts sollte die Vorfahrt grunds�tzlich genommen werden. Nur wenn beide Stra�en �berwiegend dem Anliegerverkehr dienen (z. B. Wohnstra�en) und auf beiden nur geringer Verkehr herrscht, bedarf es nach der Erfahrung einer Vorfahrtbeschilderung nicht.

6

3.

An Kreuzungen sollte der Grundsatz "Rechts vor Links" nur gelten, wenn

a)

die kreuzenden Stra�en einen ann�hernd gleichen Querschnitt und ann�hernd gleiche, geringe Verkehrsbedeutung haben,

b)

keine der Stra�en, etwa durch Stra�enbahngleise, Baumreihen, durchgehende Stra�enbeleuchtung, ihrem ortsfremden Benutzer den Eindruck geben kann, er befinde sich auf der wichtigeren Stra�e,

c)

die Sichtweite nach rechts aus allen Kreuzungszufahrten etwa gleich gro� ist und

d)

in keiner der Stra�en in Fahrstreifen nebeneinander gefahren wird.

7

4.

M��te wegen des Grundsatzes der Stetigkeit (Nummer 1) die Regelung "Rechts vor Links" f�r einen ganzen Stra�enzug aufgegeben werden, weil f�r eine einzige Kreuzung eine solche Regelung nach Nummer 3 nicht in Frage kommt, so ist zu pr�fen, ob nicht die hindernde Eigenart dieser Kreuzung, z. B. durch Angleichung der Sichtweiten beseitigt werden kann.

8

5.

Der Grundsatz "Rechts vor Links" sollte au�erhalb geschlossener Ortschaften nur f�r Kreuzungen und Einm�ndungen im Verlauf von Stra�en mit ganz geringer Verkehrsbedeutung gelten.

9

6.

Scheidet die Regelung "Rechts vor Links" aus, so ist die Frage, welcher Stra�e die Vorfahrt zu geben ist, unter Ber�cksichtigung des Stra�encharakters, der Verkehrsbelastung, der �bergeordneten Verkehrslenkung und des optischen Eindrucks der Stra�enbenutzer zu entscheiden. Keinesfalls darf die amtliche Klassifizierung der Stra�en entscheidend sein.

10

a)

Ist eine der beiden Stra�en eine Vorfahrtstra�e oder sind auf einer der beiden Stra�en die benachbarten Kreuzungen positiv beschildert, so sollte in der Regel diese Stra�e die Vorfahrt erhalten. Davon sollte nur abgewichen werden, wenn die Verkehrsbelastung der anderen Stra�e wesentlich st�rker ist oder wenn diese wegen ihrer baulichen Beschaffenheit dem, der sie bef�hrt, den Eindruck vermitteln kann, er bef�nde sich auf der wichtigeren Stra�e (z. B. Stra�en mit Mittelstreifen oder mit breiter Fahrbahn oder mit Stra�enbahngleisen).

11

b)

Sind beide Stra�en Vorfahrtstra�en oder sind auf beiden Stra�en die benachbarten Kreuzungen positiv beschildert, so sollte der optische Eindruck, den die Fahrer von der von ihnen befahrenen Stra�e haben, f�r die Wahl der Vorfahrt wichtiger sein als die Verkehrsbelastung.

12

c)

Wird entgegen diesen Grunds�tzen entschieden oder sind aus anderen Gr�nden Mi�verst�ndnisse �ber die Vorfahrt zu bef�rchten, so mu� die Wartepflicht entweder besonders deutlich gemacht werden (z. B. durch Markierung, mehrfach wiederholte Beschilderung), oder es sind Lichtzeichenanlagen anzubringen. Erforderlichenfalls sind bei der Stra�enbaubeh�rde bauliche Ma�nahmen anzuregen.

13

7.

Bei Kreuzungen mit mehr als vier Zufahrten ist zu pr�fen, ob nicht einzelne Kreuzungszufahrten verlegt oder gesperrt werden k�nnen. In anderen F�llen kann die Einrichtung von der Kreuzung wegf�hrender Einbahnstra�en in Betracht kommen.

14

8.

Bei der Vorfahrtregelung sind die Interessen der �ffentlichen Verkehrsmittel besonders zu ber�cksichtigen; wenn es mit den unter Nummer 6 dargelegten Grunds�tzen vereinbar ist, sollten diejenigen Kreuzungszufahrten Vorfahrt erhalten, in denen �ffentliche Verkehrsmittel linienm��ig verkehren. Kann einer Stra�e, auf der eine Schienenbahn verkehrt, die Vorfahrt durch Verkehrszeichen nicht gegeben werden, so ist eine Regelung durch Lichtzeichen erforderlich; keinesfalls darf auf einer solchen Kreuzung die Regel "Rechts vor Links" gelten.

15

III.

1.

Als Vorfahrtstra�en sollen nur Stra�en gekennzeichnet sein, die �ber eine l�ngere Strecke die Vorfahrt haben und an zahlreichen Kreuzungen bevorrechtigt sind. Dann sollte die Stra�e solange Vorfahrtstra�e bleiben, wie sich das Erscheinungsbild der Stra�e und ihre Verkehrsbedeutung nicht �ndern. Bei der Auswahl von Vorfahrtstra�en ist der Blick auf das gesamte Stra�ennetz besonders wichtig.

16

a)

Bundesstra�en, auch in ihren Ortsdurchfahrten, sind in aller Regel als Vorfahrtstra�en zu kennzeichnen.

17

b)

Innerhalb geschlossener Ortschaften gilt das auch f�r sonstige Stra�en mit durchgehendem Verkehr.

18

c)

Au�erhalb geschlossener Ortschaften sollten alle Stra�en mit erheblicherem Verkehr Vorfahrtstra�en werden.

19

2.

Im Interesse der Verkehrssicherheit sollten im Zuge von Vorfahrtstra�en au�erhalb geschlossener Ortschaften Linksabbiegestreifen angelegt werden, auch wenn der abbiegende Verkehr nicht stark ist. Linksabbiegestreifen sind um so dringlicher, je schneller die Stra�e befahren wird.

20

3.

�ber die Beschilderung von Kreuzungen und Einm�ndungen vgl. Nummer VI zu den Zeichen 205 und 206 (Randnummer 6), von Vorfahrtstra�en vgl. zu den Zeichen 306 und 307.

21

IV.

�ber die Verkehrsregelung durch Polizeibeamte und Lichtzeichen vgl. zu � 36 Abs.�2 und 4; Rn. 3 ff. sowie Nummer IV zu den Nummern 1 und 2 zu � 37 Abs.�2; Rn. 12.

Zu � 9 Abbiegen, Wenden und R�ckw�rtsfahren

Zu Absatz 1

1

I.

Wo erforderlich und m�glich, sind f�r Linksabbieger besondere Fahrstreifen zu markieren. Auf Stra�en innerhalb geschlossener Ortschaften mit auch nur tageszeitlich starkem Verkehr und auf Stra�en au�erhalb geschlossener Ortschaften sollte dann der Beginn der Linksabbiegestreifen so markiert werden, da� Fahrer, die nicht abbiegen wollen, an dem Linksabbiegestreifen vorbeigeleitet werden. Dazu eignen sich vor allem Sperrfl�chen; auf langsamer befahrenen Stra�en gen�gen Leitlinien.

2

II.

Es kann sich empfehlen, an Kreuzungen Abbiegestreifen f�r Linksabbieger so zu markieren, da� aus entgegengesetzten Richtungen nach links abbiegende Fahrzeuge voreinander vorbeigef�hrt werden (tangentiales Abbiegen). Es ist dann aber immer zu pr�fen, ob durch den auf dem Fahrstreifen f�r den nach links abbiegenden Gegenverkehr Wartenden nicht die Sicht auf den �brigen Verkehr verdeckt wird.

Zu Absatz 2

3

I.�

Als Radverkehrsf�hrung �ber Kreuzungen und Einm�ndungen hinweg dienen markierte Radwegefurten. Radverkehrsf�hrungen k�nnen ferner das Linksabbiegen f�r den Radverkehr erleichtern. Das Linksabbiegen im Kreuzungsbereich kann durch Abbiegestreifen f�r den Radverkehr, aufgeweitete Radaufstellstreifen und Radfahrerschleusen gesichert werden. Das Linksabbiegen durch Queren hinter einer Kreuzung/Einm�ndung kann durch Markierung von Aufstellbereichen am Fahrbahnrand bzw. im Seitenraum gesichert werden.

4

II.�

Im Fall von Radverkehrsanlagen im Zuge von Vorfahrtstra�en (Zeichen 306) und an Kreuzungen oder Einm�ndungen mit vorfahrtgebendem Zeichen 301 sind Radwegefurten stets zu markieren. Sie d�rfen nicht markiert werden an Kreuzungen und Einm�ndungen mit Vorfahrtregelung „Rechts vor Links“, an erheblich (mehr als ca. 5 m) abgesetzten Radwegen im Zuge von Vorfahrtstra�en (Zeichen 306) oder an Kreuzungen oder Einm�ndungen mit vorfahrtgebendem Zeichen 301 sowie dort nicht, wo dem Radverkehr durch Zeichen 205 eine Wartepflicht auferlegt wird. Die S�tze 1 und 2 kommen inhaltlich auch zur Anwendung, wenn im Zuge einer Vorfahrtstra�e ein Gehweg zur Benutzung durch den Radverkehr freigegeben ist.

5

III.�

Eigene Abbiegefahrstreifen f�r den Radverkehr k�nnen neben dem Abbiegestreifen f�r den Kraftfahrzeugverkehr mit Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) markiert werden. Dies kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn zum Einordnen

1.

an Kreuzungen und Einm�ndungen von gekennzeichneten Vorfahrtstra�en nur ein Fahrstreifen zu �berqueren ist,

2.

an Kreuzungen und Einm�ndungen mit Lichtzeichenanlage nicht mehr als zwei Fahrstreifen zu �berqueren sind oder

3.

Radfahrschleusen vorhanden sind.

6

IV.�

Bei aufgeweiteten Radaufstellstreifen wird das Einordnen zum Linksabbiegen in Fortsetzung einer Radverkehrsanlage dadurch erm�glicht, dass f�r den Kraftfahrzeugverkehr auf der Fahrbahn durch eine zus�tzliche vorgelagerte Haltlinie (Zeichen 294) mit r�umlichem und verkehrlichem Bezug zur Lichtzeichenanlage das Haltgebot angeordnet wird.

7

V.�

Bei Radfahrschleusen wird das Einordnen zum Linksabbiegen in Fortsetzung einer Radverkehrsanlage dadurch erm�glicht, dass dem Hauptlichtzeichen in ausreichendem Abstand vorher ein weiteres Lichtzeichen vorgeschaltet wird.

Zu Absatz 3

8

I.

Der Radverkehr f�hrt nicht mehr neben der Fahrbahn, wenn ein Radweg erheblich (ca. 5 m) von der Stra�e abgesetzt ist. K�nnen Zweifel aufkommen oder ist der abgesetzte Radweg nicht eindeutig erkennbar, so ist die Vorfahrt durch Verkehrszeichen zu regeln.

9

II.

�ber Stra�enbahnen neben der Fahrbahn vgl. Nummer VI zu Zeichen 201; Randnummer 11 bis 13.

Zu � 12 Halten und Parken

Zu Absatz 1

1

Halten ist eine gewollte Fahrtunterbrechung, die nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung veranla�t ist.

Zu Absatz 3 Nr.�1

2

Wo an einer Kreuzung oder Einm�ndung die Parkverbotsstrecke von 5 bzw. 8 Metern keine ausreichende Sicht in die andere Stra�e schafft oder das Abbiegen erschwert, ist diese z. B. durch die Grenzmarkierung (Zeichen 299) angemessen zu verl�ngern. Wo es erforderlich ist, kann auch die Parkverbotsstrecke von 5 bzw. 8 Metern zur Unterstreichung des Verbots entsprechend gekennzeichnet werden.

Zu Absatz 3a

3

I.

Die Stra�enverkehrsbeh�rden sollten bei den Gemeinden die Anlage von Parkpl�tzen anregen, wenn es f�r ortsans�ssige Unternehmer unm�glich ist, eigene Betriebsh�fe zu schaffen. Bei Anlage derartiger Parkpl�tze ist darauf zu achten, da� von ihnen keine St�rung der Nachtruhe der Wohnbev�lkerung ausgeht.

4

II.

Wirkt sich das regelm��ige Parken schwerer Kraftfahrzeuge oder Anh�nger in anderen als den aufgef�hrten Gebieten, z. B. in Mischgebieten, st�rend aus, kommen �rtliche, zeitlich beschr�nkte Parkverbote in Betracht (� 45 Abs.�1).

Zu Absatz 4

5

Wo es nach dem �u�eren Anschein zweifelhaft ist, ob der Seitenstreifen f�r ein auf der Fahrbahn parkendes Fahrzeug fest genug ist, darf wegen Nichtbenutzung des Seitenstreifens nicht eingeschritten werden.

Zu � 13 Einrichtungen zur �berwachung der Parkzeit

Zu Absatz 1

1

I.�

Wo Parkuhren aufgestellt sind, darf das Zeichen 286 nicht angeordnet werden.

2

II.�

Parkuhren und Parkscheinautomaten sind vor allem dort anzuordnen, wo kein ausreichender Parkraum vorhanden ist und deshalb erreicht werden muss, dass m�glichst viele Fahrzeuge nacheinander f�r m�glichst kurze genau begrenzte Zeit parken k�nnen.

3

III.�

Vor der Anordnung von Parkuhren und Parkscheinautomaten sind die Auswirkungen auf den flie�enden Verkehr und auf benachbarte Stra�en zu pr�fen.

4

IV.�

Parkraumbewirtschaftung empfiehlt sich nur dort, wo eine wirksame �berwachung gew�hrleistet ist.

5

V.�

�ber Parkuhren und Parkscheinautomaten in Haltverbotszonen vgl. Nummer II zu Zeichen 290.1 und 290.2, Randnummer 2.

VI.

Der Parkschein soll mindestens folgende, gut lesbare Angaben enthalten:

6

1.�

Standort des Parkscheinautomaten

7

2.�

Datum und

8

3.�

Ende der Parkzeit.

9

VII.�

F�r die Festlegung und die H�he der Parkgeb�hren gelten die Parkgeb�hrenordnungen (� 6a Absatz 6 StVG).

Zu Absatz 2

10

I.�

Das Parken mit Parkscheibe darf nur in Haltverbotszonen (Zeichen 290.1) und Parkraumbewirtschaftungszonen (Zeichen 314.1) sowie in Verbindung mit Zeichen 314 oder 315 angeordnet werden. Zur Anordnung des Parkens mit Parkscheibe in Haltverbotszonen vgl. Nummer II zu Zeichen 290.1 und 290.2, Randnummer 2.

11

II.�

Auf der Vorderseite der Parkscheibe sind Zus�tze, auch solche zum Zwecke der Werbung, nicht zul�ssig.

Zu Absatz 5

11a

Zur Bevorrechtigung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen wird auf die Verwaltungsvorschrift zu � 45 Absatz 1g verwiesen. Zur Bevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen wird auf die Verwaltungsvorschrift zu � 45 Absatz 1h verwiesen.

Zu � 14 Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen

Zu Absatz 2

1

Wenn der F�hrer eines Kraftfahrzeugs sich in solcher N�he des Fahrzeugs aufh�lt, da� er jederzeit eingreifen kann, ist nichts dagegen einzuwenden, wenn eine besondere Ma�nahme gegen unbefugte Benutzung nicht getroffen wird. Andernfalls ist darauf zu achten, da� jede vorhandene Sicherung verwendet, insbesondere auch bei abgeschlossenem Lenkradschlo� das Fahrzeug selbst abgeschlossen wird; wenn die Fenster einen Spalt offen bleiben oder wenn das Verdeck ge�ffnet bleibt, ist das nicht zu beanstanden.

Zu � 16 Warnzeichen

Zu Absatz 1 Nr.�2

1

Gegen mi�br�uchliche Benutzung des Warnblinklichts ist stets einzuschreiten. Das ist immer der Fall, wenn durch ein Fahrzeug der Verkehr nicht gef�hrdet, sondern nur behindert wird, z. B. ein Fahrzeug an �bersichtlicher Stelle be- oder entladen wird.

Zu Absatz 2

2

Die Stra�enverkehrsbeh�rden haben sorgf�ltig zu pr�fen, an welchen Haltestellen von Schulbussen sowie von Omnibussen des Linienverkehrs der Fahrer des Busses das Warnblinklicht einzuschalten hat. Ma�gebliches Kriterium sind dabei die Belange der Verkehrssicherheit.

3

Dort, wo sich in der Vergangenheit bereits Unf�lle zwischen Fahrg�sten und dem Kraftfahrzeugverkehr an der Haltestelle ereignet haben, ist die Anordnung, das Warnblinklicht einzuschalten, indiziert. Andererseits spricht das Nichtvorkommen von Unf�llen, vor allem bei Vorhandensein von Querungshilfen f�r Fu�g�nger (z. B. Fu�g�nger�berweg, Lichtsignalanlage) in unmittelbarer N�he der Haltestelle, gegen eine entsprechende Anordnung. Auch die H�he des Verkehrsaufkommens, das Vorhandensein baulich getrennter Richtungsfahrbahnen, insbesondere bei mehrstreifiger Fahrbahnf�hrung, sowie die bauliche Ausgestaltung der Haltestelle selbst (z. B. Absperrgitter zur Fahrbahn), sind in die Entscheidung einzubeziehende Abw�gungskriterien. Die Lage der Haltestelle in unmittelbarer N�he einer Schule oder eines Altenheimes spricht f�r das Einschalten des Warnblinklichts. Unter Umst�nden kann es auch in Betracht kommen, das Einschalten des Warnblinklichtes nur zu bestimmten Zeiten, gegebenenfalls auch f�r bestimmte Tagesstunden, anzuordnen.

4

Ma�geblich f�r die Entscheidung, an welcher Haltestelle die Anordnung, das Warnblinklicht einzuschalten, erforderlich ist, ist in jedem Fall die Sachkunde und die Ortskenntnis der Stra�enverkehrsbeh�rden. Entsprechendes gilt f�r die Anordnung, in welcher Entfernung von der Haltestelle das Warnblinklicht eingeschaltet werden soll.

5

Die Anordnung, wo das Warnblinklicht eingeschaltet werden mu�, ist gegen�ber den Busbetreibern und den Fahrern der Busse auszusprechen.

Zu � 17 Beleuchtung

Zu Absatz 1

1

Es ist zu beanstanden, wenn der, welcher sein Fahrzeug schiebt, Beleuchtungseinrichtungen durch seinen K�rper verdeckt; zu den Beleuchtungseinrichtungen z�hlen auch die R�ckstrahler (� 49a Abs.�1 Satz 2 StVZO).

Zu Absatz 2

2

I.

Es ist darauf hinzuwirken, da� der Abblendpflicht auch gegen�ber Radfahrern auf Radwegen sowie bei der Begegnung mit Schienenfahrzeugen und gegen�ber dem Schiffsverkehr, falls die F�hrer dieser Fahrzeuge geblendet werden k�nnen, gen�gt wird. Einzelner entgegenkommender Fu�g�nger wegen mu� dann abgeblendet werden, wenn sie sonst gef�hrdet w�ren (� 1 Abs.�2).

3

II.

Nicht nur die rechtzeitige Erf�llung der Abblendpflicht und die darauf folgende Pflicht zur M��igung der Fahrgeschwindigkeit sind streng zu �berwachen; vielmehr ist auch darauf zu achten, da� nicht

4

1.

Standlicht vorschriftswidrig verwendet wird,

5

2.

Blendwirkung trotz Abblendens bestehen bleibt,

6

3.

die vordere Beleuchtung ungleichm��ig ist,

7

4.

Nebelscheinwerfer, Nebelschlu�leuchten oder andere zus�tzliche Scheinwerfer oder Leuchten vorschriftswidrig verwendet werden.

Zu Absatz 4

8

Andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen zur Kennzeichnung sind Park-Warntafeln nach Anlage 4 Abschnitt 4.

Einzelheiten �ber die Verwendung ergeben sich aus � 51c Abs.�5 StVZO. Die Park-Warntafeln unterliegen einer Bauartgenehmigung nach � 22a StVZO.

Zu Absatz 4a

9

Machen Milit�rfahrzeuge, insbesondere Panzer, von den Sonderrechten nach � 35 Gebrauch und fahren ohne Beleuchtung, so sind sie mit gelb-roten retroreflektierenden Warntafeln oder gleichwertigen Absicherungsmitteln zu kennzeichnen.

Zu � 18 Autobahnen und Kraftfahrstra�en

Vgl. zu den Zeichen 330.1, 331.1, 333, zu den Zeichen 330.2 und 331.2 und zu den Zeichen 330.1, 331.1, 330.2 und 331.2.

Zu � 19 Bahn�berg�nge

Zu Absatz 1

Sofern auf Stra�en mit nur einem Fahrstreifen je Richtung das �berholverbot h�ufig missachtet werden sollte, ist seine Unterst�tzung durch die Anordnung einer einseitigen Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 296) in Betracht zu ziehen.

Zu � 20 �ffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse

Zu Absatz 4

1

I.

Vor der Festlegung von Haltestellen von Schulbussen sind von der Stra�enverkehrsbeh�rde neben Polizei und Stra�enbaubeh�rde auch Schule, Schultr�ger und Schulbusunternehmer zu h�ren. Dabei ist darauf zu achten, da� die Schulbusse m�glichst – gegebenenfalls unter Hinnahme eines Umwegs – so halten, da� die Kinder die Fahrbahn nicht �berqueren m�ssen.

2

II.

Es ist vorzusehen, da� Schulbusse nur rechts halten. Die Mitbenutzung der Haltestellen �ffentlicher Verkehrsmittel ist anzustreben.

Zu � 21 Personenbef�rderung

Zu den Abs�tzen 1 und 2

1

"Besonderer Sitz" ist eine Vorrichtung, die nach ihrer Bauart dazu bestimmt ist, als Sitz zu dienen, mag diese Zweckbestimmung auch nicht die ausschlie�liche sein. Geeignet ist eine Sitzgelegenheit nur dann, wenn man auf ihr sicher sitzen kann; bei Anh�ngern, die f�r land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden, kann das auch die Ladefl�che sein.

Zu Absatz 1a

2

Geeignet sind R�ckhalteeinrichtungen f�r Kinder, die entsprechend der UNECE-Regelung Nr.�44 (BGBl. 1984 II S. 458, mit weiteren �nderungen) oder der UNECE-Regelung Nr.�129 (ABl. L 97 vom 29.3.2014, S. 21) gebaut, gepr�ft, genehmigt und entweder mit dem nach der UNECE-Regelung Nr.�44 oder Nr.�129 vorgeschriebenen Genehmigungszeichen oder mit dem nationalen Pr�fzeichen nach der Fahrzeugteileverordnung gekennzeichnet sind. Dies gilt entsprechend f�r R�ckhalteeinrichtungen f�r Kinder der Klasse 0 (geeignet f�r Kinder bis zu einem Gewicht von 9 kg), wenn f�r sie eine Betriebserlaubnis nach ��22�StVZO vorliegt.

3

Die Eignung der R�ckhalteeinrichtungen f�r Kinder und deren jeweilige Verwendung auf Vordersitzen ergibt sich aus der Genehmigung sowie der Anweisung, die vom Hersteller der R�ckhalteeinrichtung f�r Kinder beizuf�gen ist. So ist zum Beispiel bei Verwendung von R�ckhalteeinrichtungen f�r Kinder nach der UNECE-Regelung Nr.�129 f�r Kinder bis zu einem Alter von 15 Monaten eine Bef�rderung nur entgegen der Fahrtrichtung oder seitlich gerichtet zur Fahrtrichtung m�glich.

Zu � 21a Sicherheitsgurte, Schutzhelme

aufgehoben!

Zu � 22 Ladung

Zu Absatz 1

1

I.

Zu verkehrssicherer Verstauung geh�rt sowohl eine die Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht beeintr�chtigende Verteilung der Ladung als auch deren sichere Verwahrung, wenn n�tig Befestigung, die ein Verrutschen oder gar Herabfallen unm�glich machen.

2

II.

Sch�ttg�ter, wie Kies, Sand, aber auch geb�ndeltes Papier, die auf Lastkraftwagen bef�rdert werden, sind in der Regel nur dann gegen Herabfallen besonders gesichert, wenn durch �berhohe Bordw�nde, Planen oder �hnliche Mittel sichergestellt ist, da� auch nur unwesentliche Teile der Ladung nicht herabfallen k�nnen.

3

III.

Es ist vor allem verboten, Kanister oder Blechbeh�lter ungesichert auf der Ladefl�che zu bef�rdern.

4

IV.

Vgl. auch � 32 Abs.�1.

Zu � 23 Sonstige Pflichten des Fahrzeugf�hrers

Zu Absatz 1

1

I.

Bei Kraftwagen, die neben dem Innenspiegel nur einen Aussenspiegel haben, ist gegen sichtbehinderndes Bekleben und Verstellen der R�ckfenster mit Gegenst�nden einzuschreiten. Zu beanstanden ist das Fehlen eines zweiten Au�enspiegels auch dann, wenn ein mitgef�hrter Anh�nger die Sicht beim Blick in den Au�en- oder Innenspiegel wesentlich beeintr�chtigt. Auch der sichtbehindernde Zustand der Fenster (z. B. durch Beschlagen oder Vereisung) ist zu beanstanden.

2

II.

Fu�g�nger, die Handfahrzeuge mitf�hren, sind keine Fahrzeugf�hrer.

Zu � 24 Besondere Fortbewegungsmittel

Zu Absatz 1

1

I.

Solche Fortbewegungsmittel unterliegen auch nicht den Vorschriften der StVZO.

2

II.

Schieberollst�hle sind Rollst�hle mit Schiebeantrieb nach Nummer 2.1.1, Greifreifenrollst�hle sind Rollst�hle mit Greifreifenantrieb nach Nummer 2.1.2 der DIN 13240 Teil 1.

3

III.

Kinderfahrr�der sind solche, die �blicherweise zum spielerischen Umherfahren im Vorschulalter verwendet werden.

4

IV.�

Zur Freigabe von Fahrbahnen, Seitenstreifen und Radwegen f�r Inline-Skates und Rollschuhe vgl. VwV zu � 31 Absatz 2.

Zu Absatz 2

5

Krankenfahrst�hle sind Fahrzeuge.

Zu � 25 Fu�g�nger

Zu Absatz 3

1

I.

Die Sicherung des Fu�g�ngers beim �berqueren der Fahrbahn ist eine der vornehmsten Aufgaben der Stra�enverkehrsbeh�rden und der Polizei. Es bedarf laufender Beobachtungen, ob die hierf�r verwendeten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen den Gegebenheiten des Verkehrs entsprechen und ob weitere Ma�nahmen sich als notwendig erweisen.

2

II.

Wo der Fahrzeugverkehr so stark ist, da� Fu�g�nger die Fahrbahn nicht sicher �berschreiten k�nnen, und da, wo Fu�g�nger den Fahrzeugverkehr unzumutbar behindern, sollten die Fu�g�nger entweder von der Fahrbahn ferngehalten werden (Stangen- oder Kettengel�nder), oder der Fu�g�ngerquerverkehr mu� unter Ber�cksichtigung zumutbarer Umwege an bestimmten Stellen zusammengefa�t werden (z. B. Markierung von Fu�g�nger�berwegen oder Errichtung von Lichtzeichenanlagen). Erforderlichenfalls ist bei der Stra�enbaubeh�rde der Einbau von Inseln anzuregen.

3

III.

1.

Die Markierungen an Lichtzeichenanlagen f�r Fu�g�nger, sogenannte Fu�g�ngerfurten, bestehen aus zwei in der Regel 4 m voneinander entfernten, unterbrochenen Quermarkierungen. Einzelheiten ergeben sich aus den Richtlinien f�r die Markierung von Stra�en (RMS). Vgl. zu � 41 Absatz 1, Anlage 2 Abschnitt 9.

4

2.

Wo der Fu�g�ngerquerverkehr dauernd oder zeitweise durch besondere Lichtzeichen geregelt ist, sind Fu�g�ngerfurten zu markieren. Sonst ist diese Markierung, mit Ausnahme an �berwegen, die durch Sch�lerlotsen, Schulweghelfer oder sonstige Verkehrshelfer gesichert werden, unzul�ssig.

5

3.

Mindestens 1 m vor jeder Fu�g�ngerfurt ist eine Haltlinie (Zeichen 294) zu markieren; nur wenn die Furt hinter einer Kreuzung oder Einm�ndung angebracht ist, entf�llt selbstverst�ndlich eine Haltlinie auf der der Kreuzung oder Einm�ndung zugewandten Seite.

6

IV.

�ber Fu�g�nger�berwege vgl. zu � 26.

7

V.

Wenn nach den dort genannten Grunds�tzen die Anlage von Fu�g�nger�berwegen ausscheidet, der Schutz des Fu�g�ngerquerverkehrs aber erforderlich ist, mu� es nicht immer geboten sein, Lichtzeichen vorzusehen. In vielen F�llen wird es vielmehr gen�gen, die Bedingungen f�r das �berschreiten der Stra�e zu verbessern (z. B. durch Einbau von Inseln, Haltverbote, �berholverbote, Geschwindigkeitsbeschr�nkungen, Beleuchtung).

8

VI.

Die Stra�enverkehrsbeh�rde hat bei der Stra�enbaubeh�rde anzuregen, die in � 16 Abs.�5 der Stra�enbahn-Bau- und Betriebsordnung vorgesehene Aufstellfl�che an den f�r das �berschreiten durch Fu�g�nger vorgesehenen Stellen zu schaffen; das blo�e Anbringen einer Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) wird nur ausnahmsweise den Fu�g�ngern ausreichenden Schutz geben.

Zu Absatz 5

9

Das Verbot ist bu�geldbewehrt durch � 63 Abs.�2 Nr.�1 der Stra�enbahn-Bau- und Betriebsordnung; wenn es sich um Eisenbahnanlagen handelt, durch � 64b der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung.

Zu � 26 Fu�g�nger�berwege

1

I.

1.

Fu�g�nger�berwege d�rfen nur innerhalb geschlossener Ortschaften und nicht auf Stra�en angelegt werden, auf denen schneller als 50 km/h gefahren werden darf.

2

2.

Die Anlage von Fu�g�nger�berwegen kommt in der Regel nur in Frage, wenn auf beiden Stra�enseiten Gehwege vorhanden sind.

3

3.

Fu�g�nger�berwege d�rfen nur angelegt werden, wenn nicht mehr als ein Fahrstreifen je Richtung �berquert werden mu�. Dies gilt nicht an Kreuzungen und Einm�ndungen in den Stra�en mit Wartepflicht.

4

4.

Fu�g�nger�berwege m�ssen ausreichend weit voneinander entfernt sein; das gilt nicht, wenn ausnahmsweise zwei �berwege hintereinander an einer Kreuzung oder Einm�ndung liegen.

5

5.

Im Zuge von Gr�nen Wellen, in der N�he von Lichtzeichenanlagen oder �ber gekennzeichnete Sonderfahrstreifen nach Zeichen 245 d�rfen Fu�g�nger�berwege nicht angelegt werden.

6

6.

In der Regel sollen Fu�g�nger�berwege zum Schutz der Fu�g�nger auch �ber Radwege hinweg angelegt werden.

7

II.

Verkehrliche Voraussetzungen

Fu�g�nger�berwege sollten in der Regel nur angelegt werden, wenn es erforderlich ist, dem Fu�g�nger Vorrang zu geben, weil er sonst nicht sicher �ber die Stra�e kommt.

Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn es die Fahrzeugst�rke zul��t und es das Fu�g�ngeraufkommen n�tig macht.

III.

Lage

8

1.

Fu�g�nger�berwege sollten m�glichst so angelegt werden, da� die Fu�g�nger die Fahrbahn auf dem k�rzesten Wege �berschreiten.

9

2.

Fu�g�nger�berwege sollten in der Gehrichtung der Fu�g�nger liegen. Wo Umwege f�r Fu�g�nger zum Erreichen des �berwegs unvermeidbar sind, empfehlen sich z. B. Gel�nder.

10

3.

Bei Fu�g�nger�berwegen an Kreuzungen und Einm�ndungen ist zu pr�fen, ob es nicht ausreicht, �ber die Stra�e mit Vorfahrt nur einen Fu�g�nger�berweg anzulegen. Bei Einbahnstra�en sollte dieser vor der Kreuzung oder Einm�ndung liegen. An Kreuzungen und Einm�ndungen mit abknickender Vorfahrt darf ein Fu�g�nger�berweg auf der bevorrechtigten Stra�e nicht angelegt werden.

11

4.

Vor Schulen, Werksausg�ngen und dergleichen sollten Fu�g�nger nicht unmittelbar auf den Fu�g�nger�berweg sto�en, sondern durch Absperrungen gef�hrt werden.

12

5.

Im Zuge von Stra�en mit Stra�enbahnen ohne eigenem Bahnk�rper sollen Fu�g�nger�berwege nicht angelegt werden. Fu�g�nger�berwege �ber Stra�en mit Schienenbahnen auf eigenem Bahnk�rper sollen an den �berg�ngen �ber den Gleisraum mit versetzten Absperrungen abgeschrankt werden.

13

IV.

Markierung und Beschilderung

1.

Die Markierung erfolgt mit Zeichen 293.

14

Auf Fu�g�nger�berwege wird mit Zeichen 350 hingewiesen. In wartepflichtigen Zufahrten ist dies in der Regel entbehrlich.

V.

Beleuchtung

15 �

Die Stra�enverkehrsbeh�rden m�ssen die Einhaltung der Beleuchtungskriterien nach den Richtlinien f�r die Anlage und Ausstattung von Fu�g�nger�berwegen (R-FG�) gew�hrleisten und gegebenenfalls notwendige Beleuchtungseinrichtungen anordnen (� 45 Absatz 5 Satz 2).

VI.

Richtlinien

16 �

Das Bundesministerium f�r Verkehr und digitale Infrastruktur gibt im Einvernehmen mit den zust�ndigen obersten Landesbeh�rden Richtlinien f�r die Anlage und Ausstattung von Fu�g�nger�berwegen (R-FG�) im Verkehrsblatt bekannt.

Zu � 27 Verb�nde

Zu Absatz 1

1

Abweichend von den (nur sinngem�� geltenden) allgemeinen Verkehrsregeln ist darauf hinzuwirken, da� zu Fu� marschierende Verb�nde, die nach links abbiegen wollen, sich nicht nach links einordnen, sondern bis zur Kreuzung oder Einm�ndung am rechten Fahrbahnrand gef�hrt werden.

Zu Absatz 2

2

Leichenz�gen und Prozessionen ist, soweit erforderlich, polizeiliche Begleitung zu gew�hren. Gemeinsam mit den kirchlichen Stellen ist jeweils zu pr�fen, wie sich die Inanspruchnahme stark befahrener Stra�en einschr�nken l��t.

Zu Absatz 3

3

Bei geschlossenen Verb�nden ist besonders darauf zu achten, da� sie geschlossen bleiben; bei Verb�nden von Kraftfahrzeugen auch darauf, da� alle Fahrzeuge die gleichen Fahnen, Drapierungen, Sonderbeleuchtungen oder �hnlich wirksamen Hinweise auf ihre Verbandszugeh�rigkeit f�hren.

Zu Absatz 4

4

Bedarf ein zu Fu� marschierender Verband eigener Beleuchtung, so ist darauf zu achten, da� die Fl�gelm�nner des ersten und des letzten Gliedes auch dann Leuchten tragen, wenn ein Fahrzeug zum Schutze des Verbandes vorausf�hrt oder ihm folgt.

Zu � 28 Tiere

Zu Absatz 1

1

I.

Die Halter von Federvieh sind erforderlichenfalls dazu anzuhalten, die notwendigen Vorkehrungen zur Fernhaltung ihrer Tiere von der Stra�e zu treffen.

2

II.

Wenn Hunde auf Stra�en mit m��igem Verkehr nicht an der Leine, sondern durch Zuruf und Zeichen gef�hrt werden, so ist das in der Regel nicht zu beanstanden.

3

III.

Solange Beleuchtung nicht erforderlich ist, gen�gt zum Treiben einer Schafherde in der Regel ein Sch�fer, wenn ihm je nach Gr��e der Herde ein Hund oder mehrere zur Verf�gung stehen.

Zu � 29 �berm��ige Stra�enbenutzung

Zu Absatz 2

1

I.

Rennen mit Kraftfahrzeugen sind grunds�tzlich verboten. Rennen sind Wettbewerbe oder Teile eines Wettbewerbes (z. B. Sonderpr�fung mit Renncharakter) sowie Veranstaltungen zur Erzielung von H�chstgeschwindigkeiten oder h�chsten Durchschnittsgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen (z. B. Rekordversuch). Auf die Art des Starts (gemeinsamer Start, Gruppen- oder Einzelstart) kommt es nicht an.

Indizien f�r das Vorliegen eines Wettbewerbs sind die Verwendung renntypischer Begriffe, die Beteiligung von Sponsoren, gemeinsame Start-, Etappen- und Zielorte, der nahezu gleichzeitige Start aller Fahrzeuge, Startnummern, besondere Kennzeichnung und Werbung an den Fahrzeugen sowie vorgegebene Fahrtstrecken und Zeitnahmen (auch verdeckt) und die Verbindung zwischen den einzelnen Teilnehmern bzw. zwischen den Teilnehmern und dem Veranstalter (per Funk, GPS o. �.). Die Einhaltung der geltenden Verkehrsregeln oder das Fahren im Konvoi widerspricht dem Renncharakter nicht.

2

II.

Das Verbot gilt auch f�r nichtorganisierte Rennen.

3

III.

Randnummer 3 aufgehoben

IV.

Erlaubnispflichtige Veranstaltungen

1.

Motorsportliche Veranstaltungen

4�

Kraftfahrzeugrennen sind erlaubnispflichtige Veranstaltungen nach Absatz 2.

5

Dar�ber hinaus sind nicht genehmigungsbed�rftige motorsportliche Veranstaltungen dann erlaubnispflichtig, wenn 30�Kraftfahrzeuge und mehr am gleichen Platz starten oder ankommen oder

6�

unabh�ngig von der Zahl der teilnehmenden Fahrzeuge, wenn wenigstens eines der folgenden Kriterien gegeben ist:

-

vorgeschriebene Durchschnitts- oder Mindestgeschwindigkeit,

-

vorgeschriebene Fahrtzeit (auch ohne Bewertung der Fahrtzeit),

-

vorgeschriebene Streckenf�hrung,

-

Ermittlung des Siegers nach meistgefahrenen Kilometern,

-

Durchf�hrung von Sonderpr�fungen,

-

Fahren im geschlossenen Verband.

7

Ballon-Begleitfahrten, Fahrten mit Motorschlitten, Stockcarrennen, Autovernichtungs- oder Karambolagerennen sowie vergleichbare Veranstaltungen d�rfen nicht erlaubt werden.

8�

Eine Veranstaltung nach Rn. 4 erfordert die Sperrung der in Anspruch genommenen Stra�en f�r den allgemeinen Verkehr. Dies kommt nur f�r Stra�en mit untergeordneter Verkehrsbedeutung in Betracht und setzt eine zumutbare Umleitungsstrecke voraus.

2.

Weitere Veranstaltungen

9�

Erlaubnispflichtig sind

a)

Radrennen, Mannschaftsfahrten und vergleichbare Veranstaltungen,

b)

Radtouren, wenn mehr als 100 Personen teilnehmen oder wenn mit erheblichen Verkehrsbeeintr�chtigungen (i. d. R. erst ab Landesstra�e) zu rechnen ist,

10

c)�

Volkswanderungen und Volksl�ufe, wenn mehr als 500 Personen teilnehmen oder das �ber�rtliche Stra�ennetz (ab Kreisstra�e) beansprucht wird,

11�

d)�

Umz�ge bei Volksfesten und �hnlichen (z. B. station�re Veranstaltungen), es sei denn, es handelt sich um �orts�bliche Prozessionen und andere orts�bliche kirchliche Veranstaltungen sowie �kleinere �rtliche Brauchtumsveranstaltungen.

12�

e)�

Nicht erlaubnispflichtig sind Versammlungen und Aufz�ge im Sinne des � 14 des Versammlungsgesetzes.

V.

Allgemeine Grunds�tze

13�

Die Erlaubnisbeh�rde ordnet alle erforderlichen Ma�nahmen an und kn�pft die Erlaubnis insbesondere an folgende Auflagen und Bedingungen:

14�

1.�

Veranstaltungen sollen grunds�tzlich auf abgesperrtem Gel�nde durchgef�hrt werden. Ist eine vollst�ndige Sperrung wegen der besonderen Art der Veranstaltung nicht erforderlich und nicht verh�ltnism��ig, d�rfen nur Stra�en benutzt werden, auf denen die Sicherheit oder Ordnung des allgemeinen Verkehrs nicht beeintr�chtigt wird. Zu Rennveranstaltungen vgl. Rn. 4 und 8.

15�

2.�

Die Erlaubnispflicht erstreckt sich auch auf Stra�en mit tats�chlich �ffentlichem Verkehr; f�r deren Benutzung ist zus�tzlich die Zustimmung des Verf�gungsberechtigten erforderlich.

16�

3.�

Auf das Erholungs- und Ruhebed�rfnis der Bev�lkerung ist besonders R�cksicht zu nehmen. Veranstaltungen, die geeignet sind, die Nachtruhe der Bev�lkerung zu st�ren, d�rfen f�r die Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr nicht erlaubt werden.

17�

4.�

Eine Erlaubnis darf nur Veranstaltern erteilt werden, die die Gew�hr daf�r bieten, dass die Veranstaltung entsprechend den Bedingungen und Auflagen der Erlaubnisbeh�rde abgewickelt wird. Diese Gew�hr bietet ein Veranstalter in der Regel nicht, wenn er eine erlaubnispflichtige Veranstaltung ohne Erlaubnis durchgef�hrt oder die Nichtbeachtung von Bedingungen und Auflagen einer erlaubten Veranstaltung zu vertreten hat.

18�

5.�

Die Erlaubnisbeh�rde hat sich vom Veranstalter schriftlich seine Kenntnis dar�ber best�tigen zu lassen, dass die Veranstaltung eine Sondernutzung i.S.d. � 8 des Bundesfernstra�engesetzes bzw. der entsprechenden Bestimmungen in den Stra�engesetzen der L�nder darstellt. In der Erkl�rung ist insbesondere die Kenntnis �ber die stra�enrechtlichen Erstattungsanspr�che zu best�tigen, wonach der Erlaubnisnehmer alle Kosten zu ersetzen hat, die dem Tr�ger der Stra�enbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Das zust�ndige Bundesministerium gibt ein Muster einer solchen Erkl�rung nach Anh�rung der obersten Landesbeh�rden im Verkehrsblatt bekannt. Diese ist bei allen Veranstaltungen mit der Antragstellung zu verlangen. Im �brigen bleiben die gesetzlichen Vorschriften �ber die Haftpflicht des Veranstalters unber�hrt. Hierauf ist im Erlaubnisbescheid hinzuweisen.

19�

6.�

In den Erlaubnisbescheid ist zudem aufzunehmen, dass der Stra�enbaulasttr�ger und die Erlaubnisbeh�rde keinerlei Gew�hr daf�r �bernehmen, dass die Stra�en samt Zubeh�r durch die Sondernutzung uneingeschr�nkt benutzt werden k�nnen und den Stra�enbaulasttr�ger im Rahmen der Sondernutzung keinerlei Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht trifft.

20�

7.�

Die Erlaubnisbeh�rde hat den Abschluss von Versicherungen zur Abdeckung gesetzlicher Haftpflichtanspr�che (vgl. Rn. 18) mit folgenden Mindestversicherungssummen zu verlangen:

21

�-�

Bei Veranstaltungen mit Kraftwagen und bei gemischten Veranstaltungen

500.000 € f�r Personensch�den (f�r die einzelne Person mindestens
150 000 €),

100.000 € f�r Sachsch�den,

20.000 € f�r Verm�genssch�den;

22

�-�

bei Veranstaltungen mit Motorr�dern und Karts

250.000 € f�r Personensch�den (f�r die einzelne Person mindestens 150.000�€),

50.000 € f�r Sachsch�den,

5.000 € f�r Verm�genssch�den;

23�

-�

bei Radsportveranstaltungen, anderen Veranstaltungen mit Fahrr�dern (Rn. 9) und sonstigen Veranstaltungen (Rn. 10, Rn. 11)

250.000 € f�r Personensch�den (f�r die einzelne Person mindestens 100�000�€),

50.000 € f�r Sachsch�den,

5.000 € f�r Verm�genssch�den.

24�

8.�

Unabh�ngig von Nummer 7 muss bei motorsportlichen Veranstaltungen, die auf nicht abgesperrten Stra�en stattfinden, f�r jedes Fahrzeug der Abschluss eines f�r die Teilnahme an der Veranstaltung geltenden Haftpflichtversicherungsvertrages mit folgenden Mindestversicherungssummen verlangt werden:

-

bei Veranstaltungen mit Kraftwagen 1.000.000�€ pauschal;

-

bei Veranstaltungen mit Motorr�dern und Karts 500.000 € pauschal.

25�

9.�

Es ist darauf hinzuweisen, dass bei Rennen und Sonderpr�fungen mit Renncharakter Veranstalter, Fahrer und Halter f�r die Sch�den, die durch die Veranstaltung an Personen und Sachen verursacht worden sind, nach Ma�gabe der gesetzlichen Bestimmungen �ber Verschuldens- und Gef�hrdungshaftung herangezogen werden. Haftungsausschlussvereinbarungen sind zu untersagen, soweit sie nicht Haftpflichtanspr�che der Fahrer, Beifahrer, Fahrzeughalter, Fahrzeugeigent�mer sowie der Helfer dieser Personen betreffen. Dem Veranstalter ist ein ausreichender Versicherungsschutz zur Deckung von Anspr�chen aus vorbezeichneten Sch�den aufzuerlegen. Mindestversicherungssummen sind:

26

�-�

f�r jede Rennveranstaltung mit Kraftwagen

500.000 € f�r Personensch�den pro Ereignis,

150.000 € f�r die einzelne Person,

100.000 € f�r Sachsch�den,

20.000 € f�r Verm�genssch�den;

27

-�

f�r jede Rennveranstaltung mit Motorr�dern und Karts

250.000 € f�r Personensch�den pro Ereignis,

150.000 € f�r die einzelne Person,

50.000 € f�r Sachsch�den,

10.000 € f�r Verm�genssch�den.

28�

Au�erdem ist dem Veranstalter der Abschluss einer Unfallversicherung f�r den einzelnen Zuschauer in H�he folgender Versicherungssummen aufzuerlegen:

15.000 € f�r den Todesfall,

30.000 € f�r den Invalidit�tsfall (Kapitalzahlung je Person).

29�

Hierbei muss sichergestellt sein, dass die Betr�ge der Unfallversicherung im Schadensfall ohne Ber�cksichtigung der Haftungsfrage an die Gesch�digten gezahlt werden. In den Unfallversicherungsbedingungen ist den Zuschauern ein unmittelbarer Anspruch auf die Versicherungssumme gegen die Versicherungsgesellschaften einzur�umen.

30�

Dem Veranstalter ist ferner aufzuerlegen, dass er Sorge zu tragen hat, dass an der Veranstaltung nur Personen als Fahrer, Beifahrer oder deren Helfer teilnehmen, f�r die einschlie�lich etwaiger freiwilliger Zuwendungen der Automobilklubs folgender Unfallversicherungsschutz besteht:

7.500 € f�r den Todesfall,

15.000 € f�r den Invalidit�tsfall (Kapitalzahlung je Person).

Die Nummern 7 und 8 bleiben unber�hrt.

31�

10.�

Bei Bedarf ist im Streckenverlauf, insbesondere an Gefahrenstellen, der Einsatz zuverl�ssiger, kenntlich gemachter Ordner (z.B. durch Armbinden oder Warnwesten) aufzuerlegen. Diese sind darauf hinzuweisen, dass ihnen keine polizeilichen Befugnisse zustehen und dass sie den Weisungen der Polizei unterliegen.

32�

11.�

Soweit es die Art der Veranstaltung zul�sst, ist zudem zu verlangen, Anfang und Ende der Teilnehmerfelder durch besonders kenntlich gemachte Fahrzeuge (Spitzen- und Schlussfahrzeug) oder Personen anzuzeigen.

33�

12.�

Dem Veranstalter kann aufgegeben werden, in der Tagespresse und in sonst geeigneter Weise rechtzeitig auf die Veranstaltung hinzuweisen.

34�

13.�

Im Erlaubnisbescheid ist darauf hinzuweisen, dass die Teilnehmer an einer Veranstaltung kein Vorrecht im Stra�enverkehr genie�en und, ausgenommen auf gesperrten Stra�en, die Stra�enverkehrsvorschriften zu beachten haben.

VI.

Erlaubnisverfahren

35

1.�

Allgemeines

a)

F�r das Verfahren werden im zust�ndigen Bundesministerium nach Anh�rung der zust�ndigen obersten Landesbeh�rden Formbl�tter (z.B. f�r die Erkl�rungen) herausgegeben und im Verkehrsblatt ver�ffentlicht.

36�

b)�

Autorennen, Motorradrennen und Sonderpr�fungen mit Renncharakter betreffende Antr�ge sind nur zu bearbeiten, wenn zugleich Gutachten von Sachverst�ndigen insbesondere die Geeignetheit der Fahrtstrecken und die gebotenen Sicherungsma�nahmen betreffend vorgelegt werden. Streckenabnahmeprotokolle von bundesweiten Motorsportdachorganisationen (z.�B. DMSB, DAM und DASV) sind Gutachten in diesem Sinne.

37�

c)�

Es sind die Polizei, die Stra�enverkehrsbeh�rden, die Beh�rden der Stra�enbaulasttr�ger, die Forstbeh�rden und die Naturschutzbeh�rden zu h�ren, soweit ihr Zust�ndigkeitsbereich ber�hrt wird. Werden Bahnstrecken h�hengleich (Bahn�berg�nge) gekreuzt, sind die betroffenen Eisenbahninfrastrukturunternehmen anzuh�ren.

38�

d)�

Werden Forderungen von den nach Buchstabe c geh�rten Stellen erhoben, sollen diese im Erlaubnisbescheid durch entsprechende Bedingungen und Auflagen ber�cksichtigt werden. Forderungen des Stra�enbaulasttr�gers und des Eisenbahninfrastrukturunternehmens sind zwingend zu ber�cksichtigen. K�nnen Beh�rden die Erstattung von Aufwendungen f�r besondere Ma�nahmen aus Anlass der Veranstaltung verlangen, so hat sich der Antragsteller schriftlich zu deren Erstattung zu verpflichten (vgl. Rn. 18). Eine vom Stra�enbaulasttr�ger geforderte Sondernutzungsgeb�hr ist im Erlaubnisbescheid gesondert festzusetzen.

39�

e)�

Die Erlaubnis soll erst dann erteilt werden, wenn die beteiligten Beh�rden und Stellen gegen die Veranstaltung keine Bedenken geltend gemacht haben.

2.

Rennen mit Kraftfahrzeugen

40�

a)�

Rennen nach Nummer I zu Absatz 2 (Randnummer 1) d�rfen nur auf abgesperrten Stra�en erlaubt werden.

41

b)�

Bevor die Erlaubnis erteilt wird, m�ssen

-

das Gutachten (Rn. 36) �ber die Eignung der Strecke f�r das Rennen und

-

der Nachweis des Abschlusses der in den Nummern II.7, 8 und 9 (Rn. 20 ff.) genannten Versicherungen vorliegen.

Ein Gutachten ist entbehrlich bei Wiederholung eines Rennens auf gleicher Strecke. Dann gen�gt eine rechtsverbindliche Erkl�rung des Gutachters (vgl. Rn 36), dass sich die Strecke seit der letzten rennbedingten Streckenabnahme weder in baulicher noch in rennm��iger Hinsicht ver�ndert hat.

c)

�Die Erteilung der Erlaubnis ist insbesondere an folgende Bedingungen und Auflagen zu kn�pfen:

aa)�

zur Vorbereitung/Durchf�hrung des Rennens

42�

-�

Dem Rennen hat ein Training vorauszugehen, das Teil des Wettbewerbs ist; das gilt nicht f�r Sonderpr�fungen mit Renncharakter.

43�

-�

Beginn und Ende des Rennens sind bekannt zu geben, damit die erforderlichen Sicherheitsma�nahmen der zust�ndigen Beh�rden oder Stellen eingeleitet und wieder aufgehoben werden k�nnen.

44�

-�

Vor und w�hrend des Rennens ist eine Verbindung mit der Polizeieinsatzleitung herzustellen und zu halten. Besondere Vorkommnisse w�hrend des Rennens sind dieser Einsatzleitung sofort bekannt zu geben. Dabei ist zu ber�cksichtigen, dass der Veranstalter f�r die Sicherheit der Teilnehmer, Sportwarte und Zuschauer innerhalb des Sperrbereichs zu sorgen hat. Die Polizei hat lediglich die Aufgabe, verkehrsregelnde Ma�nahmen au�erhalb des Sperrbereichs – soweit erforderlich – zu treffen, es sei denn, dass ausnahmsweise (z. B. weil die Zuschauer den Anordnungen der Ordner nicht nachkommen) auf ausdr�ckliche Weisung ihres Leiters ein Einsatz innerhalb des Sperrbereichs erforderlich ist.

45�

-�

Auf Verlangen ist eine Lautsprecheranlage um die Rennstrecke aufzubauen und w�hrend des Rennens in Betrieb zu halten; diese Anlage und andere vorhandene Verst�ndigungseinrichtungen m�ssen der Polizei zur Verf�gung gestellt werden, falls das im Interesse der �ffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendig ist.

46�

-�

Entlang der Absperrung ist eine ausreichende Zahl von Ordnern vorzuhalten. Umfang, Art und Beschaffenheit der Sicherungen ergeben sich aus den �rtlichen Verh�ltnissen. Dabei sind die Auflagen im Gutachten (vgl. Rn. 36) zu beachten. Insbesondere sind die bei der Abnahme der Rennstrecke festgesetzten Sperrzonen abzugrenzen, zu beschildern und mit eigenen Kr�ften zu �berwachen.

47�

-�

Es ist ein Sanit�tsdienst mit den erforderlichen �rzten, Unfallstationen und Krankentransportwagen einzurichten. Zudem ist f�r ausreichenden Feuerschutz zu sorgen und die notwendigen hygienischen Anlagen sind bereitzustellen.

48�

-�

Vor dem Start des Rennens ist die Rennstrecke durch den Veranstalter freizugeben.

49�

-�

Die Rennstrecke darf w�hrend des Wettbewerbs nicht betreten werden. Ausgenommen davon sind Sportwarte mit besonderem Auftrag der Rennleitung und Personen, die von der Rennleitung zur Beseitigung von �lspuren und sonstigen Hindernissen sowie f�r den Sanit�ts- und Rettungsdienst eingesetzt werden; sie m�ssen eine auff�llige Warnkleidung tragen.

50�

-�

Die Fahrzeuge der Rennleitung sind deutlich kenntlich zu machen.

bb)�

zu den an dem Rennen teilnehmenden Fahrern und Fahrzeugen

51�

-�

Die Fahrer m�ssen eine g�ltige anerkannte Fahrerlizenz (z.B. des DMSB, DAM, DASV oder einer vergleichbaren ausl�ndischen Organisation) besitzen und an dem Pflichttraining (vgl. Rn. 42) teilgenommen haben.

52�

-�

Die Rennfahrzeuge d�rfen nur im verkehrssicheren Zustand an dem Rennen teilnehmen. Dazu sind sie durch Sachverst�ndige insbesondere hinsichtlich der Fahrzeugteile, die die Verkehrssicherheit beeintr�chtigen k�nnen, zu untersuchen.

3.

Sonstige motorsportliche Veranstaltungen

Die Erteilung der Erlaubnis ist insbesondere an folgende Bedingungen und Auflagen zu kn�pfen:

a)

zur Vorbereitung/Durchf�hrung der Veranstaltung

53�

-�

Jedem Teilnehmer ist eine Startnummer zuzuteilen, die deutlich sichtbar rechts oder links am Fahrzeug anzubringen ist. Von dieser Auflage kann abgesehen werden, wenn die Art der Veranstaltung diese Kennzeichnung entbehrlich macht. Die Startnummernschilder d�rfen erst bei der Fahrzeugabnahme (vgl. Rn. 60) angebracht und m�ssen nach Beendigung des Wettbewerbs oder beim vorzeitigen Ausscheiden sofort entfernt werden.

54�

-�

Der Abstand der Fahrzeuge beim Start darf eine Minute nicht unterschreiten.

55�

-�

Im Rahmen einer Veranstaltung d�rfen je 30 km Streckenl�nge je eine, insgesamt jedoch nicht mehr als f�nf Sonderpr�fungen mit Renncharakter auf �ffentlichen Stra�en durchgef�hrt werden. Der Veranstalter kann nach Ma�gabe landesrechtlicher Vorschriften abseits �ffentlicher Stra�en weitere Sonderpr�fungen mit Renncharakter abhalten. Sonderpr�fungsstrecken auf �ffentlichen Stra�en d�rfen in der Regel w�hrend einer Veranstaltung nur einmal durchfahren werden.

56�

-�

Kontrollstellen d�rfen nur abseits von bewohnten Grundst�cken an geeigneten Stellen eingerichtet werden. Der allgemeine Verkehr darf durch die Kontrollstellen nicht beeintr�chtigt werden.

57�

-�

Die Fahrzeugbesatzung muss aus mindestens zwei Personen bestehen, wenn die Art der Veranstaltung (z. B. Suchfahrt) dies erfordert. Bei Wettbewerben, die ohne Fahrerwechsel �ber mehr als 450 km gef�hrt werden oder die mehr als acht Stunden Fahrzeit erfordern, muss eine Zwangspause von mindestens 30 Minuten eingelegt werden.

58�

-�

Die Fahrzeiten sind unter Ber�cksichtigung der Stra�enverh�ltnisse so zu bemessen, dass jeder Teilnehmer in der Lage ist, die Verkehrsvorschriften zu beachten. Der Veranstalter hat die Teilnehmer zu verpflichten, Bordb�cher oder -karten auf Verlangen der Polizeibeamten zur Eintragung festgestellter Verst��e gegen stra�enverkehrsrechtliche Bestimmungen auszuh�ndigen. Bei Feststellung solcher Eintragungen sind die betreffenden Teilnehmer aus der Wertung zu nehmen.

b)

zu den an der Veranstaltung teilnehmenden Fahrern und Fahrzeugen

59�

-�

Es d�rfen nur solche Fahrer zum Start zugelassen werden, die eine g�ltige Fahrerlaubnis besitzen und nachweisen k�nnen, dass ihr Fahrzeug ausreichend versichert ist.

60�

-�

Fahrzeuge, die nicht den Vorschriften der StVZO entsprechen oder nicht f�r den �ffentlichen Verkehr zugelassen sind, sind von der Teilnahme auszuschlie�en. Werden nach dem Start Ver�nderungen an Fahrzeugen vorgenommen oder werden w�hrend der Fahrt Fahrzeuge verkehrs- oder betriebsunsicher, f�hrt dies unverz�glich zum Ausschluss aus dem Wettbewerb.

4.

Radrennen, Mannschaftsfahrten und vergleichbare Veranstaltungen

61�

a)�

Sie sollen m�glichst nur auf Stra�en mit geringer Verkehrsbedeutung erlaubt werden.

62�

b)�

Die Zahl der zur Sicherung der Veranstaltung erforderlichen Begleitfahrzeuge ist im Erlaubnisbescheid festzulegen, sie sind besonders kenntlich zu machen.

63�

c)�

Die jeweiligen Streckenabschnitte m�ssen in der Regel vom �brigen Fahrverkehr freigehalten werden. Dies ist entweder durch Sperrungen oder durch Weisungen der Polizei sicherzustellen.

5.

Sonstige Veranstaltungen

64�

a)�

Volkswanderungen, Volksl�ufe und Radtouren sollen nur auf abgelegenen Stra�en (Gemeindestra�en, Feld- und Waldwegen) zugelassen werden.

65�

b)�

Vom Veranstalter ist ausreichender Feuerschutz (wegen evtl. Waldbrandgefahr), die Vorhaltung eines Sanit�tsdienstes und von hygienischen Anlagen zu verlangen.

66�

c)�

In der Regel ist zu verlangen, dass die Teilnehmer in Gruppen starten.“

Randnummern 67-78 aufgehoben

Zu Absatz 3 Gro�raum- und/oder Schwerverkehr

79

I.

Unbeschadet des Erfordernisses einer Erlaubnis nach � 29 Absatz 3 Satz 1 (vgl. dazu Rn. 80) bed�rfen Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die nach den �� 32 und 34 StVZO zul�ssigen Grenzen �berschreiten oder bei denen das Sichtfeld (� 35b Absatz 2 StVZO) eingeschr�nkt ist oder von denen das Kurvenlaufverhalten (� 32d StVZO) nicht eingehalten wird, einer fahrzeugtechnischen Ausnahmegenehmigung nach � 70 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 StVZO.




80

II.

Einer Erlaubnis nach � 29 Absatz 3 bed�rfen Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, die einer fahrzeugtechnischen Ausnahmegenehmigung im Sinne der Nummer I bed�rfen und die diese Grenzen tats�chlich �berschreiten. Erlaubte Abweichungen von den Grenzen der StVZO, Geltungsbereich und Geltungsdauer der Erlaubnis m�ssen von der fahrzeugtechnischen Ausnahmegenehmigung gedeckt sein, innerhalb des Geltungsbereichs und der Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung nach � 70 StVZO liegen (vgl. dazu Rn. 79). Die Geltungsdauer der Erlaubnis nach � 29 Absatz 3 darf dabei einen Zeitraum von drei Jahren nicht �berschreiten.




81


Die Erteilung einer Erlaubnis nach � 29 Absatz 3 ersetzt nicht das Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung nach � 46 im �brigen (z. B. bei bestehenden Durchfahrtverboten oder Transporten an Sonn- und Feiertagen) mit Ausnahme einer Ausnahmegenehmigung nach � 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 2. Alternative hinsichtlich mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen die Autobahn zu benutzen.





III.

Eine Erlaubnis nach � 29 Absatz 3 ist nicht erforderlich,




82


1.

wenn Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen nur aufgrund ihrer Ladung die Abmessungen nach � 18 Absatz 1 Satz 2 oder � 22 Absatz 2 bis 4 �berschreiten; diese bed�rfen einer Ausnahmegenehmigung nach � 46 Absatz 1 Nummer 5,





83


2.

wenn eine konstruktiv vorgesehene Verl�ngerung oder Verbreiterung des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination (z. B. durch Ausziehen der Ladefl�che oder Ausklappen oder Anstecken von Konsolen) nicht oder nur teilweise erfolgt und das Fahrzeug in diesem Zustand den Bestimmungen des � 32 StVZO entspricht oder





84


3.

bei einem Fahrzeug, dessen Zulassung wegen der �berschreitung zul�ssiger Achslasten und Gesamtmassen einer Ausnahmegenehmigung nach � 70 StVZO bedarf, im Verkehr dann aber die tats�chliche Gesamtmasse und die tats�chlichen Achslasten die in � 34 StVZO festgelegten Grenzen nicht �berschreitet.






IV.

Voraussetzungen der Erlaubnis






1.

Eine Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn





85



a)

der Verkehr nicht – wenigstens zum gr��ten Teil der Strecke – auf der Schiene oder auf dem Wasser m�glich ist oder wenn durch einen Verkehr auf dem Schienen- oder Wasserweg unzumutbare Mehrkosten (auch andere als die reinen Transportmehrkosten) entstehen w�rden und






86



b)

f�r den gesamten Fahrtweg Stra�en zur Verf�gung stehen, deren baulicher Zustand durch den Verkehr nicht beeintr�chtigt wird und f�r deren Schutz keine besonderen Ma�nahmen erforderlich sind, oder wenn wenigstens die sp�tere Wiederherstellung der Stra�en oder die Durchf�hrung jener Ma�nahmen, vor allem aus verkehrlichen Gr�nden, nicht zu zeitraubend oder zu umfangreich w�re.








2.

Eine Erlaubnis darf au�erdem nur f�r den Transport folgender Ladungen erteilt werden:





87



a)

einer unteilbaren Ladung; unteilbar ist eine Ladung, wenn ihre Zerlegung aus technischen Gr�nden unm�glich ist oder unzumutbare Kosten verursachen w�rde; als unteilbar gelten auch das Zubeh�r eines Kranes und die Gewichtsst�cke eines Eichfahrzeuges;






88



b)

einer aus mehr als einem Teil bestehenden Ladung, wenn die Teile aus Festigkeitsgr�nden nicht als Einzelst�cke bef�rdert werden k�nnen und diese unteilbar sind (dies ist durch eine Best�tigung eines amtlich anerkannten Sachverst�ndigen oder Pr�fers oder eines Pr�fingenieurs einer amtlich anerkannten �berwachungsorganisation jeweils mit einer zus�tzlichen Qualifikation zur Begutachtung von Gro�raum- und Schwertransporten sowie mit Kenntnissen zur Ladungssicherung nachzuweisen), die in Kopie beim Transport mitzuf�hren und auf Verlangen auszuh�ndigen ist oder in digitalisierter Form auf einem Speichermedium derart mitgef�hrt wird, dass sie bei Kontrollen auf Verlangen der zust�ndigen Person lesbar gemacht werden kann; f�r den Transport abmontierter R�der selbstfahrender Arbeitsmaschinen, wenn sich dadurch die Abmessungen des erlaubten Transports nicht vergr��ert und die nach � 34 StVZO zul�ssigen Achslasten und Gesamtmassen eingehalten werden;






89



c)

Zubeh�r zu unteilbaren Ladungen; es darf 10 % der Gesamtmasse der Ladung nicht �berschreiten und muss in dem Begleitpapier mit genauer Bezeichnung aufgef�hrt sein.






90



d)

mehrerer einzelner unteilbarer Teile, die je f�r sich wegen ihrer L�nge, Breite oder H�he die Benutzung eines Fahrzeuges mit einer Ausnahmegenehmigung nach � 70 StVZO erfordern und unteilbar sind, jedoch unter Einhaltung der nach � 34 StVZO zul�ssigen Gesamtmasse und Achslasten. Zus�tzliche Ladung (Beiladung) ist gestattet, soweit die Gesamtmasse und Achslasten die nach � 34 StVZO zul�ssigen Werte nicht �berschreiten.






91


3.

Eine Erlaubnis darf weiterhin erteilt werden f�r die �berf�hrung eines unbeladenen Fahrzeugs oder einer unbeladenen Fahrzeugkombination, dessen oder deren tats�chliche Abmessungen, Achslasten, Gesamtmasse oder Kurvenlaufverhalten die nach den �� 32, 34 und 35b StVZO zul�ssigen Grenzen �berschreiten oder bei dem oder der das Sichtfeld nach � 35b Absatz 2 StVZO eingeschr�nkt ist.





92


4.

Hat der Antragsteller oder die transportdurchf�hrende Person vors�tzlich oder grob fahrl�ssig zuvor einen erlaubnispflichtigen Verkehr ohne die erforderliche Erlaubnis durchgef�hrt oder gegen die Bedingungen und Auflagen einer Erlaubnis versto�en, so soll ihm oder ihr f�r einen angemessenen Zeitraum keine Erlaubnis mehr erteilt werden.





93


5.

Haben Absender und Empf�nger Gleisanschl�sse, ist die Erteilung einer Erlaubnis nur zul�ssig, wenn nachgewiesen ist, dass eine Schienenbef�rderung nicht m�glich oder unzumutbar ist. Von dem Nachweis darf nur in dringenden F�llen abgesehen werden.






V.

Das Verfahren f�r die Erteilung einer Erlaubnis




94


1.

Erkl�rung des Antragstellers








Die Erlaubnisbeh�rde hat sich vom Antragsteller schriftlich seine Kenntnis dar�ber best�tigen zu lassen, dass








a)

ein Gro�raum- und/oder Schwertransport eine Sondernutzung im Sinne des � 8 des Bundesfernstra�engesetzes und der entsprechenden stra�enrechtlichen Vorschriften der L�nder darstellt; in der Erkl�rung ist insbesondere die Kenntnis der stra�enrechtlichen Erstattungsanspr�che zu best�tigen, wonach der Antragsteller alle Kosten zu �bernehmen hat, die dem Tr�ger der Stra�enbaulast durch die Sondernutzung entstehen;









b)

der Tr�ger der Stra�enbaulast und die Stra�enverkehrsbeh�rde keinerlei Gew�hr daf�r �bernehmen, dass die Stra�en samt Zubeh�r durch die Sondernutzung uneingeschr�nkt benutzt werden k�nnen; den Tr�ger der Stra�enbaulast oder denjenigen, der im Auftrag des Tr�gers der Stra�enbaulast die Stra�e verwaltet, trifft im Rahmen der Sondernutzung keinerlei Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.






95


2.

F�r Gro�raum- und/oder Schwertransporte k�nnen Einzelerlaubnisse, Kurzzeiterlaubnisse oder Dauererlaubnisse erteilt werden. Sie sind unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen.

In einem Bescheid k�nnen bis zu f�nf baugleiche Einzelfahrzeuge oder mehrere baugleiche Fahrzeugkombinationen, die entweder aus bis zu f�nf baugleichen Zugmaschinen und bis zu zehn baugleichen Anh�ngern oder aus bis zu zehn baugleichen Zugmaschinen und bis zu f�nf baugleichen Anh�ngern bestehen, aufgenommen werden. Als baugleich gelten Einzelfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, deren Ma�e (L�nge, Breite, H�he), Kurvenlaufverhalten, Sichtfeld, Gesamtmassen, Achslasten und Achsabst�nde �bereinstimmen. Zusammenh�ngende Module sind als eine Fahrzeugkombination zu sehen. Zul�ssig ist ein Transportumlauf, der aus maximal drei Fahrtwegteilen besteht: z. B. Leerfahrt (Standort oder Firmensitz des Fahrzeuges zum Beladeort) mit anschlie�ender Lastfahrt (vom Belade- zum Zielort) und abschlie�ender Leerfahrt (vom Zielort zur�ck zum n�chsten Beladeort oder Firmensitz).

Bei Erlaubnissen im anh�rfreien Bereich gelten Unterschreitungen der in der Erlaubnis angegebenen Ma�e und Gewichte als mitgenehmigt. Bei Erlaubnissen au�erhalb des anh�rfreien Bereichs gelten geringf�gige Unterschreitungen der Abmessungen der Ladung von bis zu 15 cm und des Gewichts bzw. der Achslasten des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination von bis zu 5 % als mitgenehmigt.

Grunds�tzlich ist eine maximale Einzelachslast von 12 t einzuhalten. H�heren Achslasten kann in Einzelf�llen zugestimmt werden. Wird die Erlaubnis f�r eine Achslast �ber 12 t beantragt, ist dem Antrag eine entsprechende Begr�ndung beizuf�gen.





96



a)

Einzelerlaubnis (eine Fahrt)










Die Einzelerlaubnis umfasst eine Fahrt auf einem Fahrtweg, der aus maximal drei Fahrtwegteilen besteht (z. B. Leerfahrt/Lastfahrt/Leerfahrt) mit einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination. Die Einzelerlaubnis ist auf h�chstens drei Monate zu befristen. Sie kann im Rahmen der zeitlichen G�ltigkeit einmal um drei Monate verl�ngert werden.






97



b)

Kurzzeiterlaubnis (mehrere Fahrten)






Die Kurzzeiterlaubnis umfasst mehrere Fahrten, deren Anzahl im Antrag anzugeben ist, auf einem Fahrtweg, der aus maximal drei Fahrtwegteilen besteht (z. B. Leerfahrt/Lastfahrt/ Leerfahrt). Die Kurzzeiterlaubnis ist auf h�chstens drei Monate zu befristen. Sie kann im Rahmen der zeitlichen G�ltigkeit einmal um drei Monate verl�ngert werden.






98



c)

Dauererlaubnis






Eine Dauererlaubnis kann f�r bestimmte Fahrtwege oder fl�chendeckend erteilt werden. Sie darf nur erteilt werden, wenn eine polizeiliche Begleitung oder polizeiliche Ma�nahmen zur Verkehrssicherung oder Verkehrsregelung nicht erforderlich sind. Polizeiliche Ma�nahmen sind stets erforderlich, wenn Ermessensentscheidungen vor Ort getroffen werden m�ssen oder bei sonstigen schwierigen Stra�en- oder Verkehrsverh�ltnissen.






99




aa)

Streckenbezogene Dauererlaubnis












Die streckenbezogene Dauererlaubnis ist auf Fahrten zwischen bestimmten Orten zu beschr�nken.












Wird weder eine tats�chliche Gesamtmasse von 68 t noch eine Achslast von 12 t �berschritten, k�nnen in einem Bescheid bis zu f�nf Fahrtwege festgelegt werden. Die Fahrauflagen sind dann im Erlaubnisbescheid getrennt nach Fahrtweg chronologisch zu gliedern. Bei h�herer Gesamtmasse oder Achslast kann nur ein Fahrtweg genehmigt werden.







100




bb)

Fl�chendeckende Dauererlaubnis












Eine fl�chendeckende Dauererlaubnis kann f�r alle Stra�en im Zust�ndigkeitsbereich der Erlaubnisbeh�rde und der benachbarten Erlaubnisbeh�rden erteilt werden. F�r Stra�enverkehrsbeh�rden mit kleinen r�umlichen Zust�ndigkeitsbereichen und f�r bestimmte qualifizierte Stra�en (Teilnetze) k�nnen die obersten Landesbeh�rden Sonderregelungen treffen.

Zur �berschaubarkeit und Handhabbarkeit der statischen Auflagen und damit Gew�hrleistung der Standsicherheit und Dauerhaftigkeit der Br�ckenbauwerke kann f�r Antr�ge auf teilnetzbezogene oder fl�chendeckende Dauererlaubnisse f�r Kranfahrzeuge, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Eichfahrzeuge �ber 60 t Gesamtgewicht, f�r andere Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen �ber 68 t Gesamtgewicht und f�r Fahrzeuge jeglicher Art mit Einzelachslasten �ber 12 t keine zustimmende Stellungnahme abgegeben werden. Alle Bauwerke, f�r die im Rahmen der fl�chendeckenden Dauererlaubnis das Befahren nicht erlaubt werden kann, sind in einer Liste („Negativliste“) oder Karte aufzuf�hren. Die Negativliste oder Karte muss hinsichtlich der Anzahl der aufgelisteten Bauwerke �berschaubar und nachvollziehbar sein. In der Negativliste sind die Bauwerke nach Stra�enz�gen zu ordnen und innerhalb einer Stra�e fortlaufend aufzuf�hren. Grunds�tzlich sollen noch ausreichend Strecken zur Verf�gung stehen, welche die Erteilung einer fl�chendeckenden Dauererlaubnis rechtfertigen.







101



F�r eine �berschreitung bis zu den in Nummer V.4.f (Randnummer 109 ff.) genannten Abmessungen, Achslasten und Gesamtmassen (anh�rfreier Bereich) kann eine allgemeine Dauererlaubnis f�r den gesamten Geltungsbereich der StVO erteilt werden. Neben den nach Landesrecht zust�ndigen Erlaubnisbeh�rden kann auch die Verwaltungsbeh�rde, die nach � 70 Absatz 1 Nummer 1 StVZO eine Ausnahmegenehmigung von den Vorschriften der �� 32 und 34 StVZO erteilt, innerhalb der Anh�rfreigrenzen nach Nummer V.4.f (Randnummer 109 ff.) zugleich eine allgemeine Dauererlaubnis erteilen. Entsprechendes gilt, wenn das Sichtfeld (� 35b Absatz 2 StVZO) eingeschr�nkt ist.







3.

Antragsdaten





102



In dem Antrag m�ssen der beabsichtigte Fahrtweg und mindestens folgende tats�chliche technische Daten angegeben sein:





103



L�nge, Breite, H�he, tats�chliche Gesamtmasse, tats�chliche Achslasten, Anzahl der Achsen, Achsabst�nde, Anzahl der R�der je Achse, Art und Bezeichnung der Ladung und Angaben zur Unteilbarkeit der Ladung, Abmessungen und Gewicht der Ladung, bauartbedingte H�chstgeschwindigkeit des Transports, amtliche Kennzeichen und Fahrzeugidentifikationsnummern von Zugfahrzeugen und Anh�ngern sowie Einzelfahrzeugen.





104



Die Angaben zum Achsbild sind entbehrlich, wenn die Gesamtmasse, Achslasten und Achsabst�nde nach � 34 StVZO nicht �berschritten sind.





105


4.

Anh�rverfahren








a)

Au�er im anh�rfreien Bereich nach Nummer V.4.f (Rn. 109 ff.) hat die zust�ndige Erlaubnisbeh�rde f�r den beantragten Fahrtweg die nach � 8 Absatz 6 des Bundesfernstra�engesetzes oder nach den entsprechenden stra�enrechtlichen Vorschriften der L�nder zu beteiligenden Stra�enbaulasttr�ger und, wenn Bahnstrecken h�hengleich (Bahn�berg�nge) gekreuzt oder nicht h�hengleich (�berf�hrungen) �berfahren bzw. (Unterf�hrungen) unterfahren oder Bahnanlagen ber�hrt (Unterschreitung eines Sicherheitsabstandes) werden, auch die Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu h�ren. Des Weiteren ist auch die Wasserstra�en- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) anzuh�ren, soweit Kreuzungsbauwerke mit einer Bundeswasserstra�e (�ber- oder Unterf�hrungen) genutzt werden und die WSV Baulasttr�ger ist. Geht die Fahrt �ber den Zust�ndigkeitsbereich einer Erlaubnisbeh�rde hinaus, so sind au�erdem die Stra�enverkehrsbeh�rden zu h�ren, durch deren Zust�ndigkeitsbereich der Fahrtweg f�hrt; diese verfahren f�r ihren Zust�ndigkeitsbereich nach Satz 1. F�hrt die Fahrt �ber mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Bundesautobahnen in der Baulast des Bundes, so ist das Fernstra�en-Bundesamt oder die auf Grund des � 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts als zust�ndige Stra�enverkehrsbeh�rde anzuh�ren; diese verf�hrt f�r ihren Zust�ndigkeitsbereich nach Satz 1. Werden Bundesautobahnen in der Baulast des Bundes nicht h�hengleich �berfahren (�berf�hrungen) bzw. unterfahren (Unterf�hrungen), so ist das Fernstra�en-Bundesamt oder die auf Grund des � 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts f�r die Kreuzungsbauwerke anzuh�ren. Ihr sind die in Nummer V.3 (Randnummern 103 und 104) aufgef�hrten technischen Daten des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination mitzuteilen. Die Polizei ist in den F�llen, in denen polizeiliche Ma�nahmen (vgl. Rn. 97, 134 ff.) in Betracht kommen, anzuh�ren.








b)

aufgehoben






106



c)

Geht die Fahrt �ber das Gebiet eines Landes hinaus, so ist unter Mitteilung der in Nummer V.3 (Rn. 102 und 103) aufgef�hrten technischen Daten des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination die Zustimmung der nach Landesrecht zust�ndigen Beh�rde einzuholen, durch deren Zust�ndigkeitsbereich die Fahrt in den anderen L�ndern jeweils zuerst geht. Diese Beh�rden f�hren entsprechend Nummer V.4.a (Rn. 104) ein Anh�rverfahren durch und fassen die Stellungnahmen zu einer Stellungnahme des Landes zusammen. F�hrt die Fahrt in einem anderen Land ausschlie�lich �ber mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes ist nur eine Stellungnahme des Fernstra�en-Bundesamtes oder der auf Grund des � 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehenen Gesellschaft privaten Rechts einzuholen. In der vorgenannten Stellungnahme sind etwaige Bedingungen und Auflagen chronologisch getrennt nach Last- und Leerfahrt zu gliedern. In einer Zustimmung sind etwaige Bedingungen und Auflagen chronologisch getrennt nach Last- und Leerfahrt zu gliedern. Die Stellungnahme und die Zustimmung sind bei Einzelerlaubnissen grunds�tzlich f�r einen Zeitraum von drei Monaten und bei Dauererlaubnissen f�r einen Zeitraum von drei Jahren abzugeben. Eine zeitliche Begrenzung auf einen k�rzeren Zeitraum ist besonders zu begr�nden. Die Zustimmung darf nur mit der Begr�ndung versagt werden, dass die Voraussetzungen nach Nummer IV.1.b (Rn. 86) in ihrem Zust�ndigkeitsbereich nicht vorliegen. In der Begr�ndung ist zur besseren Nachvollziehbarkeit die konkrete Stelle (z. B. Stra�e, Br�cke), f�r die die Voraussetzungen nicht vorliegen, anzugeben. Die Zustimmung darf auch mit der Begr�ndung versagt werden, dass die Voraussetzungen f�r eine Erlaubniserteilung nicht vorliegen.






107



d)

F�hrt die Fahrt nur auf kurzen Strecken in ein anderes Land, so gen�gt es, statt mit der dortigen nach Landesrecht zust�ndigen Beh�rde unmittelbar mit der �rtlich zust�ndigen Stra�enverkehrsbeh�rde und der �rtlichen Stra�enbaubeh�rde des Nachbarlandes Verbindung aufzunehmen und Einvernehmen herzustellen.






108



e)

Jede �nderung eines Antrages oder Bescheides erfordert eine erneute Anh�rung der von der �nderung betroffenen Stellen. Ausgenommen hiervon sind �nderungen von Kennzeichen bei Verwendung baugleicher Fahrzeuge.






109



f)

Von dem in Nummer V.4 (Rn. 104 ff.) angef�hrten Anh�rverfahren ist abzusehen, wenn folgende tats�chliche Abmessungen, Achslasten und Gesamtmassen im Einzelfall nicht �berschritten werden und Zweifel an der Geeignetheit des Fahrtweges, insbesondere der Tunnelanlagen und der Tragf�higkeit der Br�cken, nicht bestehen:










H�he �ber alles

4 m











Breite �ber alles

3 m







110




L�nge �ber alles:












Einzelfahrzeuge (ausgenommen Sattelanh�nger)

15 m











Sattelkraftfahrzeuge

20 m











Z�ge

23 m











wenn das Kurvenlaufverhalten des Sattelkraftfahrzeugs in einer Teilkreisfahrt eingehalten wird (� 32d StVZO)

23 m







111




Achslasten












Einzelachsen

11,5 t











Doppelachsen













Achsabstand:

1,0 m bis weniger als 1,3 m

17,6 t















1,3 m bis 1,8 m

20,0 t













Gesamtmasse








112




Einzelfahrzeuge












Fahrzeuge mit zwei Achsen
(ausgenommen Sattelanh�nger)

18,0 t











Kraftfahrzeuge mit drei Achsen

27,5 t











Anh�nger mit drei Achsen

25,0 t











Kraftfahrzeuge mit zwei Doppelachsen, deren Mitten mindestens 4,0 m voneinander entfernt sind












sowie












Sattelzugmaschinen und Zugmaschinen mit mehr als drei Achsen

33,0 t







113




Fahrzeugkombinationen
(Z�ge und Sattelkraftfahrzeuge)












mit drei Achsen

29,0 t











mit vier Achsen

38,0 t











mit mehr als vier Achsen

41,8 t.







114



Dies gilt auch, wenn das Sichtfeld des Fahrzeugf�hrers (� 35b Absatz 2 StVZO) eingeschr�nkt ist.








Betreiber der Schienenwege sind erst ab einer L�nge von �ber 25,00 m, einer Breite von �ber 3,50 m oder einer H�he von �ber 4,50 m oder einer Achslast von �ber 12 t zu h�ren.








Auf die Anh�rung kann verzichtet werden, wenn der Antragsteller im Rahmen des Antragsverfahrens den Nachweis gef�hrt hat, dass ein �berqueren des h�hengleichen Bahn�bergangs mit dem vorgesehenen Fahrzeug oder der vorgesehenen Fahrzeugkombination gefahrlos und ohne Beeintr�chtigungen m�glich ist. Von der Anh�rung kann ebenfalls abgesehen werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass mit baugleichen Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen bereits entsprechende Transporte sicher durchgef�hrt wurden. In diesen F�llen reicht eine Information der Erlaubnis- und Genehmigungsbeh�rde an den Betreiber des Schienennetzes �ber die Erlaubniserteilung aus.








Zu den Fahrauflagen vgl. Rn. 146.





115


5.

An den Nachweis der Voraussetzungen der Erlaubniserteilung nach Nummer IV. (Rn. 85 ff.) sind strenge Anforderungen zu stellen. Zum Verlangen von Sachverst�ndigengutachten vgl. � 46 Absatz 3 Satz 2. Die Erteilungsvoraussetzungen d�rfen nur dann als amtsbekannt behandelt werden, wenn in den Akten dargelegt wird, worauf sich diese Kenntnis gr�ndet. Der f�r die Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen g�ltige fahrzeugtechnische Genehmigungsbescheid nach � 70 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 StVZO ist beizuf�gen (vgl. Rn. 80).





116



a)

Die Erlaubnisbeh�rde hat, wenn es sich um einen Verkehr �ber einen Fahrtweg von mehr als 250 km handelt, nach Nummer V.4 ein Anh�rverfahren vorgeschrieben ist und eine Gesamtbreite von 4,20 m oder eine Gesamth�he von 4,80 m (jeweils von Fahrzeug und Ladung) nicht �berschritten wird, sich vom Antragsteller nachweisen zu lassen, dass eine Schienenbef�rderung oder eine gebrochene Bef�rderung Schiene/Stra�e nicht m�glich ist oder unzumutbare Mehrkosten verursachen w�rde.






117



b)

Die Erlaubnisbeh�rde hat, wenn es sich um einen Verkehr �ber einen Fahrtweg von mehr als 250 km handelt und eine Gesamtbreite von 4,20 m oder eine Gesamth�he von 4,80 m (jeweils von Fahrzeug und Ladung) oder eine Gesamtmasse von 72 t �berschritten wird, sich vom Antragsteller nachweisen zu lassen, dass eine Bef�rderung auf dem Wasser oder eine gebrochene Bef�rderung Wasser/Stra�e nicht m�glich ist oder unzumutbare Mehrkosten verursachen w�rde.






118



c)

In geeigneten F�llen kann die Erlaubnisbeh�rde die Bescheinigung auch f�r Transporte mit weniger als 250 km Fahrtweg verlangen. Ein Nachweis nach Buchstabe b ist nicht erforderlich, wenn ein Transport auf dem Wasserweg offensichtlich nicht in Betracht kommt.






118a



d)

Die Randnummern 116 bis 118 sind nicht anzuwenden auf Transporte, die durch die Streitkr�fte von NATO- oder EU-Staaten oder in deren Auftrag aufgrund milit�rischer Forderungen durchgef�hrt werden.







VI.

Inhalt des Erlaubnisbescheides






1.

Allgemeines





119



Der Fahrtweg ist festzulegen, wenn nach Nummer V.4 (Rn. 104 ff.) ein Anh�rverfahren vorgeschrieben ist. Dabei m�ssen s�mtliche M�glichkeiten des gesamten Stra�ennetzes bedacht werden. Eine Beeintr�chtigung des Verkehrsflusses in den Hauptverkehrszeiten ist zu vermeiden. Dabei soll der Fahrtweg so festgelegt werden, dass vor Ort eine Ermessensentscheidung zur Verkehrsregelung nicht erforderlich ist.





120



Soweit es die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs oder der Schutz der Stra�eninfrastruktur erfordert, sind die erforderlichen Auflagen zu erteilen und Bedingungen zu stellen. Die im Anh�rverfahren mitgeteilten Bedingungen oder Auflagen sind und getrennt nach Last- und Leerfahrt chronologisch zusammenzustellen.







2.

Bedingungen und Auflagen





121



a)

Kenntnisnahmebescheinigung










Wird der Transport nicht durch den Antragsteller (Bescheidinhaber) selbst durchgef�hrt, muss die durchf�hrende Person oder das durchf�hrende Unternehmen vor Beginn des Transportes in einer Bescheinigung best�tigen, dass der Inhalt des Bescheids einschlie�lich der Bedingungen und Auflagen zur Kenntnis genommen wurde. Diese Bescheinigung ist beim Antragsteller mindestens ein Jahr aufzubewahren und zust�ndigen Beh�rden auf Anfrage auszuh�ndigen. Eine Kopie der Bescheinigung ist beim Transport mitzuf�hren und auf Verlangen zust�ndigen Personen auszuh�ndigen. Es gen�gt dessen digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgef�hrt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zust�ndigen Personen lesbar gemacht werden kann.






122



b)

Begleitung durch Verwaltungshelfer










F�r alle im Vorhinein planbaren und regelbaren Streckenabschnitte mit Standardsituationen und -f�llen, bei denen vor Ort keine Ermessensentscheidung der Polizei zur Gew�hrleistung eines sicheren und fl�ssigen Verkehrsablaufs in Abh�ngigkeit des jeweiligen Verkehrsgeschehens erforderlich ist, kann die Polizeibegleitung entfallen. F�r diese F�lle gilt: Es kann eine im Vorhinein getroffene verkehrsrechtliche Anordnung der f�r diesen Streckenabschnitt zust�ndigen Stra�enverkehrsbeh�rde in den Erlaubnisbescheid als Bestimmung aufgenommen werden, welche dem Erlaubnisinhaber (oder dem den Transport durchf�hrenden Unternehmen oder der den Transport durchf�hrenden Person) f�r den jeweils betreffenden Streckenabschnitt das Visualisieren von Verkehrszeichen vorschreibt (Auflage). F�r mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen trifft das Fernstra�en-Bundesamt oder die auf Grund des � 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts die verkehrsrechtlichen Anordnungen. Diese Auflage ist dann mit der Bedingung zu verbinden, dass der Bescheidinhaber (oder die den Transport durchf�hrende Person oder das den Transport durchf�hrende Unternehmen) als Verwaltungshelfer der Stra�enverkehrsbeh�rde oder ein von diesem (oder diesen) beauftragter und namentlich der Stra�enverkehrsbeh�rde benannter Unternehmer als Verwaltungshelfer der Stra�enverkehrsbeh�rde die von der Stra�enverkehrsbeh�rde erlassene verkehrsrechtliche Anordnung entsprechend der im Vorhinein getroffenen verkehrsrechtlichen Anordnung mit einem oder mehreren Begleitfahrzeugen mit Wechselverkehrszeichen-Anlage zu visualisieren hat. Dem Verwaltungshelfer der Stra�enverkehrsbeh�rde steht kein eigenst�ndiges Ermessen zu.






123




Entsprechendes gilt










bei einer Durchfahrt unter einem �berf�hrungsbauwerk oder durch sonstige feste Stra�en�berbauten, wenn der Transport nur in abgesenktem Zustand erfolgen kann oder










wenn im Richtungsverkehr aufgrund der Masse des Transportes nur eine Einzelfahrt, Fahrt im Alleingang oder die Fahrt unter Ausschluss von sonstigem Lkw-Verkehr �ber Br�cken mit einer Geschwindigkeit von maximal 5 km/h durchgef�hrt werden darf.










Zur Ausr�stung der Fahrzeuge vgl. Rn. 132. Vor Beginn des Transportes ist dem Verwaltungshelfer eine Kopie des Erlaubnisbescheides auszuh�ndigen. Eine Kopie der verkehrsrechtlichen Anordnung ist beim Transport mitzuf�hren und auf Verlangen der zust�ndigen Personen auszuh�ndigen. Die Anordnung kann auch in digitalisierter Form auf einem Speichermedium derart mitgef�hrt werden, dass es bei einer Kontrolle auf Verlangen der zust�ndigen Personen lesbar gemacht werden kann.






124



c)

Fahrtunterbrechung










Es ist als Auflage vorzuschreiben, dass die Fahrt bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen oder bei Schneegl�tte, Schneematsch, Eis, Reifgl�tte oder Glatteis zu unterbrechen und der n�chstgelegene geeignete Platz zum Parken aufzusuchen und das Fahrzeug zu sichern ist. Bei Transporten, die im Spannungs-, B�ndnis- oder Verteidigungsfall oder deren Vorbereitung durch die Streitkr�fte von NATO- oder EU-Staaten oder in deren Auftrag durchgef�hrt werden, ist diese Auflage nicht anzuwenden. Stattdessen ist als Auflage vorzuschreiben, dass der Transportf�hrer in diesen F�llen den Transport auf eigene Verantwortung fortsetzen kann. F�r den weiteren Transport hat der Transportf�hrer geeignete Sicherungsma�nahmen anzuwenden. Die Feststellung des Spannungs-, B�ndnis- oder Verteidigungsfalls erfolgt nach den Vorgaben des Grundgesetzes. Die Feststellung, ob der Spannungs-, B�ndnis- oder Verteidigungsfall vorbereitet werden muss, trifft das Bundesministerium der Verteidigung.






125



d)

Kenntlichmachung










Die Auflage, das Fahrzeug oder die Fahrzeugkombination besonders kenntlich zu machen, ist in der Regel geboten, beispielsweise durch Verwendung von Kennleuchten mit gelbem Blinklicht (� 38 Absatz 3) oder durch Anbringung wei�-rot-wei�er Warntafeln am Fahrzeug oder an der Fahrzeugkombination selbst oder an einem begleitenden Fahrzeug. Auf die „Richtlinien f�r die Kenntlichmachung �berbreiter und �berlanger Stra�enfahrzeuge sowie bestimmter hinausragender Ladungen“ wird verwiesen.






126



e)

Abfahrtkontrolle










Au�erdem ist die Auflage aufzunehmen, dass durch die transportdurchf�hrende Person oder das transportdurchf�hrende Unternehmen vor Fahrtantritt zu pr�fen ist, ob die im Erlaubnisbescheid festgelegten Abmessungen eingehalten werden.






127



f)

Sachverst�ndigengutachten










Transporte mit einer Gesamtmasse von mehr als 100 t oder Einzelachslasten ab 12 t (ausgenommen Autokrane, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Eichfahrzeuge und andere Fahrzeuge jeweils ohne Ladung) d�rfen nur durchgef�hrt werden, wenn unmittelbar vor Fahrtantritt vor Ort durch einen amtlich anerkannten Sachverst�ndigen oder Pr�fer oder einen Pr�fingenieur einer amtlich anerkannten �berwachungsorganisation jeweils mit einer zus�tzlichen Qualifikation zur Begutachtung von Gro�raum- und Schwertransporten sowie mit Kenntnissen zur Ladungssicherung, die Einhaltung der im Erlaubnisbescheid genannten Abmessungen, Gesamtmasse, Achslasten, die Lastverteilung und die Ladungssicherung entsprechend den anerkannten Regeln der Technik gepr�ft wurde. Die Feststellungen sind durch ein Gutachten nachzuweisen. Das Gutachten ist beim Transport mitzuf�hren und auf Verlangen zust�ndigen Personen auszuh�ndigen. Das Gutachten kann auch in digitalisierter Form auf einem Speichermedium derart mitgef�hrt werden, dass es bei einer Kontrolle auf Verlangen der zust�ndigen Personen lesbar gemacht werden kann. Dem Antrag ist eine Bescheinigung �ber die Abmessungen und �ber das Gewicht der Ladung beizuf�gen.






128



g)

Bei wiederkehrenden Transporten, bei denen das gleiche Fahrzeug oder die gleiche Fahrzeugkombination oder ein baugleiches Fahrzeug oder eine baugleiche Fahrzeugkombination eingesetzt und die gleiche Ladung oder die gleiche Ladungsart transportiert werden und ein beanstandungsfreies Erstgutachten nach Nummer VI.2.f (Rn. 127) vorliegt, ist ab dem zweiten Transport ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverst�ndigen oder Pr�fers mit Fachverstand f�r das Fahrzeug, die Fahrzeugkombination und das Ladungsgut oder eines Pr�fingenieurs einer amtlich anerkannten �berwachungsorganisation mit Fachverstand f�r das Fahrzeug, die Fahrzeugkombination und das Ladungsgut, der die �bereinstimmung des Transports mit dem beanstandungsfreien Erstgutachten nach Kontrolle des Transports best�tigt, ausreichend. Die Best�tigung und das Erstgutachten sind beim Transport mitzuf�hren und auf Verlangen zust�ndigen Personen auszuh�ndigen. Die Best�tigung oder das Erstgutachten k�nnen auch in digitalisierter Form auf einem Speichermedium derart mitgef�hrt werden, dass es bei einer Kontrolle auf Verlangen der zust�ndigen Personen lesbar gemacht werden kann.






129



Pr�fung des Fahrtweges








Unmittelbar vor der Durchf�hrung des Verkehrs ist in eigener Verantwortung zu pr�fen, ob der genehmigte Fahrtweg f�r die Durchf�hrung des Transportes tats�chlich geeignet ist.







3.

Besondere Auflagen f�r anh�rpflichtige Transporte








a)

Beifahrer oder private Begleitfahrzeuge






130




Es kann auch in anderen F�llen als in den Rn. 122 und 123 genannten geboten sein, einen Beifahrer, weiteres Begleitpersonal oder private Begleitfahrzeuge mit oder ohne Wechselverkehrszeichen-Anlage vorzuschreiben.






131




Begleitfahrzeuge mit nach hinten oder mit nach hinten, vorn und seitlich wirkender Wechselverkehrszeichen-Anlage sind gem�� „Merkblatt �ber die Ausr�stung von privaten Begleitfahrzeugen zur Absicherung von Gro�raum- und/oder Schwertransporten auszur�sten.






132




Ein Begleitfahrzeug mit einer nach hinten wirkenden Wechselverkehrszeichen-Anlage darf in diesen F�llen nur vorgeschrieben werden, wenn wegen besonderer Umst�nde zur Verdeutlichung der Gefahr, die mit dem Gro�raum- und/oder Schwertransport einhergeht, das Zeigen von Zeichen 101 geboten erscheint. Zudem ist dies erforderlich, um die allgemeinen Verhaltensregeln zum �berholen und Vorbeifahren an solchen Transporten zu verdeutlichen (Zeichen 276, 277).






133




Ein Begleitfahrzeug mit einer nach hinten wirkenden Wechselverkehrszeichen-Anlage ist anzuordnen, wenn der Transport auf










aa)

Autobahnen und Stra�en, die wie eine Autobahn ausgebaut sind,












bei zwei oder mehr Fahrstreifen plus Seitenstreifen je Richtung die Breite �ber alles von 4,50 m oder












bei zwei Fahrstreifen ohne Seitenstreifen je Richtung die Breite �ber alles von 4,00 m oder











bb)

au�erhalb von Autobahnen und Stra�en, die wie eine Autobahn ausgebaut sind, die Breite von 3,50 m











�berschreitet.










cc)

Dies gilt ebenfalls f�r Stra�en, auf denen der Sicherheitsabstand von 10 cm unter �berf�hrungsbauwerken nicht eingehalten werden kann. Und bei �berschreitung einer L�nge von 27,00 m, soweit sich Kreisverkehre im Streckenverlauf befinden.






134



b)

Polizei










Polizeiliche Begleitung oder polizeiliche Ma�nahmen (vgl. Rn. 97) sind nur erforderlich, wenn der Einsatz von Begleitfahrzeugen nach Nummer VI.2.b (Rn. 122 und 123) oder nach Nummer VI.3 (Rn. 130 bis 133) nicht ausreicht. Das kann insbesondere der Fall sein wenn






135




aa)

auf der Autobahn oder auf Stra�en, die wie eine Autobahn ausgebaut sind, der Verkehr auf der Gegenfahrbahn oder der Gegenverkehr angehalten werden muss oder







136




bb)

auf anderen Stra�en bei sonstigen au�ergew�hnlichen Stra�en- oder Verkehrsverh�ltnissen eine Breite �ber alles von 3,50 m �berschritten wird und die oben genannten Begleitfahrzeuge ein sicheres Anhalten oder Passieren des Gegenverkehrs nicht gew�hrleisten k�nnen oder







137




cc)

bei sonstigen schwierigen Stra�en- oder Verkehrsverh�ltnissen, soweit in diesen F�llen nicht der Verkehr durch im Vorhinein planbare Verkehrszeichenanordnungen der �rtlich zust�ndigen Stra�enverkehrsbeh�rden wirksam sicher und geordnet geregelt werden kann, insbesondere wenn eine Ermessensentscheidung der Polizei vor Ort in Abh�ngigkeit der jeweiligen Situation erforderlich ist.







138




Sofern eine polizeiliche Begleitung oder polizeiliche Ma�nahme (vgl. Rn. 97) erforderlich ist, ist der Transport fr�hzeitig, mindestens 48 Stunden (Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage werden nicht mitgez�hlt) vor Fahrtantritt, bei allen im Bescheid genannten Polizeidienststellen anzumelden.









c)���

Fahrzeitbeschr�nkungen






139




Eine Fahrzeitbeschr�nkung darf nur angeordnet werden, wenn nach Nummer V.4 (Rn. 104) ein Anh�rverfahren vorgeschrieben ist und wenn bei Transporten auf Grund der Abmessungen, der Geschwindigkeit oder wegen der Fahrauflagen eine Beeintr�chtigung des �brigen Verkehrs zu erwarten ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, soll die Benutzung






140




aa)

von Autobahnen und Stra�en, die wie eine Autobahn ausgebaut sind,












von Samstag 6.00 Uhr bis Sonntag 22.00 Uhr und, falls diese starken Berufsverkehr aufweisen, von Montag bis Freitag von jeweils 6.00 Uhr bis 9.00 Uhr und von jeweils 16.00 Uhr bis 19.00 Uhr und












von Gr�ndonnerstag 22.00 Uhr bis Dienstag nach Ostern 6.00 Uhr und von Freitag 22.00 Uhr vor Pfingsten bis Dienstag danach 6.00 Uhr nicht erlaubt werden. Gegebenenfalls kommt auch ein Verbot der Autobahnbenutzung an anderen Feiertagen (z. B. Weihnachten) sowie an den Tagen davor und danach in Betracht.












Eine Zulassung ist dort in der Regel in verkehrsarmen Zeiten von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr m�glich.







141




bb)���

von anderen Stra�en






–�

von Samstag 6.00 Uhr bis Sonntag 22.00 Uhr und bei












starkem Berufsverkehr in der Regel auch Montag bis Freitag von 6.00 Uhr bis 9.00 Uhr und von 16.00 Uhr bis 19.00 Uhr nicht erlaubt werden.







142




Transporte mit erheblichen Abmessungen k�nnen in Absprache mit den daf�r zust�ndigen Stellen ausnahmsweise auch tags�ber erlaubt werden. Es gilt das Prinzip „Sicherheit vor Leichtigkeit des Verkehrs“.






143




Ist die Sperrung einer Autobahn, einer Fahrbahn einer Autobahn oder die teilweise Sperrung einer Stra�e mit erheblichem Verkehr notwendig, so ist das in der Regel nur in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr zu erlauben.






144




Um einen reibungslosen Ablauf des Gro�raum- und/oder Schwerverkehrs sicherzustellen, kann die zust�ndige Polizeidienststelle im Einzelfall von der im Erlaubnisbescheid festgesetzten zeitlichen Beschr�nkung eine Abweichung zulassen, wenn es die Verkehrslage erfordert oder gestattet.






145




Zur Gew�hrleistung eines sicheren und geordneten Verkehrsablaufs ist es erforderlich, dass bei anh�rpflichtigen Transporten w�hrend des gesamten Transports entweder der Fahrzeugf�hrende oder der Beifahrende sich hinreichend in deutscher Sprache verst�ndigen k�nnen. Sofern sich bei nicht anh�rpflichtigen Transporten im Zusammenhang mit der Nutzung der Erlaubnis stehende Verkehrssituationen abzeichnen, die die Anwesenheit einer Person erfordern, die sich hinreichend in deutscher Sprache verst�ndigen kann, kann eine solche Auflage im Einzelfall ebenfalls vorgesehen werden.






145a

Bei Transporten, die im Spannungs-, B�ndnis- oder Verteidigungsfall oder deren Vorbereitung durch die Streitkr�fte von NATO- oder EU-Staaten oder in deren Auftrag durchgef�hrt werden, sind Fahrzeitbeschr�nkungen nicht anzuordnen.








4.���

Besondere Auflagen f�r die Kreuzung von Bahn�berg�ngen im anh�rungsfreien Bereich





146



Beim �berqueren des Bahn�bergangs im anh�rungsfreien Bereich ist bei Bedarf durch Zuwarten auf eine L�cke im Verkehrsfluss sicherzustellen, dass im Bereich des Bahn�bergangs auf einer L�nge von 50 m vor und hinter dem Bahn�bergang kein Gegenverkehr stattfindet. Die Querung des Bahn�bergangs darf nur im Alleingang unter Ausschluss des gesamten Gegenverkehrs erfolgen. Das �berqueren des Bahn�bergangs muss mit einer Mindestr�umgeschwindigkeit von 20 km/h ohne Rangieren erfolgen. Beim Befahren des Bahn�bergangs an elektrifizierten Strecken muss sichergestellt sein, dass sich keine Personen auf dem Fahrzeug befinden, noch Gegenst�nde, Fahrzeugteile (z. B. Antennen) oder Landungsteile �ber die zugelassene Fahrzeugh�he von 4,50 m hinausragen. Auch etwaige Begleitfahrzeuge d�rfen auf dem Bahn�bergang nicht zum Stehen kommen.



���


147

VII.���

Sonderbestimmungen f�r Autokrane, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Eichfahrzeuge






Die Vorschriften in Nummer IV.1.a (Rn. 85) sind nicht anzuwenden.






Die Vorschriften �ber Fahrzeitbeschr�nkungen in Nummer VI.3.d (Rn. 139 ff.) sind nicht anzuwenden, wenn eine Gesamtmasse von 54 t nicht �berschritten wird.



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148���


Im �brigen gelten die Vorschriften in den Nummern I bis VI.

Zu � 30 Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot

Zu Absatz 1

1

I.

Unn�tiger L�rm wird auch verursacht durch

1.

unn�tiges Laufenlassen des Motors stehender Fahrzeuge,

2

2.

Hochjagen des Motors im Leerlauf und beim Fahren in niedrigen G�ngen,

3

3.

unn�tig schnelles Beschleunigen des Fahrzeugs, namentlich beim Anfahren,

4

4.

zu schnelles Fahren in Kurven,

5

5.

unn�tig lautes Zuschlagen von Wagent�ren, Motorhauben und Kofferraumdeckeln.

6

II.

Vermeidbare Abgasbel�stigungen treten vor allem bei den in Nummer 1 bis 3 aufgef�hrten Ursachen auf.

Zu Absatz 2

7

I.

Als Nachtzeit gilt die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr.

8

II.

Nur Veranstaltungen mit nur wenigen Kraftfahrzeugen und solche, die weitab von menschlichen Behausungen stattfinden, verm�gen die Nachtruhe nicht zu st�ren.

9

III.

Die Polizei und die betroffenen Gemeinden sind zu h�ren.

Zu Absatz 3

10

Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erfasst ist die gesch�ftsm��ige oder entgeltliche Bef�rderung von G�tern mit Lkw (gewerblicher G�terverkehr) einschlie�lich der damit verbundenen Leerfahrten. Hierunter f�llt auch der Werkverkehr nach � 1 Absatz 2 des G�terkraftverkehrsgesetzes (G�KG). Anh�nger (z. B. Wohnwagen oder Pferdeanh�nger), die ausschlie�lich zu Sport- und Freizeitzwecken und weder gewerblich noch entgeltlich hinter Lastkraftwagen gef�hrt werden, unterfallen nicht dem Sonn- und Feiertagsfahrverbot. Dies gilt auch f�r Fahrten mit Oldtimer-Lastkraftwagen zu Oldtimerveranstaltungen, soweit keine gewerblichen Zwecke verfolgt werden und diese nicht entgeltlich erfolgen.

11

Lastkraftwagen im Sinne des Sonn- und Feiertagsfahrverbotes sind Kraftfahrzeuge, die nach Bauart und Einrichtung zur Bef�rderung von G�tern bestimmt sind. Sattelkraftfahrzeuge zur Lastenbef�rderung sind Lastkraftwagen in diesem Sinne; selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie Bagger, Betonpumpen, Teermaschinen, Autokrane, Eichfahrzeuge oder M�hdrescher fallen nicht darunter.

12

Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot sind weiterhin nicht betroffen Zugmaschinen, die ausschlie�lich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen, ferner Zugmaschinen mit Hilfsladefl�che, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4fache der zul�ssigen Gesamtmasse betr�gt. Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt ebenfalls nicht f�r Kraftfahrzeuge, bei denen die bef�rderten Gegenst�nde zum Inventar der Fahrzeuge geh�ren (z. B. Ausstellungs-, Film- oder Fernsehfahrzeuge, bestimmte Schaustellerfahrzeuge und Fahrzeuge zur Beschickung von M�rkten, soweit es sich um mobile Verkaufsst�nde handelt, jeweils auch mit Anh�nger).

Zu � 31 Sport und Spiel

Zu Absatz 1

1

Auch wenn Spielpl�tze und sonstige Anlagen, wo Kinder spielen k�nnen, zur Verf�gung stehen, muss gepr�ft werden, wie Kinder auf den Stra�en gesch�tzt werden k�nnen, auf denen sich Kinderspiele erfahrungsgem�� nicht unterbinden lassen.

Zu Absatz 2

2

I.

Die Anordnung des Zusatzzeichens mit dem Sinnbildeines Inline-Skaters und dem Wortzusatz „frei" kommt vor allem an Aufkommensschwerpunkten des Inline-Skatens/Rollschuhfahrens in Betracht, wenn die Beschaffenheit (Belag und Breite) der Fu�g�ngerverkehrsanlage f�r diese besonderen Fortbewegungsmittel (vgl. � 24) nicht geeignet ist. Soll ein nicht benutzungspflichtiger Radweg f�r das Fahren mit Inline-Skates/Rollschuhen freigegeben werden, kann das Zusatzzeichen allein ohne ein entsprechendes „Hauptverkehrszeichen" angeordnet werden.

3

II.

Radwege m�ssen ausreichend breit sein, um auch in Stunden der Spitzenbelastung ein gefahrloses Miteinander von Radfahrern und Inline-Skatern/Rollschuhfahrern zu gew�hrleisten.

4

III.

Auf Fahrbahnen und Fahrradstra�en darf der Kraftfahrzeugverkehr nur gering sein (z. B. nur Anliegerverkehr). Die zugelassene H�chstgeschwindigkeit darf nicht mehr als 30 km/h betragen.

Zu � 32 Verkehrshindernisse

Zu Absatz 1

1

I.

Insbesondere in l�ndlichen Gegenden ist darauf zu achten, da� verkehrswidrige Zust�nde infolge von Beschmutzung der Fahrbahn durch Vieh oder Ackerfahrzeuge m�glichst unterbleiben (z. B. durch Reinigung der Bereifung vor Einfahren auf die Fahrbahn), jedenfalls aber unverz�glich beseitigt werden.

2

II.

Zust�ndige Stellen d�rfen nach Ma�gabe der hierf�r erlassenen Vorschriften die verkehrswidrigen Zust�nde auf Kosten des Verantwortlichen beseitigen.

3

III.

Kennzeichnung von Containern und Wechselbeh�ltern

Die Aufstellung von Containern und Wechselbeh�ltern im �ffentlichen Verkehrsraum bedarf der Ausnahmegenehmigung durch die zust�ndige Stra�enverkehrsbeh�rde.

4

Als "Mindestvoraussetzung" f�r eine Genehmigung ist die sachgerechte Kennzeichnung von Containern und Wechselbeh�ltern erforderlich.

5

Einzelheiten hierzu gibt das Bundesministerium f�r Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit den zust�ndigen obersten Landesbeh�rden im Verkehrsblatt bekannt.

Zu � 33 Verkehrsbeeintr�chtigungen

Zu Absatz 1 Nr.�1

1

Lautsprecher aus Fahrzeugen erschweren den Verkehr immer.

Zu Absatz 1 Nr.�2

2

Das Ausrufen von Zeitungen und Zeitschriften wird den Verkehr nur unter au�ergew�hnlichen Umst�nden gef�hrden oder erschweren.

Zu Absatz 2

3

I.

Schon bei nur oberfl�chlicher Betrachtung darf eine Einrichtung nicht den Eindruck erwecken, da� es sich um ein amtliches oder sonstiges zugelassenes Verkehrszeichen oder eine amtliche Verkehrseinrichtung handelt. Verwechselbar ist eine Einrichtung auch dann, wenn (nur) andere Farben gew�hlt werden.

4

II.

Auch Beleuchtung im Umfeld der Stra�e darf die Wirkung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nicht beeintr�chtigen.

5

III.

Wenn auf Grundst�cken, auf denen kein �ffentlicher Verkehr stattfindet, z. B. auf Fabrik- oder Kasernenh�fen, zur Regelung des dortigen Verkehrs den Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen gleiche Einrichtungen aufgestellt sind, darf das auch dann nicht beanstandet werden, wenn diese Einrichtungen von einer Stra�e aus sichtbar sind. Denn es ist w�nschenswert, wenn auf nicht�ffentlichem Raum sich der Verkehr ebenso abwickelt wie auf �ffentlichen Stra�en.

Zu Absatz 3

6

I.

Die Hinweise auf Dienstleistungen erfolgen durch Firmenlogos der Anbieter von Serviceleistungen. Sie sind durch � 33 Absatz 3 stra�enverkehrsrechtlich zugelassen und werden von der Stra�enbaubeh�rde als Zus�tze zu den amtlichen Hinweisschildern angebracht.

7

II.

Hinsichtlich der Beschaffenheit, Gestaltung und Anbringung solcher Zus�tze sind die Vorschriften der Richtlinien f�r die wegweisende Beschilderung auf Autobahnen (RWBA) entsprechend zu beachten. Die Schilder richten sich nach der Breite der Ank�ndigungstafel und haben eine H�he von 800 mm.

8

III.

Hinsichtlich der Gr��e und Anzahl der auf dem Schild erscheinenden Firmenlogos gelten die Vorschriften der Richtlinie f�r die wegweisende Beschilderung auf Autobahnen (RWBA) f�r grafische Symbole entsprechend.

Zu � 35 Sonderrechte

Zu den Abs�tzen 1 und 5

1

I.

Bei Fahrten, bei denen nicht alle Vorschriften eingehalten werden k�nnen, sollte, wenn m�glich und zul�ssig, die Inanspruchnahme von Sonderrechten durch blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn angezeigt werden. Bei Fahrten im Geschlossenen Verband sollte mindestens das erste Kraftfahrzeug blaues Blinklicht verwenden.

2

II.

Das Verhalten geschlossener Verb�nde mit Sonderrecht

Selbst hoheitliche Aufgaben oder milit�rische Erfordernisse rechtfertigen es kaum je, und zudem ist es mit R�cksicht auf die �ffentliche Sicherheit (Absatz 8) auch dann wohl nie zu verantworten, da� solche geschlossenen Verb�nde auf Weisung eines Polizeibeamten (� 36 Abs.�1) nicht warten oder Kraftfahrzeugen, die mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn (� 38 Abs.�1) fahren, nicht freie Bahn schaffen.

Zu Absatz 2

3

I.

Die Erlaubnis (� 29 Abs.�2 und 3) ist m�glichst fr�hzeitig vor Marschbeginn bei der zust�ndigen Verwaltungsbeh�rde zu beantragen, in deren Bezirk der Marsch beginnt.

4

II.

Die zust�ndige Verwaltungsbeh�rde beteiligt die Stra�enbaubeh�rden und die Polizei. Geht der Marsch �ber den eigenen Bezirk hinaus, so beteiligt sie die anderen zust�ndigen Verwaltungsbeh�rden. Ber�hrt der Marsch Bahnanlagen, so sind zudem die Bahnunternehmen zu h�ren. Alle beteiligten Beh�rden sind verpflichtet, das Erlaubnisverfahren beschleunigt durchzuf�hren.

5

III.

Die Erlaubnis kann auch m�ndlich erteilt werden. Wenn es die Verkehrs- und Stra�enverh�ltnisse dringend erfordern, sind Bedingungen zu stellen oder Auflagen zu machen. Es kann auch geboten sein, die Benutzung bestimmter Stra�en vorzuschreiben.

6

IV.

Wenn der Verkehr auf der Stra�e und deren Zustand dies zulassen, kann eine Dauererlaubnis erteilt werden. Sie ist zu widerrufen, wenn der genehmigte Verkehr zu unertr�glichen Behinderungen des anderen Verkehrs f�hren w�rde.

Zu Absatz 3

7

In die Vereinbarungen sind folgende Bestimmungen aufzunehmen:

1.

Ein Verkehr mit mehr als 50 Kraftfahrzeugen in geschlossenem Verband (� 27) ist m�glichst fr�hzeitig – sp�testens f�nf Tage vor Marschbeginn – der zust�ndigen Verwaltungsbeh�rde anzuzeigen, in deren Bezirk der Marsch beginnt. Bei besonders schwierigen Verkehrslagen ist die zust�ndige Verwaltungsbeh�rde berechtigt, eine kurze zeitliche Verlegung des Marsches anzuordnen.

8

2.

Ein Verkehr mit Kraftfahrzeugen, welche die in der Vereinbarung bestimmten Abmessungen und Gewichte �berschreiten, bedarf der Erlaubnis. Diese ist m�glichst fr�hzeitig zu beantragen. Auflagen k�nnen erteilt werden, wenn es die Verkehrs- oder Stra�enverh�ltnisse dringend erfordern. Das Verfahren richtet sich nach Nummer II zu Absatz 2 (Rn. 4).

Zu Absatz 4

9

Es sind sehr wohl F�lle denkbar, in denen schon eine unmittelbar drohende Gefahr f�r die �ffentliche Sicherheit oder Ordnung einen jener Hoheitstr�ger zwingt, die Beschr�nkungen der Sonderrechte nicht einzuhalten. Dann darf das nicht beanstandet werden.

Zu Absatz 5

10

I.

Das zu Absatz 2 Gesagte gilt entsprechend.

11

II.

In Vereinbarungen �ber Milit�rstra�en nach Artikel 57 Abs.�4 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (BGBl. 1961 II S. 1183), zuletzt ge�ndert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. September 1994 (BGBl. 1994 II S. 2594), in der jeweils geltenden Fassung, sind die zu Absatz 3 erw�hnten Bestimmungen (Rn. 7 und 8) aufzunehmen.

12

III.

Die Truppen k�nnen sich der zust�ndigen milit�rischen Verkehrsdienststelle der Bundeswehr bedienen, welche die erforderliche Erlaubnis einholt oder die erforderliche Anzeige �bermittelt.

Zu Absatz 6

13

I.

Satz 1 gilt auch f�r Fahrzeuge des Stra�enwinterdienstes, die zum Schneer�umen, Streuen usw. eingesetzt sind.

14

II.

Die Fahrzeuge sind nach DIN 30710 zu kennzeichnen.

15

III.

Nicht gekennzeichnete Fahrzeuge d�rfen die Sonderrechte nicht in Anspruch nehmen.

16

IV.

Die Warnkleidung muss der DIN EN ISO 20471 entsprechen. Folgende Anforderungsmerkmale m�ssen hierbei eingehalten werden:

17

1.

Warnkleidungsausf�hrung mindestens Klasse 2 gem�� Absatz 4.1, Tabelle 1; f�r Arbeiten bei Dunkelheit Klasse 3, wobei die zus�tzlich verf�gbare Fl�che an Reflexstoffen die menschliche Gestalt (Kontur) hervorheben soll,

18

2.

Farbe fluoreszierendes Orange-Rot oder fluoreszierendes Gelb gem�� Absatz 5.1, Tabelle 2,

19

3.

Mindestr�ckstrahlwerte der Klasse 2 gem�� Abschnitt 6.1, Tabelle 5.

20

Warnkleidung, deren Warnwirkung durch Verschmutzung, Alterung oder Abnahme der Leuchtkraft der verwendeten Materialien nicht mehr ausreicht, darf nicht verwendet werden.

Zu � 36 Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten

Zu Absatz 1

1

I.

Dem flie�enden Verkehr d�rfen nur diejenigen Polizeibeamten, die selbst als solche oder deren Fahrzeuge als Polizeifahrzeuge erkennbar sind, Zeichen und Weisungen geben. Das gilt nicht bei der Verfolgung von Zuwiderhandlungen.

2

II.

Weisungen m�ssen klar und eindeutig sein. Es empfiehlt sich, sie durch Armbewegungen zu geben. Zum Anhalten kann der Beamte eine Winkerkelle benutzen oder eine rote Leuchte schwenken.

Zu den Abs�tzen 2 und 4

3

I.

Ist der Verkehr an Kreuzungen und Einm�ndungen regelungsbed�rftig, so sollte er vorzugsweise durch Lichtzeichenanlagen geregelt werden; selbst an besonders schwierigen und �berbelasteten Kreuzungen werden Lichtzeichenanlagen im allgemeinen den Anforderungen des Verkehrs gerecht. An solchen Stellen kann es sich empfehlen, Polizeibeamte zur �berwachung des Verkehrs einzusetzen, die dann erforderlichenfalls in den Verkehrsablauf eingreifen.

4

II.

Wenn besondere Verh�ltnisse es erfordern, kann der Polizeibeamte mit dem einen Arm "Halt" anordnen und mit dem anderen abbiegenden Verkehr freigeben.

5

III.

Bei allen Zeichen sind die Arme so lange in der vorgeschriebenen Haltung zu belassen, bis sich der Verkehr auf die Zeichen eingestellt hat. Die Grundstellung mu� jedoch bis zur Abgabe eines neuen Zeichens beibehalten werden.

6

IV.

Die Zeichen m�ssen klar und bestimmt, aber auch leicht und fl�ssig gegeben werden.

Zu Absatz 5

7

I.

Verkehrskontrollen sind sowohl solche zur Pr�fung der Fahrt�chtigkeit der F�hrer oder der nach den Verkehrsvorschriften mitzuf�hrenden Papiere als auch solche zur Pr�fung des Zustandes, der Ausr�stung und der Beladung der Fahrzeuge.

8

II.

Stra�enkontrollen des Bundesamtes f�r G�terverkehr (� 12 Abs.�1 und 2 G�KG) sollen in Zusammenarbeit mit der �rtlich zust�ndigen Polizei durchgef�hrt werden.

Zu � 37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Gr�npfeil

1

Die Gleichungen der Farbgrenzlinien in der Farbtafel nach DIN 6163 Blatt 5 sind einzuhalten.

Zu Absatz 1

2

So bleiben z. B. die Zeichen 209 ff. "Vorgeschriebene Fahrtrichtung" neben Lichtzeichen g�ltig, ebenso die die Benutzung von Fahrstreifen regelnden L�ngsmarkierungen (Zeichen 295, 296, 297, 340).

Zu Absatz 2

3

I.

Die Regelung des Verkehrs durch Lichtzeichen setzt eine genaue Pr�fung der �rtlichen Gegebenheiten baulicher und verkehrlicher Art voraus und tr�gt auch nur dann zu einer Verbesserung des Verkehrsablaufs bei, wenn die Regelung unter Ber�cksichtigung der Einfl�sse und Auswirkungen im Gesamtstra�ennetz sachgerecht geplant wird. Die danach erforderlichen Untersuchungen m�ssen von Sachverst�ndigen durchgef�hrt werden.

4

II.

Wechsellichtzeichen d�rfen nicht blinken, auch nicht vor Farbwechsel.

5

III.

Die Lichtzeichen sind rund, soweit sie nicht Pfeile oder Sinnbilder darstellen. Die Unterkante der Lichtzeichen soll in der Regel 2,10 m und, wenn die Lichtzeichen �ber der Fahrbahn angebracht sind, 4,50 m vom Boden entfernt sein.

6

IV.

Die Haltlinie (Zeichen 294) sollte nur so weit vor der Lichtzeichenanlage angebracht werden, da� die Lichtzeichen aus einem vor ihr wartenden Personenkraftwagen noch ohne Schwierigkeit beobachtet werden k�nnen (vgl. aber Nummer III 3 zu � 25; Rn. 5). Befindet sich z. B. die Unterkante des gr�nen Lichtzeichens 2,10 m �ber einem Gehweg, so sollte der Abstand zur Haltlinie 3,50 m betragen, jedenfalls �ber 2,50 m. Sind die Lichtzeichen wesentlich h�her angebracht oder mu� die Haltlinie in geringerem Abstand markiert werden, so empfiehlt es sich, die Lichtzeichen verkleinert weiter unten am gleichen Pfosten zu wiederholen.

Zu den Nummern 1 und 2

7

I.

An Kreuzungen und Einm�ndungen sind Lichtzeichenanlagen f�r den Fahrverkehr erforderlich,

1.

wo es wegen fehlender �bersicht immer wieder zu Unf�llen kommt und es nicht m�glich ist, die Sichtverh�ltnisse zu verbessern oder den kreuzenden oder einm�ndenden Verkehr zu verbieten,

8

2.

wo immer wieder die Vorfahrt verletzt wird, ohne da� dies mit schlechter Erkennbarkeit der Kreuzung oder mangelnder Verst�ndlichkeit der Vorfahrtregelung zusammenh�ngt, was jeweils durch Unfalluntersuchungen zu kl�ren ist,

9

3.

wo auf einer der Stra�en, sei es auch nur w�hrend der Spitzenstunden, der Verkehr so stark ist, da� sich in den wartepflichtigen Kreuzungszufahrten ein gro�er R�ckstau bildet oder einzelne Wartepflichtige unzumutbar lange warten m�ssen.

10

II.

Auf Stra�enabschnitten, die mit mehr als 70 km/h befahren werden d�rfen, sollen Lichtzeichenanlagen nicht eingerichtet werden; sonst ist die Geschwindigkeit durch Zeichen 274 in ausreichender Entfernung zu beschr�nken.

11

III.

Bei Lichtzeichen, vor allem auf Stra�en, die mit mehr als 50 km/h befahren werden d�rfen, soll gepr�ft werden, ob es erforderlich ist, durch geeignete Ma�nahmen

(z. B. Blenden hinter den Lichtzeichen, �bergro�e oder wiederholte Lichtzeichen, entsprechende Gestaltung der Optik) daf�r zu sorgen, da� sie auf ausreichende Entfernung erkennbar sind. Ferner ist die Wiederholung von Lichtzeichen links von der Fahrbahn, auf Inseln oder �ber der Stra�e zu erw�gen, weil nur rechts stehende Lichtzeichen durch voranfahrende gr��ere Fahrzeuge verdeckt werden k�nnen.

12

IV.

Sind im Zuge einer Stra�e mehrere Lichtzeichenanlagen eingerichtet, so empfiehlt es sich in der Regel, sie aufeinander abzustimmen (z. B. auf eine Gr�ne Welle). Jedenfalls sollte daf�r gesorgt werden, da� bei dicht benachbarten Kreuzungen der Verkehr, der eine Kreuzung noch bei "Gr�n" durchfahren konnte, auch an der n�chsten Kreuzung "Gr�n" vorfindet.

13

V.

H�ufig kann es sich empfehlen, Lichtzeichenanlagen verkehrsabh�ngig so zu schalten, da� die St�rke des Verkehrs die L�nge der jeweiligen Gr�nphase bestimmt. An Kreuzungen und Einm�ndungen, an denen der Querverkehr schwach ist, kann sogar erwogen werden, der Hauptrichtung st�ndig Gr�n zu geben, das von Fahrzeugen und Fu�g�ngern aus der Querrichtung erforderlichenfalls unterbrochen werden kann.

14

VI.

Lichtzeichenanlagen sollten in der Regel auch nachts in Betrieb gehalten werden; ist die Verkehrsbelastung nachts schw�cher, so empfiehlt es sich, f�r diese Zeit ein besonderes Lichtzeichenprogramm zu w�hlen, das alle Verkehrsteilnehmer m�glichst nur kurz warten l��t. N�chtliches Ausschalten ist nur dann zu verantworten, wenn eingehend gepr�ft ist, da� auch ohne Lichtzeichen ein sicherer Verkehr m�glich ist. Solange die Lichtzeichenanlagen, die nicht nurausnahmsweise in Betrieb sind, nachts abgeschaltet sind, soll in den wartepflichtigen Kreuzungszufahrten gelbes Blinklicht gegeben werden. Dar�ber hinaus kann es sich empfehlen, negative Vorfahrtzeichen (Zeichen 205 und 206) von innen zu beleuchten. Solange Lichtzeichen gegeben werden, d�rfen diese Vorfahrtzeichen dagegen nicht beleuchtet sein.

15

VII.

Bei der Errichtung von Lichtzeichenanlagen an bestehenden Kreuzungen und Einm�ndungen mu� immer gepr�ft werden, ob neue Markierungen (z. B. Abbiegestreifen) anzubringen sind oder alte Markierungen (z. B. Fu�g�nger�berwege) verlegt oder aufgehoben werden m�ssen, ob Verkehrseinrichtungen (z. B. Gel�nder f�r Fu�g�nger) anzubringen oder ob bei der Stra�enbaubeh�rde anzuregende bauliche Ma�nahmen (Verbreiterung der Stra�en zur Schaffung von Stauraum) erforderlich sind.

16

VIII.

Die Schaltung von Lichtzeichenanlagen bedarf stets gr�ndlicher Pr�fung. Dabei ist auch besonders auf die sichere F�hrung der Abbieger zu achten.

17

IX.

Besonders sorgf�ltig sind die Zeiten zu bestimmen, die zwischen dem Ende der Gr�nphase f�r die eine Verkehrsrichtung und dem Beginn der Gr�nphase f�r die andere (kreuzende) Verkehrsrichtung liegen. Die Zeiten f�r Gelb und Rot-Gelb sind unabh�ngig von dieser Zwischenzeit festzulegen. Die �bergangszeit Rot und Gelb (gleichzeitig) soll f�r Kraftfahrzeugstr�me eine Sekunde dauern, darf aber nicht l�nger als zwei Sekunden sein. Die �bergangszeit Gelb richtet sich bei Kraftfahrzeugstr�men nach der zul�ssigen H�chstgeschwindigkeit in der Zufahrt. In der Regel betr�gt die Gelbzeit 3 s bei zul. V = 50 km/h, 4 s bei zul. V = 60 km/h und 5 s bei zul. V = 70 km/h. Bei Lichtzeichenanlagen, die im Rahmen einer Zuflussregelungsanlage aufgestellt werden, sind abweichend hiervon f�r Rot mindestens 2 s und f�r die �bergangssignale Rot und Gelb (gleichzeitig) bzw. Gelb mindestens 1 s zu w�hlen. Bei verkehrsabh�ngigen Lichtzeichenanlagen ist beim R�cksprung in die gleiche Phase eine Alles-Rot-Zeit von mindestens 1 s einzuhalten, ebenso bei Fu�g�nger-Lichtzeichenanlagen mit der Grundstellung Dunkel f�r den Fahrzeugverkehr. Bei Fu�g�nger-Lichtzeichenanlagen soll bei Ausf�hrung eines R�cksprungs in die gleiche Fahrzeugphase die Mindestsperrzeit f�r den Fahrzeugverkehr 4 s betragen.

18

X.

Pfeile in Lichtzeichen

1.

Solange ein gr�ner Pfeil gezeigt wird, darf kein anderer Verkehrsstrom Gr�n haben, der den durch den Pfeil gelenkten kreuzt; auch darf Fu�g�ngern, die in der N�he den gelenkten Verkehrsstrom kreuzen, nicht durch Markierung eines Fu�g�nger�berwegs Vorrang gegeben werden. Schwarze Pfeile auf Gr�n d�rfen nicht verwendet werden.

19

2.

Wenn in einem von drei Leuchtfeldern ein Pfeil erscheint, m�ssen auch in den anderen Feldern Pfeile gezeigt werden, die in die gleiche Richtung weisen. Vgl. Nummer X 6.

20

3.

Darf aus einer Kreuzungszufahrt, die durch ein Lichtzeichen geregelt ist, nicht in allen Richtungen weitergefahren werden, so ist die Fahrtrichtung durch die Zeichen 209 bis 214 vorzuschreiben. Vgl. dazu Nummer III. zu den Zeichen 209 bis 214 (Randnummer 3). Dort, wo Mi�verst�ndnisse sich auf andere Weise nicht beheben lassen, kann es sich empfehlen, zus�tzlich durch Pfeile in den Lichtzeichen die vorgeschriebene Fahrtrichtung zum Ausdruck zu bringen; dabei sind schwarze Pfeile auf Rot und Gelb zu verwenden.

21

4.

Pfeile in Lichtzeichen d�rfen nicht in Richtungen weisen, die durch die Zeichen 209 bis 214 verboten sind.

22

5.

Werden nicht alle Fahrstreifen einer Kreuzungszufahrt zur gleichen Zeit durch Lichtzeichen freigegeben, so kann auf Pfeile in den Lichtzeichen dann verzichtet werden, wenn die in die verschiedenen Richtungen weiterf�hrenden Fahrstreifen baulich so getrennt sind, da� zweifelsfrei erkennbar ist, f�r welche Richtung die verschiedenen Lichtzeichen gelten. Sonst ist die Richtung, f�r die die Lichtzeichen gelten, durch Pfeile in den Lichtzeichen zum Ausdruck zu bringen.

23

Hierbei sind Pfeile in allen Lichtzeichen nicht immer erforderlich. Hat z. B. eine Kreuzungszufahrt mit Abbiegestreifen ohne bauliche Trennung ein besonderes Lichtzeichen f�r den Abbiegeverkehr, so gen�gen in der Regel Pfeile in diesen Lichtzeichen. F�r den anderen Verkehr sollten Lichtzeichen ohne Pfeile gezeigt werden. Werden kombinierte Pfeile in solchen Lichtzeichen verwendet, dann darf in keinem Fall gleichzeitig der zur Hauptrichtung parallel gehende Fu�g�ngerverkehr freigegeben werden (vgl. Nummer Xl; Rn. 27 ff.).

24

6.

Wo f�r verschiedene Fahrstreifen besondere Lichtzeichen gegeben werden sollen, ist die Anbringung der Lichtzeichen besonders sorgf�ltig zu pr�fen (z. B. Lichtzeichenbr�cken, Peitschenmaste, Wiederholung am linken Fahrbahnrand). Wo der links abbiegende Verkehr vom �brigen Verkehr getrennt geregelt ist, sollte das Lichtzeichen f�r den Linksabbieger nach M�glichkeit zus�tzlich �ber der Fahrbahn angebracht werden; eine Anbringung allein links ist in der Regel nur bei Fahrbahnen f�r eine Richtung m�glich, wenn es f�r Linksabbieger lediglich einen Fahrstreifen gibt.

25

7.

Wo der Gegenverkehr durch Rotlicht aufgehalten wird, um Linksabbiegern, die sich bereits auf der Kreuzung oder Einm�ndung befinden, die R�umung zu erm�glichen, kann das diesen durch einen nach links gerichteten gr�nen Pfeil, der links hinter der Kreuzung angebracht ist, angezeigt werden. Gelbes Licht darf zu diesem Zweck nicht verwendet werden.

26

8.

Eine getrennte Regelung des abbiegenden Verkehrs setzt in der Regel voraus, da� f�r ihn auf der Fahrbahn ein besonderer Fahrstreifen mit Richtungspfeilen markiert ist (Zeichen 297).

XI.

Gr�npfeil

27

1.

Der Einsatz des Schildes mit gr�nem Pfeil auf schwarzem Grund (Gr�npfeil) kommt nur in Betracht, wenn der Rechtsabbieger Fu�g�nger- und Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen ausreichend einsehen kann, um die ihm auferlegten Sorgfaltspflichten zu erf�llen. Es darf nicht verwendet werden, wenn

28

a)

dem entgegenkommenden Verkehr ein konfliktfreies Abbiegen nach links signalisiert wird,

29

b)

f�r den entgegenkommenden Linksabbieger der gr�ne Pfeil gem�� � 37 Abs.�2 Nr.�1 Satz 4 verwendet wird,

30

c)

Pfeile in den f�r den Rechtsabbieger g�ltigen Lichtzeichen die Fahrtrichtung vorschreiben,

31

d)

beim Rechtsabbiegen Gleise von Schienenfahrzeugen gekreuzt oder befahren werden m�ssen,

32

e)

der freigegebene Fahrradverkehr auf dem zu kreuzenden Radweg f�r beide Richtungen zugelassen ist oder der Fahrradverkehr trotz Verbotes in der Gegenrichtung in erheblichem Umfang stattfindet und durch geeignete Ma�nahmen nicht ausreichend eingeschr�nkt werden kann,

33

f)

f�r das Rechtsabbiegen mehrere markierte Fahrstreifen zur Verf�gung stehen,

34

g)

die Lichtzeichenanlage �berwiegend der Schulwegsicherung dient oder

35

h)

sich im unmittelbaren Bereich des rechtsabbiegenden Fahrverkehrs eine Aufstellfl�che f�r das Linksabbiegen mit indirekter Radverkehrsf�hrung befindet.

36

2.

An Kreuzungen und Einm�ndungen, die h�ufig von seh- oder gehbehinderten Personen �berquert werden, soll die Gr�npfeil-Regelung nicht angewandt werden. Ist sie ausnahmsweise an Kreuzungen oder Einm�ndungen erforderlich, die h�ufig von Blinden oder Sehbehinderten �berquert werden, so sind Lichtzeichenanlagen dort mit akustischen oder anderen geeigneten Zusatzeinrichtungen auszustatten.

37

3.

F�r Knotenpunktzufahrten mit Gr�npfeil ist das Unfallgeschehen regelm��ig mindestens anhand von Unfallsteckkarten auszuwerten. Im Falle einer H�ufung von Unf�llen, bei denen der Gr�npfeil ein unfallbeg�nstigender Faktor war, ist der Gr�npfeil zu entfernen, soweit nicht verkehrstechnische Verbesserungen m�glich sind. Eine Unfallh�ufung liegt in der Regel vor, wenn in einem Zeitraum von drei Jahren zwei oder mehr Unf�lle mit Personenschaden, drei Unf�lle mit schwerwiegendem oder f�nf Unf�lle mit geringf�gigem Verkehrsversto� geschehen sind.

38

4.

Der auf schwarzem Grund ausgef�hrte gr�ne Pfeil darf nicht leuchten, nicht beleuchtet sein und nicht retroreflektieren. Das Schild hat eine Breite von 250 mm und eine H�he von 250 mm.

XII.

Gr�npfeil f�r den Radverkehr

39

1.

F�r die Anordnung des Gr�npfeils f�r den Radverkehr (Zeichen 721) gelten die Vorgaben der Nummer XI mit Ausnahme der Nummer 1 Buchstabe e und der Nummer 4 Satz 2 entsprechend.

40

2.

�ber die in Nummer XI Nummer 1 Satz 2 genannten F�lle hinaus kommt eine Anordnung des Gr�npfeils f�r den Radverkehr nicht in Betracht, wenn

41

a)

bei allgemein hohem Radverkehrsaufkommen der Anteil des geradeaus fahrenden Radverkehrs den Anteil des nach rechts abbiegenden Radverkehrs erheblich �bersteigt und die Verkehrsfl�che ein sicheres �berholen des wartenden Radverkehrs nicht gew�hrleistet oder

42

b)

der nach rechts abbiegende Radverkehr in der Knotenpunktzufahrt auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg (Zeichen 240) oder einem f�r den Radverkehr freigegebenen Gehweg gef�hrt wird (Zeichen 239 in Verbindung mit Zusatzzeichen 1022-10).

43

Befindet sich in der Stra�e, in die eingebogen wird, ein baulich angelegter Radweg, muss dieser deutlich von dem daneben befindlichen Gehweg abgegrenzt sein. Wartefl�chen f�r zu Fu� Gehende m�ssen �ber eine hinreichende Gr��e verf�gen. Entsprechendes gilt bei Vorliegen eines getrennten Rad- und Gehweges (Zeichen 241).

44

3.

Zeichen 721 ist grunds�tzlich am Hauptsignalgeber anzubringen. Sind besondere Lichtzeichen f�r den Radverkehr vorhanden, soll Zeichen 721 am Signalgeber f�r den Radverkehr angebracht werden, wenn hierdurch der Fu�verkehr nicht gef�hrdet wird.

45

4.

Eine gemeinsame Anordnung von Zeichen 720 und Zeichen 721 ist unzul�ssig, wenn der Radverkehr auf einem am rechten Fahrbahnrand befindlichen Radfahrstreifen, einem Schutzstreifen f�r den Radverkehr oder einem stra�enbegleitenden, nicht abgesetzten, baulich angelegten Radweg gef�hrt wird und der Radverkehr die Lichtzeichen f�r den Fahrverkehr zu beachten hat.

Zu Nummer 2

46

Vgl. f�r verengte Fahrbahn Nummer II zu Zeichen 208 (Rn. 2); bei Festlegung der Phasen ist sicherzustellen, da� auch langsamer Fahrverkehr das Ende der Engstelle erreicht hat, bevor der Gegenverkehr freigegeben wird.

Zu Nummer 3

47

Die Farbfolge Gelb-Rot darf lediglich dort verwendet werden, wo Lichtzeichenanlagen nur in gr��eren zeitlichen Abst�nden in Betrieb gesetzt werden m�ssen, z. B. an Bahn�berg�ngen, an Ausfahrten aus Feuerwehr- und Stra�enbahnhallen und Kasernen. Diese Farbfolge empfiehlt sich h�ufig auch an Wendeschleifen von Stra�enbahnen und Oberleitungsomnibussen. Auch an Haltebuchten von Oberleitungsomnibussen und anderen Linienomnibussen ist ihre Anbringung zu erw�gen, wenn auf der Stra�e starker Verkehr herrscht. Sie oder Lichtzeichenanlagen mit drei Farben sollten in der Regel da nicht fehlen, wo Stra�enbahnen in eine andere Stra�e abbiegen.

Zu Nummer 4

48

I.

Vgl. Nummer X 6 bis 8 zu den Nummern 1 und 2; Rn. 24 bis 26.

49

II.

Besondere Zeichen sind die in der Anlage 4 der Stra�enbahn-Bau- und Betriebsordnung aufgef�hrten. Zur Markierung vorbehaltener Fahrstreifen vgl. zu Zeichen 245.

Zu Nummer 5

50

I.

Im Lichtzeichen f�r Fu�g�nger mu� das rote Sinnbild einen stehenden, das gr�ne einen schreitenden Fu�g�nger zeigen. Zur M�glichkeit der Verwendung des sog. Ost-Ampelm�nnchens wird auf die Richtlinien f�r Lichtsignalanlagen (RiLSA) verwiesen.

51

II.

Lichtzeichen f�r Radfahrer sollten in der Regel das Sinnbild eines Fahrrades zeigen. Besondere Lichtzeichen f�r Radfahrer, die vor der kreuzenden Stra�e angebracht werden, sollten in der Regel auch Gelb sowie Rot und Gelb (gleichzeitig) zeigen. Sind solche Lichtzeichen f�r einen abbiegenden Radfahrverkehr bestimmt, kann entweder in den Lichtzeichen zus�tzlich zu dem farbigen Sinnbild des Fahrrades ein farbiger Pfeil oder �ber den Lichtzeichen das leuchtende Sinnbild eines Fahrrades und in den Lichtzeichen ein farbiger Pfeil gezeigt werden.

Zu Nummer 6

52

Zur gemeinsamen Signalisierung des Fu�g�nger- und Radverkehrs gilt Folgendes: In den roten und gr�nen Lichtzeichen der Fu�g�ngerlichtzeichenanlage werden jeweils die Sinnbilder f�r Fu�g�nger und Radfahrer gemeinsam gezeigt oder neben dem Lichtzeichen f�r Fu�g�nger wird ein zweifarbiges Lichtzeichen f�r Radfahrer angebracht; beide Lichtzeichen m�ssen jeweils dieselbe Farbe zeigen. Vgl. im �brigen zur Signalisierung f�r den Radverkehr die Richtlinien f�r Lichtsignalanlagen(RiLSA).

Zu Absatz 3

53

I.

Dauerlichtzeichen d�rfen nur �ber markierten Fahrstreifen (Zeichen 295, 296, 340) gezeigt werden. Ist durch Zeichen 223.1 das Befahren eines Seitenstreifens angeordnet, k�nnen Dauerlichtzeichen diese Anordnung und die Anordnungen durch Zeichen 223.2 und Zeichen 223.3 unterst�tzen, aber nicht ersetzen (vgl. Nummer V zu den Zeichen 223.1 bis 223.3; Rn. 5).

54

II.

Die Unterkante der Lichtzeichen soll in der Regel 4,50 m vom Boden entfernt sein.

55

III.

Die Lichtzeichen sind an jeder Kreuzung und Einm�ndung und erforderlichenfalls auch sonst in angemessenen Abst�nden zu wiederholen.

56

IV.

Umkehrstreifen im besonderen

Wird ein Fahrstreifen wechselweise dem Verkehr der einen oder der anderen Fahrtrichtung zugewiesen, m�ssen die Dauerlichtzeichen f�r beide Fahrtrichtungen �ber allen Fahrstreifen gezeigt werden. Bevor die Fahrstreifenzuweisung umgestellt wird, muss f�r eine zur R�umung des Fahrstreifens ausreichende Zeit das Zeichen gekreuzte rote Balken f�r beide Richtungen gezeigt werden.

Zu � 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht

Zu den Abs�tzen 1 bis 3

1

Gegen mi�br�uchliche Verwendung von gelbem und blauem Blinklicht an damit ausger�steten Fahrzeugen ist stets einzuschreiten.

Zu Absatz 3

2

I.

Gelbes Blinklicht darf auf der Fahrt zur Arbeits- oder Unfallstelle nicht verwendet werden, w�hrend des Abschleppens nur, wenn der Zug ungew�hnlich langsam fahren mu� oder das abgeschleppte Fahrzeug oder seine Ladung genehmigungspflichtige �berma�e hat. Fahrzeuge des Stra�endienstes der �ffentlichen Verwaltung d�rfen gelbes Blinklicht verwenden, wenn sie Sonderrechte (� 35 Abs.�6) beanspruchen oder vorgebaute oder angeh�ngte R�um- oder Streuger�te mitf�hren.

3

II.

Ortsfestes gelbes Blinklicht sollte nur sparsam verwendet werden und nur dann, wenn die erforderliche Warnung auf andere Weise nicht deutlich genug gegeben werden kann. Empfehlenswert ist vor allem, es anzubringen, um den Blick des Kraftfahrers auf Stellen zu lenken, die au�erhalb seines Blickfeldes liegen, z. B. auf ein negatives Vorfahrtzeichen (Zeichen 205 und 206), wenn der Kraftfahrer wegen der baulichen Beschaffenheit der Stelle nicht ausreichend klar erkennt, da� er wartepflichtig ist. Aber auch auf eine Kreuzung selbst kann so hingewiesen werden, wenn diese besonders schlecht erkennbar oder aus irgendwelchen Gr�nden besonders gef�hrlich ist. Vgl. auch Nummer VI zu � 37 Abs.�2 Nr.�1 und 2; Rn. 14. Im gelben Blinklicht d�rfen nur schwarze Sinnbilder f�r einen schreitenden Fu�g�nger, ein Fahrrad, eine Stra�enbahn, einen Kraftomnibus, einen Reiter oder ein schwarzer Pfeil gezeigt werden.

4

III.

Fahrzeuge und Ladungen sind als ungew�hnlich breit anzusehen, wenn sie die gesetzlich zugelassenen Breiten �berschreiten (� 32 Abs.�1 StVZO und � 22 Abs.�2)

Zu den �� 39 bis 43 Allgemeines �ber Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

1

I.

Die beh�rdlichen Ma�nahmen zur Regelung und Lenkung des Verkehrs durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sollen die allgemeinen Verkehrsvorschriften sinnvoll erg�nzen. Dabei ist nach dem Grundsatz zu verfahren, so wenig Verkehrszeichen wie m�glich anzuordnen. Bei der Stra�enbaubeh�rde ist gegebenenfalls eine Pr�fung anzuregen, ob an Stelle von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen vorrangig durch verkehrstechnische oder bauliche Ma�nahmen eine Verbesserung der Situation erreicht werden kann.

2

Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben, sind nicht anzuordnen. Dies gilt auch f�r die Anordnung von Verkehrszeichen einschlie�lich Markierungen, deren rechtliche Wirkung bereits durch ein anderes vorhandenes oder gleichzeitig angeordnetes Verkehrszeichen erreicht wird. Abweichungen bed�rfen der Zustimmung der obersten Landesbeh�rde.

3

Verkehrszeichen d�rfen nur dort angebracht werden, wo dies nach den Umst�nden geboten ist. �ber die Anordnung von Verkehrszeichen darf in jedem Einzelfall und nur nach gr�ndlicher Pr�fung entschieden werden; die Zuziehung ortsfremder Sachverst�ndiger kann sich empfehlen.

4

1.

Beim Einsatz moderner Mittel zur Regelung und Lenkung des Verkehrs ist auf die Sicherheit besonders Bedacht zu nehmen.

Verkehrszeichen, Markierungen, Verkehrseinrichtungen sollen den Verkehr sinnvoll lenken, einander nicht widersprechen und so den Verkehr sicher f�hren.

Die Wahrnehmbarkeit darf nicht durch H�ufung von Verkehrszeichen beeintr�chtigt werden.

5

2.

Die Fl�ssigkeit des Verkehrs ist mit den zur Verf�gung stehenden Mitteln zu erhalten. Dabei geht die Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer der Fl�ssigkeit des Verkehrs vor. Der F�rderung der �ffentlichen Verkehrsmittel ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

6

II.

Soweit die StVO und diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift f�r die Ausgestaltung und Beschaffenheit, f�r den Ort und die Art der Anbringung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur Rahmenvorschriften geben, soll im einzelnen nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik verfahren werden, den das Bundesministerium f�r Verkehr und digitale Infrastruktur nach Anh�rung der zust�ndigen obersten Landesbeh�rden im Verkehrsblatt erforderlichenfalls bekannt gibt.

III.

Allgemeines �ber Verkehrszeichen

7

1.�

Es d�rfen nur die in der StVO abgebildeten Verkehrszeichen verwendet werden oder solche, die das Bundesministerium f�r Verkehr und digitale Infrastruktur nach Anh�rung der zust�ndigen obersten Landesbeh�rden durch Verlautbarung im Verkehrsblatt zul�sst.

Die Formen der Verkehrszeichen m�ssen den Mustern der StVO entsprechen.

Mehrere Verkehrszeichen oder ein Verkehrszeichen mit wenigstens einem Zusatzzeichen d�rfen gemeinsam auf einer wei�en Tr�gertafel aufgebracht werden. Die Tr�gertafel hat einen schwarzen Rand und einen wei�en Kontraststreifen. Zusatzzeichen werden jeweils von einem zus�tzlichen schwarzen Rand gefasst. Einzelne Verkehrszeichen d�rfen nur auf einer Tr�gertafel aufgebracht sein, wenn wegen ung�nstiger Umfeldbedingungen eine verbesserte Wahrnehmbarkeit erreicht werden soll.

8

2.�

Allgemeine Regeln zur Ausf�hrung der Gestaltung von Verkehrszeichen sind als Anlage zu dieser Verwaltungsvorschrift im Katalog der Verkehrszeichen in der aktuellen Ausgabe (VzKat) ausgef�hrt.

9

Gefahrzeichen k�nnen spiegelbildlich dargestellt werden (die einzelnen Varianten ergeben sich aus dem VzKat),

10

a)�

wenn dadurch verdeutlicht wird, wo die Gefahr zu erwarten ist (Zeichen 103, 105, 117, 121) oder

11

b)�

wenn sie auf der linken Fahrbahnseite wiederholt werden (Zeichen 117, 133 bis 142); die Anordnung von Gefahrzeichen f�r beide Fahrbahnseiten ist jedoch nur zul�ssig, wenn nach den �rtlichen Gegebenheiten nicht ausgeschlossen werden kann, dass Verkehrsteilnehmer das nur rechts befindliche Gefahrzeichen nicht oder nicht rechtzeitig erkennen k�nnen.

3.

Gr��e der Verkehrszeichen

12

a)�

Die Ausf�hrung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen ist auf das tats�chliche Erfordernis zu begrenzen; unn�tig gro� dimensionierte Zeichen sind zu vermeiden.

13

b)�

Sofern in dieser Vorschrift nichts anderes bestimmt wird, erfolgt die Wahl der ben�tigten Verkehrszeichengr��e - vor dem Hintergrund einer sorgf�ltigen Abw�gung - anhand folgender Tabellen:

Verkehrszeichen

Gr��e 1

(70 %)

Gr��e 2

(100 %)

Gr��e 3

(125 bzw. 140 %)

Ronde(0)

420

600

750 (125 %)

Dreieck (Seitenl.)

630

900

1260 (140 %)

Quadrat (Seitenl.)

420

600

840 (140 %)

Rechteck (HxB)

630 x 420

900 x 600

1260x840(140%)

Ma�e in mm

Zusatzzeichen

Gr��e 1

(70 %)

Gr��e 2

(100 %)

Gr��e 3

(125 %)

H�he 1

231x420

330 x 600

412x750

H�he 2

315x420

450 x 600

562 x 750

H�he 3

420 x 420

600 x 600

750 x 750

Ma�e der Zusatzzeichen in mm

14

c)�

Gr��enangaben f�r Sonderformen (z. B. Zeichen 201 „Andreaskreuz"), die in dieser Vorschrift nicht ausgef�hrt werden, sind im VzKat festgelegt.

15

d)�

In der Regel richtet sich die Gr��e nach der am Aufstellungsort geltenden zul�ssigen H�chstgeschwindigkeit:

Gr��en der Verkehrszeichen f�r Dreiecke, Quadrate und Rechtecke

Geschwindigkeitsbereich (km/h)

Gr��e

20 bis weniger als 50

1

50 bis 100

2

mehr als 100

3

Gr��en der Verkehrszeichen f�r Ronden

Geschwindigkeitsbereich (km/h)

Gr��e

0 bis 20

1

mehr als 20 bis 80

2

mehr als 80

3

16

e)�

Auf Autobahnen und autobahn�hnlich ausgebauten Stra�en ohne Geschwindigkeitsbeschr�nkung werden Verbote und vergleichbare Anordnungen zun�chst durch Verkehrszeichen der Gr��e 3 nach den Vorgaben des VzKat angek�ndigt, Wiederholungen erfolgen bei zweistreifigen Fahrbahnen in der Regel in der Gr��e 2.

f)

Kleinere Ausf�hrungen als Gr��e 1 kommen unter Ber�cksichtigung des Sichtbarkeitsgrundsatzes nur f�r den Fu�g�nger- und Radverkehr sowie die Regelungen des Haltens und Parkens in Betracht. Das Verh�ltnis der vorgeschriebenen Ma�e soll auch dann gegeben sein. Im �brigen sind bei allen Verkehrszeichen kleine Abweichungen von den Ma�en zul�ssig, wenn dies aus besonderen Gr�nden notwendig ist und die Wahrnehmbarkeit und Lesbarkeit der Zeichen nicht beeintr�chtigt.

17a

g)�

Die Gr��e von Zonenzeichen, z. B. Zeichen 270.1,sollte sich nach dem darauf enthaltenen Hauptzeichen richten.

18

4.�

Die Ausf�hrung der Verkehrszeichen darf nicht unter den Anforderungen anerkannter G�tebedingungen liegen.

19

5.�

Als Schrift ist die Schrift f�r den Stra�enverkehr gem�� DIN 1451, Teil 2 zu verwenden.

20

6.�

Die Farben m�ssen den Bestimmungen und Abgrenzungen des Normblattes „Aufsichtsfarben f�r Verkehrszeichen - Farben und Farbgrenzen" DIN 6171 entsprechen.

21

7.�

Verkehrszeichen, ausgenommen solche f�r den ruhenden Verkehr, m�ssen r�ckstrahlend oder von au�en oder innen beleuchtet sein. Das gilt auch f�r Verkehrseinrichtungen nach � 43 Absatz 3 Anlage 4 und f�r Zusatzzeichen. Werden Zusatzzeichen verwendet, m�ssen sie wie die Verkehrszeichen r�ckstrahlend oder von au�en oder innen beleuchtet sein. Hinsichtlich lichttechnischer Anforderungen wird auf die EN 12899-1 „Ortsfeste, vertikale Stra�enverkehrszeichen" sowie die einschl�gigen Regelwerke der Forschungsgesellschaft f�r Stra�en- und Verkehrswesen (FGSV) verwiesen.

22 �

Ein Verkehrszeichen ist nur dann von au�en beleuchtet, wenn es von einer eigenen Lichtquelle angeleuchtet wird.

23 �

Verkehrszeichen k�nnen auch lichttechnisch erzeugt als Wechselverkehrszeichen in Wechselverkehrszeichengebern dargestellt werden. Einzelheiten enthalten die „Richtlinien f�r Wechselverkehrszeichen an Bundesfernstra�en (RWVZ)" und die „Richtlinien f�r Wechselverkehrszeichenanlagen an Bundesfernstra�en (RWVA)", die das Bundesministerium f�r Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit den zust�ndigen obersten Landesbeh�rden im Verkehrsblatt bekannt gibt.

24

8.�

Die Verkehrszeichen m�ssen fest eingebaut sein, soweit sie nicht nur vor�bergehend aufgestellt werden. Pfosten, Rahmen und Schilderr�ckseiten sollen grau sein.

25

Strecken- und Verkehrsverbote f�r einzelne Fahrstreifen sind in der Regel so �ber den einzelnen Fahrstreifen anzubringen, dass sie dem betreffenden Fahrstreifen zweifelsfrei zugeordnet werden k�nnen (Verkehrszeichenbr�cken oder Auslegermaste).

26

Muss von einer solchen Anbringung abgesehen werden oder sind die Zeichen nur vor�bergehend angeordnet, z. B. bei Arbeitsstellen, sind die Ge- oder Verbotszeichen auf einer Verkehrslenkungstafel (Zeichen 501 ff.) am rechten Fahrbahnrand anzuzeigen (vgl. VwV zu den Zeichen 501 bis 546 Verkehrslenkungstafeln, Randnummer 7). Insbesondere au�erhalb geschlossener Ortschaften sollen die angeordneten Ge- oder Verbotszeichen durch eine gleiche Verkehrslenkungstafel mit Entfernungsangabe auf einem Zusatzzeichen angek�ndigt werden.

27 �

Bei den Zeichen 209 bis 214 und 245 reicht eine Aufstellung rechts neben dem Fahrstreifen, f�r den sie gelten, aus.

28

9.�

Verkehrszeichen sind gut sichtbar in etwa rechtem Winkel zur Fahrbahn rechts daneben anzubringen, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift anderes gesagt ist.

29

a)�

Links allein oder �ber der Stra�e allein d�rfen sie nur angebracht werden, wenn Missverst�ndnisse dar�ber, dass sie f�r den gesamten Verkehr in einer Richtung gelten, nicht entstehen k�nnen und wenn sichergestellt ist, dass sie auch bei Dunkelheit auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar sind.

30

b)�

Wo n�tig, vor allem an besonders gef�hrlichen Stra�enstellen, k�nnen die Verkehrszeichen auf beiden Stra�enseiten, bei getrennten Fahrbahnen auf beiden Fahrbahnseiten aufgestellt werden.

31

c)�

Verkehrszeichen k�nnen so gew�lbt sein, dass sie auch seitlich erkennbar sind, wenn dies nach ihrer Zweckbestimmung geboten erscheint und ihre Sichtbarkeit von vorn dadurch nicht beeintr�chtigt wird. Dies gilt insbesondere f�r die Zeichen 250 bis 267, nicht jedoch f�r vorfahrtregelnde Zeichen.

32

10.�

Es ist darauf zu achten, dass Verkehrszeichen nicht die Sicht behindern, insbesondere auch nicht die Sicht auf andere Verkehrszeichen oder auf Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen verdecken.

11.

H�ufung von Verkehrszeichen

33 �

Weil die Bedeutung von Verkehrszeichen bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit zweifelsfrei erfassbar sein muss, sind H�ufungen von Verkehrszeichen zu vermeiden. Es ist daher stets vorrangig zu pr�fen, auf welche vorgesehenen oder bereits vorhandenen Verkehrszeichen verzichtet werden kann.

34 �

Sind dennoch an einer Stelle oder kurz hintereinander mehrere Verkehrszeichen unvermeidlich, muss daf�r gesorgt werden, dass die f�r den flie�enden Verkehr wichtigen besonders auffallen. Kann dies nicht realisiert werden oder wird ein f�r den flie�enden Verkehr bedeutsames Verkehrszeichen an der betreffenden Stelle nicht erwartet, ist jene Wirkung auf andere Weise zu erzielen (z. B. durch �bergr��e oder gelbes Blinklicht).

35

a)�

Am gleichen Pfosten oder sonst unmittelbar �beroder nebeneinander d�rfen nicht mehr als drei Verkehrszeichen angebracht werden; bei Verkehrszeichen f�r den ruhenden Verkehr kann bei besonderem Bedarf abgewichen werden.

36

aa)�

Gefahrzeichen stehen grunds�tzlich allein (vgl. Nummer I zu � 40, Randnummer 1).

37

bb)�

Mehr als zwei Vorschriftzeichen sollen an einem Pfosten nicht angebracht werden. Sind ausnahmsweise drei solcher Verkehrszeichen an einem Pfosten vereinigt, dann darf sich nur eins davon an den flie�enden Verkehr wenden.

38

cc)�

Vorschriftzeichen f�r den flie�enden Verkehr d�rfen in der Regel nur dann kombiniert werden, wenn sie sich an die gleichen Verkehrsarten wenden und wenn sie die gleiche Strecke oder den gleichen Punkt betreffen.

39

dd)�

Verkehrszeichen, durch die eine Wartepflicht angeordnet oder angek�ndigt wird, d�rfen nur dann an einem Pfosten mit anderen Verkehrszeichen angebracht werden, wenn jene wichtigen Zeichen besonders auffallen.

40

b)�

Dicht hintereinander sollen Verkehrszeichen f�r den flie�enden Verkehr nicht folgen. Zwischen Pfosten, an denen solche Verkehrszeichen gezeigt werden, sollte vielmehr ein so gro�er Abstand bestehen, dass der Verkehrsteilnehmer bei der dort gefahrenen Geschwindigkeit Gelegenheit hat, die Bedeutung der Verkehrszeichen nacheinander zu erfassen.

41

12.�

An spitzwinkligen Einm�ndungen ist bei der Aufstellung der Verkehrszeichen daf�r zu sorgen, dass Benutzer der anderen Stra�e sie nicht auf sich beziehen, auch nicht bei der Ann�herung; erforderlichenfalls sind Sichtblenden oder �hnliche Vorrichtungen anzubringen.

42

13.a)�

Die Unterkante der Verkehrszeichen sollte sich, soweit nicht bei einzelnen Zeichen anderes gesagt ist, in der Regel 2 m �ber Stra�enniveau befinden, �ber Radwegen 2,20 m, an Schilderbr�cken 4,50 m, auf Inseln und an Verkehrsteilern 0,60 m.

43

b)�

Verkehrszeichen d�rfen nicht innerhalb der Fahrbahn aufgestellt werden. In der Regel sollte der Seitenabstand von ihr innerhalb geschlossener Ortschaften 0,50 m, keinesfalls weniger als 0,30 m betragen, au�erhalb geschlossener Ortschaften 1,50 m.

44

14.�

Sollen Verkehrszeichen nur zu gewissen Zeiten gelten, d�rfen sie sonst nicht sichtbar sein. Nur die Geltung der Zeichen 224, 229, 245, 250, 251, 253, 255, 260, 261, 270.1, 274, 276, 277, 277.1, 283, 286, 290.1, 314, 314.1 und 315 darf stattdessen auf einem Zusatzzeichen, z. B. „8-16 h", zeitlich beschr�nkt werden. Vorfahrtregelnde Zeichen vertragen keinerlei zeitliche Beschr�nkungen.

45

Besteht bei Verkehrszeichen an einem Pfosten kein unmittelbarer Bezug, ist dies durch einen Abstand von etwa 10 cm zu verdeutlichen.

16.

Zusatzzeichen im Besonderen

46

a)�

Sie sollten, wenn irgend m�glich, nicht beschriftet sein, sondern nur Sinnbilder zeigen. Wie Zusatzzeichen auszugestalten sind, die in der StVO oder in dieser Vorschrift nicht erw�hnt, aber h�ufig notwendig sind, gibt das Bundesministerium f�r Verkehr und digitale Infrastruktur nach Anh�rung der zust�ndigen obersten Landesbeh�rden im amtlichen Katalog der Verkehrszeichen (VzKat) im Verkehrsblatt bekannt. Abweichungen von dem in diesem Verzeichnis aufgef�hrten Zusatzzeichen sind nicht zul�ssig; andere Zusatzzeichen bed�rfen der Zustimmung der zust�ndigen obersten Landesbeh�rde oder der von ihr bestimmten Stelle.

47

b)�

Mehr als zwei Zusatzzeichen sollten an einem Pfosten, auch zu verschiedenen Verkehrszeichen, nicht angebracht werden. Die Zuordnung der Zusatzzeichen zu den Verkehrszeichen muss eindeutig erkennbar sein (� 39 Absatz 3 Satz 3).

48

c)�

Entfernungs- und L�ngenangaben sind auf- oder abzurunden. Anzugeben sind z. B. 60 m statt 63 m, 80 m statt 75 m, 250 m statt 268 m, 800 m statt 750m, 1,2 km statt 1235 m.

IV.

Allgemeines �ber Markierungen

49

1.�

Markierungen sind nach den Richtlinien f�r die Markierung von Stra�en (RMS) auszuf�hren. Das Bundesministerium f�r Verkehr und digitale Infrastruktur gibt die RMS im Einvernehmen mit den zust�ndigen obersten Landesbeh�rden im Verkehrsblatt bekannt.

50

2.�

Die auf den flie�enden Verkehr bezogenen Markierungen sind retroreflektierend auszuf�hren.

51

3.�

Markierungskn�pfe sollen nur dann anstelle der Markierungslinien verwendet werden, wenn dies aus technischen Gr�nden zweckm��ig ist, z. B. auf Pflasterdecken.

52

4.�

Dagegen k�nnen Markierungen aller Art durch das zus�tzliche Anbringen von Markierungskn�pfen in ihrer Wirkung unterst�tzt werden; geschieht dies an einer ununterbrochenen Linie, d�rfen die Markierungskn�pfe nicht gruppenweise gesetzt werden. Zur Kennzeichnung gef�hrlicher Kurven und zur Verdeutlichung des Stra�enverlaufs an anderen un�bersichtlichen Stellen kann das zus�tzliche Anbringen von Markierungskn�pfen auf Fahrstreifenbegrenzungen, auf Fahrbahnbegrenzungen und auf Leitlinien n�tzlich sein.

53

5.�

Markierungskn�pfe m�ssen in Grund und Aufriss eine abgerundete Form haben. Der Durchmesser soll nicht kleiner als 120 mm und nicht gr��er als 150 mm sein. Die Markierungskn�pfe d�rfen nicht mehr als 25 mm aus der Fahrbahn herausragen.

54

6.�

Nach Erneuerung oder �nderung einer dauerhaften Markierung darf die alte Markierung nicht mehr sichtbar sein, wenn dadurch Zweifel �ber die Verkehrsregelung entstehen k�nnten.

55

7.�

Durch Schriftzeichen, Sinnbilder oder die Wiedergabe eines Verkehrszeichens auf der Fahrbahn kann der Fahrzeugverkehr lediglich zus�tzlich auf eine besondere Verkehrssituation aufmerksam gemacht werden. Von dieser M�glichkeit ist nur sparsam Gebrauch zu machen. Sofern dies dennoch in Einzelf�llen erforderlich sein sollte, sind die Darstellungen ebenfalls nach den RMS auszuf�hren.

56

8.�

Pflasterlinien in verkehrsberuhigten Gesch�ftsbereichen (vgl. � 39 Absatz 5 letzter Satz) m�ssen ausreichend breit sein, in der Regel mindestens 10 cm, und einen deutlichen Kontrast zur Fahrbahn aufweisen.

V.

Allgemeines �ber Verkehrseinrichtungen

57

F�r Verkehrseinrichtungen gelten die Vorschriften der Nummern I, III 1, 2, 4, 5, 6, 10 und 13 sinngem��.

Zu � 39 Verkehrszeichen

Zu Absatz 1

1

Auf Nummer I zu den �� 39 bis 43 wird verwiesen; Rn. 1.

Zu Absatz 2

2

Verkehrszeichen, die als Wechselverkehrszeichen aus einem Lichtraster gebildet werden (sogenannte Matrixzeichen), zeigen die sonst schwarzen Symbole, Schriften und Ziffern durch wei�e Lichter an, der sonst wei�e Untergrund bleibt als Hintergrund f�r die Lichtpunkte schwarz. Diese Umkehrung f�r Wei� und Schwarz ist nur solchen Matrixzeichen vorbehalten.

Zu Absatz 5

Vor�bergehende Markierungen

3

I.�

Gelbe Markierungsleuchtkn�pfe d�rfen nur in Kombination mit Dauerlichtzeichen oder Wechselverkehrszeichen (z. B. Verkehrslenkungstafel, Wechselwegweiser) angeordnet werden. Als Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) sollte der Abstand der Leuchtkn�pfe auf Autobahnen 6 m, auf anderen Stra�en au�erorts 4 m und innerorts 3 m betragen. Werden gelbe Markierungsleuchtkn�pfe als Leitlinie angeordnet, muss der Abstand untereinander deutlich gr��er sein.

4

II.�

Nach den RSA k�nnen gelbe Markierungen, gelbe Markierungsknopfreihen oder gelbe retroreflektierende Elemente auch im Sockelbereich von tempor�r eingesetzten transportablen Schutzeinrichtungen als Fahrbahnbegrenzung angebracht werden.

Zu Absatz 8

5

Vor Anordnung eines Gefahrzeichens mit einem Sinnbild aus � 39 Absatz 8 ist zu pr�fen, ob vor der besonderen Gefahrenlage nicht mit dem Zeichen 101 und einem geeigneten Zusatzzeichen gewarnt werden kann.

Zu Absatz 10

6

Insbesondere an Orten mit hohem Parkdruck oder an Orten, an denen eine erh�hte Anzahl von Falschparkern zu erwarten ist, soll zur Unterst�tzung einer Parkfl�chenvorhaltung f�r elektrisch betriebene Fahrzeuge von der zus�tzlichen Aufbringung des Sinnbildes auf der Parkfl�che Gebrauch gemacht werden.

Zu Absatz 11

Zu Satz 1

7

Zur Unterst�tzung einer Parkfl�chenvorhaltung f�r Carsharingfahrzeuge kann das Sinnbild zus�tzlich auf der Parkfl�che aufgebracht sein. Insbesondere an Orten mit hohem Parkdruck oder an Orten, an denen eine erh�hte Anzahl von Falschparkern zu erwarten ist, soll zur Unterst�tzung einer Parkfl�chenvorhaltung f�r Carsharingfahrzeuge von der zus�tzlichen Aufbringung des Sinnbildes auf der Parkfl�che Gebrauch gemacht werden.

Zu Satz 2

8

I.

Die Plakette wird auf Antrag von der nach Landesrecht zust�ndigen Beh�rde f�r maximal f�nf Jahre in stets widerruflicher Weise ausgegeben. Mit dem Antrag sind die Zulassungsbescheinigung Teil I als Nachweis der Haltereigenschaft des Carsharingunternehmens sowie die Vertragsbedingungen und Allgemeinen Gesch�ftsbedingungen des Carsharingunternehmens zum Nachweis daf�r vorzulegen, dass das betreffende Kraftfahrzeug einer unbestimmten Anzahl von Fahrerinnen und Fahrern auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung und einem die Energiekosten mit einschlie�enden Zeit- oder Kilometertarif oder Mischformen solcher Tarife angeboten wird und selbstst�ndig reserviert und genutzt werden kann. Kann der Nachweis der Haltereigenschaft auch durch sonstige geeignete Unterlagen erbracht werden, so gen�gt die Vorlage dieser Unterlagen.

9

II.

In die Plakette sind von der zust�ndigen Beh�rde im jeweils daf�r vorgesehenen Sichtfeld mit lichtechtem Stift der Name des Carsharingunternehmens und das Kennzeichen des jeweiligen Fahrzeuges einzutragen. Zudem muss die Plakette mit einem Siegel der ausgebenden Stelle wertgestellt werden. Dabei k�nnen auch Dokumentenklebesiegel gem�� Verkehrsblattverlautbarung vom 3. Februar 1997 (VkBl. S. 140) verwendet werden. F�r die Gestaltung der Plakette, deren Sicherheitsmerkmale und deren Anbringung wird auf die Verkehrsblattverlautbarung vom 18. August 2020 (VkBl. S. 505) verwiesen.

10

III.

Bei einem Carsharingfahrzeug, das nach den Vorschriften seines Herkunftsstaates, der nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, zur Teilnahme am Stra�enverkehr berechtigt ist, erfolgt die Kennzeichnung ebenfalls durch Plakette.

11

IV.

Wird das Fahrzeug auf jemand anderen als auf das Carsharingunternehmen zugelassen, ist daf�r Sorge zu tragen, dass die Plakette durch das Carsharingunternehmen entfernt wird.

Zu � 40 Gefahrzeichen

1

I.�

Gefahrzeichen sind nach Ma�gabe des � 45 Absatz 9 Satz 4 anzuordnen. Nur wenn sie als Warnung oder Aufforderung zur eigenverantwortlichen Anpassung des Fahrverhaltens nicht ausreichen, sollte stattdessen oder bei unabweisbarem Bedarf erg�nzend mit Vorschriftzeichen (insbesondere Zeichen 274, 276) auf eine der Gefahrsituation angepasste Fahrweise hingewirkt werden ; vgl. hierzu I zu den Zeichen 274, 276, 277 und 277.1.

2

II.�

Die Angabe der Entfernung zur Gefahrstelle oder der L�nge der Gefahrstrecke durch andere als die in Absatz 2 und 4 bezeichneten Zusatzzeichen ist unzul�ssig.

Zu Zeichen 101 Gefahrstelle

1

I.�

Das Zeichen darf nicht anstelle der Zeichen 102 bis 151 dauerhaft verwendet werden.

2

II.�

Vor Schienenbahnen ohne Vorrang darf nur durch dieses Zeichen samt einem Zusatzzeichen z. B. mit dem Sinnbild „Stra�enbahn" (1048-19) oder dem Sinnbild aus Zeichen 151 gewarnt werden, bei nicht oder kaum benutzten Gleisen auch durch Zeichen 112.

Zu Zeichen 102 Kreuzung oder Einm�ndung mit Vorfahrt von rechts

1

Das Zeichen darf nur angeordnet werden vor schwer erkennbaren Kreuzungen und Einm�ndungen von rechts, an denen die Vorfahrt nicht durch Vorfahrtzeichen geregelt ist. Innerhalb geschlossener Ortschaften ist das Zeichen im allgemeinen entbehrlich.

Zu den Zeichen 103 Kurve und 105 Doppelkurve

1

I.�

Die Zeichen sind nur dort anzuordnen, wo die Erforderlichkeit einer erheblichen Reduzierung der Geschwindigkeit in einem Kurvenbereich nicht rechtzeitig erkennbar ist, obwohl Richtungstafeln aufgestellt sind (vgl. Nummer II VwV zu � 43 Absatz 3 Anlage 4 Abschnitte 2 und 3, Randnummer 6).

2

II.�

Es d�rfen nur die im Katalog der Verkehrszeichen aufgef�hrten Varianten der Zeichen 103 und 105 angeordnet werden. Eine n�here Darstellung des Kurvenverlaufs auf den Zeichen ist unzul�ssig.

3

III.�

Mehr als zwei gef�hrliche Kurven im Sinne der Nummer I sind durch ein Doppelkurvenzeichen mit einem Zusatzzeichen, das die L�nge der kurvenreichen Strecke angibt, anzuk�ndigen. Vor den einzelnen Kurven ist dann nicht mehr zu warnen.

Zu Zeichen 108 Gef�lle und 110 Steigung

1

Die Zeichen d�rfen nur dann angeordnet werden, wenn der Verkehrsteilnehmer die Steigung oder das Gef�lle nicht rechtzeitig erkennen oder wegen besonderer �rtlicher Verh�ltnisse oder des Streckencharakters die St�rke oder die L�nge der Neigungsstrecke untersch�tzen kann. Die L�nge der Gefahrstrecke kann auf einem Zusatzzeichen angegeben werden.

Zu Zeichen 112 Unebene Fahrbahn

1

I.

Das Zeichen ist nur f�r sonst gut ausgebaute Stra�en und nur dann anzuordnen, wenn Unebenheiten bei Einhaltung der jeweils zul�ssigen H�chstgeschwindigkeit oder der Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen eine Gefahr f�r den Fahrzeugverkehr darstellen k�nnen.

2

II.

Es ist empfehlenswert, die Entfernung zwischen dem Standort des Zeichens und dem Ende der Gefahrstelle anzugeben, wenn vor einer unebenen Fahrbahn von erheblicher L�nge gewarnt werden muss.

3

III.

Vgl. auch Nummer II zu Zeichen 101; Randnummer 2.

Zu Zeichen 114 Schleuder- oder Rutschgefahr bei N�sse oder Schmutz

1

I.

Das Zeichen ist nur dort anzuordnen, wo die Gefahr nur auf einem kurzen Abschnitt besteht. Besteht die Gefahr auf l�ngeren Streckenabschnitten h�ufiger, ist stattdessen die zul�ssige H�chstgeschwindigkeit bei N�sse zu beschr�nken. Innerhalb geschlossener Ortschaften ist das Zeichen in der Regel entbehrlich.

2

II.

Vor der Beschmutzung der Fahrbahn ist nur zu warnen, wenn die verkehrsgef�hrdende Auswirkung schwer erkennbar ist und nicht sofort beseitigt werden kann; vgl. Nummer I zu � 32 Absatz 1; Randnummer 1.

Zu den Zeichen 120 und 121 Verengte Fahrbahn

1

Verengt sich die Fahrbahn nur allm�hlich oder ist die Verengung durch horizontale und vertikale Leiteinrichtungen ausreichend gekennzeichnet, bedarf es des Zeichens nicht. Innerhalb geschlossener Ortschaften sollen die Zeichen nur bei Baustellen angeordnet werden.

Zu Zeichen 123 Arbeitsstelle

1

Zur Ausf�hrung von Stra�enarbeitsstellen vgl. Richtlinien f�r die Sicherung von Arbeitsstellen an Stra�en (RSA).

Zu Zeichen 125 Gegenverkehr

1

Das Zeichen ist nur dann anzuordnen, wenn eine Fahrbahn mit Verkehr in einer Richtung in eine Fahrbahn mit Gegenverkehr �bergeht und dies nicht ohne Weiteres erkennbar ist.

Zu Zeichen 131 Lichtzeichenanlage

1

Das Zeichen ist innerhalb geschlossener Ortschaften nur anzuordnen, wenn die Lichtzeichenanlage f�r die Fahrzeugf�hrer nicht bereits in so ausreichender Entfernung erkennbar ist, dass ein rechtzeitiges Anhalten problemlos m�glich ist. Au�erhalb geschlossener Ortschaften ist das Zeichen stets in Verbindung mit einer Geschwindigkeitsbeschr�nkung vor Lichtzeichenanlagen anzuordnen; vgl. III. zu Zeichen 274.

Zu Zeichen 133 Fu�g�nger

1

Das Zeichen ist nur dort anzuordnen, wo Fu�g�ngerverkehr au�erhalb von Kreuzungen oder Einm�ndungen �ber oder auf die Fahrbahn gef�hrt wird und dies f�r den Fahrzeugverkehr nicht ohne Weiteres erkennbar ist.

Zu Zeichen 136 Kinder

1

I.

Das Zeichen darf nur angeordnet werden, wo die Gefahr besteht, dass Kinder h�ufig ungesichert auf die Fahrbahn laufen und eine technische Sicherung nicht m�glich ist. Die Anordnung des Zeichens ist in Tempo-30-Zonen in der Regel nicht erforderlich (vgl. Nummer XI zu � 45 Absatz 1 bis 1e).

2

II.

Vgl. auch zu � 31; Randnummer 1.

Zu Zeichen 138 Radfahrer

1

Das Zeichen ist nur dort anzuordnen, wo Radverkehr au�erhalb von Kreuzungen oder Einm�ndungen die Fahrbahn quert oder auf sie gef�hrt wird und dies f�r den Kraftfahrzeugverkehr nicht ohne Weiteres erkennbar ist. Vgl. III zu den Zeichen 237, 240 und 241.

Zu Zeichen 142 Wildwechsel

1

I.�

Das Zeichen darf nur f�r Stra�en mit schnellem Verkehr f�r bestimmte Streckenabschnitte angeordnet werden, in denen Wild h�ufig �ber die Fahrbahn wechselt. Diese Gefahrstellen sind mit den unteren Jagd- und Forstbeh�rden sowie den Jagdaus�bungsberechtigten festzulegen.

2

II.�

Auf Stra�en mit Wildschutzz�unen ist das Zeichen entbehrlich.

Zu den Zeichen 151 bis 162 Bahn�bergang

1

I.

Die Zeichen sind au�erhalb geschlossener Ortschaften in der Regel f�r beide Stra�enseiten anzuordnen.

2

II.

In der Regel sind die Zeichen 156 bis 162 anzuordnen. Selbst auf Stra�en von geringer Verkehrsbedeutung gen�gt das Zeichen 151 allein nicht, wenn dort schnell gefahren wird oder wenn der Bahn�bergang zu sp�t zu erkennen ist.

3

Innerhalb geschlossener Ortschaften gen�gt das Zeichen 151, wenn nicht schneller als 50 km/h gefahren werden darf und der Bahn�bergang gut erkennbar ist.

Zu � 41 Vorschriftzeichen

1

I.�

Bei �nderungen von Verkehrsregeln, deren Missachtung besonders gef�hrlich ist, z. B. bei �nderung der Vorfahrt, ist f�r eine ausreichende �bergangszeit der Fahrverkehr zu warnen.

2

II.�

Wenn durch Verbote oder Beschr�nkungen einzelne Verkehrsarten ausgeschlossen werden, ist dies in ausreichendem Abstand vorher anzuk�ndigen und auf m�gliche Umleitungen hinzuweisen.

3

III.�

F�r einzelne markierte Fahrstreifen d�rfen Fahrtrichtungen (Zeichen 209 ff.) oder H�chst- oder Mindestgeschwindigkeiten (Zeichen 274 oder 275) vorgeschrieben oder das �berholen (Zeichen 276, 277 oder 277.1) oder der Verkehr (Zeichen 245 oder 250 bis 266) verboten werden.

4

IV.�

Soll die Geltung eines Vorschriftzeichens auf eine oder mehrere Verkehrsarten beschr�nkt werden, ist die jeweilige Verkehrsart auf einem Zusatzzeichen unterhalb des Verkehrszeichens sinnbildlich darzustellen. Soll eine Verkehrsart oder sollen Verkehrsarten von der Beschr�nkung ausgenommen werden, ist der sinnbildlichen Darstellung das Wort „frei" anzuschlie�en.

Zu Zeichen 201 Andreaskreuz

1

I.�

Die Andreaskreuze sind in der Regel m�glichst nahe, aber nicht weniger als 2,25 m vor der �u�eren Schiene aufzustellen.

2

II.�

Andreaskreuze sind am gleichen Pfosten wie Blinklichter oder Lichtzeichen anzubringen. Mit anderen Verkehrszeichen d�rfen sie nicht kombiniert werden.

3

III.�

Wo in den Hafen- und Industriegebieten den Schienenbahnen Vorrang gew�hrt werden soll, m�ssen Andreaskreuze an allen Einfahrten angeordnet werden. Vorrang haben dann auch Schienenbahnen, die nicht auf besonderem Bahnk�rper verlegt sind. F�r Industriegebiete kommt eine solche Regelung nur in Betracht, wenn es sich um geschlossene Gebiete handelt, die als solche erkennbar sind und die nur �ber bestimmte Zufahrten erreicht werden k�nnen.

IV.

Weitere Sicherung von �berg�ngen von Schienenbahnen mit Vorrang

4

1.�

Wegen der st�ndig zunehmenden Verkehrsdichte auf den Stra�en ist die technische Sicherung der bisher nicht so gesicherten Bahn�berg�nge anzustreben. Besonders ist darauf zu achten, ob Bahn�berg�nge infolge Zunahme der Verkehrsst�rke einer technischen Sicherung bed�rfen. Anregungen sind der h�heren Verwaltungsbeh�rde vorzulegen.

5

2.�

Auf die Schaffung ausreichender Sichtfl�chen an Bahn�berg�ngen ohne technische Sicherung ist hinzuwirken. Wo solche �bersicht fehlt, ist die zul�ssige H�chstgeschwindigkeit vor dem Bahn�bergang angemessen zu beschr�nken. Das Zeichen 274 ist �ber den ein- oder zweistreifigen Baken (Zeichen 159 oder 162) anzubringen.

6

3.�

Dort, wo L�ngsmarkierungen angebracht sind, empfiehlt es sich, auch eine Haltlinie (Zeichen294), in der Regel in H�he des Andreaskreuzes zu markieren. Zur Anordnung einer einseitigen Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 296) vgl. zu � 19 Absatz 1.

7

4.�

Vgl. auch zu den Zeichen 151 bis 162.

8

5.�

Bevor ein Verkehrszeichen oder eine Markierung angeordnet oder entfernt wird, ist der Betreiber des Schienennetzes zu h�ren.

V.

Stra�enbahnen und die �brigen Schienenbahnen (Privatanschlussbahnen)

9

1.�

�ber die Zustimmungsbed�rftigkeit der Aufstellung und Entfernung von Andreaskreuzen vgl. Nummer III zu � 45 Absatz 1 bis 1e; Randnummer 3 ff. Au�erdem sind, soweit die Aufsicht �ber die Bahnen nicht bei den obersten Landesbeh�rden liegt, die f�r die Aufsicht zust�ndigen Beh�rden zu beteiligen; sind die Bahnen Zubeh�r einer bergbaulichen Anlage, dann sind auch die obersten Bergbaubeh�rden zu beteiligen.

10

2.�

Der Vorrang darf nur gew�hrt werden, wenn eine solche Schienenbahn auf besonderem oder unabh�ngigem Bahnk�rper verlegt ist, dies auch dann, wenn der besondere Bahnk�rper innerhalb des Verkehrsraums einer �ffentlichen Stra�e liegt. Eine Schienenbahn ist schon dann an einem �bergang auf besonderem Bahnk�rper verlegt, wenn dieser an dem �bergang endet. Ein besonderer Bahnk�rper setzt mindestens voraus, dass die Gleise durch ortsfeste, k�rperliche Hindernisse vom �brigen Verkehrsraum abgegrenzt und diese Hindernisse auff�llig kenntlich gemacht sind; abtrennende Bordsteine m�ssen wei� sein.

11

VI.

1.�

Stra�enbahnen auf besonderem oder unabh�ngigem Bahnk�rper, der nicht innerhalb des Verkehrsraums einer �ffentlichen Stra�e liegt, ist in der Regel durch Aufstellung von Andreaskreuzen der Vorrang zu geben. An solchen Bahn�berg�ngen ist schon bei m��igem Verkehr auf der querenden Stra�e oder wenn auf dieser Stra�e schneller als 50 km/h gefahren wird, die Anbringung einer stra�enbahnabh�ngigen, in der Regel zweifarbigen Lichtzeichenanlage (vgl. � 37 Absatz 2 Nummer 3) oder von Schranken zu erw�gen. Auch an solchen Bahn�berg�ngen �ber Feld- und Waldwege sind Andreaskreuze dann erforderlich, wenn der Bahn�bergang nicht ausreichend erkennbar ist; unzureichende �bersicht �ber die Bahnstrecke kann ebenfalls dazu Anlass geben.

12

2. a)�

Liegt der besondere oder unabh�ngige Bahnk�rper innerhalb des Verkehrsraums einer Stra�e mit Vorfahrt oder verl�uft er neben einer solchen Stra�e, bedarf es nur dann eines Andreaskreuzes, wenn der Schienenverkehr f�r den kreuzenden oder abbiegenden Fahrzeugf�hrer nach dem optischen Eindruck nicht zweifelsfrei zu dem Verkehr auf der Stra�e mit Vorfahrt geh�rt. Unmittelbar vor dem besonderen Bahnk�rper darf das Andreaskreuz nur dann aufgestellt werden, wenn so viel Stauraum vorhanden ist, dass ein vor dem Andreaskreuz wartendes Fahrzeug den L�ngsverkehr nicht st�rt. Wird an einer Kreuzung oder Einm�ndung der Verkehr durch Lichtzeichen geregelt, muss auch der Stra�enbahnverkehr auf diese Weise geregelt werden, und das auch dann, wenn der Bahnk�rper parallel zu einer Stra�e in deren unmittelbarer N�he verl�uft. Dann ist auch stets zu erw�gen, ob der die Schienen kreuzende Abbiegeverkehr gleichfalls durch Lichtzeichen zu regeln oder durch gelbes Blinklicht mit dem Sinnbild einer Stra�enbahn zu warnen ist.

13

b)�

Hat der gleichgerichtete Verkehr an einer Kreuzung oder Einm�ndung nicht die Vorfahrt, ist es nur in Ausnahmef�llen m�glich, der Stra�enbahn Vorrang zu gew�hren.

Zu Zeichen 205 Vorfahrt gew�hren!

1

I.

Ist neben einer durchgehenden Fahrbahn ein Fahrstreifen vorhanden, welcher der Einf�delung des einm�ndenden Verkehrs dient, ist das Zeichen am Beginn dieses Fahrstreifens anzuordnen. Vgl. Nummer I zu � 7 Absatz 1 bis 3; Randnummer 1. An Einf�delungsstreifen auf Autobahnen und Kraftfahrstra�en ist das Zeichen im Regelfall nicht erforderlich (vgl. � 18 Absatz 3).

2

II.

�ber Kreisverkehr vgl. zu Zeichen 215.

3

III.

Nur wenn eine Bevorrechtigung der Schienenbahn auf andere Weise nicht m�glich ist, kann in Ausnahmef�llen das Zeichen 205 mit dem Zusatzzeichen mit Stra�enbahnsinnbild (1048-19) angeordnet werden, insbesondere wo Schienenbahnen einen kreisf�rmigen Verkehr kreuzen oder wo die Schienenbahn eine Wendeschleife oder �hnlich gef�hrte Gleisanlagen bef�hrt. F�r eine durch Zeichen 306 bevorrechtigte Stra�e darf das Zeichen mit Zusatzzeichen nicht angeordnet werden.

Zu Zeichen 206 Halt! Vorfahrt gew�hren!

I.�

Das Zeichen 206 ist nur dann anzuordnen, wenn

1.

1.�

die Sichtverh�ltnisse an der Kreuzung oder Einm�ndung es zwingend erfordern,

2

2.�

es wegen der �rtlichkeit (Einm�ndung in einer Innenkurve oder in eine besonders schnell befahrene Stra�e) schwierig ist, die Geschwindigkeit der Fahrzeuge auf der anderen Stra�e zu beurteilen, oder

3

3.�

es sonst aus Gr�nden der Sicherheit notwendig erscheint, einen Wartepflichtigen zu besonderer Vorsicht zu mahnen (z. B. in der Regel an der Kreuzung zweier Vorfahrtstra�en).

4

II.�

Zus�tzlich ist im Regelfall eine Haltlinie (Zeichen 294) dort anzubringen, wo der Wartepflichtige die Stra�e �bersehen kann. Bei einem im Zuge der Vorfahrtstra�e (Zeichen 306) verlaufenden Radweg ist die Haltlinie unmittelbar vor der Radwegefurt anzubringen"

Zu den Zeichen 205 und 206 Vorfahrt gew�hren. und Halt. Vorfahrt gew�hren.

1

I.�

Die Zeichen sind unmittelbar vor der Kreuzung oder Einm�ndung anzuordnen.

2

II.�

Die Zeichen sind nur anzuk�ndigen, wenn die Vorfahrtregelung aufgrund der �rtlichen Gegebenheiten (Stra�enverlauf, Geschwindigkeit, Verkehrsst�rke) anderenfalls nicht rechtzeitig erkennbar w�re. Innerhalb geschlossener Ortschaften ist die Ank�ndigung in der Regel nicht erforderlich. Au�erhalb geschlossener Ortschaften soll sie 100 bis 150 m vor der Kreuzung oder Einm�ndung erfolgen. Die Ank�ndigung erfolgt durch Zeichen 205 mit der Entfernungsangabe auf einem Zusatzzeichen. Bei der Ank�ndigung des Zeichens 206 enth�lt das Zusatzzeichen neben der Entfernungsangabe zus�tzlich das Wort „Stop".

3

II.�

Das Zusatzzeichen mit dem Sinnbild eines Fahrrades und zwei gegenl�ufigen waagerechten Pfeilen (100032) ist anzuordnen, wenn der Radweg im Verlauf der Vorfahrtstra�e f�r den Radverkehr in beide Richtungen freigegeben ist.

4

IV.�

Wo eine Lichtzeichenanlage steht, sind die Zeichen in der Regel unter oder neben den Lichtzeichen am gleichen Pfosten anzubringen.

5

V.�

Nur wo eine Stra�e mit Wartepflicht in einem gro�-r�umigen Knoten eine Stra�e mit Mittelstreifen kreuzt und f�r den Verkehrsteilnehmer schwer erkennbar ist, dass es sich um die beiden Richtungsfahrbahnen derselben Stra�e handelt, ist zus�tzlich auf dem Mittelstreifen eines der beiden Zeichen aufzustellen.

6

VI.�

Jede Kreuzung und Einm�ndung, in der vom Grundsatz „Rechts vor Links" abgewichen werden soll, ist sowohl positiv als auch negativ zu beschildern, und zwar sowohl innerhalb als auch au�erhalb geschlossener Ortschaften. Ausgenommen sind Ausfahrten aus verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1, 325.2) sowie Feld- und Waldwege, deren Charakter ohne Weiteres zu erkennen ist. Stra�eneinm�ndungen, die wie Grundst�ckszufahrten aussehen sowie Einm�ndungen von Feld- oder Waldwegen k�nnen einseitig mit Zeichen 205 versehen werden.

7

VII.

�Zusatzzeichen „abknickende Vorfahrt"

�ber die Zustimmungsbed�rftigkeit vgl. Nummer III 1 Buchstabe a zu � 45 Absatz 1 bis 1e, Randnummer 4; �ber abknickende Vorfahrt vgl. ferner zu den Zeichen 306 und 307 und Nummer III zu Zeichen 301; Randnummer 3.

Zu Zeichen 208 Dem Gegenverkehr Vorrang gew�hren.

I.

Das Zeichen ist nur dann anzuordnen, wenn

1

1.�

bei einseitig verengter Fahrbahn dem st�rkeren Verkehrsfluss abweichend von � 6 Vorrang einger�umt werden muss oder

2

2.�

bei beidseitig verengter Fahrbahn f�r die Begegnung mehrspuriger Fahrzeuge kein ausreichender Raum vorhanden und der Verengungsbereich aus beiden Fahrtrichtungen �berschaubar ist. Welcher Fahrtrichtung der Vorrang einzur�umen ist, ist auf Grund der �rtlichen Verh�ltnisse und der beiderseitigen Verkehrsst�rke zu entscheiden.

3

II.�

Am anderen Ende der Verengung muss f�r die Gegenrichtung das Zeichen 308 angeordnet werden.

4

III.�

In verkehrsberuhigten Bereichen ist auf die Regelung stets, in geschwindigkeitsbeschr�nkten Zonen in der Regel zu verzichten.

Zu den Zeichen 209 bis 214 Vorgeschriebene Fahrtrichtung

1

I.

In Abweichung von den abgebildeten Grundformen d�rfen die Pfeilrichtungen dem tats�chlichen Verlauf der Stra�e, in die der Fahrverkehr eingewiesen wird, nur dann angepasst werden, wenn dies zur Klarstellung notwendig ist.

2

II.

Die Zeichen „Hier rechts" und „Hier links" sind hinter der Stelle anzuordnen, an der abzubiegen ist, die Zeichen „Rechts" und „Links" vor dieser Stelle. Das Zeichen „Geradeaus" und alle Zeichen mit kombinierten Pfeilen m�ssen vor der Stelle stehen, an der in eine oder mehrere Richtungen nicht abgebogen werden darf.

3

III.

In Verbindung mit Lichtzeichen d�rfen die Zeichen nur dann angebracht sein, wenn f�r den gesamten Richtungsverkehr ein Abbiegever- oder -gebot insgesamt angeordnet werden soll. Sie d�rfen nicht nur fahrstreifenbezogen zur Unterst�tzung der durch die Fahrtrichtungspfeile oder Pfeile in Lichtzeichen vorgeschriebenen Fahrtrichtung angeordnet werden.

4

IV.

Vgl. auch Nummer IV zu � 41; Randnummer 4 und �ber die Zustimmungsbed�rftigkeit Nummer III 1 Buchstabe d zu � 45 Absatz 1 bis 1e; Randnummer 7.

Zu Zeichen 215 Kreisverkehr

1

I.

Ein Kreisverkehr darf nur angeordnet werden, wenn die Mittelinsel von der Kreisfahrbahn abgegrenzt ist. Dies gilt auch, wenn die Insel wegen des geringen Durchmessers des Kreisverkehrs von gro�en Fahrzeugen �berfahren werden muss. Zeichen 295 als innere Fahrbahnbegrenzung ist in Form eines Breitstrichs auszuf�hren (vgl. RMS).

2

II.

Au�erhalb geschlossener Ortschaften ist der Kreisverkehr mit Vorwegweiser (Zeichen 438) anzuk�ndigen.

3

III.

Die Zeichen 205 und 215 sind an allen einm�ndenden Stra�en anzuordnen. Ist eine abweichende Vorfahrtregelung durch Verkehrszeichen f�r den Kreisverkehr erforderlich, ist Zeichen 209 (Rechts) anzuordnen.

4

IV.

Die Anordnung von Zeichen 215 macht eine zus�tzliche Anordnung von Zeichen 211 (Hier rechts) auf der Mittelinsel entbehrlich. Au�erhalb geschlossener Ortschaften empfiehlt es sich, auf baulich angelegten, nicht �berfahrbaren Mittelinseln gegen�ber der jeweiligen Einfahrt vorrangig Zeichen 625 (Richtungstafel in Kurven) anzuordnen.

5

V.

Wo eine Stra�enbahn die Mittelinsel �berquert, darf Zeichen 215 nicht angeordnet werden. Der Stra�enbahn ist regelm��ig Vorfahrt zu gew�hren; dabei sind Lichtzeichen vorzuziehen.

6

VI.

Der Fahrradverkehr ist entweder wie der Kraftfahrzeugverkehr auf der Kreisfahrbahn zu f�hren oder auf einem baulich angelegten Radweg (Zeichen 237, 240, 241). Ist dieser baulich angelegte Radweg eng an der Kreisfahrbahn gef�hrt (Absatzma� max. 4-5 m), so sind in den Zufahrten die Zeichen 215 (Kreisverkehr) und 205 (Vorfahrt gew�hren) vor der Radfahrerfurt anzuordnen. Ist der baulich angelegte Radweg von der Kreisfahrbahn abgesetzt oder liegt der Kreisverkehr au�erhalb bebauter Gebiete, ist f�r den Radverkehr Zeichen 205 anzuordnen.

7

VII.

�Zur Anordnung von Fu�g�nger�berwegen auf den Zufahrten vgl. R-FG�.

Zu Zeichen 220 Einbahnstra�e

1

I.�

Das Zeichen 220 ist stets l�ngs der Stra�e anzubringen. Es darf weder am Beginn der Einbahnstra�e noch an einer Kreuzung oder Einm�ndung in ihrem Verlauf fehlen. Am Beginn der Einbahnstra�e und an jeder Kreuzung ist das Zeichen dergestalt anzubringen, dass es aus beiden Richtungen wahrgenommen werden kann.

2

II.�

Bei Einm�ndungen (auch bei Ausfahrten aus gr��eren Parkpl�tzen) empfiehlt sich die Anbringung des Zeichens 220 gegen�ber der einm�ndenden Stra�e, bei Kreuzungen hinter diesen. In diesem Fall soll das Zeichen in m�glichst geringer Entfernung von der kreuzenden Stra�e angebracht werden, damit es vom kreuzenden Verkehr leicht erkannt werden kann.

3

III.�

Geht im Verlauf eines Stra�enzuges eine Einbahnstra�e in eine Stra�e mit Gegenverkehr �ber, s. zu Zeichen 125.

4

IV.

1.

Betr�gt in Einbahnstra�en die zul�ssige H�chstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h, soll Radverkehr in Gegenrichtung zugelassen werden, wenn

5

a)�

eine ausreichende Begegnungsbreite vorhanden ist, ausgenommen an kurzen Engstellen; bei Linienbusverkehr oder bei st�rkerem Verkehr mit Lastkraftwagen muss diese mindestens 3,5 m betragen,

6

b)�

die Verkehrsf�hrung im Streckenverlauf sowie an Kreuzungen und Einm�ndungen �bersichtlich ist,

7

c)�

f�r den Radverkehr dort, wo es orts- und verkehrsbezogen erforderlich ist, ein Schutzraum angelegt wird.

Bei der Begegnungsbreite im Sinne von Satz 1 Buchstabe a handelt es sich um den unter Ber�cksichtigung der �rtlichen Gegebenheiten tats�chlich beim Begegnen der am Verkehr Teilnehmenden zur Verf�gung stehenden Raum.

2.

Das Zusatzzeichen 1000-32 ist an allen Zeichen 220 anzuordnen. Wird durch Zusatzzeichen der Fahrradverkehr in der Gegenrichtung zugelassen, ist bei Zeichen 267 das Zusatzzeichen 1022-10 („Radverkehr frei“) anzubringen.

Zu Zeichen 222 Rechts vorbei

1

I.�

Das Zeichen ist anzuordnen, wo nicht zweifelsfrei erkennbar ist, an welcher Seite vorbeizufahren ist.

2

II.�

Wenn das Zeichen angeordnet wird, ist in der Regel auf eine Kenntlichmachung der Hindernisse durch weitere Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen zu verzichten. Die zus�tzliche Anordnung von Zeichen 295 ist au�erorts vor Inseln erforderlich, innerorts kann sie sich au�erhalb von Tempo-30-Zonen empfehlen.

3

III.�

Kann an einem Hindernis sowohl rechts als auch links vorbeigefahren werden, verbietet sich die Anordnung des Zeichens. In diesen F�llen kommt die Anordnung von Leitplatten (Zeichen 626) und/ oder von Fahrbahnmarkierungen in Betracht.

Zu den Zeichen 223.1 bis 223.3 Befahren eines Seitenstreifens als Fahrstreifen

1

I.

Die Zeichen d�rfen nur f�r die Tageszeiten angeordnet werden, zu denen auf Grund der Verkehrsbelastung eine erhebliche Beeintr�chtigung des Verkehrsablaufs zu erwarten ist. Sie sind deshalb als Wechselverkehrszeichen auszubilden. Die Anordnung darf nur erfolgen, wenn der Seitenstreifen von den baulichen Voraussetzungen her wie ein Fahrstreifen (vgl. � 7 Abs.�1 Satz 2 StVO) befahrbar ist. Vor jeder Anordnung ist zu pr�fen, ob der Seitenstreifen frei von Hindernissen ist. W�hrend der Dauer der Anordnung ist die Pr�fung regelm��ig zu wiederholen.

2

II.

Die Zeichen sind beidseitig anzuordnen. Die Abmessung der Zeichen betr�gt 2,25 m x 2,25 m.

3

III.

Das Zeichen 223.1 soll durch ein Zusatzzeichen "Seitenstreifen befahren" unterst�tzt werden. Das Zusatzzeichen soll dann zu jedem Zeichen angeordnet werden.

4

IV.

Das Zeichen 223.1 darf nur in Kombination mit einer Beschr�nkung der zul�ssigen H�chstgeschwindigkeit (Zeichen 274) auf nicht mehr als 100 km/h angeordnet werden. Zus�tzlich empfiehlt sich bei starkem Lkw-Verkehr die Anordnung von Zeichen 277.

5

V.

Das Zeichen 223.1 ist je nach �rtlicher Situation in Abst�nden von etwa 1000 bis 2000 m aufzustellen. Die Standorte sind mit einer Verkehrsbeeinflussungsanlage abzustimmen. Im Bereich einer Verkehrsbeeinflussungsanlage k�nnen die Abst�nde zwischen zwei Zeichen vergr��ert werden.

6

VI.

Das Zeichen 223.2 ist in der Regel im Bereich einer Anschlussstelle anzuordnen. Wenigstens 400 m vorher ist entweder Zeichen 223.3 oder 223.1 mit dem Zusatz "Ende in ... m" anzuordnen. Die Anordnung von Zeichen 223.1 mit dem Zusatz "Ende in ... m" empfiehlt sich nur, wenn der befahrbare Seitenstreifen in einer Anschlussstelle in den Ausf�delungsstreifen �bergeht und nur noch vom ausfahrenden Verkehr benutzt werden kann. Zeichen 223.3 soll durch ein Zusatzzeichen "Seitenstreifen r�umen" unterst�tzt werden.

7

VII.

Im Bereich von Ausfahrten ist die Nutzung des Seitenstreifens als Fahrstreifen in der Wegweisung zu ber�cksichtigen. Vorwegweiser und Wegweiser sind dann fahrstreifenbezogen als Wechselwegweiser auszuf�hren.

8

VIII.

Zur Markierung vgl. zu Zeichen 295 Nummer 2 (lfd. Nummer 68 der Anlage 2); Rn. 9.

9

IX.

Die Zeichen k�nnen durch Dauerlichtzeichen unterst�tzt werden. Dies empfiehlt sich besonders f�r Zeichen 223.2; vgl. Nummer I zu � 37 Abs.�3; Rn. 45.

Zu Zeichen 224 Haltestelle

1

I.�

Abweichend von Nummer III 3 b) zu �� 39 bis 43; Randnummer 13 darf das Zeichen einen Durchmesser von 350 bis 450 mm haben.

2

II.�

Auch Haltestellen f�r Fahrzeuge des Behindertenverkehrs k�nnen so gekennzeichnet werden.

3

III.�

�ber die Verkehrsbedienung und die Linienf�hrung sowie den Fahrplan mit Angabe der Haltestellen wird von der nach dem Personenbef�rderungsrecht zust�ndigen Beh�rde entschieden. �ber die Festlegung des Ortes der Haltestellenzeichen vgl. die Stra�enbahn-Bau- und Betriebsordnung und die Verordnung �ber den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr.

4

IV.�

Schulbushaltestellen werden mit einem Zusatzzeichen „Schulbus (Angabe der tageszeitlichen Benutzung)" gekennzeichnet.

5

V.

Auch andere Haltestellen k�nnen insbesondere bei erheblichem Parkraummangel mit einem Zusatzzeichen, auf dem die tageszeitliche Benutzung angegeben ist, gekennzeichnet werden.

6

VI.�

Soweit erforderlich, kann der Anfang und das Ende eines Haltestellenbereichs durch Zeichen 299 gekennzeichnet werden.

Zu Zeichen 229 Taxenstand

1

I.

Das Zeichen darf nur angeordnet werden, wo zumindest w�hrend bestimmter Tageszeiten regelm��ig betriebsbereite Taxen vorgehalten werden.

2

II.

F�r jedes vorgesehene Taxi ist eine L�nge von 5 m zugrunde zu legen. Die Markierung durch Zeichen 299 empfiehlt sich nur, wenn nicht mehr als f�nf Taxen vorgesehen sind. Dann ist das Zeichen 229 nur am Anfang der Strecke aufzustellen.

Zu den Zeichen 237, 240 und 241 Radweg, gemeinsamer und getrennter Geh- und Radweg

1

I.

Zur Radwegebenutzungspflicht vgl. zu � 2 Absatz 4 Satz 2; Randnummer 8 ff.

2

II.

Zur Radverkehrsf�hrung vgl. zu � 9 Absatz 2, Randnummer 3 ff.

3

III.

Wo das Ende eines Sonderweges zweifelsfrei erkennbar ist, bedarf es keiner Kennzeichnung. Ansonsten ist das Zeichen mit dem Zusatzzeichen „Ende" anzuordnen.

4

IV.

Die Zeichen k�nnen abweichend von Nummer III 3 zu den �� 39 bis 43; Randnummer 12 ff. bei baulich angelegten Radwegen immer, bei Radfahrstreifen in besonders gelagerten F�llen, in der Gr��e 1 aufgestellt werden.

Zu Zeichen 237 Radweg

1

Zur Radwegebenutzungspflicht und zum Begriff des Radweges vgl. zu � 2 Absatz 4 Satz 2; Randnummer 8 ff.

Zu Zeichen 238 Reitweg

1

Der Klarstellung durch das Zeichen bedarf es nur dort, wo die Zweckbestimmung eines Stra�enteils als Reitweg sich nicht aus dessen Ausgestaltung ergibt.

Zu Zeichen 239 Gehweg

1

I.

Der Klarstellung durch das Zeichen bedarf es nur dort, wo die Zweckbestimmung des Stra�enteils als Gehweg sich nicht aus dessen Ausgestaltung ergibt. Soll ein Seitenstreifen den Fu�g�ngern allein vorbehalten werden, so ist das Zeichen zu verwenden.

2

II.

Die Freigabe des Gehweges zur Benutzung durch Radfahrer durch das Zeichen 239 mit Zusatzzeichen „Radverkehr frei" kommt nur in Betracht, wenn dies unter Ber�cksichtigung der Belange der Fu�g�nger vertretbar ist.

3

III.

Die Beschaffenheit und der Zustand des Gehweges sollen dann auch den gew�hnlichen Verkehrsbed�rfnissen des Radverkehrs (z. B. Bordsteinabsenkung an Einm�ndungen und Kreuzungen) entsprechen.

Zu Zeichen 240 Gemeinsamer Geh- und Radweg

1

I.

Die Anordnung dieses Zeichens kommt nur in Betracht, wenn dies unter Ber�cksichtigung der Belange der Fu�g�nger vertretbar und mit der Sicherheit und Leichtigkeit des Radverkehrs vereinbar ist und die Beschaffenheit der Verkehrsfl�che den Anforderungen des Radverkehrs gen�gt.

2

II.

An Lichtzeichenanlagen reicht im Regelfall eine gemeinsame Furt f�r Fu�g�nger und Radverkehr aus.

Zu Zeichen 241 Getrennter Rad- und Gehweg

1

I.

Die Anordnung dieses Zeichens kommt nur in Betracht, wenn die Belange der Fu�g�nger ausreichend ber�cksichtigt sind und die Zuordnung der Verkehrsfl�chen zweifelsfrei erfolgen kann. Zur Radwegebenutzungspflicht vgl. zu � 2 Absatz 4 Satz 2; Randnummer 8 ff.

2

II.

An Lichtzeichenanlagen ist in der Regel auch eine F�hrung der Fu�g�nger durch eine Fu�g�ngerfurt (vgl. Nummer III zu � 25 Abs.�3; Rn. 3 und 5) erforderlich. Zur Lichtzeichenregelung vgl. zu � 37 Abs.�2 Nr.�5 und 6; Rn. 42 ff.

Zu den Zeichen 242.1 und 242.2 Beginn und Ende einer Fu�g�ngerzone

1

I.�

Die Zeichen d�rfen nur innerhalb geschlossener Ortschaften angeordnet werden. Fahrzeugverkehr darf nur nach Ma�gabe der stra�enrechtlichen Widmung zugelassen werden.

2

II.�

Auf Nummer XI zu � 45 Absatz 1 bis 1e wird verwiesen.

Zu Zeichen 244.1 und 244.2 Beginn und Ende einer Fahrradstra�e

1

I.

Die Anordnung einer Fahrradstra�e kommt nur auf Stra�en mit einer hohen oder zu erwartenden hohen Fahrradverkehrsdichte, einer hohen Netzbedeutung f�r den Radverkehr oder auf Stra�en von lediglich untergeordneter Bedeutung f�r den Kraftfahrzeugverkehr in Betracht. Eine hohe Fahrradverkehrsdichte, eine hohe Netzbedeutung f�r den Radverkehr setzen nicht voraus, dass der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart ist. Eine zu erwartende hohe Fahrradverkehrsdichte kann sich dadurch begr�nden, dass diese mit der Anordnung einer Fahrradstra�e bewirkt wird.

2

II.

Anderer Fahrzeugverkehr als der Radverkehr und der Verkehr mit Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung darf in Fahrradstra�en nur ausnahmsweise durch die Anordnung entsprechender Zusatzzeichen zugelassen werden (z. B. Anliegerverkehr). Daher m�ssen vor der Anordnung die Bed�rfnisse des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen, die nicht unter die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung fallen, ausreichend ber�cksichtigt werden (alternative Verkehrsf�hrung).

3

III.

Die dem flie�enden Verkehr zur Verf�gung stehende Fahrbahnbreite kann durch bauliche Ma�nahmen oder Sperrfl�chen eingeengt werden. Auf Senkrecht- oder Schr�gparkst�nde sollte grunds�tzlich verzichtet werden.

4

IV.

Das Zeichen 244.2 ist entbehrlich, wenn die Fahrradstra�e in eine Fu�g�ngerzone (Zeichen 242.1), eine Fahrradzone (Zeichen 244.3), eine Tempo 30-Zone (Zeichen 274.1) oder in einen verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1) �bergeht.

Zu Zeichen 244.3 und 244.4 Beginn und Ende einer Fahrradzone

1

I.

Vgl. zu � 45 Absatz 1i.

2

II.

Anderer Fahrzeugverkehr als der Radverkehr und der Verkehr mit Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung darf in Fahrradzonen nur ausnahmsweise durch die Anordnung entsprechender Zusatzzeichen zugelassen werden (z. B. Anliegerverkehr). Daher m�ssen vor der Anordnung die Bed�rfnisse des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen, die nicht unter die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung fallen, ausreichend ber�cksichtigt werden (alternative Verkehrsf�hrung).

3

III.

Die VwV zu den Zeichen 274.1 und 274.2 gilt entsprechend.

Zu Zeichen 245 Bussonderfahrstreifen

1

Durch das Zeichen werden markierte Sonderfahrstreifen den Omnibussen des Linienverkehrs sowie des Sch�ler-und Behindertenverkehrs vorbehalten.

2

I.�

Der Sonderfahrstreifen soll im Interesse der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs St�rungen des Linienverkehrs vermeiden und einen geordneten und z�gigen Betriebsablauf erm�glichen. Er ist damit geeignet, den �ffentlichen Personenverkehr gegen�ber dem Individualverkehr zu f�rdern (vgl. Nummer I 2 letzter Satz zu den �� 39 bis 43; Randnummer 5).

3

II.�

1.

Die Anordnung von Sonderfahrstreifen kommt dann in Betracht, wenn die vorhandene Fahrbahnbreite ein ausgewogenes Verh�ltnis im Verkehrsablauf des �ffentlichen Personenverkehrs und des Individualverkehrs unter Ber�cksichtigung der Zahl der bef�rderten Personen nicht mehr zul�sst. Auch bei kurzen Stra�enabschnitten (z. B. vor Verkehrsknotenpunkten) kann die Anordnung von Sonderfahrstreifen gerechtfertigt sein. Die Anordnung von Sonderfahrstreifen kann sich auch dann anbieten, wenn eine Entflechtung des �ffentlichen Personenverkehrs und des Individualverkehrs von Vorteil ist oder zumindest der Verkehrsablauf des �ffentlichen Personennahverkehrs verbessert werden kann.

4

2.�

Vor der Anordnung des Zeichens ist stets zu pr�fen, ob nicht durch andere verkehrsregelnde Ma�nahmen (z. B. durch Zeichen 220, 253, 283,301, 306, 421) eine ausreichende Verbesserung des Verkehrsflusses oder eine Verlagerung des Verkehrs erreicht werden kann.

5

3.�

Sonderfahrstreifen d�rfen in Randlage rechts, in Einbahnstra�en rechts oder links, in Mittellage allein oder im Gleisraum von Stra�enbahnen sowie auf baulich abgegrenzten Stra�enteilen auch entgegengesetzt der Fahrtrichtung angeordnet werden.

6

4.�

Die Sicherheit des Radverkehrs ist zu gew�hrleisten. Kann der Radverkehr nicht auf einem gesonderten Radweg oder Radfahrstreifen gef�hrt werden, sollte er im Benehmen mit den Verkehrsunternehmen auf dem Sonderfahrstreifen zugelassen werden. Ist das wegen besonderer Bed�rfnisse des Linienverkehrs nicht m�glich und m�sste der Radverkehr zwischen Linienbus- und dem Individualverkehr ohne Radfahrstreifen fahren, ist von der Anordnung des Zeichens abzusehen.

7

5.�

Werden Krankenfahrzeuge, Fahrr�der, Busse im Gelegenheitsverkehr oder elektrisch betriebene Fahrzeuge zugelassen, d�rfen auf dem Sonderfahrstreifen keine besonderen Lichtzeichen (� 37 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2, 2. Halbsatz) f�r den �ffentlichen Personenverkehr (Anlage 4 der BOStrab) gezeigt werden, es sei denn, f�r diese Verkehre werden eigene Lichtzeichen angeordnet.

8

6.�

Taxen sollen grunds�tzlich und elektrisch betriebene Fahrzeuge d�rfen auf Sonderfahrstreifen zugelassen werden, wenn dadurch der Linienverkehr nicht wesentlich gest�rt wird. Satz 1 gilt nicht f�r Sonderfahrstreifen im Gleisraum von Schienenbahnen. Insbesondere f�r den �bergang der Sonderfahrstreifen zum allgemeinen Verkehrsraum gilt f�r die Zulassung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen auf diesen Sonderfahrstreifen, dass die Gew�hrleistung eines sicheren und fl�ssigen allgemeinen Verkehrsablaufs stets vorgeht.

9

7.�

Gegenseitige Behinderungen, die durch stark benutzte Zu- und Abfahrten (z. B. bei Parkh�usern, Tankstellen) hervorgerufen werden, sind durch geeignete Ma�nahmen, wie Verlegung der Zu- und Abfahrten in Nebenstra�en, auf ein Mindestma� zu beschr�nken.

10

8.�

Sonderfahrstreifen ohne zeitliche Beschr�nkung in Randlage d�rfen nur dort angeordnet werden, wo kein Anliegerverkehr vorhanden ist und das Be- und Entladen, z. B. in besonderen Ladestra�en oder Innenh�fen, erfolgen kann. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, sind f�r die Sonderfahrstreifen zeitliche Beschr�nkungen vorzusehen.

11

9.�

Zur Befriedigung des Kurzparkbed�rfnisses w�hrend der Geltungsdauer der Sonderfahrstreifen sollte die Parkzeit in nahegelegenen Nebenstra�en beschr�nkt werden.

12

10.�

Sonderfahrstreifen im Gleisraum von Stra�enbahnen d�rfen nur im Einvernehmen mit der Technischen Aufsichtsbeh�rde nach � 58 Absatz 3 der Stra�enbahn-, Bau- und Betriebsordnung angeordnet werden.

13

11.�

Die Zeichen sind auf die Zeiten zu beschr�nken, in denen Linienbusverkehr stattfindet. Dies gilt nicht, wenn sich der Sonderfahrstreifen in Mittellage befindet und baulich oder durch Zeichen 295 von dem Individualverkehr abgegrenzt ist. Dann soll auf eine zeitliche Beschr�nkung verzichtet werden. Die Geltungsdauer zeitlich beschr�nkter Sonderfahrstreifen sollte innerhalb des Betriebsnetzes einheitlich angeordnet werden.

14

12.�

Die Anordnung von Sonderfahrstreifen soll in der Regel nur dann erfolgen, wenn mindestens 20 Omnibusse des Linienverkehrs pro Stunde der st�rksten Verkehrsbelastung verkehren.

15

III.

1.�

Zur Aufstellung vgl. Nummer III 8 zu �� 39 bis 43. Das Zeichen ist an jeder Kreuzung und Einm�ndung zu wiederholen. Zur Verdeutlichung kann die Markierung „BUS" auf der Fahrbahn aufgetragen werden.

16

2.�

Ist das Zeichen zeitlich beschr�nkt, ist der Sonderfahrstreifen durch eine Leitlinie (Zeichen 340) ansonsten grunds�tzlich durch eine Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) zu markieren. Auch Sonderfahrstreifen ohne zeitliche Beschr�nkung sind dort mit Zeichen 340 zu markieren, wo ein �berqueren zugelassen werden muss (z. B. aus Grundst�cksein- und -ausfahrten). Die Ausf�hrung der Markierungen richtet sich nach den Richtlinien f�r die Markierung von Stra�en (RMS).

17

3.�

Sonderfahrstreifen in Einbahnstra�en entgegen der Fahrtrichtung, die gegen die Fahrbahn des entgegengerichteten Verkehrs baulich abzugrenzen sind, sollen auch am Beginn der Einbahnstra�e durch das Zeichen kenntlich gemacht werden. Es kann sich empfehlen, dem allgemeinen Verkehr die F�hrung des Busverkehrs anzuzeigen.

18

4.�

Kann durch eine Markierung eine Erleichterung des Linienverkehrs erreicht werden (Fahrstreifen in Mittellage, im Gleisraum von Stra�enbahnen oder auf baulich abgesetzten Stra�enteilen), empfiehlt es sich, auf das Zeichen zu verzichten.

Die Voraussetzungen f�r die Einrichtung eines Sonderfahrstreifens gelten entsprechend.

19

5.�

Die Fl�ssigkeit des Verkehrs auf Sonderfahrstreifen an Kreuzungen und Einm�ndungen kann durch Abbiegeverbote f�r den Individualverkehr (z. B. Zeichen 209 bis 214) verbessert werden. Notfalls sind besondere Lichtzeichen (� 37 Absatz 2 Nummer 4) anzuordnen. Die Einrichtung von Busschleusen oder die Vorgabe bedarfsgerechter Vor- und Nachlaufzeiten an Lichtzeichenanlagen wird empfohlen.

20

6.�

Ist die Kennzeichnung des Endes eines Sonderfahrstreifens erforderlich, ist das Zeichen mit dem Zusatzzeichen „Ende" anzuordnen.

21

IV.�

Die Funktionsf�higkeit der Sonderfahrstreifen h�ngt weitgehend von ihrer v�lligen Freihaltung vom Individualverkehr ab.

Zu Zeichen 251 Verbot f�r Kraftwagen

Das Zeichen kann zur Gew�hrleistung der sicheren Befahrbarkeit der Infrastruktur, insbesondere sanierungsbed�rftiger Br�cken, vor oder w�hrend der Bauphase zur Aufrechterhaltung der Befahrbarkeit der Br�cke zumindest f�r Teilmengen des Verkehrs zusammen mit einem die Gesamtmasse beschr�nkenden Zusatzzeichen zur Gew�hrleistung eines geringstm�glichen Eingriffs in den Verkehr angeordnet werden. Bei einer Anordnung des Zeichens nach Satz 1 ist die Stra�enfl�che zus�tzlich durch Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 lfd. Nummer 1 bis 4 zu � 43 Absatz 3, Leitbake, Leitschwelle, Leitbord und gegebenenfalls Absperrschranke zur H�henbeschr�nkung f�r besonders hohe und damit gro�en Fahrzeugen) zu kennzeichnen, um die tats�chliche Befahrbarkeit nur f�r den zugelassenen Kraftfahrzeugverkehr zu verdeutlichen. Im unmittelbaren Zulauf empfiehlt sich zudem die Aufbringung von �berfahrbaren Warnschwellen zwecks Ausschluss eines fahrl�ssigen �bersehens der Verkehrszeichen und -einrichtungen. Die S�tze 2 und 3 gelten nicht, soweit das Zeichen 251 aus anderen als den in Satz 1 genannten Gr�nden oder ohne ein die Gesamtmasse beschr�nkendes Zusatzzeichen angeordnet wird. Mit der Anordnung des Durchfahrtverbotes geht in diesem Fall stets ein r�umlich weit gestaffeltes Hinweis- und Umleitungskonzept f�r den ausgeschlossenen Verkehr einher. Es empfiehlt sich zudem, das Verbot im Vorhinein rechtzeitig medial zu begleiten.

Zu Zeichen 261 Verbot f�r kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gef�hrlichen G�tern

1

I.

Gef�hrliche G�ter sind die Stoffe und Gegenst�nde, deren Bef�rderung auf der Stra�e und Eisenbahn nach � 2 Nummer 7 der Gefahrgutverordnung Stra�e, Eisenbahn und Schifffahrt (GGVSEB) in Verbindung mit den Anlagen A und B des Europ�ischen �bereinkommens �ber die internationale Bef�rderung auf der Stra�e (ADR) verboten oder nur unter bestimmten Bedingungen gestattet ist. Die Kennzeichnung von Fahrzeugen mit gef�hrlichen G�tern ist in Kapitel 5.3 zum ADR geregelt.

2

II.

Das Zeichen ist anzuordnen, wenn zu besorgen ist, da� durch die gef�hrlichen G�ter infolge eines Unfalls oder Zwischenfalls, auch durch das Undichtwerden des Tanks, Gefahren f�r das Leben, die Gesundheit, die Umwelt oder Bauwerke in erheblichem Umfang eintreten k�nnen. Hierf�r kommen z. B. Gef�llestrecken in Betracht, die unmittelbar in bebaute Ortslagen f�hren. F�r die Anordnung entsprechender Ma�nahmen erl��t das Bundesministerium f�r Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit den obersten Landesbeh�rden Richtlinien, die im Verkehrsblatt ver�ffentlicht werden.

Zu den Zeichen 262 bis 266

1

Die betroffenen Fahrzeuge sind rechtzeitig auf andere Stra�en umzuleiten (Zeichen 421 und 442).

Zu den Zeichen 264 und 265

1

I.

Bei Festlegung der Ma�e ist ein ausreichender Sicherheitsabstand zu ber�cksichtigen.

2

II.

Mu� das Zeichen 265 bei Ingenieurbauwerken angebracht werden, unter denen der Fahrdraht einer Stra�enbahn oder eines Oberleitungsomnibusses verlegt ist, so ist wegen des Sicherheitsabstandes der Verkehrsunternehmer zu h�ren.

3

III.�

Siehe auch Richtlinien f�r die Kennzeichnung von Ingenieurbauwerken mit beschr�nkter Durchfahrtsh�he �ber Stra�en.

Zu Zeichen 267 Verbot der Einfahrt

1

F�r Einbahnstra�en vgl. zu Zeichen 220.

Zu Zeichen 268 Schneeketten sind vorgeschrieben

1

Das Zeichen darf nur zu den Zeiten sichtbar sein, in denen Schneeketten wirklich erforderlich sind.

Zu Zeichen 269 Verbot f�r Fahrzeuge mit wassergef�hrdender Ladung

1

I.

Das Zeichen ist nur im Benehmen mit der f�r die Reinhaltung des Wassers zust�ndigen Beh�rde anzuordnen.

2

II.

Wassergef�hrdende Stoffe sind feste, fl�ssige und gasf�rmige Stoffe, insbesondere

3

S�uren, Laugen,

4

Alkalimetalle, Siliciumlegierungen mit �ber 30 Prozent Silicium, metallorganische Verbindungen, Halogene, S�urehalogenide, Metallcarbonyle und Beizsalze,

5

Mineral- und Teer�le sowie deren Produkte,

6

fl�ssige sowie wasserl�sliche Kohlenwasserstoffe, Alkohole, Aldehyde, Ketone, Ester, halogen-, stickstoff- und schwefelhaltige organische Verbindungen,

7

Gifte,

8

die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu ver�ndern.

9

III.

Vgl. auch zu Zeichen 354 und �ber die Zustimmungsbed�rftigkeit Nummer III 1a zu � 45 Abs.�1 bis 1e; Rn. 4.

10

IV.

Auf die zu Zeichen 261 erw�hnten Richtlinien wird verwiesen.

Zeichen 272 Wendeverbot

1

Nummer III zu Zeichen 209 bis 214; Randnummer 3 gilt entsprechend.

Zu Zeichen 273 Verbot des Fahrens ohne einen Mindestabstand

1

Das Zeichen darf dort angeordnet werden, wo �berbeanspruchungen von Br�cken oder sonstigen Ingenieurbauwerken mit beschr�nkter Tragf�higkeit dadurch auftreten k�nnen, dass mehrere schwere Kraftfahrzeuge dicht hintereinander fahren. Die Anordnung kommt ferner vor Tunneln in Betracht, bei denen das Einhalten eines Mindestabstandes aus Verkehrssicherheitsgr�nden besonders geboten ist. In der Regel ist die L�nge der Strecke durch Zusatzzeichen anzugeben.

Zu Zeichen 274 Zul�ssige H�chstgeschwindigkeit

1

I.�

Geschwindigkeitsbeschr�nkungen aus Sicherheitsgr�nden sollen auf bestehenden Stra�en angeordnet werden, wenn Unfalluntersuchungen ergeben haben, dass h�ufig geschwindigkeitsbedingte Unf�lle aufgetreten sind. Dies gilt jedoch nur dann, wenn festgestellt worden ist, dass die geltende H�chstgeschwindigkeit von der Mehrheit der Kraftfahrer eingehalten wird. Im anderen Fall muss die geltende zul�ssige H�chstgeschwindigkeit durchgesetzt werden. Geschwindigkeitsbeschr�nkungen k�nnen sich im Einzelfall schon dann empfehlen, wenn aufgrund unangemessener Geschwindigkeiten h�ufig gef�hrliche Verkehrssituationen festgestellt werden.

II.

Au�erhalb geschlossener Ortschaften k�nnen Geschwindigkeitsbeschr�nkungen nach Ma�gabe der Nummer I erforderlich sein,

2

1.

�wo Fahrzeugf�hrer insbesondere in Kurven, auf Gef�llstrecken und an Stellen mit besonders unebener Fahrbahn (vgl. aber Nummer I zu � 40; Randnummer 1), ihre Geschwindigkeit nicht den Stra�enverh�ltnissen anpassen; die zul�ssige H�chstgeschwindigkeit soll dann auf diejenige Geschwindigkeit festgelegt werden, die vorher von 85 % der Fahrzeugf�hrer von sich aus ohne Geschwindigkeitsbeschr�nkungen, ohne �berwachende Polizeibeamte und ohne Behinderung durch andere Fahrzeuge eingehalten wurde,

3

2.�

wo insbesondere auf Steigungs- und Gef�llstrecken eine Verminderung der Geschwindigkeitsunterschiede geboten ist; die zul�ssige H�chstgeschwindigkeit soll dann auf diejenige Geschwindigkeit festgelegt werden, die vorher von 85 % der Fahrzeugf�hrer von sich aus ohne Geschwindigkeitsbeschr�nkungen, ohne �berwachende Polizeibeamte und ohne Behinderung durch andere Fahrzeuge eingehalten wurde,

4

3.�

wo Fu�g�nger oder Radfahrer im L�ngs- oder Querverkehr in besonderer Weise gef�hrdet sind; die zul�ssige H�chstgeschwindigkeit soll auf diesen Abschnitten in der Regel 70 km/h nicht �bersteigen.

4a

Liegt zwischen zwei Geschwindigkeitsbeschr�nkungen auf einer einbahnigen Landstra�e ohne �berholfahrstreifen nur ein kurzer Streckenabschnitt (unter 600 Meter) und w�re deshalb ein �berholvorgang infolge der geringen �berholstrecke mit erheblichen Risiken verbunden, so kommt zur Verstetigung des Verkehrsflusses eine Absenkung der Geschwindigkeit auch zwischen den beiden in der Geschwindigkeit beschr�nkten Streckenabschnitten in Betracht. Die Anordnung der abgesenkten Geschwindigkeit in diesem Bereich setzt voraus, dass die Anordnung eines �berholverbotes als milderes Mittel f�r diesen Abschnitt nicht ausreicht.

5

III.�

Au�erhalb geschlossener Ortschaften ist die zul�ssige H�chstgeschwindigkeit vor Lichtzeichenanlagen auf 70 km/h zu beschr�nken.

6

IV.�

Das Zeichen soll so weit vor der Gefahrstelle aufgestellt werden, dass eine Gef�hrdung auch bei ung�nstigen Sichtverh�ltnissen ausgeschlossen ist. Innerhalb geschlossener Ortschaften sind im Allgemeinen 30 bis 50 m, au�erhalb geschlossener Ortschaften 50 bis 100 m und auf Autobahnen und autobahn�hnlichen Stra�en 200 m ausreichend.

7

V.�

Vor dem Beginn geschlossener Ortschaften d�rfen Geschwindigkeitsbeschr�nkungen zur stufenweisen Anpassung an die innerorts zul�ssige Geschwindigkeit nur angeordnet werden, wenn die Ortstafel (Zeichen 310) nicht rechtzeitig, im Regelfall auf eine Entfernung von mindestens 100 m, erkennbar ist.

8

VI.�

Auf Autobahnen und autobahn�hnlichen Stra�en d�rfen nicht mehr als 130 km/h angeordnet werden. Nur dort darf die Geschwindigkeit stufenweise herabgesetzt werden. Eine Geschwindigkeitsstufe soll h�chstens 40 km/h betragen. Der Mindestabstand in Metern zwischen den unterschiedlichen H�chstgeschwindigkeiten soll das 10-fache der Geschwindigkeitsdifferenz in km/h betragen. Nach Streckenabschnitten ohne Beschr�nkung soll in der Regel als erste zul�ssige H�chstgeschwindigkeit 120 km/h angeordnet werden.

9

VII.�

Das Zeichen 274 mit Zusatzzeichen „bei N�sse" soll statt des Zeichens 114 dort angeordnet werden, wo das Gefahrzeichen als Warnung nicht ausreicht.

10

VIII.�

Innerhalb geschlossener Ortschaften kommt eine Anhebung der zul�ssigen H�chstgeschwindigkeit auf h�chstens 70 km/h grunds�tzlich nur auf Vorfahrtstra�en (Zeichen 306) in Betracht, auf denen benutzungspflichtige Radwege vorhanden sind und der Fu�g�ngerquerverkehr durch Lichtzeichenanlagen sicher gef�hrt wird. F�r Linksabbieger sind Abbiegestreifen erforderlich.

11

IX.�

Zur Verwendung des Zeichens an Bahn�berg�ngen vgl. Nummer IV 2 zu Zeichen 201; Randnummer 5 und an Arbeitsstellen vgl. die Richtlinien f�r die Sicherung von Arbeitsstellen an Stra�en (RSA), die das Bundesministerium f�r Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit den obersten Landesbeh�rden im Verkehrsblatt bekannt gibt.

12

X.�

Geschwindigkeitsbeschr�nkungen aus Gr�nden des L�rmschutzes d�rfen nur nach Ma�gabe der Richtlinien f�r stra�enverkehrsrechtliche Ma�nahmen zum Schutz der Bev�lkerung vor L�rm (L�rmschutzrichtlinien - StV) angeordnet werden. Zur L�rmaktions- und Luftreinhalteplanung siehe Bundes-Immissionsschutzgesetz.

13

XI.�

Innerhalb geschlossener Ortschaften ist die Geschwindigkeit im unmittelbaren Bereich von an Stra�en gelegenen Kinderg�rten, -tagesst�tten, -krippen, -horten, allgemeinbildenden Schulen, F�rderschulen f�r geistig oder k�rperlich behinderte Menschen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenh�usern in der Regel auf Tempo 30 km/h zu beschr�nken, soweit die Einrichtungen �ber einen direkten Zugang zur Stra�e verf�gen oder im Nahbereich der Einrichtungen starker Ziel- und Quellverkehr mit all seinen kritischen Begleiterscheinungen (z. B. Bring- und Abholverkehr mit vielfachem Ein- und Aussteigen, erh�hter Parkraumsuchverkehr, h�ufige Fahrbahnquerungen durch Fu�g�nger, Pulkbildung von Radfahrern und Fu�g�ngern) vorhanden ist. Dies gilt insbesondere auch auf klassifizierten Stra�en (Bundes-, Landes- und Kreisstra�en) sowie auf weiteren Vorfahrtstra�en (Zeichen 306). Im Ausnahmefall kann auf die Absenkung der Geschwindigkeit verzichtet werden, soweit etwaige negative Auswirkungen auf den �PNV (z. B. Taktfahrplan) oder eine drohende Verkehrsverlagerung auf die Wohnnebenstra�en zu bef�rchten ist. In die Gesamtabw�gung sind dann die Gr��e der Einrichtung und Sicherheitsgewinne durch Sicherheitseinrichtungen und Querungshilfen (z. B. Fu�g�nger�berwege, Lichtzeichenanlagen, Sperrgitter) einzubeziehen. Die streckenbezogene Anordnung ist auf den unmittelbaren Bereich der Einrichtung und insgesamt auf h�chstens 300 m L�nge zu begrenzen. Die beiden Fahrtrichtungen m�ssen dabei nicht gleich behandelt werden. Die Anordnungen sind, soweit �ffnungszeiten (einschlie�lich Nach- und Nebennutzungen) festgelegt wurden, auf diese zu beschr�nken.

14

XII.�

Liegt innerhalb geschlossener Ortschaften zwischen zwei Geschwindigkeitsbeschr�nkungen nur ein kurzer Streckenabschnitt (bis zu 300 Meter), so kommt zur Verstetigung des Verkehrsflusses eine Absenkung der Geschwindigkeit auch zwischen den beiden in der Geschwindigkeit beschr�nkten Streckenabschnitten in Betracht. Dieses f�rdert nicht nur die Verkehrssicherheit, sondern tr�gt auch zur Verringerung der verkehrsbedingten L�rm- und Abgasbelastung bei.

Zu den Zeichen 274.1 und 274.2 Tempo-30-Zone

1

I.�

Vgl. Nummer XI zu � 45 Absatz 1 bis 1e.

2

II.�

Am Anfang einer Zone mit zul�ssiger H�chstgeschwindigkeit ist Zeichen 274.1 so aufzustellen, dass es bereits auf ausreichende Entfernung vor dem Einfahren in den Bereich wahrgenommen werden kann. Dazu kann es erforderlich sein, dass das Zeichen von Einm�ndungen oder Kreuzungen abgesetzt oder beidseitig aufgestellt wird. Abweichend von Nummer III 9 zu �� 39 bis 43; Randnummer 28 empfiehlt es sich, das Zeichen 274.2 auf der R�ckseite des Zeichens 274.1 aufzubringen.

3

III.�

Das Zeichen 274.2 ist entbehrlich, wenn die Zone in eine Fu�g�ngerzone (Zeichen 242.1), eine Fahrradstra�e (Zeichen 244.1), eine Fahrradzone (Zeichen 244.3) oder in einen verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1) �bergeht. Stattdessen sind die entsprechenden Zeichen des Bereichs anzuordnen, in den eingefahren wird.

4

IV.�

Zus�tzliche Zeichen, die eine Begr�ndung f�r die Zonengeschwindigkeitsbeschr�nkung enthalten, sind unzul�ssig.

Zu Zeichen 275 Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit

1

I.

Das Zeichen darf nur fahrstreifenbezogen, niemals aber auf dem rechten von mehreren Fahrstreifen, angeordnet werden.

2

II.

Die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit muss bei normalen Stra�en-, Verkehrs- und Sichtverh�ltnissen unbedenklich sein.

3

III.

Innerhalb geschlossener Ortschaften d�rfen die Zeichen nicht angeordnet werden.

4

IV.

Die Anordnung kann insbesondere auf drei- oder mehrstreifigen Richtungsfahrbahnen von Autobahnen aus Gr�nden der Leichtigkeit des Verkehrs in Betracht kommen.

Zu Zeichen 276 �berholverbot

1

I.

Das Zeichen ist nur dort anzuordnen, wo die Gef�hrlichkeit des �berholens f�r den Fahrzeugf�hrer nicht ausreichend erkennbar ist.

2

II.

Wo das �berholen bereits durch Zeichen 295 unterbunden ist, darf das Zeichen nicht angeordnet werden.

3

III.

Au�erhalb geschlossener Ortschaften ist das Zeichen in der Regel auf beiden Stra�enseiten aufzustellen.

4

IV.

Zur Verwendung des Zeichens an Gefahrstellen vgl. Nummer I zu � 40; Randnummer 1.

Zu Zeichen 277 �berholverbot f�r Kraftfahrzeuge �ber 3,5 t

1

I.�

Das Zeichen soll nur auf Stra�en mit erheblichem und schnellem Fahrverkehr angeordnet werden, wo der reibungslose Verkehrsablauf dies erfordert. Das kommt z. B. an Steigungs- und Gef�llstrecken in Frage, auf denen Lastkraftwagen nicht mehr z�gig �berholen k�nnen; dabei ist ma�geblich die St�rke und L�nge der Steigung oder des Gef�lles; Berechnungen durch Sachverst�ndige empfehlen sich.

II.

Bei Anordnung von Lkw-�berholverboten auf Autobahnen und autobahn�hnlich ausgebauten Stra�en ist erg�nzend Folgendes zu beachten:

2

1.�

Bei Anordnung von Lkw-�berholverboten auf Landesgrenzen �berschreitenden Autobahnen m�ssen die Auswirkungen auf den im anderen Bundesland angrenzenden Streckenabschnitt ber�cksichtigt werden

3

2.�

Auf Autobahnen empfehlen sich LKW-�berholverbote an unfalltr�chtigen Streckenabschnitten (z. B. an Steigungs- oder Gef�llstrecken, Ein- und Ausfahrten oder vor Fahrstreifeneinziehung von links).

4

3.�

Auf zweistreifigen Autobahnen k�nnen dar�berhinaus �berholverbote - auch z. B. auf l�ngeren Strecken - in Betracht kommen, wenn bei hohem Verkehrsaufkommen durch h�ufiges �berholen von Lkw die Geschwindigkeit auf dem �berholstreifen deutlich vermindert wird und es dadurch zu einem stark gest�rten Verkehrsfluss kommt, durch den die Verkehrssicherheit beeintr�chtigt werden kann.

5

4.�

Unter Beachtung des Grundsatzes der Verh�ltnism��igkeit kann das �berholverbot auf Fahrzeuge mit einem h�heren zul�ssigen Gesamtgewicht als 3,5 t beschr�nkt werden, insbesondere an Steigungsstrecken. Wenn das Verkehrsaufkommen und die Fahrzeugzusammensetzung kein ganzt�giges �berholverbot erfordern, kommt eine Beschr�nkung des �berholverbots auf bestimmte Tageszeiten in Betracht. Von dem �berholverbot k�nnen auf Autobahnen und Kraftfahrstra�en Wohnmobile mit einer zul�ssigen Gesamtmasse �ber 3,5 t bis 7,5 t auf Steigungsstrecken ausgenommen werden, auf denen der durch die 12. Ausnahmeverordnung zur StVO einger�umte Geschwindigkeitsvorteil besonders zum Tragen kommt.

6

III.�

Aufgrund der bei �berholman�vern in Tunneln von LKW ausgehenden Gefahr sollte in Tunneln mit mehr als einem Fahrstreifen in jeder Richtung ein LKW-�berholverbot angeordnet werden. Von einer Anordnung des Zeichens kann abgesehen werden, wenn nachgewiesen wird, dass hiervon keine negativen Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit ausgehen.

Zu Zeichen 277.1 �berholverbot von einspurigen Fahrzeugen

1

I.

Zeichen 277.1 soll nur dort angeordnet werden, wo aufgrund der �rtlichen Gegebenheiten, insbesondere aufgrund von Engstellen, Gef�ll- und Steigungsstrecken, oder einer regelm��ig nur schwer zu �berblickenden Verkehrslage ein sicherer �berholvorgang von einspurigen Fahrzeugen nicht gew�hrleistet werden kann.

2

II.

Im �brigen wird auf die Nummern III und IV der VwV zu Zeichen 276 „�berholverbot“ verwiesen.

Zu den Zeichen 274, 276, 277 und 277.1

1

I.

Die Zeichen sind nur dort anzuordnen, wo Gefahrzeichen oder Richtungstafeln (Zeichen 625) nicht ausreichen w�rden, um eine der Situation angepasste Fahrweise zu erreichen. Die Zeichen k�nnen dann mit Gefahrzeichen kombiniert werden, wenn

2

1.

ein zus�tzlicher Hinweis auf die Art der bestehenden Gefahr f�r ein daran orientiertes Fahrverhalten im Einzelfall unerl�sslich ist oder

3

2.

aufgrund dieser Verkehrszeichenkombination eine Kennzeichnung des Endes der Verbotsstrecke entbehrlich wird.

4

II.

Gelten diese Verbote f�r eine l�ngere Strecke, kann die jeweilige L�nge der restlichen Verbotsstrecke auf einem Zusatzzeichen 1001 angegeben werden.

5

III.

Die Zeichen 274, 276, 277 und 277.1 sollen hinter solchen Kreuzungen und Einm�ndungen wiederholt werden, an denen mit dem Einbiegen ortsunkundiger Kraftfahrer zu rechnen ist. Wo innerhalb geschlossener Ortschaften durch das Zeichen 274 eine Geschwindigkeit �ber 50 km/h zugelassen ist, gen�gt dagegen dessen Wiederholung in angemessenen Abst�nden. Grunds�tzlich richten sich die Abst�nde, in denen die Zeichen zu wiederholen sind, nach den jeweiligen Verkehrsverh�ltnissen und der Verkehrssituation. Auf Autobahnen empfiehlt es sich in der Regel, die Zeichen nach 1 000 m zu wiederholen.

6

VI.

Vgl. auch Nummer IV zu � 41; Randnummer 4 und �ber die Zustimmungsbed�rftigkeit Nummer III 1 c und e zu � 45 Absatz 1 bis 1e; Randnummer 6 und 8.

Zu Zeichen 283 Absolutes Haltverbot

1

I.�

Das Haltverbot darf nur in dem Umfang angeordnet werden, in dem die Verkehrssicherheit, die Fl�ssigkeit des Verkehrs oder der �ffentliche Personennahverkehr es erfordert. Deshalb ist stets zu pr�fen, ob eine tages- oder wochenzeitliche Beschr�nkung durch Zusatzzeichen anzuordnen ist.

2

II.�

Befindet sich innerhalb einer Haltverbotsstrecke eine Haltestelle (Zeichen 224), ist ein Zusatzzeichen, das Linienomnibussen das Halten zum Fahrgastwechsel erlaubt, �berfl�ssig.

Zu Zeichen 286 Eingeschr�nktes Haltverbot

1

I.

Das Zeichen ist dort anzuordnen, wo das Halten die Sicherheit und Fl�ssigkeit des Verkehrs zwar nicht wesentlich beeintr�chtigt, das Parken jedoch nicht zugelassen werden kann, ausgenommen f�r das Be-und Entladen sowie das Ein- und Aussteigen. Das Verbot ist in der Regel auf bestimmte Zeiten zu beschr�nken (z. B. „9 -12 h" oder „werktags").

2

II.

Durch ein Zusatzzeichen k�nnen bestimmte Verkehrsarten vom Haltverbot ausgenommen werden.

3

III.

Zum Bewohnerbegriff vgl. Nummer X 7 zu � 45 Absatz 1 bis 1e; Randnummer 35.

4

IV.

Zur Bevorrechtigung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen wird auf die VwV zu � 45 Absatz 1g verwiesen. Zeichen 286 soll nur in begr�ndeten Einzelf�llen angeordnet werden.

Zu den Zeichen 283 und 286

1

I.

Den Anfang einer Verbotsstrecke durch einen zur Fahrbahn weisenden Pfeil zu kennzeichnen, ist zumindest dann zweckm��ig, wenn wiederholte Zeichen aufgestellt sind oder das Ende der Verbotsstrecke gekennzeichnet ist. Eine Wiederholung innerhalb der Verbotsstrecke ist nur angezeigt, wenn ohne sie dem Sichtbarkeitsprinzip nicht Rechnung getragen w�rde.

2

II.

Das Ende der Verbotsstrecke ist zu kennzeichnen, wenn Verbotszeichen wiederholt aufgestellt sind oder wenn die Verbotsstrecke lang ist. Das gilt nicht, wenn die Verbotsstrecke an der n�chsten Kreuzung oder Einm�ndung endet oder eine andere Regelung f�r den ruhenden Verkehr durch Verkehrszeichen unmittelbar anschlie�t.

3

III.

Verbotszeichen mit Pfeilen sind im spitzen Winkel zur Fahrbahn anzubringen.

Zu den Zeichen 290.1 und 290.2 Beginn und Ende eines eingeschr�nkten Haltverbots f�r eine Zone

1

I.

Die Zeichen sind so aufzustellen, dass sie auch f�r den einbiegenden Verkehr sichtbar sind, ggf. auf beiden Stra�enseiten.

2

II.

Soll das Kurzzeitparken in der gesamten Zone oder in ihrem �berwiegenden Teil zugelassen werden, sind nicht Zeichen 290.1, 290.2, sondern Zeichen 314.1, 314.2 anzuordnen.

Zu Anlage 2 Abschnitt 9 Markierungen

1

Vgl. � 39 und VwV zu den �� 39 bis 43, insbesondere Randnummer 49 ff.

Zu Zeichen 293 Fu�g�nger�berweg

1

Vgl. zu � 26.

Zu Zeichen 295 Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung

Zu Nummer 1 Fahrstreifenbegrenzung

1

I.�

Das Zeichen ist zur Trennung des f�r den Gegenverkehr bestimmten Teils der Fahrbahn in der Regel dann anzuordnen, wenn die Stra�e mehr als einen Fahrstreifen je Richtung aufweist. In diesen F�llen ist die Fahrstreifenbegrenzung in der Regel als Doppellinie auszubilden. Auf Stra�en mit nur einem Fahrstreifen je Richtung ist das Zeichen nur dann anzuordnen, wenn das Befahren des f�r den Gegenverkehr bestimmten Teils der Fahrbahn aus Verkehrssicherheitsgr�nden nicht zugelassen werden kann. In diesen F�llen soll zuvor eine Leitlinie von ausreichender L�nge angeordnet werden, deren Striche l�nger sein m�ssen als ihre L�cken (Warnlinie). Die durchgehende Linie ist dort zu unterbrechen, wo das Linksab- und -einbiegen zugelassen werden soll. Soll das Linksab- oder -einbiegen nur aus einer Fahrtrichtung zugelassen werden, ist an diesen Stellen die einseitige Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 296) anzuordnen.

2

II.�

Zeichen 295 ist au�erdem anzuordnen, wenn mehrere Fahrstreifen f�r den gleichgerichteten Verkehr vorhanden sind, ein Fahrstreifenwechsel jedoch verhindert werden soll. Die Fahrstreifen m�ssen dann mindestens 3 m breit sein.

3

III.�

In den �brigen F�llen reicht eine Abgrenzung vom Gegenverkehr durch eine Leitlinie (Zeichen 340) aus.

4

IV.�

Wegen der Zustimmungsbed�rftigkeit vgl. Nummer III 1 c zu � 45 Absatz 1 bis 1e; Randnummer 6.

Zu Nummer 2 Fahrbahnbegrenzung

5

Au�erhalb geschlossener Ortschaften ist auf Stra�en zumindest bei starkem Kraftfahrzeugverkehr der Fahrbahnrand zu markieren.

Zu Zeichen 297.1 Vorank�ndigungspfeil

1

I.�

Aus Gr�nden der besseren Erkennbarkeit f�r den Kraftfahrer wird empfohlen, zur Ank�ndigung des Endes eines Fahrstreifens eine abweichende Ausf�hrung des Pfeils zu verwenden. Diese gibt das Bundesministerium f�r Verkehr und digitale Infrastruktur nach Anh�rung der zust�ndigen obersten Landesbeh�rden im Verkehrsblatt bekannt.

2

II.�

Auf Nummer IV zu �� 39 bis 43 Allgemeines �ber Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen wird verwiesen.

Zu Anlage 2 lfd. Nummer 74 Parkfl�chenmarkierungen

1

I.

Eine Parkfl�chenmarkierung ist an Parkuhren vorzunehmen und �berall dort, wo von der vorgeschriebenen L�ngsaufstellung abgewichen werden soll oder das Gehwegparken ohne Anordnung des Zeichens 315 zugelassen werden soll. Die erkennbare Abgrenzung der Parkfl�chen kann mit Markierungen, Markierungsknopfreihen oder durch eine abgesetzte Pflasterlinie erfolgen. In der Regel reicht eine Kennzeichnung der Parkstandsecken aus.

2

II.

Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn gen�gend Platz f�r den unbehinderten Verkehr von Fu�g�ngern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt, die Gehwege und die darunter liegen den Leitungen durch die parkenden Fahrzeuge nicht besch�digt werden k�nnen und der Zugang zu Leitungen nicht beeintr�chtigt werden kann sowie die Bordsteine ausreichend abgeschr�gt und niedrig sind. Die Zulassung des Parkens durch Markierung auf Gehwegen ist dort zu erw�gen, wo nur wenigen Fahrzeugen das Parken erlaubt werden soll; sonst ist die Anordnung des Zeichens 315 ratsam.

Zu Zeichen 299 Grenzmarkierung f�r Halt- und Parkverbote

1

I.

Vgl. zu � 12 Absatz 3 Nummer 1; Randnummer 2.

2

II.

Die Markierung kann auch vor und hinter Kreuzungen oder Einm�ndungen �berall dort angeordnet werden, wo das Parken auf mehr als 5 m verboten werden soll. Sie kann ferner angeordnet werden, wo ein Haltverbot an f�r die Verkehrssicherheit bedeutsamen Stellen verl�ngert werden muss, z. B. an Fu�g�nger�berwegen. Die Markierung ist nicht an Stellen anzuwenden, an denen sich Halt- und Parkverbote sonst nicht durchsetzen lassen.

3

III.

Bei gesetzlichen Halt- oder Parkverboten reicht es in der Regel aus, nur den Beginn und das Ende bzw. den Bereich der Verl�ngerung durch eine kombinierte waagerechte und abgeknickte Linie zu markieren.

Zu � 42 Richtzeichen

Zu Zeichen 301 Vorfahrt

1

I.

Das Zeichen steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einm�ndung.

2

II.

An jeder Kreuzung und Einm�ndung, vor der das Zeichen steht, mu� auf der anderen Stra�e das Zeichen 205 oder das Zeichen 206 angebracht werden.

3

III.

Das Zusatzzeichen f�r die abknickende Vorfahrt (hinter Zeichen 306) darf nicht zusammen mit dem Zeichen 301 angeordnet werden.

4

IV.

Das Zeichen ist f�r Ortsdurchfahrten und Hauptverkehrsstra�en nicht anzuordnen. Dort ist das Zeichen 306 zu verwenden. Im �brigen ist innerhalb geschlossener Ortschaften das Zeichen 301 nicht h�ufiger als an drei hintereinander liegenden Kreuzungen oder Einm�ndungen zu verwenden. Sonst ist das Zeichen 306 zu verwenden. Eine Abweichung von dem Regelfall ist nur angezeigt, wenn die Bed�rfnisse des Buslinienverkehrs in Tempo-30-Zonen dies zwingend erfordern.

5

V.

�ber Kreisverkehr vgl. zu Zeichen 215.

Zu den Zeichen 306 und 307 Vorfahrtstra�e und Ende der Vorfahrtstra�e

1

I.�

Innerhalb geschlossener Ortschaften ist die Vorfahrt f�r alle Stra�en des �ber�rtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstra�en) und weitere f�r den inner�rtlichen Verkehr wesentliche Hauptverkehrsstra�en grunds�tzlich unter Verwendung des Zeichens 306 anzuordnen (vgl. zu � 45 Absatz 1 bis 1e).

2

II.�

Das Zeichen 306 steht in der Regel innerhalbgeschlossener Ortschaften vor der Kreuzung oder Einm�ndung, au�erhalb geschlossener Ortschaften dahinter.

3

III.�

An jeder Kreuzung und Einm�ndung im Zuge einer Vorfahrtstra�e muss f�r die andere Stra�e das Zeichen 205 oder Zeichen 206 angeordnet werden; siehe aber auch � 10.

4

IV.

1.�

Das Zeichen 306 mit dem Zusatzzeichen „abknickende Vorfahrt" ist immer vor der Kreuzung oder Einm�ndung anzubringen. �ber die Zustimmungsbed�rftigkeit vgl. Nummer III 1 Buchstabe a zu � 45 Absatz 1 bis 1e; Randnummer 4.

5

2.�

Die abknickende Vorfahrt ist nur anzuordnen, wenn der Fahrzeugverkehr in dieser Richtung erheblich st�rker ist als in der Geradeausrichtung. Der Verlauf der abknickenden Vorfahrt muss deutlich erkennbar sein (Markierungen, Vorwegweiser).

6

3.�

Treten im Bereich von Kreuzungen oder Einm�ndungen mit abknickender Vorfahrt Konflikte mit dem Fu�g�ngerverkehr auf, ist zum Schutz der Fu�g�nger das �berqueren der Fahrbahn durch geeignete Ma�nahmen zu sichern, z. B. durch Lichtzeichenregelung f�r die Kreuzung oder Einm�ndung oder Gel�nder.

7

V.�

Wird eine weiterf�hrende Vorfahrtstra�e an einer Kreuzung oder Einm�ndung durch Zeichen 205 oder 206 unterbrochen, darf das Zeichen 307 nicht aufgestellt werden. Zeichen 306 darf in diesem Fall erst an der n�chsten Kreuzung oder Einm�ndung wieder angeordnet werden.

8

VI.�

Endet eine Vorfahrtstra�e au�erhalb geschlossener Ortschaften, sollen in der Regel sowohl das Zeichen 307 als auch das Zeichen 205 oder das Zeichen 206 angeordnet werden. Innerhalb geschlossener Ortschaften ist das Zeichen 307 entbehrlich. Anstelle des Zeichens 307 kann auch das Zeichen 205 mit Entfernungsangabe als Vorank�ndigung angeordnet werden.

Zu Zeichen 308 Vorrang vor dem Gegenverkehr

1

Das Zeichen steht vor einer verengten Fahrbahn. Am anderen Ende der Verengung muss das Zeichen 208 angeordnet werden (Vgl. zu Zeichen 208, Randnummer 3)

Zu den Zeichen 310 und 311 Ortstafel

1

I.

Die Zeichen sind ohne R�cksicht auf Gemeindegrenze und Stra�enbaulast in der Regel dort anzuordnen, wo ungeachtet einzelner unbebauter Grundst�cke die geschlossene Bebauung auf einer der beiden Seiten der Stra�e f�r den ortseinw�rts Fahrenden erkennbar beginnt. Eine geschlossene Bebauung liegt vor, wenn die anliegenden Grundst�cke von der Stra�e erschlossen werden.

2

II.

Die Zeichen sind auf der f�r den ortseinw�rts Fahrenden rechten Stra�enseite so anzuordnen, dass sie auch der ortsausw�rts Fahrende deutlich erkennen kann. Ist das nicht m�glich, ist die Ortstafel auch links anzubringen.

3

III.

Die Ortstafel darf auch auf unbedeutenden Stra�en f�r den allgemeinen Verkehr nicht fehlen.

4

IV.

Das Zeichen 310 nennt den amtlichen Namen der Ortschaft und den Verwaltungsbezirk. Die Zus�tze „Stadt", „Kreisstadt", „Landeshauptstadt" sind zul�ssig. Die Angabe des Verwaltungsbezirks hat zu unterbleiben, wenn dieser den gleichen Namen wie die Ortschaft hat (z. B. Stadtkreis). Erg�nzend auch den h�heren Verwaltungsbezirk zu nennen, ist nur dann zul�ssig, wenn dies zur Vermeidung einer Verwechslung n�tig ist. Andere Zus�tze sind nur zul�ssig, wenn es sich um Bestandteile des amtlichen Ortsnamens oder Titel handelt, die auf Grund allgemeiner kommunalrechtlicher Vorschriften amtlich verliehen worden sind.

5

V.

Das Zeichen 311 nennt auf der unteren H�lfte den Namen der Ortschaft oder des Ortsteils, die oder der verlassen wird. Angaben �ber den Verwaltungsbezirk sowie die in Nummer IV genannten zus�tzlichen Bezeichnungen braucht das Zeichen 311 nicht zu enthalten. Die obere H�lfte des Zeichens 311 nennt den Namen der n�chsten Ortschaft bzw. des n�chsten Ortsteiles. An Bundesstra�en kann stattdessen das n�chste Nahziel nach dem Fern- und Nahzielverzeichnis gew�hlt werden. Unter dem Namen der n�chsten Ortschaft bzw. des n�chsten Ziels ist die Entfernung in ganzen Kilometern anzugeben.

6

VI.

Durch die Tafel k�nnen auch Anfang und Ende eines geschlossenen Ortsteils gekennzeichnet werden. Sie nennt dann am Anfang entweder unter dem Namen der Gemeinde den des Ortsteils in verkleinerter Schrift, z. B. „Stadtteil Pasing", „Ortsteil Parksiedlung" oder den Namen des Ortsteils und darunter in verkleinerter Schrift den der Gemeinde mit dem vorgeschalteten Wort: „Stadt" oder „Gemeinde". Die zweite Fassung ist dann vorzuziehen, wenn zwischen den Ortsteilen einer Gemeinde eine gr��ere Entfernung liegt. Die erste Fassung sollte auch dann, wenn die Stra�e nicht unmittelbar dorthin f�hrt, nicht gew�hlt werden.

7

VII.

Gehen zwei geschlossene Ortschaften ineinander �ber und m�ssen die Verkehrsteilnehmer �ber deren Namen unterrichtet werden, sind die Ortstafeln f�r beide etwa auf gleicher H�he aufzustellen. Deren R�ckseiten sind freizuhalten.

8

VIII.

Andere Angaben als die hier erw�hnten, wie werbende Zus�tze, Stadtwappen, sind auf Ortstafeln unzul�ssig.

Zu Zeichen 314 Parken

1

I.

Das Zeichen ist bei der Kennzeichnung von Parkpl�tzen im Regelfall an deren Einfahrt anzuordnen.

2

II.

Zur Kennzeichnung der Parkerlaubnis auf Seitenstreifen oder am Fahrbahnrand ist es nur anzuordnen, wenn

3

a)

dort das erlaubte Parken durch Zusatzzeichen beschr�nkt werden soll oder

b)

f�r Verkehrsteilnehmer nicht erkennbar ist, dass dort geparkt werden darf, und eine Parkfl�chenmarkierung nicht in Betracht kommt.

4

III.

Als Hinweis auf gr��ere �ffentlich oder privat betriebene Parkpl�tze und Parkh�user ist es nur dann anzuordnen, wenn deren Zufahrt f�r die Verkehrsteilnehmer nicht eindeutig erkennbar ist, aber nur im unmittelbaren Bereich dieser Zufahrt. Durch zwei wei�e dachf�rmig aufeinander zuf�hrende Schr�gbalken �ber dem „P" kann angezeigt werden, dass es sich um ein Parkhaus handelt. Nicht amtliche Zus�tze im unteren Teil des Zeichens mit der Angabe „frei", „besetzt" oder der freien Zahl von Parkst�nden bzw. Stellpl�tzen sind zul�ssig.

5

IV.

Durch Zusatzzeichen mit dem Sinnbild eines Fahrrades kann auf Parkfl�chen f�r Fahrr�der hingewiesen werden.

6

V.

Zur Bevorrechtigung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen wird auf die VwV zu � 45 Absatz 1g verwiesen.

7

VI.

Zur Bevorrechtigung des Carsharing wird auf die VwV zu � 45 Absatz 1h verwiesen.

Zu Zeichen 314.1 und 314.2 Parkraumbewirtschaftungszone

1

Das Zeichen ist dann anzuordnen, wenn in einem zusammenh�ngenden Bereich mehrerer Stra�en ganz oder �berwiegend das Parken nur mit Parkschein oder mit Parkscheibe zugelassen werden soll. Die Art des zul�ssigen Parkens ist durch Zusatzzeichen anzugeben. Innerhalb der Zone kann an einzelnen bestimmten Stellen das Halten oder Parken durch Zeichen 283 oder 286 verboten werden. Vgl. auch Nummer II zu den Zeichen 290.1 und 290.2; Randnummer 2.

Zu Zeichen 315 Parken auf Gehwegen

1

I.

Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn gen�gend Platz f�r den unbehinderten Verkehr von Fu�g�ngern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt, die Gehwege und die darunter liegenden Leitungen durch die parkenden Fahrzeuge nicht besch�digt werden k�nnen und der Zugang zu Leitungen nicht beeintr�chtigt werden kann.

2

II.

Im �brigen vgl. zu Parkfl�chenmarkierungen (lfd. Nummer 74 der Anlage 2).

3

III.

Zur Bevorrechtigung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen wird auf die VwV zu � 45 Absatz 1g verwiesen.

4

IV.

Zur Bevorrechtigung des Carsharing wird auf die VwV zu � 45 Absatz 1h verwiesen.

Zu Bild 318 Parkscheibe

1

Einzelheiten �ber die Ausgestaltung der Parkscheibe gibt das Bundesministerium f�r Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit den zust�ndigen obersten Landesbeh�rden im Verkehrsblatt bekannt.

Zu den Zeichen 325.1 und 325.2 Verkehrsberuhigter Bereich

1

I.

Ein verkehrsberuhigter Bereich kann f�r einzelne Stra�en oder Bereiche in Betracht kommen. Die Stra�en oder Bereiche d�rfen nur von sehr geringem Verkehr frequentiert werden und sie m�ssen �ber eine �berwiegende Aufenthaltsfunktion verf�gen. Solche Stra�en oder Bereiche k�nnen auch in Tempo 30-Zonen integriert werden.

2

II.

Die mit Zeichen 325.1 gekennzeichneten Stra�en oder Bereiche m�ssen durch ihre besondere Gestaltung den Eindruck vermitteln, dass die Aufenthaltsfunktion �berwiegt und der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung hat. In der Regel wird ein niveaugleicher Ausbau f�r die ganze Stra�enbreite erforderlich sein.

3

III.

Zeichen 325.1 darf nur angeordnet werden, wenn Vorsorge f�r den ruhenden Verkehr getroffen ist.

4

IV.

Zeichen 325.1 ist so aufzustellen, dass es aus ausreichender Entfernung wahrgenommen werden kann; erforderlichenfalls ist es von der Einm�ndung in die Hauptverkehrsstra�e abzur�cken oder beidseitig aufzustellen.

5

V.

Mit Ausnahme von Parkfl�chenmarkierungen sollen in verkehrsberuhigten Bereichen keine weiteren Verkehrszeichen angeordnet werden. Die zum Parken bestimmten Fl�chen sollen nicht durch Zeichen 314 gekennzeichnet werden, sondern durch Markierung, die auch durch Pflasterwechsel erzielt werden kann.

Zu Zeichen 327 Tunnel

1

I.

Das Zeichen ist an jeder Tunneleinfahrt anzuordnen. Bei einer Tunnell�nge von mehr als 400 m ist der Name des Tunnels und die Tunnell�nge mit "... m (km)" anzugeben. In der Regel erfolgt dies durch Angabe im Zeichen unterhalb des Sinnbildes. Bei einer Tunnell�nge von weniger als 400 m ist die Angabe des Namens nur notwendig, wenn besondere Umst�nde dies erfordern.

2

II.

Bei einem Tunnel von mehr als 3000 m L�nge ist alle 1000 m die noch zur�ckzulegende Tunnelstrecke durch die Angabe "noch ... m" anzuzeigen.

3

III.

Das Zeichen kann zus�tzlich in ausreichendem Abstand vor dem Tunnel mit einem Hinweis "Tunnel in ... m" in dem Zeichen oder durch Zusatzzeichen 1004 angeordnet werden.

Zu Zeichen 328 Nothalte- und Pannenbucht

1

I.

Das Zeichen steht am Beginn einer Nothalte- und Pannenbucht. Bei besonderen �rtlichen und verkehrlichen Gegebenheiten kann Zeichen 328 auch als Vorank�ndigung in ausreichendem Abstand (z. B. in Tunnel ca. 300 m) vor einer Nothalte- und Pannenbucht aufgestellt werden: dann ist zum Zeichen 328 das Zusatzzeichen 1004 (in ... m) anzubringen.

2

II.

Hinsichtlich der Anordnung des Zeichens Notrufs�ule (Zeichen 365-51) wird auf die Richtlinien f�r die Ausstattung und den Betrieb von Stra�entunneln (RABT) verwiesen.

Zu Zeichen 330.1 Autobahn

1

I.

Das Zeichen ist sowohl am Beginn der Autobahn als auch an jeder Anschlu�stellenzufahrt aufzustellen. In der Regel mu� es am Beginn der Zufahrt aufgestellt werden.

2

II.

Das Zeichen darf auch an Stra�en aufgestellt werden, die nicht als Bundesautobahnen nach dem Bundesfernstra�engesetz gewidmet sind, wenn diese Stra�en f�r Schnellverkehr geeignet sind, frei von h�hengleichen Kreuzungen sind, getrennte Fahrbahnen f�r den Richtungsverkehr haben und mit besonderen Anschlu�stellen f�r die Zu- und Ausfahrten ausgestattet sind. Voraussetzung ist aber, dass f�r den Verkehr, der Autobahnen nicht befahren darf, andere Stra�en, deren Benutzung zumutbar ist, und f�r die Anlieger anderweitige Ein- und Ausfahrten zur Verf�gung stehen.

Zu Zeichen 330.1, 331.1, 330.2 und 331.2

1

�ber die Zustimmungsbed�rftigkeit vgl. Nummer III 1 a zu � 45 Absatz 1 bis 1e; Randnummer 4. Ist die oberste Landesbeh�rde nicht zugleich oberste Landesbeh�rde f�r den Stra�enbau, muss auch diese zustimmen.

Zu Zeichen 330.2 und 331.2 Ende der Autobahn und Kraftfahrstra�e

1

I.�

Das jeweilige Zeichen ist am Ende der Autobahn oder der Kraftfahrstra�e und an allen Ausfahrten der Anschlussstellen anzuordnen, wobei eine Vorank�ndigung in aller Regel entbehrlich ist.

2

II.�

Das jeweilige Zeichen entf�llt, wenn die Autobahn unmittelbar in eine Kraftfahrstra�e �bergeht oder umgekehrt. Dann ist stattdessen Zeichen 330.1 oder 331.1 anzuordnen.

Zu Zeichen 331.1 Kraftfahrstra�e

1

I.

Voraussetzung f�r die Anordnung des Zeichens ist, dass f�r den Verkehr, der Kraftfahrstra�en nicht befahren darf, andere Stra�en, deren Benutzung zumutbar ist, zur Verf�gung stehen.

2

II.

Das Zeichen ist an allen Kreuzungen und Einm�ndungen zu wiederholen.

Zu Zeichen 332.1 Ausfahrt von der Kraftfahrstra�e

1

Vgl. Nummer III VwV zu den Zeichen 332, 448, 449 und 453; Randnummer 4.

Zu Zeichen 333 Ausfahrt von der Autobahn

1

Au�erhalb von Autobahnen darf das Zeichen nur an einer autobahn�hnlich ausgebauten Stra�e (vgl. Nummer II zu Zeichen 330.1; Randnummer 2) angeordnet werden. Dann hat das Zeichen entweder einen gelben oder - sofern es Zeichen 332 in wei� mit Zielen gem�� Zeichen 432 folgt - wei�en Grund. Die Schrift und der Rand sind schwarz.

Zu Anlage 3 Abschnitt 8 Markierungen

1

Vgl. � 39 und VwV zu den �� 39 bis 43.

Zu Zeichen 340 Leitlinie

1

I.�

Der f�r den Gegenverkehr bestimmte Teil der Fahrbahn ist in der Regel durch Leitlinien (Zeichen 340) zu markieren, auf Fahrbahnen mit zwei oder mehr Fahrstreifen f�r jede Richtung durch Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295). Die Fahrstreifenbegrenzung sollte an Grundst�ckszufahrten nur dann unterbrochen werden, wenn andernfalls f�r den Anliegerverkehr unzumutbare Umwege oder sonstige Unzutr�glichkeiten entstehen; wenn es erforderlich ist, das Linksabbiegen zu einem Grundst�ck zuzulassen, das Linksabbiegen aus diesem Grundst�ck aber verboten werden soll, kommt gegebenenfalls die Anbringung einer einseitigen Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 296) in Frage. Fahrstreifenbegrenzungen sind nicht zweckm��ig, wenn zu gewissen Tageszeiten Fahrstreifen f�r den Verkehr

II.

aus der anderen Richtung zur Verf�gung gestellt werden m�ssen. Vgl. � 37 Absatz 3. Schutzstreifen f�r Radfahrer

2

1.�

Die Leitlinie f�r Schutzstreifen ist im Verh�ltnis Strich/L�cke 1:1 zu markieren und auf vorfahrtberechtigten Stra�en an Kreuzungen und Einm�ndungen als Radverkehrsf�hrung fortzusetzen.

3

2.�

Auf die Markierung einer Leitlinie in Fahrbahnmitte ist zu verzichten, wenn abz�glich Schutzstreifen der verbleibende Fahrbahnanteil weniger als 5,50 m breit ist.

4

3.�

Zu Schutzstreifen vgl. auch zu Nummer I 5 zu � 2 Absatz 4 Satz 2.

5

III.�

Leitlinien sind nach den Richtlinien f�r die Markierung von Stra�en (RMS) auszuf�hren. Vgl. zu Markierungen (Anlage 3).

6

IV.�

Vgl. auch Nummer I zu � 7 Absatz 1 bis 3.

Zu Zeichen 341 Wartelinie

Die Wartelinie darf nur dort angeordnet werden,

1

1.

wo das Zeichen 205 anordnet: „Vorfahrt gew�hren.",

2

2.

wo Linksabbieger den Gegenverkehr durchfahren lassen m�ssen,

3

3.

wo vor einer Lichtzeichenanlage, vor dem Zeichen 294 oder vor einem Bahn�bergang eine Stra�e oder Zufahrt einm�ndet; in diesen F�llen ist die Anordnung des Zusatzzeichens „bei Rot hier halten" im Regelfall entbehrlich.

Zu Zeichen 342 Haifischz�hne

1

I.

Haifischz�hne sind so aufzubringen, dass die Spitzen der Dreiecke in Richtung des wartepflichtigen Verkehrs zeigen.

2

II.

Soll die Markierung eine Vorfahrtberechtigung des Radverkehrs im Zuge von Kreuzungen oder Einm�ndungen von Radschnellwegen hervorheben, ist sie auf beiden Seiten entlang der Fahrbahnkanten �ber die gesamte Fahrbahnbreite anzuordnen. Eine entsprechende Markierung empfiehlt sich insbesondere bei Zweirichtungsradwegen.

3

III.

Eine Anordnung zur Hervorhebung einer Wartepflicht f�r den Fahrverkehr infolge einer bestehenden Rechts-vor-links-Regelung abseits der Bundes-, Landes- und Kreisstra�en sowie weiterer Hauptverkehrsstra�en kommt insbesondere an schlecht einsehbaren Kreuzungen und Einm�ndungen in Betracht, die besondere Sorgfalt erfordern.

Zu Zeichen 350 Fu�g�nger�berweg

1

Das Zeichen darf nicht in Kombination mit anderen Zeichen aufgestellt werden.

Zu den Zeichen 350.1 und 350.2 Radschnellweg und Ende eines Radschnellwegs

1

Das Zeichen dient der Kennzeichnung von Radschnellwegen nach Ma�gabe der stra�enrechtlichen Vorschriften.

Zu Zeichen 354 Wasserschutzgebiet

1

I.

Es ist an den Grenzen der Einzugsgebiete von Trinkwasser und von Heilquellen auf Stra�en anzuordnen, auf denen Fahrzeuge mit wassergef�hrdender Ladung h�ufig fahren. In der Regel ist die L�nge der Strecke, die durch das Wasserschutzgebiet f�hrt, auf einem Zusatzzeichen (� 40 Abs.�4) anzugeben.

2

II.

Nummer I zu Zeichen 269 (Rn. 1) gilt auch hier.

3

III.

Vgl. auch Nummer II zu Zeichen 269, Rn. 2 bis 8.

4

IV.

Es empfiehlt sich, das Zeichen voll retroreflektierend auszuf�hren.

Zu Zeichen 356 Verkehrshelfer

1

I.

Verkehrshelfer sind Sch�lerlotsen, Schulweghelfer oder andere Helfer f�r den Fu�g�ngerverkehr.

2

II.

An Lichtzeichenanlagen und Fu�g�nger�berwegen ist das Zeichen nicht anzuordnen.

Zu Zeichen 357 Sackgasse

1

I.

Das Zeichen ist nur anzuordnen, wenn die Stra�e nicht ohne Weiteres als Sackgasse erkennbar ist.

2

II.

Ist die Durchl�ssigkeit einer Sackgasse f�r Radfahrer und Fu�g�nger nicht ohne Weiteres erkennbar, ist im oberen Teil des Zeichens je nach �rtlicher Gegebenheit ein Sinnbild f�r „Fu�g�nger" oder „Fahrrad" in verkleinerter Ausf�hrung in das Zeichen zu integrieren.

Zu Zeichen 358 Erste Hilfe

1

I.

Das Zeichen zeigt stets das rote Kreuz ohne R�cksicht darauf, wer den Hilfsposten eingerichtet hat.

2

II.

Es darf nur verwendet werden zum Hinweis auf regelm��ig besetzte Posten .

Zu Zeichen 363 Polizei

1

Das Zeichen darf nur f�r Stra�en mit einem erheblichen Anteil ortsfremden Verkehrs und nur dann angeordnet werden, wenn die Polizeidienststelle t�glich �ber 24 Stunden besetzt oder eine Sprechm�glichkeit vorhanden ist.

Zu Zeichen 385 Ortshinweistafel

1

I.

Das Zeichen ist nur dann anzuordnen, wenn der Name der Ortschaft nicht bereits aus der Wegweisung ersichtlich ist.

Zu Zeichen 386.1, 386.2 und 386.3 Touristischer Hinweis, touristische Route und touristische Unterrichtungstafel

1

I.�

Touristische Beschilderungen mit den Zeichen 386.1 bis 386.3 d�rfen nur �u�erst sparsam angeordnet werden. Durch sie darf die Auff�lligkeit, Erkennbarkeit und Lesbarkeit anderer Verkehrszeichen nicht beeintr�chtigt werden. Die Zeichen 386.2 und 386.3 d�rfen nicht zusammen mit anderen Verkehrszeichen aufgestellt werden.

2

II.�

Die Zeichen 386.1 und 386.2 k�nnen neben einer kennzeichnenden auch eine wegweisende Funktion erf�llen. Als Wegweiser soll Zeichen 386.2 nur dazu eingesetzt werden, den Verlauf touristischer Routen zu kennzeichnen, dem Prinzip von Umleitungsbeschilderungen entsprechend.

3

III.�

Im Hinblick auf die Anordnung touristischer Beschilderung sollen die touristisch bedeutsamen Ziele und touristischen Routen unter Beteiligung von Interessenvertretern des Tourismus und anderen interessierten Verb�nden von der Stra�enverkehrsbeh�rde festgelegt werden. Zu beteiligen sind von Seiten der Beh�rden vor allem die Stra�enbaubeh�rde, die f�r den Tourismus zust�ndige Beh�rde, die Denkmalbeh�rde, die Forstbeh�rde.

4

IV.�

Die Entscheidung �ber die verkehrsrechtliche Anordnung von touristischen Unterrichtungstafeln (Zeichen 386.3) obliegt dem Fernstra�en-Bundesamt oder der auf Grund des � 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehenen Gesellschaft privaten Rechts. Mit den Landestourismusverb�nden und den f�r den Naturschutz und Denkmalpflege zust�ndigen Stellen der L�nder sollen regelm��ig konzeptionelle Abstimmungen zu touristisch bedeutsamen Zielen vorgenommen werden. Das Zeichen l�st keine Folgewegweisung aus. Die Kostenregelung des � 51 StVO gilt unver�ndert.

5

V.�

Die Ausgestaltung und Aufstellung der Zeichen richtet sich nach den Richtlinien f�r touristische Beschilderung (RtB). Die Fundstelle gibt das zust�ndige Bundesministerium bekannt.

Zu Zeichen 390.1 Mautpflicht nach dem Bundesfernstra�enmautgesetz

1

I.�

Die Anordnung des Verkehrszeichens ist nur an den der Mautpflicht unterliegenden Abschnitten von Stra�en nach Landesrecht erforderlich.

2

II.�

Das Zeichen ist beidseitig am Beginn der mautpflichtigen Strecke und zus�tzlich ca. 800 m vor der letzten Ausfahrt vor Beginn der mautpflichtigen Strecke mit dem Zusatzzeichen 1004 unter Angabe der Entfernung bis zum Beginn der mautpflichtigen Strecke anzuordnen. Die Anordnung an einm�ndenden oder kreuzenden Stra�en kann zus�tzlich mit der entsprechenden Richtungsangabe durch Zusatzzeichen 1000 versehen werden. Das Zusatzzeichen 1004 gibt dann die Entfernung bis zum Entscheidungspunkt an.

3

III.�

Zur besseren Orientierung bei der Ann�herung an den Beginn einer mautpflichtigen Strecke kann das Zeichen in verkleinerter Form in den Pfeilen der Vorwegweiser Zeichen 438, 439 oder Zeichen 440, 449 dargestellt werden. Dabei richtet sich die Ausf�hrung auch f�r Zeichen 440, 449 nach den RWB.

Zu Zeichen 390.2 Ende der Mautpflicht nach dem Bundesfernstra�enmautgesetz

1

I.�

Die Anordnung des Verkehrszeichens ist dort erforderlich, wo die Mautpflicht nach dem Bundesfernstra�enmautgesetz endet.

2

II.�

Das Zeichen ist am Ende der mautpflichtigen Strecke einmal am rechten Fahrbahnrand anzuordnen. Die Anordnung an einm�ndenden oder kreuzenden Stra�en kann zus�tzlich mit der entsprechenden Richtungsangabe durch Zusatzzeichen 1000 versehen werden. Das Zusatzzeichen 1004 gibt dann die Entfernung bis zum Entscheidungspunkt an.

Zu Zeichen 391 Mautpflichtige Strecke

1

I.�

Die Anordnung des Verkehrszeichens kommt nur f�r Stra�enabschnitte von Bundesfernstra�en in Betracht, deren Bau, Erhaltung, Betrieb und Finanzierung Privaten nach Ma�gabe des Fernstra�enbauprivatfinanzierungsgesetzes (FStrPrivFinG) zur Ausf�hrung �bertragen wurden und sofern f�r die Benutzung dieser Stra�enabschnitte eine Geb�hr oder ein Entgelt von dem Privaten erhoben wird.

2

II.�

Das Zeichen ist beiderseitig am Beginn der mautpflichtigen Strecke aufzustellen, bei der es sich nur um Br�cken, Tunnel und Gebirgsp�sse im Zuge von Bundesautobahnen oder Bundesstra�en oder mehrstreifigen Bundesstra�en mit getrennten Fahrbahnen f�r den Richtungsverkehr mit Kraftfahrzeugen handeln kann. Zus�tzlich ist das Zeichen ca. 800 m vor der letzten Ausfahrt vor Beginn der mautpflichtigen Strecke mit dem Zusatzzeichen 1004 unter Angabe der Entfernung bis zum Beginn der mautpflichtigen Strecke anzuordnen. Die Anordnung an einm�ndenden oder kreuzenden Stra�en ist zus�tzlich mit der entsprechenden Richtungsangabe durch Zusatzzeichen 1000 zu versehen. Das Zusatzzeichen 1004 gibt dann die Entfernung bis zum Entscheidungspunkt an.

3

III.�

Zur besseren Orientierung bei der Ann�herung an den Beginn einer mautpflichtigen Strecke kann das Zeichen in verkleinerter Form in den Pfeilen der Vorwegweiser Zeichen 438, 439 oder Zeichen 440, 449 dargestellt werden. Dabei richtet sich die Ausf�hrung auch f�r Zeichen 440, 449 nach den RWB.

Zu Zeichen 392 Zollstelle

1

Das Zeichen sollte in der Regel 150 bis 250 m vor der Zollstelle aufgestellt werden. Die Zollbeh�rden sind zu h�ren.

Zu Anlage 3 Abschnitt 10 Wegweisung

1

I.�

Die Wegweisung soll den ortsunkundigen Verkehrsteilnehmer �ber ausreichend leistungsf�hige Stra�en z�gig, sicher und kontinuierlich leiten. Hierbei sind die tats�chlichen Verkehrsbed�rfnisse und die Bedeutungen der Stra�en zu beachten. Eine Zweckentfremdung der Wegweisung aus Gr�nden der Werbung ist unzul�ssig.

2

II.�

Die Ausgestaltung und Aufstellung der wegweisenden Zeichen richten sich nach den Richtlinien f�r wegweisende Beschilderung au�erhalb von Autobahnen (RWB) und den Richtlinien f�r wegweisende Beschilderung auf Autobahnen (RWBA). Das Bundesministerium f�r Verkehr und digitale Infrastruktur gibt die RWB im Einvernehmen mit den zust�ndigen obersten Landesbeh�rden im Verkehrsblatt bekannt.

3

III.�

Auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes legt das Fernstra�en-Bundesamt oder die auf Grund des � 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts die Zielangaben in der Wegweisung von Anschlussstellen fest und f�hrt daf�r erforderliche Anh�rungsverfahren durch. Die Fortf�hrung der Zielangaben ist unter Einhaltung der Richtlinien f�r wegweisende Beschilderung au�erhalb von Autobahnen (RWB) im Basisnetz sicherzustellen. Zu privaten Zielen darf nicht gewiesen werden, es sei denn, es ist wegen eines besonders starken ausw�rtigen Zielverkehrs zur Verkehrsf�hrung unabweislich und Aspekte der Werbung stehen dabei nicht im Vordergrund. Die Verwendung von Logos oder anderen privaten Zus�tzen ist nicht zul�ssig. Erforderliche Abstimmungen zwischen den betroffenen Beh�rden nach Landesrecht sind landesintern vorzunehmen. Dem Fernstra�en-Bundesamt oder der auf Grund des � 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehenen Gesellschaft privaten Rechts ist eine landesintern abgestimmte Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen zur Verf�gung zu stellen. Erfolgt dies nicht innerhalb der Frist, legt das Fernstra�en-Bundesamt oder die auf Grund des � 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts auf Grundlage der im Basisnetz vorhandenen Wegweisung die Zielangaben f�r die Ausfahrtziele der betroffenen Anschlussstelle nach pflichtgem��em Ermessen fest.

4

IV.�

Die Wegweisung im Basisnetz von und zur Autobahn verbleibt in der Zust�ndigkeit der nach Landesrecht zust�ndigen Beh�rde. Die nach Landesrecht zust�ndigen Beh�rden f�hren ggfs. erforderliche Anh�rungsverfahren durch und beteiligen dabei das Fernstra�en-Bundesamt oder die auf Grund des � 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts. Bei bestehenden Anschlussstellen sind Anh�rungsverfahren in der Regel entbehrlich; dann gen�gt die Ortsbesichtigung. Bei der Wegweisung zur Anschlussstelle sind nur Fernziele der Autobahnwegweisung aufzunehmen.

Zu Zeichen 394 Laternenring

1

Ringe und Schilder sind 70 mm hoch, Schilder 150 mm breit.

Zu den Zeichen 415 bis 442 Wegweiser au�erhalb von Autobahnen

1

F�r Bundesstra�en gibt das Bundesministerium f�r Verkehr und digitale Infrastruktur das Bundesstra�enverzeichnis heraus. Es enth�lt u. a. die Fern- und Nahziele der Bundesstra�en sowie die Entfernungen benachbarter Ziele auf der Bundesstra�e. Das Bundesstra�enverzeichnis sowie die entsprechenden Verzeichnisse der obersten Landesbeh�rden f�r die �brigen Stra�en sind bei der Auswahl der Ziele zu beachten.

Zu den Zeichen 421, 422, 442 und 454 bis 466 Umleitungsbeschilderung

1

I.

Umleitungen, auch nur von Teilen des Fahrverkehrs, und Bedarfsumleitungen sind in der Regel in einem Umleitungsplan festzulegen. Die zust�ndige Beh�rde hat s�mtliche beteiligten Beh�rden und die Polizei, gegebenenfalls auch die Bahnunternehmen, Linienverkehrsunternehmen und die Versorgungsunternehmen zur Planung heranzuziehen. Dabei sind die Vorschriften des Stra�enrechts, insbesondere des � 14 des Bundesfernstra�engesetzes und die entsprechenden Vorschriften der Landesstra�engesetze zu ber�cksichtigen. Bei allen in den Verkehrsablauf erheblich eingreifenden Umleitungspl�nen empfiehlt es sich, einen Anh�rungstermin anzuberaumen.

2

II.

Die Stra�enverkehrsbeh�rden der L�nder ordnen auf Anregung des Fernstra�en-Bundesamtes oder der auf Grund des � 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehenen Gesellschaft privaten Rechts die Bedarfsumleitungen im Basisnetz an. Das Fernstra�en-Bundesamt oder die auf Grund des � 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts ist anzuh�ren. Die Kostentragung richtet sich nach � 5b Absatz 2 Buchstabe d und f StVG.

3

III.

Die Ausgestaltung und Aufstellung der Umleitungsbeschilderung richtet sich nach den Richtlinien f�r Umleitungsbeschilderungen (RUB). Das Bundesministerium f�r Verkehr und digitale Infrastruktur gibt die RUB im Einvernehmen mit den zust�ndigen obersten Landesbeh�rden im Verkehrsblatt bekannt.

Zu Zeichen 432 Wegweiser zu Zielen mit erheblicher Verkehrsbedeutung

1

I.

Ziele mit erheblicher Verkehrsbedeutung k�nnen sein:

-

Ortsteile (z. B. Parksiedlung, Zentrum, Kurviertel),

-

�ffentliche Einrichtungen (z. B. Flughafen, Bahnhof, Rathaus, Messe, Universit�t, Stadion)

-

Industrie- und Gewerbegebiete,

-

Erholungs- und Freizeitgebiete oder -einrichtungen

2

II.

Zu anderen Zielen darf nur dann so gewiesen werden, wenn dies wegen besonders starken ausw�rtigen Zielverkehrs unerl�sslich ist und auch nur, wenn allgemeine Hinweise wie „Industriegebiet Nord" nicht ausreichen. Die Verwendung von Logos oder anderen privaten Zus�tzen ist nicht zul�ssig (Vgl. VwV zu Anlage 3 Abschnitt 10 Wegweisung; Randnummer 1).

3

III.

Bei touristisch bedeutsamen Zielen ist vorzugsweise eine Beschilderung mit Zeichen 386.1 vorzunehmen, sofern die Richtlinien f�r touristische Beschilderung (RtB) dies zulassen.

Zu Zeichen 434

1

In dem Zeichen kann durch Eins�tze auf Verkehrszeichen hingewiesen werden, die im weiteren Verlauf der Strecke gelten. Daf�r wird das entsprechende Verkehrszeichen verkleinert zentral auf dem jeweiligen Pfeilschaft dargestellt. Die Ausf�hrung entspricht den Vorgaben der RWB.

Zu Zeichen 437 Stra�ennamensschilder

1

I.

Die auf die gezeigte Weise aufgestellten Stra�ennamensschilder sind beiderseits zu beschriften.

2

II.

Die Zeichen sollen f�r alle Kreuzungen und Einm�ndungen und m�ssen f�r solche mit erheblichem Fahrverkehr angeordnet werden.

Zu den Zeichen 438 bis 441

1

In den Zeichen kann durch Eins�tze auf Verkehrszeichen hingewiesen werden, die im weiteren Verlauf der Strecke gelten. Daf�r wird das entsprechende Verkehrszeichen verkleinert zentral auf dem jeweiligen Pfeilschaft dargestellt. Die Ausf�hrung entspricht den Vorgaben der RWB.

Zu den Zeichen 440, 441 und 430 Wegweiser zur Autobahn

1

F�r die Wegweisung im nachgeordneten Stra�ennetz mit den Zeichen 440, 441 und 430 der StVO sind die Stra�enverkehrsbeh�rden der L�nder unver�ndert zust�ndig, soweit die Stra�e am Aufstellort nicht mit Zeichen 330 gekennzeichnet ist. Die Stra�enverkehrsbeh�rden der L�nder f�hren erforderliche Anh�rungsverfahren durch und beteiligen dabei das Fernstra�en-Bundesamt oder die auf Grund des � 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts. Es sind nur solche Ziele aufzunehmen, die auf der Autobahn fortgef�hrt werden. Stehen diese Zeichen an der Autobahn, gelten diese Vorschriften entsprechend.

Zu Zeichen 442 Vorwegweiser f�r bestimmte Verkehrsarten

1

Das Zeichen 442 kann mit Entfernungsangabe auf einem Zusatzzeichen auch den Beginn einer Umleitung kennzeichnen.

Zu den Zeichen 332, 448, 449 und 453 Wegweiser auf Autobahnen

1

I.

1.

Auf Autobahnen darf nur in den Zeichen 332 und 449 auf folgende Ziele hingewiesen werden:

-

Flugh�fen, H�fen,

-

Industrie- und Gewerbegebiete, Pl�tze f�r Parken und Reisen (P+R), G�terverkehrszentren,

-

Einrichtungen f�r Gro�veranstaltungen (z. B. Messe, Stadion, Multifunktionsarena),

-

Nationalparks.

2

2.�

Voraussetzung ist, dass eine Wegweisung zu diesen Zielen aus Gr�nden der Verkehrslenkung dringend geboten ist.

3

II.

Zur Begrenzung der Zielangaben vgl. RWBA.

4

III.

Auf autobahn�hnlich ausgebauten Stra�en sind die Zeichen 332, 448, 449 und ggf. 453 gem�� den Richtlinien f�r die wegweisende Beschilderung au�erhalb von Autobahnen (RWB) auszuf�hren.

Zu Zeichen 448.1 Autohof

1

I.

Die Abmessung des Zeichens betr�gt 2,0 m x 2,8 m.

II.

Zeichen 448.1 ist nur anzuordnen, wenn folgende Voraussetzungen erf�llt sind:

2

1.

Der Autohof ist h�chstens 1 km von der Anschlussstelle entfernt.

3

2.

Die Stra�enverbindung ist f�r den Schwerverkehr baulich und unter Ber�cksichtigung der Anliegerinteressen Dritter geeignet.

4

3.

Der Autohof ist ganzj�hrig und ganzt�gig (24 h) ge�ffnet.

5

4.

Es sind mindestens 50 Lkw-Stellpl�tze an schwach frequentierten (DTV bis 50.000 Kfz) und 100 Lkw-Stellpl�tze an st�rker frequentierten Autobahnen vorhanden. Pkw-Stellpl�tze sind davon getrennt ausgewiesen.

6

5.

Tankm�glichkeit besteht rund um die Uhr; f�r Fahrzeugreparaturen werden wenigstens Fachwerkst�tten und Servicedienste vermittelt.

7

6.

Von 11 bis 22 Uhr wird ein umfassendes Speiseangebot, au�erhalb dieser Zeit werden Getr�nke und Imbiss angeboten.

8

7.

Sanit�re Einrichtungen sind sowohl f�r Behinderte als auch f�r die besonderen Bed�rfnisse des Fahrpersonals vorhanden.

9

III.

Die Abmessung des Zusatzzeichen betr�gt 0,8 m x 2,8 m, die der in einer Reihe anzuordnenden grafischen Symbole 0,52 m x 0,52 m. Sollen mehr als 4 (maximal 6) Symbole gezeigt werden, sind diese entsprechend zu verkleinern.

10

IV.

Das Zusatzzeichen enth�lt nur grafische Symbole f�r rund um die Uhr angebotene Leistungen. Es d�rfen die Symbole verwendet werden, die auch das Leistungsangebot von bewirtschafteten Rastanlagen beschreiben (vgl. RWBA 2000, Kap. 8.1.2). Zus�tzlich kann auch das Symbol "Autobahnkapelle" verwendet werden, wenn ein jederzeit zug�nglicher Andachtsraum vorhanden ist. Zur Verwendung des Symbols "Werkstatt" vgl. RWBA 2000, Kap. 15.1(5)

11

V.

Das Fernstra�en-Bundesamt oder die auf Grund des � 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts ist f�r die Anordnung des Zeichens 448.1 – Autohof – zust�ndig, ebenso wie f�r Ausnahmegenehmigungen (siehe � 46 Absatz 2a Satz 1 Nummer 5). Das Fernstra�en-Bundesamt oder die auf Grund des � 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts f�hrt hierf�r notwendige Anh�rungsverfahren durch. Die Anordnung von Zeichen 448.1 ist nur zul�ssig, wenn die Anordnung erforderlicher Folgeweisungen im Basisnetz durch die dort zust�ndige Stra�enverkehrsbeh�rde des Landes sichergestellt ist.

Zu den Zeichen 454 und 455.1

1

I.�

Das Zeichen 454 oder 455.1 muss im Verlauf der Umleitungsstrecke an jeder Kreuzung und Einm�ndung angeordnet werden, wo Zweifel �ber den weiteren Verlauf entstehen k�nnen.

2

II.�

Zus�tzliche Zielangaben sind nur anzuordnen, wo Zweifel entstehen k�nnen, zu welchem Ziel die Umleitung hinf�hrt.

3

III.�

Das Zeichen 455.1 kann im Verlauf der Umleitungsstrecke anstelle von Zeichen 454 angeordnet werden. Wo eine Unterscheidung mehrerer Umleitungsstrecken erforderlich ist, kann es mit einer Nummerierung versehen werden.

4

IV.�

Das Zeichen 455.1 kann als Vorwegweiser wie auch als Wegweiser eingesetzt werden.

5

V.�

Zum Einsatz als Ank�ndigung einer Umleitung siehe VwV zu Zeichen 457.1 und 458.

Zu Zeichen 455.2 und 457.2 Ende der Umleitung

1

Das Zeichen ist dann anzuordnen, wenn das Ende der Umleitungsstrecke nicht aus der folgenden Wegweisung erkennbar ist.

Zu den Zeichen 457.1 und 458

1

I.

Gr��ere Umleitungen sollten immer angek�ndigt werden, und zwar in der Regel durch die Planskizze.

2

II.

Kleinere Umleitungen auf Stra�en mit geringer Verkehrsbedeutung bed�rfen der Ank�ndigung nur, wenn das Zeichen 454 oder 455.1 nicht rechtzeitig gesehen wird.

3

III.

Bei Umleitungen f�r eine bestimmte Verkehrsart ist in Zeichen 458 das entsprechende Verkehrszeichen nach � 41 Absatz 1 (Anlage 2) anstatt Zeichen 250 anzuzeigen.

Zu Zeichen 467.1 Umlenkungspfeil

1

I.

Das Zeichen wird entweder zus�tzlich oder in den Schildern gezeigt, die der Ank�ndigung, Vorwegweisung, Wegweisung und Best�tigung einer empfohlenen Umleitungsstrecke dienen. Sie sind zus�tzlich zur blauen Autobahnwegweisung aufgestellt.

2

II.

Die Umlenkungsbeschilderung zeigt den Umlenkungspfeil und etwaige schwarze Symbole und Aufschriften auf wei�em Grund.

3

III.

Der umzulenkende Verkehr wird am Beginn der Umlenkung durch entsprechende Ziele und den orangefarbenen Umlenkungspfeil gef�hrt. Im Verlauf der Umlenkungsroute brauchen die Ziele nicht erneut ausgeschildert zu werden. Der Umlenkungspfeil als Leitsymbol �bernimmt die weitere Wegf�hrung.

4

IV.

Bei �berschneidungen von umgelenkten Routen kann es zweckm��ig sein, die Routen regional zu numerieren. Die Nummer kann in schwarzer Schrift in dem Pfeilzeichen eingesetzt werden.

5

V.

Einzelheiten werden in den "Richtlinien f�r Wechselverkehrszeichen an Bundesfernstra�en (RWVZ)" festgelegt, die das Bundesministerium f�r Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit den zust�ndigen obersten Landesbeh�rden im Verkehrsblatt bekanntgibt.

Zu den Zeichen 501 bis 546 Verkehrslenkungstafeln

1

1.�

Verkehrslenkungstafeln umfassen �berleitungstafeln (Zeichen 501 und 505), Verschwenkungstafeln (Zeichen 511 bis 515), Fahrstreifentafeln (Zeichen 521 bis 526), Einengungstafeln (Zeichen 531 bis 536), Aufweitungstafeln (Zeichen 541 bis 546), Trennungstafeln (Zeichen 533) und Zusammenf�hrungstafeln (Zeichen 543 und 544). Die Zeichen sind im amtlichen Katalog der Verkehrszeichen (VzKat) dargestellt.

2

2.�

Verkehrslenkungstafeln werden 200 m vor dem Bezugspunkt aufgestellt. Abweichend davon betr�gt der Abstand zum Bezugspunkt auf Stra�en innerhalb geschlossener Ortschaften mit einem Fahrstreifen pro Richtung zwischen 50 und 100 m. Bei Stra�en innerhalb und au�erhalb geschlossener Ortschaften mit mehr als einen Fahrstreifen pro Richtung wird eine weitere Verkehrslenkungstafel etwa 400 m vor dem Bezugspunkt angeordnet. Auf Stra�en mit baulich getrennten Richtungsfahrbahnen sind Verkehrslenkungstafeln beidseitig der Fahrbahn aufzustellen.

3

3.�

Der Abstand zum Bezugspunkt ist durch ein Zusatzzeichen (Zeichen 1004 „Entfernungsangabe") anzuzeigen.

4

4.�

Fahrstreifentafeln k�nnen mit dem Zusatzzeichen Zeichen 1001 „L�nge einer Strecke" versehen werden. Sie sind dann in Abst�nden von 1 000 bis 2 000 m zu wiederholen.

5

5.�

Den Einsatz von Verkehrslenkungstafeln bei Arbeitsstellen an Stra�en regeln die RSA.

6

6.�

Die Standardgr��e betr�gt 1 600 x 1 250 mm (H�he x Breite). Bei einer Aufstellung innerorts kann das Ma� auf 70 % der Standardgr��e verringert werden (1 120 x 875 mm).

7

7.�

Verkehrslenkungstafeln k�nnen fahrstreifenbezogene verkehrsrechtliche Anordnungen beinhalten. Die Vorschriftzeichen werden verkleinert zentral auf dem Pfeilschaft dargestellt. Liegen die Pfeile dicht nebeneinander, werden Vorschriftzeichen vertikal versetzt dargestellt. Die Ausf�hrung entspricht den Vorgaben der RWB. Gilt die gleiche verkehrsrechtliche Anordnung f�r benachbarte Fahrstreifen, ist nur ein Vorschriftzeichen auf den Pfeilsch�ften darzustellen. Ein Vorschriftzeichen, dass f�r mehr als zwei Fahrstreifen gilt, wird nicht auf der Tafel angezeigt.

Zu � 43 Verkehrseinrichtungen (Anlage 4)

Zu Absatz 1

1

Auf Nummer I zu den �� 39 bis 43 (Rn. 1) wird verwiesen.

2

Schranken, Sperrpfosten und Absperrgel�nder sind nur dann als Verkehrseinrichtung anzuordnen, wenn sie sich regelnd, sichernd oder verbietend auf den Verkehr auswirken.

Zu Absatz 3 Anlage 4 Abschnitt 1

3

I.

Die Sicherung von Arbeitsstellen und der Einsatz von Absperrger�ten erfolgt nach den Richtlinien f�r die Sicherung von Arbeitsstellen an Stra�en (RSA), die Bundesministerium f�r Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit den zust�ndigen obersten Landesbeh�rden im Verkehrsblatt bekannt gibt.

Zu Absatz 3 Anlage 4 Abschnitte 2 und 3

5

I.

Leitplatten werden angeordnet bei Hindernissen auf oder neben der Fahrbahn. Statt Leitplatten k�nnen auch Leitbaken (Zeichen 605) verwendet werden. Die Zeichen sind so aufzustellen, dass die Streifen nach der Seite fallen, auf der an dem Hindernis vorbeizufahren ist.

6

II.

Richtungstafeln sind nur dann anzuordnen, wenn der Fahrer bei der Ann�herung an eine Kurve den weiteren Stra�enverlauf nicht rechtzeitig sehen kann oder die Kurve deutlich enger ist, als nach dem vorausgehenden Stra�enverlauf zu erwarten ist. Die Anordnung in aufgel�ster Form (Zeichen 625) ist vorzuziehen.

7

III.

Zu Leitmalen vgl. Richtlinien f�r die Kennzeichnung von Ingenieurbauwerken mit beschr�nkter Durchfahrtsh�he �ber Stra�en.

8

IV.

Leitpfosten sollen nur au�erhalb geschlossener Ortschaften angeordnet werden.

Zu Absatz 4 Abschnitt 4

11

Die Park-Warntafeln m�ssen nach � 22a StVZO bauartgenehmigt und mit dem nationalen Pr�fzeichen nach der Fahrzeugteileverordnung gekennzeichnet sein.

Zu � 44 Sachliche Zust�ndigkeit

1

I�

Zur Bek�mpfung der Verkehrsunf�lle haben Stra�enverkehrsbeh�rde, Stra�enbaubeh�rde und Polizei eng zusammenzuarbeiten, um zu ermitteln, wo sich die Unf�lle h�ufen, worauf diese zur�ckzuf�hren sind, und welche Ma�nahmen ergriffen werden m�ssen, um unfallbeg�nstigende Besonderheiten zu beseitigen. Hierzu sind Unfallkommissionen einzurichten, deren Organisation, Zust�ndigkeiten und Aufgaben L�ndererlasse regeln; dies gilt nicht f�r mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes. F�r die �rtliche Untersuchung von Verkehrsunf�llen an Bahn�berg�ngen gelten dabei wegen ihrer Besonderheiten erg�nzende Bestimmungen.

2

II.�

Das Ergebnis der �rtlichen Untersuchungen dient der Polizei als Unterlage f�r zweckm��igen Einsatz, den Verkehrsbeh�rden f�r verkehrsregelnde und den Stra�enbaubeh�rden f�r stra�enbauliche Ma�nahmen.

3

III.�

Dazu bedarf es der Anlegung von Unfalltypensteckkarten oder vergleichbarer elektronischer Systeme, wobei es sich empfiehlt, bestimmte Arten von Unf�llen in besonderer Weise, etwa durch die Verwendung verschiedenfarbiger Nadeln, zu kennzeichnen. Au�erdem sind Unfallblattsammlungen zu f�hren oder Unfallstra�enkarteien anzulegen. F�r Stra�enstellen mit besonders vielen Unf�llen oder mit H�ufungen gleichartiger Unf�lle sind Unfalldiagramme zu fertigen. Diese Unterlagen sind sorgf�ltig auszuwerten; vor allem Vorfahrtunf�lle, Abbiegeunf�lle, Unf�lle mit kreuzenden Fu�g�ngern und Unf�lle infolge Verlustes der Fahrzeugkontrolle weisen h�ufig darauf hin, dass die bauliche Beschaffenheit der Stra�e mangelhaft oder die Verkehrsregelung unzul�nglich ist.

4

IV.�

Welche Beh�rde diese Unterlagen zu f�hren und auszuwerten hat, richtet sich nach Landesrecht. Jedenfalls bedarf es engster Mitwirkung auch der �brigen beteiligten Beh�rden.

5

V.�

Wenn �rtliche Unfalluntersuchungen ergeben haben, dass sich an einer bestimmten Stelle regelm��ig Unf�lle ereignen, ist zu pr�fen, ob es sich dabei um Unf�lle �hnlicher Art handelt. Ist das der Fall, so kann durch verkehrsregelnde oder bauliche Ma�nahmen h�ufig f�r eine Entsch�rfung der Gefahrenstelle gesorgt werden. Derartige Ma�nahmen sind in jedem Fall ins Auge zu fassen, auch wenn in absehbarer Zeit eine v�llige Umgestaltung geplant ist.

Zu Absatz 1

6

M�ssen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, insbesondere Fahrbahnmarkierungen, aus technischen oder wirtschaftlichen Gr�nden �ber die Grenzen der Verwaltungsbezirke hinweg einheitlich angebracht werden, sorgen die zust�ndigen obersten Landesbeh�rden oder die von ihnen bestimmten Stellen f�r die notwendigen Anweisungen.

Zu Absatz 2

Aufgaben der Polizei

7

I.�

Bei Gefahr im Verzug, vor allem an Schadenstellen, bei Unf�llen und sonstigen unvorhergesehenen Verkehrsbehinderungen ist es Aufgabe der Polizei, auch mit Hilfe von Absperrger�ten und Verkehrszeichen den Verkehr vorl�ufig zu sichern und zu regeln. Welche Verkehrszeichen und Absperrger�te im Einzelfall angebracht werden, richtet sich nach den Stra�en-, Verkehrs- und Sichtverh�ltnissen sowie nach der Ausr�stung der eingesetzten Polizeikr�fte.

8

Auch am Tage ist zur rechtzeitigen Warnung des �brigen Verkehrs am Polizeifahrzeug das blaue Blinklicht einzuschalten. Auf Autobahnen und Kraftfahrstra�en k�nnen dar�ber hinaus zur r�ckw�rtigen Sicherung besondere Sicherungsleuchten verwendet werden.

9

II.�

Einer vorherigen Anh�rung der Stra�enverkehrsbeh�rde oder der Stra�enbaubeh�rde bedarf es in den F�llen der Nummer I nicht. Dagegen hat die Polizei, wenn wegen der Art der Schadenstelle, des Unfalls oder der Verkehrsbehinderung eine l�nger dauernde Verkehrssicherung oder -regelung notwendig ist, die zust�ndige Beh�rde zu unterrichten, damit diese die weiteren Ma�nahmen treffen kann. Welche Ma�nahmen notwendig sind, haben die zust�ndigen Beh�rden im Einzelfall zu entscheiden.

Zu � 44a Besondere sachliche Zust�ndigkeit des Fernstra�en-Bundesamtes

1

I.�

Sofern in dieser Verwaltungsvorschrift Zust�ndigkeiten der Stra�enverkehrsbeh�rde begr�ndet werden, gelten diese Zust�ndigkeiten auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes f�r das Fernstra�en-Bundesamt oder die auf Grund des � 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts entsprechend, soweit die Regelungen auf die vorgenannten Stra�en Anwendung finden.

2

II.�

Werden nach dieser Verwaltungsvorschrift Zust�ndigkeiten den zust�ndigen obersten Landesbeh�rden zugewiesen, tritt an deren Stelle auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstra�en-Bundesamt, soweit die Regelungen auf die vorgenannten Stra�en Anwendung finden.

3

III.�

Werden nach dieser Verwaltungsvorschrift Anh�rungs- oder Einvernehmensvorbehalte der obersten Landesbeh�rden geregelt, gelten diese nur, soweit sie sich nicht auf mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes beziehen.

4

IV.�

Soweit in den in dieser Verwaltungsvorschrift genannten Richtlinien Zustimmungsvorbehalte der obersten Landesbeh�rden geregelt werden, gelten diese nicht, soweit sie sich auf Anordnungen auf mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes beziehen.

5

V.�

Organisation, Zust�ndigkeiten und Aufgaben zur Erfassung und Analyse von Verkehrsunf�llen auf den Autobahnen

6

1.

Allgemeine Grunds�tze

Zur Bek�mpfung der Verkehrsunf�lle auf Autobahnen hat das Fernstra�en-Bundesamt oder die auf Grund des � 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts eng mit den Polizeibeh�rden der L�nder zusammenzuarbeiten, um zu ermitteln, wo sich die Unf�lle h�ufen, worauf diese zur�ckzuf�hren sind und welche Ma�nahmen ergriffen werden m�ssen, um unfallbeg�nstigende Besonderheiten zu beseitigen.

Hierzu sind unter Leitung der Stra�enverkehrsbeh�rde Autobahn-Unfallkommissionen (AUK) einzurichten, deren Organisation, Zust�ndigkeiten und Aufgaben Richtlinien regeln, die das Bundesministerium f�r Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit den f�r die Verkehrspolizei zust�ndigen obersten Landesbeh�rden im Verkehrsblatt bekannt gibt.

7

2.

�rtliche Unfalluntersuchung durch das Fernstra�en-Bundesamt oder die auf Grund des � 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts

Die �rtliche Unfalluntersuchung dient dem Ziel, die Verkehrssicherheit auf den Autobahnen zu erh�hen.

Die Kriterien f�r die Identifikation von Unfallh�ufungen erfolgt nach einheitlichen Kriterien nach den Richtlinien f�r die AUK.

8

3.

Bereitstellung der Unfalldaten

Die f�r die Erfassung der Stra�enverkehrsunf�lle zust�ndigen Beh�rden stellen monatlich, nach den Kriterien des Gesetzes �ber die Statistik der Stra�enverkehrsunf�lle – Stra�enverkehrsunfallstatistikgesetz, �ber die statistischen �mter der L�nder dem Statistischen Bundesamt die anonymisierten Verkehrsunfalldatens�tze in maschinenlesbarer Form zur Verf�gung. Das Fernstra�en-Bundesamt oder die auf Grund des � 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts kann diese Daten ausschlie�lich zur Analyse des Unfallgeschehens einschlie�lich der Identifikation von Unfallh�ufungen nutzen.

9

4.

Umsetzung der Ma�nahmen

Die Umsetzung der Ma�nahmen obliegt den jeweilig zust�ndigen Fachbeh�rden. Die Empfehlungen der Unfallkommission ersetzen nicht die Aus�bung pflichtgem��en Ermessens aller Beteiligten f�r den Einzelfall. Es ist im Protokoll der Beratung zu dokumentieren, welche Stelle f�r welche Ma�nahmen verantwortlich ist.

Alle Beteiligten sind verpflichtet, die Umsetzung der vereinbarten Ma�nahmen und deren Wirkung fortlaufend zu �berpr�fen und in den Sitzungen der AUK �ber den Umsetzungsstand zu berichten.

Zu � 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

Zu Absatz 1 bis 1e

1

I.

Vor jeder Entscheidung sind die Stra�enbaubeh�rde und die Polizei zu h�ren. Wenn auch andere Beh�rden zu h�ren sind, ist dies bei den einzelnen Zeichen gesagt.

2

II.

Vor jeder Entscheidung sind erforderlichenfalls zumutbare Umleitungen im Rahmen des M�glichen festzulegen.

3

III.

1.

Die Stra�enverkehrsbeh�rde bedarf der Zustimmung der obersten Landesbeh�rde oder der von ihr bestimmten Stelle zur Anbringung und Entfernung folgender Verkehrszeichen:

4

a)

auf allen Stra�en der Zeichen 201, 261, 269, 275, 279, 290.1, 290.2, 330.1, 330.2, 331.1, 331.2, 363, 460 sowie des Zusatzzeichens „abknickende Vorfahrt" (Zusatzzeichen zu Zeichen 306),

5

b)

auf Autobahnen, Kraftfahrstra�en und Bundesstra�en:

des Zeichens 250, auch mit auf bestimmte Verkehrsarten beschr�nkenden Sinnbildern, wie der Zeichen 251 oder 253, sowie der Zeichen 262 und 263,

6

c)

auf Autobahnen, Kraftfahrstra�en sowie auf Bundesstra�en au�erhalb geschlossener Ortschaften:

der Zeichen 276, 277, 277.1, 280, 281, 295 als Fahrstreifenbegrenzung und 296,

7

d)

auf Autobahnen und Kraftfahrstra�en:

der Zeichen 209 bis 214, 274 und 278,

8

e)

auf Bundesstra�en:

des Zeichens 274 samt dem Zeichen 278 dann, wenn die zul�ssige H�chstgeschwindigkeit auf weniger als 60 km/h erm��igt wird.

9

2.

Die obersten Landesbeh�rden sollten jedenfalls f�r Stra�en von erheblicher Verkehrsbedeutung, die in Nummer 1 Buchstabe b bis e nicht aufgef�hrt sind, entsprechende Anweisungen geben.

10

3.

Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn jene Ma�nahmen zur Durchf�hrung von Arbeiten im Stra�enraum oder zur Verh�tung au�erordentlicher Sch�den an den Stra�en getroffen werden oder durch unvorhergesehene Ereignisse wie Unf�lle, Schadenstellen oder Verkehrsstauungen veranla�t sind.

11

4.

Die Stra�enverkehrsbeh�rde bedarf der Zustimmung der obersten Landesbeh�rde oder der von ihr beauftragten Stelle au�erdem f�r die Anordnung des Schildes nach � 37 Abs.�2 Nr.�1 Satz 8 ("Gr�npfeil").

11a

5.�

Die Stra�enverkehrsbeh�rde bedarf der Zustimmung der obersten Landesbeh�rde oder der von ihr daf�r beauftragten Stelle zur Anordnung der Zeichen 386.1, 386.2 und 386.3. Die Zeichen werden durch die zust�ndige Stra�enbaubeh�rde aufgestellt.

12

IV.

Die Stra�enverkehrsbeh�rde bedarf der Zustimmung der h�heren Verwaltungsbeh�rde oder der von ihr bestimmten Stelle zur Aufstellung und Entfernung folgender Verkehrszeichen auf allen Stra�en:

der Zeichen 293, 306, 307 und 354 sowie des Zusatzzeichens "Nebenstrecke".

13

V.

Die Stra�enverkehrsbeh�rde bedarf der Zustimmung der obersten Landesbeh�rde oder der von ihr bestimmten Stelle zur Anordnung von Ma�nahmen zum Schutz der Bev�lkerung vor L�rm und Abgasen. Das Bundesministerium f�r Verkehr und digitale Infrastruktur gibt im Einvernehmen mit den zust�ndigen obersten Landesbeh�rden "Richtlinien f�r stra�enverkehrsrechtliche Ma�nahmen zum Schutz der Bev�lkerung vor L�rm (L�rmschutz-Richtlinien-StV)" im Verkehrsblatt bekannt.

14

VI.

Der Zustimmung bedarf es in den F�llen der Nummer III bis V nicht, wenn und soweit die oberste Landesbeh�rde die Stra�enverkehrsbeh�rde vom Erfordernis der Zustimmung befreit hat.

15

VII.

Unter Landschaftsgebieten, die �berwiegend der Erholung der Bev�lkerung dienen, sind z. B. Naturparks zu verstehen.

16

VIII.

Ma�nahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen (z. B. bedeutende Musik- oder Theaterdarbietungen insbesondere auf Freilichtb�hnen) kommen nur in Betracht, wenn diese erheblich durch vom Stra�enverkehr ausgehende L�rmemissionen beeintr�chtigt werden. Insbesondere kann sich f�r die Dauer der Veranstaltungen eine Umleitung des Schwerverkehrs empfehlen.

IX.

Parkm�glichkeiten f�r schwerbehinderte Menschen mit au�ergew�hnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschr�nkungen sowie f�r blinde Menschen

17

Der beg�nstigte Personenkreis „schwerbehinderte Menschen mit au�ergew�hnlicher Gehbehinderung“ ergibt sich aus � 229 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), zu dem �brigen genannten Personenkreis vgl. VwV zu � 46 Absatz 1 Nummer 11 (Randnummern 129, 130, 132, 133).

18

Wegen der Ausgestaltung der Parkpl�tze wird auf die „DIN 18040-3 Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 3: �ffentlicher Verkehrs- und Freiraum“ verwiesen.

19

1.

a)

Parkpl�tze, die allgemein dem erw�hnten Personenkreis zur Verf�gung stehen, kommen, gegebenenfalls mit zeitlicher Beschr�nkung, insbesondere dort in Betracht, wo der erw�hnte Personenkreis besonders h�ufig auf einen derartigen Parkplatz angewiesen ist, z. B. in der N�he von Beh�rden, Krankenh�usern, Orthop�dischen Kliniken.

20

b)

Zur Benutzung von speziell durch Verkehrszeichen gekennzeichneten Parkpl�tzen f�r schwerbehinderte Menschen berechtigt der EU-einheitliche Parkausweis, den das zust�ndige Bundesministerium im Verkehrsblatt bekannt gibt.

21

c)

Die Kennzeichnung dieser Parkpl�tze erfolgt in der Regel durch die Zeichen 314 oder 315 mit dem Zusatzzeichen „Rollstuhlfahrersymbol“.

22

Ausnahmsweise (lfd. Nummer 74 der Anlage 2) kann eine Bodenmarkierung „Rollstuhlfahrersymbol“ gen�gen.

23

2.

a)

Parkpl�tze f�r bestimmte schwerbehinderte Menschen des oben erw�hnten Personenkreises, z. B. vor der Wohnung oder in der N�he der Arbeitsst�tte, setzen eine Pr�fung voraus, ob

24

ein Parksonderrecht erforderlich ist. Das ist z. B. nicht der Fall, wenn Parkraummangel nicht besteht oder der schwerbehinderte Mensch in zumutbarer Entfernung eine Garage oder einen Abstellplatz au�erhalb des �ffentlichen Verkehrsraumes hat,

25

ein Parksonderrecht vertretbar ist. Das ist z. B. nicht der Fall, wenn ein Haltverbot (Zeichen 283) angeordnet wurde,

26

ein zeitlich beschr�nktes Parksonderrecht gen�gt.

27

b)

(weggefallen)

28

c)

Die Kennzeichnung dieser Parkpl�tze erfolgt durch die Zeichen 314, 315 mit dem Zusatzzeichen „(Rollstuhlfahrersymbol) mit Parkausweis Nr.“.

29

X.

Sonderparkberechtigung f�r Bewohner st�dtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel (Bewohnerparkvorrechte)

1.

Die Anordnung von Bewohnerparkvorrechten ist nur dort zul�ssig, wo mangels privater Stellfl�chen und auf Grund eines erheblichen allgemeinen Parkdrucks die Bewohner des st�dtischen Quartiers regelm��ig keine ausreichende M�glichkeit haben, in orts�blich fu�l�ufig zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung einen Stellplatz f�r ihr Kraftfahrzeug zu finden.

30

2.

Bewohnerparkvorrechte sind vorrangig mit Zeichen 286 oder 290.1 mit Zusatzzeichen "Bewohner mit Parkausweis ... frei", in den F�llen des erlaubten Gehwegparkens mit Zeichen 315 mit Zusatzzeichen "nur Bewohner mit Parkausweis ..." anzuordnen. Eine bereits angeordnete Beschilderung mit Zeichen 314 (Anwohnerparkvorrecht nach altem Recht) bleibt weiter zul�ssig. Werden solche Bewohnerparkvorrechte als Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsma�nahmen angeordnet (vgl. Nummer 6), kommen nur Zeichen 314, 315 in Betracht. Die Bezeichnung des Parkausweises (Buchstabe oder Nummer) auf dem Zusatzzeichen kennzeichnet zugleich die r�umliche Geltung des Bewohnerparkvorrechts.

31

3.

Die Bereiche mit Bewohnerparkvorrechten sind unter Ber�cksichtigung des Gemeingebrauchs (vgl. dazu Nummer 4), des vorhandenen Parkdrucks (vgl. dazu Nummer 1) und der �rtlichen Gegebenheiten festzulegen. Dabei muss es sich um Nahbereiche handeln, die von den Bewohnern dieser st�dtischen Quartiere �blicherweise zum Parken aufgesucht werden. Die maximale Ausdehnung eines Bereiches darf auch in St�dten mit mehr als 1 Mio. Einwohnern 1000 m nicht �bersteigen. Soweit die Voraussetzungen nach Nummer 1 in einem st�dtischen Gebiet vorliegen, dessen Gr��e die ortsangemessene Ausdehnung eines Bereiches mit Bewohnerparkvorrechten �bersteigt, ist die Aufteilung des Gebietes in mehrere Bereiche mit Bewohnerparkvorrechten (mit verschiedenen Buchstaben oder Nummern) zul�ssig.

32

4.

Innerhalb eines Bereiches mit Bewohnerparkvorrechten d�rfen werktags von 9.00 bis 18.00 Uhr nicht mehr als 50%, in der �brigen Zeit nicht mehr als 75% der zur Verf�gung stehenden Parkfl�che f�r die Bewohner reserviert werden. In kleinr�umigen Bereichen mit Wohnbebauung, in denen die ortsangemessene Ausdehnung (vgl. Nummer 3) wesentlich unterschritten wird, k�nnen diese Prozentvorgaben �berschritten werden, wenn eine Gesamtbetrachtung der ortsangemessenen H�chstausdehnung wiederum die Einhaltung der Prozent-Vorgaben ergibt. Die Parkfl�chen zur allgemeinen Nutzung sollen je nach Bedarf zu einem Anteil von bis zu 5 % f�r Carsharingfahrzeuge reserviert werden. Die Reservierung findet Eingang in das kommunale Stellplatzkonzept, sofern ein solches vorhanden ist; vgl. dazu VwV zu � 45 Absatz 1h, Randnummer 45e. Werden innerhalb des Bereiches keine Carsharingfahrzeuge angeboten, kann von einer Reservierung abgesehen werden.

33

5.

F�r die Parkfl�chen zur allgemeinen Nutzung empfiehlt sich die Parkraumbewirtschaftung (Parkscheibe, Parkuhr, Parkscheinautomat). Nicht reservierte Parkfl�chen sollen m�glichst gleichm��ig und unter besonderer Ber�cksichtigung ans�ssiger Wirtschafts- und Dienstleistungsunternehmen mit Liefer- und Publikumsverkehr sowie des Publikumsverkehrs von freiberuflich T�tigen in dem Bereich verteilt sein.

34

6.

Bewohnerparkvorrechte k�nnen in Bereichen mit angeordneter Parkraumbewirtschaftung (vgl. zu � 13) auch als Befreiung von der Pflicht, die Parkscheibe auszulegen oder die Parkuhr/den Parkscheinautomat zu bedienen, angeordnet werden. Zur Anordnung der Zusatzzeichen vgl. Nummer 2.

35

7.

Bewohnerparkausweise werden auf Antrag ausgegeben. Einen Anspruch auf Erteilung hat, wer in dem Bereich meldebeh�rdlich registriert ist und dort tats�chlich wohnt. Je nach �rtlichen Verh�ltnissen kann die angemeldete Nebenwohnung ausreichen. Die Entscheidung dar�ber trifft die Stra�enverkehrsbeh�rde ebenfalls im Einvernehmen mit der Stadt. Jeder Bewohner erh�lt nur einen Parkausweis f�r ein auf ihn als Halter zugelassenes oder nachweislich von ihm dauerhaft genutztes Kraftfahrzeug. Nur in begr�ndeten Einzelf�llen k�nnen mehrere Kennzeichen in dem Parkausweis eingetragen oder der Eintrag "wechselnde Fahrzeuge" vorgenommen werden. Ist der Bewohner Nutzer eines Carsharingunternehmens, ist der Eintrag „wechselnde Carsharingfahrzeuge“ einzutragen. Das Bewohnerparkvorrecht gilt dann nur f�r das Parken eines Carsharingfahrzeuges, das durch eine Carsharingplakette als solches gekennzeichnet ist; darauf ist der Antragsteller schriftlich oder elektronisch hinzuweisen.

36

8.

Der Bewohnerparkausweis wird von der zust�ndigen Stra�enverkehrsbeh�rde erteilt. Dabei ist das Muster zu verwenden, das das Bundesministerium f�r Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt bekannt gibt.

XI.

Tempo 30-Zonen

37

1.

Die Anordnung von Tempo 30-Zonen soll auf der Grundlage einer fl�chenhaften Verkehrsplanung der Gemeinde vorgenommen werden, in deren Rahmen zugleich das inner�rtliche Vorfahrtstra�ennetz (Zeichen 306) festgelegt werden soll. Dabei ist ein leistungsf�higes, auch den Bed�rfnissen des �ffentlichen Personennahverkehrs und des Wirtschaftsverkehrs entsprechendes Vorfahrtstra�ennetz (Zeichen 306) sicher zu stellen. Der �ffentlichen Sicherheit und Ordnung (wie Rettungswesen, Katastrophenschutz, Feuerwehr) sowie der Verkehrssicherheit ist vorrangig Rechnung zu tragen.

38

2.

Zonen-Geschwindigkeitsbeschr�nkungen kommen nur dort in Betracht, wo der Durchgangsverkehr von geringer Bedeutung ist. Sie dienen vorrangig dem Schutz der Wohnbev�lkerung sowie der Fu�g�nger und Fahrradfahrer. In Gewerbe- oder Industriegebieten kommen sie daher grunds�tzlich nicht in Betracht.

39

3.

Durch die folgenden Anordnungen und Merkmale soll ein weitgehend einheitliches Erscheinungsbild der Stra�en innerhalb der Zone sicher gestellt werden:

40

a)

Die dem flie�enden Verkehr zur Verf�gung stehende Fahrbahnbreite soll erforderlichenfalls durch Markierung von Senkrecht- oder Schr�gparkst�nden, wo n�tig auch durch Sperrfl�chen (Zeichen 298) am Fahrbahnrand, eingeengt werden. Werden bauliche Ma�nahmen zur Geschwindigkeitsd�mpfung vorgenommen, darf von ihnen keine Beeintr�chtigung der �ffentlichen Sicherheit oder Ordnung, keine L�rmbel�stigung f�r die Anwohner und keine Erschwerung f�r den Buslinienverkehr ausgehen.

41

b)

Wo die Verkehrssicherheit es wegen der Gestaltung der Kreuzung oder Einm�ndung oder die Belange des Buslinienverkehrs es erfordern, kann abweichend von der Grundregel "rechts vor links" die Vorfahrt durch Zeichen 301 angeordnet werden; vgl. zu Zeichen 301 Vorfahrt Rn. 4 und 5.

42

c)

Die Fortdauer der Zonen-Anordnung kann in gro�en Zonen durch Aufbringung von "30" auf der Fahrbahn verdeutlicht werden. Dies empfiehlt sich auch dort, wo durch Zeichen 301 Vorfahrt an einer Kreuzung oder Einm�ndung angeordnet ist.

43

4.

Zur Kennzeichnung der Zone vgl. zu Zeichen 274.1 und 274.2.

44

5.

Die Anordnung von Tempo 30-Zonen ist auf Antrag der Gemeinde vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen und Merkmale der Verordnung und dieser Vorschrift vorliegen oder mit der Anordnung geschaffen werden k�nnen, indem vorhandene aber nicht mehr erforderliche Zeichen und Einrichtungen entfernt werden.

45

6.

Lichtzeichenanlagen zum Schutz des Fu�g�ngerverkehrs, die in bis zum Stichtag angeordneten Tempo 30-Zonen zul�ssig bleiben, sind neben den Fu�g�nger-Lichtzeichenanlagen auch Lichtzeichenanlagen an Kreuzungen und Einm�ndungen, die vorrangig dem Schutz des Fu�g�ngerquerungsverkehrs dienen. Dies ist durch Einzelfallpr�fung festzustellen.

45a

XII.�

Vor der Anordnung von Verkehrsverboten f�r bestimmte Verkehrsarten durch Verkehrszeichen, wie insbesondere durch Zeichen 242.1 und 244.1, ist mit der f�r das Stra�en- und Wegerecht zust�ndigen Beh�rde zu kl�ren, ob eine stra�enrechtliche Teileinziehung erforderlich ist. Diese ist im Regelfall notwendig, wenn bestimmte Verkehrsarten auf Dauer vollst�ndig oder weitestgehend von dem durch die Widmung der Verkehrsfl�che festgelegten verkehrs�blichen Gemeingebrauch ausgeschlossen werden sollen. Durch Verkehrszeichen darf kein Verkehr zugelassen werden, der �ber den Widmungsinhalt hinausgeht.

Zu Absatz 1g Parkbevorrechtigungen f�r elektrisch betriebene Fahrzeuge

45b

I.�

Sollen f�r elektrisch betriebene Fahrzeuge in einem Gemeindegebiet oder in Stadtteilen fl�chendeckend Parkbevorrechtigungen geschaffen werden, so sind vor der Anordnung zumindest f�r das jeweilige Gebiet verkehrliche Auswirkungen zu ber�cksichtigen (z. B. durch ein Stellplatz-Konzept), um ein m�glichst gleichm��iges Netz von Stellpl�tzen, das dem tats�chlichen Bedarf insbesondere an Ladestationen Rechnung tr�gt, zu gew�hrleisten. Parkprivilegien sollen insbesondere an Verkehrsknotenpunkten eingerichtet werden, wo der Anschluss an den �PV, Carsharing oder andere umweltfreundliche Verkehrsmittel erleichtert wird. Dabei geht die Gew�hrleistung eines sicheren und fl�ssigen Verkehrsablaufs aller Verkehrsteilnehmer der Bevorrechtigung vor. In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Vertr�glichkeit der Bevorrechtigung mit den Anforderungen des �ffentlichen Personennahverkehrs zu ber�cksichtigen. In dem Konzept sind sowohl Stellfl�chen an Ladestationen als auch nicht stationsbasierte Stellfl�chen zu ber�cksichtigen. Die Ausweisung von Stellfl�chen kommt insbesondere in Innenstadtlagen in Betracht.

45c

II.�

Parkbevorrechtigungen f�r elektrisch betriebene Fahrzeuge sind mit Zeichen 314, 314.1 oder 315 mit Zusatzzeichen anzuordnen. Sind Parkraumbewirtschaftungsma�nahmen mit Zeichen 314, 314.1 oder 315 angeordnet, k�nnen elektrisch betriebene Fahrzeuge von diesen mit Zusatzzeichen freigestellt werden; eine Freistellung kann auch am Parkscheinautomat durch Aufkleber erfolgen. In diesem Fall muss der Aufkleber deutlich sichtbar auf der Vorderseite des Parkscheinautomaten angebracht werden. Ist dies nicht m�glich, so darf die Freistellung ausschlie�lich durch eine entsprechende Zusatzbeschilderung erfolgen. F�r die Gestaltung des Aufklebers wird auf die Verkehrsblattverlautbarung des Bundesministeriums f�r Verkehr und digitale Infrastruktur vom 18. August 2020 (VkBl. S. 504) verwiesen.

45d

III.�

Die Erlaubnis zum Parken von elektrisch betriebenen Fahrzeugen soll tags�ber zeitlich beschr�nkt werden. Die maximale Parkdauer an Lades�ulen soll tags�ber in der Zeit von 8 bis 18 Uhr vier Stunden nicht �berschreiten.

Zu Absatz 1h Parkbevorrechtigungen f�r das Carsharing

45e

I.�

Sollen f�r Carsharingfahrzeuge Parkbevorrechtigungen geschaffen werden, so sollten vor der Anordnung zumindest f�r das jeweilige Gebiet die verkehrlichen Auswirkungen ber�cksichtigt werden (z. B. durch ein Stellplatzkonzept), um ein m�glichst gleichm��iges Netz von Stellpl�tzen, das dem tats�chlichen Bedarf Rechnung tr�gt, zur Verf�gung stellen zu k�nnen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Vertr�glichkeit der Bevorrechtigung mit den Anforderungen des �ffentlichen Personennahverkehrs zu ber�cksichtigen. Es sind sowohl Stellfl�chen f�r alle Carsharingfahrzeuge als auch, nach Bestimmung durch die nach Landesrecht zust�ndige Beh�rde, Stellfl�chen nur f�r stationsbasiert t�tige Carsharingunternehmen im Sinne von � 5 des Carsharinggesetzes oder der entsprechenden Landesregelungen ausgewogen zu ber�cksichtigen. Die Ausweisung von Stellfl�chen kommt insbesondere in Innenstadtlagen mit N�he zum Umweltverbund (�PNV, SPNV, Bahnhof) in Betracht.

45f

II.�

Parkbevorrechtigungen f�r Carsharingfahrzeuge sind mit den Zeichen 314, 314.1 oder 315 mit dem Zusatzzeichen 1010-70 („Carsharing“) anzuordnen. Sind Parkraumbewirtschaftungsma�nahmen angeordnet, k�nnen Carsharingfahrzeuge von diesen mit dem Zusatzzeichen 1024-21 („Carsharingfahrzeuge frei“) freigestellt werden; eine Freistellung kann auch allein am Parkscheinautomat durch Aufkleber erfolgen. Es gelten die Vorgaben der Nummer II der VwV zu Absatz 1g entsprechend.

45g

III.�

Soll die jeweilige Parkfl�che im Rahmen einer Sondernutzungserlaubnis nur einem bestimmten Carsharingunternehmen vorbehalten werden (� 5 des Carsharinggesetzes oder entsprechende Landesregelungen), ist das Unternehmen namentlich auf einem weiteren Zusatzzeichen, welches unter dem Carsharing-Zusatzzeichen anzubringen ist, aufzuf�hren. Firmeneigene Logos d�rfen nicht verwendet werden.

Zu Absatz 1i Fahrradzonen

45i

I.�

F�r die Anordnung von Fahrradzonen gilt Nummer XI der VwV zu den Abs�tzen 1 bis 1e mit Ausnahme der Nummer 3 entsprechend.

45j

II.�

Eine hohe Fahrradverkehrsdichte im Sinne des � 45 Absatz 1i setzt nicht voraus, dass der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart ist. Die Bed�rfnisse des Kraftfahrzeugverkehrs m�ssen jedoch ausreichend ber�cksichtigt werden (Freigabe insbesondere f�r Anliegerverkehr).

45k

III.�

Die dem flie�enden Verkehr zur Verf�gung stehende Fahrbahnbreite soll erforderlichenfalls durch bauliche Ma�nahmen oder Sperrfl�chen eingeengt werden. Auf Senkrecht- oder Schr�gparkst�nde soll grunds�tzlich verzichtet werden.

Zu Absatz 2

Zu Satz 1

46

I.

Die Stra�enverkehrsbeh�rde ist mindestens zwei Wochen vor der Durchf�hrung der in Satz 1 genannten Ma�nahmen davon zu verst�ndigen; sie hat die Polizei rechtzeitig davon zu unterrichten; sie darf die Ma�nahmen nur nach Anh�rung der Stra�enbaubeh�rde und der Polizei aufheben oder �ndern. Ist von vornherein mit Beschr�nkungen oder Verboten von mehr als drei Monaten Dauer zu rechnen, so haben die Stra�enbaubeh�rden die Entscheidung der Stra�enverkehrsbeh�rden �ber die in einem Verkehrszeichenplan vorgesehenen Ma�nahmen einzuholen.

47

II.

Schutz gef�hrdeter Stra�en

1.

Stra�enbau- und Stra�enverkehrsbeh�rden und die Polizei haben ihr Augenmerk darauf zu richten, da� frostgef�hrdete, hitzegef�hrdete und abgenutzte Stra�en nicht in ihrem Bestand bedroht werden.

48

2.

F�r Verkehrsbeschr�nkungen und Verkehrsverbote, welche die Stra�enbaubeh�rde zum Schutz der Stra�e au�er wegen Frost- oder Hitzegef�hrdung erlassen hat, gilt Nummer I entsprechend. Die Stra�enverkehrsbeh�rde darf Verkehrsbeschr�nkungen und Verkehrsverbote, welche die Stra�enbaubeh�rde zum Schutz der Stra�e erlassen hat, nur mit Zustimmung der h�heren Verwaltungsbeh�rde aufheben oder einschr�nken. Ausnahmegenehmigungen bed�rfen der Anh�rung der Stra�enbaubeh�rde.

49

3.

Als vorbeugende Ma�nahmen kommen in der Regel Geschwindigkeitsbeschr�nkungen (Zeichen 274) und beschr�nkte Verkehrsverbote (z. B. Zeichen 262) in Betracht. Das Zeichen 274 ist in angemessenen Abst�nden zu wiederholen. Die Umleitung der betroffenen Fahrzeuge ist auf Stra�en mit schnellerem oder st�rkerem Verkehr in der Regel 400 m vor dieser durch einen Vorwegweiser, je mit einem Zusatzzeichen, das die Entfernung, und einem zweiten, das die betroffenen Fahrzeugarten angibt, anzuk�ndigen. Auf Stra�en, auf denen nicht schneller als 50 km/h gefahren wird, gen�gt der Vorwegweiser; auf Stra�en von geringerer Verkehrsbedeutung entf�llt auch er.

50

4.

F�r frostgef�hrdete Stra�en stellt die Stra�enbaubeh�rde allj�hrlich fr�hzeitig im Zusammenwirken mit der Stra�enverkehrsbeh�rde und der Polizei einen Verkehrszeichenplan auf. Dabei sind auch Vertreter der betroffenen Stra�enbenutzer zu h�ren. Auch die technischen Ma�nahmen zur Durchf�hrung sind rechtzeitig vorzubereiten. Die Stra�enbaubeh�rde bestimmt bei eintretender Frostgefahr m�glichst drei Tage zuvor den Tag des Beginns und der Beendigung dieser Ma�nahmen, sorgt f�r rechtzeitige Beschilderung, teilt die Daten der Stra�enverkehrsbeh�rde und der Polizei mit und unterrichtet die �ffentlichkeit.

Zu Satz 2

51

I.

Dazu m�ssen die Bahnunternehmen die Stra�enverkehrsbeh�rde, die Stra�enbaubeh�rde und die Polizei h�ren. Das gilt nicht, wenn ein Planfeststellungsverfahren vorausgegangen ist.

52

II.

F�r �berg�nge anderer Schienenbahnen vgl. Nummer VI zu Zeichen 201; Randnummer 11 ff..

Zu Absatz 3

53

I.

Zu den Verkehrszeichen geh�ren nicht blo� die in der StVO genannten, sondern auch die nach Nummer III 1 zu den �� 39 bis 43 (Rn. 6) vom Bundesministerium f�r Verkehr und digitale Infrastruktur zugelassenen Verkehrszeichen.

54

II.

Vor der Entscheidung �ber die Anbringung oder Entfernung jedes Verkehrszeichens und jeder Verkehrseinrichtung sind die Stra�enbaubeh�rden und die Polizei zu h�ren, in Zweifelsf�llen auch andere Sachverst�ndige. Soweit h�hengleiche Kreuzungen von Stra�en, Wegen oder Pl�tzen mit besonderen Bahnk�rpern von Stra�enbahnen geregelt werden, sind vor jeder Entscheidung das Stra�enbahnunternehmen und die nach den personenbef�rderungsrechtlichen Vorschriften zust�ndige Technische Aufsichtsbeh�rde des Stra�enbahnunternehmens zu h�ren. Ist nach � 5b StVG ein Dritter Kostentr�ger, so soll auch er geh�rt werden.

55

III.

Bei welchen Verkehrszeichen die Zustimmung nicht �bergeordneter anderer Beh�rden und sonstiger Beteiligter einzuholen ist, wird bei den einzelnen Verkehrszeichen gesagt.

56

IV.

�berpr�fung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

1.

Die Stra�enverkehrsbeh�rden haben bei jeder Gelegenheit die Voraussetzungen f�r einen reibungslosen Ablauf des Verkehrs zu pr�fen. Dabei haben sie besonders darauf zu achten, da� die Verkehrszeichen und die Verkehrseinrichtungen, auch bei Dunkelheit, gut sichtbar sind und sich in gutem Zustand befinden, da� die Sicht an Kreuzungen, Bahn�berg�ngen und Kurven ausreicht und ob sie sich noch verbessern l��t. Gef�hrliche Stellen sind darauf zu pr�fen, ob sie sich erg�nzend zu den Verkehrszeichen oder an deren Stelle durch Verkehrseinrichtungen wie Leitpfosten, Leittafeln oder durch Schutzplanken oder durch bauliche Ma�nahmen ausreichend sichern lassen. Erforderlichenfalls sind solche Ma�nahmen bei der Stra�enbaubeh�rde anzuregen. Stra�enabschnitte, auf denen sich h�ufig Unf�lle bei Dunkelheit ereignet haben, m�ssen bei Nacht besichtigt werden.

57

2.

a)

Alle zwei Jahre haben die Stra�enverkehrsbeh�rden zu diesem Zweck eine umfassende Verkehrsschau vorzunehmen, auf Stra�en von erheblicher Verkehrsbedeutung und �berall dort, wo nicht selten Unf�lle vorkommen, allj�hrlich, erforderlichenfalls auch bei Nacht. Das Fernstra�en-Bundesamt oder die auf Grund des � 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts f�hren auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes regelm��ig Verkehrsschauen durch. An den Verkehrsschauen haben sich die f�r die Autobahn �rtlich zust�ndigen L�nder-Polizeien zu beteiligen. �ber die Durchf�hrung der Verkehrsschau ist eine Niederschrift zu fertigen. An den Verkehrsschauen haben sich die Polizei und die Stra�enbaubeh�rden zu beteiligen; auch die Tr�ger der Stra�enbaulast, die �ffentlichen Verkehrsunternehmen und ortsfremde Sachkundige aus Kreisen der Verkehrsteilnehmer sind dazu einzuladen. Bei der Pr�fung der Sicherung von Bahn�berg�ngen sind die Bahnunternehmen, f�r andere Schienenbahnen gegebenenfalls die f�r die technische Bahnaufsicht zust�ndigen Beh�rden hinzuzuziehen. �ber die Durchf�hrung der Verkehrsschau ist eine Niederschrift zu fertigen.

58

b)

Eine Verkehrsschau darf nur mit Zustimmung der h�heren Verwaltungsbeh�rde unterbleiben.

59

c)

Die zust�ndigen obersten Landesbeh�rden sorgen daf�r, da� bei der Verkehrsschau �berall die gleichen Ma�st�be angelegt werden. Sie f�hren von Zeit zu Zeit eigene Landesverkehrsschauen durch, die auch den Bed�rfnissen �ber�rtlicher Verkehrslenkung dienen. Dies gilt nicht f�r mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes.

60

V.

Den obersten Landesbeh�rden wird empfohlen, in �bereinstimmung mit den Fern- und Nahzielverzeichnissen f�r die wegweisende Beschilderung an Bundesfernstra�en entsprechende Verzeichnisse f�r ihre Stra�en aufzustellen.

61

VI.

Von der Anbringung von Gefahrzeichen aus Verkehrssicherheitsgr�nden wegen des Stra�enzustandes sind die Stra�enverkehrsbeh�rde und die Polizei unverz�glich zu unterrichten.

Zu Absatz 5

62

Wer zur Unterhaltung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen verpflichtet ist, hat auch daf�r zu sorgen, da� diese jederzeit deutlich sichtbar sind (z. B. durch Reinigung, durch Beschneiden oder Beseitigung von Hecken und B�umen).

Zu Absatz 6

63

I.

Soweit die Stra�enbaubeh�rde anordnungsbefugt ist, ordnet sie die erforderlichen Ma�nahmen an, im �brigen die Stra�enverkehrsbeh�rde. Vor jeder Anordnung solcher Ma�nahmen ist die Polizei zu h�ren.

64

II.

Stra�enverkehrs- und Stra�enbaubeh�rde sowie die Polizei sind gehalten, die planm��ige Kennzeichnung der Verkehrsregelung zu �berwachen und die angeordneten Ma�nahmen auf ihre Zweckm��igkeit zu pr�fen. Zu diesem Zweck erh�lt die Polizei eine Abschrift des Verkehrszeichenplans von der zust�ndigen Beh�rde.

65

III.

Die Stra�enbaubeh�rden pr�fen die f�r Stra�enbauarbeiten von Bauunternehmern vorgelegten Verkehrszeichenpl�ne. Die Pr�fung solcher Pl�ne f�r andere Arbeiten im Stra�enraum obliegt der Stra�enverkehrsbeh�rde, die dabei die Stra�enbaubeh�rde, gegebenenfalls die Polizei zu beteiligen hat. Dies gilt nicht auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes und auf Bundesstra�en in Bundesverwaltung. Die vorgenannte Pr�fung erfolgt durch das Fernstra�en-Bundesamt oder der auf Grund des � 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehenen Gesellschaft privaten Rechts.

66

IV.

Der Vorlage eines Verkehrszeichenplans durch den Unternehmer bedarf es nicht

1.

bei Arbeiten von kurzer Dauer und geringem Umfang der Arbeitsstelle, wenn die Arbeiten sich nur unwesentlich auf den Stra�enverkehr auswirken,

67

2.

wenn ein geeigneter Regelplan besteht oder

68

3.

wenn die zust�ndige Beh�rde selbst einen Plan aufstellt.

Zu Absatz 7

69

I.

Zur laufenden Stra�enunterhaltung geh�rt z. B. die Beseitigung von Schlagl�chern, die Unterhaltung von Betonplatten, die Pflege der Randstreifen und Verkehrssicherungsanlagen, in der Regel dagegen nicht die Erneuerung der Fahrbahndecke.

70

II.

Notma�nahmen sind z. B. die Beseitigung von Wasserrohrbr�chen und von Kabelsch�den.

Zu Absatz 8

71

Die Zustimmung der h�heren Verwaltungsbeh�rde oder der von ihr bestimmten Stelle ist erforderlich. Nummer VI zu Absatz 1 bis 1e (Rn. 14) gilt auch hier.

Zu Absatz 9

72

Auf Nummer I zu den �� 39 bis 43 (Rn. 1) wird verwiesen.

Zu Absatz 11

73

I.

Als h�here Verwaltungsbeh�rde gilt auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstra�en-Bundesamt.

74

II.

Allgemeine Grunds�tze der Zusammenarbeit zwischen den Beh�rden nach Landesrecht und dem Fernstra�en-Bundesamt oder der auf Grund des � 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehenen Gesellschaft privaten Rechts

Soweit sich Anordnungen auf Basisnetzstra�en auf die mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes oder Anordnungen auf diesen Autobahnen auf Basisnetzstra�en auswirken, sind die jeweils zust�ndigen Beh�rden gehalten, bei der Planung und Anordnung der erforderlichen Ma�nahmen eng und unter Ber�cksichtigung der �rtlichen Zust�ndigkeitsgrenzen zusammenzuarbeiten. Dies betrifft insbesondere

-

die F�hrung und Regelung des Verkehrs an den Ankn�pfungspunkten der Anschlussstellen an das Basisnetz,

-

die erforderlichen Ma�nahmen bei einer Sperrung der Autobahn oder einer Anschlussstelle, soweit diese hinsichtlich Zeit und Ort planbar ist oder an einem bestimmten Ort mit wiederkehrenden Sperrungen zu rechnen ist (z. B. vor Tunneln),

-

die Zielangaben in der Wegweisung (vgl. zu � 42 zu Anlage 3 Abschnitt 10).

Die Federf�hrung bei der Planung von Ma�nahmen sollte bei der Beh�rde liegen, in deren Zust�ndigkeit die Stra�e liegt, an der die geplanten Ma�nahmen vollzogen werden sollen. Dies setzt allerdings voraus, dass diese Beh�rde ihre Beitr�ge in angemessener Frist und der erforderlichen Planungstiefe leistet. Im Einzelfall oder allgemein abweichende Festlegungen von diesem Grundsatz sind zwischen den beteiligten Beh�rden rechtzeitig zu vereinbaren. Die Anordnung zust�ndigkeits�bergreifend wirkender Ma�nahmen soll jede Beh�rde f�r ihre jeweilige Zust�ndigkeit auf Grundlage gemeinsamer Unterlagen verf�gen, welche die Gesamtheit der Ma�nahmen beschreiben und aus denen die �rtliche Zust�ndigkeitsgrenze eindeutig hervorgeht. Diese Unterlagen stellen dann die Ma�nahmen der anderen Beh�rde nachrichtlich dar.

75

III.

F�hrung und Regelung des Verkehrs an den Ankn�pfungspunkten der Anschlussstellen an das Basisnetz

Die Anordnung an Anschlussstellen erfolgt f�r die vorrangregelnden Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen einschlie�lich Wechsellichtzeichen sowie die Verkehrsf�hrung im Benehmen – unter dem Ma�stab der Sicherheit des Verkehrs – zwischen dem Fernstra�en-Bundesamt oder der auf Grund des � 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehenen Gesellschaft privaten Rechts und der Stra�enverkehrsbeh�rde f�r das Basisnetz.

76

IV.

Sperrung der Autobahn

Das Fernstra�en-Bundesamt oder die auf Grund des � 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts hat darauf hinzuwirken, Sperrungen der Autobahn mit geeigneten Ma�nahmen soweit wie m�glich zu minimieren. Planbare Sperrungen sind in Zeitr�ume zu legen, innerhalb derer die geringstm�glichen verkehrlichen Auswirkungen zu erwarten sind. Das Fernstra�en-Bundesamt oder die auf Grund des � 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts hat in seiner oder ihrer Eigenschaft als f�r den Stra�enbau zust�ndige Beh�rde den anordnenden Beh�rden die Erforderlichkeit der Sperrung dem Grunde und der zeitlichen Dauer nach nachvollziehbar darzulegen. Ereignisbedingte Sperrungen von Tunneln sind nur vorzusehen, wenn die Sicherheit der Tunnelnutzer anders nicht zu gew�hrleisten ist. Sind Sperrungen der Autobahn nicht zu vermeiden, ist der Verkehr vorrangig innerhalb des Autobahnnetzes umzuleiten. Ist dies nicht vollst�ndig m�glich, soll zumindest der weitr�umige Verkehr �ber geeignete andere Autobahnen umgeleitet werden. F�r die dann erforderliche kleinr�umige Umleitung ist die f�r die Umleitungsstrecke zust�ndige Beh�rde nach Landesrecht so fr�hzeitig zu informieren, dass sie Einfluss auf den Zeitraum der Sperrung nehmen kann sowie ihre Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Wahl der Umleitungsstrecke, die Festlegung der erforderlichen Ma�nahmen sachgerecht wahrnehmen und ihrerseits erforderliche Abstimmungen durchf�hren kann. Die Umleitung ist sorgf�ltig und unter Ber�cksichtigung der zu erwartenden Verkehrsmengen zu planen. Insbesondere ist zu pr�fen, ob f�r Kreuzungen oder Einm�ndungen, an denen f�r den umgeleiteten Verkehr Wartepflicht (Zeichen 205 oder 206) angeordnet ist, provisorische Wechsellichtzeichen anzuordnen sind. Ein kurzfristiges Anhalten des Verkehrs bis 15 Minuten Dauer und ohne Ausleitung an der vorgelagerten Anschlussstelle gilt nicht als Sperrung in diesem Sinne. F�r nicht planbare, voraussichtlich l�nger als eine Stunde andauernde Sperrungen sollten zumindest an Einm�ndungen von der Anschlussstelle der Autobahn in das Basisnetz mit angeordneter Wartepflicht (Zeichen 205 oder 206) mit der zust�ndigen Stra�enverkehrsbeh�rde bzw. der Autobahn GmbH Verkehrsregelungsma�nahmen festgelegt werden.

77

V.

Sperrung von Anschlussstellen

Das Fernstra�en-Bundesamt oder die auf Grund des � 6 des Infrastrukturgesellschafterrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts trifft bei zu sperrenden Anschlussstellen die notwendigen verkehrsrechtlichen Anordnungen auf der Autobahn, die nach Landesrecht zust�ndigen Beh�rden im Basisnetz. Die veranlassende Beh�rde hat die jeweils andere Beh�rde zum fr�hestm�glichen Zeitpunkt �ber geplante Sperrungen zu informieren. Zeitraum und vorzusehende Ma�nahmen sind unter Einbindung der Polizei wechselseitig abzustimmen.

78

VI.

Sperrungen im Basisnetz mit Auswirkungen auf die Autobahn

Die nach Landesrecht zust�ndigen Beh�rden treffen bei Sperrungen im Basisnetz dort die notwendigen verkehrsrechtlichen Anordnungen, das Fernstra�en-Bundesamt oder die auf Grund des � 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts auf der Autobahn. Es erfolgt eine wechselseitige Abstimmung unter Einbindung der Polizei. Bei Umleitungen �ber die Autobahn m�ssen die f�r das Basisnetz zust�ndigen Beh�rden geeignete Ma�nahmen ergreifen, um zu verhindern, dass nicht berechtigter Verkehr auf die Autobahn einf�hrt. Hierzu wird in der Regel eine gesonderte Umleitung f�r die Verkehrsarten erforderlich sein, welche die Autobahn nicht befahren d�rfen. �ber geplante Sperrungen im Basisnetz mit Auswirkungen auf die Autobahn ist das Fernstra�en-Bundesamt oder die auf Grund des � 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts fr�hzeitig von den nach Landesrecht zust�ndigen Beh�rden zu unterrichten.

Zu � 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis

Allgemeines �ber Ausnahmegenehmigungen

1

I.

Die Stra�en sind nur f�r den normalen Verkehr gebaut. Eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, ist daher nur in besonders dringenden F�llen gerechtfertigt. An den Nachweis solcher Dringlichkeit sind strenge Anforderungen zu stellen. Erteilungsvoraussetzungen d�rfen nur dann als amtsbekannt behandelt werden, wenn in den Akten dargetan wird, worauf sich diese Kenntnis gr�ndet.

2

II.

Die Sicherheit des Verkehrs darf durch eine Ausnahmegenehmigung nicht beeintr�chtigt werden; sie ist erforderlichenfalls durch Auflagen und Bedingungen zu gew�hrleisten. Auch Einbu�en der Fl�ssigkeit des Verkehrs sind auf solche Weise m�glichst zu mindern.

3

III.

Die stra�enrechtlichen Vorschriften �ber Sondernutzungen sind zu beachten.

4

IV.

Hat der Inhaber einer Ausnahmegenehmigung die Nichtbeachtung von Bedingungen und Auflagen zu vertreten, so soll ihm grunds�tzlich keine neue Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

5

V.

Vor der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sollen die beteiligten Beh�rden geh�rt werden, wenn dies bei dem Zweck oder dem Geltungsbereich der Ausnahmegenehmigung geboten ist.

6

VI.

Dauerausnahmegenehmigungen sind auf h�chstens drei Jahre zu befristen. Sie d�rfen nur widerruflich erteilt werden.

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

7

Aus Sicherheitsgr�nden werden in der Regel Bedingungen oder Auflagen geboten sein.

Zu Nummer 2

8

Sofern die Ausnahmegenehmigung sich auf dort nicht zugelassene Fahrzeuge bezieht, gilt Nummer VI.3.c.aa zu � 29 Absatz 3; Randnummer 139.

Zu Nummer 4

9

Die betroffenen Anlieger sind zu h�ren.

Zu Nummer 4a und 4b

10

I.

Ohnh�nder (Ohnarmer) erhalten eine Ausnahmegenehmigung, um an Parkuhren und Parkscheinautomaten geb�hrenfrei und im Zonenhaltverbot bzw. auf Parkpl�tzen mit zeitlicher Begrenzung ohne Benutzung der Parkscheibe zu parken.

11

II.

Kleinw�chsige Menschen mit einer K�rpergr��e von 1,39 m und darunter erhalten eine Ausnahmegenehmigung, um an Parkuhren und Parkscheinautomaten geb�hrenfrei zu parken.

12

III.

Nummer III zu � 46 Abs.�1 Nr.�11 gilt entsprechend.

Zu Absatz 1 Nummer 5

13

I.�

Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, die aufgrund ihrer Ladung die Abmessungen des � 18 Absatz 1 oder � 22 Absatz 2 bis 4 �berschreiten, bed�rfen einer Ausnahmegenehmigung. Bei �berschreiten der Ma�e und Massen nach den �� 32 bis 34 StVZO bed�rfen diese Fahrzeuge zus�tzlich einer Ausnahmegenehmigung nach � 70 Absatz 1 Nummer 1 StVZO und einer Erlaubnis nach � 29 Absatz 3 (vgl. zu � 29 Absatz 3; Rn. 79 ff.). Die Verwaltungsvorschriften zu � 29 Absatz 3 gelten entsprechend mit folgenden Besonderheiten.

II.

Voraussetzungen der Ausnahmegenehmigung

14

1.�

Eine Ausnahmegenehmigung setzt neben der Einhaltung der Anforderungen der Rn. 85 sowie Rn. 86 der VwV zu � 29 Absatz 3 voraus, dass

a)

die Beschaffung eines Spezialfahrzeugs f�r den Transport unm�glich oder unzumutbar ist,

b)

die Ladung nach vorn nicht �ber 1 m hinausragt und

c)

nicht die Gefahr besteht, dass die Ladung auf der Fahrbahn schleift.

15

2.�

Neben den in den Rn. 87 und 88 der VwV zu � 29 Absatz 3 genannten Ladungen darf die Ausnahmegenehmigung ferner f�r den Transport mehrerer einzelner Teile, die je f�r sich mit ihrer L�nge, Breite oder H�he �ber den in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Anlage 5 zu � 11 FahrzeugZulassungsverordnung – FZV) festgelegten Abmessungen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination hinausragen und unteilbar sind, erteilt werden. Beiladung ist gestattet, soweit Gesamtmasse und Achslasten die nach � 34 StVZO zul�ssigen Werte nicht �berschreiten.

III.

Das Verfahren f�r die Erteilung der Ausnahmegenehmigung

16

1.�

Antragsdaten

Aus dem Antrag m�ssen mindestens folgende technische Daten des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination einschlie�lich der Ladung ersichtlich sein: L�nge, Breite und H�he des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination, Art der Ladung und Angaben zur Unteilbarkeit der Ladung, Abmessungen und Gewicht der Ladung, bauartbedingte H�chstgeschwindigkeit des Transports, amtliche Kennzeichen, Fahrzeugidentifikationsnummern von Zugfahrzeugen und Anh�ngern.

17

2.�

Anh�rverfahren

Die Rn. 104 ff. der VwV zu � 29 Absatz 3 gelten entsprechend mit der Besonderheit, dass von dem angef�hrten Anh�rverfahren abzusehen ist, wenn folgende Abmessungen im Einzelfall nicht �berschritten werden:

18

a)��

H�he (Fahrzeug/Fahrzeugkombination und Ladung) 4 m

19

b)��

Breite (Fahrzeug/Fahrzeugkombination und Ladung) 3 m

20

c)��

L�nge (Fahrzeug/Fahrzeugkombination und Ladung) 22,75 m

21

d)��

Hinausragen der Ladung nach hinten 4 m

22

e)��

Hinausragen der Ladung �ber die letzte Achse 5 m

23

f)��

Hinausragen der Ladung nach vorn 1 m.

24

3.�

An den Nachweis der Voraussetzungen der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Nummer II sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Rn. 115 bis 118 zu � 29 Absatz 3 gelten entsprechend.

IV.

Der Inhalt des Genehmigungsbescheides

25

1.�

Rn. 119 ff. der VwV zu � 29 Absatz 3 gelten entsprechend mit der Besonderheit, dass

26

2.�

von der Fahrzeitbeschr�nkung abzusehen ist, wenn Transporte mit Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen durchgef�hrt werden, deren zul�ssige H�chstgeschwindigkeit 80 km/h betr�gt und diese Geschwindigkeit transportbedingt eingehalten werden kann, sofern die in Nummer III.2 (Rn. 19 ff.) aufgef�hrten Abmessungen nicht �berschritten werden. Erforderlichenfalls ist vorzuschreiben, dass sich solche Fahrzeuge wie Z�ge nach � 4 Absatz 2 StVO zu verhalten haben.

27

3.�

Ragt die Ladung mehr als 50 cm nach vorn hinaus, so ist die Auflage zu erteilen, die Ladung durch eine rot-wei� gestreifte Schutzvorrichtung zu sichern, die bei Dunkelheit blendfrei zu beleuchten ist. Soweit m�glich, ist dazu eine mindestens 50 cm lange Schutzkappe �ber das vordere Ende der Ladung zu st�lpen und so zu befestigen, dass die Ladung nicht nach vorn verrutschen kann.

28

4.�

Ragt die Ladung nach hinten hinaus, sind folgende Auflagen zu erteilen:

a)

Die Ladung, insbesondere deren hintere Enden, sind durch Spannmittel oder sonstige Vorrichtungen ausreichend zu sichern.

b)

Es darf nur abgebogen werden, wenn das wegen des Ausschwenkens der Ladung ohne Gef�hrdung, insbesondere des nachfolgenden Verkehrs oder des Gegenverkehrs, m�glich ist.

29

V.�

Im �brigen sind die Verwaltungsvorschriften zu � 29 Absatz 3 entsprechend anzuwenden mit Ausnahme der Begrenzungen der Anzahl an zul�ssigen Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen (vgl. zu � 29 Absatz 3; Randnummer 95).

30

Rn. 31 bis Rn. 92 (weggefallen).

Zu Nummer 5b

93

I.

Ausnahmen von der Anlegepflicht

Von der Anlegepflicht f�r Sicherheitsgurte k�nnen Personen im Ausnahmewege befreit werden, wenn

94

das Anlegen der Gurte aus gesundheitlichen Gr�nden nicht m�glich ist oder

95

die K�rpergr��e weniger als 150 cm betr�gt.

96

II.

Ausnahmen von der Schutzhelmtragepflicht

Von der Schutzhelmtragepflicht k�nnen Personen im Ausnahmewege befreit werden, wenn das Tragen eines Schutzhelmes aus gesundheitlichen Gr�nden nicht m�glich ist.

97

III.

Voraussetzungen

Die in Nummer I und II genannten Voraussetzungen gesundheitlicher Art sind durch eine �rztliche Bescheinigung nachzuweisen. In der �rztlichen Bescheinigung ist ausdr�cklich zu best�tigen, da� der Antragsteller aufgrund des �rztlichen Befundes von der Gurtanlege- bzw. Helmtragepflicht befreit werden mu�. Die Diagnose braucht aus der Bescheinigung nicht hervorzugehen.

98

IV.

Geltungsdauer und Auflagen

Die Ausnahmegenehmigungen sind widerruflich und befristet zu erteilen.

99

Soweit aus der �rztlichen Bescheinigung keine geringere Dauer hervorgeht, ist die Ausnahmegenehmigung in der Regel auf ein Jahr zu befristen. Dort, wo es sich um einen attestierten nichtbesserungsf�higen Dauerzustand handelt, ist eine unbefristete Ausnahmegenehmigung zu erteilen.

Zu Nummer 6

100

Gegen das F�hren von Rindvieh in Viehtriebrahmen hinter Schleppern bestehen keine grunds�tzlichen Bedenken. In der Ausnahmegenehmigung ist die zul�ssige Geschwindigkeit auf weniger als 5 km/h festzusetzen. Die Zahl der zu f�hrenden Tiere ist festzulegen.

Zu Nummer 7

101

I.

Voraussetzung der Genehmigung

1.

Eine Einzelgenehmigung darf nur unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden:

102

a)

In dringenden F�llen, z. B. zur Versorgung der Bev�lkerung mit leichtverderblichen Lebensmitteln, zur termingerechten Be- oder Entladung von Seeschiffen, zur Aufrechterhaltung des Betriebes �ffentlicher Versorgungseinrichtungen; wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gr�nde allein rechtfertigen eine Genehmigung keinesfalls,

103

b)

f�r G�ter, zu deren Bef�rderung keine Fahrzeuge bis zu 7,5 t zul�ssiges Gesamtgewicht verf�gbar sind,

104

c)

f�r G�ter, deren fristgerechte Bef�rderung nicht wenigstens zum gr��ten Teil der Strecke auf der Schiene m�glich ist, sofern es sich um eine Bef�rderung �ber eine Stra�enstrecke von mehr als 100 km handelt und

105

d)

f�r grenz�berschreitenden Verkehr, wenn die deutschen und ausl�ndischen Grenzzollstellen zur Zeit der voraussichtlichen Ankunft an der Grenze Lastkraftwagenladungen abfertigen k�nnen.

106

2.

Eine Dauerausnahmegenehmigung darf nur erteilt werden, wenn au�erdem die Notwendigkeit regelm��iger Bef�rderung feststeht.

107

II.

Das Verfahren

1.

Vom Antragsteller sind folgende Unterlagen zu verlangen:

a)

Fracht- und Begleitpapiere,

108

b)

falls es sich um eine Bef�rderung �ber eine Stra�enstrecke von mehr als 100 km handelt, eine Bescheinigung der f�r den Versandort zust�ndigen G�terabfertigung �ber die Unm�glichkeit der fristgerechten Schienenbef�rderung,

109

c)

f�r grenz�berschreitenden Verkehr ein Nachweis �ber die Abfertigungszeiten der Grenzzollstelle f�r Ladungen auf Lastkraftwagen,

110

d)

Kraftfahrzeug- und Anh�ngerschein. F�r ausl�ndische Kraftfahrzeuge, in deren Zulassungspapieren zul�ssiges Gesamtgewicht und Motorleistung nicht eingetragen sind, ist eine entsprechende amtliche Bescheinigung erforderlich.

111

2.

Eine Dauerausnahmegenehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die Dringlichkeit der Bef�rderung durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweist oder sonst glaubhaft macht.

III.

Inhalt der Genehmigung

112

1.

Der Bef�rderungsweg braucht nur festgelegt zu werden, wenn das aus verkehrlichen Gr�nden geboten ist.

113

2.

F�r grenz�berschreitenden Verkehr ist die Bef�rderungszeit so festzulegen, da� das Kraftfahrzeug an der Grenze voraussichtlich zu einem Zeitpunkt eintrifft, an dem sowohl die deutsche als auch die ausl�ndische Grenzzollstelle zur Abfertigung von Ladungen besetzt ist.

114

3.

Die f�r die Bef�rderung zugelassenen G�ter sind einzeln und genau aufzuf�hren.

Zu Nummer 9

115

Von dem Verbot verkehrsst�renden Lautsprecherl�rms d�rfen Ausnahmen nur genehmigt werden, wenn ein �berwiegendes Interesse der Allgemeinheit vorliegt.

Zu Nummer 10

116

Gegen die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung f�r Werbung auf Fl�chen von Leuchts�ulen bestehen in der Regel keine Bedenken; Gr�nde der Sicherheit oder Leichtigkeit des Stra�enverkehrs werden kaum je entgegenstehen.

Zu Nummer 11

Ausnahmegenehmigungen f�r schwerbehinderte Menschen

117

I.

Parkerleichterungen

1.

Schwerbehinderten Menschen mit au�ergew�hnlicher Gehbehinderung kann gestattet werden,

118

a)

an Stellen, an denen das eingeschr�nkte Haltverbot angeordnet ist (Zeichen 286, 290.1), bis zu drei Stunden zu parken. Antragstellern kann f�r bestimmte Haltverbotsstrecken eine l�ngere Parkzeit genehmigt werden. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe (� 13 Absatz 2 Nr.�2, Bild 318) ergeben,

119

b)

im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1) die zugelassene Parkdauer zu �berschreiten,

120

c)

an Stellen, die durch Zeichen 314 und 315 gekennzeichnet sind und f�r die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, �ber die zugelassene Zeit hinaus zu parken,

121

d)

in Fu�g�ngerzonen, in denen das Be- oder Entladen f�r bestimmte Zeiten freigegeben ist, w�hrend der Ladezeiten zu parken,

122

e)

an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten zu parken, ohne Geb�hr und zeitliche Begrenzung,

123

f)

auf Parkpl�tzen f�r Bewohner bis zu drei Stunden zu parken. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung einer Parkscheibe (� 13 Absatz 2 Nummer 2, Bild 318) ergeben,

124

g)

in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1) au�erhalb der gekennzeichneten Fl�chen ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern, zu parken,

125

sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkm�glichkeit besteht. Die vorgenannten Parkerleichterungen d�rfen mit allen Kraftfahrzeugen in Anspruch genommen werden.

126

Die h�chstzul�ssige Parkzeit betr�gt 24 Stunden.

127

2.

Die Berechtigung ist entweder durch den EU-einheitlichen Parkausweis f�r behinderte Menschen (vgl. Nummer IX 1 Buchstabe b zu � 45 Absatz 1 bis 1e) oder durch einen besonderen Parkausweis, den das zust�ndige Bundesministerium im Verkehrsblatt bekannt gibt, nachzuweisen. Der Ausweis muss gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht sein.

II.

Voraussetzung der Ausnahmegenehmigung

128

1.

Schwerbehinderte Menschen mit au�ergew�hnlicher Gehbehinderung sind Personen im Sinne des � 229 Absatz 3 SGB IX.

129

2.

Schwerbehinderten Menschen mit au�ergew�hnlicher Gehbehinderung, die keine Fahrerlaubnis besitzen, kann ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung (Nummer I.1; Randnummer 117 ff.) erteilt werden

130

In diesen F�llen ist den schwerbehinderten Menschen eine Ausnahmegenehmigung des Inhalts auszustellen, dass der sie jeweils bef�rdernde Kraftfahrzeugf�hrer von den aufgef�hrten Vorschriften der StVO befreit ist.

131

3.

Die Randnummern 117 bis 130 sind sinngem�� auch auf die nachstehend aufgef�hrten Personengruppen anzuwenden:

132

a)

Blinde Menschen,

133

b)

Schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschr�nkungen, wobei die zeitlichen Begrenzungen, die eine Bet�tigung der Parkscheibe voraussetzen, nicht gelten,

134

c)

Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein f�r Funktionsst�rungen an den unteren Gliedma�en (und der Lendenwirbels�ule, soweit sich diese auf das Gehverm�gen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 f�r Funktionsst�rungen des Herzens oder der Atmungsorgane,

135

d)

Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierf�r ein Grad der Behinderung von wenigstens 60 vorliegt,

136

e)

Schwerbehinderte Menschen mit k�nstlichem Darmausgang und zugleich k�nstlicher Harnableitung, wenn hierf�r ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 vorliegt.

137

f)

Eine Ausnahmegenehmigung kann auch denjenigen schwerbehinderten Menschen erteilt werden, die nach versorgungs�rztlicher Feststellung dem Personenkreis nach den Randnummern 134 bis 136 gleichzustellen sind.

III.

Das Verfahren

138

1.

Der Antrag auf Ausnahmegenehmigung ist bei der �rtlich zust�ndigen Stra�enverkehrsbeh�rde zu stellen.

139

2.

Die Dauerausnahmegenehmigung wird f�r maximal f�nf Jahre in stets widerruflicher Weise erteilt.

140

3.

Die Ausnahmegenehmigung soll in der Regel geb�hrenfrei erteilt werden.

141

IV.

Inhalt der Genehmigung

F�r den Genehmigungsbescheid ist ein bundeseinheitliches Formblatt zu verwenden, welches das zust�ndige Bundesministerium im Verkehrsblatt bekannt macht (vgl. Rn. 128).

142

V.

Geltungsbereich

Die Ausnahmegenehmigungen gelten f�r das ganze Bundesgebiet.

Parkerleichterungen f�r �rzte

143

I.

�rzte handeln bei einem „rechtfertigenden Notstand“ (� 16 des Gesetzes �ber Ordnungswidrigkeiten) nicht rechtswidrig, wenn sie die Vorschriften der StVO nicht beachten.

144

II.

�rzte, die h�ufig von dieser gesetzlichen Ausnahmeregelung Gebrauch machen m�ssen, erhalten von der zust�ndigen Landes�rztekammer ein Schild mit der Aufschrift

„Arzt – Notfall –
Name des Arztes ....
Landes�rztekammer“,

das im Falle von I gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen ist.

Zu Nummer 12

145

Eine Ausnahmegenehmigung soll grunds�tzlich erteilt werden, wenn die Betroffenen �ber keine eigenen Betriebsh�fe oder Abstellfl�chen verf�gen und sich solche M�glichkeiten auch nicht in zumutbarer Weise beschaffen k�nnen und wenn sich zugleich keine Parkpl�tze mit Abstellerlaubnis in der n�heren Umgebung befinden und auch nicht geschaffen werden k�nnen.

Zu Absatz 1a Ausnahmen von Verkehrsbeschr�nkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen

146

Bei der Bevorrechtigung geht die Gew�hrleistung eines sicheren und fl�ssigen Verkehrsablaufs aller Verkehrsteilnehmer vor. Vor jeder Entscheidung �ber eine Bevorrechtigung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen sind die Stra�enbaubeh�rden und die Polizeien zu h�ren. Die Stra�enverkehrsbeh�rde bedarf der Zustimmung der obersten Landesbeh�rde oder der von ihr bestimmten Stelle, wenn von einer Anordnung von Ma�nahmen zum Schutz der Bev�lkerung vor L�rm und Abgasen elektrisch betriebener Fahrzeuge ausgenommen werden sollen. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn und soweit die oberste Landesbeh�rde die Stra�enverkehrsbeh�rde vom Erfordernis der Zustimmung befreit hat.

Zu Absatz 2

147

Die zust�ndigen obersten Landesbeh�rden oder die von ihnen bestimmten Stellen k�nnen von allen Bestimmungen dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Abweichungen zulassen.

Zu Absatz 3
Zu Satz 3

148

Es gen�gt nicht, wenn eine beglaubigte Abschrift oder eine Ablichtung des Bescheides mitgef�hrt wird.

Zu � 47 �rtliche Zust�ndigkeit

Zu Absatz 1 und Absatz 2 Nr.�1

1

�ber Antr�ge auf Erteilung einer Dauererlaubnis und Dauerausnahmegenehmigung sollte in der Regel diejenige Stra�enverkehrsbeh�rde entscheiden, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt, oder die Stra�enverkehrsbeh�rde, in deren Bezirk das den Transport durchf�hrende Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung, bei der eine Pflicht zur Eintragung in das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister besteht, hat. Will diese Beh�rde das Verfahren abgeben, so hat sie das eingehend zu begr�nden und �ber den Antragsteller ausf�hrlich zu berichten.

Zu � 48 Verkehrsunterricht

1

I.

Zum Verkehrsunterricht sind auch Jugendliche von 14 Jahren an, Halter sowie Aufsichtspflichtige in Betrieben und Unternehmen heranzuziehen, wenn sie ihre Pflichten nicht erf�llt haben.

2

II.

Zweck der Vorschrift ist es, die Sicherheit und Ordnung auf den Stra�en durch Belehrung solcher, die im Verkehr Fehler begangen haben, zu heben. Eine Vorladung ist daher nur dann sinnvoll und �berhaupt zul�ssig, wenn anzunehmen ist, da� der Betroffene aus diesem Grunde einer Belehrung bedarf. Das trifft in der Regel nicht blo� bei Personen zu, welche die Verkehrsvorschriften nicht oder nur unzureichend kennen oder beherrschen, sondern auch bei solchen, welche die Bedeutung und Tragweite der Vorschriften nicht erfa�t haben. Gerade Mehrfacht�ter bed�rfen in der Regel solcher Einwirkung. Aber auch schon eine einmalige Verfehlung kann sehr wohl Anla� zu einer Vorladung sein, dies vor allem dann, wenn ein grober Versto� gegen eine grundlegende Vorschrift vorliegt, oder wenn der bei dem Versto� Betroffene sich trotz Belehrung uneinsichtig gezeigt hat.

3

III.

Die Stra�enverkehrsbeh�rde soll in der Regel nur Personen zum Verkehrsunterricht heranziehen, die in ihrem Bezirk wohnen. M�ssen Ausw�rtige unterrichtet werden, so ist die f�r deren Wohnort zust�ndige Stra�enverkehrsbeh�rde zu bitten, Heranziehung und Unterrichtung zu �bernehmen.

4

IV.

Der Verkehrsunterricht kann auch durch Einzelaussprache erteilt werden, wenn die Betroffenen aus wichtigen Gr�nden am allgemeinen Verkehrsunterricht nicht teilnehmen k�nnen oder ein solcher nicht stattfindet.

5

V.

Die Vorladung mu� die beruflichen Verpflichtungen der Betroffenen ber�cksichtigen. Darum kann es unter Umst�nden zweckm��ig sein, den Unterricht auf einen Sonntag festzusetzen; dann sind die Unterrichtszeiten mit den kirchlichen Beh�rden abzustimmen; Betroffene, die sich weigern oder nicht erscheinen, d�rfen daf�r nicht zur Verantwortung gezogen werden und sind auf einen Werktag oder einen Samstag umzuladen.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am ersten Tage des auf die Ver�ffentlichung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Stra�enverkehrs-Ordnung vom 24. November 1970 (BAnz. Nr.�228 vom 8. Dezember 1970 und BAnz. Nr.�14 vom 22. Januar 1971), zuletzt ge�ndert durch allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 15. August 1997 (BAnz. S. 10398) au�er Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Bonn, den 22. Oktober 1998

Der Bundesminister f�r Verkehr

Wissmann

Die Bundesministerin f�r Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Angela Merkel

Anlage

Katalog der Verkehrszeichen (VzKat)

Inhalts�bersicht

Teil 1 – Allgemeines

Teil 2 – Gefahrzeichen nach Anlage 1 (zu � 40 Absatz 6 und 7 StVO)

Teil 3 – Vorschriftzeichen nach Anlage 2 (zu � 41 Absatz 1 StVO)

Teil 4 – Richtzeichen nach Anlage 3 (zu � 42 Absatz 2 StVO)

Teil 5 – Verkehrseinrichtungen nach Anlage 4 (zu � 43 Absatz 3 StVO)

Teil 6 – Sonstige Zeichen nach StVO

Teil 7 – Zusatzzeichen nach � 39 Absatz 3 StVO, � 41 Absatz 2 StVO

Anhang – Komplett�bersicht

Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage 1: Katalog der Verkehrszeichen, Teil 1 - Allgemeines

Anlage 2: Katalog der Verkehrszeichen, Teil 2 - Gefahrzeichen nach Anlage 1 (zu � 40 Absatz 6 und 7 StVO)

Anlage 3: Katalog der Verkehrszeichen, Teil 3 - Vorschriftzeichen nach Anlage 2 (zu � 41 Absatz 1 StVO)

Anlage 4: Katalog der Verkehrszeichen, Teil 4 - Richtzeichen nach Anlage 3 (zu � 42 Absatz 2 StVO)

Anlage 5: Katalog der Verkehrszeichen, Teil 5 - Verkehrseinrichtungen nach Anlage 4 (zu � 43 Absatz 3 StVO)

Anlage 6: Katalog der Verkehrszeichen, Teil 6 - Sonstige Zeichen nach StVO

Anlage 7: Katalog der Verkehrszeichen, Teil 7 - Zusatzzeichen nach � 39 Absatz 3 StVO, � 41 Absatz 2 StVO

Anlage 8: Anhang - Komplett�bersicht

In welchem Ausnahmefall müssen sie hintereinander?

Bei einer gleichrangigen Kreuzung biegt man ganz normal voreinander ab. Das ist keine Ausnahme. Eine Ausnahme ist, wenn die Kreuzungsgestaltung das voreinander Abbiegen nicht ermöglicht. Wenn es die Verkehrslage nicht anders zulässt, biegt man nacheinander ab.

Wann müssen 2 Fahrzeuge hintereinander Abbiegen?

So steht in § 9 Absatz 4 der StVO geschrieben, dass es nur erlaubt ist hintereinander abzubiegen, wenn „die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind. “

Wann müssen zwei entgegenkommende Linksabbieger hintereinander Abbiegen?

Grundsätzlich müssen zwei Linksabbieger voreinander abbiegen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der entgegenkommende Linksabbieger den größeren Bogen fahren will. Würden Sie jetzt versuchen vor ihm abzubiegen, so würde es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Unfall kommen.

In welchem Fall müssen Fahrzeuge hintereinander Abbiegen?

Nur wenn es die Verkehrssituation oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, biegen die beiden Fahrzeuge hintereinander ab. Nur in Grenzfällen ohne eindeutige Kennzeichnung und in denen es unvermeidlich ist, verständigst du dich mit dem entgegenkommenden Linksabbieger.