Was passiert wenn eine erbengemeinschaft sich nicht einig

Was passiert wenn eine erbengemeinschaft sich nicht einig
Wenn im Testament steht, dass die Erbengemeinschaft über ein Haus verfügen soll, ist Streit nicht selten.

Wenn der Erblasser seiner Erbengemeinschaft ein Haus, eine Eigentumswohnung oder ein Grundstück hinterlässt, kommt es nicht selten zu Meinungsverschiedenheiten: Der eine würde die Immobilie gern verkaufen, der andere vermieten, ein dritter selbst darin wohnen. Wie können sich die Erben einigen und eine Lösung finden?

In unserem Artikel stellen wir dar, wie derartige Probleme gelöst werden können und wie der letzte Ausweg aussieht, wenn keine Einigung möglich ist.

Dabei betrachten wir die Möglichkeiten der Erbengemeinschaft Haus zu verkaufen, das , zu vermieten oder selbst zu nutzen – oder es durch Teilungsversteigerung in Geld umzuwandeln.

Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf sämtliche Immobilien, die Teil eines Nachlasses sein können. Sind Sie beispielsweise Miterbe einer Erbengemeinschaft, die ein Grundstück verkaufen oder selber nutzen will, so finden auch Sie hier die wichtigsten Informationen dazu!

Inhalt

  • FAQ: Erbengemeinschaft mit Haus
  • Grundproblem einer Erbengemeinschaft, die eine Immobilie erbt
    • Grundbucheintrag der Erbengemeinschaft
  • Wie eine Erbengemeinschaft mit einem Haus verfahren kann
    • Eigennutzung – Miterben auszahlen
    • GbR – Wenn die Erbengemeinschaft das Haus vermieten will
    • Hausverkauf bei Erbengemeinschaft
    • Online-Immobilienbewertung
  • Bei Streit der Erbengemeinschaft – Die Teilungsversteigerung
  • Weiterführende Literatur zum Thema
    • Weiterführende Suchanfragen

Kann die gesamte Erbengemeinschaft eine Immobilie erben?

Ja. Gehört eine Immobilie zur Erbmasse, wird diese laut Erbrecht unter den Mitgliedern der Erbengemeinschaft aufgeteilt.

Wie kann ich den Wert der Immobilie ermitteln?

Wollen Sie den Wert der Immobilie unverbindlich ermitteln lassen, können Sie diesen Online-Immobilienmakler nutzen.

Können die Erben die Immobilie einfach verkaufen?

Ist die gesamte Erbengemeinschaft einverstanden, kann sie die Immobilie verkaufen. Der Gewinn wird dann unter den Erben aufgeteilt.

➥ Literatur zum Thema Erbengemeinschaft

Grundproblem einer Erbengemeinschaft, die eine Immobilie erbt

Sobald mehr als ein Erbe den Nachlass antritt, bilden die Miterben zunächst eine Erbengemeinschaft. Sie sind gemeinsam Eigentümer des Erbes, bis dieses auseinandergesetzt wird. Die Auseinandersetzung kann beispielsweise durch ein Testamentsvollstrecker übernehmen oder das Nachlassgericht.

Wenn ein Haus Teil des Nachlasses ist und der Erblasser dieses im Testament keinem einzelnen Erben (Alleinerben) zugesprochen hat, so stellt sich die Frage, wie das Haus unter der Erbengemeinschaft aufgeteilt werden soll?

Was passiert wenn eine erbengemeinschaft sich nicht einig
Müssen sich einigen: gemeinsamen Erben einer Erbengemeinschaft mit Haus oder sonstigen Immobilien.

Die Erben verfügen zunächst über den Nachlass als Gesamthandseigentum – keiner der Eigentümer kann allein über das Haus im Nachlass als Ganzes verfügen.

Jede Aktion muss abgestimmt werden.

Damit bilden Erbengemeinschaften faktisch auch immer eine Gemeinschaft bürgerlichen Rechts, allerdings ohne Rechtsfähigkeit.

Dies können die Miterben ändern, indem Sie einen notariell beglaubigten Gesellschaftsvertrag abschließen und gemeinsame Regeln aufstellen.

Grundsätzlich müssen sich gemeinsame Erben einer Immobilie darüber einig sein, wie mit dem Nachlassgegenstand verfahren werden soll. So kann beispielsweise jeder einzelne Miterbe der Erbengemeinschaft einen Hausverkauf verhindern.

Grundbucheintrag der Erbengemeinschaft

Zunächst sollte das Grundbuch berichtigt werden. Denn hier ist noch der Erblasser als Eigentümer des Hauses oder Grundstücks eingetragen. Um die Grundbucheintragung der Erbengemeinschaft für das Haus kostenlos vorzunehmen, bleibt dieser bis zu zwei Jahre nach dem Erbfall Zeit. Später können Kosten anfallen.

Jeder Erbe kann die Erbengemeinschaft ins Grundbuch eintragen lassen. Dafür muss er einen entsprechenden Antrag stellen, § 13 Grundbuchordnung (GBO), und einen Nachweis der Erbschaft erbringen. Dies ist in der Regel der Erbschein. Allerdings kann laut Paragraph 35 BGO auch ein Testament oder ein Erbvertrag vorgelegt werden, um die Grundbuchberichtigung durchführen zu lassen. Auch eine Bescheinigung der Testamentseröffnung durch das Nachlassgericht kann ausreichen.

Das Grundbuchamt ist jedoch nicht verpflichtet, solche Verfügungen von Todes wegen oder ein Schreiben vom Nachlassgericht zu akzeptieren. Bestehen aus irgendwelchen Gründen Zweifel am Erbfall, so kann es nach wie vor den Erbschein verlangen, bevor die Erbengemeinschaft einen Grundbucheintrag erhält.

Was passiert wenn eine erbengemeinschaft sich nicht einig
Erbengemeinschaft: Wer am Haus welche Anteile bekommt, kann in einem Testament verfügt werden.

Da die Erbengemeinschaft das Haus als Gesamthandseigentum innehat, werden die neuen Eigentümer also nicht als Bruchteilseigentümer im Grundbuch eingetragen sondern eben als gemeinsame Eigentümer, die nicht allein über Teile der Immobilie verfügen können, § 47 Grundbuchordnung (GBO).

Dies kann durch verschiedene Formen der Auflösung von Erbengemeinschaften geändert werden. So können die gemeinsamen Erben etwa einen notariell beurkundeten Teilsauseinandersetzungsvertrag und Übertragungsvertrag abschließen, um als anteilige Eigentümer eingetragen zu werden.

Wie eine Erbengemeinschaft mit einem Haus verfahren kann

Befindet sich also ein Haus im Nachlass, müssen sich die Miterben einigen, wie sie mit der Immobilie verfahren wollen. Das gilt selbst dann, wenn der Erblasser beispielsweise verfügt hat, dass ein Erbe nur 10 Prozent davon erhalten soll – das Gesamthandseigentum kann nur gemeinsam verwaltet werden.

Zunächst betrachten wir die Möglichkeiten, die sich ergeben, wenn Einigkeit darüber besteht, wie die Erbengemeinschaft mit dem Haus umgehen will. Im darauf folgenden Kapitel wird die gerichtlich angeordnete Zwangsversteigerung bei einer Erbengemeinschaft besprochen.

Eigennutzung – Miterben auszahlen

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Erben können sich gegenseitig die Anteile an Immobilien einer Erbengemeinschaft auszahlen.

Will ein Miterbe das Haus der Erbengemeinschaft als Familienwohnsitz nutzen, so kann er sich mit den anderen einigen und die Miterben auszahlen. Eine solche Vereinbarung muss in einem notariell beglaubigten Auflösungsvertrag festgehalten werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden und Rechtssicherheit zu schaffen.

Die Mitglieder der Erbengemeinschaft, die sich das Haus auszahlen lassen wollen, einigen sich darin mit dem Erben, der das Haus nutzen will, über einen angemessenen Auzahlungsbetrag. Dafür kann beispielsweise ein Wertgutachten der Immobilie angestellt werden.

GbR – Wenn die Erbengemeinschaft das Haus vermieten will

Strebt die Erbengemeinschaft die Vermietung des Hauses an, so sollten die Miterben zunächst einen notariell beglaubigten Gesellschaftsvertrag abschließen und auf diese Weise aus der Erbengemeinschaft eine rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) machen.

Durch die Aufsetzung eines notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrages, wird die Gründung der GbR besiegelt. Dadurch ändert sich an der Form des Gesamthandseigentums nichts – die Mitglieder der Gesellschaft sind noch immer gemeinsam für die Verwaltung des Nachlasses zuständig. Jedoch ist eine GbR geschäftsfähig und kann als juristische Person Verträge abschließen.

Damit wird es der Erbengemeinschaft möglich, das Haus zu vermieten. Die Mieteinnahmen werden in der Regel entsprechend der Erbanteile unter den Miterben verteilt. Darüber können Sie sich ebenfalls in besagtem Gesellschaftsvertrag einigen.

Hausverkauf bei Erbengemeinschaft

Auch können die Mitglieder die Erbengemeinschaft auflösen und das Haus an einen Dritten verkaufen, um den Erlös untereinander aufzuteilen. Dadurch wird ein schneller Abschluss des Erbvorgangs gewährleistet, wodurch das Konfliktpotential innerhalb der Gemeinschaft gering gehalten wird.

Auf diese Weise kann ein zu langer Leerstand vermieden werden, wodurch das Gebäude an Wert verlöre. Desweiteren werden so laufende Kosten minimiert.

Unter anderem auf diesem Wege lässt sich der beste Preis für ein geerbtes Haus erzielen:

  • schnelle Veräußerung – kurzer Leerstand
  • Renovierung vor Verkauf kann den Wert steigern

Durch die Erteilung einer Vollmacht an einen Miterben oder einen Makler kann der Verkauf geordnet ablaufen, da so vermieden wird, dass verschiedene Interessen sich überschneiden. Ein durch eine Erbengemeinschaft Bevollmächtigter ist verpflichtet, in deren Interesse zu handeln und die Immobilie entsprechend zu veräußern.

Online-Immobilienbewertung

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Bei Streit der Erbengemeinschaft – Die Teilungsversteigerung

Doch welche Möglichkeiten gibt es, wenn sich die Erbengemeinschaft über den Hausverkauf uneinig ist oder einer der Miterben gar nicht verkaufen will?

Was passiert wenn eine erbengemeinschaft sich nicht einig
Kann sich die Erbengemeinschaft nicht übers Haus einigen, kommt es unter den „Hammer“.

Kann keine Einigung darüber erzielt werden, wie die Erbengemeinschaft mit dem Haus verfahren will, so kann jedes Mitglied jederzeit die Auflösung derselben einfordern. Durch eine Auseinandersetzungsklage wird jedoch in der Regel die für alle Beteiligten schlechteste Lösung erzielt.

Das Nachlassgericht wird nämlich als letztes Mittel die Teilungsversteigerung anordnen: eine Form der Zwangsversteigerung.

Der Verkaufserlös eines solchen Prozesses liegt in aller Regel weit unter dem Marktwert der Immobilie. Zusätzlich ist die Teilungsversteigerung an sich mit Kosten verbunden.

Der Erlös aus der Versteigerung gehört nach wie vor allen Erben gemeinsam, allerdings stellt die Aufteilung des Geldbetrages in der Regel kein großes Problem mehr dar.

Bei einer Teilungsversteigerung kann jeder Miterebe mitbieten und auf diesem Wege das Haus ersteigern. Das Erbrecht gibt den Miterben auch bei einer Zwangsversteigerung ein Vorkaufsrecht.

Weiterführende Literatur zum Thema

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher:

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Was passiert wenn sich Erben nicht einigen?

Können die Erben keine Einigung finden und die Erbengemeinschaft auflösen, dann müssen sie einen Notar beauftragen. Durch die Beauftragung eines Notars entstehen wiederum Kosten für die Erbengemeinschaft. Sollten sich die Miterben trotz Notar nicht einigen können, muss einer der Erben die anderen Mitglieder verklagen.

Wer entscheidet in der Erbengemeinschaft?

Wer entscheidet bei einer Erbengemeinschaft? Die Erbengemeinschaft kann über den Nachlass nur gemeinschaftlich verfügen, § 2038 I BGB. Sind sich die Mitglieder nicht einig, entscheidet die Stimmenmehrheit. Die Stimmenmehrheit wird nicht nach der Anzahl der Erben berechnet, sondern nach der Größe der Erbteile.

Was tun wenn ein Miterbe blockiert?

Blockiert ein Miterbe die Auseinandersetzung des Nachlasses, liegt es nahe, gerichtlich dagegen vorzugehen. Sie könnten vor dem Gericht eine Klage auf Auseinandersetzung, eine sogenannte Erbauseinandersetzungsklage, erheben. Dieser Weg ist jedoch ein steiniger Weg.

Was passiert wenn ein Erbe nicht unterschreibt?

Erben können sich oft nicht einigen Zwar ist jeder Miterbe grundsätzlich verpflichtet, an einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses mitzuwirken und der sich verweigernde Miterbe macht sich gegenüber den anderen Erben grundsätzlich schadensersatzpflichtig.