Wieviel zahlt jobcenter miete für 5 personen

Wieviel zahlt jobcenter miete für 5 personen
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Kosten der Unterkunft und Heizung werden, soweit sie angemessen sind bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II berücksichtigt. Sofern die Kosten der Unterkunft die festgesetzten Bedarfe nicht überschreiten, können Miet- und Heizkosten vom Jobcenter übernommen werden.

Die aktuellen Mietobergrenzen (Kaltmiete inkl. Nebenkosten ohne Heizkosten) können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen.

Der Nachweis der Kosten ist mit einer Mietbescheinigung bzw. dem Mietvertrag zu erbringen. Zusätzlich können tatsächlich anfallende Heizkosten übernommen werden, wenn diese angemessen sind.

Die Angemessenheitsgrenzen werden von der Landeshauptstadt Mainz auf Grundlage des örtlichen Mietniveaus wie folgt festgelegt:

Angemessene Mietkosten

Richtwerttabelle für angemessene Kosten der Unterkunft in der Stadt Mainz

1-Personen-
Haushalt
2-Personen-
Haushalte
3-Personen-
Haushalte
Kaltmiete420,00 € 520,00 € 710,00 €
Kalte Nebenkosten100,00 € 120,00 € 150,00 €
Bruttokaltmiete520,00 € 640,00 € 860,00 €
4-Personen-
Haushalte
5-Personen-
haushalte
6-Personen-
Haushalte
Kaltmiete820,00 € 1020,00 € 1.150,00 €
Kalte Nebenkosten160,00 € 170,00 € 190,00 €
Bruttokaltmiete980,00 € 1.190,00 € 1.340,00 €

Bei Haushalten mit mehr als sechs Personen ist der Betrag für einen 6-Personenhaushalt für jede weitere Person um 164,00 € zu erhöhen. Bei Wohngemeinschaften werden geringere Beträge angesetzt und individuell berechnet.

Umzug

Bevor Sie in Mainz umziehen und einen neuen Mietvertrag unterschreiben, sind Sie verpflichtet, eine Zusicherung der Kostenübernahme durch das Jobcenter einzuholen. Eine Zusicherung ist nur möglich, wenn der Umzug erforderlich ist und die Mietkosten für die neue Wohnung angemessen sind.

Eventuell anfallende Umzugskosten und eine Kaution können daher auch nur übernommen werden, wenn Sie eine Zusicherung erhalten haben.

Bei Umzug außerhalb der Stadt Mainz wenden Sie sich vor Anmietung der Wohnung an das dort zuständige Jobcenter.

Kaution

Wenn Sie für den geplanten Umzug eine Zusicherung durch das Jobcenter bekommen haben, und in der neuen Wohnung eine Mietkaution zu zahlen ist, kann diese darlehensweise im Rahmen des SGB II übernommen werden. Das Darlehen wird dann in der Regel in monatlichen Raten mit Ihren laufenden Leistungen verrechnet.

Bei Umzug außerhalb der Stadt Mainz ist für die Übernahme der Kaution die neue Behörde zuständig. Sollten Sie ohne Zusicherung des Jobcenters umziehen, werden nur die angemessenen Unterkunftskosten übernommen.

Stromkosten

Der Haushaltsstrom ist Bestandteil der Regelleistung und wird nicht bei den Kosten der Unterkunft zusätzlich gewährt. Das heißt, dass Sie von Ihren monatlichen Regelleistungen auch den Haushaltsstrom bezahlen müssen. Das gilt auch für eventuelle Nachzahlungen aus der jährlichen Stromabrechnung. Bitte beachten Sie, dass das Jobcenter keine Nachzahlungen für Haushaltsstrom übernehmen kann.

Unterkunfts- und Heizkosten werden in tatsächlicher Höhe anerkannt, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 S. 1 SGB II).

Angemessene Kosten

Was angemessen ist, richtet sich nach dem Einzelfall und hängt von mehreren Faktoren ab.

Die angemessene Wohnfläche richtet sich in Nordrhein Westfalen (NRW) nach Nr. 8.2 der Wohnraumnutzungsbestimmungen NRW. Danach sind folgende Wohnflächen angemessen:

Personen im Haushalt

  1 

   2     3      4      5

angemessene Wohnfläche bis zu

50 qm

 65 qm   80 qm  95 qm   110 qm

Für jede weitere Person ist eine zusätzliche Wohnfläche von 15 qm vorgesehen.

Zur Bestimmung des Quadratmeterpreises sind Wohnungen in einfacher Wohnlage und einfachem Standard zu berücksichtigen, die in einem räumlichen Vergleichsmaßstab liegen (Bundessozialgericht, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R). 

Ein externes Dienstleistungsunternehmen hat für den Oberbergischen Kreis eine Mietwerterhebung durchgeführt, die sich an den Anforderungen des Bundessozialgerichts zum schlüssigen Konzept orientiert.  Das schlüssige Konzept unterteilt den Oberbergischen Kreis entsprechend seiner Infrastruktur und der verkehrstechnischen Verbundenheit in zwei Vergleichsräume.

Der Vergleichsraum „Nordkreis“ umfasst Radevormwald, Hückeswagen und Wipperfürth. Hier sind folgende Richtwerte ab 01.01.2022 angemessen:

Haushaltsgröße

Wohnraumbedarf *Standard  

Bruttokaltmiete (= Grundmiete und kalte Nebenkosten)
Ein-Personen-Haushalt    50 qm * 7,68 €     384,00 €
Zwei-Personen-Haushalt     65 qm * 7,45 €     484,25 €
Drei-Personen-Haushalt    80 qm * 7,10 €     568,00 €
Vier-Personen-Haushalt    95 qm * 7,09 €     673,55 €
Fünf-Personen-Haushalt  110 qm * 6,97 €     766,70 €
jede weitere Person    15 qm * 6,97 €  + 104,55 €

Der Vergleichsraum „Südkreis“ umfasst Bergneustadt, Engelskirchen, Gummersbach, Lindlar, Marienheide, Morsbach, Nümbrecht, Reichshof, Waldbröl und Wiehl. Hier sind folgende Richtwerte ab 01.01.2022 angemessen:

Haushaltsgröße

Wohnraumbedarf *Standard  

Bruttokaltmiete (= Grundmiete und kalte Nebenkosten)
Ein-Personen-Haushalt    50 qm * 7,85 €     392,50 €
Zwei-Personen-Haushalt     65 qm * 7,20 €     468,00 €
Drei-Personen-Haushalt    80 qm * 6,80 €     544,00 €
Vier-Personen-Haushalt    95 qm * 6,55 €     622,25 €
Fünf-Personen-Haushalt  110 qm * 6,88 €    756,80 €
jede weitere Person    15 qm * 6,88 €  +  103,20 €

Unangemessene Unterkunfts- und Heizkosten sind nur so lange als Bedarf zu berücksichtigen, wie es dem Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Aufwendungen zu senken (z. B. durch Wohnungswechsel, Vermieten oder auf andere Weise). Höhere Aufwendungen werden in der Regel längstens für 6 Monate übernommen.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts richtet sich die Angemessenheit der Heizkosten nach dem angemessenen Verbrauch und der abstrakt angemessenen Wohnfläche. Beim Verbrauch ist auf den bundesweiten Heizspiegel abzustellen, bei der Wohnfläche auf die angemessenen Wohnflächen nach den Wohnraumnutzungsbestimmungen NRW.

Höhere Heizkosten werden nur anerkannt, wenn sie objektiv begründet sind, z. B. wegen Krankheit. Über solche Besonderheiten müssen Leistungsberechtigte ihren Sachbearbeiter informieren. Wenn Leistungsberechtigte ohne objektiven Grund unangemessen hohe Heizkosten verursachen, geht das zu ihren Lasten.

Erhöhen sich die Unterkunfts- und Heizkosten nach einem nicht erforderlichen Umzug innerhalb des Vergleichsraums, ist nur der bisherige Bedarf zu berücksichtigen.

Nachzahlungen aus Neben- und Heizkostenabrechnungen werden bis zur Höhe der angemessenen Kosten übernommen.

Rückzahlungen und Guthaben aus den Abrechnungen mindern die Aufwendungen für die Kosten für Unterkunft und Heizung im Folgemonat der Rückzahlung oder Gutschrift. Rückzahlungen für den Haushaltsstrom bleiben außer Betracht.

Umzug

Vor Abschluss eines neuen Mietvertrages soll der Leistungsberechtigte die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen Jobcenters einholen zur Übernahme der Aufwendungen für die neue Unterkunft. Das Jobcenter ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn diese vor Unterzeichnung des Vertrages begehrt wird und die Aufwendungen für die neue Wohnung angemessen sind.

Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und eine Wohnung beziehen wollen, müssen vorher die Zusicherung des Jobcenters einholen.

Ohne Zusicherung werden bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres keine Leistungen für Unterkunft und Heizung gezahlt. Das Jobcenter muss zusichern, wenn aus schwerwiegenden sozialen Gründen ein Verweis des Jugendlichen auf die Wohnung der Eltern nicht möglich ist oder der Umzug erforderlich ist zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.

Bei vorheriger Zusicherung können übernommen werden:

  • Wohnbeschaffungskosten
  • Umzugskosten und
  • Mietkaution/Genossenschaftsanteile.

Das Jobcenter soll die Zusicherung erteilen, wenn

  • es den Umzug veranlasst hat oder
  • der Umzug aus anderen Gründen notwendig ist oder
  • ohne die Zusicherung eine Unterkunft in angemessener Zeit nicht gefunden werden kann.

Direktüberweisung an den Vermieter

Um die Zahlung der Unterkunftskosten in den Fällen zu sichern, in denen eine zweckentsprechende Verwendung der Leistungen nicht gewährleistet ist, sollen Unterkunfts- und Heizkosten unmittelbar an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden. Das ist vor allem der Fall, wenn

  • Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
  • Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
  • konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
  • konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.

Schulden

Die Übernahme von Schulden gehört grundsätzlich nicht zum Leistungskatalog des SGB II. Ausnahme können Mietschulden sein, soweit dies gerechtfertigt ist,

  • zur Sicherung der Unterkunft oder
  • zur Behebung einer vergleichbaren Notlage.

 Sie sollen übernommen werden, wenn

Wie groß muss eine Wohnung für 5 Personen sein?

Zwar ist genau festgelegt, wie groß eine Wohnung unter Berücksichtigung der im Haushalt lebenden Personen sein darf. ... Angemessener Wohnraum: Wie groß darf eine Hartz IV Wohnung sein?.

Wie viel zahlt Jobcenter Miete für 5 Personen Berlin?

72-80 qm² für drei Personen, 518,25 EUR. 84-95 qm² für vier Personen, 587,35 EUR. 97 qm² für fünf Personen 697,97 EUR. 10-15 m² für jede weitere Person 84,12 EUR.

Wie viel zahlt Jobcenter für Wohnung 2022 NRW?

ab 01.01.2022.

Wie viel zahlt Jobcenter Miete für 6 Personen Berlin?

Berliner Senat stimmt höheren Sätzen zu Sie bewegen sich zwischen 6,25 und 6,84 Euro je Quadratmeter. Hinzu kommen die kalten Betriebskosten, die bei 1,68 Euro je Quadratmeter liegen.