Wieviel gebäudeversicherung muss ein mieter zahlen

Dürfen Grundsteuern auf einmal ohne Vorankündigung als Nebenkosten abgerechnet werden

Hallo alle zusammen!

Wir werden morgen endlich das Haus, in dem wir schon seit mehreren Jahren als Mieter wohnen, kaufen.

Gestern bekamen wir die korrigierte Nebenkostenabrechnung vom Jahr 2011. Wir hatten diese Abrechnung im November schon mal bekommen, aber diese wimmelte nur so vor lauter Fehlern, dass wir sie zurück geschickt haben. Wir sollten damals auf einmal das dreifache an Wasser verbraucht haben, die Summe unserer monatlich gezahlten Nebenkosten passte nicht und es tauchten urplötzlich die Positionen "Grundsteuer" und "Gebäudeversicherung" auf, die wir in den Jahren davor nie gezahlt haben.

In der korrigierten Nebenkostenabrechnung, die wir gestern erhalten haben, sind zwar die Punkte "Wasser" und "Summe der Nebenkosten" korrigiert worden, aber wir sollen immer noch Grundsteuer und Gebäudeversicherung zahlen.

Grundsätzlich gesehen ist es zwar richtig, dass der Vermieter diese Kosten auf den Mieter umwälzen kann, aber darf er das auch unangekündigt, wenn diese Faktoren in den Jahren davor nie berechnet wurden? In den Jahren 2009 und 2010 haben wir weder Grundsteuer noch Gebäudeversicherung in der Nebenkostenabrechnung stehen gehabt und jetzt sollen wir ohne Vorankündigung auf einmal knapp 300,- Euro dafür nachzahlen. ... wobei die Abrechnung für 2012 ja auch noch aussteht, so dass es dann schon 600,- Euro plus drei Monate 2013 sind.

Wir sind der Meinung, dass ein so hoher Kostenfaktor vorher vom Mieter angekündigt werden muss, denn im Mietvertrag steht auch nicht, dass wir diese Positionen zahlen müssen. Stimmt das oder sind wir da jetzt wirklich die Looser, die diese Kosten nachzahlen müssen?

Vielen Dank für Eure hilfreichen Antworten!

Diese Cookies und andere Informationen sind für die Funktion unserer Services unbedingt erforderlich. Sie garantieren, dass unser Service sicher und so wie von Ihnen gewünscht funktioniert. Daher kann man sie nicht deaktivieren.

Zur Cookierichtlinie

Wir möchten für Sie unseren Service so gut wie möglich machen. Daher verbessern wir unsere Services und Ihr Nutzungserlebnis stetig. Um dies zu tun, möchten wir die Nutzung des Services analysieren und in statistischer Form auswerten.

Zur Cookierichtlinie

Um Ihnen unser Angebot kostenfrei anbieten zu können, finanzieren wir uns u.a. durch Werbeeinblendungen und richten werbliche und nicht-werbliche Inhalte auf Ihre Interessen aus. Dafür arbeiten wir mit ausgewählten Partnern zusammen. Ihre Einstellungen können Sie jederzeit mit Klick auf Datenschutz im unteren Bereich unserer Webseite anpassen. Ausführlichere Informationen zu den folgenden ausgeführten Verarbeitungszwecken finden Sie ebenfalls in unserer Datenschutzerklärung.

Wir benötigen Ihre Zustimmung für die folgenden Verarbeitungszwecke:

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Geräte-Kennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Anzeigen können Ihnen basierend auf den Inhalten, die Sie ansehen, der Anwendung, die Sie verwenden oder Ihrem ungefähren Standort oder Ihrem Gerätetyp eingeblendet werden.

Über Sie und Ihre Interessen kann ein Profil erstellt werden, um Ihnen für Sie relevante personalisierte Anzeigen einzublenden.

Personalisierte Anzeigen können Ihnen basierend auf einem über Sie erstellten Profil eingeblendet werden.

Über Sie und Ihre Interessen kann ein Profil erstellt werden, um Ihnen für Sie relevante personalisierte Inhalte anzuzeigen.

Zur Cookierichtlinie

In der Regel ist der Eigentümer, welcher in den meisten Fällen auch der Vermieter ist, derjenige, der die Wohngebäudeversicherung zahlt. Nur wenn im Mietvertrag wirksam vereinbart, kann die Umlage einer Sach- und Haftpflichtversicherung, welche das Gebäude, die Bewohner und deren Besucher schützt, erfolgen. Der Vermieter kann jedoch keine Versicherungskosten umlegen, welche seine persönlichen Risiken abdecken.

Wann verstößt die Umlage von Versicherungskosten gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot?

Der Mieter kann vom Vermieter nur mit Nebenkosten belastet werden, welche notwendig und angemessen sind. So kann beispielsweise der Abschluss einer Versicherung, welche das Wohngebäude gegen Gebäudeschäden durch einen Terroranschlag versichert (Terrorversicherung), gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen, wenn ein solcher Fall unwahrscheinlich ist.

Geht der Schutz einer Versicherung über das übliche Maß hinaus, liegt ebenfalls ein Verstoß gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit vor. Auch verstößt es gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn aufgrund einer unterlassenen Wartung oder Instandsetzung erhöhte Versicherungsprämien entstehen. Diese Verstöße sind vom Mieter darzulegen. Mehr zur Umlage der Versicherungsbeiträge in der Wohngebäudeversicherung unter: Kann die Wohngebäudeversicherung auf den Mieter umgelegt werden.

Kann der Mieter im Mietvertrag zum Abschluss einer Versicherung verpflichtet werden?

Grundsätzlich kann der Mieter nicht durch eine vorgefertigte Klausel im Mietvertrag zu einem Versicherungsabschluss verpflichtet werden, da eine solche Formularklausel gegen § 307 des Bürgerlichen Gesetzbuches verstößt und daher nicht wirksam ist.

Jedoch kann es auch für den Mieter durchaus sinnvoll sein, eine Hausrat– und Haftpflichtversicherung abzuschließen. Eine Hausratversicherung deckt mögliche Schäden an Möbelstücken und Gebrauchsgegenständen eines Haushaltes ab, welche durch Gefahren wie Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel, Einbruchsdiebstähle, Raub und Vandalismus verursacht worden sind. Sie auch: Welche Gegenstände sind über die Hausratversicherung abgedeckt.

Wird die Gebäudeversicherung auf die Mieter umgelegt?

Hier ist in § 2 Nr. 13 klar geregelt: „Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- sowie sonstige Elementarschäden“ dürfen auf die Mietergemeinschaft umgelegt werden. In den Nebenkosten darf die Gebäudeversicherung also angesetzt werden; sie gehört damit zu den sogenannten umlagefähigen Kosten.

Wie teuer darf eine Gebäudeversicherung sein?

Eine Gebäudeversicherung kostet im Jahr im Schnitt 200 Euro. Je nach Größe, Wert und Lage der Immobilie kann eine Gebäudeversicherung aber auch über 1.000 Euro im Jahr kosten.

Kann die Versicherung komplett auf den Mieter umgelegt werden?

Ja, der Vermieter ist laut Paragraf 2 der Betriebskostenverordnung dazu berechtigt, die Kosten für die Wohngebäudeversicherung auf die Mieter umzulegen. Zu den Betriebskosten zählen nämlich die Kosten für alle Sach- und Haftpflichtversicherungen des Vermieters, die das Mietobjekt betreffen.

Welche Versicherung muss der Mieter bezahlen?

Verursacht der Mieter einen Schaden in der Mietwohnung, übernimmt in vielen Fällen die private Haftpflichtversicherung die Kosten dafür. Im Extremfall bewahrt diese Police den Mieter vor dem finanziellen Ruin. Die Privathaftpflicht übernimmt die Schäden an der gemieteten Immobilie ("Mietsachschäden").