A. Regeln für die Wiederholung der Jahrgangsstufen 5 bis 10 am Gymnasium Show I. Vorrücken 1. die Schülerin/der Schüler im Jahreszeugnis in einem Vorrückungsfach die Note 6 oder wenn Vorrückungsfächer in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 sind grundsätzlich alle Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer mit Ausnahme von Sport, Musik allerdings nur in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 (außer am Musischen Gymnasium) (§ 16 Abs. 1 GSO). Erhält eine Schülerin/ein Schüler danach keine Vorrückungserlaubnis kann er/sie unter besonderen Umständen dennoch vorrücken, nämlich über das: 1. Vorrücken auf Probe b) Schülerinnen/Schüler der Jahrgangsstufe 10: Am Ende der Probezeit entscheidet die Lehrerkonferenz - auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz -, ob die Schülerin/der Schüler nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen die Probezeit bestanden hat und in der probeweise besuchten Jahrgangsstufe regulär bleiben darf oder ob sie/er zurückverwiesen wird und die vorherige Jahrgangsstufe wiederholen muss. 2. Notenausgleich Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufe 10, die vom Vorrücken ausgeschlossen sind, kann nach § 32 GSO unter folgenden Voraussetzungen Notenausgleich gewährt werden: 1. Sie weisen nicht in einem weiteren Vorrückungsfach Note 5 oder 6 auf und 2. sie haben Note 1 in einem oder Note 2 in zwei Vorrückungsfächern, wobei Kernfächer nur durch Kernfächer ausgeglichen werden können, oder haben in mindestens drei Kernfächern keine schlechtere Note als 3. Die Schule hat ferner zu prüfen, ob erwartet werden kann, dass das Ziel des Gymnasiums erreicht wird. Die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz. Wird einer Schülerin oder einem Schüler Notenausgleich gewährt, so wird in das Jahreszeugnis eine entsprechende Bemerkung aufgenommen. 3. Nachprüfung - Die Schülerin/der Schüler hat das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreicht Die Schülerinnen/die Schüler haben sich der Nachprüfung in den Vorrückungsfächern zu unterziehen, in denen ihre Leistungen schlechter als 4 (ausreichend) waren. Wurden in der Nachprüfung Noten erzielt, mit denen die Schülerin/der Schüler unter Anwendung der Vorrückungsbestimmungen hätte vorrücken dürfen, hat sie/er sich der Nachprüfung erfolgreich unterzogen und kann vorrücken. II. Wiederholen (Jahrgangsstufen 5 bis 10) 1. Ein
Wiederholungsverbot gemäß § 38 Abs. 1 GSO, Art. 53 Abs. 3 BayEUG liegt vor, wenn Die Entscheidung darüber, ob ein Wiederholungsverbot vorliegt, trifft die Klassenkonferenz. 2. Wiederholungsverbot
wegen Überschreitens der Höchstausbildungsdauer gemäß § 38 Abs. 1 GSO, Art. 55 Abs. 1 Nr. 6 BayEUG, § 14 GSO: In den Fällen eines Wiederholungsverbots muss die Schülerin/der Schüler das Gymnasium verlassen und kann gegebenenfalls in eine andere Schulart wechseln. Die Voraussetzungen hierfür regeln die Schulordnungen der betreffenden Schulart. 3. In § 37 Abs. 1 und 2 GSO ist das freiwillige Wiederholen einer Jahrgangsstufe geregelt. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Schülerin/der Schüler eine Jahrgangsstufe freiwillig wiederholen. Auch ein Rücktritt in die vorherige Jahrgangsstufe spätestens zwei Wochen nach Ende des Halbjahres ist grundsätzlich möglich. B. Regelungen für die Jahrgangsstufen 11 und 12 am Gymnasium In den Jahrgangsstufen 11 und 12, der sogenannten Qualifikationsphase, wird keine Vorrückungsentscheidung mehr getroffen. Maßgeblich sind hier lediglich die Höchst-ausbildungsdauer in der Oberstufe einerseits und die Erfüllung der Zulassungsvor-aussetzungen zur Abiturprüfung andererseits. I. Höchstausbildungsdauer in der Oberstufe II. Zulassungsvoraussetzungen zur Abiturprüfung Erfüllt eine Schülerin oder ein Schüler eine dieser Voraussetzungen nicht, kann sie oder er nicht an der Abiturprüfung teilnehmen. III. Rücktritt in der Qualifikationsphase • Schülerinnen und Schüler, die in der Qualifikationsphase am Ende des Ausbildungsabschnitts 11/2 oder 12/1 zurücktreten, müssen zwei aufeinander folgende Ausbildungsabschnitte wiederholen. Schülerinnen und Schüler, die die Zulassungsvoraussetzungen zur Abiturprüfung (im ersten Durchlauf) nicht erfüllen, können nur dann zur Abiturprüfung zugelassen werden, wenn sie gemäß § 37 Abs. 4 GSO zurücktreten und im zweiten Durchlauf die gemäß § 44 Abs. 2 GSO geforderten Leistungen erbringen. Wie oft kann man Sitzenbleiben NRW?Bei zweimaligem Sitzenbleiben in derselben Klasse muss in der Regel die Schulform gewechselt werden. Aufgrund der Höchstverweildauer kann in der Sekundarstufe I im Regelfall insgesamt nur zweimal eine Klasse wiederholt werden.
Kann man in Deutschland noch Sitzenbleiben?Erst sitzen bleiben, dann abschulen
In Sachen Sitzenbleiben gibt es im kleinsten Bundesland Deutschlands einen Sonderweg: Das zwangsweise Wiederholen wurde 2008 abgeschafft. Stattdessen soll jedes Kind individuell so gefördert werden, dass Sitzenbleiben unnötig ist.
Wann bleibt man sitzen in NRW?Ein Sitzenbleiben ist möglich, wenn man mindestens eine Fünf auf dem Zeugnis hat, die man nicht ausgleichen kann. Auch mit zwei Fünfen wird man versetzt, wenn sich diese ausgleichen lassen.
Wann bleibt man sitzen 5 Klasse Gymnasium Bayern?In der bayerischen Mittelschule müssen Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen 5 mit 8 der Regelklasse eine Klassenstufe wiederholen, wenn die Gesamtdurchschnittsnote aus allen Vorrückungsfächern schlechter als 4,00 ist oder in vier oder mehr Fächern die Note 5 erzielt wurde; die Note 6 zählt dabei wie zweimal ...
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