Wer 2 mal auf der gleichen stufe sitzenbleibt

A. Regeln für die Wiederholung der Jahrgangsstufen 5 bis 10 am Gymnasium

I. Vorrücken
Die Entscheidung über das Vorrücken in die nächsthöhere Jahrgangsstufe ist in § 30 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (GSO), Art. 53 Abs. 1 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) geregelt. Demnach wird das Vorrücken in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 in die nächsthöhere Jahrgangsstufe nicht gestattet, wenn

1. die Schülerin/der Schüler im Jahreszeugnis in einem Vorrückungsfach die Note 6 oder wenn
2. die Schülerin/der Schüler in zwei Vorrückungsfächern die Note 5 erhält.

Vorrückungsfächer in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 sind grundsätzlich alle Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer mit Ausnahme von Sport, Musik allerdings nur in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 (außer am Musischen Gymnasium) (§ 16 Abs. 1 GSO).

Erhält eine Schülerin/ein Schüler danach keine Vorrückungserlaubnis kann er/sie unter besonderen Umständen dennoch vorrücken, nämlich über das:

1. Vorrücken auf Probe
Beim Vorrücken auf Probe (§ 31 GSO) wird der Schülerin/dem Schüler durch die Lehrerkonferenz - auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz - erlaubt, probeweise die nächsthöhere Jahrgangsstufe in der Regel bis zum 15. Dezember (Probezeit) zu besuchen. Es wird unter folgenden Voraussetzungen gestattet:
a) Schülerinnen/Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 9:
- Die Schülerin/der Schüler hat das Ziel der jeweiligen Jahrgangsstufe erstmals nicht erreicht,
- nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen kann erwartet werden, dass sie/er im nächsten Schuljahr das Ziel der     Jahrgangsstufe erreicht und
- die Erziehungsberechtigten sind mit dem Vorrücken auf Probe einverstanden.

b) Schülerinnen/Schüler der Jahrgangsstufe 10:
- Die Schülerin/der Schüler hat das Ziel der Jahrgangsstufe erstmals wegen Note 6 in einem oder Note 5 in zwei Vorrückungsfächern nicht erreicht,
- darunter hat sie/er in Kernfächern (Deutsch, zwei Fremdsprachen, Mathematik und Physik sowie - je nach Ausbildungsrichtung - ein weiteres Fach, § 16 Abs. 2 GSO) keine schlechtere Note als einmal Note 5 erhalten,
- es kann erwartet werden, dass sie/er das Ziel des Gymnasiums, also das Abitur, erreicht und
- die Erziehungsberechtigten sind mit dem Vorrücken auf Probe einverstanden.

Am Ende der Probezeit entscheidet die Lehrerkonferenz - auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz -, ob die Schülerin/der Schüler nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen die Probezeit bestanden hat und in der probeweise besuchten Jahrgangsstufe regulär bleiben darf oder ob sie/er zurückverwiesen wird und die vorherige Jahrgangsstufe wiederholen muss.

2. Notenausgleich

Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufe 10, die vom Vorrücken ausgeschlossen sind, kann nach § 32 GSO unter folgenden Voraussetzungen Notenausgleich gewährt werden:

1. Sie weisen nicht in einem weiteren Vorrückungsfach Note 5 oder 6 auf und

2. sie haben Note 1 in einem oder Note 2 in zwei Vorrückungsfächern, wobei Kernfächer nur durch Kernfächer ausgeglichen    werden können, oder haben in mindestens drei Kernfächern keine schlechtere Note als 3.

Die Schule hat ferner zu prüfen, ob erwartet werden kann, dass das Ziel des Gymnasiums erreicht wird. Die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz. Wird einer Schülerin oder einem Schüler Notenausgleich gewährt, so wird in das Jahreszeugnis eine entsprechende Bemerkung aufgenommen.

3. Nachprüfung
Schülerinnen/Schüler der Jahrgangsstufen 6 bis 9 können sich unter folgenden Voraussetzungen einer Nachprüfung(§ 33 GSO) unterziehen:

- Die Schülerin/der Schüler hat das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreicht
- wegen nicht ausreichender Noten in höchstens drei Vorrückungsfächern,
- darunter in Kernfächern nicht schlechter als höchstens einmal Note 6 oder zweimal Note 5 und
- keine Note 6 im Fach Deutsch und
- die betreffende Jahrgangsstufe darf nicht zum zweiten Mal besucht werden und
- die Erziehungsberechtigten haben bis spätestens eine Woche nach Aushändigung des Jahreszeugnisses einen Antrag bei der Schule vorgelegt.

Die Schülerinnen/die Schüler haben sich der Nachprüfung in den Vorrückungsfächern zu unterziehen, in denen ihre Leistungen schlechter als 4 (ausreichend) waren.

Wurden in der Nachprüfung Noten erzielt, mit denen die Schülerin/der Schüler unter Anwendung der Vorrückungsbestimmungen hätte vorrücken dürfen, hat sie/er sich der Nachprüfung erfolgreich unterzogen und kann vorrücken.

II. Wiederholen (Jahrgangsstufen 5 bis 10)
Wird einer Schülerin/einem Schüler das Vorrücken nicht gestattet (§ 30 Abs. 1 Satz 2 GSO), kann sie/er die bisher besuchte Jahrgangsstufe derselben Schulart wiederholen (Art. 53 Abs. 2 BayEUG). In folgenden Fällen ist das Wiederholen jedoch nicht zulässig:

1. Ein Wiederholungsverbot gemäß § 38 Abs. 1 GSO, Art. 53 Abs. 3 BayEUG liegt vor, wenn
- die Schülerin/der Schüler dieselbe Jahrgangsstufe zum zweiten Mal wiederholen müsste oder
- nach Wiederholung einer Jahrgangsstufe auch die nächstfolgende wiederholen müsste oder
- innerhalb der Jahrgangsstufen 5 bis 7 zum zweiten Mal nicht vorrücken durfte.

Die Entscheidung darüber, ob ein Wiederholungsverbot vorliegt, trifft die Klassenkonferenz.

2. Wiederholungsverbot wegen Überschreitens der Höchstausbildungsdauer gemäß § 38 Abs. 1 GSO, Art. 55 Abs. 1 Nr. 6 BayEUG, § 14 GSO:
Der Schulbesuch am Gymnasium endet, wenn die Schülerin/der Schüler die Höchstausbildungsdauer überschreitet. Die Höchstausbildungsdauer beträgt am Gymnasium zehn Schuljahre (für Schülerinnen und Schüler des neuen neunjährigen Gymnasiums elf Schuljahre). Für die Berechnung der Höchstausbildungsdauer zählen alle an öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasien verbrachten Schuljahre. Die Zeit der Beurlaubung zum Schulbesuch im Ausland wird nicht auf die Höchstausbildungsdauer angerechnet. Die Höchstausbildungsdauer gilt auch dann als überschritten, wenn feststeht, dass der Abschluss der Schule, also das Abitur, nicht mehr innerhalb der Höchstausbildungsdauer erreicht werden kann.

In den Fällen eines Wiederholungsverbots muss die Schülerin/der Schüler das Gymnasium verlassen und kann gegebenenfalls in eine andere Schulart wechseln. Die Voraussetzungen hierfür regeln die Schulordnungen der betreffenden Schulart.

3.  In § 37 Abs. 1 und 2 GSO ist das freiwillige Wiederholen einer Jahrgangsstufe geregelt. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Schülerin/der Schüler eine Jahrgangsstufe freiwillig wiederholen. Auch ein Rücktritt in die vorherige Jahrgangsstufe spätestens zwei Wochen nach Ende des Halbjahres ist grundsätzlich möglich.

B. Regelungen für die Jahrgangsstufen 11 und 12 am Gymnasium

In den Jahrgangsstufen 11 und 12, der sogenannten Qualifikationsphase, wird keine Vorrückungsentscheidung mehr getroffen. Maßgeblich sind hier lediglich die Höchst-ausbildungsdauer in der Oberstufe einerseits und die Erfüllung der Zulassungsvor-aussetzungen zur Abiturprüfung andererseits.

I. Höchstausbildungsdauer in der Oberstufe
Die Höchstausbildungsdauer für die Oberstufe (Jahrgangsstufen 10 bis 12) beträgt vier Jahre (§ 14 Abs. 4 Satz 1 GSO). Das heißt, dass Schülerinnen und Schüler insgesamt maximal vier Jahre in den Jahrgangsstufen 10 bis 12 verweilen dürfen. Haben sie an der Abiturprüfung teilgenommen, diese aber nicht bestanden, so kann die Höchstausbildungsdauer für die Oberstufe um den für die Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung erforderlichen Mindestzeitraum von bis zu einem Jahr überschritten werden (§ 14 Abs. 4 Satz 2 GSO).

II. Zulassungsvoraussetzungen zur Abiturprüfung
Eine Schülerin oder ein Schüler des Ausbildungsabschnitts 12/2 ist zur Abiturprüfung zugelassen, wenn sie oder er die in § 44 Abs. 2 GSO festgelegten Voraussetzungen erfüllt:
1. Durch die gewählten Abiturprüfungsfächer sind die drei Aufgabenfelder nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 GSO abgedeckt.
2. Aus Deutsch, Mathematik und einer in der Abiturprüfung gewählten fortgeführten Fremdsprache sind während der Qualifikationsphase mindestens 48 Punkte und in den fünf Abiturprüfungsfächern insgesamt mindestens 100 Punkte erreicht worden.
3. In der Punktsumme aus den 40 einzubringenden Halbjahresleistungen sind mindestens 200 Punkte erreicht worden, davon in 32 Halbjahresleistungen je mindestens 5 Punkte bzw. je mindestens 9 Punkte (zwei Halbjahresleistungen) in der Seminararbeit bzw. im Projekt-Seminar zur Studien- und Berufsorientierung.
4. In der Seminararbeit und in den Seminaren sind insgesamt mindestens 24 Punkte erreicht worden.
5. Jede einzubringende Halbjahresleistung und das Projekt-Seminar zur Studien- und Berufsorientierung wurden mit mindestens 1 Punkt bewertet.
6. Es sind unter Berücksichtigung des Ausbildungsabschnitts 12/2 mindestens die gemäß Anlage 6 vorgeschriebenen 132 Halbjahreswochenstunden sowie die vorgeschriebenen Fächer und Seminare als belegt nachgewiesen.
7. Die Seminararbeit ist abgeliefert und weder diese Arbeit noch die Präsentation nach § 24 Abs. 2 sind mit 0 Punkten bewertet.
8. Es ist der Nachweis erbracht, dass der Unterricht in einer zweiten Fremdsprache wenigstens im nach § 19 Abs. 4 geforderten Mindestumfang besucht wurde.

Erfüllt eine Schülerin oder ein Schüler eine dieser Voraussetzungen nicht, kann sie oder er nicht an der Abiturprüfung teilnehmen.

III. Rücktritt in der Qualifikationsphase
Da in den Jahrgangsstufen 11 und 12, also in der Qualifikationsphase der Oberstufe, keine Vorrückungsentscheidung getroffen wird, ist auch eine (Pflicht-)Wiederholung nicht vorgesehen. Die Schülerinnen und Schüler haben jedoch die Möglichkeit, in der Qualifikationsphase zurückzutreten (§ 37 Abs. 4 GSO). Dabei gilt Folgendes:

• Schülerinnen und Schüler, die in der Qualifikationsphase am Ende des Ausbildungsabschnitts 11/2 oder 12/1 zurücktreten, müssen zwei aufeinander folgende Ausbildungsabschnitte wiederholen.
• Bei einem Rücktritt am Ende des Ausbildungsabschnitts 11/1 muss auch das zweite Halbjahr der Jahrgangsstufe 10 wiederholt werden, die Ergebnisse des Ausbildungsabschnitts 11/1 verfallen.
• Schülerinnen und Schüler, die am Ende des Ausbildungsabschnitts 11/1 oder 11/2 zurücktreten, haben keinen Anspruch darauf, dass Kurse eingerichtet werden, die ihnen die Beibehaltung des ursprünglich gewählten Kursprogramms ermöglichen. Finden Schülerinnen und Schüler bei einem Rücktritt am Ende des Ausbildungsabschnitts 12/1 ihr Kursprogramm nicht mehr vor, trifft die oder der Ministerialbeauftragte eine Sonderregelung.
• Behalten zurückgetretene Schülerinnen und Schüler ihre ursprünglich gewählten Fächer bei, können sie wählen, ob sie in die Gesamtqualifikation das Gesamtergebnis des ersten oder des zweiten Durchlaufs einbringen. Ergebnisse des ersten und zweiten Durchlaufs können nicht gemischt werden.
• Die Ergebnisse des Projekt-Seminars zur Studien- und Berufsorientierung und des Ausbildungsabschnitts 11/2 im Wissenschaftspropädeutischen Seminar sowie das Ergebnis der Seminararbeit können auf Antrag der Schülerin oder des Schülers beibehalten werden, bei einem Rücktritt am Ende des Ausbildungsabschnitts 11/2 ist die Fortsetzung eines Seminars oder beider Seminare mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters möglich.
• Ein Rücktritt im Verlauf eines Ausbildungsabschnitts ist nicht zulässig.

Schülerinnen und Schüler, die die Zulassungsvoraussetzungen zur Abiturprüfung (im ersten Durchlauf) nicht erfüllen, können nur dann zur Abiturprüfung zugelassen werden, wenn sie gemäß § 37 Abs. 4 GSO zurücktreten und im zweiten Durchlauf die gemäß § 44 Abs. 2 GSO geforderten Leistungen erbringen.

Wie oft kann man Sitzenbleiben NRW?

Bei zweimaligem Sitzenbleiben in derselben Klasse muss in der Regel die Schulform gewechselt werden. Aufgrund der Höchstverweildauer kann in der Sekundarstufe I im Regelfall insgesamt nur zweimal eine Klasse wiederholt werden.

Kann man in Deutschland noch Sitzenbleiben?

Erst sitzen bleiben, dann abschulen In Sachen Sitzenbleiben gibt es im kleinsten Bundesland Deutschlands einen Sonderweg: Das zwangsweise Wiederholen wurde 2008 abgeschafft. Stattdessen soll jedes Kind individuell so gefördert werden, dass Sitzenbleiben unnötig ist.

Wann bleibt man sitzen in NRW?

Ein Sitzenbleiben ist möglich, wenn man mindestens eine Fünf auf dem Zeugnis hat, die man nicht ausgleichen kann. Auch mit zwei Fünfen wird man versetzt, wenn sich diese ausgleichen lassen.

Wann bleibt man sitzen 5 Klasse Gymnasium Bayern?

In der bayerischen Mittelschule müssen Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen 5 mit 8 der Regelklasse eine Klassenstufe wiederholen, wenn die Gesamtdurchschnittsnote aus allen Vorrückungsfächern schlechter als 4,00 ist oder in vier oder mehr Fächern die Note 5 erzielt wurde; die Note 6 zählt dabei wie zweimal ...