Welche Änderungen müssen Sie als Fahrzeughalter der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich melden?

Änderungen Ihrer Daten als Fahrzeughalter, beispielsweise Namensänderung oder Änderung der Anschrift bei Umzug sind nach den Bestimmungen der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (§ 13 Abs. 1 und Abs. 3 FZV) Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde anzuzeigen. Die Zulassungsbehörde übermittelt die Daten anschließend automatisiert zur Aktualisierung an Ihr zuständiges Hauptzollamt.

Ein Anschriftenverzeichnis aller Zulassungsbehörden finden Sie auf der Website des Kraftfahrt-Bundesamts.

Kraftfahrt-Bundesamt

Für die korrekte Zustellung aller Schreiben mit Bezug zur Kraftfahrzeugsteuer ist insbesondere die Mitteilung von Adressänderungen sehr wichtig.

Ist dem zuständigen Hauptzollamt die geänderte Adresse nicht bekannt, können beispielsweise Steueränderungsbescheide oder Steuerbescheide bei Fahrzeugabmeldung nicht zugestellt und ggf. daraus resultierende Erstattungsansprüche nicht ausgezahlt werden.

Handelt es sich bei dem Fahrzeughalter gleichzeitig um den Zahler der Kraftfahrzeugsteuer, sind die Änderung der Daten zusätzlich Ihrem zuständigen Hauptzollamt zur Korrektur des SEPA-Lastschriftmandates mitzuteilen.
Informationen zum SEPA-Lastschriftverfahren finden Sie hier:

Zahlung der Kfz-Steuer


Es ist notwendig, dass Sie dem Straßenverkehrsamt alle Änderungen mitteilen, die den Fahrzeughalter oder das Fahrzeug betreffen. Damit wird das Fahrzeugregister aktuell gehalten.

Kommt es zu einer Änderung Ihrer persönlichen Daten (Name, Anschrift), sind Sie als Fahrzeughalter dazu verpflichtet, Ihre Zulassungsbescheinigung bei der zuständigen Zulassungsstelle unverzüglich ändern zu lassen.

Bei Adressänderungen betrifft dies die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und im Falle der Namensänderung zusätzlich die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief).

Wenn Ihr neuer Wohnsitz außerhalb der StädteRegion Aachen liegt, müssen Sie sich bei der dann zuständigen Zulassungsbehörde melden und dort Ihre Fahrzeugpapiere umschreiben lassen.

Kommen Sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht nach, werden Sie aufgefordert, dies unverzüglich nachzuholen.


Empfehlungen

Bei einem Umzug innerhalb der StädteRegion Aachen können Sie die Anschriftenänderung direkt bei Ihrer Ummeldung im Bürgeramt vornehmen. Legen Sie hierzu einfach die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) im Bürgeramt vor. Alternativ können Sie die Ummeldung auch ONLINE mitteilen. Nutzen Sie hierfür unseren Online-Service. Diesen Service können Sie auch nutzen, wenn Sie in die StädteRegion Aachen gezogen sind und das Kennzeichen übernehmen möchten

Änderungen müssen mitgeteilt werden

Fahrzeughalter stehen nach § 13 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) in der Pflicht, jegliche Veränderungen der zuständigen Zulassungsbehörde zuzuteilen, betreffen sie die Daten des Halters oder auch des Kraftfahrzeugs. Jedes Teil eines Fahrzeugs, das eine Änderung erfährt, muss gemeldet werden. Wer den vorgegebenen Pflichten nicht nachkommt, macht sich strafbar und muss mit Bußgeldern rechnen. Im folgenden Bußgeldkatalog sind alle Tatbestände des § 13 FZV (Mitteilungspflichten bei Änderungen) zu finden.

FAQ: § 13 FZV

Was besagt § 13 FZV?

Gemäß § 13 FZV sind Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten der Zulassungsbehörde mitzuteilen.

Welche Änderungen betreffen die Mitteilungspflichten konkret?

Eine entsprechende Verpflichtung besteht unter anderem bei Veränderungen bezüglich der Halterangaben, der Fahrzeugklasse, der Sitzplatzanzahl, der Abgaswerte sowie einer Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit.

Was droht, wenn ein Wechsel des Fahrzeughalters nicht mitgeteilt wird?

Wird die Zulassungsbehörde nicht unverzüglich über den Halterwechsel informiert, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Der Bußgeldkatalog sieht dafür ein Verwarnungsgeld in Höhe von 40 Euro vor.

Bußgeldtabelle zu § 13 FZV: Mitteilungspflichten bei Änderungen

Tatbestands­nummerTatbestandStrafe (€)
813100 Der Zulassungsbehörde eine meldepflichtige Änderung nicht unverzüglich mitteilen 15
813106 Trotz Standortwechsels des Fahrzeugs nicht unverzüglich die Zuteilung eines neuen Kennzeichens anfordern 15
813500 Fahren des Fahrzeugs trotz Betriebsverbots anordnen oder zulassen 40
813618 Fahrzeug trotz Betriebsverbots auf öffentlichen Straßen fahren 40
813624 Wechsel des Fahrzeughalters nicht unverzüglich der zuständigen Zulassungsbehörde anzeigen 40

Treten Änderungen aus der folgenden Liste in Kraft, ist jeder Fahrzeughalter nach § 13 FZV dazu verpflichtet, diese der zuständigen Behörde mitzuteilen. Nur bei rechtzeitiger Mitteilung kann die Zulassungsbehörde die Daten im Fahrzeugregister und in der Zulassungsbescheinigung entsprechend anpassen.

  1. Änderungen von Angaben zum Halter, wobei bei alleiniger Änderung der Anschrift die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorzulegen ist,
  2. Änderung der Fahrzeugklasse nach Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
  3. Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle,
  4. Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit,
  5. Verringerung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant oder zulassungsrelevant ist,
  6. Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stützlast oder der Anhängelast,
  7. Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Personenkraftwagen und Krafträdern,
  8. Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen,
  9. Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken,
  10. Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung nach § 47 erfordern, und
  11. Änderungen, deren unverzügliche Eintragung in die Zulassungsbescheinigung auf Grund eines Vermerks im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich ist.

Welche Änderungen müssen Sie als Fahrzeughalter der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich melden?
§ 13 FZV regelt genau, was beim Halterwechsel eines Fahrzeugs der zuständigen Behörde mitgeteilt werden muss.

In dem Fall, dass der Halter nicht der Eigentümer des Fahrzeugs ist, muss dieser ebenfalls der Mitteilungspflicht nachkommen. Findet ein Eigentümerwechsel statt und wird dieser nicht mitteilt, dann wird dem neuen Besitzer bis zur Erfüllung der Pflicht die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug im öffentlichen Verkehr entzogen. Auf den Halter bzw. Eigentümer bezogenen Änderungen der Adressdaten können auch dem zuständigen Meldeamt mitgeteilt werden, wenn das Amt es anbietet.


Auch wer im Besitz eines PKW ist und damit Personenbeförderung betreibt, die dem Personenbeförderungsgesetz untersteht, Kindergarten- oder Schulkinder befördert oder behinderte Menschen zu und von ihren Betreuungseinrichtungen transportiert, steht nach §13 FZV in der Pflicht, vor Beginn der Tätigkeit die Behörde schriftlich zu informieren. Auch wer ein oder mehrere Fahrzeuge für gewerbliche Zwecke vermietet, muss der Verordnung entsprechend darüber schriftliche Meldung geben.

Weiterhin müssen Halter der Mitteilungspflicht nachkommen, die den Wohnsitz in einen anderen Zulassungsbezirk verlegen. Die Behörde muss dann mit dem Fahrzeugbesitzer abklären, ob ein neues Kennzeichen beantragt werden muss oder ein bisherige Kennzeichen weitergeführt werden kann. Die Meldepflicht bezieht auch den Besitzerwechsel eines Kfz mit ein. In diesem Fall muss der ursprüngliche Besitzer die bevorstehende Änderung dem Amt melden, wenn der neue Eigentümer die Information nicht schon an die für ihn zuständige Zulassungsstelle übermittelt hat. Die Mitteilung muss folgende Daten enthalten:

  • Das Kfz-Kennzeichen des Fahrzeugs
  • Den Namen und Vornamen des neuen Besitzers
  • Die Bestätigung, dass die alte Zulassungsbescheinigung übermittelt wurde

Bei Missachtung der Mitteilungspflicht oder der Übermittlung falscher Daten ist die Zulassungsbehörde berechtigt, eine vierwöchige Frist aufzusetzen. Nach Beendigung dieser Frist erlischt die Zulassung des Fahrzeugs. Bei außer Betrieb genommenen Fahrzeugen gilt keine Mitteilungspflicht, wie sie in § 13 FZV Absatz 1, 3 und 4 festgelegt ist. Wird ein Kfz trotz vorhandener deutscher Zulassung im Ausland abermals zugelassen und erhält die Zulassungsstelle eine entsprechende Mitteilung darüber, wird das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt.

Welche Änderungen müssen Sie als Fahrzeughalter der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich melden?
Welche Änderungen müssen Sie als Fahrzeughalter der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich melden?
Welche Änderungen müssen Sie als Fahrzeughalter der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich melden?
Welche Änderungen müssen Sie als Fahrzeughalter der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich melden?
Welche Änderungen müssen Sie als Fahrzeughalter der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich melden?
(59 Bewertungen, Durchschnitt: 4,56 von 5)
Welche Änderungen müssen Sie als Fahrzeughalter der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich melden?
Loading...