Änderungen Ihrer Daten als Fahrzeughalter, beispielsweise Namensänderung oder Änderung der Anschrift bei Umzug sind nach den Bestimmungen der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (§ 13 Abs. 1 und Abs. 3 FZV) Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde anzuzeigen. Die Zulassungsbehörde übermittelt die Daten anschließend automatisiert zur Aktualisierung an Ihr zuständiges Hauptzollamt. Show Ein Anschriftenverzeichnis aller Zulassungsbehörden finden Sie auf der Website des Kraftfahrt-Bundesamts. Kraftfahrt-Bundesamt Für die korrekte Zustellung aller Schreiben mit Bezug zur Kraftfahrzeugsteuer ist insbesondere die Mitteilung von Adressänderungen sehr wichtig. Ist dem zuständigen Hauptzollamt die geänderte Adresse nicht bekannt, können beispielsweise Steueränderungsbescheide oder Steuerbescheide bei Fahrzeugabmeldung nicht zugestellt und ggf. daraus resultierende Erstattungsansprüche nicht ausgezahlt werden. Handelt es sich bei dem Fahrzeughalter gleichzeitig um den Zahler der Kraftfahrzeugsteuer, sind die Änderung der Daten zusätzlich Ihrem zuständigen Hauptzollamt zur Korrektur des SEPA-Lastschriftmandates mitzuteilen. Zahlung der Kfz-Steuer
Kommt es zu einer Änderung Ihrer persönlichen Daten (Name, Anschrift), sind Sie als Fahrzeughalter dazu verpflichtet, Ihre Zulassungsbescheinigung bei der zuständigen Zulassungsstelle unverzüglich ändern zu lassen. Bei Adressänderungen betrifft dies die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und im Falle der Namensänderung zusätzlich die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief). Wenn Ihr neuer Wohnsitz außerhalb der StädteRegion Aachen liegt, müssen Sie sich bei der dann zuständigen Zulassungsbehörde melden und dort Ihre Fahrzeugpapiere umschreiben lassen. Kommen Sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht nach, werden Sie aufgefordert, dies unverzüglich nachzuholen.
Bei einem Umzug innerhalb der StädteRegion Aachen können Sie die Anschriftenänderung direkt bei Ihrer Ummeldung im Bürgeramt vornehmen. Legen Sie hierzu einfach die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) im Bürgeramt vor. Alternativ können Sie die Ummeldung auch ONLINE mitteilen. Nutzen Sie hierfür unseren Online-Service. Diesen Service können Sie auch nutzen, wenn Sie in die StädteRegion Aachen gezogen sind und das Kennzeichen übernehmen möchten Änderungen müssen mitgeteilt werdenFahrzeughalter stehen nach § 13 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) in der Pflicht, jegliche Veränderungen der zuständigen Zulassungsbehörde zuzuteilen, betreffen sie die Daten des Halters oder auch des Kraftfahrzeugs. Jedes Teil eines Fahrzeugs, das eine Änderung erfährt, muss gemeldet werden. Wer den vorgegebenen Pflichten nicht nachkommt, macht sich strafbar und muss mit Bußgeldern rechnen. Im folgenden Bußgeldkatalog sind alle Tatbestände des § 13 FZV (Mitteilungspflichten bei Änderungen) zu finden. FAQ: § 13 FZVWas besagt § 13 FZV? Gemäß § 13 FZV sind Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten der Zulassungsbehörde mitzuteilen. Welche Änderungen betreffen die Mitteilungspflichten konkret? Eine entsprechende Verpflichtung besteht unter anderem bei Veränderungen bezüglich der Halterangaben, der Fahrzeugklasse, der Sitzplatzanzahl, der Abgaswerte sowie einer Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit. Was droht, wenn ein Wechsel des Fahrzeughalters nicht mitgeteilt wird? Wird die Zulassungsbehörde nicht unverzüglich über den Halterwechsel informiert, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Der Bußgeldkatalog sieht dafür ein Verwarnungsgeld in Höhe von 40 Euro vor. Bußgeldtabelle zu § 13 FZV: Mitteilungspflichten bei Änderungen
Treten Änderungen aus der folgenden Liste in Kraft, ist jeder Fahrzeughalter nach § 13 FZV dazu verpflichtet, diese der zuständigen Behörde mitzuteilen. Nur bei rechtzeitiger Mitteilung kann die Zulassungsbehörde die Daten im Fahrzeugregister und in der Zulassungsbescheinigung entsprechend anpassen. § 13 FZV regelt genau, was beim Halterwechsel eines Fahrzeugs der zuständigen Behörde mitgeteilt werden muss. In
dem Fall, dass der Halter nicht der Eigentümer des Fahrzeugs ist, muss dieser ebenfalls der Mitteilungspflicht nachkommen. Findet ein Eigentümerwechsel statt und wird dieser nicht mitteilt, dann wird dem neuen Besitzer bis zur Erfüllung der Pflicht die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug im öffentlichen Verkehr entzogen. Auf den Halter bzw. Eigentümer bezogenen Änderungen der Adressdaten können auch dem zuständigen Meldeamt mitgeteilt werden, wenn das Amt es
anbietet. Auch wer im Besitz eines PKW ist und damit Personenbeförderung betreibt, die dem Personenbeförderungsgesetz untersteht, Kindergarten- oder Schulkinder befördert oder behinderte Menschen zu und von ihren Betreuungseinrichtungen transportiert, steht nach §13 FZV in der Pflicht, vor Beginn der Tätigkeit die Behörde schriftlich zu informieren. Auch wer ein oder mehrere Fahrzeuge für gewerbliche Zwecke vermietet, muss der Verordnung entsprechend darüber schriftliche Meldung geben. Weiterhin müssen Halter der Mitteilungspflicht nachkommen, die den Wohnsitz in einen anderen Zulassungsbezirk verlegen. Die Behörde muss dann mit dem Fahrzeugbesitzer abklären, ob ein neues Kennzeichen beantragt werden muss oder ein bisherige Kennzeichen weitergeführt werden kann. Die Meldepflicht bezieht auch den Besitzerwechsel eines Kfz mit ein. In diesem Fall muss der ursprüngliche Besitzer die bevorstehende Änderung dem Amt melden, wenn der neue Eigentümer die Information nicht schon an die für ihn zuständige Zulassungsstelle übermittelt hat. Die Mitteilung muss folgende Daten enthalten:
Bei Missachtung der Mitteilungspflicht oder der Übermittlung falscher Daten ist die Zulassungsbehörde berechtigt, eine vierwöchige Frist aufzusetzen. Nach Beendigung dieser Frist erlischt die Zulassung des Fahrzeugs. Bei außer Betrieb genommenen Fahrzeugen gilt keine Mitteilungspflicht, wie sie in § 13 FZV Absatz 1, 3 und 4 festgelegt ist. Wird ein Kfz trotz vorhandener deutscher Zulassung im Ausland abermals zugelassen und erhält die Zulassungsstelle eine entsprechende Mitteilung darüber, wird das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt. (59 Bewertungen, Durchschnitt: 4,56 von 5)Loading... |