Was wenn ich die Nachzahlung nicht zahlen kann?

Im Zuge der Nebenkostenabrechnung erhalten Mieter von ihren Vermietern oft Aufforderungen Nachzahlungen zu leisten. Nach Erhalt der Nebenkostenabrechnung sind Mieter verpflichtet daraus entstehende Nachzahlungen innerhalb von 30 Tagen zu begleichen. Kommen sie dem nicht nach handeln sie pflichtwidrig und der Vermieter kann sie auf die Bezahlung verklagen. Kann der Mieter eine Nachzahlung nicht sofort leisten hat er rechtlich keinen Anspruch auf eine Ratenzahlung. Aber es sollte im Interesse beider Parteien sein eine einvernehmliche Lösung zu finden, daher sollten Mieter für diesen Fall offen auf Ihre Vermieter zu gehen.

Mieter und Vermieter sollten aufeinander zugehen

Kann ein Mieter die vom Vermieter erstellte Nebenkostenabrechnung nicht nachvollziehen oder will bestimmte Zweifel ausräumen, hat er dass Recht Einsicht in die Belege der Abrechnung des Vermieters zu nehmen. Fordert der Mieter den Vermieter bereits kurz nach Erhalt der Abrechnung zur Einsicht in die Belege ein, ist er nicht zur Zahlung verpflichtet bis ihm der Vermieter Einsicht gewährt. Dieses Recht sollte der Mieter jedoch nicht missbrauchen. Bietet der Vermieter ihm ausreichend Termine an und der Mieter nimmt diese nur nicht wahr, ist er nicht berechtigt seine Nachzahlung aufzuschieben.

Kann der Mieter die Nachzahlung nicht sofort begleichen sollte er das offene Gespräch mit dem Vermieter suchen. Dieser ging für alle Posten der Nebenkostennachzahlung bereits in Vorleistung und ist an einer schnellen und vor allem unkomplizierten Lösung sehr interessiert. Viele Vermieter sind verhandlungsbereit was eine mögliche Ratenzahlung angeht. Wie viele Raten und in welchen Beträgen ist natürlich reine Verhandlungssache. Eine zeitnahe Ratenzahlung der fälligen Nachzahlung ist für jeden Vermieter immer noch einem Gang vor Gericht vorzuziehen. Daher ist die Offenheit des Mieters einem langfristigen und teuren Streit vor Gericht vorzuziehen.

Stimmt der Vermieter einer Ratenzahlung zu, sollte der Mieter jedoch tunlichst darauf achten die Raten pünktlich zu bezahlen. Man sollte als Mieter bedenken, dass dies sonst zu weiterem Aufwand für den Vermieter führt. Außerdem würde ein Zahlungsverzug der Raten zur sofortigen Fälligkeit des kompletten Zahlungsbetrag führen.

Anpassung der Vorauszahlungen

Um den großen Schock mit Erhalt der Nebenkostenabrechnung zukünftig zu vermeiden, sollten Vermieter die Vorauszahlungen bzw. den Abschlag im Zuge einer Nachzahlung anpassen. Das kommt nicht nur dem Mieter zu gute. Der Vermieter muss dann auch nicht mehr so stark in Vorleistung gehen.

Ist die Nebenkostenabrechnung jedoch nicht korrekt oder ist aufgrund von Form und Aufmachung für den Mieter nicht verständlich, ist dieser bis zur Korrektur durch den Vermieter nicht zur Zahlung verpflichtet.

Deutschland droht ein Heizkosten-Hammer – wegen der explodierenden Gaspreise werden Millionen Haushalte ihre Nebenkosten nicht zahlen können, fürchtet der Deutsche Mieterbund.

Laut Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft stieg der durchschnittliche Gaspreis für Haushalte in Mehrfamilienhäusern schon jetzt gegenüber 2021 um 105 Prozent!

Für viele Mieter dürfte das ein Anstieg sein, der kaum noch finanziell zu verkraften ist. Spätestens im kommenden Jahr, wenn die Heizkosten für 2022 abgerechnet werden, droht eine dicke Nachzahlung. Und so mancher Vermieter könnte wegen der Preissteigerungen schon jetzt höhere Vorauszahlungen verlangen.

Lesen Sie mit BILDplus, unter welchen Bedingungen der Vermieter höhere Vorauszahlungen verlangen kann, welches Risiko freiwillig höhere Vorauszahlungen bergen und und was Mieter tun sollten, wenn sie eine Nachzahlung nicht pünktlich begleichen können.

Bei vielen Verbraucherinnen und Verbrauchern landen aktuell Briefe ihrer Energieversorger im Briefkasten: hohe Nachzahlungen, ein neuer Abschlag – und auch die Gasumlage wird fällig. Deutschlands Stadtwerke rechnen beim Strom im kommenden Jahr mit Preissteigerungen von bis zu 60 Prozent – der Gaspreis ist schon jetzt etwa 30 bis 60 Prozent höher als vor dem Krieg in der Ukraine. Wenn der Brief ins Haus geflattert ist, stellt sich aktuell vielen die Frage: Was passiert, wenn ich den Preis nicht zahlen kann?

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Checkliste: Ist die Erhöhung erlaubt und wirksam mitgeteilt?

Die Verbraucherzentralen raten dazu, zunächst zu prüfen, ob die Preiserhöhung erlaubt ist. Grundversorger dürfen demnach die Preise grundsätzlich erhöhen. Voraussetzung ist, dass bestimmte Kostenfaktoren ansteigen, auf die sie keinen Einfluss haben. Hinzu kommt aktuell auch noch die Gasumlage: Dadurch dürfen Gasimporteure, die Ersatz für nicht geliefertes russisches Gas beschaffen müssen, Kostensteigerungen an die Verbrauchenden weiterreichen. Viele Fragen sind hier allerdings noch ungeklärt – etwa, ob die Gasumlage auch bei Verträgen mit Festpreisgarantie fällig wird.

In Sonderverträgen muss das Preisänderungsrecht wirksam in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbart sein. Ist das nicht der Fall, können Kundinnen und Kunden Widerspruch gegen die Preiserhöhungen einlegen. Wer sich unsicher ist, findet ein Musterschreiben für einen Widerspruch bei den Verbraucherzentralen und kann sich dort auch beraten lassen. Auch der Deutsche Mieterbund kann eine Anlaufstelle für Beratung sein.

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Außerdem sollten Sie prüfen, ob die Preiserhöhung wirksam mitgeteilt wurde. Das muss in der Regel per Brief geschehen – und zwar einfach und verständlich erklärt. Bei der Grundversorgung, die die meisten Privathaushalte betrifft, muss der Brief sechs Wochen vor der Preiserhöhung eingegangen sein. Bei Sonderverträgen müssen Versorger die Kundinnen und Kunden einen Monat vorher über die Änderungen informieren – in der Regel per Brief. Sollten Sie dem Kontakt per E-Mail zugestimmt haben, ist auch das wirksam. Eine Preisänderung, die in einem Kundenportal veröffentlicht wird, reicht allerdings eher nicht aus.

Grundsätzlich gilt: Wenn Ihnen etwas an der Preisänderungsmitteilung komisch vorkommt oder intransparent ist, können Sie sich an die Verbraucherzentralen oder als Mieterin oder Mieter an den Mieterbund wenden – im Zweifel sollten Sie rechtliche Schritte prüfen. Die Verbraucherzentralen haben außerdem ein Beschwerdeportal, über das Sie auf Missstände hinweisen können. Auch der Bundesnetzagentur oder der Schlichtungsstelle Energie können Verbraucherbeschwerden gemeldet werden.

Stimmt der Verbrauch?

Überprüfen Sie unbedingt auch, ob die Preiserhöhung verhältnismäßig ist. Behalten Sie dafür Ihren tatsächlichen Verbrauch im Blick: Oft erhöhen Gasversorger den Abschlag pauschal und orientieren sich nicht daran. Vergleichen Sie also die Forderungen mit ihrem tatsächlichen Verbrauch im entsprechenden Vorjahreszeitraum. Wenden Sie sich bei Unstimmigkeiten an Ihren Versorger – er ist rechtlich verpflichtet, diese höheren Abschläge genau zu begründen. Stellt er sich quer und bleibt bei seinen Forderungen, sollten Sie Widerspruch einlegen.

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Den Energieverbrauch noch stärker zu reduzieren, ist ein sinnvoller Schritt, um die Rechnung in Zukunft möglichst niedrig zu halten. Spartipps für Strom, Heizung und heißes Wasser gibt es zuhauf. Viele Verbraucherzentralen bieten darüber hinaus eine Energieberatung an, bei der die Wohnung oder das Haus auf besonders energieintensive Geräte überprüft werden. Wer Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Wohngeld bezieht oder über ein niedriges Einkommen verfügt, kann sich für eine ähnliche Beratung an den kostenlosen Stromspar-Check der Caritas wenden.

Forderungen vom Vermieter prüfen

Viele Mieterinnen und Mieter werden voraussichtlich nicht direkt von ihrem Gas- oder Stromversorger kontaktiert, sondern von ihrem Vermieter um höhere Nebenkosten-Vorauszahlungen gebeten. Der Deutsche Mieterbund weist darauf hin, dass dies nicht ohne Weiteres zulässig ist. Ein Vermieter dürfe Vorauszahlungen nur erhöhen, wenn vorher eine Abrechnung erfolgt sei. Und natürlich muss auch nur dann mehr gezahlt werden, wenn diese Abrechnung das hergibt. Auch eine Einmalzahlung, um die gestiegenen Kosten abzudecken, ist laut dem Mieterbund unzulässig.

In diesen beiden Fällen rät der Mieterbund zu einem Widerspruch. Dafür genüge eine Formulierung wie „Hiermit widerspreche ich der geforderten Vorauszahlung, da ich für die Forderung keine rechtliche Grundlage sehe.“

Wärmepumpen sind in privaten Neubauten der neue Heizungsstandard. Für Altbauen sind sie aber noch nicht immer das richtige.

Stromfresser Wärmepumpe: Wie Planungsfehler zu hohen Stromkosten führen

Mit der Anschaffung einer Wärmepumpe wollen Eigenheimbesitzerinnen und -besitzer umweltfreundlicher leben. Stattdessen haben immer mehr von ihnen mit hohen Stromrechnungen zu kämpfen. Was läuft falsch – und lässt sich eine ineffiziente Wärmepumpe noch optimieren?

Kommt Ratenzahlung oder Stundung infrage?

Sind die Preisänderungen zulässig, müssen Sie blechen. Im Idealfall haben Sie für diesen Fall eine Rücklage gebildet. Überweisen Sie – sofern es Ihnen möglich ist – beispielsweise einen monatlichen Betrag auf ein extra eingerichtetes Konto. Sollte die Erhöhung oder eine Nachzahlung dennoch ihr Budget sprengen, können Sie sich an Ihren Versorger wenden und um eine Ratenzahlung bitten.

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Achten Sie darauf, dass Sie sowohl die Raten als auch den gestiegenen Abschlag durch Ihr Einkommen begleichen können. Der Versorger muss Ihnen außerdem eine zinsfreie Option anbieten. Auch eine Stundung der Zahlungen ließe sich bis zur nächsten Jahresabrechnung aushandeln. Das kommt aber nur infrage, wenn Ihre Zahlungsprobleme absehbar vorübergehend sind.

Wenn Sie ein niedriges Einkommen haben, prüfen Sie unbedingt, ob Sie staatliche Unterstützung erhalten können – zum Beispiel in Form von Wohngeld, Kinderzuschlag, BAföG, Elterngeld oder Grundsicherung. Mit einem Wohngeldrechner können Sie vorab prüfen, wie aussichtsreich ein Antrag ist. Formulare für einen Wohngeldantrag finden Sie in der örtlichen Wohngeldstelle oder online.

Hohe Nachzahlungen übernimmt möglicherweise das Jobcenter

Menschen, die ein zu niedriges Einkommen haben, um eine Nachzahlung für Strom oder Gas aus dem Vorjahr zu begleichen, können sich auch an das örtliche Jobcenter wenden. Auch Haushalte, die erwerbstätig sind und bislang keinen Anspruch auf Hartz-IV haben, könnten so bei einmaligen Nachschlagzahlungen Hilfe bekommen. Sie sollten den Antrag auf Leistungen vom Jobcenter so schnell wie möglich nach Erhalt der Strom- oder Gasrechnung stellen. Die Hauptsache ist, dass der Antrag innerhalb des Monats eingegangen ist, in dem die Nachzahlung fällig ist. Ist diese laut Brief des Versorgers beispielsweise bis zum 15. Oktober vorgesehen, muss der Antrag entsprechend bis zum 31. Oktober beim Jobcenter eingegangen sein.

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Rentnerinnen und Rentner oder Personen, die nicht erwerbsfähig sind, können sich an das zuständige Sozialamt wenden und einen Antrag auf Grundsicherung stellen.Auch hier ist wichtig, dass der Antrag im Monat der Fälligkeit einer Nachzahlung beim Amt eingegangen ist. Nachträglich können diese Anträge nicht gewährt werden.

Gas könnte abgeschaltet werden

Im schlimmsten Fall – wenn Sie Ihre Strom- und Gaskosten nicht begleichen können – könnte der Versorger den Strom oder das Gas abschalten. Das kann passieren, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher mit zwei Abschlagszahlungen und mindestens 100 Euro im Rückstand sind. Dafür müsste der Energieversorger allerdings eine Sperrandrohung vier Wochen vorher und eine weitere acht Tage vorher schicken, bevor er den Gashahn zudreht. Er ist aber auch dazu verpflichtet, Ihnen vorher eine Ratenzahlung anzubieten.

Und noch etwas: Sind Sie Mieterin oder Mieter und mit Energiekostennachzahlungen im Verzug, sind Sie auch nicht vor einer Kündigung der Wohnung durch den Vermieter geschützt. Diesen Umstand kritisiert der Deutsche Mieterbund in der aktuellen Energiekrise unter anderem scharf.

Kann man eine Nachzahlung in Raten zahlen?

Kann der Mieter eine Nachzahlung nicht sofort leisten hat er rechtlich keinen Anspruch auf eine Ratenzahlung. Aber es sollte im Interesse beider Parteien sein eine einvernehmliche Lösung zu finden, daher sollten Mieter für diesen Fall offen auf Ihre Vermieter zu gehen.

Wie lange hat man Zeit Nachzahlung zu bezahlen?

Regelmäßig hat Ihr Mieter eine Frist von 30 Tagen nach Zugang der Nebenkostenabrechnung, um die Nebenkostennachzahlung zu begleichen. Innerhalb dieses Zeitraums ist die Zahlung fällig und zwar unabhängig davon, ob der Mieter mit der Nebenkostenabrechnung einverstanden ist oder nicht.

Wie viel Nachzahlung ist normal?

Zwischen etwa 2,15 Euro und 3,00 Euro je Quadratmeter Wohnfläche sind im deutschen Durchschnitt an Nebenkosten für Heizung, Warmwasser und sonstigen Betriebskosten für die Wohnung zu zahlen.

Was kann ich tun wenn die Nebenkostenabrechnung zu hoch ist?

Auch wenn Sie der Ansicht sind, dass die Betriebskostenabrechnung zu hoch ist, sollten Sie die Nachzahlung fristgerecht überweisen. Versäumen Sie dies und entspricht der zu Unrecht einbehaltene Betrag einer Monatsmiete, hat Ihr Vermieter das Recht auf Kündigung des Mietvertrags.