Was bedeutet gleiches Recht für alle?

Was bedeutet gleiches Recht für alle?

Resolution 217 A (III) der Generalversammlung vom 10. Dezember 1948
Allgemeine Erkl�rung der Menschenrechte

Was bedeutet gleiches Recht für alle?

PR�AMBEL

Da die Anerkennung der angeborenen W�rde und der gleichen und unver�u�erlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,

da die Nichtanerkennung und Verachtung der Menschenrechte zu Akten der Barbarei gef�hrt haben, die das Gewissen der Menschheit mit Emp�rung erf�llen, und da verk�ndet worden ist, da� einer Welt, in der die Menschen Rede- und Glaubensfreiheit und Freiheit von Furcht und Not genie�en, das h�chste Streben des Menschen gilt,

da es notwendig ist, die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechtes zu sch�tzen, damit der Mensch nicht gezwungen wird, als letztes Mittel zum Aufstand gegen Tyrannei und Unterdr�ckung zu greifen,

da es notwendig ist, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen zu f�rdern,

da die V�lker der Vereinten Nationen in der Charta ihren Glauben an die grundlegenden Menschenrechte, an die W�rde und den Wert der menschlichen Person und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut bekr�ftigt und beschlossen haben, den sozialen Fortschritt und bessere Lebensbedingungen in gr��erer Freiheit zu f�rdern,

da die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen auf die allgemeine Achtung und Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten hinzuwirken,

da ein gemeinsames Verst�ndnis dieser Rechte und Freiheiten von gr��ter Wichtigkeit f�r die volle Erf�llung dieser Verpflichtung ist,

verk�ndet die Generalversammlung

diese Allgemeine Erkl�rung der Menschenrechte als das von allen V�lkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal, damit jeder einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich diese Erkl�rung stets gegenw�rtig halten und sich bem�hen, durch Unterricht und Erziehung die Achtung vor diesen Rechten und Freiheiten zu f�rdern und durch fortschreitende nationale und internationale Ma�nahmen ihre allgemeine und tats�chliche Anerkennung und Einhaltung durch die Bev�lkerung der Mitgliedstaaten selbst wie auch durch die Bev�lkerung der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiete zu gew�hrleisten.

Artikel 1

Alle Menschen sind frei und gleich an W�rde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Br�derlichkeit begegnen.

Artikel 2

Jeder hat Anspruch auf alle in dieser Erkl�rung verk�ndeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Verm�gen, Geburt oder sonstigem Stand.

Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine Person angeh�rt, gleichg�ltig ob dieses unabh�ngig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souver�nit�t eingeschr�nkt ist.

Artikel 3

Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.

Artikel 4

Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel in allen ihren Formen sind verboten.

Artikel 5

Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.

Artikel 6

Jeder hat das Recht, �berall als rechtsf�hig anerkannt zu werden.

Artikel 7

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erkl�rung verst��t, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.

Artikel 8

Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zust�ndigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden.

Artikel 9

Niemand darf willk�rlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.

Artikel 10

Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie bei einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und �ffentliches Verfahren vor einem unabh�ngigen und unparteiischen Gericht.

Artikel 11

1. Jeder, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem �ffentlichen Verfahren, in dem er alle f�r seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gem�� dem Gesetz nachgewiesen ist.

2. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verh�ngt werden.

Artikel 12

Niemand darf willk�rlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeintr�chtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeintr�chtigungen.

Artikel 13

1. Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu w�hlen.

2. Jeder hat das Recht, jedes Land, einschlie�lich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zur�ckzukehren.

Artikel 14

1. Jeder hat das Recht, in anderen L�ndern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genie�en.

2. Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer Strafverfolgung, die tats�chlich auf Grund von Verbrechen nichtpolitischer Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und Grunds�tze der Vereinten Nationen versto�en.

Artikel 15

1. Jeder hat das Recht auf eine Staatsangeh�rigkeit.

2. Niemandem darf seine Staatsangeh�rigkeit willk�rlich entzogen noch das Recht versagt werden, seine Staatsangeh�rigkeit zu wechseln.

Artikel 16

1. Heiratsf�hige M�nner und Frauen haben ohne jede Beschr�nkung auf Grund der Rasse, der Staatsangeh�rigkeit oder der Religion das Recht, zu heiraten und eine Familie zu gr�nden. Sie haben bei der Eheschlie�ung, w�hrend der Ehe und bei deren Aufl�sung gleiche Rechte.

2. Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschr�nkter Willenseinigung der k�nftigen Ehegatten geschlossen werden.

3. Die Familie ist die nat�rliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.

Artikel 17

1. Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben.

2. Niemand darf willk�rlich seines Eigentums beraubt werden.

Artikel 18

Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schlie�t die Freiheit ein, seine Religion oder seine Weltanschauung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, �ffentlich oder privat durch Lehre, Aus�bung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.

Artikel 19

Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungs�u�erung; dieses Recht schlie�t die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuh�ngen sowie �ber Medien jeder Art und ohne R�cksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.

Artikel 20

1. Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschlie�en.

2. Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugeh�ren.

Artikel 21

1. Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der �ffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gew�hlte Vertreter mitzuwirken.

2. Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu �ffentlichen �mtern in seinem Lande.

3. Der Wille des Volkes bildet die Grundlage f�r die Autorit�t der �ffentlichen Gewalt; dieser Wille mu� durch regelm��ige, unverf�lschte, allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.

Artikel 22

Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch innerstaatliche Ma�nahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unter Ber�cksichtigung der Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genu� der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die f�r seine W�rde und die freie Entwicklung seiner Pers�nlichkeit unentbehrlich sind.

Artikel 23

1. Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.

2. Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn f�r gleiche Arbeit.

3. Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen W�rde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls erg�nzt durch andere soziale Schutzma�nahmen.

4. Jeder hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten.

Artikel 24

Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine vern�nftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelm��igen bezahlten Urlaub.

Artikel 25

1. Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gew�hrleistet, einschlie�lich Nahrung, Kleidung, Wohnung, �rztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen, sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidit�t oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umst�nde.

2. M�tter und Kinder haben Anspruch auf besondere F�rsorge und Unterst�tzung. Alle Kinder, eheliche wie au�ereheliche, genie�en den gleichen sozialen Schutz.

Artikel 26

1. Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zum mindesten der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht m�ssen allgemein verf�gbar gemacht werden, und der Hochschulunterricht mu� allen gleicherma�en entsprechend ihren F�higkeiten offenstehen.

2. Die Bildung mu� auf die volle Entfaltung der menschlichen Pers�nlichkeit und auf die St�rkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie mu� zu Verst�ndnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religi�sen Gruppen beitragen und der T�tigkeit der Vereinten Nationen f�r die Wahrung des Friedens f�rderlich sein.

3. Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu w�hlen, die ihren Kindern zuteil werden soll.

Artikel 27

1. Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den K�nsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.

2. Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.

Artikel 28

Jeder hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die in dieser Erkl�rung verk�ndeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden k�nnen.

Artikel 29

1. Jeder hat Pflichten gegen�ber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entfaltung seiner Pers�nlichkeit m�glich ist.

2. Jeder ist bei der Aus�bung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschr�nkungen unterworfen, die das Gesetz ausschlie�lich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der �ffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu gen�gen.

3. Diese Rechte und Freiheiten d�rfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grunds�tzen der Vereinten Nationen ausge�bt werden.

Artikel 30

Keine Bestimmung dieser Erkl�rung darf dahin ausgelegt werden, da� sie f�r einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begr�ndet, eine T�tigkeit auszu�ben oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in dieser Erkl�rung verk�ndeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.

Warum haben alle Menschen die gleichen Rechte?

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.

Was bedeutet alle Menschen sind gleich?

Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Was sind Gleichheitsrechte einfach erklärt?

Das Gleichheitsrecht im Grundgesetz sichert, dass alle Menschen gleich behandelt werden. Im Grundgesetz stehen Grundrechte. Zu den Grundrechten gehört das Gleichheitsrecht. Artikel 3 im Grundgesetz ist ein Grundrecht und ein Gleichheitsrecht.

Haben alle Menschen in Deutschland die gleichen Rechte?

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.