Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen finanzamtes

Die Bescheinigung in Steuersachen (früher als Unbedenklichkeitsbescheinigung bezeichnet) wird zum Beispiel zur Vorlage als Nachweis der Zuverlässigkeit bei Behörden benötigt.

Diese befristete Bescheinigung erhalten Sie, wenn keine offenen Forderungen aus Steuern, Grundbesitzabgaben und anderen Forderungen, die in Zusammenhang mit gewerblicher Tätigkeit stehen, gegen Sie bestehen.

Hinweis:
Der Wohnsitz des Antragstellers oder der Standort der Firma muss die Landeshauptstadt Potsdam sein.

Unterlagen

Antrag

Sie können die Bescheinigung in Steuersachen formlos

  • schriftlich
  • per Mail (stadtkasserathaus.potsdamde)
  • per Telefax oder
  • persönlich

bei der Stadtkasse der Landeshauptstadt Potsdam beantragen.

Unterlagen bei persönlicher Abholung:

  • Personalausweis
  • ggf. Vollmacht der Antragstellerin / des Antragstellers
  • Zahlungsbeleg

Gebühren

11,85 Euro

Die Gebühr ist im Voraus zu entrichten:

Bareinzahlung am Kassenautomaten im Stadthaus unter Angabe des Verwendungszweckes 46999994 IHR NACHNAME (bei persönlicher Abholung ist die Einzahlungsquittung vorzulegen)

Überweisung unter Angabe der Personennummer 46999994 IHR NACHNAME auf das Konto der Landeshauptstadt Potsdam: Mittelbrandenburgische Sparkasse in Potsdam

IBAN: DE65 16050000 3502221536
BIC: WELADED1PMB

Hinweis: Die Einzahlung/ Überweisung allein reicht für die Ausstellung der Bescheinigung nicht aus. Sie müssen zwingend einen Antrag stellen.

Ein amtliches Identitätsdokument (Personalausweis, Reisepass), sofern Sie eine „Bescheinigung in Steuersachen“ von Ihrer Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung benötigen.

Keine weiteren Unterlagen, sofern Sie eine „Bescheinigung in Steuersachen“ vom Finanzamt benötigen, da das Finanzamt die steuerlichen Fakten anhand der dort vorliegenden Kenntnisse über das Zahlungs- und Abgabeverhalten des Antragstellers bescheinigt.


Eine Bescheinigung in Steuersachen (früher: steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung) ist ein in Deutschland von Finanzämtern auf Antrag ausgestelltes Dokument. Andere Behörden oder Auftraggeber fordern dieses bei Genehmigungs- bzw. Vergabeverfahren an, um einschätzen zu können, ob der Zahlungspflichtige seine Steuern zuverlässig begleicht.[1]

Rechtsgrundlagen sind § 85 der Abgabenordnung und Tz. 4 zu § 85 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung des Bundesministeriums der Finanzen.[2] Nach § 85 AO haben die Finanzbehörden sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden. Das umfasst auch die Befugnis zu Maßnahmen außerhalb eines konkreten Besteuerungsverfahrens. Auf der Grundlage des § 85 AO können Finanzbehörden im Wege der Amtshilfe andere Behörden ersuchen, Aufträge nur zu erteilen, wenn eine von der Finanzbehörde erteilte Bescheinigung in Steuersachen die Bewertung ermöglicht, dass der Bewerber seinen steuerlichen Pflichten im Wesentlichen nachkommt. Da die Bescheinigung kein Verwaltungsakt ist, kann sie nicht im Rechtsbehelfsverfahren angegriffen werden. Die Bescheinigung kann aber mit einer Leistungsklage nach § 40 Abs. 1 FGO überprüft werden.

Die Bescheinigung in Steuersachen wird auf Antrag erteilt, um die steuerliche Zuverlässigkeit des Steuerpflichtigen zu bescheinigen. Sie werden vor allem

  • in Verfahren zur Erlangung gewerberechtlicher Erlaubnisse, z. B. nach dem Gaststättengesetz, nach dem Güterkraftverkehrsgesetz oder dem Personenbeförderungsgesetz,
  • in Ausländerangelegenheiten, etwa zur Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung sowie
  • bei der Vergabe öffentlicher oder auch privater Aufträge

verlangt.

Antragsteller und Empfänger der Bescheinigung ist grundsätzlich der Steuerpflichtige selbst, es sei denn, der Steuerpflichtige gibt eine Erklärung ab, die das Finanzamt von der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses entbindet. Ohne Erklärung ist der Antragsteller Adressat der Bescheinigung und gibt sie dann nach eigenem Ermessen an Dritte weiter. Die Bescheinigung ist in einigen Bundesländern kostenpflichtig.

Die Bescheinigung erteilt das zuständige Finanzamt anhand der ihm vorliegenden Kenntnisse über das Zahlungs- und Abgabeverhalten des Antragstellers. Sie enthält eine wertungsfreie Angabe folgender Informationen:

Eine Bewertung der Daten oder eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Steuerpflichtigen erfolgt nicht.

Die Bescheinigung wird ausschließlich dem Steuerpflichtigen oder einem berechtigten Vertreter (z.B. Geschäftsführer, Vorstand) übersandt.

Bitte nehmen Sie vor Antragstellung Kontakt mit uns auf, soweit Sie oder Ihre Firma nicht in Düsseldorf gemeldet sind.

Was ist eine Bescheinigung in Steuersachen vom Finanzamt?

Die Bescheinigung in Steuersachen muss beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Sie gibt Auskünfte über das steuerliche Verhalten des Antragstellers, beispielsweise zum Zahlungsverhalten, vorhandenen Steuerrückständen, oder auch der Erfüllung der Steuererklärungspflichten durch den Steuerpflichtigen.

Wie bekommt man eine Bescheinigung in Steuersachen?

Die Bescheinigung in Steuersachen wird auf Antrag vom zuständigen Finanzamt ausgestellt. Sie dient zur Vorlage bei Behörden und öffentlichen wie privaten Auftraggebern. die Erfüllung der Steuererklärungspflichten durch den Steuerpflichtigen.

Wie bekomme ich Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt?

Um die “Bescheinigung nach Steuersachen” schnell zu erhalten, legen Käufer den Nachweis über die Zahlung der Grunderwerbsteuer entweder bei ihrem Finanzamt oder direkt beim Grundbuchamt vor. Käufer sollten die Grundsteuer daher direkt zahlen, nachdem sie den Kaufvertrag unterzeichnet haben.

Was kostet eine Unbedenklichkeitsbescheinigung beim Finanzamt?

Was kostet die Unbedenklichkeitsbescheinigung? Die steuerliche Bescheinigung vom Finanzamt kostet zwischen 5,- bis 15,- Euro.