Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln Formular

Reisen mit Betäubungsmitteln (BTM) / Schengener Abkommen

Beglaubigung der Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung – Artikel 75 des Schengener Durchführungsabkommens – (sog. Schengen-Formular„).

Ausstellen bzw. beglaubigen der Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung – Artikel 75 des Schengener Durchführungsabkommens – (sog. Schengen-Formular„). Die Verwendung dieses Formulars hat formalrechtlich nur Gültigkeit bei Reisen in Schengen-Unterzeichnerstaaten:

  1. Allgemeines

Nach den Bestimmungen der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) darf ein Arzt für Patienten Betäubungsmittel in angemessener Menge verschreiben. Der Patient darf die aufgrund ärztlicher Verschreibung erworbenen Betäubungsmittel in der für die Dauer der Reise angemessenen Menge als Reisebedarf aus- oder einführen. Die Mitnahme von Betäubungsmitteln durch beauftragte Personen ist nicht zulässig, da Betäubungsmittel ausschließlich für den eigenen Bedarf mitgeführt werden dürfen (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 4 b Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV)). Bei der Mitnahme von Betäubungsmitteln sind die nachstehend beschriebenen Regelungen zu beachten:

  1. Reisen in die Staaten des Schengener Abkommens

Diese Regelungen gelten nur für Bürger aus den Vertragsstaaten des Schengener Abkommens: Bei Reisen bis zu 30 Tagen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens (zur Zeit Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn) kann die Mitnahme von ärztlich verschriebenen Betäubungsmitteln erfolgen, sofern eine vom behandelnden Arzt ausgefüllte Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens mitgeführt wird. Diese Bescheinigung ist vor Antritt der Reise durch die oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle zu beglaubigen. Die Bescheinigung wird von den zuständigen Landesbehörden auf Grundlage der ärztlichen Verschreibung beglaubigt. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung beträgt maximal 30 Tage. Für jedes verschriebene Betäubungsmittel ist eine gesonderte Bescheinigung erforderlich. Die Regelung über das Mitführen von Betäubungsmitteln in die Vertragsstaaten des Schengener Abkommens gilt auch bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland für in einem anderen Mitgliedsstaat ansässige Personen, selbst wenn sie Betäubungsmittel mitführen, die zwar im Herkunftsland, nicht aber in der Bundesrepublik Deutschland verschreibungsfähig sind.

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Gebühren

Die Beglaubigung der Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung – Artikel 75 des Schengener Durchführungsabkommens – (sog. „Schengen-Formular„) ist gebührenpflichtig und beträgt 15,00 €. Es wird ein Gebührenbescheid per Post zugeschickt oder Sie können sofort an dem EC Terminal (Kasse) im Gesundheitsamt bezahlen.

Voraussetzungen

Voraussetzung für Reisen mit Betäubungsmittel ist eine richtig ausgefüllte Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung – Artikel 75 des Schengener Durchführungsabkommens – (sog. „Schengen-Formular„)- Diese muss vom behandelnden Arzt bis auf den unteren Teil D ausgefüllt sein. Legen Sie dazu Ihrem Arzt den Personalausweis oder Reisepass (wegen der Pass-Nr.) vor.

Unterlagen

  1. Personalausweis, Reisepass oder gleichwertiges Ausweisdokument. Bei Ehepartner, die nicht selbständig vorbei kommen können und Kindern unter 18 Jahren, eine Vollmacht des Ehepartners oder die Vollmacht der Erziehungsberechtigten.
  1. Korrekt ausgefülltes und vom Arzt unterschriebenes Formular.

Rechtsgrundlagen

Die genannte Vorschrift für den „Schengen-Raum“ basiert auf Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990, dem Beschluss des Exekutivausschusses vom 22. Dezember 1994 bezüglich der Bescheinigung für das Mitführen von Suchtstoffen und / oder psychotropen Stoffen gemäß Artikel 75 (SCH / Com-ex (94) 28 rev.) sowie der Bekanntmachung über das Mitführen von Betäubungsmitteln in die Vertragsparteien des Schengener Abkommens vom 27. März 1995 (BAnz. S. 4349), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 11. Juni 2001 (BAnz. S. 14517). Weiterhin ist zu beachten: Die Mitnahme von Betäubungsmitteln durch beauftragte Personen ist nicht zulässig, da Betäubungsmittel ausschließlich für den eigenen Bedarf mitgeführt werden dürfen (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 4 b Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV)).

Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln Formular

Für welche Medikamente braucht man eine Bescheinigung?

Strenge Regeln für Medikamente in manchen Ländern Die ADAC Experten empfehlen Ihnen dringend, eine ärztliche Verordnung und die Gebrauchsanweisung der Medikamente mit Angabe der chemischen Zusammensetzung mitzunehmen. Dies gilt insbesondere bei Beruhigungsmitteln und Psychopharmaka.

Welche Angaben müssen bei der Dokumentation von Betäubungsmitteln unbedingt vorhanden sein?

den Namen des Patienten sowie den Ort, das Datum und die Uhrzeit der Behandlung, 2. den Namen der Apotheke und des kontaktierten Apothekers oder der zu seiner Vertretung berechtigten Person, 3. die Bezeichnung des angefragten Betäubungsmittels, 4.

Wie erfolgt die Verordnung von Betäubungsmitteln?

Betäubungsmittel ( BtM ) dürfen ausschließlich auf den dafür vorgesehenen amtlichen Formblättern, den BtM -Rezepten und den BtM -Anforderungsscheinen und nur von Ärztinnen und Ärzten verschrieben werden. BtM -Rezepte und –Anforderungsscheine werden von der Bundesopiumstelle ausgegeben.

Wer darf BtM transportieren?

Frage: Muss eine Spedition für den Transport von BtM eine Erlaubnis beantragen? Antwort: Nein, denn gewerbliche Beförderer sind von der Erlaubnispflicht nach BtMG ausgenommen. Also müssen keine Vorschriften des BtMG beachtet werden. Dies gilt auch für den Transport außerhalb Deutschlands.