Wo wird die schwerbehinderung bei der steuererklärung eintragen

Menschen mit Behinderung benötigen in ihrem Alltag oft Hilfe. Dadurch entstehen meist auch hohe Kosten, die sich unter Berücksichtigung einer zumutbaren Eigenbelastung in der Steuererklärung absetzen lassen. Anstatt Einzelnachweise einzureichen, können Sie jedoch auch Pauschbeträge nutzen. Diese wurden nun erstmals seit 1975 erhöht.

Die Bundesregierung hat ein ganzes Paket an Steuererleichterungen für Menschen mit Behinderung beschlossen: Ab dem 1. Januar 2021 haben sich die Pauschbeträge verdoppelt und der Grad der Behinderung (GdB) wurde an das Sozialrecht angepasst. Es gibt demnach auch zum ersten Mal einen Pauschbetrag ab einem GdB von 20 – dieser beträgt 384 Euro. Bisherige zusätzliche Nachweise bei einem GdB von unter 50 müssen Sie künftig nicht mehr erbringen.

Menschen mit Behinderung, die nach dem Gesetz so hilflos sind, dass sie regelmäßig und dauernd fremde Hilfe brauchen, um ihre Existenz zu sichern und ihren Alltag zu meistern, können ab 2021 den extra hohen Pauschbetrag von 7.400 Euro beantragen. Das gilt auch für Blinde und Taubblinde. Achtung: Das Finanzamt gewährt diesen hohen Betrag nicht zusätzlich zu einem anderen Behinderten-Pauschbetrag.

Für behinderungsbedingte Fahrtkosten wurde eine Pauschbetragsregelung eingeführt – die bisherigen Einzelnachweise für solche Fahrten müssen Sie nicht mehr einreichen. Eine Pauschale in Höhe von 900 Euro erhalten künftig Steuerpflichtige ab einem GdB 70 mit Merkzeichen G. Sie haben das Merkzeichen aG, Bl, TBl oder H? Dann können Sie die Fahrten, die in Zusammenhang mit Ihrer Behinderung stehen, mit einer Pauschale von 4.500 Euro absetzen. Darüber hinaus berücksichtigt das Finanzamt keine weiteren Fahrtkosten.

Wie erhalten Menschen mit Behinderung die neuen Pauschbeträge?

Grundsätzlich müssen Sie Ihre Beeinträchtigung nachweisen, zum Beispiel mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder einem Schwerbehindertenausweis. Die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung sind immer Jahresbeträge. Das heißt: Auch wenn Ihre Behinderung nicht das ganze Jahr vorgelegen hat, erhalten Sie den gesamten Pauschbetrag. Verändert sich Ihr GdB im Laufe eines Jahres, erhalten Sie sogar den Pauschbetrag für den höchsten GdB, der bei Ihnen in dem betroffenen Jahr festgestellt wird. Um den Behinderten-Pauschbetrag zu beantragen, müssen Sie eine Steuererklärung abgeben.

Sie möchten schon jetzt monatlich von der Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge profitieren und nicht erst nächstes Jahr, wenn Sie Ihre Steuererklärung 2021 abgegeben haben? Mit einem „Antrag auf Lohnsteuerermäßigung“ lassen sich die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) so ändern, dass der Pauschbetrag bei Ihrer monatlichen Entgeltabrechnung als Freibetrag anteilig berücksichtigt wird. Den entsprechenden Antrag stellen Sie bei Ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt. Trotz Erhöhung der Pauschbeträge müssen Sie diesen Antrag nicht nochmal einreichen, wenn Sie das bereits in der Vergangenheit gemacht haben. Die Finanzverwaltung arbeitet die neuen Beträge schnellstmöglich bei den ELStAM ein.

Welche Kosten sind außergewöhnliche Belastungen?

Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen zahlreiche Kostenarten, beispielsweise Krankheitskosten, Kurkosten, Pflegekosten, Bestattungskosten, Wiederbeschaffungskosten nach einer Katastrophe wie einem Hochwasser sowie Unterhaltsleistungen an Bedürftige.

Krankheitskosten

Hörgerät, Brille, Rollstuhl, Akupunktur, Heilpraktikerkosten, verordnete Massagen und Zuzahlungen zu verschriebenen Medikamenten sind typische Beispiele für selbst getragene Krankheitskosten. Welche Kosten hiervon absetzbar sind und wie Du diese belegen musst, erfährst Du detailliert im Ratgeber zu Krankheitskosten.

Nicht absetzbar sind hingegen vorbeugende Maßnahmen, zum Beispiel eine Zahnreinigung. Von den Arzt- und Therapiekosten werden nur diejenigen berücksichtigt, die Du nicht erstattet bekommst, zum Beispiel von Deiner Kran­ken­kas­se. Arznei-, Heil- und Hilfsmittel müssen medizinisch notwendig und durch einen Arzt oder Heilpraktiker verordnet sein. Das gilt auch für nicht verschreibungspflichtige Medikamente.

Für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel benötigst Du neben der Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers in etlichen Fällen sogar vorab ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Kran­ken­ver­si­che­rung. Wann und wie Finanzämter einen Nachweis für bestimmte Krankheitskosten haben möchten, ist in Paragraf 64 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung aufgelistet.

Diese Erleichterungen für Nachweise gibt es:

  • Für die Kosten einer Augen-Laser-Operation brauchst Du kein amtsärztliches Attest.
  • Bist Du chronisch erkrankt und brauchst deshalb dauernd bestimmte Medikamente, musst Du eine Verordnung nur einmal vorlegen.
  • Auch die Erstattungsmitteilung der privaten Kran­ken­kas­se oder der Beihilfebescheid einer Behörde wird als Nachweis anerkannt.
  • Wenn ein Augenarzt festgestellt hat, dass eine Brille notwendig ist, reicht in den Folgejahren die Sehschärfenbestimmung durch einen Augenoptiker.

Liegt Dein Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder Dein Kind länger im Krankenhaus, dann kannst Du auch die Kosten für die Besuchsfahrten ansetzen. Dazu brauchst Du eine Bescheinigung des behandelnden Krankenhausarztes, in der er bestätigt, dass Dein Besuch entscheidend zur Heilung oder Linderung einer Krankheit beitragen kann.

Eintragen kannst Du Deine Krankheitskosten und andere außergewöhnliche Belastungen in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen ab Zeile 31 (als sogenannte andere Aufwendungen).

Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, sind nicht abzugsfähig.

Alternativmedizin

Kosten für Homöopathie, Bewegungstherapien oder für Pflanzenheilkunde können als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden. Ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des MDK ist nicht erforderlich, wenn ein Arzt oder Heilpraktiker diese Behandlungen verordnet hat (BFH, Urteil vom 26. Februar 2014, Az. VI R 27/13).

Künstliche Befruchtung

Falls ein Ehepaar mit Kinderwunsch nur durch eine künstliche Befruchtung Nachwuchs bekommen kann, sind die Kosten dafür absetzbar. Die angewandte medizinische Methode muss jedoch in Deutschland erlaubt sein und so unter anderem den Vorgaben des deutschen Embryonenschutzgesetzes entsprechen. Danach dürfen beispielsweise einer Frau höchstens drei befruchtete Eizellen eingesetzt werden.

Problematisch war dies in einem Fall der sogenannten Intracytoplasmatischen Spermainjektion (ICSI-Methode), den der BFH entschieden hat. Die Spermien des Ehemanns konnten nicht in die Eizelle der Ehefrau eindringen. Deshalb wurden in zwei Versuchen zunächst vier und dann sieben Eizellen befruchtet. Die Kosten für die Behandlungen, die in Österreich erfolgten, beliefen sich auf mehr als 17.000 Euro.

Der BFH akzeptierte die Kosten als außergewöhnliche Belastungen. Die Richter ließen gelten, dass sich nur rund 20 bis 30 Prozent der befruchteten Eizellen so entwickeln würden, dass die Frau überhaupt schwanger werden könnte. Wenn aber tatsächlich nur ein bis zwei entwicklungsfähige Embryonen zum Übertragungszweck entstehen sollen und der Behandlung eine vorherige sorgfältige individuelle Prognose zugrunde liegt, dann entspreche dies dem „deutschen Mittelweg“ und ist damit zulässig. Die Kosten können Steuerzahler daher als außergewöhnliche Belastungen absetzen (BFH, Urteil vom 17. Mai 2017, Az. VI R 34/15).

Die Kran­ken­kas­sen übernehmen meist nur einen Teil, manchmal auch keine Kosten. Deshalb kann der Eigenanteil sehr hoch ausfallen. Diesen kannst Du steuerlich als Krankheitskosten geltend machen. Die Chancen dafür sind in den letzten Jahren dank einiger Urteile zu den unterschiedlichsten Fallkonstellationen stark gestiegen. Mehr dazu im Ratgeber Krankheitskosten.

Kurkosten

Hast Du eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes Deiner Kran­ken­ver­si­che­rung für eine Bade- oder Heilkur, so übernimmt diese dennoch nicht die gesamten Kosten. Die selbst getragenen Aufwendungen kannst Du ebenfalls als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.

Folgende Kosten kannst Du absetzen:

  • selbst getragene Arztkosten,
  • Kurmittelkosten,
  • angemessene Unterbringungskosten,
  • 80 Prozent der Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dung­en; denn ein Fünftel wird pauschal als Haushaltsersparnis abgezogen, weil Du vor Ort verköstigt wirst und geringere Ausgaben für Lebensmittel hast,
  • Fahrtkosten für An- und Rückreise (in der Regel die Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel) sowie
  • unter Umständen die Fahrt- und Unterkunftskosten einer Begleitperson, falls die Begleitung notwendig ist. Dies musst Du vor Kurbeginn mit einem amtsärztlichen Attest nachweisen.

Sofern die Notwendigkeit einer Kur offensichtlich im Rahmen der Bewilligung von Zuschüssen oder Beihilfen anerkannt wurde, genügt bei Pflichtversicherten die Bescheinigung der Ver­si­che­rungsanstalt und bei öffentlich Bediensteten der Beihilfebescheid.

Pflege-Pauschbetrag

Für diejenigen, die jemanden unentgeltlich häuslich pflegen (sogenannte Pflegepersonen) gibt es zwei Möglichkeiten für eine steuerliche Entlastung: Entweder sie machen ihre tatsächlichen Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen geltend oder sie können den Pflege-Pauschbetrag in der Steu­er­er­klä­rung beantragen. Belege sind dafür nicht nötig (§ 33b Abs. 6 EStG).

Weiterer Vorteil: Nachdem es sich um eine besondere außergewöhnliche Belastung handelt, wird hier keine zumutbare Belastung abgezogen.

Der Pflege-Pauschbetrag setzt voraus:

  • die Pflege eines Angehörigen oder einer nahestehenden Person,
  • der Pflegebedürftige wird in seiner oder in der Wohnung der Pflegeperson betreut und
  • die Pflege erfolgt ohne jegliche Vergütung. Das Geld, das die Pflegeperson von einer Pfle­ge­ver­si­che­rung erhält, muss ausschließlich für den Pflegebedürftigen verwendet werden, beispielsweise für einen ambulanten Pflegedienst. 

Bis zum Veranlagungszeitraum 2020 gibt es den Pflege-Pauschbetrag von jährlich 924 Euro nur, wenn die gepflegte Person hilflos (Behindertenausweis mit Merkzeichen „H“), blind oder schwerstpflegebedürftig ist (Pflegegrad 4 oder 5). 

Seit dem Steuerjahr 2021 gibt es deutliche Verbesserungen:

  1. Du kannst bereits ab einem Pflegegrad 2 einen Pflege-Pauschbetrag von 600 Euro bekommen.
  2. Beim Pflegegrad 3 beträgt er 1.100 Euro.
  3. Pflegst Du jemanden ab Pflegegrad 4, stehen Dir statt 924 Euro künftig 1.800 Euro zu.

Der Pauschbetrag steht allen Pflegepersonen anteilig zu. Das heißt, wenn sich zwei Personen die Pflege eines Menschen teilen, hat jeder nur Anspruch auf die Hälfte. Den Pflege-Pauschbetrag beantragst Du in den Zeilen 11/12 der Anlage Außergewöhnliche Belastungen.

Pflegekosten

Die Unterbringung in einem Pflegeheim ist kostspielig. Für die Frage, ob die selbst getragenen Kosten steuerlich abzugsfähig sein können, kommt es darauf an, dass diese krankheitsbedingt entstehen. Eine altersbedingte Unterbringung ist hingegen für den Fiskus kein Anlass für außergewöhnliche Belastungen.

Pflegekosten können entstehen durch häusliche Pflege einer ambulanten Pflegekraft, die Unterbringung in einem Pflegeheim oder in der Pflegestation eines Altenheims oder in einem Altenpflegeheim. Sind Dir selbst oder Deinem Ehepartner Pflegekosten entstanden, können diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

Die Pflegebedürftigkeit oder eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz musst Du nachweisen. Du brauchst dafür eine Bescheinigung (zum Beispiel Leistungsbescheid oder -mitteilung) der Pflegekasse oder des privaten Pflegeversicherers. Hast Du einen Pflegegrad, dann kannst Du beispielsweise Deine selbst getragenen Kosten für die häusliche Pflege absetzen.

Die gesundheitlichen Merkmale „blind“ und „hilflos“ lassen sich anhand eines Ausweises mit den Merkzeichen Bl oder H belegen. Wer nicht zu diesem Personenkreis gehört, aber ambulant gepflegt wurde, kann die Kosten ebenfalls angeben, wenn er die Rechnung eines anerkannten Pflegedienstes vorlegt, in der die Pflegeleistungen gesondert ausgewiesen sind.
Pflegebedürftige übertragen der Pflegeperson im Hinblick auf ihr Alter oder eine etwaige Bedürftigkeit als Gegenleistung häufig Vermögenswerte, zum Beispiel ein Hausgrundstück. In diesem Fall sind Pflegekosten nur in der Höhe abziehbar, in der die Pflegeaufwendungen den Wert des erhaltenen Vermögens übersteigen.

Beachte bitte: Wenn Du die tatsächlichen Pflegekosten in Zeile 32 der Anlage Außergewöhnliche Belastungen geltend machst, kannst Du nicht daneben den Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch nehmen.

Pflegekosten für die Eltern

Du kannst auch Aufwendungen abziehen, die Dir aus der Pflegebedürftigkeit einer anderen Person zwangsläufig entstanden sind – beispielsweise für die eigenen Eltern. In diesem Fall solltest Du neben den von Dir und möglicherweise weiteren Personen (zum Beispiel von Geschwistern) getragenen Aufwendungen auch folgende Posten angeben:

  • die Gesamtkosten der Heimunterbringung,
  • die Höhe der Erstattungen von dritter Seite (zum Beispiel Pflegekasse) und
  • die Höhe der eigenen Einkünfte und Bezüge der pflegebedürftigen Person.

Wenn Du für Deine unterhaltsberechtigten und bedürftigen Eltern die Kosten für das Alters- oder Pflegeheim zahlen musst (Elternunterhalt), ist zu unterscheiden, ob Deine Angehörigen aus Altersgründen oder aus gesundheitlichen Gründen stationär versorgt werden.

Im letzteren Fall kannst Du die selbst getragenen Kosten als allgemeine außergewöhnliche Kosten in der Steu­er­er­klä­rung angeben. Du darfst die komplett vom Heim in Rechnung gestellten Kosten ansetzen, also nicht nur für die Pflege, sondern auch für Unterkunft und Verpflegung. Allerdings musst Du die zumutbare Belastungsgrenze überschreiten.

Unterstützt Du hingegen Deine Eltern, die altersbedingt im Heim wohnen, dann sind die Aufwendungen als typische Unterhaltsleistungen abzugsfähig – also wie bei den anderen außergewöhnlichen Belastungen besonderer Art vom ersten Cent an. Es zählen die gesamten Kosten, die Du Deinen Eltern zur Bestreitung des Lebensunterhalts gibst – bis zum Unterhaltshöchstbetrag. Dieser ist identisch mit dem Grundfreibetrag.

Eigenes Einkommen des Unterstützten über 624 Euro muss angerechnet werden. Als bedürftig gilt die unterstützte Person nur, wenn ihr Nettovermögen höchstens 15.500 Euro beträgt. Eine selbst genutzte angemessene Immobilie bleibt aber außer Betracht.

Wohnungsumbau aufgrund einer Behinderung

Musst Du im Fall einer Behinderung Deine Wohnung behindertengerecht umbauen lassen, kannst Du Deine Kosten steuerlich geltend machen. Entweder kommen Handwerkerkosten infrage oder alternativ außergewöhnliche Belastungen. Es sind jedoch nur die Kosten abzugsfähig, die die Pfle­ge­ver­si­che­rung nicht erstattet hat.

Die Umbaukosten können sehr hoch ausfallen und dennoch nur zu einem Bruchteil die Einkommensteuer mindern. Dies zeigt ein Fall aus Baden-Württemberg: Für ihre schwer behinderte Tochter baute eine Familie ihr Haus für mehr als 160.000 Euro um und aus. Den Großteil davon akzeptierte das Finanzamt als außergewöhnliche Belastungen. Es setzte die Einkommensteuer im Veranlagungsjahr auf 0 Euro und erstattete die bereits gezahlte Lohnsteuer. Doch damit konnte das Ehepaar nur einen Teil der Aufwendungen geltend machen. Seinen Antrag, die Baukosten auf drei Jahre zu verteilen, lehnte die Finanzverwaltung ab.

Zu Recht, entschied der BFH: Außergewöhnliche Belastungen sind grundsätzlich in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem der Steuerpflichtige sie bezahlt hat. Das Finanzamt dürfe zwar in „atypischen Ausnahmefällen“ eine abweichende Steuerfestsetzung billigen. Dazu reiche aber nicht aus, dass sich die Ausgabe nicht komplett steuermindernd ausgewirkt habe (BFH, Urteil vom 12. Juli 2017, Az. VI R 36/15).

Unterstützung bedürftiger Personen

Wenn Du eine bedürftige Person unterstützt, für die weder Du noch jemand anders Anspruch auf Kindergeld beziehungsweise Kinderfreibeträge hat, kannst Du Deine Aufwendungen bis zum Unterhaltshöchstbetrag als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend machen.

Voraussetzung ist, dass Du gegenüber der bedürftigen Person gesetzlich unterhaltsverpflichtet bist. Der absetzbare Unterhaltshöchstbetrag steigt noch um Aufwendungen für die Basisabsicherung des Unterhaltsberechtigten in der Kran­ken­ver­si­che­rung und der gesetzlichen Pfle­ge­ver­si­che­rung.

Zahlst Du Unterhalt an ein Mitglied Deines Haushalts, musst Du die Unterhaltsleistungen nicht einzeln nachweisen. Das Finanzamt geht zu Deinem Gunsten davon aus, dass Du jährliche Ausgaben bis zum Höchstbetrag hattest.

In der Praxis geht es vor allem um monatliche Unterhaltsleistungen an bedürftige Angehörige. Dazu zählen insbesondere

  • Deine erwachsenen Kinder,
  • Deine Eltern,
  • die Mutter Deines unehelichen Kindes,
  • der frühere Ehepartner und
  • der Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft.

Beispiel: Du zahlst Unterhalt an Deine studierende Tochter, die mit einem Lebensgefährten zusammenwohnt und damit ihren Anteil für die gemeinsamen Le­bens­hal­tungs­kos­ten leistet. Auch in solch einem Fall darf das Finanzamt den Unterhaltshöchstbetrag nicht kürzen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden (Urteil vom 28. April 2020, Az. VI R 43/17). Das Finanzamt wollte nur den halben Unterhaltshöchstbetrag ansetzen, weil es ein „gemeinsames Wirtschaften aus einem Topf“ unterstellte.

Achtung: Es kommt auch auf den Zeit­punkt Deiner Unterhaltszahlungen an. Willst Du Deinen Angehörigen mit einem Einmalbetrag statt einer monatlichen Zahlung helfen, dann solltest Du den Betrag bereits im Januar überweisen. Bei einer Zahlung im Februar würde das Finanzamt nur elf Zwölftel akzeptieren und im Dezember sogar nur ein Zwölftel. Eine anteilige Verteilung aufs Folgejahr lehnt es ab. Denn Unterhaltsleistungen zählen ab dem Zeit­punkt der ersten Zahlung und nur bis Jahresende (BFH, Urteil vom 25. April 2018, Az. VI R 35/16). Wenn Du im Januar die erste Unterhaltszahlung leistest, kannst Du Dir einen vollumfänglichen Abzug sichern.   

Allerdings kommt noch eine weitere Voraussetzung hinzu: Die unterstützte Person darf nur ein geringes Einkommen und Vermögen haben. Für deren Einkünfte und Bezüge gibt es einen Anrechnungsfreibetrag von 624 Euro im Jahr. Falls der Unterhaltsberechtigte mehr verdient, zieht das Finanzamt den darüberliegenden Betrag vom Unterhaltshöchstbetrag (2022: 10.347 Euro; 2021: 9.744 Euro) ab. Das bedeutet, Du kannst nur einen geringeren Anteil Deiner Unterhaltszahlungen absetzen.

Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung ist nicht möglich, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte und Bezüge im Jahr 2021 über 10.368 Euro liegen. Als Einkünfte zählen die steuerpflichtigen Einnahmen, also beispielsweise der Lohn abzüglich der Werbungskosten. Zu den Bezügen zählen beispielsweise Lohnersatzleistungen, Einnahmen aus einem pauschal besteuerten Minijob, abgeltend besteuerte Kapitalerträge und der Bafög-Zuschuss. Von den Bezügen zieht das Finanzamt eine Kostenpauschale von 180 Euro ab.

Zudem darf das Vermögen des Unterstützten höchstens 15.500 Euro betragen. Nicht mitgerechnet wird eine angemessene Wohnung, die dem Unterhaltsempfänger gehört und selbst bewohnt wird.

Sowohl die Unterhaltsleistungen als auch die Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person musst Du in der Anlage Unterhalt angeben. Wenn die unterstützte Person im Ausland lebt, benötigst Du eine amtliche Unterhaltserklärung und musst die Geldzahlungen nachweisen.

Möglicherweise zahlst Du nicht nur für den Unterhalt oder die Berufsausbildung der unterstützten Person, sondern kommst noch für weitere Kosten auf, zum Beispiel für Krankheit oder Heimunterbringung. Solche Kosten kannst Du zusätzlich zum Höchstbetrag für Unterhaltsaufwendungen als andere außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Das gilt allerdings nur für den Teil der Kosten, der die zumutbare Belastung übersteigt.

Wie hoch Deine individuelle Belastungsgrenze ist, kannst Du mit einem Rechner der Finanzverwaltung herausfinden. Dagegen kommt es beim Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen nicht auf Deine individuelle zumutbare Belastungsgrenze an.

Hinweis: Unterhaltsleistungen an Deinen Ex-Partner kannst Du stattdessen als Sonderausgaben absetzen, wenn er diese Einnahmen als sonstige Einkünfte versteuert (Realsplitting). Abzugsfähig sind bis zu 13.805 Euro im Jahr und zusätzlich die übernommenen Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungsbeiträge. Du musst Deine Zahlungen in der Anlage U eintragen und vom Ex-Partner unterschreiben lassen.

Sonderbedarf bei Kindern in Berufsausbildung (Ausbildungsfreibetrag)

Befindet sich Dein volljähriges Kind, für das Du Anspruch auf Kindergeld beziehungsweise Kinderfreibeträge hast, in Berufsausbildung und ist es auswärtig untergebracht? Dann kannst Du wegen Deines Sonderbedarfs von einem Freibetrag in Höhe von 924 Euro pro Jahr profitieren. Der Ausbildungsfreibetrag steht jedem Elternteil grundsätzlich zur Hälfte zu, die Eltern können aber gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen.

Allerdings wird der Ausbildungsfreibetrag monatlich berechnet, das heißt: Wenn die Voraussetzungen hierfür beispielsweise nur für neun Monate vorgelegen haben, dann steht Dir der Freibetrag für dieses Jahr auch nur anteilig zu – im Beispiel 693 Euro.

Füll hierfür die Anlage Kind aus (ab Zeile 61).

Bestattungskosten

Hast Du die Beerdigung eines Angehörigen bezahlt, können sich auch diese Aufwendungen steuermindernd auswirken. Das gilt allerdings nur, soweit sie den Nachlass und etwaige Ersatzleistungen, zum Beispiel das Sterbegeld der Unfall­ver­sicherung, übersteigen. Das Finanzamt berücksichtigt hierbei nur die Kosten, die unmittelbar mit der Bestattung zusammenhängen (für Grabstätte, Sarg, Blumen, Kränze oder Todesanzeigen). Kosten für die Trauerkleidung und die Bewirtung der Trauergäste sowie Reisekosten anlässlich der Bestattung erkennt der Fiskus nicht an.

Trag die Bestattungskosten in Zeile 34 der Anlage Außergewöhnliche Belastungen ein.

Wiederbeschaffungskosten

Der Gesetzgeber sieht auch Erleichterungen vor, wenn Du durch ein unabwendbares Ereignis – zum Beispiel Brand, Orkan, Hagel oder Hochwasser – existenziell notwendige Gegenstände verloren hast, zum Beispiel Hausrat und Kleidung (nicht aber Auto oder Garage). Deine Wiederbeschaffungskosten zählen zu den außergewöhnlichen Belastungen, sofern Du Dich mit zumutbaren Maßnahmen geschützt hast. Berücksichtigt werden dann auch die notwendigen und angemessenen Kosten der Schadensbeseitigung.

Ein Schaden allein reicht also noch nicht aus, sondern Du musst tatsächlich finanziell belastet sein. Wenn der Gegenstand nach dem Schaden noch einen Restwert hat, wird das Finanzamt Deine Aufwendungen um diesen Wert kürzen. Außerdem musst Du glaubhaft machen, dass Du den Schaden nicht verschuldet hast und dass Du keine realisierbaren Ersatzansprüche gegen Dritte hast. 

Du musst zuvor alle Ver­si­che­rungsmöglichkeiten ausgeschöpft haben. Zu den allgemein zugänglichen Ver­si­che­rungen zählen eine Gebäude- und Hausratversicherung, nicht aber eine Ele­men­tar­scha­den­ver­si­che­rung gegen Erdbeben, Erdrutsch und Überschwemmung. 

Nach dem verheerendenHochwasser im Juli 2021 in Nordrhein-Westfalen (NRW), Rheinland-Pfalz und Bayern haben die Finanzministerien die Finanzämter in den drei Ländern angewiesen, dass eine fehlende Ele­men­tar­scha­den­ver­si­che­rung unschädlich ist (Katastrophenerlass NRW, Rheinland-Pfalz und Bayern; vergleichbare Regelungen gelten auch in Baden-Württemberg, Sachsen, Saarland und Hessen).

Außerdem sieht der Katastrophenerlass eine Reihe weiterer steuerlicher Erleichterungen vor, wie zum Beispiel für Unternehmen und Vermieter, herabgesetzte Steuervorauszahlungen, Steuerstundung, einfacher Nachweis für Spenden und vieles mehr. 

    Absetzen kannst Du Deine selbst getragenen

    • Reparatur- und Wiederbeschaffungskosten für Wohnung, Möbel, Hausrat und Kleidung,
    • Aufwendungen für Entsorgung,
    • Gutachterkosten und 
    • die Zinsen für ein Darlehen, das Du wegen der Katastrophe aufnehmen musstest. 

     Das Finanzamt berücksichtigt Deine Kosten außerdem nur, wenn

    • sie der Höhe nach notwendig und angemessen sind und
    • den Wert des ersetzten Gegenstands nicht übersteigen.

    Falls von einem Gegenstand eine Gesundheitsgefährdung ausgeht, die Du beseitigen musst, kann ebenfalls eine Berücksichtigung der Kosten als außergewöhnliche Belastungen möglich sein. Voraussetzung ist, dass die Gesundheitsgefährdung nicht auf Dein Verschulden (oder das Deines Mieters) oder auf einen Baumangel zurückzuführen ist, beispielsweise bei Schimmelpilzbildung.

    Diese Kosten kannst Du in Zeile 35 der Anlage Außergewöhnliche Belastungen eintragen. Doch auch hier musst Du Deine individuelle zumutbare Belastung selbst tragen.

    Helfen Dir Dienstleister und/oder Handwerker gegen Bezahlung im Haushalt, kommt dann für diesen Eigenanteil eine Steuerermäßigung bei den haushaltsnahen Aufwendungen infrage. Von der Rechnung kannst Du aber nur den Arbeitslohn und die Fahrtkosten absetzen, nicht die Materialkosten.  

    Pauschbetrag für Hinterbliebene

    Wenn Du Hinterbliebenenbezüge bekommst, zum Beispiel nach dem Bundesversorgungsgesetz oder aus der gesetzlichen Unfall­ver­sicherung, kannst Du einen Pauschbetrag von 370 Euro beantragen. Diesen Pauschbetrag gewährt das Finanzamt auch, wenn Dein Recht auf die Bezüge ruht oder Du für den Anspruch auf die Bezüge eine Abfindung in Form einer einmaligen Entschädigung erhalten hast.

    Als Nachweis brauchst Du amtliche Unterlagen, zum Beispiel den Rentenbescheid des Versorgungsamts oder eines Trägers der gesetzlichen Unfall­ver­sicherung. Nicht als Nachweis ausreichend ist dagegen der Rentenbescheid eines Trägers der gesetzlichen Ren­ten­ver­si­che­rung der Arbeiter und Angestellten.

    Den Hinterbliebenen-Pauschbetrag beantragst Du in Zeile 10 der Anlage Außergewöhnliche Belastungen.

    Wo trage ich bei der Steuererklärung die Schwerbehinderung ein?

    So funktioniert das Eintragen der Behinderung in die Steuererklärung mit ELSTER:Wurde durch ein ärztliches Gutachten dein Grad der Behinderung festgelegt, kannst du im Hauptformular deiner Steuererklärung deinen Behindertenpauschbetrag anfordern. Dafür füllst du unter „Außergewöhnliche Belastungen“ die Zeilen 4–9 aus.

    Wie bekomme ich den Behindertenpauschbetrag?

    Die Pauschbeträge ab 2021 erhalten Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 20. Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50. wenn die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat bzw.

    Wie wirkt sich der Behindertenpauschbetrag auf die Steuer aus?

    Behinderte mit einem Behinderungsgrad unter 50 können den Pauschbetrag nur unter bestimmten Voraussetzungen geltend machen. Die Höhe des Behindertenpauschbetrag richtet sich nach dem Grad der Behinderung. Für hilflose und blinde Menschen erhöht sich der Pauschbetrag auf 3.700,00 €.

    Wo trage ich bei Elster die Schwerbehinderung ein?

    Lebensjahr eingetretenen Behinderung. Bitte tragen Sie in der Zeile 25 Ihre tatsächlichen Aufwendungen und ggf. steuerfreie Erstattungen ein.