21.05.2015 · Downloads allgemein · Lohn und Gehalt · Lohnsteuer Show
Hat ein Arbeitnehmer weder einen Wohnsitz in Deutschland noch einen gewöhnlichen Aufenthalt, bezieht jedoch im Inland Arbeitslohn, ist er beschränkt steuerpflichtig. Für ihn wird eine Bescheinigung über die für den Lohnsteuerabzug maßgebenden Besteuerungsmerkmale ausgestellt. Den Antrag für die Bescheinigung finden Sie nachfolgend. Möchten Sie diese Arbeitshilfe jetzt herunterladen?Kostenloses LGP Probeabo 0,00 €*
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Werden Sie jetzt Fan der LGP-Facebookseite und erhalten aktuelle Meldungen aus der Redaktion. Zu Facebook Für Arbeitnehmer ohne Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, die inländische Einkünfte nach § 49 EStG erzielen, war der Lohnsteuerabzug bislang auf Grundlage von Papierbescheinigungen der Finanzämter vorzunehmen. Ab dem 1.1.2020 müssen Arbeitgeber auch diese beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer in das ELStAM-Verfahren einbeziehen. Es gibt jedoch Ausnahmen. ElStAM für das LohnsteuerabzugsverfahrenSeit dem Jahr 2013 sind die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) von zentraler Bedeutung für das Lohnsteuerabzugsverfahren - die von der Finanzverwaltung bereitgestellten ELStAM beinhalten unter anderem die Lohnsteuerklasse, die Zahl der Kinderfreibeträge und die Lohnsteuerfreibeträge (§ 39 Abs. 4 EStG). Hinweis: Für den Abruf der ELStAM aus der entsprechenden Datenbank müssen sich Arbeitgeber unter www.elster.de (Rubrik „Mein ELSTER”) mit einem sog. Organisationszertifikat registrieren. Arbeitgeber, die ihre Lohnabrechnungen durch einen externen Dienstleister erstellen lassen, z. B. durch einen Steuerberater, benötigen keine eigene Registrierung, denn in diesem Fall übernimmt der Dienstleister die Anmeldung und den Datenabruf. Bisherige Ausnahmen vom ELStAM-AbrufDas BMF hatte bislang mit Schreiben v. 8.11.2018, IV C 5 - S 2363/13/10003 - 02 erklärt, dass das ELStAM-Verfahren noch nicht für folgende Arbeitnehmer anzuwenden ist (Rz. 89): Im Inland nicht meldepflichtige Arbeitnehmer Hierzu zählen:
Im Inland meldepflichtige Arbeitnehmer, die beschränkt steuerpflichtig sind. Für diese Personenkreise hatte das BMF die Teilnahme am ELStAM-Verfahren erst für eine spätere programmtechnische Ausbaustufe angekündigt; das Finanzamt stellte deshalb für sie bislang auf Antrag noch Papierbescheinigungen für den Lohnsteuerabzug aus (siehe Rz. 90 des Schreibens). ELStAM für beschränkt steuerpflichtige ArbeitnehmerMit neuem Schreiben vom 7.11.2019 hat das BMF nun angekündigt, dass der Abruf der ELStAM ab dem 1.1.2020 auch für Arbeitnehmer eingeführt wird, die nach § 1 Abs. 4 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Hierunter fallen also Arbeitnehmer, die
Arbeitgeber müssen die Lohnsteuerabzugsmerkmale für diese Personen ab dem 1.1.2020 über das ELStAM-Verfahren abrufen. Auf folgende Besonderheiten weist das BMF in diesem Zusammenhang hin: Vergabe einer IdentifikationsnummerDamit die Arbeitnehmer im ELStAM-Verfahren angemeldet werden können, müssen sie zunächst über eine Identifikationsnummer verfügen, die sie selbst beim Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers beantragen können (§ 39 Abs. 3 Satz 1 EStG). Auch der Arbeitgeber kann diesen Antrag stellen, sofern der Arbeitnehmer ihn dazu bevollmächtigt hat (§ 80 Abs. 1 AO). Existiert für den beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer bereits eine Identifikationsnummer, teilt das Betriebsstättenfinanzamt diese entsprechend mit. Hinweis: Zur Antragstellung wird die Finanzverwaltung vor dem 1.1.2020 noch einen bundeseinheitlichen Vordruck auflegen (abrufbar unter www.formulare-bfinv.de). Freibeträge schließen neue Verfahrensteilnahme ausBeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer bleiben aber weiterhin vom ELStAM-Verfahren ausgeschlossen, wenn sie über einen lohnsteuerlichen Freibetrag nach § 39a EStG verfügen (z.B. einen Freibetrag für Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen). Das ELStAM-Verfahren gilt zudem nicht für Arbeitnehmer, wenn
In den vorgenannten Fällen wird das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers wie bisher auf Antrag eine Papierbescheinigung für den Lohnsteuerabzug ausstellen. Dieses Ersatzverfahren gilt auch dann, wenn für diesen Arbeitnehmerkreis steuerliche Identifikationsnummern existieren. Der beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber die ausgestellte Papierbescheinigung für den Lohnsteuerabzug unverzüglich vorlegen. Weiterhin ausgeschlossene ArbeitnehmerDas alte Papierverfahren gilt darüber hinaus weiterhin für Arbeitnehmer, die
Berechtigung und Verpflichtung zum ELStAM-AbrufDer Arbeitgeber eines beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmers ist zum Abruf der ELStAM berechtigt und verpflichtet, wenn dem Arbeitnehmer eine Identifikationsnummer zugeteilt wurde (und diese dem Arbeitgeber mitgeteilt wurde) und der Arbeitnehmer ihm keine Papierbescheinigung für den Lohnsteuerabzug vorgelegt hat. Wurde dem Arbeitgeber eine solche Bescheinigung vorgelegt, tritt diese an die Stelle der bereits abgerufenen ELStAM (für den vermerkten Gültigkeitszeitraum). Der Arbeitgeber muss den Lohnsteuerabzug in diesem Fall also anhand der Papierbescheinigung vornehmen. Vereinfachtes Antragsverfahren gilt weiterhinHaben Betriebsstättenfinanzamt und Arbeitgeber bislang ein vereinfachtes Antrags- oder Listenverfahren praktiziert, weil im jeweiligen Betrieb eine Vielzahl gleichgelagerter Einzelfälle (z. B. beschränkt steuerpflichtige Betriebsrentner) mit Papierbescheinigungsverfahren existierte, bestehen nach dem BMF-Schreiben keine Bedenken, an diesem Verfahren für die in den Listen aufgeführten Arbeitnehmer auch nach dem 31.12.2019 festzuhalten; in diesen Fällen darf der Lohnsteuerabzug also weiterhin auf der Grundlage von Papierbescheinigungen durchgeführt werden, zudem kann für diese Arbeitnehmer auch die Vergabe der Identifikationsnummer listenmäßig beantragt werden (sofern die Bestimmungen zum Datenschutz eingehalten werden). Das BMF erklärt, dass diese Übergangsregelung längstens gilt, bis die programmtechnische Einbindung von im Inland nicht meldepflichtigen Arbeitnehmern in das ELStAM-Verfahren abgeschlossen ist. BMF, Schreiben v. 7.11.2019, IV C 5 - S 2363/19/10007 :001 Wo bekomme ich eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug her?Auf der Lohnsteuerkarte sind alle Daten, die für den Lohnsteuerabzug relevant sind, eingetragen. Da es keine Lohnsteuerkarten in Papierform mehr gibt, können Sie eine Bescheinigung beim Finanzamt beantragen, damit der Lohnsteuerabzug vorgenommen werden kann.
Wie beantrage ich beschränkte Steuerpflicht?Ab 01.01.2020 entfällt für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer die Notwendigkeit, die Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug („Steuerklasse 1“) jährlich neu zu beantragen. (Deutsche) Steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.) genügt! Der deutsche Arbeitgeber meldet den Arbeitnehmer in der ELSTAM Datenbank an.
Was ist Bescheinigung für beschränkt Einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer?Arbeitnehmern, die in der Bundesrepublik Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (beschränkt einkommen- steuerpflichtige Arbeitnehmer), wird eine Bescheinigung über die für den Lohnsteuerabzug maßgebenden persönlichen Besteuerungsmerkmale ausgestellt.
Wann Antrag auf beschränkte Steuerpflicht?Die beschränkte Steuerpflicht
Beschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 1 Absatz 4 EStG sind Personen, die in Deutschland weder einen Wohnsitz haben, noch sich länger als 183 Tage in Deutschland aufhalten, jedoch bestimmte inländische Einkünfte gemäß § 49 EStG beziehen.
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