Wie weise ich berechtigtes Interesse nach?

Wie weise ich berechtigtes Interesse nach?

Fachbeitrag

Das berechtigte Interesse ist nur eine von mehreren möglichen Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Oftmals scheint diese jedoch vergessen oder schlicht aus Unsicherheit nicht herangezogen zu werden. Denn noch immer werden Einwilligungen an Stellen eingeholt, an denen sie eigentlich gar nicht notwendig wären.

Die Voraussetzungen im Überblick

Art. 6 Abs. 1 DSGVO nennt sechs verschiedene Rechtsgrundlagen, auf die eine Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden kann. Eine davon ist die Verarbeitung auf Grundlage des berechtigten Interesses (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Um die Verarbeitung personenbezogener Daten auf ein berechtigtes Interesse stützen zu können, müssen drei Voraussetzungen gegeben sein.

  1. Der für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verantwortliche oder ein Dritter haben ein berechtigtes Interesse an der Datenverarbeitung.
  2. Die Verarbeitung ist zur Wahrung des berechtigten Interesses erforderlich.
  3. Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen nicht.

Wenn diese drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen, kann eine Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO und damit das berechtigte Interesse gestützt werden.

Zunächst beschäftigen wir uns mit der ersten Voraussetzung, also wann überhaupt ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Wann ein „berechtigtes Interesse“ angenommen werden kann

Mit Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO hat der Verordnungsgeber eine neue Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung geschaffen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist demnach zulässig, wenn der Verantwortliche ein „berechtigtes Interesse“ an der Verarbeitung hat. Doch was ist überhaupt unter einem „berechtigten Interesse“ zu verstehen?

Begriffsbestimmung

Bei dem Begriff des berechtigten Interesses handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Das bedeutet, dass der tatsächliche Gehalt durch Auslegung zu ermitteln ist.

Es stellt sich also die Frage, was überhaupt ein „berechtigtes Interesse“ ist. Schon die Datenschutzrichtlinie (RL 95/46/EG), der Vorgänger der DSGVO, kannte den Begriff. Auch Art. 7 lit. f DS-RL setzte das „berechtigtes Interesse“ voraus. Gemäß der Stellungnahme 06/2014 der Artikel-29-Datenschutzgruppe zum Begriff des berechtigten Interesses des für die Verarbeitung Verantwortlichen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 95/46/EG ist das Interesse

„das Bestreben im weiteren Sinne, das ein für die Verarbeitung Verantwortlicher an dieser Verarbeitung haben kann, oder der Nutzen, den der für die Verarbeitung Verantwortliche aus der Verarbeitung zieht – oder den die Gesellschaft daraus ziehen könnte.“

Der Begriff des Interesses ist dem Wortlaut nach erkennbar weit gefasst und umfasst damit jedes rechtliche, tatsächliche, ideelle oder wirtschaftliche Interesse. Lediglich der Zusatz „berechtigt“ beschränkt den Begriff des Interesses. Sinn dieser Einschränkung ist, dass nur die Interessen von der Rechtsordnung geschützt werden sollen, die ihr nicht entgegenlaufen. Damit können nur solche Interessen, die einem strafrechtlichen oder sonstigen Verbot unterliegen, nicht berechtigt i.S.d Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO sein. Eine weitere Einschränkung wird, abgesehen vom Ausschluss der behördlichen Aufgabenerfüllung in Art. 6 Abs. 1 lit. f S. 2 DSGVO, nicht vorgenommen.

Wessen Interesse ist gemeint?

Bei dem berechtigten Interesse i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO kann es sich nach dem Wortlaut des Artikels um das Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten handeln. Neben den berechtigten Interessen des Verantwortlichen kommen also auch berechtigte Drittinteressen als Grundlage für eine Verarbeitung in Frage.

Beispiele aus den Erwägungsgründen

Näheres zum Begriff des berechtigten Interesses findet sich auch in den Erwägungsgründen 47 bis 49. Hier werden Beispiele aufgeführt, wann für eine Verarbeitung personenbezogener Daten ein berechtigtes Interesse vorliegen kann.

Erwägungsgrund 47 nennt hier beispielsweise den Fall, dass

„eine maßgebliche und angemessene Beziehung zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen besteht, z. B. wenn die betroffene Person ein Kunde des Verantwortlichen ist oder in seinen Diensten steht.“

Auch bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verhinderung von Betrug und zum Zwecke der Direktwerbung kann ein berechtigtes Interesse vorliegen.

Erwägungsgrund 48 nennt die Übermittlung zwischen Teilen von Unternehmensgruppen oder Gruppen von Einrichtungen für interne Verwaltungszwecke, einschließlich der Verarbeitung personenbezogener Daten von Kunden und Beschäftigen. Auch hier besteht die Möglichkeit, dass der Verantwortliche ein berechtigtes Interesse an der Übermittlung hat. In diesem Zusammenhang wird auch oft vom kleinen Konzernprivileg gesprochen.

Laut Erwägungsgrund 49 kann ein berechtigtes Interesse in bestimmten Fällen auch dann vorliegen, wenn Netz- und Informationssicherheit gewährleistet werden sollen.

Die weiteren Voraussetzungen

Die Tatsache, dass der Verantwortliche oder ein Dritter ein solches berechtigte Interesse an der Datenverarbeitung geltend machen kann, bedeutet aber noch nicht, dass die Verarbeitung auch zulässig ist. Ob der Verantwortliche die Datenverarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO stützen kann hängt ebenso sehr davon ab, ob die Verarbeitung für die Wahrung der berechtigten Interessen erforderlich ist und wie die anschließende Interessensabwägung im Ergebnis ausfällt. Insbesondere der Abwägung kommt ein hohes Gewicht zu. Da die Anforderungen an das Vorliegen eines berechtigten Interesses derart niedrig sind, liegt hier der eigentliche Knackpunkt. Die Identifikation des berechtigten Interesses ist lediglich der erste Schritt. Wie genau die darauf folgende Abwägung vorzunehmen ist, wird in einem gesonderten Artikel näher betrachtet.

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