Wie viel kostet ein 400 Euro Job den Arbeitgeber?

Wenn ein 450-Euro-Minijobber in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, zahlt der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag von 13 Prozent des Verdienstes zur Krankenversicherung. Zur Rentenversicherung entrichtet der Arbeitgeber einen Pauschalbetrag von 15 Prozent. Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind beitragsfrei. Hinzu kommen noch ein individueller Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung sowie eine Insolvenzgeld-Umlage von 0,06 Prozent und eine Pauschalsteuer von 2 Prozent an die Minijob-Zentrale, wenn der Arbeitgeber auf die Besteuerung nach individuellen Lohnsteuermerkmalen verzichtet.

Arbeitnehmer-Abgaben

Der Anteil des 450-Euro-Minijobbers an der Rentenversicherung bei Versicherungspflicht in der Rentenversicherung (RV) beträgt lediglich 3,6 Prozent seines Verdiensts. Dafür erhält er alle Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, wie zum Beispiel Rehabilitation oder Rente wegen Erwerbsminderung – er kann gegebenenfalls früher in Rente gehen, und seine Rente erhöht sich. Auch die staatliche Förderung der Riester-Rente steht dem geringfügig Beschäftigten zu.

Sozialabgaben 450-Minijobs: Übersicht

AbgabeartAbgabehöheHinweisPauschalbetrag zur Krankenversicherung13 ProzentMuss der Arbeitgeber nur dann zahlen, wenn wenn der Minijobber gesetzlich krankenversichert istPflegeversicherungKeine AbgabePauschalbeitrag Arbeitgeber zur Rentenversicherung15 ProzentBeitragsanteil des Minijobbers bei Versicherungspflicht in der Rentenversicherung3,6 ProzentU1: Umlage des Arbeitgebers für Aufwendungen bei Krankheit des Minijobbers0,9 ProzentU2: Umlage des Arbeitgebers für  Aufwendungen bei Mutterschaft des Minijobbers0,24 ProzentGesetzliche UnfallversicherungIndividueller Beitrag an den zuständigen UnfallversicherungsträgerArbeitslosenversicherungkeine AbgabeInsolvenzgeldumlage0,06 ProzentSteuer2 ProzentPauschalsteuer, falls der Arbeigeber auf die Besteuerung nach individuellen Lohnsteuermerkmalen verzichtet

Minijobs und Mindestlohn

Auch wer in einem 450-Euro-Job arbeitet, hat Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn von derzeit 9,19 Euro (seit dem 1. Januar 2019). Es gibt allerdings Ausnahmen:

  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
  • Auszubildende (unabhängig vom Alter) im Rahmen ihrer Berufsausbildung
  • Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten nach Beendigung der Arbeitslosigkeit
  • Praktikanten (mehr Infos im Ratgeberartikel „Das Praktikum – Einstiegschance ins Berufsleben“)
  • Jugendliche, die an einer Einstiegsqualifizierung als Vorbereitung zu einer Berufsausbildung teilnehmen
  • Ehrenamtlich Tätige

Hinzuverdienstgrenzen: Minijob kann Rente mindern

Ein Minijob kann dazu führen, dass die Witwen- oder Witwerrente gekürzt wird. Wenn außer dem Minijob noch andere Einkünfte, insbesondere eine eigene Rente, vorhanden sind, ist die Gefahr besonders groß: Alle Einkünfte werden zusammengerechnet und müssen unter einer bestimmten Grenze liegen. Wenn Sie eine Altersrente in voller Höhe erhalten möchten, dürfen Sie daher die Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro pro Jahr nicht überschreiten. Sind die Einkünfte höher, wird die Rente gekürzt. Mehr dazu im Ratgeberartikel

Eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) liegt gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV vor, wenn der regelmäßige Arbeitslohn (Lohn, der normalerweise steuer- und sozialversicherungspflichtig wäre) höchstens 450,00 € im Monat beträgt. Es gibt keinen Höchstbetrag beim Stundenlohn und auch keine wöchentliche Arbeitszeitobergrenze. Allerdings muss seit 2015 der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 € je Arbeitsstunde eingehalten werden. Ein Monatslohn von 450,00 € ist auch dann als Minijob einzustufen, wenn das Arbeitsverhältnis nicht am Monatsersten beginnt oder nicht zum Monatsletzten endet. Etwas anderes gilt, wenn das Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf weniger als einen Monat befristet ist. Dann muss die monatliche Verdienstgrenze von 450,00 € nach Abschn. B.2.2 der Geringfügigkeitsrichtlinien der Sozialversicherungsträger tagegenau umgerechnet werden. Anderer Auffassung ist hier jedoch das Hessische Landessozialgericht (Urteil vom 6.2.2014, L 1 KR 31/12). Dazu ist noch eine Klage eines Arbeitgebers beim SG Düsseldorf anhängig (Az. S 44 R 936/14).

Für den Arbeitnehmer bleibt der Arbeitslohn aus einem Minijob normalerweise steuer- und sozialversicherungsfrei, nicht aber für den Arbeitgeber, der insgesamt rund 31 % Steuern und Sozialabgaben abführen muss. Die Minijob-Zentrale der Knappschaft Bahn See übernimmt alle Verwaltungsaufgaben und zieht beim Arbeitgeber die fälligen Steuer- und Sozialabgaben ein (Einzelheiten siehe www.minijob-zentrale.de).

Nicht schädlich ist es, wenn die Verdienstgrenze gelegentlich und unvorhersehbar – beispielsweise wegen Urlaubs- oder Krankheitsvertretung – überschritten wird. Als gelegentlich gilt hier ab 2015 ein Zeitraum von bis zu drei Monaten innerhalb eines Jahres. Besonders gefährlich ist, dass Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld auf das ganze Jahr umgerechnet werden. Übersteigt dadurch der monatliche Arbeitslohn die Verdienstgrenze von 450,00 €, ist die Beschäftigung nicht nur für den Monat der Zahlung, sondern für das ganze Jahr steuer- und sozialversicherungspflichtig. Wenn der Verdienst schwankt oder im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses saisonbedingt unterschiedlich hohe Arbeitslöhne erzielt werden, entscheidet der voraussichtliche Jahresdurchschnitt. Maßgebend für die Beurteilung, ob die Verdienstgrenze in einem Monat überschritten wurde, ist nicht der tatsächlich gezahlte Arbeitslohn, sondern derjenige, auf den der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat.

Von der geringfügigen Beschäftigung zu unterscheiden ist die kurzfristige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). Diese Tätigkeit ist seit 2015 auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr begrenzt (Saisonarbeit, Aushilfstätigkeit, Praktikum), darf nicht regelmäßig ausgeübt werden und monatlich nicht mit mehr als 450,00 € entgolten werden. Der Verdienst bleibt bei nicht berufsmäßiger Ausübung unabhängig von der Höhe sozialversicherungsfrei, er ist grundsätzlich aber nicht steuerfrei. Die Versteuerung kann pauschal (§ 40a Abs. 1, 2 EStG) durch den Arbeitgeber mit 25 % zzgl. Soli-Zuschlag und ggf. Kirchensteuer oder über den individuellen Lohnsteuerabzug erfolgen.

Liegt der Monatsverdienst von Studenten über 450,00 € und wird dabei auch die Zeitgrenze für die sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung überschritten, kann das Werkstudentenprivileg vorteilhaft sein. Hier fällt nur ein Beitrag zur Rentenversicherung an ohne Obergrenze für den monatlichen oder jährlichen Arbeitslohn und mit großzügigen Obergrenzen hinsichtlich der Arbeitszeit (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V; § 20 Abs. 1 SGB VI; § 27 Abs. 4 SGB III).

Was kostet mich ein 400 Euro Jobber?

Fall 1: Der Minijob mit Verdienstgrenze Arbeitgeber müssen Minijobbern mit Verdienstgrenze einen festen Stundenlohn zahlen, beispielsweise 13 Euro pro Stunde. Wenigstens aber den Mindestlohn. So ist es im Mindestlohngesetz festgelegt. Zum 1. Oktober 2022 wird der Mindestlohn per Gesetz erhöht – er beträgt dann 12 Euro.

Was zahlt der Arbeitgeber bei 450 €?

Dazu gehören pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, Umlagen und Steuern an die Minijob-Zentrale und zusätzlich Unfallversicherungsbeiträge an den Unfallversicherungsträger. Im Minijob liegen die Abgaben an die Minijob-Zentrale für gewerbliche Arbeitgeber insgesamt bei höchstens 31,28 Prozent.

Was muss der Arbeitgeber zahlen bei 400 Euro Job?

Der Arbeitgeber hat bei einem 400-Euro-Job ca. 30% an Abgaben zu zahlen. Bei einem 401-Euro-Job sind es nur ca. 20%.

Was kostet eine 451 € Kraft den Arbeitgeber?

Der Arbeitgeber hat bei einem 450-Euro-Job ca. 30% an Abgaben zu zahlen. Bei einem 451-Euro-Job sind es nur ca. 20%.