Wie verhalte ich mich als geimpfte Kontaktperson?


Wie verhalte ich mich als geimpfte Kontaktperson?

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Corona-Themen Übersicht

Ich bin enge Kontaktperson. Was gilt für mich?

Enge Kontaktpersonen müssen sich nicht in Quarantäne begeben, unabhängig davon ob sie genesen, geimpft oder ungeimpft sind. In Einzelfällen kann die zuständige Kreisverwaltungsbehörde eine Quarantäne anordnen.


    Was wird engen Kontaktpersonen empfohlen?

    Kontaktpersonen sollten ihre Kontakte eigenverantwortlich reduzieren und wenn möglich im Homeoffice arbeiten. Darüber hinaus wird empfohlen, sich freiwillig fünf Tage lang selbst zu testen und auf Krankheitssymptome zu achten. Zudem sollten Sie die AHA + L-Regeln (Abstand, Hygiene, Alltagsmaske und Lüften) befolgen.

    Insbesondere Kontaktpersonen, die in Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie Alten- und Pflegeeinrichtungen oder ambulanten Pflegediensten beschäftigt sind, wird eine arbeitstägliche Testung vor Dienstantritt empfohlen.

      Wann besteht Ansteckungsgefahr?

      Ansteckungsgefahr besteht, wenn Sie engen Kontakt zu einer infizierten Person hatten, insbesondere

        • bereits innerhalb von zwei Tagen vor dem Symptombeginn der infizierten Person
          • während der gesamten Zeit, in der die infizierte Person Krankheitszeichen zeigt
            • innerhalb von zwei Tagen vor Abnahme des positiven Tests bei der infizierten Person, falls diese keine Krankheitszeichen zeigt.

              Ein „enger Kontakt“ besteht beispielsweise, wenn der Abstand zwischen zwei Personen über mehr als zehn Minuten weniger als 1,5 Meter betrug und weder die infizierte Person noch ihre Kontaktpersonen durchgehend und korrekt eine medizinische Gesichtsmaske oder eine FFP2-Maske getragen haben. Eine Gesprächsssituation zwischen Infiziertem und Kontaktperson gilt immer als „enger Kontakt“, unabhängig davon, wie lang es dauert, wenn nicht beide eine Maske getragen haben.

                Was mache ich bei Symptomen?

                Für alle Kontaktpersonen gilt: Treten Symptome wie Fieber, Husten, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auf, muss umgehend ein PCR-Test durchgeführt werden. Nehmen Sie hierzu bitte Kontakt zu Ihrem Hausarzt auf. Besuchen Sie die Praxis auf keinen Fall, ohne zuvor auf Ihre Einstufung als enge Kontaktperson hinzuweisen. Außerhalb der Praxiszeiten können Sie in dringenden Fällen bei der Nummer 116 117 anrufen. Bei lebensbedrohlichen Problemen, wenn Sie zum Beispiel Atemnot haben, rufen Sie bitte unter der Nummer 112 einen Notarzt. Über das Auftreten krankheitstypischer Symptome ist außerdem das Gesundheitsamt zu informieren.

                • Informationen für Erkrankte

                Was gilt für Kontaktpersonen in Einrichtungen?

                Sonderfallteams kümmern sich um positiv getestete Personen und Kontaktpersonen in Einrichtungen mit besonders vulnerablen Personengruppen wie Alten- und Pflegeheimen, Schulen und Kindergärten.

                Kontaktpersonen, die in vulnerablen Einrichtungen wie Krankenhäusern, Alten- und Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten beschäftigt sind, wird ein Antigen- oder PCR-Test an jedem Arbeitstag vor Dienstantritt empfohlen. Dieses Vorgehen wird bis einschließlich dem fünften Tag nach dem Kontakt empfohlen.



                  Mehr zum Thema

                  • Informationen zum Coronavirus
                  • Informationen für Erkrankte
                  • Informationen zu Corona-Tests

                  Aktualisiert am 09.11.2022, 11:42 Uhr

                  Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat eine neue Corona-Test-und-Quarantäneverordnung erlassen

                  Arbeit, Gesundheit und Soziales

                  Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat eine neue Corona-Test-und-Quarantäneverordnung erlassen. Folgende Regelungen gelten ab Mittwoch, 21. April 2021:

                    Arbeitgeber sind ab sofort verpflichtet, ihren Beschäftigten mindestens zwei Schnell- oder Selbsttests pro Woche anzubieten, sofern diese in Hochinzidenzgebieten leben, aber in Deutschland arbeiten. Die Kosten sind vom Arbeitgeber zu tragen. Wörtlich heißt es dazu in der Corona-Test-und-Quarantäne-Verordnung: „Arbeitgeber, die Beschäftigte einsetzen, die täglich oder mehrfach wöchentlich von ihrem Wohnort in einem Hochinzidenzgebiet zur Arbeit kommen, sind verpflichtet, diesen Beschäftigten auf Kosten des Arbeitgebers zwei Mal wöchentlich einen Schnell- oder Selbsttest anzubieten und ihnen das Ergebnis im Verfahren zu bestätigen.“ Diese Änderung erfolgt im Vorgriff auf eine in den nächsten Tagen erfolgende Änderung der Corona-Arbeitsschutzverordnung des Bundes, nach der dann Arbeitgeber allen in Präsenz tätigen Arbeitnehmern zwei Tests pro Wochen anbieten müssen.

                    Mit der zweiten wichtigen Ergänzung setzt die Landesregierung einen Beschluss der Gesundheitsminister der Bundesländer und des Bundes von Anfang dieser Woche um. Demnach müssen symptomlose Personen, die bereits eine Zweitimpfung erhalten haben und somit über einen nach RKI-Definition vollständigen Impfschutz verfügen, nicht mehr in Quarantäne, wenn sie Kontaktperson einer positiv auf das Coronavirus getesteten Person sind. Hierzu führt die Verordnung aus: „Bei symptomlosen Personen, die über einen gemäß RKI-Definition vollständigen Impfschutz gegen eine SARS-CoV-2-Infektion mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff verfügen, entfällt die Quarantänepflicht.” Nach RKI-Definition als vollständig geimpft gelten Personen 14 Tage nach der zweiten (BioNTech/Pfizer, Moderna, AstraZeneca) beziehungsweise einmaligen (Johnson & Johnson) Impfung, das heißt am 15. Tag. Entwickelt die Kontaktperson trotz vorausgegangener Impfung Symptome, so muss sie sich unverzüglich in Quarantäne begeben und eine zeitnahe Testung veranlassen.

                    Die Test- und Quarantäneverordnung ist hier abrufbar.