Was ist ein E-Bike, was ein Pedelec? Die Begriffe stehen für unterschiedliche Arten von Fahrrädern mit Motor. Und: Es gelten jeweils andere Regeln. Wichtige Fakten, Modelle, technische Daten und Infos zum Betrieb. Show
In der Praxis wird zwischen den Begriffen E-Bike und Pedelec oft nicht klar getrennt, da insbesondere der Begriff "Pedelec" im Gesetz nicht definiert ist. Auch für den Begriff "E-Bike" existieren zumindest im Zulassungsrecht keine eindeutigen Beschreibungen. Was ist ein Pedelec?Bei einem Pedelec handelt es sich um ein sogenanntes unterstützendes Elektrofahrrad. Dieses wird weder ausschließlich durch Muskelkraft noch ausschließlich maschinell angetrieben, sondern ist eine Kombination beider Antriebsarten. Tritt der Fahrende in die Pedale, wird er vom eingebauten Motor unterstützt. Genau um diese Variante dreht es sich im Folgenden: Pedelecs bis 25 km/hDiese Pedelecs (Fahrräder mit elektrischer Tretunterstützung) werden unter folgenden Voraussetzungen juristisch wie Fahrräder behandelt:
Wie beim Radfahren benötigen Sie keinen Führerschein oder eine Prüfbescheinigung. Es gibt auch kein Mindestalter. Wegen der Eigenarten beim Beschleunigen sollten Kinder bis 14 Jahre trotzdem nicht mit einem Pedelec fahren. Pedelecs und E-Bikes unterstützen im Alltag © iStock.com/nazar_abEin Versicherungskennzeichen braucht man nicht. Bei einem Unfall verursachte Schäden werden oftmals von der privaten Haftpflichtversicherung abgedeckt. Im Einzelfall sollte der Umfang des Versicherungsschutzes vorab geklärt werden. Eine private Haftpflichtversicherung ist freiwillig, aber unentbehrlich! Gerade im Fall von Personenschäden können schnell sehr hohe Kosten entstehen. Auch wenn keine Helmpflicht besteht, ist das Tragen eines geprüften Fahrradhelms dringend zu empfehlen. Gekennzeichnete Radwege müssen benutzt werden. Sonstige Radwege dürfen befahren werden. Pedelecs bis 45 km/hSchnelle Pedelecs mit elektrischer Tretunterstützung bis 45 km/h sind Kraftfahrzeuge, die ein eigenes Versicherungskennzeichen benötigen. Mit diesen Zweirädern darf nur fahren, wer mindestens eine Fahrerlaubnis der Klasse AM besitzt. Außerdem darf nur auf der Fahrbahn gefahren werden. Radwege sind tabu! Beim Fahren dieser Pedelecs muss wie beim Motorradfahren ein geeigneter Helm getragen werden. E-Bike bis 25 km/hMit diesen Bikes kann allein durch den elektrischen Motor (ohne Tretunterstützung) die Geschwindigkeit von bis zu 25 km/h erreicht werden. In der Regel handelt es sich bei diesen E-Bikes rechtlich um Mofas, bei denen ein geeigneter Helm für Krafträder Pflicht ist. Darüber hinaus ist ein Versicherungskennzeichen erforderlich. Außerorts dürfen Radwege genutzt werden, innerorts nur, wenn dies durch Zusatzzeichen erlaubt ist. E-Bike bis 45 km/hDiese Modelle haben ebenfalls keine Tretunterstützung und können die Geschwindigkeit von bis zu 45 km/h allein durch den Motor erreichen. Sie entsprechen einem Kleinkraftrad und dürfen nur mit einer Fahrerlaubnis der Klasse AMgefahren werden. Sie benötigen ein Versicherungskennzeichen. Auch hier gilt Helmpflicht. Radwege sind tabu, diese Modelle dürfen nur auf der Fahrbahn benutzt werden. Auch wenn ein Fahrradunfall glimpflich ausgeht und nur ein Sachschaden oder leichte Verletzungen entstanden sind, ist es gut zu wissen, was jetzt zu tun ist. Das müssen Auto- und Radfahrende beachten.
Bei Unfällen mit Radfahrenden müssen Autofahrende auch ohne eigenes Verschulden für einen Teil des entstandenen Schadens aufkommen. Grund ist die sogenannte Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs. Das heißt, allein vom Betreiben eines Autos geht eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer aus. Dies führt zu einer sogenannten Gefährdungshaftung von einem Viertel bis zu einem Drittel. Das ändert sich nur, wenn der Radfahrende einen schwerwiegenden Fehler gemacht hat. Damit der Fahrradfahrende haftet, muss sein Verschulden, etwa die grobe Missachtung von Verkehrsregeln, nachgewiesen werden. Ist er beispielsweise über eine rote Ampel gefahren, führt das zu einer entsprechenden Haftungsverteilung. Verhalten direkt nach dem Unfall
Broschüre mit Unfallbericht: Was tun nach einem Unfall? PDF, 964 KB PDF ansehen Diese Ansprüche können Radfahrer geltend machen
Wo kann der Fahrradfahrende Ansprüche geltend gemacht?Der geschädigte Fahrradfahrende kann seine Ansprüche direkt bei der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung geltend machen. Ist diese nicht bekannt, weil vielleicht kein Unfallbericht ausgefüllt wurde, kann sie anhand des Kfz-Kennzeichens über den Zentralruf der Autoversicherer recherchiert werden. |