Wie sollten Sie sich jetzt verhalten fahrrad

Was ist ein E-Bike, was ein Pedelec? Die Begriffe stehen für unterschiedliche Arten von Fahrrädern mit Motor. Und: Es gelten jeweils andere Regeln. Wichtige Fakten, Modelle, technische Daten und Infos zum Betrieb.

  • Pedelecs bis 25 km/h werden wie Fahrräder behandelt

  • Bei einigen Bikes ist mindestens eine Mofa-Prüfbescheinigung erforderlich

  • Ein Helm sollte grundsätzlich getragen werden

In der Praxis wird zwischen den Begriffen E-Bike und Pedelec oft nicht klar getrennt, da insbesondere der Begriff "Pedelec" im Gesetz nicht definiert ist. Auch für den Begriff "E-Bike" existieren zumindest im Zulassungsrecht keine eindeutigen Beschreibungen.

Was ist ein Pedelec?

Bei einem Pedelec handelt es sich um ein sogenanntes unterstützendes Elektrofahrrad. Dieses wird weder ausschließlich durch Muskelkraft noch ausschließlich maschinell angetrieben, sondern ist eine Kombination beider Antriebsarten. Tritt der Fahrende in die Pedale, wird er vom eingebauten Motor unterstützt. Genau um diese Variante dreht es sich im Folgenden:

Pedelecs bis 25 km/h

Diese Pedelecs (Fahrräder mit elektrischer Tretunterstützung) werden unter folgenden Voraussetzungen juristisch wie Fahrräder behandelt:

  • Motor mit einer maximalen Nenndauerleistung von 250 Watt.

  • Mit zunehmender Geschwindigkeit wird die Tretunterstützung progressiv verringert.

    Progressiv bedeutet, dass die Unterstützung mit zunehmender Geschwindigkeit abnimmt.

    Ab einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder, wenn der Fahrer vorher mit dem Treten aufhört, wird auch die Unterstützung durch den Hilfsmotor unterbrochen.

  • Anfahr- oder Schiebehilfe bis 6 km/h ist zulässig.

Wie beim Radfahren benötigen Sie keinen Führerschein oder eine Prüfbescheinigung.

Es gibt auch kein Mindestalter. Wegen der Eigenarten beim Beschleunigen sollten Kinder bis 14 Jahre trotzdem nicht mit einem Pedelec fahren.

Wie sollten Sie sich jetzt verhalten fahrrad

Pedelecs und E-Bikes unterstützen im Alltag © iStock.com/nazar_ab

Ein Versicherungskennzeichen braucht man nicht. Bei einem Unfall verursachte Schäden werden oftmals von der privaten Haftpflichtversicherung abgedeckt. Im Einzelfall sollte der Umfang des Versicherungsschutzes vorab geklärt werden. Eine private Haftpflichtversicherung ist freiwillig, aber unentbehrlich! Gerade im Fall von Personenschäden können schnell sehr hohe Kosten entstehen.

Auch wenn keine Helmpflicht besteht, ist das Tragen eines geprüften Fahrradhelms dringend zu empfehlen.

Gekennzeichnete Radwege müssen benutzt werden. Sonstige Radwege dürfen befahren werden.

Pedelecs bis 45 km/h

Schnelle Pedelecs mit elektrischer Tretunterstützung bis 45 km/h sind Kraftfahrzeuge, die ein eigenes Versicherungskennzeichen benötigen.

Mit diesen Zweirädern darf nur fahren, wer mindestens eine Fahrerlaubnis der Klasse AM besitzt. Außerdem darf nur auf der Fahrbahn gefahren werden. Radwege sind tabu!

Beim Fahren dieser Pedelecs muss wie beim Motorradfahren ein geeigneter Helm getragen werden.

E-Bike bis 25 km/h

Mit diesen Bikes kann allein durch den elektrischen Motor (ohne Tretunterstützung) die Geschwindigkeit von bis zu 25 km/h erreicht werden. In der Regel handelt es sich bei diesen E-Bikes rechtlich um Mofas, bei denen ein geeigneter Helm für Krafträder Pflicht ist. Darüber hinaus ist ein Versicherungskennzeichen erforderlich.

Außerorts dürfen Radwege genutzt werden, innerorts nur, wenn dies durch Zusatzzeichen erlaubt ist.

E-Bike bis 45 km/h

Diese Modelle haben ebenfalls keine Tretunterstützung und können die Geschwindigkeit von bis zu 45 km/h allein durch den Motor erreichen. Sie entsprechen einem Kleinkraftrad und dürfen nur mit einer Fahrerlaubnis der Klasse AMgefahren werden. Sie benötigen ein Versicherungskennzeichen.

Auch hier gilt Helmpflicht. Radwege sind tabu, diese Modelle dürfen nur auf der Fahrbahn benutzt werden.

Auch wenn ein Fahrradunfall glimpflich ausgeht und nur ein Sachschaden oder leichte Verletzungen entstanden sind, ist es gut zu wissen, was jetzt zu tun ist. Das müssen Auto- und Radfahrende beachten.

  • Bei geringem Sachschaden und klarem Verschulden geht es auch ohne Polizei

  • Papiere zeigen lassen und Versicherung informieren

  • Bei Personenschäden sollte für die Regulierung ein Anwalt kontaktiert werden

Bei Unfällen mit Radfahrenden müssen Autofahrende auch ohne eigenes Verschulden für einen Teil des entstandenen Schadens aufkommen. Grund ist die sogenannte Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs. Das heißt, allein vom Betreiben eines Autos geht eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer aus. Dies führt zu einer sogenannten Gefährdungshaftung von einem Viertel bis zu einem Drittel. Das ändert sich nur, wenn der Radfahrende einen schwerwiegenden Fehler gemacht hat.

Damit der Fahrradfahrende haftet, muss sein Verschulden, etwa die grobe Missachtung von Verkehrsregeln, nachgewiesen werden. Ist er beispielsweise über eine rote Ampel gefahren, führt das zu einer entsprechenden Haftungsverteilung.

Verhalten direkt nach dem Unfall

  • Unfallstelle sichern und Verletzten helfen.

  • Bei Personenschaden und Streit über den Unfallhergang die Polizei rufen.

  • Fotos der beteiligten Fahrzeuge (Kfz-Kennzeichen) und entstandenen Schäden zu Beweiszwecken machen.

  • Bei geringem Schaden die Unfallstelle unverzüglich räumen.

  • Namen, Anschrift und Telefonnummer etwaiger Zeugen notieren.

  • Gemeinsam mit dem Unfallgegner einen Unfallbericht ausfüllen, in dem die wesentlichen Daten festgehalten werden wie Name und Anschrift der Unfallbeteiligten, Kfz-Kennzeichen und Haftpflichtversicherungsdaten des beteiligten Fahrzeugs sowie Daten der Privathaftpflichtversicherung des Radfahrenden, soweit vorhanden.

  • Haftpflicht (als Autofahrender die Kfz-Haftpflichtversicherung und als Fahrradfahrender die Privathaftpflichtversicherung, soweit vorhanden) und bei einem Wegeunfall die gesetzliche Unfallversicherung informieren.

Broschüre mit Unfallbericht: Was tun nach einem Unfall?

PDF, 964 KB

PDF ansehen

Diese Ansprüche können Radfahrer geltend machen

  • Unkostenpauschale von ca. 25 bis 30 Euro für allgemeine Kosten im Zusammenhang mit dem Unfall.

  • Kosten der Reparatur: Bei hochwertigen Fahrrädern ist es sinnvoll, bei einem Fachgeschäft die Höhe des Schadens begutachten zu lassen. Ist die Reparatur teurer als der Wert des Fahrrads, wird nur der niedrigere Wiederbeschaffungswert erstattet.

  • 130%-Rechtsprechung gilt auch bei Fahrrädern: Ausnahmsweise werden die höheren Reparaturkosten erstattet, wenn diese nach Schätzung den Wert des Fahrrads um nicht mehr als 30 Prozent übersteigen und das Fahrrad vollständig repariert wird. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 16. November 2018 (AZ: 10 U 1885/18).

  • Nutzungsausfallentschädigung: Auch bei einem Fahrrad kann dessen ständige Nutzbarkeit – ähnlich wie die eines Kraftfahrzeugs – einen gewissen Vermögenswert darstellen. Wer während der Dauer der Reparatur seines Fahrrads darauf verzichten muss, kann also grundsätzlich einen Schaden haben.
    Voraussetzung ist aber, dass man einen Nutzungswillen und eine Nutzungsmöglichkeit hat und dass das Fahrrad auch der wirtschaftlichen Betätigung, also nicht nur zu Freizeitzwecken dient. Das wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn ständig mit dem Fahrrad zur Arbeit gefahren wird.
    Die Höhe des Nutzungsausfalls für ein Fahrrad kann anhand der Kosten eines vergleichbaren Mietfahrrads geschätzt werden.

  • Schmerzensgeldansprüche, Ansprüche auf Erstattung des Haushaltsführungsschadens etc.: Bei einem sogenannten Personenschaden empfiehlt der ADAC die Einschaltung eines Anwalts, denn Schmerzensgeld und ähnliche Ansprüche lassen sich ansonsten oft nur schwer durchsetzen.

    Bild: © ADAC/David Klein/Shutterstock, Video: © ADAC e.V.

Wo kann der Fahrradfahrende Ansprüche geltend gemacht?

Der geschädigte Fahrradfahrende kann seine Ansprüche direkt bei der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung geltend machen. Ist diese nicht bekannt, weil vielleicht kein Unfallbericht ausgefüllt wurde, kann sie anhand des Kfz-Kennzeichens über den Zentralruf der Autoversicherer recherchiert werden.