Wer mutig ist schickt mir 456 bedeutung

Beschränkungen wegen Corona - Was in Berlin jetzt erlaubt ist - und was verboten

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Bild: dpa/Christoph Soeder

    Berlin hat die sogenannten Basis-Schutzmaßnahmen verlängert. In öffentlichen Verkehrsmitteln bleibt die FFP2-Maskenpflicht erhalten. Außerdem wurden die Test-Regeln angepasst. Ein Überblick, was sonst aktuell noch gilt.

    Der Berliner Senat hat die Sechste Verordnung der Änderung der Basisschutzmaßnahmenverordnung beschlossen. Diese gilt vorerst bis einschließlich 17. September. Folgende Corona-Regeln gelten jetzt:

    Maskenpflicht

    FFP2-Maske ohne Ventil gilt in:

    - Bus, U-Bahn, S-Bahn, Tram und auf Fähren,

    - Arztpraxen für Patientinnen und Patienten sowie für Besucherinnen und Besucher, sowie für das Personal, bei der unmittelbaren Versorgung von Patientinnen und Patienten.

    Die Maskenpflicht gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr, für Personen, die aufgrund einer ärztlich bescheinigten, gesundheitlichen Einschränkung keinen entsprechenden Schutz tragen können, für gehörlose und schwerhörige Menschen.

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    Testpflicht

    - In Krankenhäusern besteht eine Testpflicht für Besucherinnen und Besucher, Patientinnen und Patienten sowie für Beschäftigte. In Notfällen entfällt die Testpflicht für alle Beteiligte. Die Testpflicht gilt auch für geimpfte und genesene Personen.

    - In Pflegeeinrichtungen kann eine Testpflicht für Bewohnerinnen und Bewohner, Besucherinnen und Besucher, sowie Beschäftigte gelten. Dies regeln die Einrichtungen eigenständig unter Berücksichtigung der Vorgaben des Robert Koch-Instituts.

    - In Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen, psychiatrischen
    Krankenhäusern und anderen Einrichtungen, in denen dauerhaft freiheitsentziehende
    Unterbringungen erfolgen, besteht eine Testpflicht für Gefangene, Sicherungsverwahrte,
    Attestierte, Patientinnen und Patienten, Untergebrachte, Besuchende, Externe und
    Beschäftigte.

    - Außerdem gilt eine Testpflicht in Heimen der Jugendhilfe für Bewohnerinnen und
    Bewohner, Untergebrachte, Begleitpersonen, Besuchende, Externe und Beschäftigte.

    Die Testpflicht gilt auch für vollständig geimpfte und genesene Personen.

    Kinder unter sechs Jahren sind von der Testung ausgenommen, ebenso Schülerinnen und
    Schüler sowie Kinder, die einer Kindertagesstätte besuchen, sofern diese im Rahmen des
    Schul-/Kitabesuchs einer regelmäßigen Testung unterliegen.

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      Fragen und Antworten - Was Genesene jetzt wissen sollten

    Testangebote

    Nach einem positiven Selbsttest ohne Aufsicht ist ein zertifizierter Corona-Schnelltest nicht mehr verpflichtend. Personen, denen nach einem Selbsttest ein positives Testergebnis vorliegt, können aber weiterhin eine Ärztin oder einen Arzt aufsuchen und dort eine PoC-Antigen- oder auch PCR-Testung durchführen lassen. Dieser Weg wird ausdrücklich empfohlen.

    Für symptomlose Personen besteht kein anlassloser Anspruch auf kostenlose Schnelltests. Es gibt jedoch Ausnahmen. Einen kostenlosen Schnelltest erhalten weiterhin:

    - Personen, die sich aufgrund einer Corona-Infektion in Isolation befinden und sich freitesten wollen,

    - Personen, die mit einer an Covid 19 erkrankten Person in einem Haushalt leben,

    - Besucherinnen und Besucher von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen,

    - Kinder unter 5 Jahren. Weitere Ausnahmen finden Sie hier.

    In einigen Fällen werden Schnelltests für eine Selbstbeteiligung von 3 Euro angeboten. Dies gilt für Personen, die:

    - eine Warnung mit dem Status "erhöhtes Risiko" von ihrer Corona-Warn-App erhalten haben,

    - am selben Tag eine Veranstaltung in einem Innenraum besuchen möchten,

    - am selben Tag eine Person besuchen möchten, bei der ein erhöhtes Risiko auf einen schweren Krankheitsverlauf im Falle einer Corona-Infektion besteht,

    - am selben Tag eine Person über 60 Jahren besuchen möchten.

    Besteht weder ein Anspruch auf kostenlose oder 3-Euro-Tests, sind die Tests kostenpflichtig. Die Kosten können je nach Teststelle variieren. Testmöglichkeiten in Berlin finden Sie hier.

    Quarantänepflicht

    Wer positiv auf das Coronavirus getestet wird, muss Quarantäne- und weitergehenden Testpflichten nachkommen:

    - Bei einem positiven PCR-Test, PoC-Schnelltest oder Selbsttest, der unter Aufsicht durchgeführt wurde (beim Arbeitgeber oder im Rahmen einer erweiterten Einlasskontrolle) müssen sich Betroffene unverzüglich in häusliche Quarantäne begeben.

    - Bei Vorliegen eines positiven (unbeaufsichtigten) Antigen-Selbsttests wird empfohlen, einen Arzt aufsuchen und dort gegebenenfalls eine bestätigende PoC-Antigen- oder auch PCR-Testung durchführen zu lassen. Auch wenn in diesem Fall zunächst keine Quarantänepflicht gilt, sollten sich Betroffene vorsorglich in häusliche Isolation begeben.

    - Bei einem positiven PCR-Test endet die häusliche Quarantäne frühestens fünf Tage nach dem Zeitpunkt der positiven Testung, sofern die Person zuvor 48 Stunden symptomfrei war und einen negativen Schnelltest einer zertifizierten Teststelle vorweist. Ist die Person nach fünf Tagen noch nicht 48 Stunden symptomfrei, verlängert sich die Isolation, bis die Person 48 Stunden symptomfrei und negativ getestet ist. Spätestens nach zehn Tagen endet die Isolation unabhängig von bestehenden Symptomen. Ein negatives Testergebnis wird dann nicht mehr benötigt. Außerdem entfallen die Quarantäneregelungen für vom Gesundheitsamt eingestuften Kontaktpersonen. Im Einzelfall kann jedoch eine Quarantäne angeordnet werden. Weitere Informationen finden Sie hier.

    Wird die Quarantänepflicht nicht eingehalten oder nach einem positiven PoC-Test kein PCR-Test vorgenommen, droht ein Bußgeld von mindestens 1.000 Euro.

    Daten

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      Corona-Grafiken - Das sind die aktuellen Fallzahlen in Berlin und Brandenburg

    Öffentlicher Personennahverkehr

    In Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs besteht für Fahrgäste sowie
    Kontroll- und Servicepersonal Maskenpflicht. Sofern das Fahr- und Steuerpersonal im
    Rahmen seiner Tätigkeit physischen Kontakt zu anderen Personen hat, muss dieses ebenfalls
    eine Maske tragen.

    Schulen

    An den Berliner Schulen gilt die Präsenzpflicht. Es gilt keine Maskenpflicht, jedoch kann weiterhin freiwillig eine Maske getragen werden. Schülerinnen und Schüler sowie Lehrpersonal können sich zweimal pro Woche freiwillig testen lassen. Auf Wunsch erhalten Schülerinnen und Schüler einen dritten Test pro Woche. Die Tests werden von den Schulen zur Verfügung gestellt.

    Kitas

    In Berliner Kitas gelten die Regel-Öffnungszeiten und alle Kinder haben Anspruch auf eine Betreuung im Umfang des individuellen Gutscheins. Es besteht weiterhin keine Testpflicht. Weitere Informationen finden Sie hier.

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    Veranstaltungen und Kultur

    Veranstaltungen im Kultur-, Sport oder Freizeitbereich sind ohne Einschränkungen erlaubt. Es gilt keine allgemeine Maskenpflicht, jedoch gibt es Ausnahmen. In bestimmten Museen und bei einigen Kulturveranstaltungen haben sich die Verantwortlichen für eine Weiterführung der Maskenpflicht entschieden. Bitte erkundigen Sie sich vor Ihrem Besuch über die genauen Regelungen.

    Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen

    In Krankenhäusern gilt für Patientinnen und Patienten, Besucherinnen und Besucher sowie Mitarbeitende eine Testpflicht. Diese Personengruppen haben Anspruch auf kostenlose Schnelltests in den zertifizierten Teststellen.

    Alle Besucherinnen und Besucher müssen eine FFP2-Maske tragen. Weitere Regeln für den Besuch legen die Berliner Krankenhäuser eigenständig fest. Bitte informieren Sie sich vorab bei den Krankenhäusern über die jeweils geltenden Besuchsregeln.

    Für Bewohnerinnen und Bewohner, Besucherinnen und Besucher sowie das Personal von Pflegeeinrichtungen kann eine Testpflicht gelten. Die Einrichtungen legen entsprechende Vorgaben eigenständig unter Berücksichtigung der Vorgaben des Robert Koch-Instituts fest. Sofern eine Testpflicht gilt, stellen die Einrichtungen entsprechende Tests vor Ort zur Verfügung. Besucherinnen und Besucher von Pflegeeinrichtungen haben jedoch auch Anspruch auf einen kostenlosen Schnelltest in einer zertifizierten Teststelle.

    Besucherinnen und Besucher müssen innerhalb des Gebäudes eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil oder eine vergleichbare Maske tragen. Dies gilt auch für geimpfte und genesene Besuchende. Die Maskenpflicht gilt nicht für Besuchende in den Zimmern von Schwerstkranken und Sterbenden sowie für die Einnahme gemeinsamer Mahlzeiten mit Angehörigen in deren Bewohnerzimmer. Weitere Informationen finden Sie hier.

    Was Sie jetzt wissen müssen

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