Kind ist positiv muss ich in quarantäne

Woran kann ich erkennen, dass ich mich mit Corona angesteckt haben könnte?

Eine COVID-19-Erkrankung kann ganz ähnliche Symptome aufweisen wie eine Grippe oder eine Erkältung. Zu den häufigsten Krankheitszeichen zählen trockener Husten, Schnupfen und Fieber. Es sind aber auch eine Reihe weiterer Symptome wie Kurzatmigkeit, der Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns, Muskel- und Gelenkschmerzen sowie Hals- und Kopfschmerzen möglich. Daher ist es nicht leicht, festzustellen, ob man sich mit dem Coronavirus infiziert hat oder nicht.

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Was tun, wenn ich glaube mich mit Covid-19 angesteckt zu haben oder zu einem Erkrankten Kontakt hatte?

Wenden Sie sich an Ihrem Hausarzt, wenn Sie Symptome haben. Bitte erscheinen Sie nicht direkt persönlich in der Arztpraxis, sondern klären Sie das weitere Vorgehen zunächst telefonisch ab. Außerhalb der Öffnungszeiten der Praxen können Sie auch den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter der bundesweit einheitlichen Telefonnummer 116 117 anrufen.

Sicherheit kann nur ein korrekt durchgeführter und zertifizierter Antigen-Schnelltest sowie – falls zwingend notwendig – im zweiten Schritt ein PCR-Test geben.

ACHTUNG! Sollten sie im Anschluss an die Erkrankung einen Genesenennachweis benötigen, ist dies nur möglich, wenn Ihre Infektion mit einem PCR-Test bestätigt wurde. Der Nachweis einer Infektion mittels zertifiziertem Antigen-Schnelltest wird für die Ausstellung eines Genesenennachweises nicht anerkannt.

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Sie haben den Verdacht einer Covid-19 Infektion aber keine Symptome?

Suchen Sie eine unserer Teststationen im Landkreis Börde auf. Wir haben auf unserer Webseite des Landkreis Börde verschiedene Listen von Teststationen. Klicken Sie hier um auf die Seite zu gelangen.

Ein Bestätigungstest mittels PCR nach einem positiven Antigentest ist möglich, aber nicht zwingend notwendig. Sollte das Ergebnis eines PCR-Bestätigungstests das Ergebnis des Antigentests widerlegen, so gilt das PCR-Ergebnis und es ist keine Isolation erforderlich. Wir empfehlen aber dennoch ein kontaktarmes Verhalten.

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Sie haben Kenntnis davon, dass Ihr PCR-Abstrich oder zertifizierter Antigentest positiv ist?

Isolieren Sie sich ab Testdatum für 5 Tage.

Informieren Sie Ihren Arbeitgeber und alle engen Kontaktpersonen. Wenn Sie/Ihr Kind eine Einrichtung (Schule, Kita) besuchen, informieren Sie diese umgehend über das positive Testergebnis.

Nutzen Sie die Corona-Warn-App, um andere Personen vor einer möglichen Infektion zu warnen.

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Darf ich nach Kenntnis eines positiven Testergebnisses aus das Coronavirus noch woanders hin als direkt nach Hause?

Nein, Sie sind verpflichtet sich direkt nach Hause zu begeben und sich ständig dort aufzuhalten. Sie dürfen nicht mehr einkaufen, jemanden besuchen oder andere Wege erledigen.

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Darf ich bei auftretenden Symptomen meine häusliche Isolation für den Besuch des Hausarztes verlassen?

Ja. Beim Auftreten der genannten Symptome darf ich die häusliche Isolation verlassen um meinen Hausarzt nach telefonischer Absprache aufzusuchen. Dabei ist der direkte Hin- und Rückweg einzuhalten. Denken Sie an die FFP-2-Maske.

Darf ich während der häuslichen Isolation mit meinem Haustier z.B. Hund spazieren gehen?

Ja. Aus Tierschutzgründen muss das Ausführen des Hundes ermöglicht werden. Hier ist es wichtig, dass keine persönlichen Kontakte zu Mitmenschen während des Gassigehens stattfinden dürfen.

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Was gilt für infizierte Beschäftigte im vulnerablen Bereich (Beschäftigte in Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe)?

Auch hier ist eine länger angeordnete Isolation nach 5 Tagen nicht vorgesehen.

Es erfolgt im Anschluss lediglich ein eingeschränktes Tätigkeitsverbot im Hinblick auf den Umgang mit vulnerablen Personen nach § 31 IfSG.

Für die Wiederaufnahme Ihrer Tätigkeit müssen Sie mind. 48h symptomfrei sein und Ihrem Arbeitgeber auf Anforderung den Nachweis über eine negative Testung vorlegen.

Wenn Sie nach 5 Tagen nicht symptomfrei sind, sollten Sie sich eigenverantwortlich isolieren. Krankschreibung / Homeoffice, sofern möglich.

Für asymptomatische Beschäftigte mit positivem Testergebnis wird der Umgang mit vulnerablen Personen in diesem Sinne durch die Allgemeinverfügung für 2 weitere Tage eingeschränkt (faktisches Tätigkeitsverbot). Danach ist eine erneute Testung möglich. Es gibt keine gesonderte Anordnung des Gesundheitsamtes.

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Ich bin eine Kontaktperson einer infizierten Person. Was muss ich beachten?

Hier wird empfohlen, sich eigenverantwortlich zu isolieren und regelmäßig zu testen.

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Ich bin eine Kontaktperson einer infizierten Person im häuslichen Bereich und bin beschäftigt mit vulnerablen Gruppen. Was muss ich beachten?

Es ist Ihre Pflicht, sich vor Dienstbeginn für die Dauer von 5 Tagen zu testen.

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Wo finde ich die Allgemeinverfügung?

Die aktuell gültige Allgemeinverfügung finden sie hier auf der Webseite des Landkreises Börde.

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Gesundheitszustand nach Genesung weiter beobachten

Bitte bleiben Sie auch nach Ihrer Genesung aufmerksam. Beobachten Sie Ihren Gesundheitszustand und achten Sie auf mögliche Langzeitfolgen von COVID-19. Treten noch lange nach der überstandenen Infektion mit dem COVID-19-Symptome wie Erschöpfung, Luftnot oder Konzentrationsstörungen auf, sollten Sie sich an Ihre Ärztin oder Ihren Arzt wenden.

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Erhalte ich vom Gesundheitsamt einen persönlichen Quarantänebescheid?

Nein. Ihr Ergebnis des positiven Antigen-Schnelltests (PoC-Test) oder Ihr PCR-Befund (über die die jeweilige Teststelle zu beziehen) in Verbindung mit der aktuell gültigen Allgemeinverfügung des Landkreis Börde über die Anordnung zur Absonderung wegen einer Infektion durch das neuartige Corona-Virus (SARS-CoV-2) ist ausreichend.

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Wo erhalte ich mein Genesenenschreiben?

Wer infiziert war, kann auf Basis des Infektionsschutzgesetzes in einer Apotheke oder beim Hausarzt ein digitales Genesenenzertifikat mit dem Testergebnis erhalten, sofern dies notwendig und gewünscht ist und die Apotheke diesen Service anbietet. WICHTIG:  Dies ist nur mit einem positivem PCR-Test möglich, nicht mit einem Antigen-Schnelltest.

Als genesen gilt man ab Tag 29 bis Tag 90.

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Auf welchen Weise erfährt das Gesundheitsamt von neuen Coronavirus-Infektionen?

Positive Befunde werden automatisch durch das Labor an das Gesundheitsamt übermittelt. Welches Gesundheitsamt für Sie zuständig ist, ergibt sich anhand Ihrer Meldeadresse.

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Wie erfolgt während der Isolation die Lohnfortzahlung?

Tatsächlich an COVID-19 erkrankte Personen erhalten für 6 Wochen die normale Lohnfortzahlung wie bei anderen Krankheitsfällen auch.

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Wo kann ich als Arbeitgeber Entschädigungsansprüche für erkrankte Mitarbeiter stellen, die sich in Isolation oder Quarantäne begeben mussten?

Wenden Sie sich bitte an das Landesverwaltungsamt

Entschaedigung.ifsg(at)lvwa.sachsen-anhalt.de

oder 0345 - 5141705.