Meistens sind es Supermarkt-Prospekte: Fast täglich findet sich Reklame in deutschen Briefkästen. Oftmals klebt aber auch der Hinweis „Bitte keine Werbung“ am Kasten – aber was ist, wenn Austräger und Zusteller den Hinweis missachten und dennoch Werbung verteilen? Show
1. Werbeprospekte im Briefkasten: verboten, wenn unerwünschtWerbung zu verteilen ist zwar erlaubt, doch gibt es auf die hier aufgeworfene Frage eine eindeutige Antwort: Wenn auf dem Briefkasten ein Vermerk steht, dass keine Werbung erwünscht ist („Werbung, nein danke“, „Bitte keine Werbung“, „Keine Reklame“ etc.), müssen sich die Austräger und Zusteller daran halten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu bereits 1988 eine Grundsatzentscheidung getroffen: Den Richtern zufolge müssten Werbesendungen grundsätzlich dem Interesse des Verbrauchers dienen. Doch stehe das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen über dem Interesse des Unternehmers, Werbung zu vertreiben. Demnach dürfe Werbung in keinen Briefkasten geworfen werden, wenn sie erkennbar nicht erwünscht sei. (Urteil vom 20. Dezember 1988; AZ.: VI ZR 182/88). Da es sich dabei um eine Verletzung des Eigentums, des Besitzes und vor allem des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handle, habe man einen Unterlassungsanspruch als Betroffener, sollte gegen den werbefreien Wunsch verstoßen werden. Wer keinen entsprechenden Hinweis angebracht hat, kann aber auch anderweitig gegen Werbung vorgehen: Indem er das jeweilige Unternehmen kontaktiert und mitteilt, man möge keine Werbung mehr erhalten. Der Verbraucher sei in seinem Benachrichtigungsmittel frei, entschied das Landgericht Lüneburg (4. November 2011; AZ.: 4 S 44/11) 2. Im Hausflur ausgelegte Werbung: temporär erlaubtNicht immer aber landet Werbung im Briefkasten. Immer wieder kommt es vor, dass mehrere Exemplare derselben Reklame im Hausflur ausliegen. Und oft ist es so, dass einige Mieter einen „Keine Werbung“-Hinweis auf dem Briefkasten haben und anderen nicht – und nun? Auch diese Frage wurde bereits verhandelt. – höchstrichterlich, erneut vor dem BGH. Derlei Werbematerialien dürften zwar ausgelegt werden, müssen jedoch nach wenigen Tagen vom Zusteller wieder eingesammelt werden (Urteil vom 10. November 2007; AZ.: V ZR 46/06). 3. Gratiszeitungen: verboten bei zusätzlichem HinweisManche Prospekte sind allerdings nicht einwandfrei als Werbung zu identifizieren, sondern etwa mit redaktionellem Anteil, wie Anzeigeblätter oder Gratiszeitungen. Hier reiche kein einfaches „Keine Werbung“-Schild, entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe. Es bräuchte hierfür den Zusatz „Keine kostenlosen Zeitungen“ oder vergleichbare Hinweise (Urteil vom 12. Juli 1991; AZ.: 15 U 76/91). 4. Persönlich adressierte Werbung: bei Widerspruch verbotenZunächst sind Postzustellungsunternehmen verpflichtet, persönlich adressierte Post zuzustellen – so auch bei Werbebriefen, wie es sie häufig beispielsweise von Gewinnspielunternehmen gibt. Wer diese Post nicht mehr erhalten will, der muss dies schriftlich oder telefonisch dem entsprechenden Unternehmen mitteilen. Auch hierzu hat der BGH einst geurteilt (Urteil vom 16. Februar 1973; AZ.: I ZR 160/71). Wer sich die Mühe nicht machen möchte jedes einzelne Unternehmen zu kontaktieren, von dem Werbung in den Kasten flattert, kann es auch über die so genannte Robinsonliste versuchen. Das ist eine Schutzliste mit Kontaktdaten von Personen, die unaufgefordert keine Werbung erhalten wollen. In Deutschland werden solche Listen von den Verbraucherschutzvereinen aber auch den Verbänden der Werbewirtschaft unterhalten und sie sind aufgeteilt in beispielsweise E-Mail, Mobiltelefon oder eben auch Briefpost. Eine Sicherheit, dass die Adresse aus allen Verteilern der werbenden Unternehmen gelöscht wird, ist das gleichwohl nicht. Daher bleibt der sicherste Schritt: Die Adresse zu Werbezwecken, also etwa auch bei Gewinnspielen, einfach nicht herausgeben. Wie können Sie gegen unerwünschte Werbung vorgehen? Unser Ratgeber klärt Sie umfassend auf.Inhalt
Wann handelt es sich um unerlaubte Werbung? Hier können Sie ausführlich nachlesen, wann es sich bei Werbung gemäß dem gewerblichen Rechtsschutz bzw. konkreter gemäß § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) um unzumutbare Belästigungen handelt. Wo kann ich gegen die unerwünschte Werbung Beschwerde einlegen? Werden Sie beispielsweise durch Telefonwerbung, der Sie nicht zugestimmt haben, belästigt, können Sie sich an die Bundesnetzzentrale wenden und dort eine Beschwerde einlegen. Wie Sie dabei vorgehen müssen, können Sie hier nachlesen. Ist unerwünschte Werbung per Telefon strafbar? Spam-Anrufe stellen keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 300.000 Euro durch die Bundesnetzagentur geahndet werden. Spezielle Ratgeber zur unerwünschten WerbungAbos, Angebote, Telefonterror – wenn Werbung nervtWas tun gegen Spam?Werbung ist allgegenwärtig. Werbeplakate zieren die Straßen, personalisierte Werbung behelligt uns, wenn wir im Internet unterwegs sind und auch das Fernsehen ist kaum möglich, ohne dabei auf Werbespots zu stoßen. Daran haben sich die meisten Menschen allerdings bereits gewöhnt. Einige finden auch einen Gefallen daran, sich durch die Werbeprospekte der einzelnen Supermärkte zu lesen und nach guten Angeboten Ausschau zu halten. Unerwünschte Werbung stellt allerdings ein Problem dar. Können Sie diese Form der Werbung untersagen? Wo erhalten Sie Hilfe, wenn Sie mit Spam-Anrufen terrorisiert werden? Diesen Fragen geht der nachfolgende Ratgeber auf den Grund und informiert Sie umfassend. Formen der unerwünschten WerbungUnerwünschte Werbung kann auch über Apps erfolgen.Unerwünschte Werbung kann auf unterschiedlichen Wegen beim Verbraucher ankommen. Nachfolgend wollen wir Ihnen einen Überblick verschaffen, wo Werbeanzeigen und Co. überall lauern können:
Der Klassiker für unerwünschte Werbung sind Spam-E-Mails. In Deutschland ist die Verwendung elektronischer Post für Werbungszwecke ohne Einverständnis des Adressaten wettbewerbswidrig und somit verboten. Dennoch landen täglich dutzende Mails in den Spamordnern der jeweiligen Nutzer. Spezielle Ratgeber zu unerwünschter Werbung per E-MailIst unerwünschte Werbung in Deutschland verboten?Zwar stört unerwünschte Werbung beim Fernsehen oder beim Surfen im Internet, verboten ist diese allerdings nicht. Es gibt aber eine Reihe an Werbeangeboten, die gesetzlich untersagt sind. In diesem Zusammenhang ist § 7 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb von Bedeutung:
Doch wann ist unerwünschte Werbung konkret eine unzumutbare Belästigung? Dies wird in § 7 Absatz 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb genauer definiert. Hier eine Zusammenfassung, wann von unzumutbaren Belästigungen ausgegangen wird:
Was tun gegen Spam?Ist Spam strafbar?Doch wie können Sie sich nun gegen unerwünschte Werbung zur Wehr setzen? Wollen Sie keine Werbeprospekte in Ihrem Briefkasten vorfinden, können Sie ein entsprechendes Schild anbringen, welches das Einwerfen von Werbung untersagt. Dieser ist nach Auffassung einiger Gerichte sogar bindend. Erhalten Sie also trotz des Aufklebers Werbung, haben Sie einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Unternehmen. Ein Anwalt kann eine entsprechende Abmahnung erteilen und eine Unterlassungserklärung aufsetzen. Werden Sie telefonisch durch unerwünschte Werbung belästigt, stellt dies einen Fall für die Bundesnetzagentur dar. Diese kann eine entsprechende Ordnungswidrigkeit nämlich ahnden und dem Unternehmen ein Bußgeld aufbrummen. Wollen Sie sich nicht die Mühe machen und den Vorfall melden, können Sie auch die entsprechende Rufnummer blockieren. Haben Sie einmal Ihre Einwilligung zur Kontaktaufnahme für Werbezwecke erteilt, müssen Sie diese Genehmigung entsprechend zurückziehen, wenn Sie keine weitere Kontaktaufnahme wünschen. Wichtig: Grundsätzlich sollten Sie Ihre E-Mail-Adresse oder Telefonnummer nur herausgeben, wenn dies auch wirklich erforderlich ist. So können Sie es ggf. vermeiden, mit übermäßigem Spam behelligt zu werden. Telefon-Spam melden: Wenden Sie sich an die BundesnetzagenturWie bereits erwähnt, haben Sie die Möglichkeit, Spam-Anrufe bei der Bundesnetzagentur zu melden. Diese kann dann gegen den jeweiligen Anrufer bzw. dessen Firma ein Bußgeldverfahren einleiten. Hierfür braucht die Bundesnetzagentur allerdings einige Angaben von Ihnen. Dazu gehören:
Diese Angaben können Sie entweder über ein Online-Formular oder per Post an die Bundesnetzagentur übermitteln. Wichtig: Neben Spam-Anrufen versuchen auch immer wieder Trickbetrüger, über Anrufe an sensible persönliche Daten zu kommen. Geben Sie daher am Telefon niemals Ihre Zugangsdaten zum Konto oder ähnliches preis. Hat Sie jemand unter diesem Vorwand kontaktiert, sollten Sie die Polizei einschalten. Quellen und weiterführende Links
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Bewertungen, Durchschnitt: 4,50 von 5) Wie werde ich Werbepost los?Im Härtefall auf DSGVO berufen
Der Verarbeitung für Werbebriefe könne man dann widersprechen oder die eigenen Daten gleich sperren lassen. Kommt trotzdem weiter Werbepost, handelt es sich um einen Verstoß gegen den Datenschutz. In solchen Fällen können sich Betroffene an den Datenschutzbeauftragten des Landes wenden.
Wie kann ich mich gegen kostenlose Zeitungen wehren?Gratis-Zeitungen gelten oft nicht als Werbung
"Wer den Einwurf dieser Blätter vermeiden möchte, muss am Briefkasten einen Hinweis anbringen, dass keine Anzeigen- und Wochenblätter erwünscht sind“, rät Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung .
Wie kann man sich vor unerwünschter Werbung schützen?"Keine Werbung"-Aufkleber und Eintrag in die Robinsonliste
Die wichtigste und effektivste Maßnahme gegen unerwünschte Werbepost: Bringen Sie einen Aufkleber mit der Aufschrift "Keine Werbung" oder "Bitte keine Werbung" an Ihrem Briefkasten an.
Wo bekomme ich den Aufkleber Bitte keine Werbung?Früher gab es mal kostenlose Aufkleber bei „Letzte Werbung“, aber mittlerweile muss man auch hier zwei Euro für die Bestellung zahlen. Alternativ bekommst du fertige Aufkleber auch kostengünstig bei Ebay und Amazon. Vorher lohnt sich aber auch der Blick vor Ort in einem Baumarkt deiner Wahl.
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