Wer darf ein Tätigkeitsverbot gemäß paragraph 42 Infektionsschutzgesetz aufheben

Aufgrund der aktuellen Lage, finden bei uns im Hause derzeit bis auf weiteres keine Belehrungen statt.
Wir verweisen auf die durch uns beauftragten Ärzte aus unserem Landkreis. Eine aktuelle Liste finden Sie hier.

§ 43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) schreibt eine Belehrung durch das zuständige Gesundheitsamt oder einem beauftragten Arzt/ Ärztin für die Personen vor

  • die gewerbsmäßig Umgang mit Lebensmitteln haben und bei diesen Tätigkeiten mit den Lebensmitteln in Berührung kommen

  • die in Küchen und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig werden.


Eine der oben genannten Tätigkeiten darf erstmalig nur nach Belehrung durch das Gesundheitsamt oder einem beauftragten Arzt/Ärztin aufgenommen werden. Diese Tätigkeit ist innerhalb von 3 Monaten aufzunehmen.
Unabhängig von der Belehrung nach §§ 42/43 IfSG kann je nach Tätigkeit auch eine Hygieneschulung nach der Lebensmittel-Hygieneverordnung (LMHV) erforderlich sein. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die zuständige Lebensmittelüberwachung beim Landratsamt.

Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, bei erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit einer neuen Mitarbeiterin oder eines neuen Mitarbeiters und dann in Abständen von zwei Jahren Folgebelehrungen durchzuführen und schriftlich zu dokumentieren.

Inhalt der Folgebelehrung sollten Hinweise zu den notwendigen Hygienemaßnahmen sowie Beschäftigungs- und Tätigkeitsverboten unter Berücksichtigung des speziellen Arbeitsplatzes sein.

Bescheinigung des Arbeitgebers über Folgebelehrung nach §43 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz

Schüler und Schülerinnen, die für ihre Schulpraktika eine Belehrung benötigen, erhalten dies im Gesundheitsamt kostenlos. Bei unter 16 jährigen ist dabei eine Unterschrift eines Erziehungsberechtigten notwendig.

Ehrenamtliche Helferinnen und Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen unterliegen seit dem 02.02.2005 nicht mehr der Belehrungspflicht nach § 43 Infektionsschutzgesetz. Das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz hat für ehrenamtliche Helfer das Merkblatt Lebensmittelinfektionenvermeiden sowie einen Leitfaden für den sicheren Umgang mit Lebensmittelnerstellt. Die Vereinsvorstände haben ehrenamtliche Mitarbeiter entsprechend hygienisch aufzuklären, um Lebensmittelinfektionen zu vermeiden. 

Ehrenamtlich Tätige, die bei caritativen Organisationen oder im Rahmen von Selbsthilfegruppen Tätigkeiten in Küchen ausüben oder in direktem Kontakt mit Lebensmitteln stehen, unterliegen weiterhin der Belehrungspflicht. 

Ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger, die nicht Deutsch oder Englisch, werden gebeten, zur Belehrung jemanden mitzubringen, der für sie übersetzen kann.  Die schriftlichen Unterlagen sind im Gesundheitsamt in etwa 20 Sprachen vorrätig.

Die bis zum 31.12.2000 ausgestellten Gesundheitszeugnisse nach § 18 BSeuchG behalten ihre Gültigkeit und ersetzen die Erstbelehrung. Auch hier ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Folgebelehrungen alle 2 Jahre zu wiederholen und darüber Aufzeichnungen zu führen.

Eine Belehrung ist nur nach vorheriger Anmeldung unter Tel.Nr.: 08161/5374-333  oder 334

E-Mail: Gesundheitsamt[at]kreis-fs.de möglich.

Belehrungszeiten: Dienstag 8.30 Uhr und Donnerstag 15.30 Uhr 

Was ist zu bezahlen?

Kosten pro Person 14,00 € (nur Barzahlung)

Beglaubigte Abschrift eines Zeugnisses: Kosten: 5,00 €  (nur Barzahlung)

(1) Personen, die

1.

an Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, einer anderen infektiösen Gastroenteritis oder Virushepatitis A oder E erkrankt oder dessen verdächtig sind,

2.

an infizierten Wunden oder an Hautkrankheiten erkrankt sind, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können,

3.

die Krankheitserreger Shigellen, Salmonellen, enterohämorrhagische Escherichia coli oder Choleravibrionen ausscheiden,

dürfen nicht tätig sein oder beschäftigt werden

a)

beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen der in Absatz 2 genannten Lebensmittel, wenn sie dabei mit diesen in Berührung kommen, oder

b)

in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung.

Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die mit Bedarfsgegenständen, die für die dort genannten Tätigkeiten verwendet werden, so in Berührung kommen, dass eine Übertragung von Krankheitserregern auf die Lebensmittel im Sinne des Absatzes 2 zu befürchten ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den privaten hauswirtschaftlichen Bereich.

(2) Lebensmittel im Sinne des Absatzes 1 sind

1.

Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus

2.

Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis

3.

Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus

4.

Eiprodukte

5.

Säuglings- und Kleinkindernahrung

6.

Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse

7.

Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage

8.

Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen

9.

Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr.

(3) Personen, die in amtlicher Eigenschaft, auch im Rahmen ihrer Ausbildung, mit den in Absatz 2 bezeichneten Lebensmitteln oder mit Bedarfsgegenständen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 in Berührung kommen, dürfen ihre Tätigkeit nicht ausüben, wenn sie an einer der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Krankheiten erkrankt oder dessen verdächtig sind, an einer der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Krankheiten erkrankt sind oder die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Krankheitserreger ausscheiden.

(4) Das Gesundheitsamt kann Ausnahmen von den Verboten nach dieser Vorschrift zulassen, wenn Maßnahmen durchgeführt werden, mit denen eine Übertragung der aufgeführten Erkrankungen und Krankheitserreger verhütet werden kann.

(5) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Kreis der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Krankheiten, der in Absatz 1 Nr. 3 genannten Krankheitserreger und der in Absatz 2 genannten Lebensmittel einzuschränken, wenn epidemiologische Erkenntnisse dies zulassen, oder zu erweitern, wenn dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor einer Gefährdung durch Krankheitserreger erforderlich ist. In dringenden Fällen kann zum Schutz der Bevölkerung die Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Eine auf der Grundlage des Satzes 2 erlassene Verordnung tritt ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.