Was war der höchste Rang der Wehrmacht?

Übernahme und Nichtübernahme ehemaliger hochrangiger Offiziere der Deutschen Wehrmacht in das Österreichische Bundesheer

Der Staatsvertrag verbot dem Bundesheer der Zweiten Republik generell die Übernahme ehemaliger Oberste und Generale der Wehrmacht. Das verwehrte Österreich - anders als anderen Ländern - aber auch den Zugriff auf einen Teil seiner militärischen Elite. Für einige wenige Angehörige dieser Elite, die in der Entstehung des jungen Bundesheeres unverzichtbar waren, gab es allerdings Sonderlösungen.

Der Staatsvertrag von 1955 war die Basis zur Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreichs. Diese war eng mit den internationalen Entwicklungen vor allem im Bereich der militärischen Bündnisse und dem damit verschärften Konflikt zwischen Ost und West verknüpft (siehe Kasten auf der nächsten Doppelseite).

Nachdem Österreich seine Absicht zur "immerwährenden Neutralität nach dem Muster der Schweiz" schriftlich erklärt hatte (Moskauer Memorandum, April 1955), kam es unter hohem Zeitdruck zum Abschluss des Staatsvertrages.

Im Teil II des Staatsvertrages von Wien vom 15. April 1955 wurden auch die "Militärischen und Luftfahrt-Bestimmungen" geregelt. Der Artikel 12 enthält u. a. den als "Oberstenparagraph" bekannt gewordenen Passus, der die für die Personalpolitik des Bundesheeres relevanten Aufnahmekriterien für Offiziere des ehemaligen Deutschen Reiches regelte: "Folgenden Personen ist es in keinem Falle erlaubt, in den österreichischen Streitkräften zu dienen: (…) Österreichische Staatsangehörige, die in der Zeit von 13. März 1938 bis zum 8. Mai 1945 in der Deutschen Wehrmacht im Range eines Obersten oder in einem höheren Range gedient haben" (Staatsvertrag 1955, Art.12 § 3).

Damit wurde Österreich vom Zugriff auf eine Militärelite abgeschnitten, die es - aus militärischer Sicht - für den Neuaufbau eines Bundesheeres durchaus hätte brauchen können - hatten doch etwa 440 Oberste und mehr als 200 Generale österreichischer Herkunft in der Deutschen Wehrmacht (Heer, Luftwaffe und Marine) gedient.

Die mit der Anstellung von ehemaligen Wehrmachtsoffizieren generell verbundene Diskussion um deren Vergangenheit nahm aber mit diesem "offiziellen" Ausschluss höherer und höchster Dienstgrade der Wehrmacht kein Ende und ist heute aktueller denn je. Die ehemals von den Nationalsozialisten "gemaßregelten" (pensionierten oder entlassenen) österreichischen Offiziere waren zahlenmäßig zu wenig, um alleine das Bundesheer führen zu können. Darüber hinaus besaßen sie kaum Fronterfahrung als Kommandanten großer Verbände und hatten deshalb von den führungsmäßigen Neuerungen des Zweiten Weltkrieges (Kampf der verbundenen Waffen, Führen durch Funk, …) nur wenig mitbekommen. Das Bundesheer der Zweiten Republik musste daher zwangsläufig auf ehemalige Wehrmachtsoffiziere, darunter auch auf "verbotene" Oberste der Wehrmacht, zurückgreifen.

Dem Bundesheer der Zweiten Republik standen grundsätzlich nur zwei Gruppen von Offizieren zur Verfügung, um ein neues Offizierskorps heranzubilden: die kleine Gruppe der "gemaßregelten" Offiziere der Ersten Republik und die größere der gemaßregelten Wehrmachtsoffiziere aus Österreich. Der "Oberstenparagraph" war somit kein von den Militäreliten der Ersten Republik und den österreichischen Politikern geforderter Artikel, um die "gemaßregelten" Offiziere der Ersten Republik in bessere Positionen im neuen Heer zu bringen. Das zeigen die zähen Verhandlungen im Vorfeld des Staatsvertragsabschlusses im April 1955 in Moskau, aber auch die Stellungnahme des zukünftigen Ersten Generals des Bundesheeres der Zweiten Republik, (damals noch Hofrat) Dr. Emil Liebitzky, zum "Oberstenparagraph".

Österreich wählte - wie könnte es anders sein - eine "österreichische" Lösung, die eine großzügigere Auslegung für wenige in die Jahre gekommene Offiziere sowie für einen minimalen Teil der durch den "Oberstenparagraph" ausgeschlossenen Militäreliten offen hielt. Deren militärisches "Know-how" konnte z. B. durch die Aufnahme von ehemaligen Obersten der Wehrmacht in die Heeresverwaltung erhalten bleiben.

Die Einteilung eines von den Nationalsozialisten "gemaßregelten" Offiziers als Sektionschef und Ersten General und die Ernennung eines ehemaligen Generalstabsoffiziers der Wehrmacht zum Generaltruppeninspektor sollten dem Bundesheer eine ausgewogene Mischung an Friedensverwaltung und neueren militärischen Führungsverfahren ermöglichen sowie einen Ausgleich zwischen Wehrmachtsoffizieren österreichischer Herkunft und "Gemaßregelten" schaffen.

Die ersten Offiziere der Zweiten Republik

Die Bildung der Personalstände der Offiziere begann mit dem Inkrafttreten des Wehrgesetzes am 21. September 1955. Nach den Übergangsbestimmungen des neuen Wehrgesetzes durften als Berufsoffiziere nur Personen eingestellt werden, die aufgrund ihrer militärischen Ausbildung und Erfahrung, also bereits fertig ausgebildete Offiziere, sowie nach dem Alter und der Dienstfähigkeit für diese Verwendung geeignet waren. Da die meisten ehemaligen österreichischen Berufsoffiziere in der Deutschen Wehrmacht gedient hatten bzw. teilweise auch die Ausbildung zum Offizier in der Wehrmacht abgeschlossen hatten, wurden die Laufbahnkurse, wie etwa die Generalstabsausbildung an der Kriegsakademie in Berlin, für die Einstufung im Bundesheer angerechnet.

Grundsätzlich gab es zwei Möglichkeiten der Aufnahme von Obersten der Wehrmacht in das Bundesheer: die Aufnahme als Berufsoffizier in den "Militärischen Dienst" und die Übernahme als Beamter in die "Heeresverwaltung" (siehe Tabelle auf der nächsten Doppelseite).

Eine "österreichische Lösung"

Um die ehemaligen Obersten der Wehrmacht und deren Kriegserfahrung für die operative Führungsebene im neuen Österreichischen Bundesheer nicht gänzlich zu verlieren, galt es zwei Aufnahmehindernisse zu überwinden: den "Oberstenparagraphen" sowie den § 49 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1955, der die Übernahme als Berufsoffizier mit 55 Lebensjahren beschränkte.

Die "österreichischen" Oberste der Wehrmacht waren Offiziere, die sich bereits vor dem 13. März 1938 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befunden haben (Berufsoffiziere der Ersten Republik). Trotz des "Oberstenparagraphen" wurden einige wenige in ein rein militärisches Dienstverhältnis übernommen. Dabei handelte es sich fast durchwegs um Oberste, deren Beförderung - zumindest nach damaliger Einschätzung - nach dem 1. Mai 1945 stattgefunden hatte. Zeitliche Zufälle spielten für die Möglichkeit einer Reaktivierung in den militärischen Dienst als Berufsoffizier also eine gewichtige Rolle, zieht man etwa die Handhabung bzw. Gültigkeit der Zugehörigkeit zur Wehrmacht mit Stichtag 27. April 1945 (Unabhängigkeitserklärung Österreichs) in Bezug auf den "Oberstenparagraphen" in Betracht. So kam es zur Übernahme von vier (rechnet man den zur Beförderung zum Oberst der Wehrmacht heranstehenden Oberstleutnant i. G. Werner Vogl hinzu, fünf) Obersten der Wehrmacht in den "Militärischen Dienst" des Bundesheeres.

Der Fall Albert Bach ist ein typisches Beispiel für die Übernahme eines Wehrmachtsobersten als Berufsoffizier in das Bundesheer. Bach gehörte zu jenen Offizieren, deren Beförderung aufgrund der Unabhängigkeitserklärung Österreichs vom 27. April 1945 als obsolet galt. Diese Vorgangsweise war im Amt für Landesverteidigung, das 1955 im Bundeskanzleramt angesiedelt war, noch nicht abgestimmt. Der erste Generaltruppeninspektor und ehemalige Oberstleutnant i. G. der Wehrmacht Erwin Fussenegger sagte zum Beispiel anlässlich des Aufnahmeantrags des am 1. Mai 1945 zum Oberst beförderten Albert Bach angeblich zum Ersten General des Bundesheeres, General der Artillerie Dr. Emil Liebitzky: "Bach hätte sich nicht überall als Oberst ausgeben sollen!" Albert Bachs erster Aufnahmeantrag 1955 in das Amt für Landesverteidigung wurde daher mit folgender Begründung abgelehnt: "Das BKA - Amt für Landesverteidigung - bedauert, Ihrem Aufnahmeansuchen vom September 1955 aufgrund des Staatsvertrages, Teil II, Artikel 12, Ziffer 3, die die Diensteinteilung ehemaliger reichsdeutscher Oberste im Bundesheer (Heeresverwaltung) verbietet, nicht näher treten zu können." Bach gab sich mit dieser Erkenntnis nicht zufrieden und argumentierte nun folgendermaßen: "Als Anerkennung für meine Leistungen wurde ich am 8. Mai 1945 vom Armeekommandanten zum Oberst befördert. Diese Beförderung ist jedoch als nicht mehr wirksam anzusehen, da ich zum Zeitpunkte der Beförderung auf Grund der Unabhängigkeitserklärung der provisorischen österreichischen Regierung nicht mehr Angehöriger der Deutschen Wehrmacht war. Zum Zeitpunkte der Beförderung war mir jedoch diese Unabhängigkeitserklärung nicht bekannt, daher nahm ich diese Beförderung an und geriet als Oberst in russische Kriegsgefangenschaft." Am 26. Juni 1956 trat Bach seinen Dienst als Oberstleutnant und Leiter der Organisationsabteilung im Verteidigungsministerium an und wurde mit 1. Jänner 1959 zum zweiten Mal Oberst (diesmal des "höheren militärischen Dienstes - die Vorgängerbezeichnung für Generalstabsoffiziere des Bundesheeres). Bach wurde erster Kommandant der Stabsakademie (Landesverteidigungsakademie), General der Infanterie und ab 1963 Befehlshaber der Gruppe II (Graz).

Der ehemalige Oberst der Wehrmacht Anton Holzinger argumentierte gleich. Er gab seine Beförderung zum Oberst mit 1. Mai 1945 an. Damit war auch er rechtlich "nur" Oberstleutnant und der "Oberstenparagraph" war daher auf ihn nicht anzuwenden. Holzinger wurde als Oberstleutnant 1956 in das Bundesheer übernommen und ging als Brigadier und Militärkommandant von Kärnten in Pension.

Bei einem anderen Fall scheint die Beförderung zum Oberst in der Deutschen Wehrmacht in den Personalakten des Bundesheeres erst gar nicht auf. Der erste Panzerinspektor des Bundesheeres, Franz Vecernik, wurde, glaubt man den Akten der deutschen Archive, bereits am 1. März 1945 zum Oberst befördert. Dies dürfte aber den österreichischen Behörden nicht bekannt gewesen sein - und Vecernik machte darüber keine Angaben. Er wurde als Truppenoffizier (Oberstleutnant) übernommen und ging als Brigadier in Pension.

Selbst beim Generaltruppeninspektor, dem Oberst des höheren militärischen Dienstes Erwin Fussenegger, prüfte General der Artillerie Liebitzky, ob ersterer nicht Oberst i. G. der Wehrmacht gewesen sei. Liebitzky konnte aber Fussenegger keinen Oberstenrang in der Deutschen Wehrmacht nachweisen.

Oberstarzt der Wehrmacht Sigmund Spiegelfeld war insofern eine Ausnahme, weil er bereits im April 1944 zum Oberst befördert worden war (genauer gesagt zum "Oberstarzt"). Der "Oberstenparagraph" wurde auf ihn jedoch nicht angewandt. Das lag in seiner Funktion: "Oberstarzt" entsprach zwar dem Rang eines Obersten, aber ein medizinischer Fachoffizier hatte - anders als ein Offizier des Truppendienstes - keinerlei militärische Führungsfunktion. Spiegelfeld wurde daher am 18. Juli 1955 im Amt für Landesverteidigung als Leiter des Sanitätsreferates "in Verwendung genommen". Somit gehörte ein "Oberst der Wehrmacht" bereits "offiziell" seit Gründung der Sektion VI des Bundeskanzleramtes (BKA) dem Amt für Landesverteidigung an. Spiegelfeld hatte die Organisation und den Aufbau der Sanitätstruppe zur Aufgabe und wurde durch Bundespräsident Theodor Körner am 17. März 1956 zum ersten Sanitätschef des Bundesheeres ernannt.

Die operative und strategische Führungsebene wurde ansonsten durch ehemalige Oberstleutnante und Majore im Generalstab (i. G.) der Wehrmacht sowie vereinzelt durch "gemaßregelte" Offiziere, wie den General der Artillerie Ing. Dr. Emil Liebitzky, gebildet.

Übernahme in Zivilfunktionen

Der größte Teil der reaktivierten "Obersten der Wehrmacht" wurde in die Heeresverwaltung übernommen. Der Ausschluss vom Dienst in Uniform für diese Personen wurde im August 1956 durch das Bundeskanzleramt/Amt für Auswärtige Angelegenheiten entschieden: "Gemäß § 1 Abs. 6 des Wehrgesetzes BGBl. 181/55 dient die Heeresverwaltung den Zwecken des Bundesheeres. Sie ist demnach nicht ein Bestandteil des Bundesheeres und daher sind auch die Angehörigen der Heeresverwaltung lediglich Beamte und Vertragsbedienstete. Als ‚bewaffnete Macht‘ wird gem. § 1 Abs. 2 ausschließlich das Bundesheer, nicht die ihr dienende Heeresverwaltung bezeichnet. Dem Bundeskanzleramt erscheint die Auslegung des Art. 12 § 3 vertretbar, nach welcher die Heeresverwaltung nicht zu den Streitkräften, d. h. zur bewaffneten Macht der Republik Österreich, gehört, sondern lediglich ihr zu dienen hat. Der Ausschluss vom Dienst erstreckt sich daher nicht auf Beamte der Heeresverwaltung." Die Aufnahme in die Heeresverwaltung ermöglichte elf ehemaligen Obersten der Wehrmacht eine Weiterverwendung im Verteidigungsministerium. Die meisten von ihnen hatten bereits vor Gründung des Bundesministeriums für Landesverteidigung in anderen Ministerien gedient, um bei einer etwaigen Neuaufstellung des Bundesheeres sofort zur Verfügung zu stehen. Politisch waren diese Personen meist unauffällig. Ihre im Zweiten Weltkrieg erworbenen Fähigkeiten konnten sie in ihren neuen Aufgabenbereichen zumindest bedingt einsetzen. Je nach militärischer Vorbildung (Generalstabs- oder Truppenoffizier) wurden diese elf als Hofräte oder als Amtsräte in die Heeresverwaltung übernommen.

Trotz ihrer scheinbaren "Entfernung" aus dem militärischen Alltag waren diese ehemaligen Obersten durchwegs von Militärs umgeben. Obgleich in Zivil führten sie die Soldaten ihrer Abteilungen und wurden dabei auch mit "Herr Oberst" angesprochen.

Der ehemalige Oberst i. G. der Wehrmacht Karl Peyerl unterstand nun als wirklicher Hofrat unmittelbar dem General der Artillerie Dr. Emil Liebitzky. Der ehemalige Oberst der Wehrmacht Hubert Wurm fungierte als wirklicher Amtsrat und Kommandant des "Technischen Kontrolldienstes" des Verteidigungsministeriums. Ihm unterstanden sogar viele Militärs.

Der mit dem Eichenlaub zum Ritterkreuz hoch dekorierte ehemalige Oberst i. G. der Wehrmacht Ernst Nobis war in der Ausbildungsabteilung des Verteidigungsministeriums als Oberadministrationsrat Generaltruppeninspektor Erwin Fussenegger direkt unterstellt. Ab 1962 stand Nobis als Hofrat der Zentralleitung des Bundesministeriums für Landesverteidigung vor. Nobis war ein persönlicher Freund Fusseneggers. Darüber hinaus war er 1939 dessen Lehrgangskamerad an der Deutschen Kriegsakademie in Berlin gewesen. Nobis genoss bei Fussenegger soviel Ansehen, dass er beim Grenzeinsatz 1956 sogar in Oberstenuniform (der provisorischen Grenzschutzabteilungen) den Generaltruppeninspektor bei der Lagebeurteilung unterstützte - offenbar im Widerspruch zum "Oberstenparagraph".

Netzwerke

Durch den Artikel 12 § 3 des Staatsvertrages wurde die Aufnahme von Obersten (und höheren Rängen) der Wehrmacht in den aktiven Militärdienst fast gänzlich verhindert. Die im Krieg geschlossenen Bekanntschaften und das gemeinsam durchlittene Leid verbanden allerdings vor allem die ehemaligen Wehrmachtsoffiziere miteinander. Besonders zeigt sich dies bei den ehemaligen Generalstabsoffizieren der Wehrmacht, die als junge Oberleutnante und Hauptleute aus dem Bundesheer der Ersten Republik in die Deutsche Wehrmacht übernommen worden waren und dort ihre Ausbildung zum Generalstabsoffizier durchlaufen hatten. Von den in ein ziviles Dienstverhältnis übernommenen Obersten der Wehrmacht waren die Mehrheit ehemalige Generalstabsoffiziere der Wehrmacht oder des Ersten Bundesheeres.

Die Mehrzahl der als Berufsoffiziere reaktivierten ehemaligen Obersten der Wehrmacht waren interessanterweise an der "Eismeerfront" (Kämpfe um Narvik, Einsatz in Norwegen, …) eingesetzt, darunter die ehemaligen Obersten der Wehrmacht Albert Bach, Anton Holzinger, Werner Vogl (Oberstleutnant zum Oberst eingegeben) und Franz Vecernik, ebenso wie Erwin Fussenegger. Auch zahlreiche andere ehemalige Oberstleutnante i. G. der Wehrmacht, die ins Bundesheer der Zweiten Republik übernommen wurden, hatten an der "Eismeerfront" gedient. Allen gemeinsam war die abgeschlossene Offiziersausbildung in der Ersten Republik.

Einzelfall "Oberstenparagraph"

Die Friedensverträge von 1947 mit Finnland, Italien, Ungarn, Rumänien und Bulgarien ähnelten zwar in Teilen dem Österreichischen Staatsvertrag, eine dem "Oberstenparagraph" ähnelnde Klausel aber gab es nur ansatzweise bei den Italienern. Diese sollte Kämpfer der früheren Faschistischen Miliz oder des früheren Faschistischen Republikanischen Heeres aus dem neuen italienischen Heer ausschließen.

Beim Abschluss des Österreichischen Staatsvertrages 1955 forderten nur (mehr) die Sowjets die Beibehaltung des "Oberstenparagraphen".

Zum Vergleich: In die Bundeswehr der Bundesrepublik Deutschland wurden insgesamt 44(!) Generale und Admirale der ehemaligen Deutschen Wehrmacht übernommen. Die meisten wurden sogar mit ihrem alten Dienstgrad eingestellt und erhielten entscheidende Posten in der Truppenführung und im Generalstab. In der DDR dienten elf ehemalige Generale der Deutschen Wehrmacht in der Kasernierten Volkspolizei und vier ehemalige Generale (ab 1955) in der Nationalen Volksarmee (NVA).

Auswirkungen

Personen aus dem Bereich unterhalb der Führungseliten der Wehrmacht, also vom Oberstleutnant abwärts, konnten aufgrund des "Oberstenparagraphen" im Bundesheer der Zweiten Republik relativ schnell aufsteigen. Das förderte vor allem junge, mehr durch die Wehrmacht geprägte Offiziere, als jene, die einen Großteil ihres militärischen Lebens bereits im Bundesheer der Ersten Republik verbracht hatten.

Die zahlenmäßig relativ geringe Reaktivierung "gemaßregelter" Berufsoffiziere (Stichwort Altersklausel) erwies sich später als "hausgemachtes" Problem: Damit wurde ein wichtiger Teil der österreichischen Militärelite ausgeschlossen - die schon in die Jahre gekommenen Stabsoffiziere und Generale der Ersten Republik. Das betraf vor allem jene, die von den Nationalsozialisten entlassen bzw. pensioniert worden waren. Die Nationalsozialisten hatten um 1938 immerhin 55 Prozent der Generale, 40 Prozent der Obersten, aber nur 14 Prozent der Leutnante und Oberleutnante des Bundesheeres der Ersten Republik vom Dienst in der Wehrmacht ausgeschlossen!

Die Diskussion um die Besetzung der höchsten Heeresposten vor der Gründung des Verteidigungsministeriums in den frühen 50er Jahren des vergangenen Jahrhunderts zeigte, dass die Politik sich durchaus der ehemaligen Militäreliten der Wehrmacht bedienen wollte. Von österreichischen Politikern angedacht war u. a. eine Einteilung der ehemaligen Generalobersten der Wehrmacht Erhardt Raus und Lothar Rendulic in politische oder militärische Funktionen.

Spätere Parallelen

Bei der Übernahme der Nationalen Volksarmee der DDR in die Bundeswehr (1990) war eines Grundprobleme die Weiterverwendung von NVA-Offizieren in einem neuen Heer westlicher Prägung, waren diese doch parteitreu und meist indoktriniert durch das ehemalige DDR-Regime bzw. durch das Ministerium für Staatssicherheit. Weiters spielte die NVA im Sicherheitsapparat der DDR eine Hauptrolle. Laut DDR-Verfassung von 1968 sollte sie "die sozialistischen Errungenschaften des Volkes gegen Angriffe von außen schützen". Sie diente in der DDR auch als Instrument der Machtpolitik der SED (Sozialistische Einheitspartei Deutschlands). In diesem Sinne bildete die Generalität innerhalb des DDR-Herrschaftsapparates eine Elite, die für das Funktionieren des Staates mitverantwortlich war. Mit der Wende wurden daher alle Generale und Admirale der NVA sowie die ehemaligen Politoffiziere pensioniert bzw. entlassen. Bei der Übernahme ehemaliger NVA-Offiziere in die Bundeswehr gab es einige Parallelen zum österreichischen Vorgehen von 1955. Nicht nur, dass alle Generale von einer Übernahme in die Bundeswehr ausgeschlossen worden waren, einigte man sich bei der Übernahme von Offizieren der NVA, ähnlich wie im österreichischen Wehrgesetz 1955, auf eine Altersgrenze von 55 Jahren. Damit entledigte man sich vor allem höherer Stabsoffiziere. Nur vereinzelt gab es Ausnahmen: Ein Generalmajor im "Medizinischen Dienst" wurde als Oberstarzt weiter verwendet und fünf ehemalige Generale erhielten befristete Arbeitsverträge als "zivile Berater" des neuen Bundeswehrkommandos Ost. (Der höchste Dienstgrad von in die Bundeswehr übernommen NVA-Offizieren war besagter Oberstarzt.) Die meisten Obersten der NVA wurden entlassen.

Auf einen Blick

Der "Oberstenparagraph" verhinderte generell die Übernahme hoher und höchster Offiziere der ehemaligen Deutschen Wehrmacht in das Bundesheer der Zweiten Republik. Dies schuf allerdings auch eine Reihe von (unverschuldeten) Grenz- und Härtefällen. Für einige wenige davon fand Österreich einen Ausweg - und diese wenigen trugen viel zum Aufbau und zur Entwicklung des Bundesheeres der Zweiten Republik bei.


Autor: Major des höheren militärfachlichen Dienstes Mag. Peter Barthou, Jahrgang 1975. 1998 Ausmusterung zum Panzergrenadierbataillon 13, dort Verwendung als Zugskommandant, stellvertretender Kompaniekommandant und in Stabsfunktionen; Ausbildung zum Informationsoffizier und Presseoffizier; ab 2003 Projektoffizier in der Bundesheerreformkomission ÖBH2010; ab 2004 Leiter Referat Information sowie Projektoffizier Referat Planung Management ÖBH2010/BMLV; ab 2006 Projektoffizier im Heeresgeschichtlichen Museum; 2007 Sponsion zum Magister phil. an der Universität Wien (Diplomstudium Geschichte), 2008 dienstzugeteilt zum BMLV/Führungsstab, Verwendung als Referent Militärhistorie, seit August 2008 Mediensprecher in der Presseabteilung des BMLVS.

Literatur und Quellen (Auszug):

Peter Barthou, Der Oberstenparagraph. Der Umgang mit Obersten und Generalen der Wehrmacht im Österreichischen Bundesheer (Wien 2008).

Stefan Bader, General Erwin Fussenegger 1908-1986. Der erste General des Bundesheeres der Zweiten Republik (Wien 2003).

Wer war der beste General der Wehrmacht?

Erich von Manstein – Wikipedia.

Welche Armee war die beste im Zweiten Weltkrieg?

Auch wenn das Deutsche Reich nicht die zahlenmäßig größte Streitmacht im Kriegsfall aufbot, so war sie trotzdem die Stärkste. Deutschland hatte eine Reihe von Vorteilen auf seiner Seite. Die deutsche Wirtschaft, die deutsche Industrie war die mächtigste auf dem Kontinent.

Wer war der höchst dekorierte Soldat im Zweiten Weltkrieg?

Bärenfänger war der jüngste Heeresgeneral und zweitjüngste General der Wehrmacht nach Dietrich Peltz. Als Träger des Eichenlaubs mit Schwertern zum Ritterkreuz des Eisernen Kreuzes war er einer der höchstdekorierten Soldaten des Heeres.

Wie stark war die Wehrmacht wirklich?

Zwischen 1933 und Ende 1936 verfünffachte sich die Heeresstärke der Wehrmacht auf 550.000 Mann, 1939 erreichte das Heer eine Stärke von knapp 2,75 Millionen Soldaten.