Was bleibt übrig von der Erwerbsminderungsrente?

Was bleibt übrig von der Erwerbsminderungsrente?

Rente wegen Erwerbsminderung berechnen mit dem Erwerbs­minderungs­renten-Rechner

Mit dem Erwerbs­minderungs­renten-Rechner berechnen Sie die Höhe Ihrer möglichen Rente, die Sie aktuell bei Eintritt wegen teilweiser oder auch voller Erwerbminderung zu erwarten haben. Diese Rente wird übrigens oftmals und fälschlicher­weise noch EU Rente oder Erwerbsunfähigkeits­rente genannt. Sie erfahren, wieviel Sie künftig trotz Rentenbezug hinzuverdienen dürfen und ob Sie ein Anrecht auf gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente haben. Zudem wird die Höhe der Erwerbs­minderungs­rente bei einer Wartezeit von mindestens 35 Jahren berechnet. Darüber hinaus finden Sie zahlreiche detaillierte Zusatz­informationen zu den unterschiedlichen Erwerbs­minderungs­renten und die Herleitung sämtlicher Berechnungen im Rechner.

Inhalt

Rechner ↑Inhalt ↑

Seit 2021 besteht Anspruch auf Grundrente bzw. Mindestrente als Aufstockung zur gesetzlichen Rente, also grundsätzlich auch zur Erwerbsminderungsrente. Versicherte, die viele Jahre gearbeitet oder lange Leistungen bei Krankheit oder Reha erhalten haben und unter dem Bundesdurchschnitt verdient haben, haben ggf. Anspruch auf Grundrente als Aufstockung zur Erwerbsminderungsrente. Ab 33 Beitragsjahren (durch Zeiten mit Leistungen für Krankheit und Reha, Beitragszahlungen, Kindererziehung oder Pflegetätigkeit) und einem Einkommen, das in dieser Zeit jährlich 30 bis 80 Prozent des Durchschnittslohns ausgemacht hat, besteht ein Anspruch auf Grundrente.

Wenn Sie über viele Jahre eine Erwerbsminderungsrente bezogen haben, sollten Sie sich wenig Hoffnung machen. Denn die sogenannten Zurechnungszeiten zählen bei der Berechnung der mindestens 33 Jahre Grundrentenzeit nicht mit.

Die damit erzielten jährlichen 0,3 bis 0,8 Entgeltpunkte dienen der Berechnung der Grundrente. Sie werden für die Grundrente bis auf maximal 0,8 Entgeltpunkte je Jahr verdoppelt. Der aktuelle Rentenwert (derzeit 35,52 Euro Ost, 36,02 Euro West) wird mit dem erzielten Zuschlag an Gesamt-Entgeltpunkten multipliziert, um letztlich 12,5 Prozent von diesem Ergebnis abzuziehen und somit die zusätzliche Grundrente zu erhalten.

Jedoch dürfen bestimmte Einkommensgrenzen der Rentner nicht überschritten werden, um nicht negativ auf die Grundrente angerechnet zu werden. Ein monatlichen Einkommen von 1.250 Euro (bei Paaren: 1.950 Euro) ist anrechnungsfrei auf die Grundrente. Höhere Einkommen werden auf den Grundrentenanspruch zu 60 Prozent angerechnet. Bei einem monatliches Einkommen von 1.600 Euro bzw. bei Paaren 2.300 Euro wird das Einkommen zu 100 Prozent auf die Grundrente angerechnet.

Beispiel zur Berechnung der Grundrente

Eine Sekretärin, die 38 Jahre lang 50 Prozent des Durchschnittslohns erhalten hat, bekommt im Osten eine Rente in Höhe von 674,88 € (38 × 0,5 × 35,52 Euro).

Für die Berechnung der Grundrente werden für 35 ihrer 38 Jahre die Entgeltpunkte verdoppelt, maximal jedoch auf 0,8 Punkte, also um jeweils 0,3 Punkte erhöht, so dass 35 × 0,3 = 10,5 Entgeltpunkte dazu kommen. Der Grundrentenzuschlag beträgt daher 10,5 × 35,52 Euro, also 372,96 Euro abzüglich 12,5 Prozent und somit 317,02 Euro.

Die Rente der Sekretärin erhöht sich also mit der Grundrente von 674,88 Euro auf 991,90 Euro.

Rechner ↑Inhalt ↑

Geburtsdatum

Was bleibt übrig von der Erwerbsminderungsrente?
Geben Sie bitte das Geburtsdatum ein. Zusammen mit dem Alter bei Berufseinstieg und dem derzeitgen Brutto kalkulieren wir eine Hochrechnung für die bisher erzielten Entgelt­punkte (Rentenpunkte). Das Geburtsdatum ist auch für die Berechnung der sogenannten Zurechnungszeit relevant. Denn bei der Berechnung der Erwerbs­minderungs­rente werden den bisherigen Beitragsjahren noch Zeiten hinzugerechnet (Zurechnungszeit), damit die Versicherten eine angemessene Rente erhalten. Diese Zurechnungszeit beginnt mit dem Eintritt der Erwerbsunfähgkeit. Die Altersgrenze für das Ende der Zurechnungszeit wird von 2020 bis 2031 stufenweise von 65 Jahren und 9 Monaten bis auf 67 Jahre erhöht.

Alter bei Berufseinstieg

Was bleibt übrig von der Erwerbsminderungsrente?
Geben Sie bitte an, ab welchem Alter Sie als renten­versicherungs­pflichtiger Arbeitnehmer tätig wurden. Ab diesem Zeitpunkt wurden Entgeltpunkte (Rentenpunkte) gesammelt und vom Erwerbsminderungsenten-Rechner berücksichtigt. Der sogenannte belegungsfähige Zeitraum beginnt dabei ab dem 17. Geburtstag. Dazu zählt auch ggf. der Wehr- oder Zivildienst sowie die berufliche Ausbildung, denn diese Zeiten werden auch mit bestimmten Entgeltpunkten versehen. Allerdings zählen nicht die Zeiten der schulischen Ausbildung ab dem 17. Lebensjahr inkl. Hochschul- bzw. Fachhochschulstudium dazu.

Derzeitiges Bruttogehalt

Was bleibt übrig von der Erwerbsminderungsrente?
Bitte geben Sie Ihr derzeitiges Bruttogehalt an. Bei der Angabe des monatlichen Bruttos geht der Rechner von 12 Gehältern je Jahr aus. Falls Sie mehr als 12 Monatsgehälter erhalten, rechnen Sie dies bitte selbst entsprechend um oder geben Sie einfach nach Auswahl von "Jahresbrutto derzeit" Ihr Jahresgehalt an. Das aktuelle Bruttogehalt bildet hier die Grundlage für die Berechnung der Entgeltpunkte (Rentenpunkte).

Überwiegender Arbeitsort

Was bleibt übrig von der Erwerbsminderungsrente?
Geben Sie bitte an, ob Ihre überwiegende Arbeitsstätte in den alten oder in den neuen Bundesländern liegt. Abhängig davon ist der für die Berechnung der Rentenhöhe maßgebende Rentenwert. Der aktuelle Rentenwert Ost beträgt 35,52 € und der Rentenwert West beträgt 36,02 €. Der entsprechende aktuelle Rentenwert wird mit den bisherigen und hochgerechneten künftigen Entgeltpunkten, dem Rentenartfaktor und dem Zugangsfaktor multipliziert, um die monatliche Erwerbs­minderungs­rente zu berechnen.

Was andere Leser auch gelesen haben

Rechner ↑Inhalt ↑

Es gibt die Rente wegen voller Erwerbsminderung, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Der Erwerbs­minderungs­renten-Rechner berücksichtigt alle im sechsten Sozialgesetzbuch aufgeführten relevanten Renten wegen Erwerbsminderung. Da bei Bezug der Rente auch ein Hinzuverdienst möglich ist, werden die jeweiligen rentenunschädlichen Hinzuverdienstgrenzen sowie die Hinzuverdienstdeckel nach §96a ebenfalls berechnet. Zu jeder der möglichen Renten wird auch die Wartezeit, also die Mindest­versicherungszeit aufgeführt. Diese wird in § 50 SGB VI geregelt und kann einerseits durch Beitragszeiten, andererseits mit sogenannten beitragsfreien Zeiten, wie z.B. Kindeserziehung und Ausbildung erfüllt werden. Für jede Erwerbs­minderungs­rente gilt gleichermaßen:

Wartezeit-Voraussetzung

  • Voraussetzung für die Rentengewährung ist eine Wartezeit von fünf Jahren, Sie müssen also mindestens fünf Jahre rentenrechtliche Zeiten nachweisen.
  • Zudem müssen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen

Verkürzung der Wartezeit möglich

Die Wartezeit gilt als vorzeitig erfüllt, wenn der Versicherte

  • infolge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Wehr-/Zivildienstbeschädigung teilweise oder voll erwerbsgemindert geworden ist. Er muss bei Eintritt des Ereignisses versicherungs­pflichtig in der Rentenversicherung gewesen sein oder in den letzten 2 Jahren davor mindestens 1 Jahr lang Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt haben. Grundsätzlich genügt hier schon ein einziger Beitrag zur Rentenversicherung.
  • vor Ablauf von 6 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden ist, sofern er in den letzten 2 Jahren davor mindestens für 1 Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt hat.

Anspruch nur bis zur Regelaltersgrenze

Versicherte haben nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen Erwerbs­min­de­rung. Danach wird diese Form der Rente von der allgemeinen Altersrente abgelöst.

Rechner ↑Inhalt ↑

Medizinische Voraussetzungen

Sie können wegen Krankheit oder Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf nicht absehbare Zeit (länger als sechs Monate) nur weniger als drei Stunden täglich arbeiten.

Sonderregelung bei Arbeitslosigkeit

Sind Sie arbeitslos und können aus gesundheitlichen Gründen nur noch eine Teilzeitarbeit von mindestens drei Stunden, jedoch weniger als sechs Stunden täglich ausüben, gelten Sie als voll erwerbsgemindert. Damit trägt der Gesetzgeber der schwierigen Situation auf dem Arbeitsmarkt Rechnung.

Sonderregelung für Behinderte

Voll erwerbsgemindert sind Sie grundsätzlich auch, wenn Sie in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind und wegen der Art und Schwere Ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können. Sind Sie wegen einer Behinderung schon nicht mehr erwerbsfähig, bevor die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist, haben Sie einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbs­min­de­rung, wenn die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt ist und Sie ununterbrochen voll erwerbsgemindert geblieben sind. Diese Regelung betrifft insbesondere Beschäftigte in einer Werkstatt für behinderte Menschen.

Rechner ↑Inhalt ↑

Medizinische Voraussetzungen

Sie können wegen Krankheit oder Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf nicht absehbare Zeit (länger als sechs Monate) noch mindestens drei aber weniger als sechs Stunden täglich arbeiten.

Sonderregelung, falls es keine Teilzeitarbeit gibt

Wenn ein entsprechender Teilzeitarbeitsplatz zur Ausübung Ihrer drei bis sechstündigen Erwerbstätigkeit nicht vorhanden ist, ist es möglich, dass Sie einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbs­min­de­rung erhalten, obwohl Sie aus medizinischer Sicht nur teilweise erwerbsgemindert sind.

Rechner ↑Inhalt ↑

Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, können die Rente wegen teilweiser Erwerbs­min­de­rung in gleicher Höhe und bei gleichen Anspruchs­voraus­setzungen auch bei Berufsunfähigkeit beanspruchen. Die gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente wurde 2001 für Neurentner abgeschafft. Das Risiko der Berufsunfähigkeit kann seit dem 1. Januar 2001 für jüngere Versicherte nur noch durch eine private Berufsunfähigkeits­versicherung abgesichert werden.

Medizinische Voraussetzungen

Sie könnten zwar aus gesundheitlichen Gründen noch eine Tätigkeit von sechs Stunden oder mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben, aber nicht mehr in ihrem erlernten oder einem gleichwertigen Beruf.

Rechner ↑Inhalt ↑

Grundsätzlich wird zur Berechnung der Erwerbs­minderungs­rente die allgemeine Rentenformel genutzt, deren einzelne Bestandteile und Besonder­heiten im Folgenden erklärt werden.

Rentenformel
Monatliche Erwerbs­minderungs­rente
=
Entgeltpunkte × Zugangsfaktor × Rentenwert × Rentenartfaktor

Jährlich können Entgeltpunkte in Höhe des Verhältnisses vom eigenen beitragspflichtigen Gehalt zum Bundesdurchschnitt erworben werden. Ein Durchschnittsverdiener erhält für seine jährlichen Beitrags­zahlungen also jeweils genau einen Entgeltpunkt. Die Anzahl seiner Entgeltpunkte stimmt daher theoretisch mit der Anzahl seiner Beitragsjahre überein. Liegen die beitragspflichtigen Einnahmen z.B. 50 Prozent über dem Durchschnitt, so werden 1,5 Entgeltpunkte, liegen sie 50 Prozent darunter, werden 0,5 Entgeltpunkte erworben. Nach oben sind die jährlich möglichen Entgeltpunkte durch das Verhältnis der Beitrags­bemessungs­grenze zum Durchschnittsentgelt gedeckelt.

Rechner ↑Inhalt ↑

Für die Erwerbs­­min­de­rungs­­rente werden sowohl die bisherigen Entgeltpunkte als auch künftige Entgeltpunkte für die Dauer der Zurechnungszeit berücksichtigt.

Bisherige Entgeltpunkte

Die bisherigen Entgeltpunkte werden anhand der bisherigen Berufs­laufbahn ermittelt. Der Erwerbs­minderungs­renten-Rechner nutzt hierzu ein Näherungs­verfahren, welches weiter unten vorgestellt wird.

Bei der Berechnung der Erwerbs­minderungs­rente werden den bisherigen Beitragsjahren noch Zeiten hinzugerechnet (Zurechnungszeit), damit die Versicherten eine angemessene Rente erhalten. Mit der Zurechnungszeit wird fiktiv angenommen, dass der Betroffene bis zum Ende dieser Zurechnungszeit hätte arbeiten können.

Ab 2019 wurde diese Zeit verlängert, so dass sie für Neurentner seit dem bis zum Beginn der regulären Altersrente berechnet wird. Die Zurechnungszeit beginnt mit dem Eintritt der Erwerbsminderung. Zwischen 2019 und 2031 wird die Dauer der Zurechnungszeit schrittweise von 63 Jahren und 8 Monaten auf 67 Jahre erhöht. Die künftig zu berück­sichtigenden Entgeltpunkte berechnen sich aus dem Durchschnitt der bisher erzielten Punkte, und zwar für die Dauer der sogenannten Zurechnungszeit.

Tabelle Zurechnungszeit Erwerbsminderungsrente seit 2019

Tabelle Verlängerung der Zurechnungszeit zur Berechnung künftiger Entgeltpunkte seit 2019
Eintritt der ErwerbsminderungEnde der Zurechnungszeit im Alter von
2019 65 Jahre + 8 Monate
2020 65 Jahre + 9 Monate
2021 65 Jahre + 10 Monate
2022 65 Jahre + 11 Monate
2023 66 Jahre + 0 Monate
2024 66 Jahre + 1 Monate
2025 66 Jahre + 2 Monate
2026 66 Jahre + 3 Monate
2027 66 Jahre + 4 Monate
2028 66 Jahre + 6 Monate
2029 66 Jahre + 8 Monate
2030 66 Jahre + 10 Monate
ab 2031 67 Jahre + 0 Monate

Neben der verlängerten Zurechnungszeit wurde auch eine sogenannte "Günstigerprüfung" eingeführt: Bei der Berechnung, welches Einkommen in der Zurechnungszeit fortgeschrieben wird, bleiben die letzten vier Versicherungs­jahre vor dem Eintritt der Erwerbsminderung unberück­sichtigt, wenn sie negativ zu Buche schlagen würden. Diese Günstigerprüfung ist in erster Linie für solche Versicherte vorteilhaft, deren Einkommen bereits in den letzten Jahren vor der amtlich fest­gestellten Erwerbsminderung gesunken ist – etwa durch eine gesundheits­bedingte Verkürzung der Arbeitszeit, Krankheitsphasen oder den Wegfall von Überstunden. Die Günstigerprüfung nimmt der Renten­versicherungs­träger von Amts wegen vor, wird aber im Erwerbs­minderungs­renten-Rechner nicht berücksichtigt.

Für die Erwerbs­­min­de­rungs­­rente werden also folgende Entgeltpunkte berück­sichtigt:

Entgeltpunkte gesamt
= Bisherige Entgeltpunkte + Künftige Entgeltpunkte

Um die Anzahl Ihrer Entgeltpunkte, welche für die Höhe der Rente maßgebend sind, exakt zu bestimmen, wäre Ihr kompletter Versicherungs­verlauf mit allen Daten und Details notwendig. Damit Ihnen die Eingabe all dieser Daten erspart bleibt, vereinfacht der Erwerbs­minderungs­renten-Rechner die Berechnung der Entgeltpunkte und liefert mit folgender Methodik insbesondere bei einer relativ konstanten Erwerbs­biografie einen sehr guten Näherungswert für die Höhe Ihrer Erwerbs­minderungs­rente.

Zunächst werden anhand Ihres derzeitgen Gehalts und dem aktuellen Durchschnitts­entgelt die Entgeltpunkte für das aktuelle Jahr berechnet. Ausgehend davon werden für jedes Lebensjahr darunter 1 Prozent weniger Entgeltpunkte berechnet, so dass schließlich alle Entgeltpunkte ab Ihrem Berufseinstieg bis zum heutigen Zeitpunkt bestimmt sind. Dabei werden jährlich die maximal möglichen Entgeltpunkte aufgrund der im jeweilgen Jahr geltenden Beitrags­bemessungs­grenze beachtet.

Die Rentenschätzung berücksichtigt also, dass tendenziell zu Beginn der Karriere weniger und zum Ende der Karriere mehr verdient wird. Denn die Steigerung des Gehalts ist nicht nur von den allgemeinen Lohn- bzw. Tariferhöhungen geprägt, welche die Veränderung des bundesweiten Durchschnitts­einkommens bestimmen. Nicht zuletzt entwickelt sich das persönliche Gehalt im Laufe eines Berufslebens nämlich auch mit dem Aufstieg auf der Karriereleiter oder z.B. in Verbindung mit steigenden Altersklassen.

Rechner ↑Inhalt ↑

Der Zugangsfaktor berücksichtigt Ab- oder Zuschläge zu einer Rente, wenn diese früher oder später als zum regulären Beginn (z.B. bei Altersrenten) in Anspruch genommen wird, ansonsten beträgt der Zugangsfaktor 1,0. Ist der Versicherte bei Antritt der Erwerbs­min­de­rungs­­rente 2022 mindestens 64 Jahre und 8 Monate alt, so erfolgt kein Abschlag. Ist er jünger, so wird der Zugangsfaktor je Monat um 0,003 Punkte gemindert, also die berechnete Rente um 0,3%, maximal jedoch um 10,8% dauerhaft gekürzt.

Geänderter Zugangsfakor bei hoher Wartezeit

Sofern eine Wartezeit (Beitragszeit) von mindestens 35 Jahren erfüllt ist, bleibt es bei einem Lebens­alter von 63 Jahren für die abschlagfreie Rente. Ab 2024 gilt das nur noch für erwerbsgeminderte Versicherte, die 40 Jahre Wartezeit nach­weisen können.

Abschlagsfreie Inanspruch­nahme der Erwerbs­minderungs­rente im Alter von
KalenderjahrWartezeit unter 35 JahrenWartezeit ab 35 Jahren
vor 2012 63 + 0 Monate 63 Jahre
2012 Jan 63 + 1 Monat 63 Jahre
2012 Feb 63 + 2 Monate 63 Jahre
2012 März 63 + 3 Monate 63 Jahre
2012 April 63 + 4 Monate 63 Jahre
2012 Mai 63 + 5 Monate 63 Jahre
2012 Jun-Dez 63 + 6 Monate 63 Jahre
2013 63 + 7 Monate 63 Jahre
2014 63 + 8 Monate 63 Jahre
2015 63 + 9 Monate 63 Jahre
2016 63 + 10 Monate 63 Jahre
2017 63 + 11 Monate 63 Jahre
2018 64 + 0 Monate 63 Jahre
2019 64 + 2 Monate 63 Jahre
2020 64 + 4 Monate 63 Jahre
2021 64 + 6 Monate 63 Jahre
2022 64 + 8 Monate 63 Jahre
2023 64 + 10 Monate 63 Jahre
ab 2024 65 + 0 Monate 63 Jahre

Rechner ↑Inhalt ↑

Die Summe aller Entgeltpunkte wird zur Berechnung der monatlichen Erwerbs­minderungs­rente mit dem aktuellen Rentenwert multipliziert. Dieser Rentenwert wird jährlich zum 1. Juli hauptsächlich gemäß der allgemeinen Lohnentwicklung angepasst. (Aktuelle Rentenwerte: 35,52 € Ost und 36,02 € West)

Rechner ↑Inhalt ↑

Der Rentenartfaktor ist ein weiterer Faktor aus der Rentenformel. Seine Höhe ist abhängig von den unterschiedlichen Rentenarten. Der Rentenartfaktor für die Rente bei voller Erwerbs­min­de­rung beträgt wie bei der Altersrente 1,0. Die Rente wegen teilweiser Erwerbs­min­de­rung hat hingegen einen Rentenartfaktor von 0,5, sie ist also nur halb so hoch.

Rechner ↑Inhalt ↑

Herr Voigt kann Anfang 2022 aufgrund eines Unfalls und den dabei erlittenen Verletzungen nicht dauerhaft, weder in seinem bisherigen Beruf noch in einer anderen beruflichen Tätigkeit, wenigstens drei Stunden täglich arbeiten.

  • Herr Voigt ist am 04.01.1981 geboren.
  • Im Alter von 20 Jahren hat er seine berufliche Laufbahn begonnen
  • Sein bisheriges Monatsbrutto beträgt 3.000 Euro.
  • Seine Arbeitsstätte ist in Köln.

Alle Voraussetzungen zum Bezug der Erwerbs­minderungs­rente sind bei Herrn Voigt gegeben:

  • Die medizinischen Voraussetzungen für die volle Erwerbsminderung erfüllt Herr Voigt, denn er kann dauerhaft, also für mindestens sechs Monate keiner Erwerbstätigkeit für mindestens drei Stunden täglich nachkommen.
  • Herr Voigt erfüllt mit seinen inzwischen 21 Beitragsjahren die allgemeine Wartezeit und
  • er hat in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung durchgehend gearbeitet, also die Voraussetzung von mindestens drei Jahren mehr als erfüllt.

In Relation zum 2022 aktuellen Durchschnittsentgelt in Höhe von 41.541 Euro verdient Herr Voigt zu Beginn seiner Erwerbsminderung im Alter von 41 Jahren das 0,8666fache davon. Dieser Wert entspricht auch der Anzahl seiner Entgeltpunkte für dieses Jahr, die ggf. aber nach oben durch die aktuelle Beitrags­bemessungs­grenze auf 2,0510 Punkte gedeckelt sein könnten.

Herr Voigt erhält 0,8666 Entgeltpunkte für das Jahr 2022.

Um Herrn Voigts bisherige Entgeltpunkte exakt zu bestimmen, wäre sein kompletter Versicherungsverlauf mit allen Daten und Details notwendig. Der Erwerbs­minderungs­renten-Rechner vereinfacht die Berechnung der Entgeltpunkte und wendet die oben beschriebene Methodik an. Es werden also ausgehend von den Entgeltpunkten für das aktuelle Jahr für jedes Lebensjahr darunter 1 Prozent weniger Entgeltpunkte berechnet, so dass schließlich alle Entgeltpunkte ab seinem Berufseinstieg bis zum heutigen Zeitpunkt bestimmt sind. Demnach wurden konkret folgende Entgeltpunkte für Herrn Voigt ermittelt:

AlterEntgeltpunkte
20 0,6846
21 0,6933
22 0,7019
23 0,7106
24 0,7193
... ...
37 0,8319
38 0,8406
39 0,8493
40 0,8579
Summe bisherige Entgeltpunkte 16,1966

Die künftig zu berücksichtigenden Entgeltpunkte berechnen sich aus dem Durchschnitt der bisherigen Punkte (0,0643 monatlich), und zwar für die Dauer der Zurechnungszeit. Die Zurechnungszeit beginnt mit Renteneintritt und endet mit 65 Jahren und 11 Monaten (Stand 2022). Zwischen 2019 und 2031 wird die Dauer der Zurechnungszeit schrittweise bis auf 67 Jahre erhöht. Herrn Voigts Zurechnungszeit beträgt 299 Monate.

Für Herrn Voigt werden 0,0643 × 299 Monate = 19,2257 künftige Entgeltpunkte berücksichtigt.

Die für die Rentenformel insgesamt zu verwendenden Entgeltpunkte entsprchen der Summe von Herrn Voigts bisher erzielten Rentenpunkte und den durch die Zurechnungszeit gewährten künftigen Punkte.

Gesamte Entgeltpunkte für Herrn Voigt
Bisherige Entgeltpunkte 16,1966
+ Künftige Entgeltpunkte 19,2257
= Gesamte Entgeltpunkte 35,4223

Wie oben beschrieben, berücksichtigt der Zugangsfaktor innerhalb der Renntenformel Ab- oder Zuschläge zu einer Rente, wenn diese früher oder später als zum regulären Beginn (z.B. bei Altersrenten) in Anspruch genommen wird. Wäre Herr Voigt bei Antritt der Erwerbs­min­de­rungs­rente 2022 mindestens 64 Jahre und 8 Monate alt, so würde kein Abschlag erfolgen. Er ist allerdings mehr als 36 Monate jünger, weshalb seine berechnete Rente dauerhaft um den maximalen Abschlag von 10,8 Prozent gekürzt wird.

Herrn Voigts Zugangsfaktor beträgt 1,0 − 0,1080 = 0,8920

Herr Voigt hat seine bisherigen Entgeltpunkte alle in Westdeutschland gesammelt, weshalb zur Berechnung seiner Erwerbs­minderungs­rente der Rentenwert West in Höhe von derzeit 36,02 €. zugrunde gelegt wird.

Rentenwert West = 36,02 Euro

Der Rentenartfaktor für eine teilweise Erwerbsminderung beträgt 0,5, der Rentenartfaktor für die volle Erwerbsminderung beträgt 1,0.

Rentenartfaktor für Rente bei voller Erwerbsminderung = 1,0

Anwendung Rentenformel
Entgeltpunkte 35,4223
× Zugangsfaktor 0,8920
× Rentenwert West 34,19 (Stand 1.Hj. 2022)
× Rentenartfaktor 1,00
= Volle Erwerbs­minderungs­rente 1.080,29

Von der hier hochgerechneten Bruttorente muss Herr Voigt allerdings noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von rund 11 Prozent sowie ggf. Steuern entrichten.

Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Rente bei Erwerbsminderung" verwendet:

Bewerten Sie unseren Rechnermit nur einem Klick

(linker Stern miserabel - rechter Stern gut)

4.7 Sterne bei 262 Bewertungen

Wie hoch ist die Erwerbsminderungsrente netto?

Pauschal kann man sagen, dass eine volle Erwerbsminderungsrente ca. 1/2 deines Nettogehalts, eine halbe Erwerbsminderungsrente 1/4 deines Nettogehalts entspricht.

Wie viel Abzüge hat man bei der Erwerbsminderungsrente?

Beginnt Ihre Rente vor der für Sie maßgeblichen Alters grenze, müssen Sie Abschläge in Kauf nehmen. Für jeden Monat, den Sie früher in Rente gehen, beträgt der Abschlag 0,3 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 10,8 Prozent.

Was wird alles von der Erwerbsminderungsrente noch abgezogen?

Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung werden durch einen Abschlag gemindert, wenn der Versicherte sie vor dem 63. Lebensjahr bezieht. Der Abschlag beträgt pro Monat vorzeitiger Inanspruchnahme 0,3 Prozent, pro Jahr 3,6 Prozent. Er ist auf maximal 10,8 Prozent begrenzt.

Wird die Erwerbsminderungsrente versteuert?

13. Wie werden gesetzliche Erwerbsminderungsrenten besteuert? Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden wie Altersrenten nachgelagert versteuert. Das gilt auch für Renten, die schon vor 2005 begonnen haben.