Durch das am 01.01.2011 in Kraft getretene Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) wurde - in zwei Stufen - auch die Packungsgrößenverordnung geändert, die Fertigarzneimittel einer bestimmten Packungsgrößenkennzeichnung zuordnet. Nach bisheriger Rechtslage wurden Fertigarzneimittel, die von einem Kassenarzt für Versicherte verordnet und zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden können, den Packungsgrößen klein (N1), mittel (N2), groß (N3) zugeordnet. Maßgeblich für die Zuordnung war die Zahl der Darreichungsformen, also die Stückzahl oder Menge der in einer Packung enthaltenen Arzneimitteleinheiten. Hierzu bestimmen Anlagen 1 bis 6 zur Packungsgrößenverordnung für jeden Typ Medikament, von Analeptika bis Zytostatika, und für jede Darreichungsform, von oraler Einnahme bis zur Infusion, eine bestimmte Messzahl, bis zu der eine Packung als N1, N2 oder N3 bezeichnet werden darf bzw. zu bezeichnen ist. Packungen, deren Inhalte die jeweils größte der aufgrund der Verordnung bezeichneten Packungsgröße übersteigen, dürfen nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden. Seit dem 01.01.2011 sind nun Abweichungen von den Messzahlen zulässig, und zwar, bei Packungsgröße N1 um bis zu 20% nach oben oder unten, bei N2 um bis zu 10% nach oben oder unten und bei N3 um bis zu 5% nach unten. Eine grundsätzliche Neuregelung wird ab dem 01.07.2013 gelten: dann wird das Packungsgrößenkennzeichen entsprechend der "Reichdauer", also der Dauer der Therapie vergeben, für die die Arzneimittel bestimmt sind, und hier nach der Anzahl der einzelnen Anwendungseinheiten, die in der Packung enthalten sind:
Die Festlegung von Messzahlen entfällt dementsprechend ersatzlos. Durch die Änderung der Packungsgrößenverordnung werden zahlreiche Arzneimittelpackungen ihre bisherigen N-Kennzeichen verlieren. Deshalb hat das Bundesgesundheitsministerium sofort klargestellt, dass solche Packungen, die in den Datenbanken künftig ohne N-Kennzeichen geführt werden, unverändert weiter verordnungsfähig und zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung auch erstattungsfähig sind. Ausgeschlossen von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben aber wie bisher Großpackungen, deren Inhalt größer ist als die bisherige Messzahl für die Packungsgröße N3 (§ 31 Abs. 4 SGB V). Die endgültige Umstellung der Packungsgrößenverordnung auf "Reichdauerorientierung" tritt erst zum 01.07.2013 in Kraft. Dadurch soll den betroffenen pharmazeutischen Unternehmen ausreichend Zeit für ihre Planungen sowie den Abverkauf vorhandener Packungen gegeben werden. Dagegen treten die Spannbreiten für die Abweichung von den Normgrößen bereits zum 01.11.2011 in Kraft. So soll gewährleistet werden, dass die Mengenunterschiede bei Packungen mit gleichem Größenkennzeichen nur gering ausfallen, und dass der Austausch von Arzneimitteln mit gleichen Packungsgrößenkennzeichen, z. B. bei der Umsetzung von Rabattverträgen mit den gesetzlichen Krankenkassen, erleichtert wird. Die Kennzeichnung mit N1, N2 oder N3 erfolgt durch die "Informationsstelle für Arzneimittelspezialitäten" (IFA), ein Unternehmen der Verbände der Apotheker, der pharmazeutischen Industrie und des Pharmagroßhandels, das als Meldestelle für Arzneimitteldaten die Datenbanken der Apotheken und des Handels mit Informationen versorgt. Aufgrund der Änderung der Verordnung hat sich dort die Zahl der Änderungsanträge von Herstellern zum 01.01.2011 verdoppelt. Gleichzeitig ist aus dem Markt von ersten Umsatzeinbußen bei Pharmaproduzenten zu hören, deren Packungen nun aus den Normgrößen herausgefallen sind, und deuten sich Abmahnaktivitäten gegen solche Hersteller an, die im Vorgriff auf die Änderung der Verordnung gegenüber der IFA unrichtige Angaben gemacht haben, um sich Vorteile gegenüber Wettbewerbern zu verschaffen.
Rezeptpflichtige und apothekenpflichtige Medikamente Rezeptpflichtige bzw. verschreibungspflichtige Medikamente dürfen nur in Apotheken gegen Vorlage eines ärztlichen Rezeptes abgegeben werden. Dabei handelt es sich in der Regel um hochwirksame Medikamente, bei denen ein Missbrauch vermieden werden soll. Apothekenpflichtige Medikamente dürfen ebenfalls ausschließlich in der Apotheke abgegeben werden. Sie können jedoch im Rahmen der Selbstmedikation rezeptfrei erworben werden. Typische Beispiele sind Kopfschmerztabletten oder Nasensprays zur Selbstbehandlung. Aber auch einige, "nur" apothekenpflichtige Medikamente können auf einem ärztlichen Rezept verschrieben werden. Keine Angst vor dem Beipackzettel Zu umfangreiche und schwer verständliche Beipackzettel beunruhigen viele Patienten. Das ist verständlich, denn in all dem kleingedruckten „Fachchinesisch“ finden sich lange Aufzählungen von Gegenanzeigen, Wechsel- und Nebenwirkungen. Viele Patienten lassen sich dadurch so sehr verunsichern, dass sie wichtige Medikamente ohne Rücksprache mit ihrem Arzt absetzen oder gar nicht erst einnehmen, die Dosis reduzieren oder z. B. Antibiotika viel zu kurz einnehmen. Dabei lassen sich mit einigen wenigen Grundkenntnissen zu Sinn und Zweck des Beipackzettels überflüssige Ängste vermeiden. Der Inhalt der Beipackzettel wird größtenteils von der Zulassungsbehörde vorgegeben und führt in kompakter, immer gleicher Form die wichtigsten Erkenntnisse über ein Arzneimittel auf. Der Schwerpunkt liegt dabei auf allen nur vorstellbaren Risiken und leider weniger auf den zu erwartenden heilsamen Wirkungen eines Medikaments. Ärzten sind die entscheidenden Punkte meist ohnehin bekannt; bei der Vielzahl der auf dem Markt befindlichen Medikamente kann ein schneller Blick auf den Beipackzettel aber manchmal therapeutische Entscheidungen absichern. Und wenn Sie besorgt sind oder etwas nicht verstehen: Fragen Sie einfach Ihren Arzt oder Apotheker! Was bedeuten die Angaben auf dem Beipackzettel? Stärke, Darreichungsform, Wirkstoff Stärke (z.B. Paracetamol 125 mg oder Paracetamol 500 mg),
Sonderfall Betäubungsmittel Die Zahl der Patienten in Deutschland, die unter chronischen Schmerzen leiden, wird auf fünf Millionen geschätzt. Davon sind etwa eine Million Menschen wegen stärkster Schmerzen auf die Behandlung mit Opiaten angewiesen. Diese unterliegen der Betäubungsmittel-Verschreibungs-Verordnung und müssen auf speziellen Rezepten verordnet werden. Die Regelung soll sicherstellen, dass betäubungsmittelhaltige Medikamente ausschließlich für medizinische Anwendungen eingesetzt werden. Dies bringt für den Arzt und Apotheker einen bürokratischen Mehraufwand mit sich. Experten machen vor allem diese Umstände dafür verantwortlich, dass immer noch zu wenige Schmerzpatienten in Deutschland ausreichend mit stark wirksamen Schmerzmitteln versorgt werden. Tipp: Verpackungen geben wichtige Informationen Bereits auf der Verpackung finden Sie die wichtigsten Informationen zum Arzneimittel:
Welche Größe ist N1?Grundlagen. Für was steht N1?Die Abkürzung n1 steht für: nice one („Schön! “), siehe Liste von Abkürzungen (Netzjargon) #N.
Wie viele Tabletten sind N1?enthält ein Arzneimittel mit dem Wirkstoff Ibuprofen in der N1-Packung 20 Tabletten, bei dem Wirkstoff Omeprazol enthält die N1 Packung 30 Tabletten. Diese Messzahlen dürfen zusätzlich zu einem bestimmten Prozentsatz abweichen.
Was ist N 3?N3, N 3 oder N-3 bezeichnet: den ehemaligen Namen des NDR Fernsehens, Notation 3 (Informatik), Tristickstoff (N3)
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