Wann lohnt sich steuerklasse 3 und 5

Ehepaare können sich entscheiden, in welchen Steuerklassen sie das Einkommen versteuern lassen. Im Kern geht es um die Frage, welche Variante für Ehepaare am besten ist. Eine allgemeingültige Antwort gibt es jedoch nicht.

Wer verheiratet ist, also nicht dauerhaft getrennt lebt, und ein Arbeitseinkommen erzielt, kann die Steuerklasse so auswählen, dass die Lohnsteuer möglichst gering ausfällt. Folgende Optionen haben Verheiratete:

  • Steuerklasse 3 und 5,
  • Steuerklasse 4 und 4 sowie
  • Steuerklasse 4 und 4 mit Faktorverfahren.

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Die Steuerklassenwahl hat unterschiedliche Besteuerung und Freibeträge zur Folge. Je nach Kombination aus den Steuerklassen 3 und 5 oder 4 und 4 ergibt sich für ein Ehepaar eine optimale Steuerlast. Allerdings ist zu beachten, dass die Feststellung der tatsächlich zu zahlenden Steuern im Rahmen der Einkommensteuererklärung am Jahresende erfolgt. Die über die monatlichen Gehaltsabrechnungen einbehaltene Lohnsteuer sagt nichts über die tatsächliche Steuerlast aus. Diese wird im Rahmen der gemeinsamen Steuererklärung ermittelt. Die Höhe der Jahressteuer wird auch nicht durch die Steuerklassenwahl beeinflusst.

Diese Kombination lohnt sich bei Paaren mit größeren Gehaltsunterschieden oder Paaren in denen es einen Alleinverdiener gibt. Der Ehepartner mit dem geringeren Einkommen erhält regelmäßig die Steuerklasse 5. Bei der Steuerklassenwahl 3 und 5 geht man davon aus, dass der in die Lohnsteuerklasse 3 eingestufte Ehepartner mindestens 60 Prozent des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Für den in Steuerklasse 5 eingestuften Ehegatten rechnet man mit einem Einkommen von 40 Prozent und weniger vom Gesamteinkommen.

In der Steuerklasse 5 ist der Abzug vom Lohn relativ gesehen höher als in den Steuerklassen 3 und 4. Der Grund liegt darin, dass der Grundfreibetrag, die Vorsorgepauschale und der Sonderausgaben-Pauschbetrag nicht berücksichtigt werden. Folglich fallen die angesprochenen Lohnersatzleistungen auch geringer aus. Bei der Steuerklassenkombination 3/5 besteht die Pflicht zur Einkommensteuerveranlagung, sprich am Ende des Jahres ist die Abgabe einer gemeinsamen Steuererklärung zwingend notwendig, wobei zu wenig oder zu viel gezahlte Steuern ausgeglichen werden. In der Steuerklasse 3 profitiert man im Gegenzug vom doppelten Abzug dieser Freibeträge. 

Grundsätzlich gilt für Ehepaare, bei denen beide Partner in etwa gleich viel verdienen, dass die Steuerklassen 4/4 sinnvoll sind.  Bei dieser Steuerklassenkombination können Sie zur Erstattung zuviel gezahlter Steuern die Veranlagung zur Einkommensteuer beantragen.

Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist jedoch folgendes zu beachten: Das Finanzamt kann Einkommensteuer-Vorauszahlungen verlangen, wenn deutlich wird, dass Nachzahlungen zu leisten sind. Damit erfolgt eine Korrektur von zu geringen Lohnsteuern bereits unterjährig. Bei Wahl der Steuerklassen 4/4 wird eine Nachzahlung in der Regel vermieden.

Die Abgabe einer gemeinsamen Steuererklärung ist bei dieser Kombination nicht zwingend notwendig. 

Seit 1. Januar 2010 gibt es eine neue Variante bei der Steuerklassenwahl, nämliche die Steuerklassenkombination 4/4 mit Faktor. Mit dem neuen Faktorverfahren sollen hohe Nachzahlungen an das Finanzamt vermieden werden. Dazu werden der Grundfreibetrag sowie die Wirkungen des Ehegattensplittings bereits beim Lohnsteuerabzug eingerechnet. Die monatliche Lohnsteuer ist somit nahe an der tatsächlichen Jahressteuer. Für das Faktorverfahren muss ebenfalls ein Antrag beim Finanzamt gestellt werden.

Bei der Wahl der Steuerklasse sollte in jedem Fall zudem berücksichtigt, dass des Wahl auch Auswirkungen auf die Höhe verschiedener Lohnersatzleistungen hat. Die Wahl der Steuerklasse hat bspw. bei Eintritt von Arbeitslosigkeit auch Auswirkungen auf die Höhe des Arbeitslosengeldes. So erhält man bei der Veranlagung in Steuerklasse IV ein höheres Arbeitslosengeld als das bei Veranlagung in Steuerklasse V der Fall ist.

Zu den Lohnersatzleistungen zählen Arbeitslosengeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Elterngeld und Mutterschaftsgeld sowie Leistungen aufgrund der Altersteilzeit. Wer also aufgrund der Steuerklasse 5 ein geringeres Nettoeinkommen aufweist, erhält im Leistungsfall geringere Ersatzleistungen.

Die Steuerklassenwahl sollte wohl überlegt erfolgen. Das Bundesfinanzministerium bietet stets aktuelle Tabellen an, aus denen die Vorteilhaftigkeit der jeweiligen Steuerklassenkombinationen hervorgehen. Einen schnellen Überblick gibt Ihnen unser Steuerklassenrechner. Weitere Informationen, wie man die Steuerklasse wechseln kann und was man dafür benötigt, finden Sie unter "Steuerklassenwechsel".

Wer sich unsicher ist, welche Kombinationen für die eigene Situation die sinnvollste ist, sollte sich Rat bei einem Steuerberater oder bei einem Steuerhilfeverein einholen. 

  • Steuerklassenwechsel

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Wann lohnt sich Steuerklasse 3 und 5 Rechner?

Steuerklasse 3 und 5 lohnt sich, wenn das Einkommen des Ehepaares in einem 60:40 Verhältnis steht. Ehepaare in dieser Steuerklassenkombination müssen allerdings oft viel nachzahlen. Eine hohe Nachzahlung kann vermieden werden, wenn man sie im Vorhinein berechnet.

Wieso muss man bei Steuerklasse 3 und 5 nachzahlen?

Verdient der Partner in Steuerklasse 5 im Verhältnis weniger, holt der andere Partner in Steuerklasse 3 den geringeren Steuerabzug nicht immer auf. Daher kann es schnell zu Nachzahlungen kommen, die vom zuständigen Finanzamt, im Rahmen der Einkommenssteuererklärung, für das jeweilige Jahr geltend gemacht werden.

Welche Nachteile hat Steuerklasse 3 und 5?

Die finanziellen Nachteile der Steuerklasse 5 treffen überwiegend verheiratete Frauen. “ Die Hauptnachteile der Steuerklasse 3 und 5 sind: Verheiratete Frauen – oft in Teilzeit – zahlen zu hohe Steuern und erhalten zu niedrige Lohnersatzleistungen gemessen an ihrem eigenen, verdienten Brutto-Einkommen.

Was ist besser Steuerklasse 3 und 5 oder 4 und 4?

In der Steuerklasse 5 ist der Abzug vom Lohn relativ gesehen höher als in den Steuerklassen 3 und 4. Der Grund liegt darin, dass der Grundfreibetrag, die Vorsorgepauschale und der Sonderausgaben-Pauschbetrag nicht berücksichtigt werden. Folglich fallen die angesprochenen Lohnersatzleistungen auch geringer aus.