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1. Werden Überstunden immer ausbezahlt?Zunächst kommt es darauf an, ob Überstunden überhaupt vergütet werden. Einige Arbeitnehmer müssen hinnehmen, dass sie für ihre Zusatzleistung keine Vergütung erhalten, sondern diese mit dem Gehalt abgegolten ist. In folgenden Fällen sollten Arbeitnehmer nicht mit einer Vergütung für ihre Überstunden rechnen:
Wichtig: Nicht immer sind solche Regelungen wirksam. Die Anforderungen sind hoch. Aus der Regelung muss hervorgehen, wie viele Überstunden der Arbeitnehmer zu erwarten hat und ob diese bezahlt werden. Unwirksam ist daher eine Vereinbarung, wonach Überstunden in unbeschränktem Umfang mit dem normalen Gehalt abgegolten werden. Gegenüber Auszubildenden lässt sich die Vergütung von Überstunden generell nicht ausschließen. Liegt keiner der genannten Ausschlussgründe vor, können Arbeitnehmer in der Regel eine Vergütung für ihre Überstunden verlangen. Im Regelfall erhalten Arbeitnehmer ihre Überstunden dann in Geld ausbezahlt. Ein „Abfeiern“ bzw. Freizeitausgleich kommt nur in Betracht, wenn der Arbeits- oder Tarifvertrag dies vorsieht (s.u.). 2. Wie hoch ist die Überstundenvergütung?Die Höhe der Bezahlung richtet sich nach der Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Grundsätzlich ist das gewöhnliche Gehalt maßgeblich. Das Monatsgehalt ist auf die Arbeitsstunden herunterzurechnen. Dies geschieht bei einer 40-Stunden-Woche üblicherweise wie folgt: Jahresbruttogehalt / 12 Monate / 174 monatliche Arbeitsstunden = Bruttostundenlohn Bei einem Jahresbruttogehalt von 45.000 € bedeutet dies: 45.000 € / 12 / 174 = Bruttolohn von 21,55 € pro Stunde Grundsätzlich nicht einzubeziehen sind Boni und ein 13. Monatsgehalt. Teilweise gewährt der Arbeitgeber einen Zuschlag zum normalen Stundenlohn. Dazu ist er allerdings nur verpflichtet, wenn der Arbeits- oder Tarifvertrag dies vorsieht. 3. Fallen auf die Vergütung von Überstunden Steuern oder Sozialabgaben an?Die Bezahlung von Überstunden ist steuer- und sozialrechtlich als gewöhnlicher Arbeitslohn zu behandeln. Daher fallen sowohl Steuern als auch Sozialabgaben an. Vielverdienern bleibt von ihrer Überstundenvergütung oft nicht viel übrig. Es kann sich daher gerade hier anbieten, im Arbeitsvertrag den Freizeitausgleich von Überstunden zu vereinbaren. 4. Wann werden Überstunden abgefeiert?Eine gesetzliche Regelung dazu gibt es nicht. Überstunden können daher nur abgefeiert werden, wenn der Arbeits- oder Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung dies vorsehen. Natürlich sind auch Einzelabsprachen mit dem Arbeitgeber möglich. Diese sollten immer schriftlich festgehalten werden. Ohne eine Vereinbarung zum Freizeitausgleich von Überstunden bleibt es dabei, dass die Mehrarbeit allenfalls finanziell belohnt wird. 5. Wer bestimmt, wann und ob Überstunden abgefeiert werden?Auch hier kommt es auf die Übereinkünfte mit dem Arbeitgeber im Arbeits- oder Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung an:
Bestimmt der Arbeitgeber den Zeitpunkt des Freizeitausgleichs, kommt ihm zwar ein gewisser Spielraum zu. Doch auch der Arbeitgeber muss Rücksicht auf die Interessen des Arbeitnehmers nehmen. Das heißt, dass der Zeitpunkt des Freizeitausgleichs rechtzeitig vorher mitzuteilen ist. Nur so kann der Arbeitnehmer sich auf die zusätzliche Freizeit einstellen und sie nach seinen Wünschen gestalten. Beispiel: Der Arbeitgeber teilt dem Mitarbeiter erst um 17 Uhr mit, dass er am folgenden Tag Freizeitausgleich nehmen muss. Der Arbeitnehmer kann dann nicht mehr die ihm eingeräumte Freizeit entsprechend seinen Interessen sinnvoll nutzen. In diesem Fall hat der Arbeitgeber seinen Spielraum in aller Regel überschritten. Etwas anderes ist nur bei dringenden betrieblichen Erfordernissen denkbar. In der Folge bleiben dem Mitarbeiter die Überstunden erhalten. Erscheint der Arbeitnehmer am nächsten Tag zur Arbeit und der Arbeitgeber lehnt seine Beschäftigung ab, muss er den Arbeitnehmer grundsätzlich trotzdem bezahlen (sog. Annahmeverzugslohn). 6. Achtung: Freistellung kann Überstunden aufbrauchenNach einer Kündigung ist die weitere Zusammenarbeit in einigen Fällen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr gewünscht. Der Arbeitgeber stellt den Mitarbeiter dann meistens – einseitig oder einvernehmlich – frei. Dies kann ebenfalls im Rahmen eines Aufhebungsvertrags geschehen. In vielen Fällen wird der Arbeitgeber die Freistellung ausdrücklich auf die offenen Überstunden anrechnen. Die Freistellung ist dann als Freizeitausgleich anzusehen. Dies hat einen Nachteil: Die offenen Überstunden gehen unter. Blieben sie hingegen noch bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses erhalten, könnte der Arbeitnehmer unabhängig von der Freistellung eine Bezahlung verlangen. Der Arbeitgeber darf so allerdings nur vorgehen, wenn er auch sonst bestimmen darf, wann der Arbeitnehmer die Überstunden abfeiert. Ggf. ist ihm dieses Recht z.B. im Tarifvertrag genommen (s.o.). Außerdem können Freistellung und Überstunden nur verrechnet werden, wenn der Arbeitgeber dies ausdrücklich anordnet. Eine bloße Freistellung ohne Anordnung der Überstundenverrechnung genügt nicht. 7. Fazit
Wie viel Überstunden dürfen mit dem Gehalt abgegolten werden?„Überstunden werden nicht gesondert vergütet, sondern sind mit dem Gehalt abgegolten, soweit sie einen Umfang von drei Stunden pro Woche/zehn Stunden pro Kalendermonat nicht überschreiten. Darüber hinausgehende Überstunden werden auf der Grundlage des monatlichen Grundgehaltes gesondert bezahlt.
Sind Überstunden Freizeitausgleich?Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Freizeit auszugleichen. Die Arbeitsbefreiung als Überstundenausgleich soll möglichst bis zum Ende des nächsten Kalendermonats, spätestens aber bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ableistung der Überstunden erfolgen.
Wann muss der Freizeitausgleich genommen werden?Ein Anspruch auf Freizeitausgleich oder Bezahlung fällt dann weg, wenn der Arbeitnehmer ohne vorherige Absprache mit dem Arbeitgeber Überstunden leistet. Um eine Bezahlung von Überstunden vor Gericht einklagen zu können, müssen Sie die Mehrarbeit dokumentiert haben und nachweisen können.
Habe ich Anspruch auf Freizeitausgleich?Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, frei über den Freizeitausgleich seiner Überstunden zu bestimmen. Ausnahmen bilden Arbeitsverträge, die dies ausdrücklich erlauben. Auch dürfen nicht mutwillig Überstunden angehäuft werden, um zum Beispiel eine ganze Woche Freizeitausgleich zu nehmen.
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