Muss der beifahrer im auto eine maske tragen

Die SARS-CoV-2 Viren halten die ganze Welt in Atem. Jeder möchte sich so gut es geht vor einer Ansteckung schützen. Die sogenannten „AHA“ Regeln reduzieren nach wie vor am besten das Ansteckungsrisiko.

Diese Formel wurde mittlerweile schon auf „AHA + L + A + 4G“ erweitert.
Zur Erklärung hier nochmal kurz deren Bedeutung:

AHA:   Abstand  (Hand-)Hygiene Alltagsmaske

L:         Lüften bei mehreren Menschen in geschlossenen Räumen

A:        Nutzen Sie die Corona Warn App

4G:      Vermeiden Sie nach Möglichkeit:

  •   Geschlossene Räume
  •   Gruppen
  •   Gedränge
  •   Gespräche in lebhafter Atmosphäre

Das Tragen der Alltagsmaske (auch „Mund-Nasen-Schutz“ genannt) führt bei einer Vielzahl von Menschen zu gefühlter Atemnot – ja sogar Platzangst. Ganz zu schweigen von den ewig beschlagenen Brillengläsern.

Umso verwunderlicher ist es da, dass man sehr häufig Autofahrer mit der Maske vorm Gesicht im Straßenverkehr sieht. Und oftmals noch alleine im Fahrzeug sitzend.

Da drängt sich die Frage auf: Wen möchte ich vor meinen Aerosolen schützen, wenn ich mich alleine im Auto befinde?

Und: Darf ich die Maske überhaupt während der Fahrt nutzen?

Und wenn sich die erste Frage jeder selbst für sich beantworten muss, möchten wir hier eine Antwort auf die zweite Frage geben:

Auf Bitte von Maria Brendel-Sperling (SHT-Beauftrage der Landes Verkehrswacht NRW) hat das NRW-Gesundheitsministerium (Referat II A 1) zu Masken im Auto folgende Stellung bezogen:

„Es ist richtig, dass gemäß § 23 Absatz 4 StVO beim Autofahren grundsätzlich ein Vermummungsverbot besteht. Hiernach ist es aber lediglich verboten, wesentliche Gesichtsmerkmale zu verdecken oder zu verhüllen, die die Feststellbarkeit der Identität gewährleisten. Mit dem Verkehrsministerium und dem für die Polizei zuständigen Innenministerium ist hier geklärt, dass das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung alleine keine unzulässige Vermummung darstellt. Bei einer sachgemäßen Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung ist regelmäßig zwar die Nasen- und Mundpartie verdeckt, aber Augen und Stirn sowie weitere persönliche Merkmale der fahrzeugführenden Person sind noch zu erkennen. Mithin steht § 23 Absatz 4 StVO dem Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung – auch für den Fahrer - nicht entgegen.“

Autor: Frank Lösch

Prinzipiell dürfen sich Autofahrer nicht verhüllen. Das Tragen eines Mundschutzes im Auto ist allerdings gestattet, wenn der Fahrer erkennbar bleibt. Foto: Aleksandra Suzi / Shutterstock.com

Seit gut einem Jahr gilt in ganz Deutschland die Maskenpflicht im Nahverkehr und beim Einkaufen. Wer sich nicht daran hält, dem drohen sogar Bußgelder. Wie betreffen die Maßnahmen aber die Autofahrer? Das Wichtigste zur Maskenpflicht im Auto finden Sie hier im Artikel.

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Inhalt:

  • Teilweise Maskenpflicht beim Autofahren
  • #01 - Der Fahrer muss erkennbar bleiben
  • #02 - Der Mundschutz darf nicht die Sicht einschränken
  • #03 - Die Maske sollte nicht am Rückspiegel hängen
  • Nützliche Links

Bund und Länder haben bereits seit dem 22.03.2021 beschlossen, dass eine Tragepflicht von medizinischen Masken in Autos in Landkreisen infrage komme, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz über 100 liegt. Dann sollen Mitfahrer im Auto eine Maske tragen, wenn sie nicht aus demselben Haushalt des Fahrers stammen. Die Umsetzung der Regelung ist allerdings Ländersache und somit (noch) nicht überall explizit vorgeschrieben.

Teilweise Maskenpflicht beim Autofahren

Mit der Verlängerung der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorerst bis zum 18. April setzen auch immer mehr Länder eine Maskenpflicht im Auto konkret um. In Baden-Württemberg gilt zum Beispiel seit dem 29.03.2021 eine Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2- / KN95- /N95-Maske) für alle Insassen(1), wenn sich Personen aus einem weiteren Haushalt im Pkw befinden. Es dürfen sich dabei maximal 5 Personen gleichzeitig im Auto befinden(2). Kinder bis 14 Jahren zählen dabei nicht und Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt.

Eine deutschlandweite Tragepflicht für Masken im Auto gibt es somit zwar nicht, aber neben Baden-Württemberg haben auch einige weitere Bundesländer (Berlin, Sachsen, Saarland und Hamburg, Stand 29.03.2021) bereits eine Tragepflicht vor allem bei Mitinsassen (nicht immer für den Fahrer) eingeführt.

Da Kontaktbeschränkungen und Hygienevorschriften prinzipiell auch im Auto gelten, ist damit zu rechnen, dass auch weitere Bundesländer die vom Bund vorgeschlagene Tragepflicht von medizinischen Masken im Auto ab einer Inzidenz von über 100 ebenfalls konkret ausformulieren.

Maskenpflicht beim Autofahren - Ja, aber…

Beim Fahren von Kraftfahrzeugen gilt es, das Gesicht stets erkennbar zu lassen. Der Paragraf 23 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung, in dem das Verhüllungsverbot beim Fahren von Kraftfahrzeugen geregelt ist, gilt grundsätzlich auch weiterhin in Zeiten von Corona.

Macht das Tragen eines Mundschutzes allerdings aus gesundheitlichen Gründen Sinn (z.B. bei mehreren Menschen im Auto oder Risikogruppen), kann das Verhüllungsverbot unter Umständen außer Kraft treten. Allerdings sind dies Einzelfallentscheidungen, welche am Ende im Ermessen der Polizeibeamten liegen.

#01 - Der Fahrer muss erkennbar bleiben

Prinzipiell ist ein "Verhüllen" beim Autofahren auch nur indirekt verboten. Vorgeschrieben ist lediglich, dass der Fahrer erkennbar bleiben muss. Der ADAC sieht bei handelsüblichen Masken in der Regel keine Probleme, empfiehlt aber darauf zu achten, dass die "ausschlaggebenden Gesichtszüge" weiterhin erkennbar sind.

Schwierig wird dies vor allem, wenn zusätzlich zum Mundschutz beim Autofahren auch eine Sonnenbrille getragen wird. In dem Fall ist die Erkennbarkeit des Fahrers nicht mehr gewährleistet. Das Tragen einer Mundschutzmaske mit Sonnenbrille im Auto braucht dann einen überzeugenden Grund, da sonst ein Bußgeld von bis zu 60 Euro droht. Angesichts der momentanen Situation handeln Bußgeldbehörden allerdings deutlich großzügiger und auch die Polizei mit dem nötigen Fingerspitzengefühl.

Wer jetzt allerdings denkt, ohne Konsequenzen geblitzt werden zu können, der täuscht sich. Kann bei Verkehrsverstößen der Fahrer nicht ermittelt werden, droht dem Fahrzeughalter unter Umständen eine Fahrtenbuchauflage. Dann muss jede künftige Fahrt dokumentiert werden.

#02 - Mundschutz darf nicht die Sicht beeinträchtigen

Beim Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist auch unbedingt darauf zu achten, dass die Sicht nicht beeinträchtigt wird. Ein Mundschutz sollte beim Autofahren eng anliegen und nicht zu groß sein. Vor allem Brillen können je nach Beschaffenheit der Mundschutzmaske schnell beschlagen. Wenn Sie eine Brille tragen, sollten Sie darauf achten, dass der Mundschutz eng an der Nase und den Wangen anliegt, damit wenig Atemluft nach oben entweicht. Außerdem sollte die Brille über der Maske getragen werden.

Lesen Sie auch: Mundschutz mit Brille tragen - So klappt es

#03 - Die Maske sollte nicht am Rückspiegel hängen

Zusätzlich empfiehlt der ADAC, Masken nicht an den Rückspiegel zu hängen, da diese die Sicht einschränken können. Durch das Dauerpendeln im Sichtfeld gewöhnt sich das Gehirn an die Bewegung und der Fahrer kann weniger schnell auf Fußgänger und Radfahrer reagieren.

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  • Mundschutz desinfizieren
  • Mundschutz richtig tragen
  • Wie lange kann man einen Mundschutz tragen?
  • Bußgelder - Maskenpflicht