Minijob beim gleichen arbeitgeber wie hauptbeschäftigung

Seit dem 1. Oktober 2022 wurde die Minijob-Verdienstgrenze auf 520 Euro angehoben. Vorher lag sie bei 450 Euro.

Bei Minijobs sollte zunächst unterschieden werden, um welche Konstellation es dabei geht:

Während der 520-Euro-Minijob aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht kein Problem während der Elternzeit darstellt, verhält sich das beim kurzfristigen Minijob anders. Hier muss nämlich die Berufsmäßigkeit der Beschäftigung geprüft werden: Wenn sie vorliegt, ist ein kurzfristiger Minijob grundsätzlich ausgeschlossen. Aber auch die Vorgaben der Elterngeldstelle sollten beachtet werden.

520-Euro-Minijob in der Elternzeit bei verschiedenen Arbeitgebern

Während der Elternzeit ruht ein zuvor ausgeübtes Arbeitsverhältnis. Nimmt die Person während der Elternzeit einen 520-Euro-Minijob bei einem anderen Arbeitgeber auf, sind keine Besonderheiten zu beachten. 

Der Minijob in der Elternzeit muss ganz normal bei der Minijob-Zentrale gemeldet werden. Es gelten die üblichen melde- und beitragsrechtlichen Regelungen. Es sind auch mehrere Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern möglich, solange das Entgelt regelmäßig bis zu insgesamt 520 Euro pro Monat beträgt.

520-Euro-Minijob in der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber

Regulär gilt: Neben einer Hauptbeschäftigung kann zusätzlich ein 450-Euro-Minijob ausgeübt werden - allerdings nicht bei demselben Arbeitgeber. 

Da die Hauptbeschäftigung aber während der Elternzeit ruht, ist in dieser Zeit auch ein 520-Euro-Minijob bei demselben Arbeitgeber möglich. 

Arbeitgeber müssen dann bei den Meldungen folgendes beachten: 

Der Arbeitgeber muss für die ruhende Hauptbeschäftigung eine Unterbrechungsmeldung 

  • wegen Anspruch auf Mutterschaftsgeld mit Abgabegrund "51" 
  • oder wegen Elternzeit mit Abgabegrund "52"

bei der zuständigen Krankenkasse abgeben. Dann meldet er die Person aufgrund des 520-Euro-Minijobs bei der Minijob-Zentrale an. Dabei gibt es zwei mögliche Varianten:

Variante A: Fortführung der bisherigen Beschäftigung als Minijob

Ruht die Hauptbeschäftigung während der Elternzeit und wird die bisherige Beschäftigung nun vorübergehend als Minijob fortgeführt, müssen Arbeitgeber Meldungen wegen Wechsel der Krankenkasse abgeben, und zwar

  • eine Abmeldung mit Abgabegrund "31" bei der Krankenkasse 
  • und eine Anmeldung mit Abgabegrund "11" bei der Minijob-Zentrale.

Variante B: Gesonderte Behandlung mit einer weiteren Personalnummer

Für die Dauer der Aushilfstätigkeit im Rahmen eines Minijobs vergibt der Arbeitgeber eine gesonderte (zweite) Personalnummer. Damit kann der Minijob völlig selbstständig mit Abgabegrund "10" bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Die Meldung der ruhenden Hauptbeschäftigung bei der Krankenkasse bleibt unberührt.

Kurzfristiger Minijob während der Elternzeit

Jobs während der Elternzeit sind häufig befristet, weil die bisherige versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung nach der Elternzeit ja meist wieder auflebt. Insofern ist grundsätzlich auch ein kurzfristiger Minijob möglich, wenn die Beschäftigung auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres befristet ist.

Kurzfristiger Minijob während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber

Ein kurzfristiger Minijob während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber ist für die Dauer der ruhend gestellten Hauptbeschäftigung grundsätzlich ausgeschlossen, da es sich um die Fortsetzung der bisherigen Beschäftigung handelt. Das Arbeitsverhältnis beim Arbeitgeber wird nicht unterbrochen, die versicherungspflichtige Beschäftigung während der Elternzeit ruht lediglich und lebt nach der Elternzeit wieder auf.

Kurzfristiger Minijob während der Elternzeit bei verschiedenen Arbeitgebern

Eine berufsmäßige Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt von mehr als 520 Euro monatlich kann nicht als kurzfristiger Minijob gelten. 

Denn Beschäftigungen während der Elternzeit werden berufsmäßig ausgeübt, weil die Arbeitnehmer zum Personenkreis der Erwerbstätigen zählen.

Nur eine Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber innerhalb der Zeitgrenzen von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen pro Kalenderjahr, die unter der 520-Euro-Grenze liegt, dürfte als kurzfristiger Minijob gemeldet werden. 

Andernfalls ist die Beschäftigung als sozialversicherungspflichtig zu behandeln.

Vorgaben der Elterngeldstelle: Anrechnung von Minijobs auf das Elterngeld

Grundsätzlich darf während der Elternzeit nicht mehr als 30 Stunden pro Woche gearbeitet werden. Bei der Ausübung eines 520-Euro-Minijobs wird diese Grenze naturgemäß nicht überschritten. 

Allerdings wird ein Hinzuverdienst auf das Elterngeld angerechnet, sodass er der zuständigen Elterngeldstelle mitgeteilt werden muss. Der Mindestsatz des Elterngeldes in Höhe von 300 Euro bleibt hierbei unangetastet. Liegt das Elterngeld aber über 300 Euro, wird der Verdienst aus dem Minijob angerechnet und es erfolgt eine Kürzung des Elterngeldes.

Weitere Informationen zur Anrechnung  von Minijobs auf das Elterngeld finden Sie auf der Seite familienportal.de des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).

Kann man Vollzeit und Minijob beim gleichen Arbeitgeber?

173: Hauptbeschäftigung neben Minijob beim selben Arbeitgeber? Eine - einzige - geringfügige Beschäftigung mit einem Verdienst bis zu 450 EUR monatlich darf neben einem Hauptberuf ausgeübt werden, ohne dass diese mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet wird.

Wann ist ein Minijob eine Hauptbeschäftigung?

Von versicherungspflichtiger Hauptbeschäftigung oder auch Hauptjob spricht man, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin mehr als geringfügig beschäftigt ist: Die Verdienstgrenze von 520 Euro wird überschritten und die Beschäftigung wird an mehr als drei Monaten oder 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr ausgeübt.

Kann man Vollzeit und Minijob haben?

Nur ein 450-Euro-Minijob neben Hauptbeschäftigung möglich Beschäftigte mit einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung können daneben nur einen 450-Euro-Minijob ausüben. Jede weitere Beschäftigung ist kein Minijob mehr und wird – mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung – versicherungspflichtig.

Wann liegt eine mehrfachbeschäftigung vor?

Eine Mehrfachbeschäftigung liegt immer dann vor, wenn Sie als Arbeitnehmer*in für mindestens zwei unterschiedliche Arbeitgeber tätig sind.