Wo gilt die Maskenpflicht noch NRW?

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1 Wo in NRW muss man eine medizinische Maske tragen?

2 Welche Maskenpflicht gilt bei einer Wocheninzidenz über 100?

3 Wo bekomme ich eine gute FFP2-Maske?

Die Maskenpflicht in NRW gilt an vielen Orten unabhängig vom Mindestabstand. Dies ist in der Coronaschutzverordnung geregelt. Vielerorts sind FFP2-, OP- oder andere medizinische Masken erforderlich. Mit einer hohen Wocheninzidenz über 100 reichen OP-Masken nicht mehr aus, da FFP2-Masken besser schützen. In manchen Bereichen gilt auch eine verschärfte Maskenpflicht. Die Details im Überblick lauten:

Wo in NRW muss man eine medizinische Maske tragen?

Medizinische Masken müssen in NRW in allen geschlossenen Räumen, die Besuchern bzw. Kunden zugänglich sind, getragen werden. Dies ist unabhängig von einer erforderlichen Eingangskontrolle.

Medizinische Masken muss man unter anderem hier tragen:

  • im Einzelhandel, in sämtlichen Geschäften
  • in Banken und Poststellen – auch im Selbstbedienungsbereich
  • in Sport- und Kultureinrichtungen in geschlossenen Räumen
  • bei Behörden
  • in Schulen
  • in Gottesdiensten und bei anderen religiösen Versammlungen – auch draußen
  • bei Handwerksleistungen, wenn kein Mindestabstand eingehalten werden kann

Welche Maskenpflicht gilt bei einer Wocheninzidenz über 100?

Bei einer Corona-Wocheninzidenz über 100 reichen OP-Masken nicht aus – dann sind FFP2-Masken verpflichtend. Und zwar hier:

  • im öffentlichen Personennahverkehr
  • als Fahrgast im Taxi
  • beim Friseur oder bei anderen körpernahen Dienstleistungen

Wo bekomme ich eine gute FFP2-Maske?

In NRW erhalte ich gute FFP2-Masken direkt beim Hersteller, beispielsweise bei der D/Maske. Die Masken sind CE zertifiziert, werden regelmäßig einer Qualitätskontrolle unterzogen bzw. überprüft und überzeugen durch:

Wie verschiedene internationale Studien belegen, ist der öffentliche Nahverkehr kein Infektionstreiber. Um die Infektionsgefahr weiterhin so gering wie möglich zu halten, gilt weiterhin die Maskenpflicht. Es ist verpflichtend, in Bussen und Bahnen eine medizinische Maske (sogenannte OP-​Maske) oder eine Maske des Standards FFP2, KN95 oder N95 zu tragen. Bei einem Verstoß gegen die Maskenpflicht wird ein Bußgeld in Höhe von bis zu 150 Euro erhoben. Außerdem werden alle Fahrgäste darum gebeten, die Hygieneregeln zu beachten und so gut es geht den Mindestabstand einzuhalten. Die 3G-Regel ist zum 20. März 2022 entfallen. Weitere Informationen zum Verhalten im Nahverkehr haben wir hier für Sie zusammengestellt.

Maßnahmen im Nahverkehr

Was die Verkehrsunternehmen tun:

  • Ticketkauf in Bussen: Fahrgäste und Busfahrer*innen werden durch eine Plexiglasscheibe getrennt, um die Ansteckungsgefahr beim Vordereinstieg und Ticketkauf im Bus zu reduzieren.
  • Automatisches Öffnen der Türen: Sofern technisch möglich, öffnen die Fahrer*innen an jeder Haltestelle die Türen des Fahrzeugs. Dadurch ist eine Berührung des Türöffners nicht mehr notwendig und der Innenraum der Fahrzeuge wird an den Endhaltestellen gelüftet.
  • Erhöhte Reinigungsintervalle: Die tägliche Reinigung der Fahrzeuge wird ausgeweitet, teilweise kommen zusätzlich antivirale und antibakterielle Desinfektionen zum Einsatz.
  • Service im Kundencenter: Die meisten Unternehmen haben ihre Kundencenter und Verkaufsstellen unter Beachtung der Abstands- und Hygieneregeln geöffnet. Teilweise gibt es geänderte Öffnungszeiten, mehr dazu erfahren Sie auf den Webseiten der jeweiligen Verkehrsunternehmen.

Was die Fahrgäste tun müssen:

  • Mindestens eine medizinische Gesichtsmaske tragen
  • Abstand halten
  • Hygieneregeln beachten
  • Bei Fieber, Husten und Atembeschwerden zu Hause bleiben und telefonisch medizinische Hilfe suchen

  • Informationen der NRW-Landesregierung
  • Nachrichtenticker der Bundesregierung
  • FAQ des Bundesgesundheitsministeriums
  • Verhalten bei Verdachtsfällen
  • Informationen der BZgA
  • Informationen des Robert Koch-Instituts

Fragen und Antworten zur Maskenpflicht im NRW-Nahverkehr

Was für eine Maske benötige ich zur Nutzung von Bus und Bahn in NRW?

In den Fahrzeugen des NRW-Nahverkehrs muss eine medizinische Maske, also eine sogenannte OP-Maske, oder eine Atemschutzmaske des Standards FFP2, KN95 oder N95 von den Fahrgästen getragen werden. Andere Mund-Nase-Bedeckungen wie Alltagsmasken, Schals oder Tücher sind im NRW-​ÖPNV nicht zulässig.

Wo muss ich eine Maske tragen?

Die Maskenpflicht gilt nur noch in den Fahrzeugen des öffentlichen Nahverkehrs. In Gebäuden, also beispielsweise in Bahnhöfen, Empfangshallen, Reisezentren und Unterführungen, sowie an Bahnsteigen und Haltestellen müssen Sie nicht mehr verpflichtend eine Maske tragen. Bitte beachten Sie eigenverantwortlich und solidarisch das jeweilige Hausrecht der Verkehrsunternehmen sowie je nach Situation weiterhin die Verhaltensregeln zu Abstand, Hygiene und Masken.

Was ist der Unterschied zwischen OP-Masken, FFP2-Masken und Alltagsmasken?

Medizinische Masken besitzen eine höhere Wirksamkeit: OP- und FFP2-​​Masken bestehen aus mehrlagigen Kunststoffen mit bestimmten Eigenschaften und beinhalten ein spezielles Filtervlies. Außerdem wird ihre Wirksamkeit geprüft und zertifiziert. Während eine OP-Maske hauptsächlich andere Menschen vor den eigenen Tröpfchen schützt, bieten FFP2-, KN95- und N95-Masken einen Fremd- und Eigenschutz und schützen vor Tröpfchen und Aerosolen. Bei Alltagsmasken hängt die Schutzwirkung stark davon ab, wie viele Lagen Stoff und welches Material verwendet wurde – hauptsächlich sorgen sie für einen reduzierten Tröpfchen-​​Ausstoß.

Welche Masken müssen Kinder tragen?

Kinder bis zum 6. Geburtstag sind von der Maskenpflicht befreit. Bei Kindern zwischen 6 und 13 Jahren gilt: Wenn sie aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, dürfen sie eine Alltagsmaske nutzen.

Ab wann gilt ein Verstoß gegen die Maskenpflicht als ordnungswidrig?

Wer keine zulässige Maske trägt oder lediglich ein Visier, eine textile (Alltags-​)Maske, ein Tuch oder einen Schal, handelt ordnungswidrig und riskiert ein Bußgeld von bis zu 150 Euro.

Wie wird die Einhaltung der Maskenpflicht kontrolliert?

Die Einhaltung der Maskenpflicht im NRW-​Nahverkehr wurde bisher bereits durchgehend und konsequent vom Begleitpersonal in den Zügen kontrolliert. Ergänzt wurden diese Kontrollen durch zusätzliches Sicherheitspersonal sowie durch Kontrollen der Ordnungsämter und Bundespolizei. Diese Prozesse bleiben bestehen.

Sind noch weitere Maßnahmen geplant, um das Infektionsrisiko in Bussen und Bahnen zu senken?

Der öffentliche Nahverkehr ist kein Infektionstreiber. Das belegen mehrere internationale Studien. Dazu tragen neben der guten Durchlüftung von Bussen, Bahnen und Nahverkehrszügen auch die von den Verkehrsunternehmen stark intensivierten Reinigungs-​ und Desinfektionsmaßnahmen bei. Zudem trug die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-​Nase-Bedeckung bereits in den vergangenen Monaten zur Sicherheit der Fahrgäste bei. Diese Sicherheit wird durch die neuen Beschlüsse und die damit verbundene Reduzierung der Fahrgäste noch einmal verstärkt.

Was tun die Verantwortlichen in Nordrhein-Westfalen, um die Kontakte im öffentlichen Personennahverkehr weiter zu reduzieren?

Die durchschnittliche Auslastung im Nahverkehr in Nordrhein-​Westfalen ist gegenwärtig bereits sehr gering. Sie liegt aktuell bei rund 30 bis 40 Prozent im Vergleich zu der Zeit vor Corona. Die Aufgabenträger bestellen ungeachtet der derzeit geringen Auslastung mit Ausnahme des Schulverkehrs weiterhin den Regelfahrplan. Die Beteiligten tragen so dazu bei, dass in den Fahrzeugen ein größtmöglicher Abstand zwischen den Fahrgästen eingehalten werden kann. Die vom Bund beschlossene Vorgabe, wo immer möglich Homeoffice anzubieten, ist eine weitere sehr gute Maßnahme, um das Pendleraufkommen in den Stoßzeiten zu entzerren. Sobald die Schulen wieder geöffnet werden, ist eine Entzerrung der Anfangszeiten der Bildungseinrichtungen ebenfalls sehr hilfreich. Durch diese Maßnahmen kann angesichts der zu erwartenden Fahrgastnachfrage davon ausgegangen werden, dass eine Besetzung von mehr als 30 Prozent in der Regel nicht überschritten wird. Dies ist umso wichtiger, weil eine aktive Sitzplatzeinschränkung kaum verwirklicht werden kann und die Ansammlung wartender Fahrgäste an den Stationen zu gegenteiligen Effekten führen würde. 

Werden im NRW-Nahverkehr zursätzliche Fahrzeuge zum Einsatz kommen?

Zusätzliche Fahrzeugkapazitäten, die über die vertraglich festgelegte Reserve der Bahnunternehmen hinausgehen, sind nicht vorhanden. Auch ein Angebot von weiteren Fahrten während der Stoßzeiten wird im Nahverkehr auf der Schiene vielerorts nicht möglich sein, weil insbesondere die dafür notwendigen Trassen nicht verfügbar sind. Die kommunalen Verkehrsunternehmen in Nordrhein-​Westfalen setzen ebenfalls bereits alle verfügbaren Fahrzeuge ein, damit die Fahrgäste in den Fahrzeugen möglichst viel Abstand halten können.

Wie kann ich mich als Fahrgast verhalten, um zum Schutz vor Corona beizutragen?

Neben dem vorgeschriebenen Tragen einer medizinischen Maske ist es hilfreich, wenn Fahrgäste nach Möglichkeit Fahrten zu den üblichen Stoßzeiten im Berufs-​ und Feierabendverkehr vermeiden und auf andere Zeiten ausweichen. Morgens zwischen 7 und 9 Uhr sowie nachmittags zwischen 16 und 18 Uhr ist es erfahrungsgemäß voller. Wer die Möglichkeit hat, im Homeoffice zu arbeiten, sollte dies wahrnehmen und so Fahrtanlässe vermeiden. Empfehlenswert ist es zudem, Abstand zu halten, die richtige Hust- und Niesetikette einzuhalten und Gespräche auf das Nötigste zu beschränken.

Warum wurde die Maskenpflicht erweitert?

Das Tragen von Mund-​​Nase-Bedeckungen hat sich in der Pandemie als besonders wirkungsvoll erwiesen. Medizinische Masken und Masken des Standards FFP2, KN95 oder N95 haben dabei einen größeren Schutz als Alltagsmasken. Deshalb wurde die Pflicht zum Tragen einer Mund-​​Nase-Bedeckung in öffentlichen Verkehrsmitteln konkretisiert und in die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske umgewandelt.

Die 7 wichtigsten Hygieneregeln

Im Alltag begegnen wir einer Vielzahl von Erregern wie Viren und Bakterien. Einfache Hygienemaßnahmen tragen dazu bei, sich und andere vor ansteckenden Infektionskrankheiten zu schützen – nicht nur im Zeitalter von Corona.

Wo gilt die Maskenpflicht noch NRW?

Maske tragen

  • OP-Maske oder Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2
  • durchgehend in Fahrzeugen des Nahverkehrs
  • Alltagsmasken, Schals und Tücher sind nicht zulässig
  • bei Verstoß: Bußgeld in Höhe von bis zu 150 Euro

Wo gilt die Maskenpflicht noch NRW?

Regelmäßig Hände waschen

  • wenn Sie nach Hause kommen
  • vor und während der Zubereitung von Speisen
  • vor den Mahlzeiten
  • nach dem Besuch der Toilette
  • nach dem Naseputzen, Husten oder Niesen
  • vor und nach dem Kontakt mit Erkrankten
  • nach dem Kontakt mit Tieren

Wo gilt die Maskenpflicht noch NRW?

Hände gründlich waschen

  • Hände unter fließendes Wasser halten
  • Hände von allen Seiten mit Seife einreiben
  • dabei 20 bis 30 Sekunden Zeit lassen
  • Hände unter fließendem Wasser abwaschen
  • mit einem sauberen Tuch trocknen

Wo gilt die Maskenpflicht noch NRW?

Hände aus dem Gesicht fernhalten

  • möglichst nicht mit ungewaschenen Händen Mund, Augen oder Nase berühren

Wo gilt die Maskenpflicht noch NRW?

Richtig husten und niesen

  • am besten in ein Taschentuch husten und niesen oder die Armbeuge vor Mund und Nase halten
  • dabei Abstand von anderen Personen halten und sich wegdrehen

Wo gilt die Maskenpflicht noch NRW?

Im Krankheitsfall Abstand halten

  • Erkrankungen zu Hause auskurieren
  •  auf enge Körperkontakte verzichten
  • bei hohem Ansteckungsrisiko für andere wenn möglich in einem separaten Raum aufhalten oder eine getrennte Toilette benutzen
  • persönliche Gegenstände wie Handtücher oder Trinkgläser nicht gemeinsam verwenden

Wo gilt die Maskenpflicht noch NRW?

Wunden schützen

  • Verletzungen und Wunden mit einem Pflaster oder Verband abdecken

Fragen und Antworten zum Coronavirus im NRW-Nahverkehr

Was muss ich zur 3G-Pflicht im Nahverkehr wissen?

Seit dem 20. März 2022 gilt die 3G-Regel im Nahverkehr nicht mehr. Kontrollen des Impfstatus durch die Verkehrsunternehmen sind somit nicht mehr standhaft.

Gibt es eine Maskenpflicht im NRW-Nahverkehr?

Ja. Wer mit dem öffentlichen Nahverkehr unterwegs ist, muss verpflichtend eine medizinische Maske (OP-Maske) tragen. Weitere Informationen dazu finden Sie oben in den FAQ zur Maskenpflicht.

Wer erhebt das Bußgeld bei einem Verstoß gegen die Maskenpflicht?

Die Erhebung erfolgt durch die Ordnungsämter, die Bundespolizei unterstützt im Bedarfsfall durch die Aufnahme der Ordnungswidrigkeit und übermittelt die nötigen Informationen an die Behörden. Fällt einem Zugbegleiter eines Eisenbahnunternehmens ein Verstoß auf, so spricht er die Person darauf an. Sofern die betroffene Person nicht freiwillig die notwendigen Angaben zur Identitätsfeststellung macht, oder die Situation im Zug eine Identitätsfeststellung nicht zulässt, wird die Bundespolizei und/oder das Ordnungsamt hinzugezogen. Die betroffene Person wird im Anschluss per Post kontaktiert.

Was passiert, wenn eine Person ohne Maske in einem Zug unterwegs ist, der über die NRW-Grenze fährt?

Maßgeblich ist, wo der Verstoß festgestellt wird. Ordnungswidrigkeiten nach der CoronaSchVO werden in 15 von 16 Bundesländern mit Bußgeldern geahndet. In NRW beträgt das Bußgeld bis zu 150 Euro, im angrenzenden Niedersachsen zwischen 100 und 150 Euro, in den benachbarten Bundesländern Rheinland-​Pfalz und Hessen 50 Euro.

Wie funktioniert die Corona-Warn-App? Sollte ich sie in Bus und Bahn nutzen?

Die kostenlose Corona-​Warn-App misst mittels Bluetooth-​Übertragung den Abstand zu anderen Smartphones und speichert diese Daten anonymisiert auf dem Handy, wenn diese auch die App installiert haben. Wird nun ein*e Nutzer*in positiv auf Covid-​19 getestet, kann er*sie das Ergebnis über die App teilen. Dadurch werden alle Kontaktpersonen informiert und können sich auch ohne Symptome testen lassen. Die Corona-​Warn-App soll so dabei helfen, Kontakte von Infizierten schneller nachzuvollziehen, um frühzeitig Infektionsketten zu durchbrechen. Dies ist besonders dort hilfreich, wo verhältnismäßig viele Menschen in einem geschlossenen Raum aufeinandertreffen – also auch in Bus und Bahn. Die Verkehrsunternehmen haben deshalb eine klare Empfehlung an Fahrgäste ausgesprochen, die App zu nutzen. Es werden keine Geodaten gespeichert. Es werden nur Daten an einen zentralen Server gesendet, wenn eine Covid-​19-​Infektion gemeldet wird. Weitere Infos gibt es auf der Seite der Bundesregierung.

Wo kann ich Tickets für Bus und Bahn kaufen?

Obwohl der Ticketkauf an Automaten oder bei Busfahrer*innen möglich ist, empfehlen wir, Fahrscheine online oder via App zu erwerben. So reduzieren Sie die Möglichkeiten einer Ansteckung.

Kann ich Tickets umtauschen oder erstatten lassen?

Es gelten die bestehenden Regelungen für Umtausch und Erstattung im NRW-​Tarif. Wenn Sie ein Jobticket nutzen, sprechen Sie bitte Ihren Arbeitgeber an oder nehmen Sie direkt Kontakt mit dem Verkehrsunternehmen auf, bei dem Sie Ihr Jobticket gekauft haben. Dort werden Sie darüber informiert, welche Vorgehensweise in Ihrem individuellen Fall richtig ist und welche Kulanzregelungen für Sie gelten.

Was passiert bei einem Corona-Verdachtsfall im Zug?

Bei einem von Behörden festgestellten Corona-​Verdacht wird die betroffene Person dem Rettungsdienst übergeben, die Polizei informiert, der betroffene Zugteil gesperrt und nach der Fahrt professionell gereinigt und desinfiziert.

Muss ich es melden, wenn ich am Coronavirus erkrant bin und vorher mit der Bahn gefahren bin?

Ja. Informieren Sie bitte das für Sie zuständige Gesundheitsamt darüber, mit welchen Linien Sie wann gefahren sind.

Wie verläuft die Meldekette bei einem Verdacht auf eine Corona-Infektion bei Fahrgästen oder Mitarbeitenden im SPNV?

Laut Anweisung der Bundespolizei sind Verdachtsfälle vom Zugpersonal an die Bundespolizei zu melden. Hier bestehen enge und eingespielte Kommunikationsprozesse von den Mitarbeitenden über die Leitstellen der Bahnen zu den zuständigen Stellen. Die Bundespolizei entscheidet über die nächsten Schritte wie Stopp des Zuges, Übergabe der betroffenen Person an den Rettungsdienst, Aufnahme der Personalien von Mitreisenden im Umfeld der betroffenen Person. Die Bundespolizei leitet diese Schritte ein und setzt sie um.

Was beinhalten die Pandemieplanungen der Verkehrsunternehmen genau?

Die Pandemieplanungen der Verkehrsunternehmen bestehen bereits seit 2009 und werden derzeit laufend an die Vorgaben von Bund und Ländern sowie an die Vorsorgeempfehlungen des Robert Koch-​Instituts angepasst. Sie sehen umfassende Maßnahmen zum Schutz von Fahrgästen und Mitarbeitern vor. Hierzu zählen Vorsorgemaßnahmen, die im Wesentlichen den allgemeinen Empfehlungen des Robert Koch-​Instituts folgen, aber auch differenzierte Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeiter, die für die Aufrechterhaltung des Betriebs wichtig sind. Maßnahmen zum Schutz der Fahrgäste bei behördlich festgestellten Infektions-​Verdachtsfällen sind unter "Was passiert bei einem Corona-​Verdachtsfall im Zug?" beschrieben.

Wer trifft Entscheidungen über die Einschränkung des Nahverkehrs?

Entscheidungen über die Einschränkung des Nahverkehrs liegen bei den zuständigen Krisenstäben auf kommunaler, Kreis-​, Länder-​ oder Bundesebene, in denen die für die öffentliche Sicherheit und Gesundheit verantwortlichen Institutionen (Politik, Polizei, Feuerwehr etc.) vertreten sind.

Gilt die Mobilitätsgarantie NRW auch während der Corona-Pandemie?

Ja, auch hier hat der Fahrgast die Möglichkeit, die Mobilitätsgarantie NRW in Anspruch zu nehmen. Sie gilt bei einer Abfahrtsverspätung ab 20 Minuten an der Abfahrtshaltestelle. Dabei wird die Abfahrt durch den aktuell gültigen Fahrplan definiert, d.h. bei Baustellen und anderen geplanten Maßnahmen gilt die Abfahrtszeit des Ersatz-​ bzw. Baustellenfahrplans. Nähere Infos dazu gibt es hier.

Was muss ich beachten, wenn ich mit Bus und Bahn aus einem Nachbarland nach NRW fahre?

Seit dem 3. März 2022 gelten keine Regionen mehr als Hochrisikogebiete – deshalb sind momentan keine besonderen Einreiseregelungen zu beachten. Da sich die Einstufungen kurzfristig ändern können, informieren Sie sich bitte vor Ihren Fahrten beim RKI.

Was muss ich beachten, wenn ich mit Bus und Bahn aus einem Nachbarland, das als Hochrisikogebiet gilt, nach NRW fahre?

Seit dem 21.11.2021 gelten die Niederlande und Belgien als Hochrisikogebiet. Reisende, die aus einem Hochrisikogebiet nach Deutschland fahren, müssen vor der Einreise eine digitale Einreiseanmeldung ausfüllen und die Bestätigung mit sich führen. Das Formular dafür finden Sie unter www.einreiseanmeldung.de. Außerdem müssen Sie sich für zehn Tage in häusliche Quarantäne begeben. Die Quarantäne kann vorzeitig beendet werden (frühestens jedoch fünf Tage nach Einreise), wenn ein negativer Test vorgelegt wird. Wer einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen kann, muss die Quarantäne nicht antreten. Der Upload der Nachweise geschieht ebenfalls über das Portal der digitalen Einreiseanmeldung. Nähere Informationen zu den Einreisebestimmungen und Quarantäneregelungen finden Sie beim RKI. Welche Ausnahmen für Berufspendler*innen gelten, erfahren Sie auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums.

Aktuelle Meldungen der Verkehrsverbünde und -unternehmen

Informationen und Meldungen zur Nahverkehrssituation in Ihrer Region erhalten Sie bei den Verbünden und Verkehrsunternehmen:

Wann fällt die Maskenpflicht in NRW weg?

Die neuen Regelungen treten zum Montag, 21. Juni 2021, in Kraft. Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann: „Ab Montag gilt die Grundregel: Draußen muss in der Regel keine Maske getragen werden, es sei denn, man kann die Abstände nicht einhalten.

Wo ist noch Maskenpflicht in Deutschland?

Ab Oktober gelten neue Corona-Regeln. Die Bundesländer können neben den bundesweit geltenden Maßnahmen weitergehende beschließen – wie etwa eine Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr oder in öffentlich zugänglichen Innenräumen.

Wer ist befreit von der Maskenpflicht NRW?

Die Coronaschutzverordnung in NRW sieht Ausnahmen von der Maskenpflicht vor. Dazu zählen Personen, die aus medizinischenGründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können. Die medizinischen Gründe sind durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.

Welche Masken in Arztpraxen NRW?

Nach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 28b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 IfSG) dürfen u. a. Arztpraxen und psychotherapeutische Praxen von Patientinnen/Patienten und Besuchenden nur betreten werden, wenn sie mindestens eine FFP2-Atemschutzmaske tragen.