Wie lange ist ein corona-schnelltest gültig

Datum: 11.11.2021

Corona-Tests nur noch 24 Stunden lang gültig Änderung der Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen

Nach aktueller Coronaschutzverordnung (Stand 10.11.2021) sind Schnelltests ab sofort nur noch für 24 Stunden gültig. PCR-Tests haben eine Gültigkeit von 48 Stunden. 

Dies gilt auch für den Zugang zur Haupt- und Abteilungsbibliothek.

Nach wie vor werden folgende 3G-Nachweise bei der Kontrolle anerkannt:

  • Testzertifikat eines Bürgertestzentrums / Hausärzte oder Apotheken (in App, QR-Code oder Papierversion)
  • Impf- oder Genesenennachweis (in App, QR-Code, Papierversion, Impfausweis)
  • 2G-Semesterkarte der Universität Bonn

Bitte beachten Sie diese Änderung auch bei der Planung Ihrer Platzreservierung.

Ingolstadt (Krfr.St) Oberbayern München, Landeshauptstadt Oberbayern Rosenheim (Krfr.St) Oberbayern Altötting (Lkr) Oberbayern Berchtesgadener Land (Lkr) Oberbayern Bad Tölz-Wolfratshausen (Lkr) Oberbayern Dachau (Lkr) Oberbayern Ebersberg (Lkr) Oberbayern Eichstätt (Lkr) Oberbayern Erding (Lkr) Oberbayern Freising (Lkr) Oberbayern Fürstenfeldbruck (Lkr) Oberbayern Garmisch-Partenkirchen (Lkr) Oberbayern Landsberg am Lech (Lkr) Oberbayern Miesbach (Lkr) Oberbayern Mühldorf a.Inn (Lkr) Oberbayern München (Lkr) Oberbayern Neuburg-Schrobenhausen (Lkr) Oberbayern Pfaffenhofen a.d.Ilm (Lkr) Oberbayern Rosenheim (Lkr) Oberbayern Starnberg (Lkr) Oberbayern Traunstein (Lkr) Oberbayern Weilheim-Schongau (Lkr) Oberbayern Landshut (Krfr.St) Niederbayern Passau (Krfr.St) Niederbayern Straubing (Krfr.St) Niederbayern Deggendorf (Lkr) Niederbayern Freyung-Grafenau (Lkr) Niederbayern lgl Kelheim (Lkr) Niederbayern Landshut (Lkr) Niederbayern Passau (Lkr) Niederbayern Regen (Lkr) Niederbayern Rottal-Inn (Lkr) Niederbayern Straubing-Bogen (Lkr) Niederbayern Dingolfing-Landau (Lkr) Niederbayern Amberg (Krfr.St) Oberpfalz Regensburg (Krfr.St) Oberpfalz Weiden i.d.OPf. (Krfr.St) Oberpfalz Amberg-Sulzbach (Lkr) Oberpfalz Cham (Lkr) Oberpfalz Neumarkt i.d.OPf. (Lkr) Oberpfalz Neustadt a.d.Waldnaab (Lkr) Oberpfalz Regensburg (Lkr) Oberpfalz Schwandorf (Lkr) Oberpfalz Tirschenreuth (Lkr) Oberpfalz Bamberg (Krfr.St) Oberfranken gemeinsames Gesundheitsamt mit Landkreis Bamberg Bayreuth (Krfr.St) Oberfranken gemeinsames Gesundheitsamt mit Landkreis Bayreuth Coburg (Krfr.St) Oberfranken gemeinsames Gesundheitsamt mit Landkreis Coburg Hof (Krfr.St) Oberfranken gemeinsames Gesundheitsamt mit Landkreis Hof Bamberg (Lkr) Oberfranken Bayreuth (Lkr) Oberfranken Coburg (Lkr) Oberfranken Forchheim (Lkr) Oberfranken Hof (Lkr) Oberfranken Kronach (Lkr) Oberfranken Kulmbach (Lkr) Oberfranken Lichtenfels (Lkr) Oberfranken Wunsiedel i.Fichtelgebirge (Lkr) Oberfranken Ansbach (Krfr.St) Mittelfranken Erlangen (Krfr.St) Mittelfranken Fürth (Krfr.St) Mittelfranken Nürnberg (Krfr.St) Mittelfranken Schwabach (Krfr.St) Mittelfranken Ansbach (Lkr) Mittelfranken Erlangen-Höchstadt (Lkr) Mittelfranken Fürth (Lkr) Mittelfranken Nürnberger Land (Lkr) Mittelfranken Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim (Lkr) Mittelfranken Roth (Lkr) Mittelfranken Weißenburg-Gunzenhausen (Lkr) Mittelfranken Aschaffenburg (Krfr.St) Unterfranken Schweinfurt (Krfr.St) Unterfranken Würzburg (Krfr.St) Unterfranken Aschaffenburg (Lkr) Unterfranken Bad Kissingen (Lkr) Unterfranken Rhön-Grabfeld (Lkr) Unterfranken Haßberge (Lkr) Unterfranken Kitzingen (Lkr) Unterfranken Miltenberg (Lkr) Unterfranken Main-Spessart (Lkr) Unterfranken Schweinfurt (Lkr) Unterfranken Würzburg (Lkr) Unterfranken Augsburg (Krfr.St) Schwaben Kaufbeuren (Krfr.St) Schwaben Kempten (Allgäu) (Krfr.St) Schwaben Memmingen (Krfr.St) Schwaben Aichach-Friedberg (Lkr) Schwaben Augsburg (Lkr) Schwaben . Dillingen a.d.Donau (Lkr) Schwaben Günzburg (Lkr) Schwaben Neu-Ulm (Lkr) Schwaben Lindau (Bodensee) (Lkr) Schwaben Ostallgäu (Lkr) Schwaben Unterallgäu (Lkr) Schwaben Donau-Ries (Lkr) Schwaben Oberallgäu (Lkr) Schwaben

Ein wichtiger Baustein bei der Bekämpfung der Corona-Pandemie ist das Testen.
Jede frühzeitig erkannte Infektion trägt dazu bei, das Virus einzudämmen.


  Bildrechte: StK

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In Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtunge, in Heimen und Einrichtungen für ältere und pflegebedürftige Menschen/Menschen mit Behinderungen sowie in Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs etc. ist ein Zutritt nur mit negativen Testnachweis zulässig.

Wichtig: Dies gilt auch für Geimpfte oder Genesene!

Ein Test gibt Ihnen Sicherheit – auch dort, wo er nicht vorgesehen ist. Wenn Sie sich unbemerkt mit dem Virus infiziert haben, können Sie es weitergeben und andere gefährden. Auch das können Sie durch regelmäßiges Testen verhindern. Nutzen Sie bitte die fortbestehenden Testangebote um besonders gefährdete Menschen zu schützen.

aus den FAQ des Bundesgesundheitsministeriums:

Mit dem Anspruch auf Bürgertests sollen besonders vulnerable Personen geschützt werden, unter anderem jene, die derzeit nicht geimpft werden können. Einen Anspruch auf kostenlose Bürgertests haben daher:

  • Kinder unter 5 Jahren, also bis zu ihrem fünften Geburtstag
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, unter anderem Schwangere im ersten Trimester
  • Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus teilnehmen
  • Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Quarantäne erforderlich ist („Freitesten“)
  • Besucher und Behandelte oder Bewohner in unter anderem folgenden Einrichtungen:
    • Krankenhäuser
    • Rehabilitationseinrichtungen
    • stationäre Pflegeeinrichtungen
    • Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
    • Einrichtungen für ambulante Operationen
    • Dialysezentren
    • ambulante Pflege
    • ambulante Dienste oder stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe
    • Tageskliniken
    • Entbindungseinrichtungen
    • ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung
  • Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind
  • Pflegende Angehörige
  • Haushaltsangehörige von nachweislich Infizierten

» Weitere Antworten des Bundesgesundheitsministeriums auf Fragen zur neuen Testverordnung

aus den FAQ des Bundesgesundheitsministeriums:

Auch bei Veranstaltungen in Innenräumen, nach Risikokontakten, wenn die Corona-Warn-App eine rote Warnung anzeigt oder um vulnerable Gruppen zu schützen, ist es sinnvoll, sich testen zu lassen, um Infektionsketten zu unterbrechen. Wer einen solchen Test braucht, wird weiterhin vom Staat unterstützt. Er muss sich künftig aber mit 3 Euro beteiligen. Das gilt bei:

  • Personen, die am Tag der Testung eine Veranstaltung in Innenräumen besuchen wollen
  • Personen, die am Tag der Testung Kontakt zu Personen haben werden, die ein hohes Risiko haben, schwer an Covid-19 zu erkranken (Das sind Menschen ab 60 Jahren, Menschen mit Behinderung, Menschen mit Vorerkrankungen)
  • Personen, die durch die Corona-Warn-App einen Hinweis auf ein erhöhtes Risiko erhalten haben („rote Kachel“).

» Weitere Antworten des Bundesgesundheitsministeriums auf Fragen zur neuen Testverordnung

Eine Selbstauskunft ist in Niedersachsen grundsätzlich ausreichend, um die Berechtigung für kostenlose Bürgertestungen oder Bürgertestungen mit drei Euro Eigenbeteiligung nachzuweisen.

Insbesondere genügt für die Testung zum Besuch in Krankenhäusern und Pflegeheimen eine Selbstauskunft. Eine Bescheinigung des Krankenhauses oder des Pflegeheims ist nicht erforderlich.

Nein. Mit dem Anspruch auf Bürgertests sollen besonders vulnerable Personen geschützt werden, unter anderem jene, die derzeit nicht geimpft werden können. Einen Anspruch auf kostenlose Bürgertests haben daher:

Besucher und Behandelte oder Bewohner in unter anderem folgenden Einrichtungen:

  • Krankenhäuser
  • Rehabilitationseinrichtungen
  • stationäre Pflegeeinrichtungen
  • Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
  • Einrichtungen für ambulante Operationen
  • Dialysezentren
  • ambulante Pflege
  • ambulante Dienste oder stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe
  • Tageskliniken
  • Entbindungseinrichtungen
  • ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung

sowie pflegende Angehörige.

» Weitere Antworten des Bundesgesundheitsministeriums auf Fragen zur neuen Testverordnung

  • PCR-Tests werden eingesetzt, um bei einer Person mit Symptomen abzuklären, ob eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt und um einen positiven Schnelltest zu bestätigen.
    Einen Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test haben Sie dann, wenn vorab ein positiver Befund mittels eines Antigen-Schnelltest von einer Teststelle vorliegt.

    Wichtig: wenn Sie Symptome einer Corona-Infektion haben, rufen Sie zunächst Ihre Ärztin oder Ihren Arzt an und besprechen Sie das weitere Vorgehen. Wenn Sie Symptome haben und Ihr Arzt/Ihre Ärztin einen PCR-Test für notwendig hält, haben Sie natürlich Anspruch darauf und benötigen keinen positiven Schnelltest vorab.

  • Antigen-Schnelltests kommen derzeit besonders häufig in Pflegeheimen, Krankenhäusern oder Schulen zum Einsatz, um Personal oder Bewohnerinnen und Bewohner regelmäßig zu testen.
    Um eine Covid-Infektion mittels PCR-Test nachweisen zu lassen, ist ein positiver Antigen-Schnelltest vorab erforderlich.
  • Selbsttests können zusätzliche Sicherheit in konkreten Situationen im Alltag geben – etwa vor einem privaten Besuch oder nach einer Feier mit vielen Menschen . Sie werden auch im Rahmen der Testkonzepte in Schulen und Kitas eingesetzt.

Fällt ein Schnell- oder Selbsttest positiv aus, muss das Ergebnis unbedingt durch einen PCR-Test bestätigt werden.

» Weitere Antworten des Bundesgesundheitsministeriums auf Fragen zur neuen Testverordnung

Ärztinnen und Ärzte können im Rahmen der Krankenbehandlung bei Vorliegen von COVID 19 spezifischen Symptomen eine PCR-Testung veranlassen. Dies gilt unabhängig von dem Vorliegen eines positiven Antigentests. Die Abrechnung erfolgt hier nicht nach der Testverord nung, sondern im Rahmen der Krankenbehandlung des Patienten.

Der Anspruch auf einen PCR-Test außerhalb der Krankenbehandlung (für asymptomatische Personen) ist in der Testverordnung geregelt. Fällt ein Antigen-Schnelltest positiv aus, hat die getestete Person einen Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test zur Bestätigung des Schnelltestergebnisses gemäß § 4b S. 1 TestV. Dies gilt auch bei Vorliegen eines positiven Selbsttests.

» Weitere Antworten des Bundesgesundheitsministeriums auf Fragen zur neuen Testverordnung

Nein, innerhalb der Familie ist das nicht möglich, auch nicht unter Freunden oder in der Nachbarschaft.

Aber der Selbsttest unter Aufsicht und die daraus folgende Bescheinigung eines negativen Tests (24 Stunden gültig) kann durch eine hierzu jeweils autorisierte Person erfolgen.
So kann beispielsweise auf der Arbeitsstelle eine vom Arbeitgeber autorisierte Person eine Bescheinigung ausstellen. In Sportvereinen kann ebenfalls vom Verein autorisierte Person die Testung beobachten und dann schriftlich bestätigen. Gleiches gilt natürlich auch für andere Vereine, Dorfgemeinschaften u.ä..

Auch bei einem unter Aufsicht durchgeführten Selbsttest vor einer Gaststätte, einer Kosmetikerin, einem Friseur, vor einem Kino oder Theater kann die jeweilige Einrichtung eine Bescheinigung ausstellen. All diese Testbescheinigungen sind 24 Stunden gültig und können innerhalb der 24 Stunden beliebig oft an unterschiedlichen Stellen eingesetzt werden.

Unter Aufsicht bedeutet also,

dass von der jeweils Aufsicht führenden Person bestätigt werden kann, dass

1. ein geeigneter Test verwendet wurde,

2. der Test und die Diagnostik nach der Gebrauchsanweisung korrekt durchgeführt wurden,

3. das Ergebnis korrekt abgelesen und festgehalten wurde.

Nach der Niedersächsische Absonderungsverordnung sind alle Personen, die einen Selbsttest durchgeführt und dabei ein positives Testergebnis erhalten haben, verpflichtet, sich zunächst in Absonderung zu begeben.

Wenn der Selbsttest positiv ist, müssen Sie dazu unverzüglich einen PCR-Test zur Bestätigung durchführen lassen. Nach der TestV des Bundes (§ 4b) besteht ein Anspruch auf eine bestätigende Untersuchung. Diese Testung ist kostenfrei. Bis dahin müssen Sie sich von anderen Menschen absondern und bei notwendigen Kontakten zwingend die Abstandsregeln einhalten sowie eine Maske tragen.
Hier finden Sie weitere Informationen für solche Fälle.

Die Symptome treten bei Geimpften deutlich schneller auf (bereits nach 1-2 Tagen nach dem Kontakt), weil es sich um eine Imunantwort des Körpers (als Effekt der Impfung) handelt. Die Viruslast, und damit die Gefahr andere Personen anzustecken, ist hingegen noch niedrig (nicht messbar) und erhöht sich erst 1-3 Tage nach den ersten Symptomen. Erst dann fällt der Test positiv aus und die Person ist ansteckend.

Bei Personen ohne Impfschutz treten die Symptome hingegen erst später auf (keine Immunantwort aufgrund fehlender Impfung), sind dann aber mit Auftreten der Symptome auch sofort für Andere ansteckend.

Arbeitgebende sind verpflichtet, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht im HomeOffice arbeiten, mindestens zwei Mal pro Woche einen Corona-Antigentest anzubieten. Insofern der Test unter fachkundiger Leitung durchgeführt wird, kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber eine Testbescheinigung ausfüllen.

Die Bescheinigung muss dabei immer den Vor- und Nachnamen, das Geburtsdatum, die Adresse der getesteten Person sowie den Namen und Hersteller des Tests, das Testdatum, die Testuhrzeit sowie den Namen und die Firma der beaufsichtigenden Person und schließlich die Testart und das Testergebnis enthalten.
Im Falle eines negativen Testergebnisses kann diese Bescheinigung für 24 Stunden überall dort genutzt werden, wo die Landesverordnung einen aktuellen negativen Test verlangt.

Hier finden Sie ein Muster, das Sie verwenden oder als Vorlage nutzen können:
» Testbescheinigung

Wenn bei der Arbeit ein solcher Test entweder durch entsprechend qualifiziertes Personal oder von der Testperson selbst unter Aufsicht durchgeführt wird, kann ein negatives Ergebnis bescheinigt werden.
Dafür hat das Land Niedersachsen einen Vordruck zur Verfügung gestellt:
Testnachweis Arbeitgeber

Die Bescheinigung kann dann für 24 Stunden überall dort verwenden, wo nach der Corona-Verordnung des Landes ein aktueller Testnachweis erforderlich ist.

Leider nein. Die Testung muss entweder

a) als Selbsttest unter Aufsicht erfolgen oder

b) im Sinne des Arbeitsschutzes durch eine dafür vom Arbeitgeber beauftragte Person, die dafür die erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt.

Unter Aufsicht bedeutet, dass von der jeweils Aufsicht führenden Person bestätigt werden kann, dass

1. ein geeigneter Test verwendet wurde,

2. der Test und die Diagnostik nach der Gebrauchsanweisung korrekt durchgeführt wurden,

3. das Ergebnis korrekt abgelesen und festgehalten wurde.

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss also sicherstellen, dass die Aufsichtsperson in die Durchführung des Tests entsprechend der Gebrauchsanweisung eingewiesen wurde.

Über die beim Antigen-Selbsttest zur Verfügung gestellten Materialien (z.B. Beipackzettel) erhalten Anwender neben Ausführungen zur korrekten Anwendung auch Präventionsinformationen. Dazu gehören zum Beispiel Hinweise und Anweisungen zu den Maßnahmen, die bei positivem, negativem oder unklarem Ergebnis getroffen werden müssen. Sie enthalten auch Hinweise zur Möglichkeit eines falsch positiven oder falsch negativen Ergebnisses sowie den Hinweis, dass ohne vorherige Konsultation des Arztes keine medizinisch wichtigen Entscheidungen getroffen werden dürfen. Damit muss auch das den Test beaufsichtigende Personal vertraut sein.

Wie lange ist ein corona-schnelltest gültig
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Testbescheinigung für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber:

Sofern der Test unter fachkundiger Leitung durchgeführt wird, kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber eine Testbescheinigung ausfüllen.

Die Bescheinigung muss dabei immer den Vor- und Nachnamen, das Geburtsdatum, die Adresse der getesteten Person sowie den Namen und Hersteller des Tests, das Testdatum, die Testuhrzeit sowie den Namen und die Firma der beaufsichtigenden Person und schließlich die Testart und das Testergebnis enthalten.
Im Falle eines negativen Testergebnisses kann diese Bescheinigung für 24 Stunden überall dort genutzt werden, wo die Landesverordnung einen aktuellen negativen Test verlangt.

Hier finden Sie ein Muster, das Sie verwenden oder als Vorlage nutzen können:

» Testbescheinigung


Rechtliche Grundlagen:

» Hier finden Sie die Corona-Testverordnung des Bundesgesundheitsministeriums