Datum: 11.11.2021 Show Corona-Tests nur noch 24 Stunden lang gültig Änderung der Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-WestfalenNach aktueller Coronaschutzverordnung (Stand 10.11.2021) sind Schnelltests ab sofort nur noch für 24 Stunden gültig. PCR-Tests haben eine Gültigkeit von 48 Stunden. Dies gilt auch für den Zugang zur Haupt- und Abteilungsbibliothek. Nach wie vor werden folgende 3G-Nachweise bei der Kontrolle anerkannt:
Bitte beachten Sie diese Änderung auch bei der Planung Ihrer Platzreservierung. Ingolstadt (Krfr.St) Oberbayern München, Landeshauptstadt Oberbayern Rosenheim (Krfr.St) Oberbayern Altötting (Lkr) Oberbayern Berchtesgadener Land (Lkr) Oberbayern Bad Tölz-Wolfratshausen (Lkr) Oberbayern Dachau (Lkr) Oberbayern Ebersberg (Lkr) Oberbayern Eichstätt (Lkr) Oberbayern Erding (Lkr) Oberbayern Freising (Lkr) Oberbayern Fürstenfeldbruck (Lkr) Oberbayern Garmisch-Partenkirchen (Lkr) Oberbayern Landsberg am Lech (Lkr) Oberbayern Miesbach (Lkr) Oberbayern Mühldorf a.Inn (Lkr) Oberbayern München (Lkr) Oberbayern Neuburg-Schrobenhausen (Lkr) Oberbayern Pfaffenhofen a.d.Ilm (Lkr) Oberbayern Rosenheim (Lkr) Oberbayern Starnberg (Lkr) Oberbayern Traunstein (Lkr) Oberbayern Weilheim-Schongau (Lkr) Oberbayern Landshut (Krfr.St) Niederbayern Passau (Krfr.St) Niederbayern Straubing (Krfr.St) Niederbayern Deggendorf (Lkr) Niederbayern Freyung-Grafenau (Lkr) Niederbayern lgl Kelheim (Lkr) Niederbayern Landshut (Lkr) Niederbayern Passau (Lkr) Niederbayern Regen (Lkr) Niederbayern Rottal-Inn (Lkr) Niederbayern Straubing-Bogen (Lkr) Niederbayern Dingolfing-Landau (Lkr) Niederbayern Amberg (Krfr.St) Oberpfalz Regensburg (Krfr.St) Oberpfalz Weiden i.d.OPf. (Krfr.St) Oberpfalz Amberg-Sulzbach (Lkr) Oberpfalz Cham (Lkr) Oberpfalz Neumarkt i.d.OPf. (Lkr) Oberpfalz Neustadt a.d.Waldnaab (Lkr) Oberpfalz Regensburg (Lkr) Oberpfalz Schwandorf (Lkr) Oberpfalz Tirschenreuth (Lkr) Oberpfalz Bamberg (Krfr.St) Oberfranken gemeinsames Gesundheitsamt mit Landkreis Bamberg Bayreuth (Krfr.St) Oberfranken gemeinsames Gesundheitsamt mit Landkreis Bayreuth Coburg (Krfr.St) Oberfranken gemeinsames Gesundheitsamt mit Landkreis Coburg Hof (Krfr.St) Oberfranken gemeinsames Gesundheitsamt mit Landkreis Hof Bamberg (Lkr) Oberfranken Bayreuth (Lkr) Oberfranken Coburg (Lkr) Oberfranken Forchheim (Lkr) Oberfranken Hof (Lkr) Oberfranken Kronach (Lkr) Oberfranken Kulmbach (Lkr) Oberfranken Lichtenfels (Lkr) Oberfranken Wunsiedel i.Fichtelgebirge (Lkr) Oberfranken Ansbach (Krfr.St) Mittelfranken Erlangen (Krfr.St) Mittelfranken Fürth (Krfr.St) Mittelfranken Nürnberg (Krfr.St) Mittelfranken Schwabach (Krfr.St) Mittelfranken Ansbach (Lkr) Mittelfranken Erlangen-Höchstadt (Lkr) Mittelfranken Fürth (Lkr) Mittelfranken Nürnberger Land (Lkr) Mittelfranken Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim (Lkr) Mittelfranken Roth (Lkr) Mittelfranken Weißenburg-Gunzenhausen (Lkr) Mittelfranken Aschaffenburg (Krfr.St) Unterfranken Schweinfurt (Krfr.St) Unterfranken Würzburg (Krfr.St) Unterfranken Aschaffenburg (Lkr) Unterfranken Bad Kissingen (Lkr) Unterfranken Rhön-Grabfeld (Lkr) Unterfranken Haßberge (Lkr) Unterfranken Kitzingen (Lkr) Unterfranken Miltenberg (Lkr) Unterfranken Main-Spessart (Lkr) Unterfranken Schweinfurt (Lkr) Unterfranken Würzburg (Lkr) Unterfranken Augsburg (Krfr.St) Schwaben Kaufbeuren (Krfr.St) Schwaben Kempten (Allgäu) (Krfr.St) Schwaben Memmingen (Krfr.St) Schwaben Aichach-Friedberg (Lkr) Schwaben Augsburg (Lkr) Schwaben . Dillingen a.d.Donau (Lkr) Schwaben Günzburg (Lkr) Schwaben Neu-Ulm (Lkr) Schwaben Lindau (Bodensee) (Lkr) Schwaben Ostallgäu (Lkr) Schwaben Unterallgäu (Lkr) Schwaben Donau-Ries (Lkr) Schwaben Oberallgäu (Lkr) Schwaben Ein wichtiger Baustein bei der Bekämpfung der Corona-Pandemie ist das Testen. Bildrechte: StK Bildrechte: StK In Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtunge, in Heimen und Einrichtungen für ältere und pflegebedürftige Menschen/Menschen mit Behinderungen sowie in Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs etc. ist ein Zutritt nur mit negativen Testnachweis zulässig. Wichtig: Dies gilt auch für Geimpfte oder Genesene! Ein Test gibt Ihnen Sicherheit – auch dort, wo er nicht vorgesehen ist. Wenn Sie sich unbemerkt mit dem Virus infiziert haben, können Sie es weitergeben und andere gefährden. Auch das können Sie durch regelmäßiges Testen verhindern. Nutzen Sie bitte die fortbestehenden Testangebote um besonders gefährdete Menschen zu schützen. aus den FAQ des Bundesgesundheitsministeriums: Mit dem Anspruch auf Bürgertests sollen besonders vulnerable Personen geschützt werden, unter anderem jene, die derzeit nicht geimpft werden können. Einen Anspruch auf kostenlose Bürgertests haben daher:
» Weitere Antworten des Bundesgesundheitsministeriums auf Fragen zur neuen Testverordnung aus den FAQ des Bundesgesundheitsministeriums: Auch bei Veranstaltungen in Innenräumen, nach Risikokontakten, wenn die Corona-Warn-App eine rote Warnung anzeigt oder um vulnerable Gruppen zu schützen, ist es sinnvoll, sich testen zu lassen, um Infektionsketten zu unterbrechen. Wer einen solchen Test braucht, wird weiterhin vom Staat unterstützt. Er muss sich künftig aber mit 3 Euro beteiligen. Das gilt bei:
» Weitere Antworten des Bundesgesundheitsministeriums auf Fragen zur neuen Testverordnung Eine Selbstauskunft ist in Niedersachsen grundsätzlich ausreichend, um die Berechtigung für kostenlose Bürgertestungen oder Bürgertestungen mit drei Euro Eigenbeteiligung nachzuweisen. Insbesondere genügt für die Testung zum Besuch in Krankenhäusern und Pflegeheimen eine Selbstauskunft. Eine Bescheinigung des Krankenhauses oder des Pflegeheims ist nicht erforderlich. Nein. Mit dem Anspruch auf Bürgertests sollen besonders vulnerable Personen geschützt werden, unter anderem jene, die derzeit nicht geimpft werden können. Einen Anspruch auf kostenlose Bürgertests haben daher: Besucher und Behandelte oder Bewohner in unter anderem folgenden Einrichtungen:
sowie pflegende Angehörige. » Weitere Antworten des Bundesgesundheitsministeriums auf Fragen zur neuen Testverordnung
Fällt ein Schnell- oder Selbsttest positiv aus, muss das Ergebnis unbedingt durch einen PCR-Test bestätigt werden. » Weitere Antworten des Bundesgesundheitsministeriums auf Fragen zur neuen Testverordnung Ärztinnen und Ärzte können im Rahmen der Krankenbehandlung bei Vorliegen
von COVID 19 spezifischen Symptomen eine PCR-Testung veranlassen. Dies gilt unabhängig von dem Vorliegen eines positiven Antigentests. Die Abrechnung erfolgt hier nicht nach der Testverord nung, sondern im Rahmen der Krankenbehandlung des Patienten. Der Anspruch auf einen PCR-Test außerhalb der Krankenbehandlung (für asymptomatische Personen) ist in der Testverordnung geregelt. Fällt ein Antigen-Schnelltest positiv aus, hat die getestete Person einen Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test zur Bestätigung des Schnelltestergebnisses gemäß § 4b S. 1 TestV. Dies gilt auch bei Vorliegen eines positiven Selbsttests. » Weitere Antworten des Bundesgesundheitsministeriums auf Fragen zur neuen Testverordnung Nein, innerhalb der Familie ist das nicht möglich, auch nicht unter Freunden oder in der
Nachbarschaft. Aber der Selbsttest unter Aufsicht und die daraus folgende Bescheinigung eines negativen Tests (24 Stunden gültig) kann durch eine hierzu jeweils autorisierte Person erfolgen. Auch bei einem unter Aufsicht durchgeführten Selbsttest vor einer Gaststätte, einer Kosmetikerin, einem Friseur, vor einem Kino oder Theater kann die jeweilige Einrichtung eine Bescheinigung ausstellen. All diese Testbescheinigungen sind 24 Stunden gültig und können innerhalb der 24 Stunden beliebig oft an unterschiedlichen Stellen eingesetzt werden. Unter Aufsicht bedeutet also, dass von der jeweils Aufsicht führenden Person bestätigt werden kann, dass 1. ein geeigneter Test verwendet wurde, 2. der Test und die Diagnostik nach der Gebrauchsanweisung korrekt durchgeführt wurden, 3. das Ergebnis korrekt abgelesen und festgehalten wurde. Nach der Niedersächsische Absonderungsverordnung sind alle Personen, die einen Selbsttest durchgeführt und dabei ein positives Testergebnis erhalten haben, verpflichtet, sich zunächst in Absonderung zu begeben. Wenn der Selbsttest positiv ist, müssen Sie dazu unverzüglich einen PCR-Test zur Bestätigung durchführen lassen. Nach der TestV des Bundes (§ 4b) besteht ein Anspruch auf eine bestätigende Untersuchung. Diese Testung ist kostenfrei. Bis dahin müssen Sie sich von anderen Menschen absondern und bei notwendigen Kontakten zwingend die Abstandsregeln einhalten sowie eine Maske tragen. Die Symptome treten bei Geimpften deutlich schneller auf (bereits nach 1-2 Tagen nach dem Kontakt), weil es sich um eine Imunantwort des Körpers (als Effekt der Impfung) handelt. Die Viruslast, und damit die Gefahr andere Personen anzustecken, ist hingegen noch niedrig (nicht messbar) und erhöht sich erst 1-3 Tage nach den ersten Symptomen. Erst dann fällt der Test positiv aus und die Person ist ansteckend. Bei Personen ohne Impfschutz treten die Symptome hingegen erst später auf (keine Immunantwort aufgrund fehlender Impfung), sind dann aber mit Auftreten der Symptome auch sofort für Andere ansteckend. Arbeitgebende sind verpflichtet, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht im HomeOffice arbeiten, mindestens zwei Mal pro Woche einen Corona-Antigentest anzubieten. Insofern der Test unter fachkundiger Leitung durchgeführt wird, kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber eine Testbescheinigung ausfüllen. Die Bescheinigung muss dabei immer den Vor- und Nachnamen, das Geburtsdatum, die Adresse der getesteten Person sowie den Namen und Hersteller
des Tests, das Testdatum, die Testuhrzeit sowie den Namen und die Firma der beaufsichtigenden Person und schließlich die Testart und das Testergebnis enthalten. Hier finden Sie ein Muster, das Sie verwenden oder als Vorlage nutzen können: Wenn bei der Arbeit ein solcher Test entweder durch entsprechend qualifiziertes Personal oder von der Testperson selbst unter Aufsicht durchgeführt wird, kann ein negatives Ergebnis bescheinigt werden. Die Bescheinigung kann dann für 24 Stunden überall dort verwenden, wo nach der Corona-Verordnung des Landes ein aktueller Testnachweis erforderlich ist. Leider nein. Die Testung muss entweder a) als Selbsttest unter Aufsicht erfolgen oder b) im Sinne des Arbeitsschutzes durch eine dafür vom Arbeitgeber beauftragte Person, die dafür die erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt. Unter Aufsicht bedeutet, dass von der jeweils Aufsicht führenden Person bestätigt werden kann, dass 1. ein geeigneter Test verwendet wurde, 2. der Test und die Diagnostik nach der Gebrauchsanweisung korrekt durchgeführt wurden, 3. das Ergebnis korrekt abgelesen und festgehalten wurde. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss also sicherstellen, dass die Aufsichtsperson in die Durchführung des Tests entsprechend der Gebrauchsanweisung eingewiesen wurde. Über die beim Antigen-Selbsttest zur Verfügung gestellten Materialien (z.B. Beipackzettel) erhalten Anwender neben Ausführungen zur korrekten Anwendung auch Präventionsinformationen. Dazu gehören zum Beispiel Hinweise und Anweisungen zu den Maßnahmen, die bei positivem, negativem oder unklarem Ergebnis getroffen werden müssen. Sie enthalten auch Hinweise zur Möglichkeit eines falsch positiven oder falsch negativen Ergebnisses sowie den Hinweis, dass ohne vorherige Konsultation des Arztes keine medizinisch wichtigen Entscheidungen getroffen werden dürfen. Damit muss auch das den Test beaufsichtigende Personal vertraut sein. Bildrechte: @michaelmina_labBildrechte: StK Testbescheinigung für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber:Sofern der Test unter fachkundiger Leitung durchgeführt wird, kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber eine Testbescheinigung ausfüllen. Die Bescheinigung muss dabei immer den Vor- und Nachnamen, das Geburtsdatum, die Adresse der getesteten Person sowie den Namen und Hersteller des Tests, das Testdatum, die Testuhrzeit sowie den Namen und die Firma der beaufsichtigenden Person und schließlich die Testart und das Testergebnis enthalten. Hier finden Sie ein Muster, das Sie verwenden oder als Vorlage nutzen können: » Testbescheinigung Rechtliche Grundlagen:» Hier finden Sie die Corona-Testverordnung des Bundesgesundheitsministeriums |