Reicht ein schnelltest für die einreise nach deutschland

Allgemeines zur Testpflicht

Müssen sich alle Einreisenden testen lassen?

Seit dem 1. Juni 2022 gilt die Nachweispflicht nur noch für die Einreise aus Virusvariantengebieten.

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Die Bundesregierung hat ein Beförderungsverbot für Personen, die aus Virusvariantengebieten einreisen, verhängt. Für dieses Einreiseverbot gibt es sehr eng begrenzte Ausnahmen. Reisende, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, müssen dem Beförderer, beispielsweise der Fluggesellschaft, schon vor der Abreise einen negativen Testnachweis oder einen Genesenen- oder Impfnachweis vorlegen. Auch bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nach Deutschland durch die Bundespolizei kann der Nachweis verlangt werden.

Der negative Testnachweis muss auf einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruhen. Ein Impf- oder Genesenennachweis reicht nicht aus. 

Die aktuelle Einreiseverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit finden Sie hier. Mehr Informationen zu Reisen in der Corona-Pandemie erfahren Sie hier.

Stand: 13.07.2022

Wann muss man sich vor Abreise aus einem Virusvariantengebiet testen lassen? Wie alt darf der Test sein?

Bei Einreise aus Virusvariantengebieten bedarf es immer der Vorlage eines Tests, der auf Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht. Der Test muss bereits bei der Abreise vorgelegt werden. Er darf bei Einreise nicht älter als 48 Stunden sein, wenn man eigenständig einreist. Kommt man etwa mit Flugzeug oder Fähre, darf der Test nicht älter als 48 Stunden ab Beginn der Beförderung sein.

Stand: 13.07.2022

Gibt es Ausnahmen von der Testpflicht bei der Einreise aus Virusvariantengebieten?

Alle Einreisenden im Alter von mindestens 12 Jahren müssen ein ärztliches Zeugnis oder ein negatives Corona-Testergebnis vorlegen können. Für Personen unter 12 Jahren entfällt die Testpflicht komplett.

Mehr Informationen zur Corona Einreiseverordnung finden Sie hier.

Stand: 13.07.2022

Welche Corona-Tests gelten als Testnachweis für eine Einreise aus einem Virusvariantengebiet?

Bei Einreise aus Virusvariantengebieten bedarf es immer der Vorlage eines Tests, der auf Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht. Der Testnachweis ist auf Papier oder in einem elektronischen Dokument (zum Beispiel im Digitalen COVID-Zertifikat der EU), je nach Bedarf in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache zu erbringen.

Antikörper-Tests gelten nicht als Nachweis zur Einreise.

Bei der Einreise aus Virusvariantengebieten gilt grundsätzlich – vorbehaltlich sehr eng begrenzter Ausnahmen – ein Beförderungsverbot für den Verkehr per Zug, Bus, Schiff und Flug aus diesen Gebieten. Welche Länder aktuell gegebenenfalls als Virusvariantengebiet ausgewiesen sind, erfahren Sie hier.

Stand: 13.07.2022

Gibt es bei der Nachweispflicht bei Einreise aus Virusvariantengebieten Sonderregelungen für Personen, die zur Arbeitsaufnahme einreisen?

Personen, die aus einem Virusvariantengebiet zur Arbeitsaufnahme in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, sind nicht von der Nachweispflicht befreit.

Hier finden Sie weitere Informationen zur Coronavirus-Einreiseverordnung.

Stand: 01.06.2022

In welcher Form und in welchen Sprachen werden das ärztliche Zeugnis oder das Corona-Testergebnis akzeptiert?

Der Nachweis ist auf Papier oder in einem elektronischen Dokument (zum Beispiel im Digitalen COVID-Zertifikat der EU), entweder in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache zu erbringen.

Stand: 10.07.2022

Welche Konsequenzen hat ein positives Corona-Testergebnis bei der Einreise nach Deutschland?

Es besteht kein generelles Einreiseverbot für positiv getestete Personen. Eine Beförderung mit dem Flugzeug sowie jede Beförderung aus einem Virusvariantengebiet ist bei einem positiven Testergebnis jedoch untersagt. Einreisen im Individualverkehr, zum Beispiel mit dem Auto, bleiben dagegen möglich. Die Daten der Personen, die mit positivem Testergebnis einreisen, werden jedoch bei einer etwaigen Grenzkontrolle aufgenommen und an die zuständigen Behörden weitergeleitet. Ein positives Testergebnis vor Reiseantritt führt zudem dazu, dass Sie sich an die vor Ort geltenden Quarantäne- und Infektionsschutz-Regelungen halten müssen. Sie müssen sich unverzüglich in Isolation begeben und mit den vor Ort zuständigen Stellen Kontakt aufnehmen. Die infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen richten sich nach den Rechtsvorschriften des Staats, in dem Sie sich aufhalten. Die entstehenden Kosten für die Isolierung beziehungsweise Quarantäne tragen Sie in der Regel selbst.

Stand: 13.07.2022

Wer trägt die Kosten der Coronatests für Einreisende?

Einreisende aus Virusvariantengebieten haben bis zu 14 Tage nach Einreise Anspruch auf Testung. 

Mehr Informationen zu Reisen in der Corona-Pandemie finden Sie hier. 

Stand: 01.06.2022

Testpflicht bei Flug-Einreisen

Wann muss man sich für die Einreise nach Deutschland testen lassen?

Bei Einreise aus Virusvariantengebieten ist ein Test erforderlich, der auf Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht. Bei Einreise mit Flugzeug, Fähre, Busunternehmen oder Bahn darf der Test nicht älter als 48 Stunden ab Beginn der Beförderung sein.

Stand: 13.07.2022

Wo und von wem werden die Tests durchgeführt? Was mache ich, wenn ich im Ausland nicht an einen Test komme?

Die Testung erfolgt an den zugelassenen Stellen im Ausland.

Dazu gehören nach der Coronavirus-Testverordnung § 1 Absatz 1: 

  1. die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und die von ihnen betriebenen Testzentren
  2. die von den Stellen nach Nummer 1 als weitere Leistungserbringer beauftragten Dritten
  3. Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, medizinische Labore, Rettungs- und Hilfsorganisationen und die von den Kassenärztlichen Vereinigungen betriebenen Testzentren

Wenn den zu befördernden Personen die Erlangung eines Testnachweises nicht möglich ist, können Beförderer vor Abreise eine den Anforderungen entsprechende Testung durchführen oder durchführen lassen und im Fall einer Negativtestung eine Beförderung vornehmen.

Der Nachweis kann in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form erbracht werden. Detaillierte Informationen finden Sie auf der Internetseite des Robert Koch-Instituts.

Stand: 10.07.2022

Darf ich mit einem positiven Testergebnis nach Deutschland einreisen?

Es besteht kein generelles Einreiseverbot für positiv getestete Personen. Grundsätzlich gilt aber für Einreisende aus einem Virusvariantengebiet nach Deutschland für den Personenverkehr per Zug, Bus, Schiff und Flug ein Beförderungsverbot. Von diesem Einreiseverbot gibt es sehr eng begrenzte Ausnahmen. Für diese Personen zählt die Ausweispflicht eines negativen PCR-Testergebnisses bei der Einreise aus den aufgelisteten Virusvariantengebieten.

Stand: 01.06.2022

Wer zahlt die Quarantäne im Urlaubsland?

Die infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen richten sich nach den Rechtsvorschriften des Staats, in dem sich die Person im Ausland aufhält. In der Regel trägt die oder der Reisende die dafür entstehenden Kosten selbst.

Stand: 18.07.2022

Für wen gilt die Testpflicht bei Flugreisen?

Ein Test-, Impf- oder Genesenennachweis müssen seit dem 01. Juni 2022 bei der Einreise nach Deutschland per Flugzeug nicht mehr vorgelegt werden.

Ausgenommen sind Personen ab 12 Jahren, die sich innerhalb der letzten zehn Tage in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben. Sie sind zu einem Test verpflichtet, der auf einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht. Der Impf- oder Genesenennachweis ersetzt den PCR-Test nicht.

Mehr Informationen zu Reisen in der Corona-Pandemie finden Sie hier. 

Stand: 01.06.2022

Wie wird die Testpflicht kontrolliert und durchgesetzt?

Reisen Sie aus einem Virusvariantengebiet mit einem Beförderungsunternehmen (Flug, Zug, Bus) ein, kontrollieren die Beförderer das Vorliegen eines Test- beziehungsweise Impf- oder Genesenennachweises. Zusätzlich können auch die nach dem Infektionsschutzgesetz zuständige Behörde (in der Regel: das Gesundheitsamt) und die mit der grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung beauftragte Behörde (in der Regel: die Bundespolizei) die Vorlage des Testergebnisses anfordern.

Stand: 18.07.2022

Wer registriert die Coronatest-Ergebnisse bei der Einreise nach Deutschland?

Die Meldepflicht und somit die Registrierung der Testergebnisse gilt für die in § 8 Infektionsschutzgesetz genannten Personen und Stellen in Deutschland.

Stand: 13.07.2022

Liegt bei Betreten der internationalen Transitzonen deutscher Flughäfen eine Einreise nach Deutschland im Sinne der Coronavirus-Einreiseverordnung vor?

Nicht alle internationalen Flughäfen in Deutschland haben internationale Transitzonen. Zudem kann es jederzeit zu Flugausfällen und -verspätungen kommen. Auch der Wechsel eines Terminals kann die Pflicht des Passierens einer Grenzübergangsstelle erforderlich machen. Daher kann auch eine Einreise erforderlich werden. Sie sollten daher auch bei einer reinen Transitverbindung über Deutschland (das heißt ohne einzureisen) die Testpflicht bei Einreise aus einem Virusvariantengebiet vor Antritt der Reise beachten.

Stand: 13.07.2022

Pendler

Gilt die Coronavirus-Einreiseverordnung auch für Pendlerinnen und Pendler?

Die Coronavirus-Einreiseverordnung differenziert hier zwischen den folgenden Personengruppen:

Tagespendlerinnen und Tagespendler sind Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden im Ausland aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen.

Grenzpendlerinnen und Grenzpendler sind Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte ins Ausland begeben und regelmäßig – mindestens einmal wöchentlich – an ihren Wohnsitz zurückkehren.

Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in die Bundesrepublik Deutschland begeben und regelmäßig – mindestens einmal wöchentlich – an ihren Wohnsitz zurückkehren.

Bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet müssen alle Grenzpendler und Grenzgänger über einen Testnachweis, der auf einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht, verfügen. Dies gilt ebenfalls mit der Maßgabe, dass sie den Test zweimal pro Woche erneuern müssen.

Stand: 01.06.2022

Welche Pflichten gelten für Tagespendlerinnen und Tagespendler?

Von der Nachweispflicht sind Tagespendlerinnen und Tagespendler, die sich weniger als 24 Stunden in Deutschland aufhalten, nicht befreit. Sie sind dazu verpflichtet, bei Einreise aus einem Virusvariantengebiet einen negativen Testnachweis, der auf einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht, vorzuweisen.

Stand: 01.06.2022

Welche Ausnahmen kann es für Pendlerinnen und Pendler bei der Einreise geben?

Grenzpendlerinnern und Grenzpendler sind nach der Coronavirus-Einreiseverordnung bei Einreise nach Aufenthalt in einem Virusvariantengebiet von der Anmelde- und Quarantänepflicht ausgenommen. Sie müssen zweimal pro Woche einen negativen Testnachweis erbringen. Je nach Bundesland können unterschiedliche Maßnahmen beziehungsweise Ausnahmen gelten. Wie die Regelungen an Ihrem Aufenthaltsort konkret umgesetzt werden, können Sie hier nachlesen.

Stand: 01.06.2022

Transportgewerbe

Welche Pflichten gelten bei der Einreise für das Transportgewerbe?

Zur Gruppe der Personen, die beruflich andere Personen, Waren oder Güter grenzüberschreitend transportieren, zählen auch alle Mitglieder von Besatzungen und Crews.

Die in diesem Abschnitt beschriebenen Ausnahmen gelten nur, wenn die betroffenen Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns aufweisen.

Für Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, gelten die folgenden Pflichten:

Bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet ist Transportpersonal bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden innerhalb des entsprechenden Gebietes und beziehungsweise oder in Deutschland von der Anmelde- und Quarantänepflicht ausgenommen. Es besteht allerdings keine Ausnahme bezüglich der Testpflicht. Transportpersonal muss bereits bei Einreise ein negatives PCR-Testergebnis vorweisen können, ein Genesenennachweis oder ein Impfnachweis sind in diesem Fall nicht ausreichend. Der Nachweis muss lediglich zweimal pro Woche erneuert werden. Kann ein solcher Testnachweis noch nicht bei Einreise mitgeführt werden, so muss diese Testung unmittelbar nach der Einreise nachgeholt werden und eine zweite Testung innerhalb einer Woche erfolgen, sofern sich die Person noch in Deutschland aufhält

Alle Ausnahmen sind an die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte geknüpft.

Stand: 01.06.2022

Kontrolle

Wie wird die Test- und Quarantänepflicht kontrolliert?

Einreisende nach Aufenthalt in einem Virusvariantengebiet sind verpflichtet, vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland die digitale Einreiseanmeldung (DEA) durchzuführen. Auf die damit hinterlegten Daten kann die zuständige Behörde (in der Regel das Gesundheitsamt) digital zugreifen und die Einhaltung der häuslichen Quarantäne kontrollieren beziehungsweise Sie zur Vorlage eines Testnachweises oder Duldung eines Tests auffordern.

Zusätzlich sind alle Einreisenden aus einem Virusvariantengebiet verpflichtet, bei Einreise über einen negativen PCR-Test zu verfügen. Der Nachweis kann bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nach Deutschland durch die Bundespolizei oder durch die zuständige Behörde verlangt werden. Flugreisende müssen dem Beförderer den Nachweis (zusätzlich) schon vor Abreise vorlegen.

Weitere Informationen können Sie auch der aktuellen Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) entnehmen.

Stand: 07.06.2022

Wie wird bei Einreise mit dem Auto oder Zug aus einem Virusvarianten-Gebiet kontrolliert?

Bei Einreise mit dem Zug aus einem Virusvariantengebiet kontrollieren die Beförderer, ob die Einreisenden ab 12 Jahren über ein negatives PCR-Testergebnis verfügen. Wird ein solcher Nachweis nicht vorgelegt, ist die Beförderung untersagt. Im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr oder im grenzüberschreitenden Kurzstreckenseeverkehr können diese Kontrollen auch noch während der Beförderung erfolgen.

Bei Einreise mit dem Auto können durch die zuständigen Behörden grenznah Stichprobenkontrollen durchgeführt werden, ob bei Einreise aus einem Gebiet mit besonders hohem Risiko ein negatives Testergebnis vorliegt.

Um die Verbreitung von Varianten des Coronavirus in Deutschland zu verhindern, hat die Bundesregierung ein Beförderungsverbot für Personen, die aus Virusvariantengebieten einreisen, verhängt. Hier finden Sie eine Liste mit Regionen, die als Virusvariantengebiete gelten. Für dieses Einreiseverbot gibt es sehr eng begrenzte Ausnahmen. Diese finden Sie hier. Personen, für die diese Ausnahmen gelten, müssen die Anmelde- und Testnachweispflicht der Coronavirus-Einreiseverordnung sowie die Quarantänebestimmungen beachten.

Mehr Informationen zu Reisen während der Corona-Pandemie finden Sie hier. 

Wichtig zu wissen: Die Anerkennungsdauer für das digitale Impfzertifikat der EU für Reisezwecke wurde auf max. 180 Tage festgelegt. Für die Einreise nach Deutschland - und in andere Mitgliedsstaaten der EU - sind daher digitale COVID-Impfzertifikate der EU nach Abschluss der ersten Impfserie (Grundimmunisierung) 180 Tage und bei einer Booster-Impfung unbegrenzt gültig. Für andere Zwecke innerhalb von Deutschland (2G und 3G) gilt die Befristung nicht. Die Gültigkeit des Genesenenzertifikats wurde für Deutschland auf 90 Tage begrenzt. Diese Frist gilt auch für die Einreise nach Deutschland.

Stand: 15.06.2022

Wie wird die Testpflicht durchgesetzt - ist die Erzwingung eines Tests möglich?

Reisende nach Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet müssen sich schon vor der Abreise testen lassen und müssen ein negatives PCR-Testergebnis dem Beförderer, beispielsweise der Fluggesellschaft, vorlegen. Auch bei der Einreisekontrolle in Deutschland durch die Bundespolizei kann der Nachweis verlangt werden.

Die zuständige Behörde (in der Regel das Gesundheitsamt) kann die Vorlage eines Nachweises von Ihnen bis zu zehn Tagen nach Einreise verlangen.

Stand: 07.06.2022

Wie erfährt das Gesundheitsamt, dass jemand positiv getestet wurde?

Für PCR-Tests, die in Deutschland durchgeführt werden, besteht eine Labormeldepflicht. Das heißt: Die Labore müssen positive Testergebnisse dem zuständigen Gesundheitsamt melden. Bei positiven Antigen-Tests ist ein bestätigender PCR-Test durchzuführen.

Stand: 10.07.2022

Wie erfährt das Gesundheitsamt von einem negativen Testergebnis? Meldet der Arzt das Ergebnis dem Gesundheitsamt? Bekommt die Testperson einen Beleg und meldet das Ergebnis selbst an das Gesundheitsamt?

Negative Testergebnisse werden nicht von den Laboren an die Gesundheitsämter gemeldet. Ein negatives PCR-Testergebnis oder ärztliches Zeugnis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 müssen Einreisende, die sich in einem Virusvarianten-Gebiet aufgehalten haben, daher selbstständig und auf Anforderung dem zuständigen Gesundheitsamt oder der sonstigen vom Land bestimmten Stelle vorlegen.

Stand: 07.06.2022