Wer ist von der rentenversicherung befreit

Was ist zu beachten?

Mitglieder des Versorgungswerks in den Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur, Landschafts­archi­tektur oder Stadtplanung haben die Möglichkeit, sich zugunsten des Versor­gungswerks von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen, sofern sie berufsbezogen arbeiten.

Die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung ist ein Privileg der Freien Berufe, deshalb ist diese an hohe Anforderungen geknüpft. Für die Befreiung ist über das Versorgungswerk ein Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) zu stellen (Befreiungsantrag).
Sie können das Antragsverfahren hierfür vereinfachen, wenn Sie die nachstehenden Ratschläge beachten.


1. Welche Voraussetzungen müssen für die Befreiung von der Versicherungspflicht erfüllt sein?

Neben den Pflichtmitgliedschaften in der Berufskammer und im Versorgungswerk ist Voraussetzung für eine Befreiung die Ausübung einer überwiegend berufsbezogenen Tätigkeit.


2. Wann liegt eine berufsbezogene Tätigkeit vor?

Die Leistungen/Aufgaben, die Sie während Ihrer beruflichen Tätigkeit erbringen, müssen überwiegend dem Leistungsbild und den Berufsaufgaben Ihrer Fachrichtung (Architektur, Innenarchitektur, Land­schafts­architektur oder Stadtplanung) entsprechen. Das Berufsbild der einzelnen Fachrichtungen ist in den Baukammerngesetzen der jeweiligen Länder definiert.

Berufsaufgabe von Architektinnen und Architekten ist die gestaltende, technische, wirt­schaft­liche und ökologische Planung von Bauwerken. Innenarchitekt/-innen/-en sind für die Planung von Innen­räumen zuständig. Landschaftsarchitekt/-innen/-en übernehmen die Freiraum- und Land­schafts­planung, Stadtplaner/-innen entwickeln Zukunftsszenarien für Städte, planen Stadtviertel und einzelne Bereiche städtischer Quartiere.

Näheres zu den Berufsaufgaben finden Sie in den jeweiligen Länderarchitektengesetzen der für Sie zu­stän­digen Berufskammer z. B. § 1 Baukammerngesetz Nordrhein-Westfalen (BauKaG NRW), § 2 Hes­si­sches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG), § 1 Bremisches Ar­chi­­tek­tengesetz (BremArchG) sowie § 1 Saarländisches Architekten- und Ingenieur­kammer­gesetz (SAIG).

Ergänzend kann das Leistungsbild der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) herangezogen werden.


3. Welche Unterlagen sind für die Deutsche Rentenversicherung bei der Antragsprüfung besonders relevant?

Die Deutsche Rentenversicherung verlangt für Prüfzwecke regelmäßig den Arbeitsvertrag, eine Stellen-/Arbeitsplatzbeschreibung, die Stellenausschreibung und gegebenenfalls auch eine Bestätigung des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin, dass für die ausgeübte Tätigkeit zwingend eine Qualifikation als Architekt/in, Innenarchitekt/in, Landschaftsarchitekt/in bzw. Stadtplaner/in erforderlich ist.

Achten Sie darauf, dass Ihre Berufsaufgabe im Unternehmen schon aus der Wortwahl in Ihrem Arbeitsvertrag ablesbar ist. Idealerweise werden Sie dort als „Architekt/in, Innenarchitekt/in, Landschaftsarchitekt/in bzw. Stadtplaner/in“ benannt. Bezeichnungen wie z.B. „Leiter/in der Bauabteilung / Architekt/in“ sind in dieser Hinsicht auch möglich. Wenn Sie im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich als „Architekt/in, Innenarchitekt/in, Landschaftsarchitekt/in bzw. Stadt­planer/in“ bezeichnet werden, müssen sie plausibel den Grund dafür darlegen können (etwa weil der Tarifvertrag eine andere Bezeichnung vorgibt oder es sich um eine unter­nehmens­interne Funktionsbezeichnung handelt o. ä.). Hilfreich ist in diesem Zusammenhang eine Bestätigung des Arbeitgebers, dass es sich um eine Tätigkeit handelt, deren Durchführung, Art und Qualität eine Ausbildung als Architekt/in, Innenarchitekt/in, Landschaftsarchitekt/in bzw. Stadtplaner/in voraussetzt und für die ausgeübte Tätigkeit zwingend die Qualifikation als Architekt/in, Innenarchitekt/in, Landschaftsarchitekt/in bzw. Stadtplaner/in erforderlich ist.

Darüber hinaus sollte eine Stellen-/Arbeitsplatzbeschreibung vorhanden sein, in der die im Unternehmen zu erfüllenden Berufsaufgaben klar dargestellt sind und die zugleich auf die pla­ne­rischen Leistungen der jeweiligen Fachrichtung (Architektur, Innenarchitektur, Land­schaftsarchitektur oder Stadtplanung) Bezug nimmt. Aus der Stellenbeschreibung sollte sich ergeben, in welchen Leistungsphasen der HOAI Sie in Ihrem Unternehmen überwiegend tätig sind.

Sinnvoll ist es, auch Erläuterungen zum Anforderungsprofil in der Stellenausschreibung für etwaige Nachfragen der DRV vorzuhalten, insbesondere warum gerade ein(e) Architekt/in, Innenarchitekt/in, Landschaftsarchitekt/in bzw. Stadtplaner/in für diese Stelle gesucht wurde oder besonders geeignet ist. Wenn in der Stellenausschreibung nicht nur ein(e) Architekt/in, Innenarchitekt/in, Landschaftsarchitekt/in bzw. Stadtplaner/in, sondern auch andere oder ähnliche Berufsgruppen erwähnt sind, könnte die Deutsche Rentenversicherung dies negativ auslegen, d.h. die Tätigkeit als nicht berufsbezogen einstufen. In solchen Fällen begründet die Deutsche Rentenversicherung eine Ablehnung des Befreiungsantrags oft mit folgendem Argument: „Aus der Stellenbeschreibung ist ersichtlich, dass diese Tätigkeit auch von anderen Berufsgruppen ausgeübt werden kann. Die ausgeübte Tätigkeit ist damit nicht als berufsspezifisch anzusehen, weil diese Tätigkeit objektiv nicht zwingend die Qualifikation als Architekt voraussetzt. Die Ausbildung als Architekt/in mag zwar hilfreich sein, zwingend erforderlich ist sie aber nicht. Allein der Umstand, dass es sich um eine für einen Architekten zulässige Tätigkeit handelt, macht diese jedoch nicht zu einer berufsbezogenen Tätigkeit“.


4. Was ist beim Ausfüllen des Befreiungsantrags außerdem zu beachten?

Die Beschäftigung als Architekt/in, Innenarchitekt/in, Landschaftsarchitekt/in bzw. Stadtplaner/in bei dem jeweiligen Arbeitgeber muss plausibel dargelegt werden. Wenn Sie beispielsweise in einem Architekturbüro beschäftigt sind, dann sollte dieser eindeutige Hinweis bei der Nennung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin im Befreiungsantrag unbedingt angegeben werden (Beispiel: „Architekturbüro ABC“, Straße, Ort).

Sofern das Unternehmen auf den ersten Blick nicht direkt dem Architekturbereich zugeordnet werden kann (beispielswiese Banken, Sparkassen und Versicherungen), sollte zumindest die Abteilung genannt werden, in der man im klassischen Kernbereich des Berufsbilds tätig ist (Beispiel: Sparkasse XYZ, Bauabteilung, Straße, Ort).

Wenn Sie im Arbeitsvertrag eindeutig als Architekt/in, Innenarchitekt/in, Landschaftsarchitekt/in bzw. Stadtplaner/in bezeichnet werden, dann sollten Sie dem Befreiungsantrag eine Kopie des Arbeitsvertrages beifügen. Diese Unterlage kann ausschlaggebend für den weiteren Verfahrensgang bei der Deutschen Rentenversicherung sein und kann Ihnen möglicherweise ein langwieriges Widerspruchs- und Sozialgerichtsverfahren mit offenem Ausgang ersparen.


Wenn Sie über diese Hinweise hinaus weitere Fragen haben sollten, dann wenden Sie sich doch bitte an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Versorgungswerks, die Ihnen gerne Auskunft erteilen.

Wer unterliegt nicht der Rentenversicherungspflicht?

Menschen mit Behinderung; Personen im Wehrdienst sowie im Bundesfreiwilligendienst; Personen, die so genannte Entgeltersatzleistungen beziehen – zum Beispiel Krankengeld oder Arbeitslosengeld; Studenten, die nebenbei jobben.

Wann ist man Rentenversicherungsfrei?

Arbeitnehmer können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, wenn sie eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben oder wenn sie durch eine gesetzliche Verpflichtung einem öffentlich-rechtlichen Versorgungswerk angehören und Mitglied einer berufsständischen Kammer sind (zum Beispiel Ärzte ...

Was bedeutet von der Rentenversicherungspflicht befreit?

Durch eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht will der Arbeitnehmer verhindern, dass er „doppelt zahlt“ für seine Altersversorgung: in der gesetzlichen Rentenversicherung UND in der berufsständischen Versorgung.

Sind Rentner von der Rentenversicherung befreit?

Bezieher einer Altersvollrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze sind – wie bisher – in einer Beschäftigung rentenversicherungsfrei. Neu ist, dass die Altersvollrentner den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit erklären und dann vollwertige Rentenversicherungsbeiträge zahlen können.