Nach der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV) bekommen Personen FFP2-Masken, die im Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis 30. Juni 2020 an einer der folgenden Erkrankungen litten: Außerdem sind Patienten anspruchsberechtigt, die in dieser Zeit eine Chemo- oder Radiotherapie gemacht haben oder eine Organ- oder Stammzelltransplantation hatten. Darüber hinaus gehen die Scheine an Personen ab 60 Jahren und Frauen mit einer Risikoschwangerschaft. Daneben gilt eine Sonderregelung für Empfänger von Arbeitslosengeld 2 (Hartz 4): Sie haben
Anspruch auf zehn FFP2-Schutzmasken und erhalten gegen Vorlage eines Anschreibens der Krankenkasse oder privaten Krankenversicherung und des Personalausweises kostenfrei zehn Masken. Jeder Anspruchsberechtigte erhält einen Brief, der jeweils zwei – laut Bundesgesundheitsministerium fälschungssichere – Berechtigungsscheine enthält. Die Coupons haben unterschiedliche Gültigkeitsdauern: Der erste ist noch bis zum 28. Februar 2021
einlösbar, der zweite ab 16. Februar bis zum 15. April 2021. Für jeden Berechtigungsschein gibt es sechs Masken – gegen eine Zuzahlung von zwei Euro. Krankenkassen versenden die ScheineDer Versand der Berechtigungsscheine ist bereits in vollem Gange. Dafür druckt die Bundesdruckerei Millionen von Coupons und schickt sie dann in mehreren Lieferungen und über mehrere Wochen verteilt an die Krankenkassen. Die Krankenkassen versenden sie weiter an ihre berechtigten Versicherten. Laut Medienberichten erhalten auch Menschen Berechtigungsscheine, die nicht damit rechnen, weil sie sich nicht zu einer Risikogruppe zählen. Kein Risikopatient – trotzdem Schein erhaltenHäufig ist auf den ersten Blick nicht erkennbar, aus welchem Grund jemand auf der Empfängerliste seiner Krankenkasse oder privaten Krankenversicherung gelandet ist. Grund dafür kann sein, dass ein Arzt in der Vergangenheit eine Verdachtsdiagnose, etwa Asthma bronchiale bei Kindern, ausgesprochen hat, auch wenn diese sich später nicht bestätigt hat. Solche Diagnosen tauchen in den Krankheitsdaten der Versicherten auf, die die Krankenkassen und Krankenversicherungen nun nach den Kriterien der Schutzmaskenverordnung auswerten, um Anspruchsberechtigte zu ermitteln. Im Zweifelsfall können sich Versicherte an ihre Krankenkasse wenden, um zu erfahren, warum sie als anspruchsberechtigt gelten. Absender: Flughafen München?Doch noch aus einem anderen Grund sind einige Empfänger von Berechtigungsscheinen verunsichert: Leserinnen und Leser von test.de berichteten uns erstaunt, dass als Absender auf ihrem Brief der Flughafen München vermerkt ist. Da sich die Anfragen nicht nur bei uns dazu häuften, sondern auch beim Flughafen München, klärten die Verantwortlichen die Situation auf. Auf Twitter heißt es als Antwort auf die Frage eines Nutzers: „Da die entsprechenden Briefe mit den Gutscheinen der Bundesdruckerei beim Postamt München-Flughafen aufgegeben wurden, erscheint unser Absender im Anschriftenfeld.“ Der Absender ist demnach nicht der Flughafen München, die Briefe sind lediglich dort aufgegeben worden.
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