Was tun wenn ein baum umfällt

Was tun wenn ein baum umfällt
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Beim letzten Sturm wurde meine grossgewachsene Tanne entwurzelt und stürzte auf das nachbarliche Grundstück. Muss der Baumeigentümer in jedem Fall für den Schaden aufkommen? Und wie sieht es bei Sturmschäden im eigenen Garten aus?

Es muss unterschieden werden, ob es sich um einen natürlich gewachsenen Baum handelt oder nicht. Natürlich gewachsene Bäume und Waldbäume stellen grundsätzlich kein Werk im gesetzlichen Sinne dar und stehen im Eigentum des Grundeigentümers. Ein Baum kann aber durch die Art seiner Anpflanzung oder infolge künstlicher Veränderung (Zurückschneiden der Äste, Integration in die Gartengestaltung oder spezielle Anordnung in öffentlichen Parks) zu einem kombinierten Werkteil werden. Wurde ein Baum vom Eigentümer oder dessen Vorgängern auf seinem Grundstück gepflanzt, so gilt der Baum in den meisten Fällen als Werk im Sinne von Art. 58 OR. Auch bei einem Baum, der Teil der Gartengestaltung ist und vom Eigentümer gepflegt wird, wird die Werkeigenschaft grundsätzlich bejaht. Dieser Umstand führt aber nicht automatisch zur Haftbarkeit des Baumeigentümers für allfällige Schäden. Zur Verantwortung gezogen wird der Eigentümer nur dann, wenn die Anpflanzung fehlerhaft erfolgte oder ihm mangelhafter Unterhalt vorgeworfen werden kann. Wäre es mittels Augenschein einfach feststellbar gewesen, dass der Baum abgestorben oder krank war, oder hat es der Eigentümer sogar gewusst und nichts unternommen, so hat er für die Schäden aufzukommen. War äusserlich nichts feststellbar und musste nicht mit einem Umstürzen des Baumes gerechnet werden, so wird die Haftung des Eigentümers verneint. In diesem Fall ist der Schaden Folge der Naturgefahr Sturm, für welche der Eigentümer keine Haftung trifft, da das schadenverursachende Ereignis ausserhalb seines Machtbereiches liegt. In diesem Fall müsste die Gebäudeversicherung des Geschädigten für den Elementarschaden aufkommen. Stürzt ein Baum aus einem Wald auf das Nachbargrundstück, sieht die Sachlage anders aus. Das blosse Belassen eines Naturzustandes (Wald) allein führt zu keiner Verantwortlichkeit aus Grundeigentümerhaftpflicht. Eine Haftung des Waldeigentümers ist selbst dann ausgeschlossen, wenn er es unterlassen hat, Bäume vorsorglich zu fällen, um allfälligen Folgen von Naturereignissen präventiv zu begegnen.

Wer zahlt die kaputte Gartenbepflanzung?

Die Gebäudeversicherung deckt Schäden am Gebäude selber oder an dessen Teilen die aufgrund von Naturgefahren (Regen, Hagel, Hochwasser und z.B. Sturm) eingetreten sind. Die Zerstörung der Gebäudeumgebung wie zum Bespiel das Gartenhäuschen oder die Terrassenplatten fallen grundsätzlich nicht unter die Haftung der Gebäudeversicherung. Auch die Hausratversicherung springt in diesem Fall nicht für die Schadensbehebung ein, denn diese deckt nur Schäden am Hausrat. Zum Hausrat gehören alle Gegenstände des Haushaltes, die dem privaten Gebrauch dienen und nicht Bestandteile des Gebäudes sind. Als Hausrat im Aussenbereich zählen unter anderem die Gartenmöbel oder der Blumentopf. Der geknickte Apfelbaum und die zerstörte Stützmauer werden nicht von der Hausratversicherung ersetzt. Die Kosten für Schäden an Garten und Terrasse können aber mittels einer Umgebungsversicherung versichert werden.

Was tun wenn ein baum umfällt
Düsseldorf Baumfällung Bäume

Wenn nach einem Unwetter ein Baum auf das Nachbargrundstück fällt, haftet nicht unbedingt der Besitzer. Der Baumbesitzer muss nur dann für Schäden aufkommen, wenn der Baum schon zuvor Schäden aufwies, morsch oder anderweitig ungesund war. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund hin.

Berlin. 

Stürzt ein Baum bei einem Unwetter auf das Grundstück des Nachbarn, muss der Besitzer nicht unbedingt für Schäden bezahlen. Denn war es ein gesunder Baum und hat der Besitzer ihn regelmäßig auf Schäden kontrolliert, handele es sich hier um einen Fall von höherer Gewalt, erläutert Inka-Marie Storm vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland in Berlin. Dann muss die Versicherung des Nachbarn den Schaden übernehmen.

Der Baumbesitzer ist allerdings haftbar, wenn der Baum morsch, krank oder schwach war. „Es gibt kein höchstrichterliches Urteil“, sagt die Referentin für Immobilienrecht. „Aber die Rechtsprechung geht davon aus, dass man Bäume zweimal im Jahr, einmal mit Laub und einmal ohne, kontrollieren muss.“ Drohen Äste abzubrechen oder ist das Wurzelwerk nicht mehr tragfähig, muss der Besitzer handeln – und einem Schaden durch einen Sturm oder ein Unwetter so verbeugen.

Im Notfall den Nachbarn sofort verständigen

Fällt ein Baum bei einem Gewitter auf das Grundstück, sollte man direkt den Nachbarn verständigen. Ist der nicht da, kümmere man sich am besten darum, dass die Schäden nicht noch größer werden. „Durch ein Loch im Dach kann es ja hineinregnen“, nennt Storm ein Beispiel. Aber sie rät, in solchen Fällen die Polizei einzuschalten. „Denn es handelt sich um fremdes Eigentum und man könnte mir Hausfriedensbruch vorwerfen.“ Außerdem müsse entweder die eigene Haftpflichtversicherung verständigt werden oder der Nachbar seine Gebäudeversicherung kontaktieren. (dpa)

Wer kommt für Schaden auf wenn ein Baum umfällt?

Im schlechten Fall beschädigt das Gehölz ein Fahrzeug, im schlimmsten Fall kommt ein Mensch zu Schaden. Steht der Baum auf einer öffentlichen Fläche, kommt eine Haftung der Stadt oder Gemeinde in Betracht. Wächst er auf einem Privatgrundstück, können unter Umständen Sie als Eigentümer in Anspruch genommen werden.

Wer zahlt für Sturmschäden?

Wer haftet bei Sturmschäden? Für Sturmschäden haften beispielsweise die Wohngebäude-, Hausrat- und Kaskoversicherungen. Allerdings greift die Wohngebäudeversicherung zum Beispiel erst ab Windstärke 8. Das entspricht einer Windgeschwindigkeit ab 62 Stundenkilometern.

Wieso fällt ein Baum um?

Die typischen Ursachen für Baumwurf sind Windwurf, durch Starkwindereignisse, Schneebruch durch Starkschneeereignisse respektive Eisbruch durch Eisregen, oder Lawinenwurf, aber auch durch Bodenlockerungen nach Frost, durch Wasser oder geophysikalische Ursachen wie Massenbewegung.

Wer haftet bei Sturmschäden am Haus?

Sturmschäden. Für Sturmschäden haften beispielsweise Gebäude-, Hausrat- und Kaskoversicherungen. Allerdings: Stürmisch finden die Gesellschaften es erst ab Windstärke 8. Das entspricht einer Windgeschwindigkeit ab 62 Stundenkilometern.