Show Möchte ein Autofahrer an einer Kreuzung links abbiegen, muss er sich vor dem Einordnen und vor dem Abbiegen vergewissern, dass sich kein anderer Verkehrsteilnehmer nähert. Das sollte zwingend eingehalten werden, denn im Falle eines Unfalls kann der Linksabbieger haftbar gemacht werden. Außerdem drohen Bußgelder von bis zu 80 Euro und Punkte im Fahreignungsregister. Linksabbiegen in der StVOIn der Straßenverkehrsordnung (§ 9 StVO) steht, dass Verkehrsteilnehmer, die abbiegen wollen, dies rechtzeitig und deutlich ankündigen müssen. Dabei sind die Blinker zu nutzen. Außerdem gilt laut Paragraf 9 Absatz 1 Satz 4 StVO: "Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist." Besonderes Augenmerk und Rücksicht muss Fußgängern und Fahrradfahrern gelten, auch dann, wenn diese keine Vorfahrt haben, sich in die gleiche oder entgegengesetzte Richtung bewegen oder sie sich nicht einmal auf der Straße befinden. Der Schulterblick ist hierbei sehr wichtig und hilfreich, denn Fahrradfahrer und Fußgänger befinden sich nicht selten im sogenannten toten Winkel. Links abbiegen: So geht es richtig
Zwei sich entgegenkommende Fahrzeuge wollen links abbiegen: Was nun?In diesem Szenario gilt es vom Grundsatz her voreinander abzubiegen (tangential abbiegen), nicht hintereinander (§ 9 Abs. 4 StVO). Macht es hingegen die bauliche Gestaltung der Straßenkreuzung nicht möglich, voreinander links abzubiegen, darf hintereinander abgebogen werden. Hintereinander links abbiegen ist auch dann in Ordnung, falls der entgegenkommende Linksabbieger dazu ansetzt, hinter Ihnen abzubiegen. In diesem Fall ist es sicherer für alle Beteiligten, wenn Sie ihn gewähren lassen und erst nach ihm abbiegen. Quelle: Eigene Darstellung Sorgfaltspflicht verletztAchten Sie beim Abbiegevorgang nicht auf die anderen Verkehrsteilnehmer, verletzen Sie Ihre Sorgfaltspflicht. Ein Fall in Hamburg verwies genau auf diese Problematik: Ein Autofahrer wollte nach links in eine Grundstückseinfahrt abbiegen. Er reduzierte seine Geschwindigkeit und vergewisserte sich, dass kein Fahrzeug im Gegenverkehr unterwegs war und auch auf dem Gehweg niemand gefährdet wurde. Er übersah jedoch einen Autofahrer, der sich von hinten annäherte, zum Überholen ansetzte und kollidierte. Das Landgericht in Hamburg urteilte wie folgt: Der Linksabbieger habe seine Sorgfaltspflicht verletzt, indem er den in seiner Richtung fahrenden Verkehr missachtete (Az.: 302 O 220/14). „Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Fahrräder auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. […] Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.“ (Auszug aus § 9 StVO) Aber auch hier gibt es Ausnahmen, wie ein Fall des Oberlandesgerichts in Frankfurt zeigte: Hier war ein Linksabbieger mit einem anderen Autofahrer kollidiert. Der beklagte Autofahrer wollte von der Straße nach links auf einen Parkplatz abbiegen, als ihn der hinter ihm fahrende Kläger trotz Verbotes (durchgezogene weiße Mittellinie) überholte. Das Oberlandesgericht Frankfurt wies daraufhin die Klage des überholenden Autofahrers ab (Az.: 16 U 116/16). Bußgelder rund ums Abbiegen
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