1. Bedeutung Show Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 GG enthält ein Grundrecht des Einzelnen und damit ein subjektives Recht. Art. 3 Abs. 1 GG soll die Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherstellen. Es stellt also ein allgemeines Gleichheitsgebot der Gleichbehandlung der Grundrechtsträger durch die Staatsgewalt dar. Gleichzeitig enthält die Vorschrift ein in allen Bereichen geltendes Grundprinzip, eine objektive Wertentscheidung. Besondere Ausprägungen dieses Gleichheitssatzes sind:
2. Schutzbereich Das Grundrecht gilt für „alle Menschen“. Hierzu zählen alle Einzelpersonen unabhängig von ihrer Nationalität. Das Grundrecht des Art. 3 Abs. 1 GG bietet – ähnlich wie Art. 2 Abs. 1 GG – einen umfassenden Schutz. Es schützt gegen Ungleichbehandlungen in allen Bereichen. Art. 3 Abs. 1 GG gewährleistet, dass weder „wesentlich Gleiches willkürlich ungleich“ behandelt werden darf, noch „wesentlich Ungleiches willkürlich gleich“ (BVerfGE 4, 144, 155). Positiv bedeutet dies, dass Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, „wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln“ (BVerfGE 112, 164, 174). Diese Grundrechtsnorm ist damit sowohl auf ungleiche Belastungen als auf ungleiche Begünstigungen anwendbar. Der allgemeine Gleichheitssatz besagt, dass alle Menschen „vor dem Gesetz“ gleich sind. Damit ist gemeint, dass die Anwendung des Rechts bei allen Personen auf die gleiche Weise erfolgen muss, also bei Maßnahmen der vollziehenden Gewalt (Exekutive), sowie der Rechtsprechung (Judikative). 3. Eingriff: Ungleichbehandlung a) Unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Sachverhalte Die Beeinträchtigung des Art. 3 Abs. 1 GG setzt eine Ungleichbehandlung voraus, d. h. eine unterschiedliche Behandlung zweier vergleichbarer Sachverhalte. Eine bestimmte Maßnahme kann nicht für sich betrachtet gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, sondern nur im Vergleich zu einer anderen (vergleichbaren) Maßnahme. Daher sind Vergleichsgruppen zu benennen. Notwendig ist weiter, dass es sich „bei den Vergleichsgruppen um im Wesentlichen gleiche Sachverhalte handelt“ (BVerfGE 130, 151/175). Jedoch ist der allgemeine Gleichheitssatz nicht schon damit verletzt, wenn z. B. der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet nicht nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem, sondern auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. b) Gleicher Verantwortungsbereich Eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nur vor, wenn die Vergleichsfälle der gleichen Stelle zu rechnen sind. Hieran fehlt es, wenn die beiden Sachverhalte von zwei verschiedenen Trägern öffentlicher Gewalt gestaltet werden; der Gleichheitssatz bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt allein in dessen konkreten Zuständigkeitsbereich. Ein Bundesland bzw. eine Gemeinde verletzt den Gleichheitssatz also nicht deshalb, weil ein anderes Bundesland bzw. eine andere Gemeinde den gleichen Sachverhalt anders behandelt. c) Ungleichbehandlung Eine Beeinträchtigung des Art. 3 Abs. 1 GG setzt weiter voraus, dass die Ungleichbehandlung für den Betroffenen zu einem Nachteil führt. Dementsprechend kommt Art. 3 Abs. 1 GG zum Tragen, wenn bei einem Grundrechtsträger eine Begünstigung ausgeschlossen wird, die dem anderen Grundrechtsträger jedoch gewährt wurde, vorausgesetzt, dieser Personenkreis befindet sich in einer vergleichbaren Situation. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Nachteil geringfügig oder gewichtig ist. Entscheidend ist dabei die Belastung, die durch diese Regelung entsteht. Kompensierende Vorteile sind zu berücksichtigen, wenn sie dem benachteiligten Personenkreis zukommen. 4. Praktische Bedeutung Eine Verletzung des Gleichbehandlungsanspruchs kann in vielerlei Hinsicht auftreten. Dementsprechend gibt es einen breiten Anwendungsbereich für dieses Grundrecht im Rahmen der Verfassungsbeschwerde. Rechtsanwalt Thomas Hummel übernimmt Ihre Verfassungsbeschwerde.
Alle Menschen in Deutschland
Die Regeln im Grundgesetz heißen Artikel. In jedem Artikel gibt es
verschiedene Absätze. Artikel 1 – 19: die Grund-Rechte
Die Grund-Rechte stehen am Anfang des Grundgesetzes. Foto: picture-alliance / dpa Die ersten 19
Artikel sind besonders wichtig. Die Grund-Rechte regeln: Die Grund-Rechte legen fest, Die
Grund-Rechte legen auch fest, Die ersten drei Grund-Rechte möchten wir Ihnen jetzt erklären. Artikel 1In Artikel 1 steht als erster Satz: Würde bedeutet: Jeder Mensch
muss gut behandelt werden.
Unantastbar heißt: Der Staat muss die Würde der Menschen beachten. Den gesamten Text von Artikel 1 finden Sie
hier. Artikel 2In Artikel 2 steht zum Beispiel: Das heißt: Zum Beispiel:
Den
gesamten Text von Artikel 2 finden Sie hier. Artikel 3In Artikel
3 steht: Das heißt: Zum Beispiel:
Zur Gleichheit gehört
auch: Der Staat muss dafür sorgen, Menschen mit Behinderung dürfen nicht benachteiligt werden. Den gesamten Text von Artikel 3 finden Sie
hier. Artikel 20 – 146In den Artikeln 20 bis 146 steht, Das Grundgesetz legt fest, Das Grundgesetz regelt sehr genau:
Wichtige Entscheidungen darf
niemand alleine treffen. Im Grundgesetz stehen auch die Rechte und Aufgaben
Das Grundgesetz legt fest, Man kann sagen: Den ganzen Text des Grundgesetzes zum Nachlesen gibt es hier. Wie lauten die 19 Artikel des Grundgesetzes?Artikel 19
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
Was bedeutet Art 1 Abs 3 GG?Wer aus den Grundrechten verpflichtet ist, ergibt sich ohne weiteres aus Art. 1 Abs. 3 GG: Gesetzgebung, Rechtsprechung und vollziehende Gewalt. Private sind an sich nicht unmittelbar an die Grundrechte gebunden.
Was steht in Artikel 2 Grundgesetz?(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich.
Was beschreibt Artikel 1 bis 5 des Grundgesetzes?Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.
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