Der Infektionsschutz dient im Wesentlichen der Verhinderung einer Übertragung oder Verbreitung von Infektionserregern. Show
Durch entsprechende Maßnahmen sollen Infektionskrankheiten möglichst verhindert (Infektionsprävention) oder bei einem Krankheitsausbruch zur Vermeidung einer Epidemie eingedämmt werden (Erregerentfernung und -inaktivierung, Infektionskontrolle). Handhygiene im SchulbereichDurch Hände waschen und hygienisches Niesen und Husten kann sich das Risiko für eine Ansteckung mit Infektionskrankheiten reduziert werden. => https://www.infektionsschutz.de/haendewaschen/
InfektionsschutzgesetzInfektionsschutzgesetz (IfSG) Belehrung für Eltern und andere Sorgeberechtigte gemäß § 34 Absatz 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Handreichung zum Thema Kopflausbefall in SchulenBei einem Befall von Schülerinnen und Schülern mit Kopfläusen wenden sich Eltern, aber auch Schulen regelmäßig an Gesundheitsämter sowie Schulaufsichtsbehörden. Sie bitten dabei teilweise um Rat, beklagen zum Teil aber auch ein ständiges Wiederkehren des Kopflausbefalls in einer Klasse oder gar in mehreren Klassen. Die nachfolgende Handreichung verweist in ihrem ersten Teil auf unterschiedliche Informationsangebote, die zu einem großen Teil im Internet abgerufen werden können. Im zweiten Teil erfolgen Hinweise zur Rechtslage. Diese Handreichung findet sich als pdf-Dokument hier und enthält weitere Verlinkungen. Multiresistente ErregerMRE – Multiresistente Erreger in KITA, Schule und Behinderteneinrichtungen für Kinder (MRE-Netz Rhein-Main) Muster-Hygieneplan für SchulenSchulen (= Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Infektionsschutzgesetz – IfSG) sind nach § 36 IfSG verpflichtet, in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Einhaltung der Infektionshygiene festzulegen. Zur Unterstützung der Schulen hat das Landeszentrum Gesundheit NRW (LZG NRW) einen Muster-Hygieneplan veröffentlicht, der ermöglichen soll, einen Hygieneplan nach den eigenen schulspezifischen Erfordernissen und Gegebenheiten zu erstellen. Diesen Muster-Hygieneplan finden Sie hier. UnterrichtsmaterialienInfektionskrankheiten vorbeugen: Schutz durch Hygiene und Impfung – Materialien für den Unterricht ab Jahrgangsstufe 7 (Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung) „Das vorliegende Unterrichtsangebot zielt auf den Schutz vor Infektionskrankheiten durch Hygienemaßnahmen und Impfungen ab. Es ist in Form eines Baukastens konzipiert. Die einzelnen Materialien können gezielt ausgewählt und auf spezifische Lerngruppen und Lernsituationen zugeschnitten werden. … Die Kenntnis des Vorkommens, der Lebensweisen und der Übertragungswege infektiöser Krankheitserreger macht die Bedeutung von Hygienemaßnahmen zur Verringerung einer möglichen Ansteckung bewusst, die überall – auch in der Schule – besteht. …“ (aus dem Vorwort) "Die Handreichung beinhaltet folgende Bausteine: 1. Was ist los mit Sophie? Eine Fallstudie 2. Von der Infektion bis zur Genesung 3. Klein und manchmal gemein: Bakterien und Viren 4. Die unspezifische Abwehr des Körpers 5. Eine zukunftsweisende Entdeckung 6. Hygieneplan 7. Die spezifische Abwehr von Krankheitserregern 8. Die Virusgrippe 9. Nicht harmlos: Masern, Mumps, Röteln und Windpocken 10. Die große Seuche: Pocken 11. Die Impfung 12. Der weiße Tod ist zurück 13. Neue Herausforderungen: Infektionen durch multiresistente Erreger 14. Abschlusstest Die Möglichkeit zum Download sowie zur Bestellung der Broschüre finden Sie hier. Weitere InformationenInhaltsseite SchulgesundheitsrechtIm Mittelpunkt Schulgesundheitsrechts steht der Schutz der Gesundheit aller am schulischen Leben beteiligten Menschen. Das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium hat eine neue Corona-Test-und-Quarantäneverordnung veröffentlicht. Diese gilt ab heute, 5. Mai 2022. SARS-CoV-2-infizierte Personen müssen sich nach der neuen Verordnung zwar weiterhin für zehn Tage isolieren, können sich aber nun bereits am fünften Tag der Isolierung durch einen negativen Test (Coronaschnelltest einer offiziellen Teststelle, PCR-Test oder PCR-Test mit Ct-Wert über 30, ein Selbsttest ist nicht ausreichend) freitesten. Ohne Freitestung endet die Isolationszeit nach zehn Tagen, sofern am 10. Tag seit 48 Stunden Symptomfreiheit besteht.
Infizierte Beschäftige in Arztpraxen und anderen GesundheitseinrichtungenFür infizierte Personen, die gemäß Paragraf 20a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes der Impfpflicht unterliegen – also auch für Beschäftigte in Arztpraxen –, besteht mit Beginn der Isolierung ein berufliches Tätigkeitsverbot nach Paragraf 31 des Infektionsschutzgesetzes. Immunisierte Beschäftigte in vulnerablen EinrichtungenSind Beschäftigte u. a. in Krankenhäusern und in der Pflege – nicht in Arztpraxen – enge Kontaktpersonen von infizierten Personen, müssen sie sich vor Dienstantritt für die Dauer von fünf Tagen täglich testen. Der Nachweis erfolgt über eine offizielle Teststelle, Arbeitgebertestung oder Selbsttest. Diese Pflicht wurde in der Coronaschutzverordnung ergänzt, die ebenfalls zum 5. Mai aktualisiert worden ist.
Tags Testverordnung Wann kann man sich frei testen lassen?Wenn Sie nach positivem Antigen-Test binnen 48 Stunden nach Probeentnahme einen PCR-Test machen und dieser negativ ist, endet die Verkehrsbeschränkung, sobald das Ergebnis vorliegt. Ein Freitesten ist ab dem 5. Tag möglich: Wenn der CT-Wert über 30 oder der PCR-Test negativ ist, endet die Verkehrsbeschränkung.
Wie lange muss man in Quarantäne Wenn man auf Covid 19 positiv getestet ist?Nach den aktuell geltenden Regelungen beträgt die Dauer der häuslichen Isolierung mindestens fünf Tage nach dem ersten positiven Testergebnis. Darüber hinaus wird dringend empfohlen, nach Tag 5 wiederholt einen Schnell- oder Selbsttest durchzuführen und in Selbstisolation zu bleiben, bis der Test negativ ist.
Ist man nach 10 Tagen Corona nicht mehr ansteckend?Nach aktuellem Kenntnisstand geht bei leichter bis moderater Erkrankung die Ansteckungsfähigkeit zehn Tage nach Symptombeginn deutlich zurück. Betroffene mit schweren Krankheitsverläufen und immungeschwächte Personen können auch noch deutlich länger als zehn Tage nach Symptombeginn ansteckend sein.
Wie lange ist man mit Corona ansteckend für andere?Bei milder bis moderater Erkrankung ist die Möglichkeit einer Ansteckung anderer nach mehr als zehn Tagen seit Beginn der Krankheitszeichen erheblich reduziert. Bei schweren Erkrankungen und bei Vorliegen einer Immunschwäche können die Betroffenen auch noch deutlich länger ansteckend sein.
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