Wann kann man sich Freitesten lassen NRW?

Der Infektionsschutz dient im Wesentlichen der Verhinderung einer Übertragung oder Verbreitung von Infektionserregern. 

 

Durch entsprechende Maßnahmen sollen Infektionskrankheiten möglichst verhindert (Infektionsprävention) oder bei einem Krankheitsausbruch zur Vermeidung einer Epidemie eingedämmt werden (Erregerentfernung und -inaktivierung, Infektionskontrolle).

Handhygiene im Schulbereich

Durch Hände waschen und hygienisches Niesen und Husten kann sich das Risiko für eine Ansteckung mit Infektionskrankheiten reduziert werden.

=> https://www.infektionsschutz.de/haendewaschen/

 

Infektionsschutzgesetz

Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Belehrung für Eltern und andere Sorgeberechtigte gemäß § 34 Absatz 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Handreichung zum Thema Kopflausbefall in Schulen

Bei einem Befall von Schülerinnen und Schülern mit Kopfläusen wenden sich Eltern, aber auch Schulen regelmäßig an Gesundheitsämter sowie Schulaufsichtsbehörden. Sie bitten dabei teilweise um Rat, beklagen zum Teil aber auch ein ständiges Wiederkehren des Kopflausbefalls in einer Klasse oder gar in mehreren Klassen.

Die nachfolgende Handreichung verweist in ihrem ersten Teil auf unterschiedliche Informationsangebote, die zu einem großen Teil im Internet abgerufen werden können. Im zweiten Teil erfolgen Hinweise zur Rechtslage.

Diese Handreichung findet sich als pdf-Dokument hier und enthält weitere Verlinkungen.

Multiresistente Erreger

MRE – Multiresistente Erreger in KITA, Schule und Behinderteneinrichtungen für Kinder (MRE-Netz Rhein-Main)

Muster-Hygieneplan für Schulen

Schulen (= Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Infektionsschutzgesetz – IfSG) sind nach § 36 IfSG verpflichtet, in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Einhaltung der Infektionshygiene festzulegen. Zur Unterstützung der Schulen hat das Landeszentrum Gesundheit NRW (LZG NRW) einen Muster-Hygieneplan veröffentlicht, der ermöglichen soll, einen Hygieneplan nach den eigenen schulspezifischen Erfordernissen und Gegebenheiten zu erstellen. Diesen Muster-Hygieneplan finden Sie hier.

Unterrichtsmaterialien

Infektionskrankheiten vorbeugen: Schutz durch Hygiene und Impfung – Materialien für den Unterricht ab Jahrgangsstufe 7 (Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung)

„Das vorliegende Unterrichtsangebot zielt auf den Schutz vor Infektionskrankheiten durch Hygienemaßnahmen und Impfungen ab. Es ist in Form eines Baukastens konzipiert. Die einzelnen Materialien können gezielt ausgewählt und auf spezifische Lerngruppen und Lernsituationen zugeschnitten werden. …

Die Kenntnis des Vorkommens, der Lebensweisen und der Übertragungswege infektiöser Krankheitserreger macht die Bedeutung von Hygienemaßnahmen zur Verringerung einer möglichen Ansteckung bewusst, die überall – auch in der Schule – besteht. …“

(aus dem Vorwort)

"Die Handreichung beinhaltet folgende Bausteine:

1. Was ist los mit Sophie? Eine Fallstudie
Thema: Krankheitssymptome und ihre Ursachen

2. Von der Infektion bis zur Genesung
Thema: Infektionskrankheiten

3. Klein und manchmal gemein: Bakterien und Viren
Thema: Bakterien und Viren

4. Die unspezifische Abwehr des Körpers
Thema: Abwehrmechanismen des Körpers

5. Eine zukunftsweisende Entdeckung
Thema: Hygiene

6. Hygieneplan
Thema: Hygieneverhalten in der Schule

7. Die spezifische Abwehr von Krankheitserregern
Thema: Immunabwehr

8. Die Virusgrippe
Thema: Bau, Vermehrung und Veränderung des Grippe-Erregers

9. Nicht harmlos: Masern, Mumps, Röteln und Windpocken
Thema: (Kinder-)Schutzimpfungen

10. Die große Seuche: Pocken
Thema: Geschichte der Pocken

11. Die Impfung
Thema: Das Verfahren der aktiven und der passiven Immunisierung

12. Der weiße Tod ist zurück
Thema: Die neue Tuberkulose-Pandemie

13. Neue Herausforderungen: Infektionen durch multiresistente Erreger
Thema: MRSA (Methicillin-resistant Staphylococcus aureus)

14. Abschlusstest
Thema: Infektionskrankheiten"

Die Möglichkeit zum Download sowie zur Bestellung der Broschüre finden Sie hier.

Weitere Informationen

Wann kann man sich Freitesten lassen NRW?

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Schulgesundheitsrecht

Im Mittelpunkt Schulgesundheitsrechts steht der Schutz der Gesundheit aller am schulischen Leben beteiligten Menschen.

Das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium hat eine neue Corona-Test-und-Quarantäneverordnung veröffentlicht. Diese gilt ab heute, 5. Mai 2022.

SARS-CoV-2-infizierte Personen müssen sich nach der neuen Verordnung zwar weiterhin für zehn Tage isolieren, können sich aber nun bereits am fünften Tag der Isolierung durch einen negativen Test (Coronaschnelltest einer offiziellen Teststelle, PCR-Test oder PCR-Test mit Ct-Wert über 30, ein Selbsttest ist nicht ausreichend) freitesten. Ohne Freitestung endet die Isolationszeit nach zehn Tagen, sofern am 10. Tag seit 48 Stunden Symptomfreiheit besteht.


Die Isolierungszeit zählt ab dem Tag des ersten Auftretens der Symptome oder des Testergebnisses. Eine Anordnung der Gesundheitsbehörde ist weder für den Beginn noch für die Beendigung der Isolierung und auch nicht für die Geltendmachung von Entschädigungen für ausfallende Löhne erforderlich. Positiv getestete Personen müssen – wie bisher – ihre engen Kontaktpersonen der letzten zwei Tage schnellstmöglich eigenständig über die Infektion informieren.


Für Haushaltsangehörige einer infizierten Person und enge Kontaktpersonen besteht keine Quarantänepflicht mehr. Es gilt hier lediglich die Empfehlung des Robert-Koch-Instituts, Kontakte zu reduzieren – vor allem, wenn Kontakt zu Risikogruppen besteht. Das RKI rät engen Kontaktpersonen außerdem zum Selbstmonitoring mittels täglicher Antigen-(Selbst-)Tests.

Infizierte Beschäftige in Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen

Für infizierte Personen, die gemäß Paragraf 20a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes der Impfpflicht unterliegen – also auch für Beschäftigte in Arztpraxen –, besteht mit Beginn der Isolierung ein berufliches Tätigkeitsverbot nach Paragraf 31 des Infektionsschutzgesetzes.
Sie können sich zwar ebenfalls ab dem fünften Tag der Isolierung freitesten, müssen dann aber seit mindestens 48 Stunden symptomfrei sein. Sie sind außerdem verpflichtet, dem Arbeitgeber einen Nachweis über eine negative Testung (Coronaschnelltest, PCR-Test oder PCR-Test mit Ct-Wert über 30) vorzulegen. Sofern die Testung mittels PCR-Test erfolgt, endet das Tätigkeitsverbot auch bei einem positiven Testresultat mit einem CT-Wert über 30. Ist das Ergebnis des Tests positiv und, soweit ein PCR-Test erfolgt ist, der CT-Wert unter oder gleich 30, ist ein erneuter Test zur Beendigung des Tätigkeitsverbotes frühestens nach 24 Stunden vorzunehmen. Eine Anordnung der Gesundheitsbehörde ist weder für den Beginn noch für die Beendigung des Tätigkeitsverbots erforderlich.

Immunisierte Beschäftigte in vulnerablen Einrichtungen

Sind Beschäftigte u. a. in Krankenhäusern und in der Pflege – nicht in Arztpraxen – enge Kontaktpersonen von infizierten Personen, müssen sie sich vor Dienstantritt für die Dauer von fünf Tagen täglich testen. Der Nachweis erfolgt über eine offizielle Teststelle, Arbeitgebertestung oder Selbsttest. Diese Pflicht wurde in der Coronaschutzverordnung ergänzt, die ebenfalls zum 5. Mai aktualisiert worden ist.
Alle Neuregelungen gelten ab dem 5. Mai 2022 auch für Personen, die zu diesem Zeitpunkt schon aufgrund der bisherigen Verordnung in Quarantäne oder Isolation waren. Diese können sich ebenfalls nun frühzeitiger freitesten bzw. die Quarantäne als Kontaktperson beenden.

  • Corona-Test- und Quarantäneverordnung des Landes NRW
  • Coronaschutzverordnung des Landes NRW

Wann kann man sich Freitesten lassen NRW?
KVNO Praxisinfo | Themen: Neue Quarantäneregelungen, KBV-Praxisbefragung, Gesundheitskongress des Westens

Tags Testverordnung

Wann kann man sich frei testen lassen?

Wenn Sie nach positivem Antigen-Test binnen 48 Stunden nach Probeentnahme einen PCR-Test machen und dieser negativ ist, endet die Verkehrsbeschränkung, sobald das Ergebnis vorliegt. Ein Freitesten ist ab dem 5. Tag möglich: Wenn der CT-Wert über 30 oder der PCR-Test negativ ist, endet die Verkehrsbeschränkung.

Wie lange muss man in Quarantäne Wenn man auf Covid 19 positiv getestet ist?

Nach den aktuell geltenden Regelungen beträgt die Dauer der häuslichen Isolierung mindestens fünf Tage nach dem ersten positiven Testergebnis. Darüber hinaus wird dringend empfohlen, nach Tag 5 wiederholt einen Schnell- oder Selbsttest durchzuführen und in Selbstisolation zu bleiben, bis der Test negativ ist.

Ist man nach 10 Tagen Corona nicht mehr ansteckend?

Nach aktuellem Kenntnisstand geht bei leichter bis moderater Erkrankung die Ansteckungsfähigkeit zehn Tage nach Symptombeginn deutlich zurück. Betroffene mit schweren Krankheitsverläufen und immungeschwächte Personen können auch noch deutlich länger als zehn Tage nach Symptombeginn ansteckend sein.

Wie lange ist man mit Corona ansteckend für andere?

Bei milder bis moderater Erkrankung ist die Möglichkeit einer Ansteckung anderer nach mehr als zehn Tagen seit Beginn der Krankheitszeichen erheblich reduziert. Bei schweren Erkrankungen und bei Vorliegen einer Immunschwäche können die Betroffenen auch noch deutlich länger ansteckend sein.