Wann bekommt man rentenpunkte für pflege angehöriger

Rentenbeitragszahlung

Laut Statistischem Bundesamt werden in Deutschland aktuell rund 2,6 Millionen Menschen (s. Quelle 1) zuhause gepflegt. Bei einem großen Teil, nämlich 1,76 Millionen Pflegebedürftigen, tragen allein die Angehörigen die Pflege-Verantwortung. Sie müssen dafür oftmals ihren Job aufgeben oder zumindest beruflich kürzertreten. Damit sich der finanzielle Einschnitt später nicht auf die Rente auswirkt, übernimmt die Pflegekasse des Pflegebedürftigen unter bestimmten Voraussetzungen die Beitragszahlung zur Rentenversicherung. pflege.de erklärt, worauf Sie achten müssen, wenn Sie als pflegender Angehöriger Ihre Rente sichern wollen.

Inhaltsverzeichnis

Anspruch auf Rente bei der Pflege von Angehörigen

Übernehmen Angehörige die Pflege zuhause und reduzieren dafür ihre Arbeitszeit oder geben den Beruf ganz auf, darf das nicht zu Lasten der eigenen Rente gehen. Um das zu gewährleisten, sind Pflegepersonen per Gesetz in der Rentenversicherung pflichtversichert und sichern sich damit auch ihren Rentenanspruch bei Pflege. Pflichtversichert bedeutet grundsätzlich, dass Sie Beiträge für die Rentenversicherung zahlen. Pflegen Sie einen Angehörigen, wird der Beitrag für Sie i. d. R. übernommen.

Wer zahlt die Rente bei der Pflege von Angehörigen?

Pflegen Sie einen Angehörigen, werden Ihre Rentenversicherungsbeiträge

  • bei pflichtversicherten Pflegebedürftigen von der Pflegekasse gezahlt.
  • bei privatversicherten Pflegebedürftigen vom privaten Versicherungsunternehmen gezahlt.
  • bei Pflegebedürftigen mit Anspruch auf Beihilfe- oder Heilfürsorgeleistungen anteilig von der Beihilfestelle, dem Dienstherrn und dem privaten Versicherungsunternehmen oder der Pflegekasse gezahlt (s. Quelle 2).

Die Rentenauszahlung selbst erhalten Sie von der gesetzlichen Rentenkasse.

Voraussetzungen Rentenversicherung bei Pflege

Ob Sie einen Anspruch auf Rente für pflegende Angehörige haben, ist klar im SGB XI unter §44 „Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen“ geregelt. Unter den folgenden Voraussetzungen übernimmt die gesetzliche oder private Pflegekasse die Rentenbeitragszahlung für Sie:

Sie sind als Pflegeperson in der Rentenversicherung versichert, wenn

  • Sie einen oder mehrere Pflegebedürftige nicht erwerbsmäßig pflegen,
  • der Pflegebedürftige mindestens den Pflegegrad 2 hat,
  • Sie die Pflege wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens zwei Tage die Woche ausüben,
  • die Pflege in Ihrem Zuhause oder dem Zuhause des Pflegebedürftigen stattfindet und
  • Sie nicht mehr als 30 Stunden in Ihrem Beruf arbeiten.

Es ist auch möglich, Rentenbeitragszahlungen zu erhalten, wenn Angehörige mehr als eine pflegebedürftige Person pflegen (sog. Additionspflege). Auch der Fall, dass sich mehrere Angehörige die Pflege eines Pflegebedürftigen teilen (sog. Mehrfachpflege), ist möglich, sofern die obenstehenden Punkte erfüllt werden.

Info

Definition von nicht erwerbstätig pflegen

„Nicht erwerbsmäßig pflegen“ heißt, dass Sie die Pflegetätigkeit ehrenamtlich ausüben und dafür keinen Lohn erhalten. Der Pflegebedürftige darf Ihnen aber weiterhin das Pflegegeld überlassen, das er von der Pflegekasse erhält.

Rechtzeitig Antrag auf Pflegeleistungen stellen

Es gibt zwei Möglichkeiten, wie pflegende Angehörige ihre Rentenbeitragszahlungen für die Pflege erhalten:

  1. Der Pflegebedürftige stellt einen Antrag auf Pflegeleistung. Dieser Antrag ist zwingend notwendig, um finanzielle Unterstützung zu erhalten. Im Antrag wird auch der Umfang der Pflegetätigkeiten der Pflegeperson angegeben.
  2. Alternativ können Sie sich als Pflegeperson auch selbst an die Pflegekasse des Pflegebedürftigen wenden, die angeschlossen ist an die Krankenkasse bzw. das Versicherungsunternehmen. Dort erhalten Sie einen „Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen“. Mit den darin vermerkten Angaben zu Ihrem Tätigkeitsumfang als Pflegeperson ermittelt die Pflegekasse, ob sie für Sie die Beitragszahlung an die Rentenkasse übernimmt.

Tipp

Der Zeitaufwand in der Pflege ist entscheidend!

Die Pflegekasse kann auch die Beiträge zur Rentenversicherung übernehmen, wenn Sie die Pflege zuhause mit Unterstützung eines Pflegedienstes durchführen oder der Pflegebedürftige teilweise in einer stationären Einrichtung betreut wird. Entscheidend ist Ihr Zeitaufwand für die Pflege. Es lohnt sich also, die Pflegekasse über Ihre Pflegetätigkeit zu informieren, auch wenn der Pflegebedürftige andere Leistungen als Pflegegeld erhält, zum Beispiel Pflegesachleistungen.

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Keine rückwirkende Anrechnung der Pflegezeit

Wichtig ist, den Antrag auf Pflegeleistungen zu stellen, sobald der Pflegefall eintritt. Ab diesem Zeitpunkt sichern Sie sich für Ihre Pflegetätigkeit den Anspruch auf Rente. Eine rückwirkende Anrechnung der Pflege ist nicht möglich – also auch nicht für Pflegezeiten, die ggf. schon vor dem Antrag aufgewendet wurden.

Wie viel Rente erhalten pflegende Angehörige?

Für die Rentenversicherung gilt die Zeit, die Sie für die Pflege eines Angehörigen aufwenden, offiziell als Beitragszeit. Das heißt, Sie bekommen Rentenpunkte für die Pflege auf Ihrem Rentenkonto gutgeschrieben. Wie viel Rente pflegende Angehörige für ihre Pflegetätigkeit später tatsächlich erhalten, ist abhängig von den Rentenbeiträgen, die die Pflegeversicherung für sie zahlt. Diese richten sich nach der bezogenen Pflegeleistungsart (Pflegegeld, Kombinationsleistung, Sachleistung) und dem Pflegegrad des Pflegebedürftigen.

Woraus wird der Rentenbeitrag berechnet?

Grundlage zur Berechnung des Rentenbeitrags für Pflegepersonen sind fiktive beitragspflichtige Einnahmen, die der geleisteten Pflege zugrunde liegen. Diese Einnahmen werden als sog. Beitragsmessungsgrundlage bezeichnet. Wie hoch diese ist, hängt ab vom Pflegegrad und von den Leistungen, die der Pflegebedürftige bezieht. Auch der Wohnsitz – neue oder alte Bundesländer – wirkt sich geringfügig auf die Bemessungsgrundlage aus.

Die Bezugsgröße wird aus dem Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung berechnet und jährlich angepasst. Im Jahr 2020 beträgt die Bezugsgröße in den alten Bundesländern 3.185 Euro monatlich, in den neuen Bundesländern 3.010 Euro monatlich. Der Beitragssatz für die gesetzliche Rentenversicherung liegt bei 18,6 % (s. Quelle 3).

Monatliche Beitragsbemessungsgrundlage in Prozent der Bezugsgröße

Pflegegeld Kombinations-leistung Pflegesach-leistung
Pflegegrad 1
Pflegegrad 2 27 % 22,95 % 18,9 %
Pflegegrad 3 43 % 36,55 % 30,1 %
Pflegegrad 4 70 % 59,5 % 49 %
Pflegegrad 5 100 % 85 % 70 %

(Quelle: Deutsche Rentenversicherung, s. Quelle 2)

Rechenbeispiel: Beitragsbemessungsgrundlage einer Pflegeperson

Eine pflegebedürftige Person mit Pflegegrad 3 aus Hamburg wird von seinem Angehörigen an 5 Tagen die Woche für insgesamt 20 Stunden gepflegt. Die restlichen 2 Tage wird der Pflegebedürftige vom Pflegedienst betreut. Aus dieser Kombinationsleistung ergibt sich bei Pflegegrad 3 folgende Berechnung:

3.185,00 Euro x 36,55 % = 1.164,12 Euro
Bezugsgröße alte Bundesländer
(Jahr 2020)
Prozentsatz der Bezugsgröße monatliche Bemessungsgrundlage

Der Beitragssatz von 18,6 % bei 1.164,12 Euro entspricht 216,53 Euro. Diese Summe ist die monatliche Rentenversicherungssumme.

Info

Erfragen Sie Ihren Rentenanspruch

Wie hoch Ihr persönlicher Rentenanspruch ist, können Sie auch bei der Deutschen Rentenversicherung erfragen.

Das Wichtigste in Kürze: Rentenbeitragszahlung

  • Pflegepersonen haben Anspruch auf Rentenbeitragszahlung der Pflegekasse/des privaten Versicherungsunternehmens, wenn sie einen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 ehrenamtlich pflegen.
  • Der Zeitaufwand für die Pflege beträgt mindestens zehn Stunden verteilt auf zwei Tage die Woche.
  • Pflegt eine Pflegeperson mehrere Pflegebedürftige, wird der Zeitaufwand zusammengerechnet (Additionspflege).
  • Die pflegebedürftige Person sollte Pflegeleistungen beantragen, sobald der Pflegefall eintritt. Der Anspruch auf Beitragszahlung besteht erst ab Antrag auf Pflegeleistung.
  • Ein Antrag bei der Rentenversicherung ist nicht notwendig.

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Erstelldatum: 0202.40.7|Zuletzt geändert: 2202.80.91

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Bildquelle

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Quelle 1: Statistisches Bundesamt

www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2018/12/PD18_501_224.html (letzter Abruf 06.04.2020)

(3)

Quelle 2: Deutsche Rentenversicherung

www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/rente_fuer_pflegepersonen.pdf?__blob=publicationFile&v=4 (letzter Abruf 06.04.2020)

(4)

Quelle 3: Bundesministerium des Innern

www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_19122019_D630111182.htm (letzter Abruf 06.04.2020)

Wie wirkt sich die Pflege von Angehörigen auf die Rente aus?

Pflegegeld ist eine reine Sozialleistung und hat nichts mit der Rente zu tun.

Was bekomme ich wenn ich meine Mutter Pflege?

Pflegegeld für Angehörige: Das Wichtigste in Kürze Je nach Pflegegrad sind es 316 bis 901 Euro pro Monat. Angehörige müssen das Pflegegeld nicht versteuern, Bekannte häufig schon. Der Pflegebedürftige beantragt das Pflegegeld, indem er bei seiner Krankenkasse anruft.

Wird Pflegegeld auf EM Rente angerechnet?

Das Pflegegeld, welches von der Pflegekasse gezahlt wird, ist kein Einkommen, das auf die EM -Rente angerechnet wird. Negative Folgen für Ihre Altersrente ergeben sich nicht.

Wer kann den Pflege Pauschbetrag in Anspruch nehmen?

Voraussetzung für die Steuererklärung 2020 ist, dass der Pflegebedürftige hilflos ist. Dazu zählen Menschen, die Pflegegrad 4 oder 5 oder einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „H“ für hilflos oder „Bl“ für blind haben. Der Pflegepauschbetrag beträgt für das „Steuerjahr 2020“ lediglich 924 Euro.