Wenn ein Kind z. B. coronabedingt länger als vier Monate warten musste, bevor es z. B. sein freiwilliges soziales Jahr antreten konnte, haben die Eltern ihren Kindergeldanspruch verloren, und zwar komplett für die Übergangszeit und nicht nur für den Zeitraum, der über die Vier-Monats-Frist hinausgeht. Das Kind hätte nicht einfach auf den Start des freiwilligen sozialen Jahres warten dürfen, sondern hätte sich als arbeits- oder ausbildungsplatzsuchend melden müssen. Nur dann wäre der Kindergeldanspruch (zumindest bis zum 21. Lebensjahr) erhalten geblieben (Urteil vom 14.6.2022, 13 K 745/21 Kg). Show Ja. Sofern Ihr Kind noch keine 25 Jahre alt ist, behalten Sie den Anspruch auf Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge, auch wenn das Kind länger als vier Monate nach einem Ausbildungsplatz sucht. Hat Ihr Kind den früheren gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst geleistet, verschiebt sich die Altersgrenze um die jeweilige Dienstzeit. Wichtig ist, dass das Kind unmittelbar nach dem letzten Ausbildungsabschnitt (z.B. Abitur) mit der Suche nach einem Ausbildungsplatz beginnt. Fängt Ihr Kind beispielsweise erst sechs Monate nach dem Abitur an, sich nach Studienplätzen umzusehen, dann gibt für die gesamte Übergangszeit leider kein Kindergeld mehr. Grundsätzlich muss die Familienkasse jeden Ausbildungswunsch berücksichtigen, sofern er erreichbar erscheint. Ihr Kind muss sich allerdings ernsthaft um eine Ausbildung oder ein Studium bemühen. Dies müssen Sie nachweisen. Das können Sie beispielsweise durch eine Bescheinigung der Arbeitsagentur oder durch die Vorlage von Bewerbungen, Zwischenbescheiden oder Absagen. Ist Ihr Kind krank oder befindet es sich im Mutterschutz und kann deswegen keine Ausbildung beginnen, haben Sie auch weiterhin Anspruch auf Kindergeld. Das gilt allerdings nicht, wenn Ihr Sohn oder Ihre Tochter wegen der Betreuung des eigenen Kindes keine Ausbildung oder kein Studium beginnen kann. Tipp Falls dem Kind ein Ausbildungs- oder Studienplatz erst im kommenden Jahr zugesagt wurde, besteht bis dahin - unabhängig von der Viermonatsgrenze - durchgehend Anspruch auf Kindergeld wegen "Warten auf einen Ausbildungsplatz". Falls jedoch dem Kind ein Ausbildungs- oder Studienplatz angeboten wird, es diesen aus persönlichen Gründen nicht annimmt, ist es grundsätzlich nicht mehr als "ausbildungswillig" anzusehen, sodass das Kindergeld ab Verstreichen der Annahmefrist wegfällt. Rechner
Bewertungen des Textes: Behalte ich den Anspruch auf Kindergeld, wenn mein Kind keinen Ausbildungsplatz findet? Bis zum 18. Geburtstag bekommen Eltern in der Regel problemlos Kindergeld oder die Kinderfreibeträge. Die Familienkasse zahlt Kindergeld bis einschließlich des Monats, in dem der 18. Geburtstag liegt. Danach zahlt sie nur weiter, solange die erwachsenen Kinder studieren, eine Schulausbildung oder Lehre absolvieren. Erst wenn die Ausbildung insgesamt abgeschlossen ist, stoppt die Förderung. Dies gilt auch, wenn ein Kind, wie bei einem dualen Studium, schon einen Berufsabschluss in der Tasche hat. Endgültig Schluss ist aber mit dem 25. Lebensjahr. Wann es Kindergeld gibt© Stiftung Warentest / René Reichelt Für Kinder bis 25 Jahre gibt es Kindergeld, wenn sie eine Berufsausbildung wie Lehre, Schule, Studium absolvieren oder sich zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden. Kein Ausbildungsplatz. Die Familienkassen müssen zahlen, wenn Kinder nach der Schule keinen Ausbildungsplatz finden. Voraussetzung: Ihr Kind hat sich nicht nur punktuell, sondern vielfach und ernsthaft bei vielen Unternehmen um einen Platz bemüht. Eine Bewerbung pro Monat reicht nicht aus (BFH, Az. VI R 10/14). Notieren Sie Bewerbung und alle Vorstellungsgespräche. Ohne Nachweise kann die Familienkasse das Kindergeld streichen (BFH, Az. III R 66/05). Ist das Kind hingegen nachweislich zu krank, um sich um einen Ausbildungsplatz zu kümmern, muss Kindergeld gezahlt werden, entschied das Finanzgericht Schleswig-Holstein (Az. 3 K 76/18). Da das Finanzamt Revision eingelegt hat, muss nun der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden (Az. III R 42/19). Krankheit. Kann der Nachwuchs wegen längerer Krankheit eine Ausbildung nicht beginnen, verweigern Familienkassen regelmäßig das Kindergeld. Dem wirken Sie entgegen, indem Sie alle sechs Monate ein erneuertes Attest vorlegen. Fügen Sie eine schriftliche Erklärung Ihre Kindes bei, dass es nach seiner Genesung mit einer Ausbildung starten will. Liegt die Erklärung des Kindes nicht schnell genug vor, versagt die Familienkasse das Kindergeld eventuell für die Zwischenzeit. Ob sie das wirklich darf, muss der Bundesfinanzhof noch klären (Az. III R 35/19). Arbeitssuchend. Kinder bis 21 Jahre, die ihre Ausbildung bereits abgeschlossen haben und nun auf Jobsuche sind, fördert die Familienkasse ebenfalls, wenn sich das Kind bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend meldet. Tut es das, nehmen weder Familienkassen noch Finanzämter weitere Prüfungen vor. Selbst wenn Ihr Kind bereits eine Einstellungszusage hat, sollte es sich für den Übergang arbeitssuchend melden, um das Kindergeld zu sichern. Die Arbeitsagentur ist verpflichtet, über die Meldung einen Nachweis fürs Kindergeld zu erteilen (BFH, Az. V R 22/15). Praktikum. Gehört die berufspraktische Zeit zur Berufsausbildung, gibt es währenddessen Kindergeld. Sollten Ausbildungs- oder Studienordnung oder die Ausbildungsstelle das Praktikum als ausbildungsergänzendes Element nicht vorschreiben oder zumindest empfehlen, müssen Eltern inhaltlich argumentieren, warum das Praktikum Ausbildungscharakter besitzt. Dazu eignet sich etwa ein Ausbildungsplan, der die Praktikumsinhalte und -ziele definiert. Freiwilligendienst. Die Kasse unterstützt junge Menschen, die einen Freiwilligendienst leisten, wenn der Träger zugelassen und anerkannt ist. So gibt es Kindergeld zum Beispiel während eines Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ), eines Freiwilligen Ökologischen Jahres (FÖJ), eines Bundesfreiwilligendienstes oder während eines Freiwilligendienstes der Europäischen Union (EU). Gleiches gilt für die Dauer einer Ausbildung bei der Bundeswehr, etwa als Rettungssanitäter oder die Zeit der Vorbereitung auf eine Offizierslaufbahn. Auslandsaufenthalt. Bei Auslandspraktika und -semestern ist es meist leicht, den Bezug zur Berufsausbildung nachzuweisen. Sammelt das Kind als Au-pair Erfahrungen, bekommen Eltern für diese Zeit Kindergeld, wenn das Kind währenddessen an einem Sprachkurs mit mindestens zehn Stunden pro Woche teilnimmt (BFH, Az. III R 3/16). Studiert das Kind dauerhaft im Ausland, muss dafür der Nachwuchs weiter in Deutschland gemeldet sein und die Semesterferien überwiegend zu Hause verbringen (BFH, Az. III R 38/14). Eine reine Auszeit im Ausland fördert der Staat allerdings nicht: Während einer Weltreise oder eines Work-and-Travel-Trips fließt in der Regel kein Kindergeld. Beginn und Ende des Studiums. Eltern können für studierende Kinder, die das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, Kindergeld erhalten. Das gilt auch für Kinder in einer maximal viermonatigen Übergangszeit zwischen zwei Abschnitten. Doch wann beginnt und endet ein Hochschulstudium? Beide Zeitpunkte hat der Bundesfinanzhof klargestellt (Az. III R 40/19). Das Gericht bestätigte, ein Studium beginne mit der erstmaligen Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen. Beendet sei es, wenn das Kind die letzte, laut geltender Prüfungsordnung erforderliche Leistung erfolgreich abgelegt hat und ihm sämtliche Ergebnisse in schriftlicher Form mitgeteilt wurden – das kann online sein. Die mündliche Mitteilung von Noten, Zeugnisausgabe und Exmatrikulation spielten keine Rolle. Wann hat man keinen Anspruch auf Kindergeld?Kindergeld erhalten alle Familien unabhängig vom Einkommen. Es wird grundsätzlich für alle Kinder bis 18 Jahre gezahlt. Ist Ihr Kind arbeitslos, wird das Kindergeld bis 21 Jahre gezahlt. Befindet sich Ihr Kind in Ausbildung, erhalten Sie Kindergeld bis 25 Jahre.
Kann man Kindergeld nachgezahlt bekommen?Sie können Kindergeld auch rückwirkend beantragen. Bitte beachten Sie: Die Frist zur rückwirkenden Zahlung von Kindergeld beträgt 6 Monate. Beantragen Sie Kindergeld daher rechtzeitig und vermeiden Sie finanzielle Nachteile.
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