Nach der Schule keine Ausbildung Kindergeld

Wenn ein Kind z. B. coronabedingt länger als vier Monate warten musste, bevor es z. B. sein freiwilliges soziales Jahr antreten konnte, haben die Eltern ihren Kindergeldanspruch verloren, und zwar komplett für die Übergangszeit und nicht nur für den Zeitraum, der über die Vier-Monats-Frist hinausgeht. Das Kind hätte nicht einfach auf den Start des freiwilligen sozialen Jahres warten dürfen, sondern hätte sich als arbeits- oder ausbildungsplatzsuchend melden müssen. Nur dann wäre der Kindergeldanspruch (zumindest bis zum 21. Lebensjahr) erhalten geblieben (Urteil vom 14.6.2022, 13 K 745/21 Kg).

Ja. Sofern Ihr Kind noch keine 25 Jahre alt ist, behalten Sie den Anspruch auf Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge, auch wenn das Kind länger als vier Monate nach einem Ausbildungsplatz sucht. Hat Ihr Kind den früheren gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst geleistet, verschiebt sich die Altersgrenze um die jeweilige Dienstzeit.

Wichtig ist, dass das Kind unmittelbar nach dem letzten Ausbildungsabschnitt (z.B. Abitur) mit der Suche nach einem Ausbildungsplatz beginnt. Fängt Ihr Kind beispielsweise erst sechs Monate nach dem Abitur an, sich nach Studienplätzen umzusehen, dann gibt für die gesamte Übergangszeit leider kein Kindergeld mehr.

Grundsätzlich muss die Familienkasse jeden Ausbildungswunsch berücksichtigen, sofern er erreichbar erscheint. Ihr Kind muss sich allerdings ernsthaft um eine Ausbildung oder ein Studium bemühen. Dies müssen Sie nachweisen. Das können Sie beispielsweise durch eine Bescheinigung der Arbeitsagentur oder durch die Vorlage von Bewerbungen, Zwischenbescheiden oder Absagen.

Ist Ihr Kind krank oder befindet es sich im Mutterschutz und kann deswegen keine Ausbildung beginnen, haben Sie auch weiterhin Anspruch auf Kindergeld. Das gilt allerdings nicht, wenn Ihr Sohn oder Ihre Tochter wegen der Betreuung des eigenen Kindes keine Ausbildung oder kein Studium beginnen kann.

Tipp

Falls dem Kind ein Ausbildungs- oder Studienplatz erst im kommenden Jahr zugesagt wurde, besteht bis dahin - unabhängig von der Viermonatsgrenze - durchgehend Anspruch auf Kindergeld wegen "Warten auf einen Ausbildungsplatz". Falls jedoch dem Kind ein Ausbildungs- oder Studienplatz angeboten wird, es diesen aus persönlichen Gründen nicht annimmt, ist es grundsätzlich nicht mehr als "ausbildungswillig" anzusehen, sodass das Kindergeld ab Verstreichen der Annahmefrist wegfällt.

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Bewertungen des Textes: Behalte ich den Anspruch auf Kindergeld, wenn mein Kind keinen Ausbildungsplatz findet?

Bis zum 18. Geburts­tag bekommen Eltern in der Regel problemlos Kinder­geld oder die Kinder­frei­beträge. Die Familien­kasse zahlt Kinder­geld bis einschließ­lich des Monats, in dem der 18. Geburts­tag liegt. Danach zahlt sie nur weiter, solange die erwachsenen Kinder studieren, eine Schul­ausbildung oder Lehre absol­vieren. Erst wenn die Ausbildung insgesamt abge­schlossen ist, stoppt die Förderung. Dies gilt auch, wenn ein Kind, wie bei einem dualen Studium, schon einen Berufs­abschluss in der Tasche hat. Endgültig Schluss ist aber mit dem 25. Lebens­jahr.

Wann es Kinder­geld gibt

Nach der Schule keine Ausbildung Kindergeld

© Stiftung Warentest / René Reichelt

Für Kinder bis 25 Jahre gibt es Kinder­geld, wenn sie eine Berufs­ausbildung wie Lehre, Schule, Studium absol­vieren oder sich zwischen zwei Ausbildungs­abschnitten befinden.

Kein Ausbildungs­platz. Die Familien­kassen müssen zahlen, wenn Kinder nach der Schule keinen Ausbildungs­platz finden. Voraus­setzung: Ihr Kind hat sich nicht nur punktuell, sondern vielfach und ernst­haft bei vielen Unternehmen um einen Platz bemüht. Eine Bewerbung pro Monat reicht nicht aus (BFH, Az. VI R 10/14). Notieren Sie Bewerbung und alle Vorstellungs­gespräche. Ohne Nach­weise kann die Familien­kasse das Kinder­geld streichen (BFH, Az. III R 66/05). Ist das Kind hingegen nach­weislich zu krank, um sich um einen Ausbildungs­platz zu kümmern, muss Kinder­geld gezahlt werden, entschied das Finanzge­richt Schleswig-Holstein (Az. 3 K 76/18). Da das Finanz­amt Revision einge­legt hat, muss nun der Bundes­finanzhof (BFH) entscheiden (Az. III R 42/19).

Krankheit. Kann der Nach­wuchs wegen längerer Krankheit eine Ausbildung nicht beginnen, verweigern Familien­kassen regel­mäßig das Kinder­geld. Dem wirken Sie entgegen, indem Sie alle sechs Monate ein erneuertes Attest vorlegen. Fügen Sie eine schriftliche Erklärung Ihre Kindes bei, dass es nach seiner Genesung mit einer Ausbildung starten will. Liegt die Erklärung des Kindes nicht schnell genug vor, versagt die Familien­kasse das Kinder­geld eventuell für die Zwischen­zeit. Ob sie das wirk­lich darf, muss der Bundes­finanzhof noch klären (Az. III R 35/19).

Arbeits­suchend. Kinder bis 21 Jahre, die ihre Ausbildung bereits abge­schlossen haben und nun auf Jobsuche sind, fördert die Familien­kasse ebenfalls, wenn sich das Kind bei der Agentur für Arbeit als arbeits­suchend meldet. Tut es das, nehmen weder Familien­kassen noch Finanz­ämter weitere Prüfungen vor. Selbst wenn Ihr Kind bereits eine Einstellungs­zusage hat, sollte es sich für den Über­gang arbeits­suchend melden, um das Kinder­geld zu sichern. Die Arbeits­agentur ist verpflichtet, über die Meldung einen Nach­weis fürs Kinder­geld zu erteilen (BFH, Az. V R 22/15).

Praktikum. Gehört die berufs­praktische Zeit zur Berufs­ausbildung, gibt es währenddessen Kinder­geld. Sollten Ausbildungs- oder Studien­ordnung oder die Ausbildungs­stelle das Praktikum als ausbildungs­ergänzendes Element nicht vorschreiben oder zumindest empfehlen, müssen Eltern inhalt­lich argumentieren, warum das Praktikum Ausbildungs­charakter besitzt. Dazu eignet sich etwa ein Ausbildungs­plan, der die Praktikums­inhalte und -ziele definiert.

Freiwil­ligen­dienst. Die Kasse unterstützt junge Menschen, die einen Freiwil­ligen­dienst leisten, wenn der Träger zugelassen und anerkannt ist. So gibt es Kinder­geld zum Beispiel während eines Freiwil­ligen Sozialen Jahres (FSJ), eines Freiwil­ligen Ökologischen Jahres (FÖJ), eines Bundes­freiwil­ligen­dienstes oder während eines Freiwil­ligen­dienstes der Europäischen Union (EU). Gleiches gilt für die Dauer einer Ausbildung bei der Bundes­wehr, etwa als Rettungs­sanitäter oder die Zeit der Vorbereitung auf eine Offiziers­laufbahn.

Auslands­auf­enthalt. Bei Auslands­praktika und -semestern ist es meist leicht, den Bezug zur Berufs­ausbildung nach­zuweisen. Sammelt das Kind als Au-pair Erfahrungen, bekommen Eltern für diese Zeit Kinder­geld, wenn das Kind währenddessen an einem Sprach­kurs mit mindestens zehn Stunden pro Woche teilnimmt (BFH, Az. III R 3/16). Studiert das Kind dauer­haft im Ausland, muss dafür der Nach­wuchs weiter in Deutsch­land gemeldet sein und die Semester­ferien über­wiegend zu Hause verbringen (BFH, Az. III R 38/14).

Eine reine Auszeit im Ausland fördert der Staat allerdings nicht: Während einer Welt­reise oder eines Work-and-Travel-Trips fließt in der Regel kein Kinder­geld.

Beginn und Ende des Studiums. Eltern können für studierende Kinder, die das 18., aber noch nicht das 25. Lebens­jahr voll­endet haben, Kinder­geld erhalten. Das gilt auch für Kinder in einer maximal viermonatigen Über­gangs­zeit zwischen zwei Abschnitten. Doch wann beginnt und endet ein Hoch­schul­studium? Beide Zeit­punkte hat der Bundes­finanzhof klar­gestellt (Az. III R 40/19). Das Gericht bestätigte, ein Studium beginne mit der erst­maligen Durch­führung von Ausbildungs­maßnahmen. Beendet sei es, wenn das Kind die letzte, laut geltender Prüfungs­ordnung erforderliche Leistung erfolg­reich abge­legt hat und ihm sämtliche Ergeb­nisse in schriftlicher Form mitgeteilt wurden – das kann online sein. Die mündliche Mitteilung von Noten, Zeugnis­ausgabe und Exmatrikulation spielten keine Rolle.

Wann hat man keinen Anspruch auf Kindergeld?

Kindergeld erhalten alle Familien unabhängig vom Einkommen. Es wird grundsätzlich für alle Kinder bis 18 Jahre gezahlt. Ist Ihr Kind arbeitslos, wird das Kindergeld bis 21 Jahre gezahlt. Befindet sich Ihr Kind in Ausbildung, erhalten Sie Kindergeld bis 25 Jahre.

Kann man Kindergeld nachgezahlt bekommen?

Sie können Kindergeld auch rückwirkend beantragen. Bitte beachten Sie: Die Frist zur rückwirkenden Zahlung von Kindergeld beträgt 6 Monate. Beantragen Sie Kindergeld daher rechtzeitig und vermeiden Sie finanzielle Nachteile.