Können beide Eltern gleichzeitig in Elternzeit gehen?

Elternzeit

Nach der Geburt eines Kindes haben Mütter und Väter das Recht, eine Pause von der Arbeit zu nehmen, um sich um ihr Kind zu kümmern und Zeit mit der Familie zu verbringen. Während dieser Zeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nur in besonderen Ausnahmefällen (z. B. Insolvenz, Stilllegung des Betriebs) kündigen. Nach der Elternzeit haben die Eltern das Recht, wieder so viel zu arbeiten wie vor der Elternzeit. Wenn Sie Elternzeit beantragen wollen, helfen Ihnen die sogenannten Elterngeldstellen weiter. Die Adressen finden Sie auf der Website familienportal.de.
 

Wer hat Anspruch auf Elternzeit?

Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen deutschen Arbeitsvertrag haben – egal, ob Vollzeit, Teilzeit, geringfügige Beschäftigung, befristeter oder unbefristeter Vertrag etc. Das Recht gilt ebenso für Auszubildende. Der Anspruch auf die sogenannte „Elternzeit“ besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Keinen Anspruch auf Elternzeit haben Studierende, Schülerinnen und Schüler, Praktikantinnen und Praktikanten, Selbstständige oder Erwerbslose.

Wenn beide Elternteile eines Kindes berufstätig sind, können sie die Elternzeit abwechselnd oder gleichzeitig nehmen. Wichtig ist aber: Elternzeit gibt es nur für berufstätige Mütter und Väter, die auch mit dem Kind in einem Haushalt leben und ihr Kind überwiegend selbst betreuen.

Weitere Informationen über die Dauer, Anmeldefristen und den Kündigungsschutz in der Elternzeit erfahren Sie hier.
 

Elterngeld

Während der Elternzeit erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber keinen Lohn. Sie können aber Elterngeld beantragen. Das ist eine finanzielle Unterstützung vom Staat, die einen Ausgleich schafft, falls Sie nach der Geburt des Kindes zeitweise weniger oder gar nicht mehr arbeiten. Weitere Informationen zum Elterngeld und ElterngeldPlus erhalten Sie hier.
 

Bekommen auch Familien internationaler Fachkräfte Elterngeld?

Bürgerinnen und Bürger aus Ländern der Europäischen Union, aus Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz können Elterngeld erhalten, wenn sie in Deutschland wohnen und arbeiten. Auch wenn Sie Staatsbürgerin oder Staatsbürger eines anderen Landes sind, haben Sie Anrecht auf Elterngeld, wenn Sie einen Aufenthaltstitel haben, mit dem Sie in Deutschland arbeiten dürfen. Wenn Sie für Ihr Studium oder Ihre Ausbildung in Deutschland sind, bekommen Sie kein Elterngeld. Mehr Details finden Sie auf dem Familienportal oder fragen Sie bei Ihrer Elterngeldstelle.
 

Wie viel Elterngeld kann ich bekommen?

Die Höhe des Elterngelds ist abhängig von Ihrer persönlichen Lebenssituation und von der Elterngeld-Variante, für die Sie sich entscheiden. Mit dem Elterngeldrechner bekommen Sie eine Schätzung, wie viel Elterngeld Ihnen zusteht. Diese Schätzung ist nicht verbindlich. Das heißt: Sie können auch mehr oder weniger bekommen.
 

Wie und wo beantrage ich das Elterngeld?

Das Elterngeld wird schriftlich beantragt. Den Antrag reichen Sie bei der für Sie zuständigen Elterngeldstelle ein. Dort können Sie sich vorher beraten lassen. Das für Sie geltende Antragsformular können Sie auf familienportal.de herunterladen. Sie können den Antrag auch online einreichen.

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Die beschriebenen Regelungen gelten für Geburten seit dem 1. Juli 2015. Die Regelungen für vor diesem Termin geborene Kinder werden auf www.familienportal.de erklärt.

Was ist Elternzeit und für wen ist sie gedacht?

Die Elternzeit ermöglicht es berufstätigen Müttern und Vätern, zur Betreuung ihres Kindes eine Auszeit vom Job zu nehmen oder ihre Arbeitszeit vorübergehend zu reduzieren (siehe Elternzeit und Teilzeit). Das Einkommen, das durch die Elternzeit wegfällt, kann teilweise durch Elterngeld oder ElterngeldPlus ersetzt werden. Eltern haben einen gesetzlichen Anspruch auf Elternzeit gegenüber ihrem Arbeitgeber. Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz. Nur in besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Elternzeit kann auch bei befristeten Verträgen, Teilzeit-Arbeitsverträgen, geringfügigen Beschäftigungen und Heimarbeit sowie während einer Ausbildung oder Umschulung genommen werden.

Habe ich nach der Elternzeit einen Anspruch auf meinen alten Arbeitsplatz?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag haben einen Anspruch darauf, nach der Elternzeit zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsvertrags in ihrem Unternehmen wieder beschäftigt zu werden. Dieser Anspruch bezieht sich allerdings nur auf die vereinbarten Arbeitszeiten und das bislang gezahlte Arbeitsentgelt. Im Einzelfall darf der Arbeitgeber Frauen und Männern nach der Elternzeit eine andere, gleichwertige Stelle zuweisen, zum Beispiel an einem anderen Ort oder mit anderen Aufgaben. Ob ein Anspruch auf Rückkehr auf genau denselben Arbeitsplatz besteht, hängt vom Inhalt des Arbeitsvertrages ab. 
Wer nach der Elternzeit zu unveränderten Arbeitsbedingungen wieder einsteigen möchte, sollte deshalb mit dem Arbeitgeber frühzeitig klären, wie viel Elternzeit unter diesen Umständen für das Unternehmen akzeptabel ist..

Ein Anspruch auf Elternzeit besteht auch in einem befristeten Arbeitsverhältnis. Befristete Verträge verlängern sich aber durch die Elternzeit nicht – von wenigen Ausnahmen abgesehen (in der Ausbildung, bei Ärztinnen und Ärzten in Weiterbildung, bei wissenschaftlichen Mitarbeitenden in der Qualifizierung).  Wenden Sie sich bei Fragen an die Elterngeldstellen, die Industrie- und Handelskammern (Berufsausbildung), die Ärztekammern oder die staatliche Hochschulverwaltung bzw. das Bundesministerium für Bildung und Forschung (wissenschaftliche Mitarbeitende).

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) gibt es einen grundsätzlichen Anspruch auf eine Teilzeitstelle für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Voraussetzung ist aber, dass das Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate besteht und das Unternehmen in der Regel mehr als 15 Beschäftigte hat (Auszubildende nicht mitgerechnet).
Wenn Sie Ihre Arbeitszeit auf Teilzeit reduzieren wollen, müssen Sie das spätestens drei Monate vorher schriftlich oder mündlich anmelden. Der Arbeitgeber kann die Arbeitszeitverringerung jedoch aus betrieblichen Gründen ablehnen, die im Gesetz und in Tarifverträgen näher geregelt sind.

Wie lange kann Elternzeit in Anspruch genommen werden?

Bis zum dritten Geburtstag des Kindes hat jeder Elternteil Anspruch auf 36 Monate Auszeit vom Job. Dabei haben Mutter und Vater jeweils einen eigenen Anspruch auf Elternzeit – unabhängig davon, ob der andere Elternteil die Elternzeit auch nutzt oder nicht. Es können auch beide Eltern gleichzeitig in Elternzeit gehen.

Die jeweilige Elternzeit kann von jeder/jedem Elternzeitberechtigten in drei Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Mit Zustimmung des Arbeitgebers ist eine weitere Aufteilung der Elternzeit möglich.

Von diesen 36 Monaten Elternzeit können bis zu 24 Monate in den Zeitraum zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes verlegt werden – beispielsweise für die erste Schulzeit des Kindes. Elternzeit kann auch für einzelne Monate oder Wochen genommen werden.

Was ist zu beachten?

Elternzeit, die innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes in Anspruch genommen wird, muss spätestens 7 Wochen vor ihrem Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangt werden. Mit diesem Schreiben können die Eltern außerdem für die kommenden zwei Jahre festlegen, für welche Zeiträume sie Elternzeit nehmen wollen. 
Die Anmeldefrist für Elternzeit im Zeitraum zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes beträgt 13 Wochen vor ihrem Beginn. Ein Anspruch auf Elternzeit besteht auch für Vollzeitpflege- und Adoptiveltern (siehe Links).

Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch Elternzeit in Anspruch nehmen, wer als Stiefelternteil oder Co-Mutter bzw. Co-Vater das leibliche Kind seines Partners oder seiner Partnerin betreut (siehe Links).

Wo bekomme ich weitere Informationen und Beratung?

Im Familienportal des Bundesfamilienministeriums können Sie über die Eingabe des Themas (Elterngeld) und Ihrer Postleitzahl eine Elterngeldstelle in Ihrer Nähe finden. Über unsere Beratungsstellensuche finden Sie eine Schwangerschaftsberatungsstelle in Ihrer Nähe.

Ausführliche Informationen zu vielen Fragen rund um die Elternzeit finden Sie im Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Dort erfahren Sie auch mehr zu folgenden Themen:

  • Elternzeit während der beruflichen Ausbildung
  • Auswirkungen der Elternzeit auf Rentenversicherung
  • Elternzeitanspruch für Stiefeltern
  • Elternzeit bei Adoptivkindern
  • Aufteilung der Elternzeit in mehrere Abschnitte

Wie lange können beide Eltern zusammen Elternzeit nehmen?

Wenn Sie einen Anspruch auf Elternzeit haben, können Sie pro Kind bis zu 3 Jahre Elternzeit nehmen. Jedem Elternteil stehen 3 Jahre Elternzeit zu, unabhängig davon ob der andere Elternteil ebenfalls Elternzeit beansprucht. Wie Sie die Elternzeit untereinander aufteilen, können Sie frei wählen.

Kann der Väter auch in Elternzeit gehen?

Mütter und Väter können 24 Monate Elternzeit im Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes beanspruchen. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich.

Wie funktioniert Elternzeit für Väter?

Die Höhe der Auszahlung während deiner Elternzeit als Vater hängt vom Gehalt ab, das du in den zwölf Monaten vor der Geburt deines Kindes bezogen hast. Das Basiselterngeld liegt bei mindestens 300 Euro und bei höchstens 1.800 Euro im Monat. Für das ElterngeldPlus bedeutet das die Hälfte, also 150 bzw. 900 Euro.

Wie teilt sich Elternzeit auf?

In den ersten 3 Lebensjahren des Kindes können Sie 12 der insgesamt 36 Monate der Elternzeit als Vater nehmen. Danach können Sie die restlichen 24 Monate zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Sprösslings aufteilen.