Bekomme ich arbeitslosengeld wenn ich kündige

  • Sperrzeiten für den Bezug von Arbeitslosengeld können von einer Woche bis zwölf Wochen angeordnet werden.
  • Bei einer Kündigung muss mit einer bis zu 12-wöchigen Sperrzeit gerechnet werden.
  • Arbeitnehmer sollten erst kündigen, wenn sie bereits einen neuen Job haben.
  • Wenn der Arbeitnehmer selbst kündigt, muss er der Agentur für Arbeit einen unverschuldeten Grund nachweisen, um die Sperrzeit zu vermeiden.

Was ist die Sperrfrist?

Mit dem Begriff Sperrzeit ist die Zeitspanne gemeint, in der dem Arbeitnehmer kein Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld durch die Bundesagentur für Arbeit zusteht (§ 159 Sozialgesetzbuch (SGB) III). Kündigt der Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis ohne einen wichtigen Grund, muss er mit einer Sperrzeit von zwölf Wochen rechnen.

Sperrzeit bei Aufhebungsverträgen

Schließen Sie mit Ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag, wird das Arbeitsverhältnis in beidseitigem Einvernehmen beendet. Da der Arbeitnehmer freiwillig und eigenverantwortlich für die Beendigung die Verantwortung trägt, sieht der Gesetzgeber darin einen Rechtfertigungsgrund für die Sperrzeit. Dies gilt auch dann, wenn die Initiative und das Vertragsangebot vom Arbeitgeber ausgingen. Arbeitnehmer können die Sperrzeit nur umgehen, wenn für die Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages ein wichtiger Grund vorlag. Dies kann eine drohende betriebsbedingte Kündigung sein oder eine – häufig bei längerem Krankheitsausfall – personenbedingte Kündigung.

Sperrzeit bei verhaltensbedingter Kündigung

Hat Ihr Arbeitgeber eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen, rechtfertigt das in der Regel eine Sperrzeit. Als Grund kann hier angeführt werden, dass Sie sich versicherungswidrig verhalten haben, da Sie mit Ihrem Verhalten die Arbeitslosigkeit und die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld eigenständig und schuldhaft herbeigeführt haben. Die Sperrzeit kann nur verhindert werden, wenn Sie innerhalb der drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erheben.

Lassen Sie deshalb die verhaltensbedingte Kündigung von einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht prüfen. In Einzelfällen wird eine offensichtlich unwirksame Kündigung durch den Arbeitgeber, die der Arbeitnehmer hinnimmt, vom Bundessozialgericht als Aufhebungsvertrag angesehen und die Möglichkeit einer Sperrzeit verneint.

Sperrfrist wegen Ablehnung von Angeboten

Unternimmt der Arbeitgeber jedoch Maßnahmen zur Wiedereingliederung des Arbeitnehmers, etwa durch das Zuteilen gesundheitsverträglicher Arbeiten, oder trägt er bereitwillig die Kosten für einen gesundheitsgerechten Umbau des Arbeitsplatzes, ist eine berechtigte Kündigung nicht mehr ohne das Risiko einer Sperrzeit möglich. Denn dann liegt eher eine der Arbeitsverweigerung ähnliche Situation vor, da zumutbare Anstrengungen des Arbeitnehmers unterlassen werden.

Keine Sperrzeit bei wichtigem Grund

Liegt ein wichtiger Grund vor, der die Kündigung seitens des Arbeitnehmers rechtfertigt, verhängt die Bundesagentur für Arbeit keine Sperrzeit. Als wichtiger Grund kann beispielsweise der Gesundheitszustand gelten, wenn der Mitarbeiter aufgrund seines psychischen oder physischen Gesundheitszustands der aktuellen Arbeit nicht mehr nachgehen kann. Diesen Grund sollten Arbeitnehmer durch ein ärztliches Attest im Rahmen einer Arbeitsunfähigkeit nachweisen können.

Darüber hinaus zählt auch die Kinderbetreuung als wichtiger Grund. Die Erziehung und Betreuung eines Kindes lassen sich nicht immer mit dem Arbeitsleben vereinbaren. Auch die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger kann als wichtiger Grund gewertet werden.

Auch die psychische Belastung, die durch Mobbing am Arbeitsplatz entsteht, rechtfertigt eine Kündigung. Das Gleiche gilt, wenn der Arbeitgeber die Standards für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz nicht einhält, und der Arbeitnehmer aufgrund der mangelhaften Arbeitsbedingungen kündigt.

Auf den Punkt

  • Wollen Sie Ihr Arbeitsverhältnis kündigen, müssen Sie dies schriftlich tun – und sich an die geltenden Kündigungsfristen halten.

  • Am besten sollten Sie Ihre Kündigung direkt persönlich an Ihren Vorgesetzten geben.

  • Eine Eigenkündigung kann dazu führen, dass die Bundesagentur für Arbeit eine mehrwöchige Sperrfrist verhängt, mit der Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt.

  • Als Alternative zu einer Kündigung können Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber auch auf einen Aufhebungsvertrag einigen. Dies muss jedoch nicht immer von Vorteil sein.

Sie möchten endlich zeigen, was in Ihnen steckt, Ihre Einkommenssituation verbessern oder Ihre Karriere aufgrund eines Umzugs woanders fortsetzen? Anlässe für eine ordentliche Kündigung gibt es viele – und natürlich haben Sie als Arbeitnehmer das Recht, jederzeit selbst zu kündigen. Da das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nur bei arbeitgeberseitiger Kündigung angewendet wird, gibt es bei der fristgemäßen Kündigung durch den Arbeitnehmer keine speziellen Voraussetzungen. Solange es sich um eine ordentliche Kündigung handelt, müssen Sie nicht einmal einen Kündigungsgrund angeben.

Eine Ausnahme gibt es trotzdem: Wenn Sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis tätig sind, dann fällt das Recht zur ordentlichen Kündigung weg, insofern nicht im Arbeits- oder Tarifvertrag etwas anderes vereinbart ist. Dies sieht das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) so vor.

„Reisende soll man nicht aufhalten“, heißt es in einem beliebten Sprichwort. Einfach Ihren Hut nehmen und das Weite suchen können Sie als Arbeitnehmer jedoch trotzdem nicht. Im Gegenteil: Genauso wie sich Ihr Arbeitgeber bei der Aussprache einer Kündigung an gewisse Regeln zu halten hat, so müssen Sie sich auch bei einer Eigenkündigung an formelle Regeln halten.

Die erste wichtige Regel: Kündigen Sie, dann haben Sie sich dabei an die gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsfrist von 28 Tagen halten, insofern in Ihrem Arbeitsvertrag keine anderen Fristen festgelegt sind. Als Stichtag für die Kündigung gilt entweder das Monatsende oder der 15. des entsprechenden Monats. Eine Ausnahmeregelung gilt in der Probezeit, in der die Frist auf 14 Tage verkürzt ist. Gegebenenfalls können sich aus Arbeits- oder Tarifvertrag auch abweichende (längere) Kündigungsfristen ergeben.

Ein weiterer essenzieller Punkt: Ihre Kündigung muss schriftlich erfolgen. Eine E-Mail oder ein Fax allein sind rechtlich unwirksam, weil jede Kündigung eigenhändig zu unterschreiben ist. Damit genügt es nicht, dem Chef im Streit ein „Ich kündige!“ entgegen zu schleudern: Der Arbeitsvertrag würde in diesem Fall fortbestehen. Und auch in dem Kündigungsschreiben selbst sollten einige grundlegende Informationen nicht fehlen: Dazu zählen der Name des Absenders, die vollständige Adresse des Unternehmens und das Datum. Zudem ist in jedem Fall dazu zu raten, das Stichwort „Kündigung“ im Betreff des Schreibens aufzunehmen.

Wem gebe ich die Kündigung?

Eine klar vorgeschriebene Art und Weise, wie und bei wem eine Kündigung einzureichen ist, gibt es nicht. Als Arbeitnehmer ist es jedoch sicher hilfreich, das Kündigungsschreiben direkt persönlich an Ihren Vorgesetzten zu übergeben. Ist dies – aus welchen Gründen auch immer – nicht möglich, dann sollten Sie sicherstellen, dass das Schreiben anderweitig in den sogenannten Machtbereich des Empfängers gelangt, damit er die Kündigung zur Kenntnis nehmen kann. Von Vorteil, wenn auch nicht verpflichtend, ist es zudem, sich den Eingang des Kündigungsschreibens schriftlich bestätigen zu lassen, damit Sie einen Beleg in der Hand haben, sollte es später zu Ungereimtheiten kommen.

Natürlich können Sie Ihre Kündigung auch einfach (und am besten in Gegenwart eines Zeugen) in den Briefkasten einwerfen oder per Post verschicken. In letzterem Fall sollten Sie sich allerdings darüber im Klaren sein, dass es dabei zu Komplikationen kommen kann. Geht das Schreiben in der Post verloren oder kommt es verspätet an, dann fällt das auf sie zurück. Selbst wenn Sie auf ein Einschreiben mit Rückschein setzen, sind Sie nicht vollends abgesichert. Denn kann das Einschreiben vor Ort nicht angenommen werden, gilt der Moment, in dem der Postbote den Rückschein einwirft, nicht automatisch als der Zeitpunkt der Zustellung. Im Gegenteil: Die Kündigung ist tatsächlich erst dann zugestellt, wenn das Einschreiben von der Post abgeholt wird.

Wie sage ich meinem Chef, dass ich kündige?

Sie wollen kündigen, aber finden gegenüber Ihrem Boss nicht die richtigen Worte? Sie wollen Ihre Meinung sagen, aber sich auch nicht die Chancen auf ein gutes Arbeitszeugnis verbauen? Wir haben in einem extra Artikel einige Tipps für einen souveränen Abgang aus Ihrem Job für Sie zusammengestellt, die Ihnen dabei die Eigenkündigung an Ihren Chef zu vermitteln.

Ja, sowohl als Arbeitnehmer als auch als Arbeitgeber haben Sie die Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis während des Urlaubs zu kündigen. Wichtig ist allerdings, dass Sie sich auch in diesem Fall an die geltenden Kündigungsfristen halten und sicherstellen, dass Ihr Kündigungsschreiben rechtzeitig beim Empfänger ankommt.

Neuer Job, falsche Entscheidung: Wie schnell kann ich in der Probezeit selber kündigen?

Merken Sie schon in den ersten Wochen an Ihrem neuen Arbeitsplatz, dass der Job nichts für Sie ist, ist das kein Grund, um in Panik zu verfallen. Denn befinden Sie sich noch in der Probezeit, dann sind die Kündigungsfristen für Sie kürzer als in einem festen Arbeitsverhältnis. Laut § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann das Arbeitsverhältnis während einer Probezeit (mit einer maximalen Dauer von sechs Monaten) „mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden“, insofern es keine abweichenden tarifvertraglichen Regelungen gibt. Ein Kündigungsgrund müssen Sie nicht angeben.

Selbst kündigen wegen Krankheit?

Bei der Arbeit durch eine Krankheit auszufallen oder wegen körperlicher Beschwerden nicht die gewohnte Leistung erbringen zu können kann an den Nerven zehren. Trotzdem sollten Sie sich vor einer Eigenkündigung am besten genau über die Konsequenzen informieren. Unser Tipp: Suchen Sie den Rat eines Fachanwalts für Arbeitsrecht, wenn Sie mit dem Gedanken spielen aus Krankheitsgründen zu kündigen.

In Kurzarbeit selbst kündigen: geht das?

Auch in Kurzarbeit steht es Ihnen offen, selbst zu kündigen. Sie müssen dabei, wie üblich, eine Frist von 28 Tagen einhalten, insofern im Arbeitsvertrag keine anderen Kündigungsfristen festgelegt sind. Als Stichtag für die Kündigung während Kurzarbeit gilt – genau wie in jedem anderen Arbeitsverhältnis – entweder das Monatsende oder der 15. des entsprechenden Monats.

Selbst kündigen in Elternzeit

In der Elternzeit können Sie Ihr Arbeitsverhältnis als Arbeitnehmer wie üblich mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende kündigen, insofern Ihr Arbeitspapier keine abweichenden Regelungen enthält. Eine Ausnahme ergibt sich jedoch, wenn Sie wollen, dass Ihre Kündigung erst zum Ende der Elternzeit wirksam werden soll. In diesem Fall gilt nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) eine dreimonatige Kündigungsfrist.

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Ob Sie nach einer Kündigung Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, hängt maßgeblich davon ab, ob sie selbst gekündigt haben oder von Ihrem Arbeitgeber gekündigt wurden – und ob es sich um eine ordentliche oder um eine verhaltensbedingte Kündigung handelt. Haben Sie selbst gekündigt oder wurden wegen grober Verfehlungen verhaltensbedingt gekündigt, dann kann von der Bundesagentur für Arbeit in der Regel eine sogenannte Sperrfrist verhängt werden, die insgesamt bis zu zwölf Wochen dauern kann. Erst nach Ablauf dieser Frist erhalten Sie finanzielle Unterstützung.

Selbst kündigen oder Aufhebungsvertrag – was ist besser?

Neben der rechtmäßigen Kündigung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer gibt es noch einen weiteren Weg, um ein Arbeitsverhältnis zu beenden: den sogenannten Aufhebungsvertrag. Dieser kann für Sie den Vorteil haben, dass Sie sich im Rahmen der Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber auf die Zahlung einer Abfindung einigen können – und potenziell auch weitere Auseinandersetzungen mit Ihrem Arbeitgeber vermeiden.

Dennoch ist die Einigung auf einen Aufhebungsvertrag nicht grundsätzlich positiver zu bewerten als eine Kündigung. Zum einen kann eine Abfindung nämlich auch im Falle einer Kündigung durch den Arbeitgeber gezahlt werden. Und zum anderen bringt der Aufhebungsvertrag seinerseits ebenfalls eine ganze Reihe von Nachteilen für Arbeitnehmer mit sich, etwa eine dreimonatige Sperrzeit für den Bezug des Arbeitslosengeldes und eine Kürzung des Arbeitslosengeldanspruchs um ein Viertel der Gesamtanspruchsdauer. Ziehen Sie also im besten Fall einen Anwalt mit Erfahrung im Arbeitsrecht hinzu, um zu klären, mit welchem Ausstieg aus dem Job Sie besser fahren.

Gibt es eine Abfindung trotz Selbstkündigung?

Als Arbeitnehmer haben Sie in der Regel keinen gesetzlichen Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung. Zudem kommt die Zahlung einer Abfindung zumeist nur bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber zustande. Dieser bietet bei einer betriebsbedingten Kündigung in Sonderfällen an, eine finanzielle Gegenleistung zu erbringen, wenn der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet.

Trotzdem kann es im Ausnahmefall auch zu der verpflichtenden Zahlung einer finanziellen Entschädigung im Rahmen einer Eigenkündigung kommen. Dieser ist etwa dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis berechtigterweise (also etwa wegen eines Vertragsbruchs des Arbeitgebers) fristlos beendet. In § 628 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) heißt es dazu nämlich: „Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.“

Wie kann man eine Eigenkündigung umgehen?

Wollen Sie eine Sperrfrist durch die Arbeitsagentur umgehen oder einfach eine Eigenkündigung vermeiden, dann können Sie natürlich auch versuchen, eine Kündigung durch Ihren Arbeitgeber herbeizuführen. Eine Kündigung schlichtweg zu provozieren ist jedoch in keinem Fall zu empfehlen. Suchen Sie stattdessen gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber frühzeitig nach Alternativen. Haben Sie Probleme mit Kollegen, dann könnte etwa eine Versetzung in Frage kommen – und sind Sie von Ihren Aufgaben über- oder unterfordert, dann lassen sich gegebenenfalls neue Arbeitsfelder finden. So kann womöglich eine adäquate Lösung für beide Seiten gefunden werden und Ihr Arbeitgeber und Sie müssen nicht im Streit auseinandergehen.

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Wie kann ich kündigen und Arbeitslosengeld bekommen?

Wenn Du Dein Arbeitsverhältnis kündigst, prüft die Agentur für Arbeit immer, ob sie gegen Dich eine Sperrzeit verhängen kann. Eine Sperre ist dann möglich, wenn Du Dein Arbeitsverhältnis ohne wichtigen und nachweisbaren Grund beendet hast – denn dann hast Du die Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt.

Wann darf ich kündigen ohne Sperre zu bekommen?

Eigenkündigung, der Kündigung, die man selbst ausspricht, wird keine Sperrzeit verhangen, wenn Sie die feste (nachweisliche) Zusage für einen neuen Job haben oder man selbst zur fristlosen Kündigung berechtigt ist. Dies kann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber wiederholt zu spät, zu wenig oder gar nicht zahlt.

Kann man sich arbeitslos melden wenn man selbst gekündigt hat?

Kann ich mich arbeitslos melden, wenn ich selbst gekündigt habe? Unabhängig davon, ob die Arbeitsagentur eine Sperre verhängt oder nicht, gilt immer eine Frist von 3 Monaten bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. In diesen 3 Monaten müssen Sie sich arbeitssuchend melden.

Wann kriegt man Arbeitslosengeld Wenn man kündigt?

Bei einer Kündigung seitens des Arbeitgebers ist der Fall klar: Der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder ALG 1 beginnt mit dem Tag der Arbeitslosigkeit. Doch was, wenn der Arbeitnehmer selbst die Kündigung einreicht? Dann droht eine dreimonatige Sperrzeit.