Bei welcher steuerklasse kommt das gleiche raus

Steuerklassen-Kombination III & V

In der Steuerklasse III haben Arbeitnehmer die geringsten monatlichen Abzüge, weil unter anderem der doppelte Grundfreibetrag berücksichtigt wird. Wählen können diese Steuerklasse Verheiratete und eingetragene Lebenspartner. Dafür muss der andere Partner dann aber automatisch in die Steuerklasse V. Dort gibt es gar keinen Grundfreibetrag. Dementsprechend sind die Steuerabzüge in der Steuerklasse V sehr hoch.

Steuerklasse-Kombination IV & IV

Auch die Steuerklasse IV steht ausschließlich Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern zu. Die Frei- und Pauschbeträge werden wie in der Steuerklasse I berücksichtigt.

Steuerklasse IV mit Faktor

Als Alternative zu den Steuerklassenkombinationen III & V und IV & IV können Ehepartner und eingetragene Lebenspartner jeweils auch Steuerklasse IV mit Faktor wählen. Dieses Faktorverfahren sorgt dafür, dass die Lohnsteuer zwischen beiden Partnern gerechter verteilt wird. Das Finanzamt ermittelt aufgrund des voraussichtlichen Bruttoarbeitslohns einen Faktor (zum Beispiel 0,855). Die monatliche Lohnsteuer gemäß der Steuerklasse IV wird dann bei jedem Partner mit diesem Faktor multipliziert. Folglich zahlt der Besserverdiener etwas mehr Lohnsteuer als in der Steuerklasse III und derjenige, der weniger verdient, hat eine geringere Belastung als in der V. Die Lohnsteuer wird relativ korrekt berechnet, sodass nach einer Steuererklärung keine höheren Nachzahlungen zu befürchten sind – anders als in der Steuerklassenkombination III & V.

Paare haben die Wahl

Verheiratete und eingetragene Lebenspartner können zwischen den Steuerklassenkombinationen III & V oder IV & IV, mit oder ohne Faktor, wählen. Die Kombinationen IV & Faktor und III & V führen allerdings zu einer verpflichtenden Abgabe der Steuererklärung. Die Steuerklassenkombination III & V eignet sich insbesondere dann, wenn einer der Partner deutlich mehr verdient als der andere. Dabei sollte derjenige die Steuerklasse III wählen, der mindestens 60 Prozent zum Gesamteinkommen beiträgt. So bleibt insgesamt mehr Geld für die Familie übrig. Allerdings sind die Abzüge bei dem der Steuerklasse V zugeordneten Partner sehr hoch.

Dennoch kann es vorkommen, dass nach einer Steuererklärung eine Nachzahlung zu leisten ist. Das Finanzamt kann dann eine Einkommensteuer-Vorauszahlung festsetzen, die vierteljährlich zu zahlen ist.

Wer heiratet, wird automatisch der Steuerklasse IV zugeordnet. Verdienen beide Partner ungefähr gleich viel, lohnt es sich, in dieser Steuerklassenkombination zu bleiben.

Das Bundesfinanzministerium stellt im Internet einen kostenlosen Rechner zur Verfügung (https://www.bmf-steuerrechner.de/). In diesem kann die Lohnsteuer mit den unterschiedlichsten Steuerklassen kalkuliert werden.

Die Steuerklasse ändern

Es gibt immer wieder sinnvolle Anlässe, die Steuerklasse zu ändern: Hochzeit, Gehaltserhöhung, Reduzierung der Arbeitszeit, Kündigung, Kinderwunsch, Trennung oder Eintritt in den Ruhestand. Diese Änderung ist auch im laufenden Jahr möglich – sogar mehrmals in einem Kalenderjahr. Generell ist der Wechsel von der Steuerklasse III oder V in die Steuerklasse IV & IV auf einseitigen Antrag eines Ehe-/Lebenspartners möglich. Im umgekehrten Fall gelingt dies allerdings nur auf gemeinsamen Antrag. Das Faktorverfahren können beide Ehegatten gemeinsam mit einem „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten“ oder einem „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ beantragen.

Die neue Steuerklasse wird in der Datenbank der Finanzverwaltung eingetragen. Die sogenannten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) muss der Arbeitgeber bei jeder Gehaltsabrechnung aktuell abrufen. Deshalb sollte sich ein Steuerklassenwechsel schon im Folgemonat beim nächsten Nettogehalt auswirken.

Eine endgültige Abrechnung der Einkommensteuer findet im Nachhinein durch eine Steuererklärung statt. Die Steuerklasse bestimmt den vorläufigen Abzug in Form der monatlichen Lohnsteuer und infolgedessen auch den abzuführenden Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer, wobei der Solidaritätszuschlag ab dem Jahr 2021 für rund 90 Prozent der Steuerpflichtigen weggefallen ist.

Was passiert mit den Steuerklassen nach Trennung oder Tod des Partners?

Im Fall einer Trennung können Ehepartner noch bis zum Jahresende in ihrer bisherigen Steuerklasse bleiben – und von den Vorteilen der Zusammenveranlagung profitieren. Spätestens zu Beginn des Folgejahres müssen sie die Steuerklasse wechseln. Das geschieht nicht etwa automatisch: Der Wechsel ist beim Finanzamt zu beantragen. Die Zuordnung erfolgt grundsätzlich zur Steuerklasse I. Alleinerziehende erhalten die Steuerklasse II.

Und im Todesfall? Verwitwete profitieren im Jahr des Todes und im darauffolgenden Jahr vom sogenannten Witwensplitting. Der überlebende Partner wird in dieser Zeit automatisch in die Steuerklasse III eingeordnet. Erst danach erfolgt – den persönlichen Verhältnissen entsprechend – eine erneute Zuordnung.

Mehr Elterngeld durch klugen Wechsel der Steuerklasse

Für die Berechnung von Lohnersatzleistungen kommt es auf das Nettogehalt zu einem bestimmten Zeitpunkt an. Deshalb sollte die Steuerklasse des Zahlungsempfängers frühzeitig optimiert werden. Dies gilt vor allem beim Elterngeld.

  • Um möglichst viel Elterngeld zu beziehen, müsste man bereits sieben Monate vor Beginn des Mutterschutzes in der Steuerklasse III sein – also im zweiten Monat der Schwangerschaft. Später würde ein Steuerklassenwechsel auf die Höhe des Elterngelds keinen Einfluss mehr haben, weil die alte Steuerklasse zählt. Tipp: Ehepaare mit Kinderwunsch könnten daher erwägen, bereits vor einer Schwangerschaft die Steuerklassen zu wechseln.
  • Für ein höheres Mutterschaftsgeld muss die neue Steuerklasse spätestens drei Monate vor Beginn des Mutterschutzes gelten.
  • Im Fall einer Arbeitslosigkeit im Lauf des Jahres, berechnet die Bundesagentur für Arbeit das Arbeitslosengeld nach dem Januar-Gehalt. Wer eine Entlassung absehen kann, der sollte dementsprechend noch vor dem Jahreswechsel die Steuerklasse ändern.
  • Beim Krankengeld muss die neue Lohnsteuerklasse spätestens einen Monat vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit gelten.

Aber Vorsicht: Die Lohnersatzleistungen sind zwar steuerfrei, unterliegt jedoch dem sog. Progressionsvorbehalt. Dabei wird ein höherer Steuersatz auf die übrigen Einkünfte angewendet, der sich ergeben würde, wenn das Elterngeld keine Lohnersatzleistung wäre. Das kann jedenfalls – nach den Umständen des Einzelfalls – zu einer Steuernachzahlung am Ende des Jahres führen.

Welche Steuerklasse wenn man gleich verdient?

Verdienen beide Ehepartner ähnlich viel Geld, können sie in der Steuerklasse 4 bleiben – sie müssen also keine Veränderung beim Finanzamt beantragen. Bei dieser Wahl zahlt jeder Partner seine Lohnsteuer in gewohnter Höhe.

Wann lohnt sich Steuerklasse 3 und 5 nicht?

In der Regel macht ein Wechsel in die Steuerklassen 3 und 5 nur dann Sinn, wenn einer mindestens 60 % und der andere nur 40 % der Haushaltseinkünfte beisteuert. Zwar bezahlt dann der Teil mit dem niedrigeren Einkommen mehr Steuern, aber zusammengerechnet steht beiden am Ende ein höheres Nettoeinkommen zur Verfügung.

Was ist besser Steuerklasse 3 und 5 oder 4 und 4?

In der Steuerklasse 5 ist der Abzug vom Lohn relativ gesehen höher als in den Steuerklassen 3 und 4. Der Grund liegt darin, dass der Grundfreibetrag, die Vorsorgepauschale und der Sonderausgaben-Pauschbetrag nicht berücksichtigt werden. Folglich fallen die angesprochenen Lohnersatzleistungen auch geringer aus.

Wann Steuerklasse 3 und 5 und wann 4 und 4?

Unterschied: Bei Steuerklasse 3 werden das Jahr über alle Steuervorteile auf diese Steuerklasse übertragen. Klasse 5 erhält keine Vorteile. Wählen Ehepartner jeweils Steuerklasse 4 erhalten beide die gesetzlichen Steuervorteile und nicht erst am Jahresende mit der Einkommenssteuererklärung.