Altenpfleger exam gleich abitzur

Du träumst schon lange von einem Medizinstudium, hast aber kein Abitur? Dank einer Änderung des Hochschulrahmengesetzes ist der fehlende Schulabschluss kein Hindernis mehr, da du dich auf anderen Wegen für das Studium qualifizieren kannst. Grundvoraussetzung ist jedoch immer die Mittlere Reife, ohne einen Realschulabschluss geht also nichts. In diesem Artikel erfährst du, welche Wege dich zu einem Studienplatz führen können, wie du deine Chancen gegenüber deinen Mitbewerber*innen verbesserst und wie du sogar den Numerus Clausus (NC) umgehen kannst.

Diese drei Möglichkeiten gibt es

Wenn du ohne Abi zu einem medizinischen Studiengang zugelassen werden willst, hast du drei Optionen, durch die du entweder die allgemeine oder die fachgebundene Hochschulreife erwirbst. Als dritte Alternative kannst du ganz ohne Hochschulreife das Studium aufnehmen, sofern du eine Zugangsprüfung bestehst. Im Folgenden erfährst du genau, welche Voraussetzungen du jeweils erfüllen musst.

Abitur durch berufliche Aufstiegsfortbildung

Durch eine sogenannte berufliche Aufstiegsfortbildung erwirbst du einen Abschluss als Meister, Techniker oder Fachwirt und erhältst das Abitur mit einem Notendurchschnitt von 4,0. Das bedeutet, dass du nicht nur Medizin, sondern prinzipiell alle Studiengänge an einer Universität oder Fachhochschule studieren kannst. Der Weg dorthin führt dich über eine Fortbildung oder Unterricht an einer Fachschule sowie eine staatlich anerkannte Prüfung. Alternativ kannst du auch eine vergleichbare Qualifikation vorweisen.

Den Meisterbrief kannst du in sämtlichen handwerklichen Berufen erwerben, beispielsweise als Friseur*in, in der Zahntechnik oder als Augenoptiker*in. Alternativ kannst du eine Fortbildung absolvieren. Diese muss sich nach der Handwerksordnung oder dem Berufsbildungsgesetz richten und einen Umfang von mindestens 400 Stunden haben. Für den Abschluss an einer Fachschule kommen verschiedene Berufe in Frage, die an solchen Schulen gelehrt werden, zum Beispiel Heilerziehungspfleger*in, Wirtschafter*in oder Erzieher*in. Wichtig ist auch hier, dass der Abschluss staatlich anerkannt ist.

Als vergleichbare Qualifikation gilt eine Ausbildung nach dem Seemannsgesetz, die einer Fortbildung nach Handwerksordnung oder Berufsbildungsgesetz ähnelt und mindestens zwei Jahre dauert. Dies trifft beispielsweise auf eine Ausbildung zum Techniker mit staatlicher Prüfung zu. Alternativ kannst du auch eine Fortbildung im Gesundheitsbereich absolvieren, unter anderem zur Pflegefachkraft oder in der Ernährungsberatung.

Erwerb des fachgebundenen Abiturs durch eine fachbezogene Ausbildung

Wenn dir von Anfang an klar ist, dass du im medizinischen Bereich arbeiten willst, kannst du durch eine Ausbildung in der Gesundheitsbranche Zugang zum Medizinstudium erlangen. Dafür kommen viele Berufe in Betracht, unter anderem medizinische Fachangestellte, Gesundheits- und Krankenpfleger*in oder Ergotherapeut*in. Wichtig ist, dass es sich um eine mindestens zweijährige Ausbildung handelt, die du mit 2,5 oder besser abgeschlossen und nach der du mindestens drei Jahre Berufserfahrung gesammelt hast.

Studienzulassung durch fachfremde Ausbildung und Zugangsprüfung

Auch eine Ausbildung in einem Beruf, der nichts mit dem Gesundheitswesen zu tun hat, kann dir den Weg an die Uni ebnen. Dafür musst du neben der Ausbildung noch eine Berufstätigkeit von drei Jahren nachweisen und eine Zugangsprüfung bestehen. Die Universitäten bestimmen zwar selbst, welche Inhalte sie abfragen, es ist jedoch nicht üblich, medizinisches Wissen abzuklopfen. Stattdessen werden deine Kenntnisse in Biologie, Chemie, Physik, Mathematik und Deutsch unter die Lupe genommen. Auch deine methodischen Kompetenzen werden durchleuchtet. Insgesamt musst du zwei bis drei schriftliche und eine mündliche Prüfung bestehen. Als Berufserfahrung gelten übrigens auch ein Freiwilliges Soziales Jahr, eine Tätigkeit in der Entwicklungshilfe, Kindererziehung, Pflege eines Angehörigen oder eine zusätzliche Berufsausbildung.

Wie kannst du deine Zulassungschancen erhöhen oder ohne NC studieren?

Mit einem Abiturdurchschnitt von 4,0 hast du eher schlechte Aussichten auf eine Zulassung zum Medizinstudium. Du kannst deine Aussichten jedoch verbessern, indem du zum einen am Test für Medizinische Studiengänge (TMS) teilnimmst und zum anderen freiwillig die Zugangsprüfung der jeweiligen Hochschule ablegst. Wenn du lieber ohne NC studieren willst, kommen private Hochschulen für dich in Frage. Diese setzen jedoch Auswahlverfahren ein und erheben Studiengebühren.

Gesundheitsberufe – Allgemein

Was sind Gesundheitsberufe?

Eine Definition des Begriffs der Gesundheitsberufe gibt es nicht. Allgemein werden darunter alle die Berufe zusammengefasst, die im weitesten Sinne mit der Gesundheit zu tun haben. Nur für einen Teil der Gesundheitsberufe ist der Staat zuständig; viele entwickeln sich auch ohne Reglementierung, das heißt, ohne dass es eine staatliche Ausbildungsregelung gibt.

Kategorien der Gesundheitsberufe

Die Gesundheitsberufe können in folgende Kategorien eingeteilt werden:

  1. geregelte Berufe

  2. nicht geregelte Berufe.

Bei den geregelten Berufen gibt es Berufe, die durch Bundesrecht geregelt sind und solche, die im Landesrecht verankert werden. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Länder Berufe dann regeln dürfen, wenn der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch gemacht hat. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes erstreckt sich auf die Bereiche

  • Heilberufe

  • Berufe nach Berufsbildungsgesetz

  • Berufe nach der Handwerksordnung (sogenannte Gesundheitshandwerke)

Nicht geregelte Berufe hingegen sind alle Berufe, deren Ausbildung nicht bundes- oder landesrechtlich geregelt ist.

Geregelte Berufe

Heilberufe

Nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 Grundgesetz darf der Bund die Zulassung zu den ärztlichen einschließlich tierärztlichen und anderen Heilberufen regeln. Zu den Heilberufen zählen diejenigen Berufe, deren Tätigkeit die Heilung von Krankheiten und die medizinisch-helfende Behandlung und Betreuung von Patienten erfasst. Der tierärztliche Beruf wird den Heilberufen zugerechnet und dient nicht nur der ärztlichen Versorgung von Tieren, sondern kann sich auch in unterschiedlicher Weise auf die menschliche Gesundheit auswirken. Durch Bundesgesetze geregelte Heilberufe sind:

  • Anästhesietechnische/r Assistent/in; Anästhesietechnische- und Operationstechnische Assistenten-Gesetz – ATA-OTA-G

  • Altenpfleger/in (zuständig: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend) Altenpflegegesetz – AltPflG (zum 31. Dezember 2019 außer Kraft getreten*); Pflegeberufegesetz – PflBG

  • Apotheker/in

  • Arzt/Ärztin

  • Diätassistent/in; Diätassistentengesetz – DiätAssG

  • Ergotherapeut/in; Ergotherapeutengesetz – ErgThG

  • Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in Krankenpflegegesetz – KrPflG (zum 31. Dezember 2019 außer Kraft getreten*); Pflegeberufegesetz – PflBG

  • Gesundheits- und Krankenpfleger/in Krankenpflegegesetz – KrPflG (zum 31. Dezember 2019 außer Kraft getreten*); Pflegeberufegesetz – PflBG

  • Hebamme

  • Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/in** (läuft zum 31.12.2032 aus); Psychotherapeutengesetz – PsychThG

  • Logopäde/Logopädin; Logopädengesetz – LogopG

  • Masseur/in und medizinischer Bademeister/in; Masseur- und Physiotherapeutengesetz – MPhG

  • medizinisch-technischer Assistent/in für Funktionsdiagnostik; MTA-Gesetz

  • medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent/in; MTA-Gesetz

  • medizinisch-technischer Radiologieassistent/in; MTA-Gesetz

  • Notfallsanitäter/in; Notfallsanitätergesetz – NotSanG

  • Operationstechnische/r Assistent/in; Anästhesietechnische- und Operationstechnische Assistenten-Gesetz – ATA-OTA-G

  • Orthoptist/in; Orthoptistengesetz – OrthoptG

  • Pflegefachfrau / Pflegefachmann; Pflegeberufegesetz – PflBG

  • pharmazeutisch-technische/r Assistent/in; PTA-Gesetz – PharmTAG

  • Physiotherapeut/in; Masseur- und Physiotherapeutengesetz – MPhG

  • Podologe/Podologin; Podologengesetz – PodG
  • Psychotherapeut/in; Psychotherapeutengesetz – PsychThG

  • Psychologische/r Psychotherapeut/in** (läuft zum 31.12.2032 aus); Psychotherapeutengesetz – PsychThG

  • Rettungsassistent/in (zum 31.12.2014 ausgelaufen); Rettungsassistentengesetz – RettAssG

  • Tierarzt/Tierärztin (zuständig: Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft)

  • veterinärmedizinisch-technischer Assistent/in; MTA-Gesetz

  • Zahnarzt/Zahnärztin

*Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung oder nach dem Altenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung gilt fort.

**Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die eine Approbation nach dem Psychotherapeutengesetz in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung besitzen, führen weiterhin ihre jeweilige Berufsbezeichnung.

Allen Heilberufen gemeinsam ist, dass das Führen der Berufsbezeichnung geschützt wird. Das heißt, dass die Berufsbezeichnung nur mit einer Approbation oder einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung geführt werden darf und ein Verstoß als Straftat oder Ordnungswidrigkeit geahndet wird. Approbation oder die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung werden auf Antrag erteilt, der unter anderem den Nachweis erfordert, dass die gesetzlich geregelte Ausbildung oder das Studium abgeleistet und jeweils die staatliche Prüfung bestanden wurde. Die Einzelheiten zur Ausbildung oder zum Studium und zur jeweiligen staatlichen Prüfung sind in den Approbationsordnungen beziehungsweise Studien-/Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen geregelt, die jeweils zu den entsprechenden Berufsgesetzen erlassen werden.

Die Heilberufe zählen zu den sogenannten reglementierten Berufen im Sinne der Europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen. Diese EU-Richtlinie erleichtert es den Berufsangehörigen, ihren Beruf auch in anderen Mitgliedstaaten der EU auszuüben. Automatisch anerkannt werden können dabei die Berufsabschlüsse von Ärztinnen/Ärzten, Zahnärztinnen/Zahnärzten, Tierärztinnen/Tierärzten, Apothekerinnen/Apothekern, Hebammen, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen/Gesundheits- und Krankenpflegern sowie Pflegefachfrauen/Pflegefachmännern. Die übrigen Heilberufe unterfallen dem Anerkennungsverfahren nach dem sogenannten allgemeinen System, bei dem eine Gleichwertigkeitsprüfung durchgeführt wird und im Falle wesentlicher Unterschiede gegebenfalls Anpassungsmaßnahmen erforderlich werden.

Der Bund darf nur die sogenannte Erstzulassung zum Beruf regeln. Fort- oder Weiterbildungsregelungen sind daher Aufgabe der Länder. Sie haben diese teilweise auf Kammern übertragen. So sind beispielsweise die Ärztekammern für die ärztlichen Weiterbildungen verantwortlich. 

Berufe nach Berufsbildungsgesetz

Weitere Ausbildungsberufe im Gesundheitswesen werden dual auf Grundlage des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 11 Grundgesetz durch das Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt. Zu den Berufen, die nach dem BBiG in Ausbildungsordnungen des Bundes geregelt sind, zählen die Medizinischen und Zahnmedizinischen Fachangestellten. Sie üben ihre Tätigkeiten in den Praxen der Ärztinnen/Ärzte und Zahnärztinnen/Zahnärzte aus und übernehmen dort insbesondere Aufgaben im Bereich der Behandlungsassistenz. Daneben sind sie zu einem großen Teil auch verwaltend- kaufmännisch tätig, weshalb sie in Bezug auf die Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht den Heilberufen zugeordnet werden. Die Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten zählen ebenfalls zu den Berufen, die nach dem BBiG in einer Ausbildungsordnung des Bundes geregelt sind. Der Tätigkeitsschwerpunkt der pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten liegt im kaufmännisch-organisatorischen Bereich der Apotheke. In Bezug auf die Gesetzgebungskompetenz des Bundes werden sie daher auch nicht den Heilberufen zugeordnet.

Gesundheitshandwerke

Die Gesundheitshandwerke unterfallen der Handwerksordnung (HwO). Zu ihnen zählen die Augenoptiker/innen, Hörgeräteakustiker/innen, Orthopädieschuhtechniker/innen, Orthopädiemechaniker/innen und Bandagisten/Bandagistinnen sowie die Zahntechniker/innen. Die Zuständigkeit für diese Berufe liegt beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.