41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG 11.3 3 BKat

Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um #D# km/h. Zulässige Geschwindigkeit: #Z# km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): #G# km/h. (TBNR 141236)

Für den Verstoß "Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um #D# km/h. Zulässige Geschwindigkeit: #Z# km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): #G# km/h." (TBNR 141236) wurden in den letzten 4 Wochen deutschlandweit noch keine Anzeigen gegen Falschparker erstattet.

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Der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog für Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten (abgekürzt BT-KAT-OWI) vereinheitlicht die Sanktionen für Ordnungswidrigkeiten gemäß Verkehrsrecht für ganz Deutschland. Verfasst wurde er vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA), welches auch das Fahreignungsregister verwaltet, und er gilt als wichtigstes Instrument für die Ahndung von Verkehrsverstößen.

FAQ: Tatbestandskatalog

Was steht im Tatbestandskatalog?

Der Tatbestandskatalog enthält eine Zusammenfassung möglicher Ordnungswidrigkeiten im Verkehr sowie die Sanktionen, die darauf folgen können.

Welche Sanktionsformen enthält der Tatbestandskatalog?

Im Tatbestandskatalog sind Verwarnungsgelder, Bußgelder, Punkte in Flensburg und Fahrverbote vertreten.

Was bedeuten die Tatbestandsnummern im Katalog?

Jede Zuwiderhandlung im Tatbestandskatalog hat eine eigene Tatbestandsnummer (TBNR), die aus sechs Ziffern besteht. Die erste Ziffer steht für das verletzte Gesetz, die zweite und dritte für den entsprechenden Paragraphen und die restlichen drei für die Kennnummer der Regelmissachtung. Mehr zur Bedeutung der Tatbestandsnummern erfahren Sie hier.

Wichtige Informationen zum Tatbestandskatalog

Bußgeldtabelle Ordnungswidrigkeitenkatalog Strafenkatalog Verwarnungsgeldkatalog Verkehrsstrafenregister

Rang und Funktion im Verkehrsrecht

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG 11.3 3 BKat
Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog: Er vereinheitlicht die Sanktionen für Verkehrsordnungswidrigkeiten in ganz Deutschland.

Inhalt

  • FAQ: Tatbestandskatalog
  • Rang und Funktion im Verkehrsrecht
  • Inhalt und Aufbau des Tatbestandkatalogs
    • Die Bedeutung der Tatbestandsnummern
  • Vorschriften zur Anwendung
    • Höhe der Sanktionen
    • Tateinheit und Tatmehrheit
  • Aktueller Tatbestandskatalog – Ein Auszug

Der Tatbestandskatalog geht aus der Anlage der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) hervor und stellt dabei vor allem eine Zusammenfassung der Tatbestände und der Vorschriften zur Sanktionierung derselben dar. Dabei wurden aus der Verordnung in den Katalog die häufigsten Verkehrsordnungswidrigkeiten und die entsprechenden Regelungen dazu übertragen. Die Anlage zur BKatV stellt zudem das dar, was wir im gemeinhin auch als Bußgeldkatalog bezeichnen.

Der Tatbestandskatalog sorgt dafür, dass Verkehrssünden in der gesamten Bundesrepublik auf die gleiche Weise sanktioniert werden. Im Verkehrsrecht hat er aber den Rang hinter relevanten Gesetzen wie z. B. dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und natürlich auch hinter der BkatV. Konkret bedeutet dies, dass der vom KBA erstellte Tatbestandskatalog nicht höherrangigen Vorschriften widerspricht. Das kann jedoch u. U. vorkommen, wenn die Verordnung aktualisiert wird, der Katalog anschließend jedoch nicht sofort eine Neuauflage erhält.

Inhalt und Aufbau des Tatbestandkatalogs

Grundsätzlich klärt der Tatbestandskatalog sämtliche Regelungen zur Ahndung einer Verkehrsordnungswidrigkeit. Dazu gehören:

  • Vorschriften zur Erteilung einer Verwarnung
  • Angaben zu Höhe und Umfang der Sanktionen
  • Hinweise zur Handhabung der im Tatbestandskatalog enthaltenen Vorschriften (so haben die bearbeitenden Beamten immer einen Ermessensspielraum, dazu später mehr)

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Der Tatbestandskatalog ist nach einem bestimmten System aufgebaut.

Das Werk ist übersichtlich in bestimmte Bereiche eingeteilt. Dabei gibt es keine Kategorien à la „Tatbestandskatalog ruhender Verkehr“ und „Tatbestandskatalog fließender Verkehr“. Stattdessen gleicht die Aufteilung vom Tatbestandskatalog der StVO-Gliederung sowie dem systematischen Aufbau der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Neben diesen beinhaltet das Werk zudem Verstöße gegen folgende Gesetze bzw. Verordnungen:

  • Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
  • Straßenverkehrsgesetz (StVG, hier geht es vor allem um die Fahrt unter Einfluss von Drogen und Alkohol)
  • Ferienreiseverordnung (FerReiseV)
  • Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
  • Gefahrgutverordnung für Straße und Eisenbahn (GGVSEB)
  • Mobilitätshilfenverordnung (MobHV) (regelt die Verwendung von Mobilitätshilfen – z. B. Segways – auf öffentlichen Straßen)

Die Bedeutung der Tatbestandsnummern

Anhand der Tatbestandsnummer (kurz: TBNR) werden die gelisteten Ordnungswidrigkeiten sortiert und klassifiziert. Eine Tatbestandsnummer besteht aus sechs Ziffern, über welche die betreffende Tat eingeordnet werden kann. Die erste Ziffer benennt die Hauptvorschrift, in welcher der Verkehrsverstoß vorhanden ist (bspw. steht die 1 für die StVO). Die zweite und dritte Ziffer gibt den Paragrafen des Tat- bzw. Grundtatbestandes an. Die letzten drei Ziffern schließlich versehen den Einzeltatbestand mit einer Kennnummer.

Beispiel: Die TBNR für das Handy am Steuer, welches verbotswidrig genutzt wurde, lautet 123624.

  • Die erste Ziffer – die 1 – steht für die StVO. Hier wird das Verbot definiert.
  • Die zweite und dritte Ziffer – 23 – benennt den Paragrafen des mit der ersten Ziffer genannten Gesetzestextes (§ 23 Abs. 1a StVO).
  • Die letzten drei Ziffer – 624 – zeichnen die verbotswidrige Handynutzung als den 624sten Tatbestand im Tatbestandskatalog aus.

Die Gesetze und Verordnungen, die durch die unerlaubte Handynutzung am Steuer verletzt wurden, lauten § 23 Abs. 1a, § 49 StVO; § 24, StVG; 246.1 BKat. Bei der Tatbestandsnummer 137600 (einfacher Rotlichtverstoß) wären es wiederum § 37 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 132 BKat.

Vorschriften zur Anwendung

Im Tatbestandskatalog werden nicht nur die Tatbestände definiert sowie deren Sanktionen festgesetzt. Wie erwähnt gibt es darüber hinaus auch Hinweise zur Anwendung des Katalogs. Zu den wichtigsten geben wir im Folgenden einen kurzen Überblick.

Höhe der Sanktionen

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Trotz der Regeln aus dem Tatbestandskatalog und der StVO haben die Beamten einen Ermessensspielraum.

Haben Sie bspw. gemäß Tatbestandskatalog Ihren TÜV überzogen oder müssen Sie mit Sanktionen aus dem Abschnitt „Tatbestandskatalog für falsches Parken“ rechnen, so können Sie anhand des Katalogs bereits vor dem Eintreffen des Knöllchens herausfinden, mit welchen Maßnahmen Sie rechnen müssen. Die häufigsten Ordnungswidrigkeiten werden mindestens mit einem Bußgeld, in schwereren Fällen auch mit Punkten in Flensburg und einem ein- bis dreimonatigen Fahrverbot versehen.

Hier ist nicht nur die Sanktion, sondern auch ihre Erhöhung im Falle einer Behinderung oder Gefährdung des restlichen Straßenverkehrs oder wenn es dabei gar zu einem Unfall kommt, vorgeschrieben.

Jedoch hat die zuständige Bußgeldstelle bei der Festlegung der Sanktion auch einen Ermessensspielraum, den sie nutzen kann, wenn besondere Tatumstände vorliegen. Die vorgeschriebenen Bußgelder, Punkte und Fahrverbote sind in der Regel nur dann anzuwenden, wenn gewöhnliche Umstände vorliegen. Sollten die Tatumstände in einem Einzelfall sich jedoch als schwerwiegender oder weniger schwerwiegend erweisen, so hat die Bußgeldstelle die Möglichkeit, die Geldbuße der Schwere der Tat nach oben oder nach unten anzupassen.

Sollte es sich bei dem Fahrer um einen Wiederholungstäter handeln, der bereits einen oder mehrere Einträge ins FAER hat, kann sich hier ein Fall von Beharrlichkeit im Straßenverkehr ergeben. Die zuständigen Beamten können auch hier, sofern sie es als angemessen sehen, strengere Ahndungsmaßnahmen verhängen. Dabei ist die Punktzahl, die der Verkehrssünder bereits gesammelt hat, unerheblich. Was zählt, ist die Art der Eintragungen sowie ihre Anzahl.

Tateinheit und Tatmehrheit

41 Abs 1 iVm Anlage 2 49 StVO 24 StVG 11.3 3 BKat
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Der vom KBA erstellte Tatbestandskatalog unterscheidet zwischen Tateinheit und -mehrheit. Relevant ist das z. B. beim Tempoverstoß mit Handy.

Im Tatbestandskatalog wird zwischen der Tateinheit und der Tatmehrheit unterschieden.

Hierbei geht es um die Bewertung (hinsichtlich der Sanktionierung) von Ordnungswidrigkeiten, wenn mehrere Verstöße gleichzeitig oder aufeinanderfolgend begangen werden.

Dazu heißt es auf Seite 7 des aktuellen bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogs unter dem Punkt 6 „Tateinheit, Tatmehrheit“:

Häufig in Tateinheit (§ 19 OWiG) begangene Verstöße sind im Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog berücksichtigt. Soweit dies nicht der Fall ist, ist der Tatbestand mit dem höchsten vorgesehenen Regelsatz auszuwählen. Handelt es sich um Bußgeldregelsätze von mehr als 55 Euro, so kann der angewendete Regelsatz erhöht werden (§ 3 Abs. 5 BKatV).

Im darauffolgenden Absatz ist erwähnt, dass Fälle der Tatmehrheit nicht im Tatbestandskatalog aufgenommen sind. Solche sind im Gegensatz zur Tateinheit einzeln zu ahnden, die Bußgelder sind im entsprechenden Bescheid einzeln anzugeben.

Wichtig ist, wie erwähnt die Unterscheidung zwischen gleichzeitig und aufeinanderfolgend begangenen Taten:

  1. gleichzeitig begangene Ordnungswidrigkeiten:
    • Tateinheitliche Verstöße liegen vor, wenn im Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeuges Verstöße begangen werden, die von derselben Person zur gleichen Zeit und am selben Ort begangen werden (Bsp.: Jemand überschreitet das Tempolimit und wird dabei mit dem Handy am Ohr geblitzt.)
    • Von Tatmehrheit wird hier gesprochen, wenn zwar zur gleichen Zeit mehrere Verstöße begangen werden, sich dabei aber die Ausführungen dieser Verstöße nicht überschneiden (z. B. Fahren mit abgefahrenen Reifen und TÜV überzogen).
  2. aufeinanderfolgend begangene Ordnungswidrigkeiten:
    • Tateinheit liegt hier vor, wenn eine Dauerordnungswidrigkeit vorliegt oder wenn die Taten wegen der Handlungseinheit zu einer Tat im Rechtssinn verbunden werden können (Bsp.: Der Fahrer übertritt mehrere aufeinanderfolgende Geschwindigkeitsbegrenzungen).
    • Von Tatmehrheit ist dagegen die Rede, wenn zwischen den Ordnungswidrigkeiten eine Zeitspanne mit regelkonformen Verhalten liegt oder wenn ein neuer Verkehrsvorgang vorliegt, (bspw. die andauernde Übertretung des Tempolimits auf verschiedenen Straßen).

Aktueller Tatbestandskatalog – Ein Auszug

Wenn Sie bspw. für den Verstoß „Handy am Steuer“ nach der TBNR im Katalog suchen oder wissen wollen, wie der Tatbestandskatalog Verstöße zur Geschwindigkeit in einer Tabelle darstellt, dann können Sie in dem folgenden Auszug fündig werden.

Was bedeutet 41 Abs 1 IVM Anlage 2 49 StVO 24 StVG?

1. Wer ein Fahrzeug führt, muss anhalten und Vorfahrt gewähren. 2. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.

Was bedeutet 37 Abs 2 49 StVO 24 StVG 132 BKat?

Rotlichtverstoß: Eine Tatbestandsnummer erfasst auch Verstöße durch Fußgänger. In der Regel handelt es sich bei einem Rotlichtverstoß um eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 37 Abs. 2, § 49 StVO, § 24 StVG, 132 BKat. Ein Bußgeld fällt in der Regel immer dann an, wenn sie mit einem Fahrzeug das Rotlicht missachten.

Was bedeutet Paragraph 49 StVO?

Wer Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde oder der von ihr beauftragten Beamten verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen.

Was bedeutet Paragraph 24 Abs 1 3 Nr 5 StVG?

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.