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Fragen und Antworten zur digitalen Einreiseanmeldung, Nachweispflicht und Einreisequarantäne

Allgemeines

Was regelt die Coronavirus-Einreiseverordnung?

Die Coronavirus-Einreiseverordnung regelt bundesweit einheitlich die Anmelde-, Quarantäne- und Nachweispflicht sowie das Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten.

Die Coronavirus-Einreiseverordnung beinhaltet spezielle Anmelde- und Nachweispflichten und eine Quarantänepflicht für Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben. Bei Einreise aus Virusvariantengebieten gilt – vorbehaltlich sehr eng begrenzter Ausnahmen – ein Beförderungsverbot für den Verkehr per Zug, Bus, Schiff und Flug aus diesen Gebieten.

Was gilt für Geimpfte und Genesene?

Bei Voraufenthalt in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet sind Reisende grundsätzlich verpflichtet, bei Einreise ein negatives Testergebnis mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) mitzuführen. Dies gilt grundsätzlich auch für Geimpfte und Genesene. Impf- und Genesenennachweise befreien in der Regel auch nicht von der Einreisequarantäne (siehe Einreisequarantänepflicht).

Ausnahme: Die Quarantänepflicht endet vor dem Ablauf von 14 Tagen zu dem Zeitpunkt, in dem das betroffene Virusvariantengebiet nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr als solches eingestuft wird oder die einreisende Person einen Impfnachweis an die zuständige Stelle übermittelt der ausweist, dass die Person vollständig mit einem Impfstoff gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft ist, für den das Robert Koch-Institut festgestellt und auf seiner Internetseite ausdrücklich unter Bezug auf diese Vorschrift bekanntgemacht hat, dass dieser Impfstoff gegen die Virusvariante hinreichend wirksam ist, derentwegen die Einstufung als Virusvariantengebiet erfolgt ist.

Sind die Regelungen zeitlich befristet?

Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Januar 2023 außer Kraft.

Arten von Risikogebieten

Was ist ein Risikogebiet?

Seit dem 1. Juni 2022 gibt es nur noch die Kategorie der Virusvariantengebiete. Die Kategorien der „einfachen“ Risikogebiete sowie der Hochrisikogebiete sind entfallen.

Was ist ein Virusvariantengebiet?

Virusvariantengebiete können Gebiete sein, in denen eine Virusvariante (Mutation) des Coronavirus SARS-CoV-2 verbreitet aufgetreten ist, die nicht zugleich in Deutschland verbreitet auftritt und von der anzunehmen ist, dass von ihr ein besonderes Risiko ausgeht. Solche besonderen Risiken können sich unter anderem daraus ergeben, 

  • dass die Virusvariante die Krankheitsschwere verstärkt
  • oder dass Impfstoffe oder eine vorherige Infektion mit dem Coronavirus keinen oder nur einen eingeschränkten Schutz gegenüber dieser Variante aufweisen.

Hinweise für Einreisende aus Virusvariantengebieten

Bitte stellen Sie sich vor Abreise darauf ein, dass Ihr Beförderer (zum Beispiel Fluggesellschaft) im Rahmen der stichprobenhaften Überprüfung vor der Beförderung von Ihnen einen aktuellen NAAT-Test verlangen kann, wenn Sie sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben. Nach Ihrer Ankunft können weitere  NAAT-Testungen durch das Gesundheitsamt am Flughafen oder am Ort der Absonderung / Quarantäne angeordnet werden. Bitte beachten Sie die Pflicht zur 14-tägigen Quarantäne, die auch für geimpfte und genesene Personen gilt. Eine Verkürzung der Quarantänedauer ist grundsätzlich nicht möglich.

Anmeldepflicht

Wo müssen sich Einreisende anmelden?

Bereits vor der Einreise muss die digitale Einreiseanmeldung vorgenommen werden, wenn Sie sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben. Auf dem Einreiseportal https://einreiseanmeldung.de geben Sie die Informationen zu Ihren Aufenthalten der letzten zehn Tage an. Nach vollständiger Angabe aller notwendigen Informationen erhalten Sie eine PDF-Datei als Bestätigung. Ihr Beförderer kann zum Zwecke der stichprobenhaften Überprüfung vor der Beförderung kontrollieren, ob Sie eine Bestätigung vorweisen können. Eine Beförderung kann anderenfalls nicht erfolgen. Bitte beachten Sie, dass eine Anmeldung für alle Altersstufen erfolgen muss und Kinder unter 12 Jahren nicht ausgenommen sind.

Was mache ich, wenn ich keinen Zugang zu einem Computer oder Smartphone habe oder wenn das Einreiseportal der digitalen Einreiseanmeldung nicht erreichbar ist?

Sollte die digitale Einreiseanmeldung aufgrund fehlender technischer Ausstattung oder technischer Störungen nicht möglich sein, muss alternativ eine Ersatzmitteilung in Papierform (PDF, nicht barrierefrei, 227 KB) ausgefüllt werden.

Wenn keine Anforderung zur Abgabe der Ersatzmitteilung erfolgt (durch Ihren Beförderer oder durch die zuständige Behörde im Rahmen grenzpolizeilicher Aufgabenwahrnehmung), sind Sie verpflichtet, spätestens 24 Stunden nach Einreise entweder die digitale Einreiseanmeldung nachzuholen oder die ausgefüllte Ersatzmitteilung per Post an folgende Adresse zu übermitteln:

Deutsche Post E-POST Solutions GmbH, 69990 Mannheim

Welche Ausnahmen gibt es von der Anmeldepflicht?

Der unten stehenden Aufzählung können Sie entnehmen, welche Ausnahmen von der Anmeldepflicht bestehen. Auch wenn eine der Ausnahmen auf Sie zutrifft, sind Sie dazu verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei Ihnen auftreten.

Die einzelnen Ausnahmen:

Nachweispflicht

Für wen gilt die Nachweispflicht?

Reisende ab 12 Jahren müssen, wenn ein Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet stattgefunden hat, grundsätzlich bei Einreise über einen Testnachweis verfügen, der auf einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht. Ein Impf- oder Genesenennachweis reicht nicht aus. Der Nachweis kann zum Zwecke der stichprobenhaften Überprüfung bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nach Deutschland durch die Bundespolizei oder durch die zuständige Behörde verlangt werden. Flugreisende haben dem Beförderer ggf. schon vor Abreise auf dessen Anforderung zum Zwecke der stichprobenhaften Überprüfung einen Nachweis vorzulegen. Auch bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nach Deutschland durch die Bundespolizei kann der Nachweis verlangt werden. Eine Beförderung ohne Nachweis ist jeweils ausgeschlossen.

Was gilt als Impfnachweis?

Im Kontext der Einreise müssen Impfnachweise die Anforderungen des § 2 Nummer 10 Coronavirus-Einreiseverordnung erfüllen:

1.) Es muss sich grundsätzlich um einen Impfnachweis im Sinne von § 22a Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) handeln mit der Maßgabe, dass abweichend von § 22a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 IfSG ein vollständiger Impfschutz auch dann vorliegt, wenn insgesamt nur zwei Einzelimpfungen erfolgt sind, ohne dass die in § 22a Absatz 1 Satz 3 IfSG bestimmten Voraussetzungen gegeben sind oder einen Impfnachweis im Sinne von § 2 Nummer 10 b) der Coronavirus-Einreiseverordnung. Auch digitale COVID-Impfzertifikate der EU nach der Verordnung (EU) 2021/953 gelten als Impfnachweise im Sinne der Coronavirus-Einreiseverordnung.

2.) Zum Nachweis der Impfung müssen folgende Daten enthalten sein:

  • die personenbezogenen Daten des Geimpften (mindestens Name, Vorname und Geburtsdatum oder die Nummer eines mitgeführten und bei der Kontrolle vorzulegenden gültigen Passes oder sonstigen amtlichen Ausweises mit Lichtbild)
  • Datum der Schutzimpfung, Anzahl der Schutzimpfungen,
  • Bezeichnung des Impfstoffes,
  • Name der Krankheit, gegen die geimpft wurde sowie
  • Merkmale, die auf die für die Durchführung der Schutzimpfung oder die Ausstellung des Zertifikats verantwortliche Person oder Institution schließen lassen, zum Beispiele ein offizielles Symbol oder der Name des Ausstellers.

3.) Der Nachweis des vollständigen Impfschutzes muss in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache vorliegen.

4.) Es werden Nachweise in verkörperter oder digitaler Form akzeptiert, die die unter 1., 2. und 3. aufgelisteten Kriterien erfüllen. Abfotografierte verkörperte Nachweise gelten für die Kontrolle durch den Beförderer oder durch die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörde nicht als in digitaler Form vorliegende Nachweise. Nachweise in digitaler Form sollten vom berechtigten Aussteller digital ausgestellt und digital dem Berechtigten übermittelt worden sein.

Es wird darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um allgemeine Anforderungen nach der Coronavirus-Einreiseverordnung handelt. Das digitale COVID-Zertifikat der EU bietet zudem eine EU-weite standardisierte und automatisch per Barcode einlesbare Nachweisvariante, die in Papierform oder per App datenschutzfreundlich vorhaltbar sowie verifizierbar ist. Für die Ausstellung eines EU Digitalen COVID-Zertifikats auf Grundlage der Verordnung der EU zum Digital COVID Certificate (DCC-VO) können gegebenenfalls weitergehende Anforderungen zu erfüllen sein. Die EU Digitalen COVID-Zertifikate werden in Deutschland jedoch selbstverständlich als Nachweis akzeptiert.

Was gilt als Genesenennachweis?

Es muss sich grundsätzlich um einen Genesenennachweis im Sinne des § 22a Absatz 2 Infektionsschutzgesetz handeln. Ein Genesenennachweis ist hiernach ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn

  • die vorherige Infektion durch einen Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäurenamplifikationstechnik) nachgewiesen wurde und,
  • die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt.

Auch digitale COVID-Genesenenzertifikate der EU nach der Verordnung (EU) 2021/953 gelten als Genesenennachweise im Sinne der Coronavirus-Einreiseverordnung.

Wie alt darf der Test zum Zwecke eines Testnachweises sein?

Der Testnachweis muss sich jeweils auf einen Test beziehen, der maximal 48 Stunden zurückliegt. Für die Berechnung dieser Zeiträume ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Einreise maßgeblich. Sofern eine Einreise mittels Beförderer stattfindet und die Testung mittels Nukleinsäurenachweis (z.B. PCR) erfolgt ist, ist der Zeitpunkt oder der geplante Zeitpunkt des Beginns der Beförderung maßgeblich.

Zu welchem Zeitpunkt erfolgt die Einreise nach Deutschland?

Grundsätzlich erfolgt die Einreise bei Überschreitung der Grenze der Bundesrepublik Deutschland auf dem Land-, Wasser- oder Luftweg aus dem Ausland. Erfolgt die Einreise durch einen Beförderer wird auf die geplante erste Ankunft mit Ausstiegsmöglichkeit in der Bundesrepublik Deutschland abgestellt.

Auch der direkte Umstieg am Flughafen zum Zwecke der Weiterreise im Flugverkehr in einen anderen (Schengen-)Staat gilt als Einreise im Sinne der Coronavirus-Einreiseverordnung.

Müssen Flugreisende, die in der Bundesrepublik Deutschland lediglich umsteigen, die Bestimmungen der Coronavirus-Einreiseverordnung erfüllen? Gilt dies auch für Flugreisende, die sich in internationalen Transitzonen deutscher Flughäfen aufhalten?

Für Passagiere im Flugverkehr, die aus einem Virusvariantengebiet einreisen und an einem Flughafen in der Bundesrepublik Deutschland lediglich umsteigen, gilt die Testnachweispflicht nach der Coronavirus-Einreiseverordnung.

Welche Tests werden anerkannt?

Es werden grundsätzlich Verfahren der Nukleinsäureamplifikationstechnik (PCR, LAMP, TMA) und Antigentests zum direkten Nachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anerkannt.

Antikörper-Tests werden nicht als Testnachweis anerkannt.

Als Testnachweis gilt:

  • ein Testnachweis im Sinne von § 22a Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes oder
  • sofern die Testung im Ausland erfolgt ist, ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung
    • von einer nach dem Recht des jeweiligen Staates befugten Stelle vorgenommen oder überwacht worden ist und
    • durch In-vitro-Diagnostika erfolgt ist, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind.
  • Auch digitale COVID-Testzertifikate der EU nach der Verordnung (EU) 2021/953 gelten als Testnachweise im Sinne der Coronavirus-Einreiseverordnung.

Der Nachweis kann in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form erbracht werden.

Was, wenn der Test positiv ausfällt? Kann ich dann nicht zurück nach Deutschland?

Hinweis: In dem Fall, dass Ihr Test positiv ausfällt, wird dringend zu einer sofortigen Selbstisolation geraten. Eine Beförderung sollte zum Schutz weiterer Passagiere und des Beförderungspersonals nicht in Anspruch genommen werden.

Beförderer sind grundsätzlich verpflichtet, Beförderungen aus Virusvariantengebieten in die Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Einreise aus einem Virusvariantengebiet mit einem positiven Testergebnis erfolgt. Eine Isolierung nach den örtlichen Vorschriften ist auf eigene Verantwortung durchzuführen.

Einreisen im Individualverkehr bleiben dagegen möglich. Die Daten der Personen, die mit positivem Testergebnis einreisen, werden jedoch bei einer etwaigen Grenzkontrolle aufgenommen und an die zuständigen Behörden weitergeleitet.

Welche Ausnahmen gibt es von der Nachweispflicht?

Kinder unter 12 Jahren

Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, fallen nicht in den Anwendungsbereich der Nachweispflicht. Sie müssen also bei Einreise nach Deutschland nicht über einen Nachweis verfügen.

Alle übrigen Personen, sind von der Nachweispflicht nur ausgenommen, soweit eine der folgenden Ausnahmen auf sie zutrifft:

Einreisequarantänepflicht

Für wen gilt eine Quarantäne nach der Einreise?

Wenn Sie sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, müssen Sie sich grundsätzlich direkt nach Ankunft nach Hause - oder in eine sonstige Beherbergung am Zielort - begeben und absondern (häusliche Quarantäne). Bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet beträgt sie grundsätzlich vierzehn Tage.

Gilt die Quarantänepflicht auch für Genesene und Geimpfte?

Nach Voraufenthalt in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet sind grundsätzlich auch Personen mit Genesenen- oder Impfnachweis zu einer vierzehntägigen Quarantäne verpflichtet. Eine vorzeitige Beendigung kommt bei Virusvariantengebieten in zwei Fällen in Betracht:

  1. Das betroffene Virusvariantengebiet wird noch während der Quarantänezeit in Deutschland nicht mehr als solches eingestuft (entlistet).
  2. Für Personen, die über einen vollständigen Impfschutz mit einem auf der Internetseite des Robert Koch-Instituts bekanntgemachten, bestimmten Impfstoff verfügen, endet die Quarantäne mit Übermittlung ihres Impfnachweises. Voraussetzung ist, dass das RKI festgestellt (und auf seiner Internetseite bekanntgemacht) hat, dass dieser Impfstoff gegen die Virusvariante hinreichend wirksam ist, die zur Einstufung des Gebiets als Virusvariantengebiet geführt hat. Es besteht aktuell keine Feststellung gemäß § 4 Absatz 2 Satz 5 Corona-Einreiseverordnung durch das RKI, dass ein bestimmter Impfstoff gegen die Virusvariante hinreichend wirksam wäre, die zur Einstufung des Gebiets als Virusvariantengebiet geführt hat. Eine Ausnahme von der Quarantänepflicht für vollständig geimpfte Personen nach Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet besteht demnach nicht.

Welche Ausnahmen gibt es von der Einreisequarantänepflicht?

Der untenstehenden Liste können Sie entnehmen, welche Ausnahmen von der Einreisequarantänepflicht bestehen. Auch wenn eine der Ausnahmen auf Sie zutrifft, sind Sie dazu verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn innerhalb von 14 Tagen nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei Ihnen auftreten.

Die einzelnen Ausnahmen:

Einreise mit Kindern

Für die Einreise mit Kindern beachten Sie bitte folgende Regelungen:

  • Anmeldepflicht: Minderjährige, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, unterliegen der Anmeldepflicht.
  • Nachweispflicht: Kinder unter zwölf Jahren sind von der Nachweispflicht befreit.

Beförderungsverbot

Neben den geltenden Anmelde-, Nachweis- und Quarantäneregeln ist zum Schutz der Bevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland und zur Limitierung des Eintrags und der schnellen Verbreitung gefährlicher Virusvarianten eine Beschränkung der Beförderung von Einreisenden aus den als Virusvariantengebieten eingestuften Staaten in die Bundesrepublik Deutschland geboten.

Im Rahmen einer der unten genannten Ausnahmen beförderte Personen sind jedoch verpflichtet, das Vorliegen der Ausnahme auf Verlangen des Beförderers oder der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde glaubhaft zu machen.

Die aus einem Virusvariantengebiet beförderten Personen müssen zudem selbstverständlich – wie oben erläutert 

  • vor der Einreise eine Anmeldung über das digitale Einreiseportal vornehmen
  • zur Vorlage gegenüber dem Beförderer sowie bei Einreise über einen Testnachweis verfügen und
  • sich nach der Einreise für 14 Tage absondern.

An wen richtet sich das Beförderungsverbot?

Das Beförderungsverbot verpflichtet Beförderer.

Beförderer sind alle Unternehmen, die Personen im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Flug- oder Schiffsverkehr in die Bundesrepublik Deutschland befördern.

Beförderer sind verpflichtet, Beförderungen aus Virusvariantengebieten in die Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen.

Welche Ausnahmen gibt es vom Beförderungsverbot?

Das Beförderungsverbot gilt nicht für

  1. Beförderungen von deutschen Staatsangehörigen oder Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland. Dasselbe gilt jeweils für deren Ehepartner, Lebensgefährten aus demselben Haushalt, minderjährigen Kinder und Elternteile bei minderjährigen Kindern.
    Bei Beförderungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland müssen Lebensgefährten nicht demselben Haushalt angehören.
  2. Beförderungen von Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland in einem Flughafen lediglich umsteigen
  3. reine Post-, Fracht- oder Leertransporte
  4. die Rückführung von Luftfahrzeugen, Schiffen und Crews
  5. Transporte mit oder von Personal im Interesse der öffentlichen Gesundheit, Ambulanzflüge und Flüge zum Transport von Transplantationsorganen sowie notwendiges Begleitpersonal
  6. Beförderungen aus dringenden humanitären Gründen
  7. Beförderungen im Auftrag der EURATOM-Sicherheitsüberwachung, der Internationalen Atomenergie-Organisation, der Vereinten Nationen und ihrer Organisationen, der Europäischen Union sowie des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage
  8. Beförderungen von Mitgliedern einer ausländischen diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung, deren Ernennung und Ankunft dem Auswärtigen Amt notifiziert worden ist. Dasselbe gilt jeweils für deren sie begleitenden Ehepartner, Lebensgefährten und minderjährigen Kinder
  9. Beförderungen von Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden
  10. Beförderungen von geimpften Personen, für die vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern und für Heimat festgestellt wurde, dass ihre Beförderung im nationalen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegt.

Was für ein Test braucht man um zu reisen?

Bei Einreise aus Virusvariantengebieten bedarf es für Personen ab 12 Jahren immer der Vorlage eines Tests, der auf Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht. Der Test muss bereits bei der Abreise vorgelegt werden.

Wo gibt es in Wien Kostenlose PCR Tests?

Wiener*innen haben im Rahmen von „Alles gurgelt!“ die Möglichkeit, sich mittels PCR-Gurgeltests kostenlos testen zu lassen. Die Testkits können in allen 152 BIPA-Filialen in ganz Wien abgeholt werden.