1. Allgemeines Betriebsärzte sind aufgrund ihrer speziellen Ausbildung und ihrer besonderen Kenntnisse über die Arbeitswelt mehr als andere Mediziner geeignet, die medizinische Betreuung der Arbeitnehmer wahrzunehmen. Rechtsgrundlagen für ihre Tätigkeit sind zum einen das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und zum anderen die
berufsgenossenschaftliche Vorschrift Betriebsärzte (BGV A 7). 2. Bestellung von Betriebsärzten Im Zentrum des ASiG steht die vom Arbeitgeber vorzunehmende Bestellung von bestimmten Personen, die ihn bei der Sicherstellung von Arbeitsschutz und Unfallverhütung unterstützen sollen. Nach § 2 Abs. 1 ASiG hat der Arbeitgeber, soweit dies erforderlich ist, Betriebsärzte zu bestellen im Hinblick auf: die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen. Für die Betriebsart und die daran anknüpfenden Gefahren können als Kriterium dienen: Die Größe des Betriebes und die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft bemisst sich z.B. auch danach, wie viele Jugendliche, Frauen, ausländische Arbeitnehmer beschäftigt werden und ob z.B. eine große Fluktuation in der
Belegschaft herrscht. Für die Betriebsorganisation können von Bedeutung sein: Ob und inwieweit aufgrund dieser Kriterien im Einzelfall vom Arbeitgeber Betriebsärzte zu bestellen sind, haben die
Unfallversicherungsträger entsprechend der Ermächtigung in § 15 SGB VII in Unfallverhütungsvorschriften geregelt. 3. Bestellung nach der BGV A 2 Nach § 2 Abs. 1 BGV A 2 hat der Unternehmer Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in den §§ 3 und 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes bezeichneten Aufgaben schriftlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen. 4. Regelungen für Betriebe bis zu 10 Beschäftigte und
mehr Bei Betrieben mit bis zu zehn Beschäftigten richtet sich der Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung nach Anlage 1 der BGV A 2. Wesentliche Grundlage der betriebsärztlichen Betreuung gemäß den Vorschriften des Arbeitssicherheitsgesetzes sind die im Betrieb vorliegenden Gefährdungen. Der Umfang der zu erbringenden betriebsärztlichen Betreuung besteht in der Durchführung von Grundbetreuungen und anlassbezogenen Betreuungen. Sie
können kombiniert werden. Hinsichtlich der betriebsärztliche Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten gemäß Anlage 2 zu § 2 Abs. 3 werden die Bestellvorschriften der Unfallverhütungsvorschriften "Betriebsärzte" (VBG123/BGV A 7) eingesetzt, wobei die Einsatzzeiten für die betriebsärztliche Betreuung von den Berufsgenossenschaften, die Verwaltungen explizit ausgewiesen haben, einheitlich auf 0,2 (Betriebsarzt) Stunden/Beschäftigtem und Jahr festgesetzt werden sollen. 4.1
Grundbetreuungen Grundbetreuungen beinhalten die Unterstützung bei Bei der Grundbetreuung muss der Sachverstand von Betriebsärzten und
Fachkräften für Arbeitssicherheit einbezogen werden. Dies kann dadurch geschehen, dass der Erstberatende den Sachverstand des jeweils anderen Sachgebietes hinzuzieht. Die Grundbetreuung wird bei maßgeblicher Änderung der Arbeitsverhältnisse, spätestens aber nach einer Anzahl von Jahren wiederholt, deren Bemessung den einzelnen Berufsgenossenschaften obliegt. Konkrete Regelungen der jeweiligen BG hierzu erfolgen unter Anwendung der "Orientierungshilfe für die Einordnung der Branche/Berufsgenossenschaft in die Gruppen I, II und III der betriebsärztlichen Betreuung" des Fachausschusses "Organisation des Arbeitsschutzes". Danach ergeben sich folgende Gruppen und Jahresstufen:
Die Gefährdungsbeurteilung besteht aus einer systematischen Feststellung und Bewertung von relevanten Gefährdungen der Beschäftigten. Aus der Gefährdungsbeurteilung sind entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen abzuleiten. Die Gefährdungsbeurteilung und die Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls an sich Gegebenheiten anzupassen. 4.2 Betreuung bei besonderen Anlässen Der Unternehmer ist verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen durch einen Betriebsarzt mit branchenbezogener Fachkunde in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes betreuen zu lassen. Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt können unter anderem sein: die
4.3 Weitere Anlässe zum Tätigwerden des Betriebsarztes Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein:
Branchenspezifische Konkretisierungen nimmt die jeweilige Berufsgenossenschaft vor. 5. Nachweispflicht Die Durchführung der Grundbetreuung und der anlassbezogenen Betreuung muss der Berufsgenossenschaft nachgewiesen werden. Konkrete Regelungen der jeweiligen BG zu Art und Form des Nachweises schreiben weitere Einzelheiten vor. Der Betrieb muss über angemessene und aktuelle Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die abgeleiteten Maßnahmen und das Ergebnis der Überprüfung ersichtlich sind, Solche Unterlagen können auch Berichte nach § 5 dieser Unfallverhütungsvorschrift sein. Anlassbezogene Beratungen zu speziellen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über die Qualifikation als Betriebsarzt verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen. Eine Kombination mit der Grundbetreuung ist in diesen Fällen nicht zulässig. Unternehmer können sich zur gemeinsamen Nutzung betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer Regelbetreuung zusammenschließen, soweit die Möglichkeiten zur Organisation im Betrieb nicht ausreichen. 6. Ausnahmen für die Bestellung von Betriebsärzten BGV A 2 regelt Ausnahmen von den generellen Verpflichtungen zur Bestellung von Betriebsärzten. § 2 Abs. 6 regelt nunmehr sieht vor, dass die Berufsgenossenschaften im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 Arbeitssicherheitsgesetz zuständigen Behörde Abweichungen zulassen kann, soweit im Betrieb die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterschiedlich gering sind und die abweichende Festsetzung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. In gleicher Weise kann eine Erhöhung der Mindesteinsatzzeiten festgelegt werden, soweit die Unfall- und Gesundheitsgefahren überdurchschnittlichhoch sind. Als Vergleichsmaßstab dienen Betriebe der gleichen Art. 7. Überbetriebliche Dienste Eine weitere Möglichkeit zur flexiblen und gleichwohl sachgerechten Erfüllung der Pflichten aus dem ASiG bietet § 19 ASiG dem Arbeitgeber. Danach kann er seine Verpflichtung, Betriebsärzte zu bestellen, auch dadurch erfüllen, dass er einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten mit der Wahrnehmung der betriebsärztlichen Betreuung nach § 3 ASiG betraut. Nach § 24 Abs. 1 SGB VII können die Unfallversicherungsträger derartige Dienste einrichten. Die Satzung des jeweiligen Unfallversicherungsträgers kann sogar für die bei ihm angeschlossenen Betriebe die zwangsweise Anbindung an diesen Dienst vorsehen, sofern der Arbeitgeber nicht den Nachweis führt, dass er auf andere Art und Weise der Bestellungspflicht aus dem ASiG nachgekommen ist. 8. Betriebsverfassung Nach § 9 Abs. 3 S. 1 ASiG sind die Betriebsärzte mit Zustimmung des Betriebsrats zu bestellen und abzuberufen. Das Gleiche gilt, wenn deren Aufgaben erweitert oder eingeschränkt werden; im Übrigen gilt § 87 in Verbindung mit § 76 des BetrVG. Die fehlende und auch nicht ersetzte Zustimmung des Betriebsrats zur Abberufung des Betriebsarztes führt zumindest dann zur Unwirksamkeit der ihm gegenüber ausgesprochenen Beendigungskündigung, wenn diese auf Gründe gestützt wird, die sachlich mit der Tätigkeit als Betriebsarzt in untrennbarem Zusammenhang stehen (BAG, 24.03.1988 - 2 AZR 369/87). Aus § 9 Abs. 3 S. 3 ASiG ergibt sich, dass vor der Verpflichtung oder Entpflichtung eines freiberuflich tätigen Arztes der Betriebsrat zu hören ist. Diese Regelung könnte in der betrieblichen Praxis dahingehend missverstanden werden, dass der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht habe, wenn externe Dienstleister tätig werden. Richtigerweise darf § 9 Abs. 3 S. 3 ASiG nur als Entscheidungsfreiraum über das "Wie" der Betreuung verstanden werden. Dem vorgeschaltet ist aber die Frage, "ob" überhaupt ein externer Dienstleister infrage kommt. Diese Frage wiederum unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Somit führt im Ergebnis bei der vom Betrieb geplanten Einschaltung externer Ärzte am Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates kein Weg vorbei. 9. Anforderungen Bezüglich der Anforderungen an einen Betriebsarzt, stellt § 4 ASiG fest, dass der Arbeitgeber als Betriebsarzt nur Personen bestellen darf, die berechtigt sind, den ärztlichen Beruf auszuüben und die über die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen. Nähere Regelungen zur arbeitsmedizinischen Fachkunde und deren Vorhandensein treffen dann gem. § 3 Abs. 2 und 3 BGV A 2 die Betriebsärzte. Danach kann der Unternehmer die erforderliche Fachkunde als gegeben ansehen bei Ärzten, die nachweisen, dass sie berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu führen. Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde ferner als gegeben ansehen bei Ärzten während ihrer Weiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" in der hierfür erforderlichen mindestens zweijährigen, durchgehenden regelmäßigen Tätigkeit, wenn sie durch eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung nachweisen, dass sie bereits
Dies gilt nur, wenn gewährleistet ist, dass der theoretische Kurs innerhalb von zwei Jahren nach der Bestellung beendet wird. Der Nachweis ist dem Unternehmen gegenüber zu erbringen. Wie sich aus der Wortwahl der BGV A 7 ergibt, ist der Unternehmer nicht verpflichtet, eigene Untersuchungen und Nachforschungen über die Qualifikation des Arztes anzustellen. Vielmehr darf er den Rechtsschein der ihm vorgelegten Urkunden für sich in Anspruch nehmen. 10. Ausnahmen von den Anforderungen an Betriebsärzte § 18 ASiG ermächtigt die zuständige Behörde, dem Arbeitgeber zu gestatten, auch solche Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen, die noch nicht über die erforderliche Fachkunde im Sinne des § 4 oder § 7 ASiG verfügen, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, in einer festzulegenden Frist den Betriebsarzt oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit entsprechend fortbilden zu lassen. § 6 Abs. 1 der BGV A 2 enthält die entsprechenden Übergangsvorschriften für Ärzte. Nach § 6 Abs. 1 kann der Unternehmer abweichend von § 3 davon ausgehen, dass Ärzte über die erforderliche Fachkunde verfügen, wenn sie
Die Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer muss vor dem 31. Dezember 1996 ausgestellt worden sein. 11. Aufgaben des Betriebsarztes 11.1 Aufgaben gemäß ASiG Die umfänglichen Aufgaben, die ein Betriebsarzt zu erfüllen hat, sind in § 3 ASiG niedergelegt. Sie sind weit gehend deckungsgleich mit den Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit (§ 6 ASiG). Zu den identischen Aufgaben von Betriebsarzt und Fachkraft gehört es:
Des Weiteren haben sie die unter dem vorstehenden Punkt 2a aufgeführten Betriebsbegehungen nicht nur allein, sondern auch gemeinsam vorzunehmen (§ 10 S. 2 ASiG). Aus der Natur des Berufes ergibt sich, dass Betriebsärzte die Aufgabe haben, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Daraus ergibt sich auch im Weiteren die zusätzliche Orientierung auf medizinische Komplexe wie
Zu den Aufgaben eines Betriebsarztes gehört es nicht, Krankmeldungen der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung hin zu überprüfen. 11.2 Aufgaben der Betriebsärzte nach der BGV A 2 Über die teils identischen teils voneinander abweichenden Regelungen des ASIG obliegt den Betriebsärzten und den Fachkräften für Arbeitssicherheit auch aus der BGV A 2 eine gemeinsame Verpflichtung. So hat gemäß § 5 der BGV A 2 der Unternehmer die gemäß § 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift bestellten Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig schriftlich zu berichten. Die Berichte sollen auch über die Zusammenarbeit der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Auskunft geben. 11.3 Betriebsärztliche Aufgaben aus dem Arbeitsschutzgesetz Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach § 11 Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber den Beschäftigten auf ihren Wunsch unbeschadet der Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften zu ermöglichen, sich je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, es sei denn, aufgrund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen. Das Ausmaß dieser Verpflichtung hängt von den für die Beschäftigten bei der Arbeit möglichen Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit ab. Die arbeitsmedizinische Vorsorge umfasst Beratung und Untersuchung. Diese kann - aus der Natur der Sache heraus - nicht vom Arbeitgeber selbst, sondern nur vom Betriebsarzt geleistet werden. 11.4 Betriebsärztliche Aufgaben nach der ArbMedVV Der Arbeitgeber ist nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) dazu verpflichtet, arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchzuführen. Hierbei wird zwischen Pflichtuntersuchungen, Angebotsuntersuchungen und Wunschuntersuchungen unterschieden. Bei allen Untersuchungsarten ist der Arbeitgeber auf die kompetente betriebsärztliche Begleitung angewiesen. Nach § 6 Abs. 1 ArbMedVV hat der Betriebsarzt bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge die Vorschriften der ArbMedVV einschließlich des Anhangs und die dem Stand der Arbeitsmedizin entsprechenden Regeln und Erkenntnisse zu beachten. Vor Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen muss er sich die notwendigen Kenntnisse über die Arbeitsplatzverhältnisse verschaffen und die zu untersuchende Person über die Untersuchungsinhalte und den Untersuchungszweck aufklären. Nach § 6 Abs. 3 ArbMedVV hat der Betriebsarzt den Untersuchungsbefund und das Untersuchungsergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung schriftlich festzuhalten, die untersuchte Person darüber zu beraten und ihr eine Bescheinigung auszustellen. Diese enthält Angaben über den Untersuchungsanlass und den Tag der Untersuchung sowie die ärztliche Beurteilung, ob und inwieweit bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit gesundheitliche Bedenken bestehen. Nur im Falle einer Pflichtuntersuchung erhält der Arbeitgeber eine Kopie der Bescheinigung. Schließlich muss der Betriebsarzt nach § 6 Abs. 4 ArbMedVV die Erkenntnisse arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen auswerten. Ergibt die Auswertung Anhaltspunkte für unzureichende Schutzmaßnahmen, so hat er dies dem Arbeitgeber mitzuteilen und Schutzmaßnahmen vorzuschlagen. 12. Rahmenbedingungen 12.1 Fortbildung Nach § 2 Abs. 2 ASiG hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die von ihm bestellten Betriebsärzte ihre Aufgaben erfüllen. Er hat sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Insbesondere ist er verpflichtet, ihnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Er hat sie über den Einsatz von Personen zu unterrichten, die mit einem befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt oder ihm zur Arbeitsleistung überlassen sind. Dementsprechend ist der Arbeitgeber nach § 2 Abs. 3 ASiG auch verpflichtet, den Betriebsärzten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange zu ermöglichen. Ist der Betriebsarzt als Arbeitnehmer eingestellt, so ist er für die Zeit der Fortbildung unter Fortentrichtung der Arbeitsvergütung von der Arbeit freizustellen. Die Kosten der Fortbildung trägt der Arbeitgeber. Betriebsärzte, die keine Arbeitnehmer sind, sind für die Zeit der Fortbildung freizustellen. 12.2 Unterstellung und Weisung Betriebsärzte unterstehen nach § 8 Abs. 2 ASiG unmittelbar dem Leiter des Betriebes. Der Begriff "unterstehen" legt nahe, von einer arbeitsrechtlichen Unterordnung auszugehen. Diese Rechtskonstruktion geht naturgemäß ins Leere, wenn externe Dienstleister herangezogen werden, seien es nun Freiberufler oder überbetriebliche Dienste. Für diese Fälle wird im Wege einer sinngemäßen Interpretation von Berichts- und Informationspflichten im Rahmen des Service-Vertrages auszugehen sein. Nach § 8 Abs. 1 ASiG sind Betriebsärzte bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen Fachkunde weisungsfrei. Sie dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. Können sich Betriebsärzte über eine von ihnen vorgeschlagene arbeitsmedizinische Maßnahme mit dem Leiter des Betriebes nicht verständigen, so können sie ihren Vorschlag unmittelbar dem Arbeitgeber und, wenn dieser eine juristische Person ist, dem zuständigen Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs unterbreiten. Wird der Vorschlag abgelehnt, ist dies dem Betriebsarzt schriftlich mitzuteilen; der Betriebsrat erhält eine Kopie des Schreibens (§ 8 Abs. 3 ASiG). 12.3 Ärztliche Schweigepflicht Die Betriebsärzte haben auf Wunsch des Arbeitnehmers diesem das Ergebnis arbeitsmedizinischer Untersuchungen mitzuteilen (§ 3 Abs. 2 S. 1 ASiG). Betriebsärzte unterliegen nur ihrem ärztlichen Gewissen und haben die Regeln der ärztlichen Schweigepflicht zu beachten. 13. Zusammenarbeit Der Betriebsarzt ist in ein vielschichtiges Geflecht von Zusammenarbeits-Verpflichtungen eingebettet. Die Zusammenarbeit des Betriebsarztes mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit auf der einen Seite sowie beider zusammen mit dem Arbeitgeber ist das Kernelement des Arbeitssicherheitsgesetzes. Des Weiteren arbeiten Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den anderen im Betrieb für Angelegenheiten der technischen Sicherheit, des Gesundheits- und des Umweltschutzes beauftragten Personen zusammen. 13.1 Zusammenarbeit nach dem ArbSchG Die Zusammenarbeit mit den übrigen Mitarbeitern im Betrieb wird nicht durch das ASiG, sondern das Arbeitsschutzgesetz geregelt. Nach § 16 Abs. 2 ArbSchG haben die Beschäftigten gemeinsam mit dem Betriebsarzt den Arbeitgeber darin zu unterstützen, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und seine Pflichten entsprechend den behördlichen Auflagen zu erfüllen. Der Anspruch des Betriebsarztes auf Unterstützung durch die Mitarbeiter des Unternehmens ist mithin kein unmittelbar eigener, sondern leitet sich ab aus dem Anspruch des Arbeitgebers auf Mithilfe der Belegschaft. 13.2 Zusammenarbeit nach Gefahrstoffrecht Für eine gezielte Tätigkeit des Betriebsarztes ist eine detaillierte Kenntnis von der Situation an den jeweiligen Arbeitsplätzen unverzichtbar. Damit der Betriebsarzt z.B. die Vorsorgeuntersuchungen nach § 15 Abs. 5 GefStoffV auch führen kann, sind dem Arzt auf Verlagen die zur Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse zu erteilen und eine Besichtigung des Arbeitsplatzes zu ermöglichen. Dies gilt sowohl für vorgeschriebene als auch für freiwillige Vorsorgeuntersuchungen. 13.3 Zusammenarbeit nach der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung Die Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers aus der LärmVibrationsArbSchV wenden sich außer an den Arbeitnehmer besonders auch an den Arbeitsmediziner im Betrieb. Nach § 13 Abs. 4 Satz 5 der Verordnung sind, im Zusammenhang mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge dem Arzt alle erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse, insbesondere über die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, zu erteilen und die Begehung der Arbeitsplätze zu ermöglichen. Ihm ist auf Verlangen auch Einsicht in die Vorsorgekartei nach Abs. 6 zu gewähren. 14. Verantwortung für Fehlverhalten 14.1 Zivil- und Sozialrecht Im Bereich des Zivil- und des Sozialrechts steht im Vordergrund der Betrachtung die Verantwortlichkeit des Betriebsarztes gegenüber dem zu schützenden Arbeitnehmer. Da das Vertragsverhältnis des Betriebes zu den angestellten wie auch den verpflichteten Betriebsärzten stets ein Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte - nämlich den Arbeitnehmern - ist, sind eine Reihe von Ansatzpunkten für eine gesamtschuldnerische Haftung gegeben. Im Einzelfall ist bei besonders eklatanten Verstößen im Rahmen der arbeitsmedizinischen Betreuung ein Regressanspruch des Arbeitgebers im Innenverhältnis gegen den Betriebsarzt denkbar. 14.2 Strafrecht Im Zusammenhang mit der Behandlungstätigkeit des Betriebsarztes kann es zu einer fahrlässigen Körperverletzung oder gar Tötungshandlung kommen. Als Begehungshandlung steht aber meist "nur" Unterlassen im Raum. Dann müsste aber der Betriebsarzt eine Garantenstellung gegenüber dem Arbeitnehmer innehaben. Im neueren Schrifttum wird eine Garantenstellung und damit eine Strafbarkeit des Betriebsarztes durch Unterlassen dann bejaht, wenn der Arzt sich im Rahmen der medizinischen Untersuchung individuell dem Arbeitnehmer zuwendet, z.B. im Rahmen eines anamnesischen Gesprächs. Der Betriebsarzt hat dann so wie ein Hausarzt "die Behandlung übernommen". Wie viele Betriebsärzte braucht ein Unternehmen?Mit der DGUV Vorschrift 2 ist festgelegt, wann und in welchem Ausmaß ein Betriebsarzt notwendig ist: Weniger als 10 Mitarbeiter: Regelbetreuung mit Grundbetreuung und anlassbezogener Betreuung; eine alternative Betreuung ist möglich.
Sind Betriebsärzte richtige Ärzte?Laut Gesetz betreuen Betriebsmediziner keine Patienten im hippokratischen Sinne, sondern „Arbeitnehmer“. Der Begriff „Betriebsarzt“ ist somit eigentlich falsch, da Mediziner erst durch Patienten zu „Ärzten“ werden.
Wie viel verdient ein Betriebsarzt?Als Betriebsarzt/ärztin können Sie ein Durchschnittsgehalt von 77.900 € erwarten. Die Gehaltsspanne als Betriebsarzt/ärztin liegt zwischen 65.300 € und 87.300 €.
Wie viele Betriebsärzte pro Mitarbeiter?Vor der Frage ab wie vielen Mitarbeitern ein Betriebsarzt bestellt werden muss, steht früher oder später jedes Unternehmen. Die Antwort ist kurz und knapp: Ab einem Angestellten ist die Betreuung durch einen Betriebsarzt Pflicht.
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