Wie lange darf ein Hausverbot ausgesprochen werden?

Antworten auf diese Fragen rund um das Thema Hausverbot erteilen, finden Sie in unserem aktuellen Ratgeber.

Mithilfe unserer professionellen Vorlage Hausverbot, können Sie schnell und rechtsgültig dazu auffordern, das Betreten Ihres Grundstücks oder Ähnlichem zu unterlassen.

Was ist ein Hausverbot?

Bei einem Hausverbot handelt es sich grundsätzlich um den untersagten Zutritt bestimmter Räumlichkeiten für Dritte, angeordnet durch eine berechtigte Person. Die rechtliche Grundlage dafür findet sich in Artikel 13 des Grundgesetzes. Demnach ist die Unverletzlichkeit der Wohnung verfassungsrechtlich geschützt.

Es bedarf Hausrecht zum Hausverbot erteilen

Wer darf eigentlich ein Hausverbot erteilen? Prinzipiell darf ein Hausverbot ausschließlich von einer Person erteilt werden, die über das Hausrecht verfügt. An einer gemieteten Wohnung hat dies für gewöhnlich der Mieter. Es dürfen demnach Entscheidungen darüber getroffen werden, wer die Wohnung betreten darf und wem der Zutritt untersagt ist.

Kann man jemanden ohne Grund Hausverbot erteilen? 

Ja, grundsätzlich darf man als Privatperson auch ohne konkreten Grund ein Hausverbot erteilen. Ausnahmen gelten in Supermärkten, im Einzelhandel und Co.. Da darf dies nur durch das Vorliegen eines sachlichen Grundes passieren. In einem solchen Fall lässt sich ein Hausverbot durch Vandalismus, Diebstahl oder auch durch die Beleidigung der Mitarbeitenden rechtfertigen.

Dauer des Hausverbots

Ein erteiltes Hausverbot gilt grundsätzlich unbefristet und ist demnach auch lebenslang möglich. Voraussetzung dafür ist, dass beim Hausverbot erteilen keine Frist genannt wurde. Wechselt in der Zwischenzeit hingegen der Inhaber oder Mieter, so endet zeitgleich das Hausverbot. 

Tipp: Ein neuer Mieter, Inhaber oder Pächter kann ein beim Wechsel endendes Hausverbot auch ohne Grund neu erteilen.

Kann Hausverbot mündlich erteilt werden?

Das Erteilen eines Hausverbots findet in den meisten Fällen mündlich statt und ist demnach rechtlich verbindlich. Es ist prinzipiell also keine spezielle Form gesetzlich vorgeschrieben. Um dennoch auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt es sich nach einem mündlich erteilten Hausverbot den Betroffenen dies erneut schriftlich mitzuteilen.

Konsequenzen bei Missachtung des Hausverbots

Erhält man ein Hausverbot, so muss man sich an dieses uneingeschränkt halten. Widersetzt man sich dem erteilten Hausverbot, handelt es sich gemäß §123 des Strafgesetzbuch um eine Straftat im Sinne eines Hausfriedensbruchs. Im Falle einer Anzeige kommt es anschließend zu einer strafrechtlichen Verfolgung.

Um dem Dritten gegenüber Wirkung zu entfalten, muss das Hausverbot diesem gegenüber ausgesprochen werden. In der Praxis geschieht dies auch üblicherweise mündlich, da erfahrungsgemäß die Situationen, die zum Ausspruch eines Hausverbots führen, eine spontane Reaktion des Verletzten provozieren.

 

Praxis-Beispiel

Ausspruch des Hausverbots

Ein wirksames Hausverbot kann durchaus mit den Worten: "Hiermit erteile ich Ihnen Hausverbot. Verlassen Sie bitte sofort meine Wohnung" ausgesprochen werden.

Verschafft sich eine mit einem Hausverbot belegte Person erneut Zutritt beispielsweise zu einem Sondereigentum und möchte der Verletzte nunmehr gerichtliche Schritte gegen die mit dem Hausverbot belegte Person einleiten, stellt sich regelmäßig das Problem der Beweisbarkeit des Hausverbots. Bei einem Hausverbot handelt es sich um eine sogenannte einseitige und empfangsbedürftige Willenserklärung. Die Tatsache, dass ein Hausverbot ausgesprochen wurde, muss der mit dem Hausverbot belegten Person beweisbar zugegangen sein. Wenn das Hausverbot also nicht unter Zeugen ausgesprochen wurde, kann die Rechtsdurchsetzung äußerst schwierig werden.

 

Praxis-Tipp

Ausspruch des Hausverbots vor Zeugen

Ein Wohnungseigentümer sollte einem seiner Besucher ein Hausverbot stets nur unter Hinzuziehung eines Zeugen erteilen. Ist ein Zeuge nicht greifbar, sollte der Eigentümer das Hausverbot schriftlich bestätigen und dem unliebsamen Besucher dieses durch einen Gerichtsvollzieher zustellen lassen.

Beschließt hingegen die Eigentümergemeinschaft gegenüber einer gemeinschaftsfremden Person ein Hausverbot, stellt sich nicht das Problem etwaiger Beweisschwierigkeiten im Hinblick auf den Ausspruch des Hausverbots – das unterschriebene Versammlungsprotokoll genügt hier. Gleichfalls aber muss auch in diesem Fall das Hausverbot dem Störer beweisbar zugehen. Auch in diesem Fall empfiehlt es sich, ein entsprechendes Schreiben an den Störer zu richten und dieses durch den Gerichtsvollzieher zustellen zu lassen. Dies ist im Übrigen die Aufgabe des Verwalters.

Wie lange kann man Hausverbot?

Dauer des Hausverbots Ein Hausverbot ist grds. nicht befristet und daher auch unbefristet (lebenslang) möglich. Wenn man das Hausverbot erteilt und keine Frist nennt, gilt es als unbefristet erteilt. Allerdings endet das Hausverbot in Fällen, wo der Inhaber/Pächter/Mieter wechselt.

Wo endet das Hausrecht?

Nach § 903 Satz 1 BGB kann der Eigentümer einer Sache (z.B. ein Haus) nämlich nach Belieben damit verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter dem gegenüberstehen.

Wie gibt man jemandem Hausverbot?

Ein Wohnungseigentümer sollte einem seiner Besucher ein Hausverbot stets nur unter Hinzuziehung eines Zeugen erteilen. Ist ein Zeuge nicht greifbar, sollte der Eigentümer das Hausverbot schriftlich bestätigen und dem unliebsamen Besucher dieses durch einen Gerichtsvollzieher zustellen lassen.

Wann kann ich ein Hausverbot aussprechen?

Ein Hausverbot erteilen können Supermarkt, Einzelhandel und Co. also nur, wenn ein sachlicher Grund vorliegt. Hierbei möglich ist dies zum Beispiel bei der Belästigung anderer Kunden oder wegen Straftaten. So kann ein Hausverbot wegen der Beleidigung der Angestellten oder Diebstahl gerechtfertigt sein.